opencaselaw.ch

D-1433/2007

D-1433/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-05-23 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingereichter Eingabe vom 1. September 2006 ersuchte der Beschwerdeführer für sich, seine Ehefrau und die (teils gemeinsamen, teils aus erster Ehe des Beschwerdeführers stammenden) Kinder um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er und seine Familie stammten aus I._______, wo er im Bergbau gearbeitet habe und freundschaftliche Beziehungen zu Angestellten der öffentlichen Sicherheitsorgane pflege. Aus diesem Grund würden ihn Angehörige der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) als Informanten beschuldigen und ihn und seine Familie seit Monaten verfolgen. Sie seien ehrenhafte Personen, die stets nur in der Landwirtschaft und im Bergbau gearbeitet hätten und welche mit friedlichen Mitteln die bäuerliche Bevölkerung organisiert hätten, um Entwicklungsprojekte zu initiieren; für die aufständischen Gruppierungen gälten ihre Friedensbemühungen indessen als verwerflich. Er bitte daher die schweizerischen Behörden um Schutz für sich und seine Familie. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer mehrere Beweismittel (in Kopie) zu den Akten, darunter eine Bittschrift des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2006 an den kolumbianischen Innen- und Justizminister, ein entsprechendes Antwortschreiben des Innen- und Justizministeriums vom 18. August 2006, ein Protokoll im Zusammenhang mit einer vom Beschwerdeführer bei der kolumbianischen Generalstaatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeige, drei den Beschwerdeführer betreffende Drohschreiben der "Frente 21" der FARC-EP, und ein Schreiben der kolumbianischen Polizei vom 3. August 2006 an den Beschwerdeführer. B. Am 17. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführer in der Folge den ihnen von der schweizerischen Vertretung abgegebenen Fragebogen zu den Akten. Gemäss ihren Angaben haben sie bislang weder bei einer schweizerischen Amtsstelle noch bei einer Behörde eines anderen Staates um Schutz nachgesucht. Sie haben ferner ihren Heimatstaat noch nie verlassen und verfügen ausserhalb Kolumbiens weder über familiäre noch anderweitige Beziehungen. C. Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten in der Folge am 7. November 2006 zuständigkeitshalber an das BFM. D. Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, es sei den Beschwerdeführern möglich, von den Behörden ihres Heimatstaates Schutz zu erhalten. Der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur und bekämpfe die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen. Zudem handle es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Wohnort in Kolumbien ausfindig machen wollten und könnten. Den Beschwerdeführern stehe daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Im Übrigen hätten sie keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, insbesondere in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die Flüchtlingskonvention und das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert hätten und sich grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) halten würden. Vor diesem Hintergrund sei den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und ihr Asylgesuch abzuweisen. E. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 6. Februar 2007 (Posteingang bei der Botschaft am 7. Februar 2007) erhoben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2006 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 26. Februar 2007). Zur Begründung ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihre Situation in Kolumbien sei angesichts der psychischen Traumatisierung und der Panik, in welcher sie leben müssten, absolut hoffnungslos. Sie verlangten von der Schweizerischen Regierung nicht anderes als einen sicheren Ort zum leben. F. In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2008 - welche den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurde - hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann.

E. 1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61) ist daher zugunsten der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass ihre am 7. Februar 2007 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingelangte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.

E. 2 Die Beschwerde ist somit - abgesehen vom sprachlichen Mangel - form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).

E. 3.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer weder von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch vom 1. September 2006 befragt, noch wurden sie mittels eines individualisierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Der ihnen von der Vertretung zugestellte Fragebogen genügt den oben erwähnten Anforderungen an eine schriftliche Sachverhaltsabklärung nicht, da er ausschliesslich Fragen zu persönlichen Lebensdaten, Sprachkenntnissen, Auslandaufenthalten beziehungsweise Kontakten zu ausländischen Botschaften, und verwandtschaftlichen Beziehungen ausserhalb Kolumbiens enthält; diese Fragen sind zwar für die Beurteilung eines Asylgesuches aus dem Ausland durchaus auch von Belang (vgl. dazu untenstehende E. 4.2), stehen jedoch in keinem Bezug zu den eigentlichen Asylgründen. Angesichts der ausführlichen schriftlichen Begründung des Asylgesuches in der Eingabe der Beschwerdeführer vom 1. September 2006 sowie den gleichzeitig eingereichten Beweismitteln, aus welchen sich insgesamt alle entscheidrelevanten Informationen in Bezug auf die Urheber und Aktualität der Verfolgung sowie die von den Beschwerdeführern unternommenen Schritte zum Erhalt innerstaatlichen Schutzes ergeben, erscheint indessen der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt, so dass sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zu weiteren Konkretisierungen der Angaben erübrigten; insoweit hat das Bundesamt demnach den gesetzlichen Bestimmungen Genüge getan.

E. 3.2.2 Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen einerseits den Beschwerdeführern Gelegenheit geben müssen, sich zum abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in der Verfügung vom 21. Dezember 2006 den Verzicht auf eine Befragung begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.).

E. 3.2.3 Das Bundesamt stellt sich diesbezüglich in seiner Vernehmlassung vom 18. März 2008 auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung datiere vom 21. Dezember 2006 und sei in Beachtung der zu diesem Zeitpunkt üblichen Praxis bei der Behandlung von Asylgesuchen, welche bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingereicht worden seien, ergangen. Die damalige Praxis sei von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) über Jahre hinweg in zahlreichen Fällen geschützt worden und auch das Bundesverwaltungsgericht habe in zwei Verfahren die jeweiligen Beschwerden abgewiesen, obwohl den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör betreffend den Verzicht auf eine Anhörung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zur Konkretisierung der Asylgründe nicht gewährt worden sei. Ferner würde im vorliegenden Fall in materieller Hinsicht angesichts der klaren Sachlage auch bei einer nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs kein anderes Ergebnis resultieren.

E. 3.2.4 Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass - soweit ersichtlich - zunächst die ARK und seit dem 1. Januar 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht als deren Nachfolgeorganisation die Praxis des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von asylsuchenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland stellten, nie gerügt hat. Mit dem Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 ist das bisherige Vorgehen des Bundesamtes indessen als nicht rechtskonform zu bezeichnen; die Vorinstanz ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung eines Entscheides des BFM, vor dessen Ausfällung das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings dennoch nicht in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Bekanntsein des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist; diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern.

E. 3.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt; die Verfügung des BFM datiert vom 21. Dezember 2006, mithin einem Zeitpunkt lange vor dem Entscheid BVGE 2007/30, und der rechtserhebliche Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage - wie in E. 3.2.1 ausgeführt - als erstellt zu bezeichnen. Ferner hatten die Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren - in welchem ihnen unter anderem die Vernehmlassung des BFM vom 18. März 2008 zugestellt wurde - Gelegenheit, ihre Asylgründe erneut ausführlich darzulegen, was sie auch getan haben. Bei dieser Sachlage ist von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen und in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM den Beschwerdeführern zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und ihr Asylgesuch abgewiesen hat.

E. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

E. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführern zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Dies umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.

E. 5.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführer den Bedrohungen durch die FARC allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-- an sich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Bogotá - die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (per Kurier; in Kopie. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Tochter C._______ [vgl. A2, S. 1] noch nicht in Auper erfasst wurde und bitten Sie, dies nachzuholen) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1433/2007/teb/huj {T 0/2} Urteil vom 23. Mai 2008 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, und die Kinder C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, und H._______, Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2006. Sachverhalt: A. Mit bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingereichter Eingabe vom 1. September 2006 ersuchte der Beschwerdeführer für sich, seine Ehefrau und die (teils gemeinsamen, teils aus erster Ehe des Beschwerdeführers stammenden) Kinder um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er und seine Familie stammten aus I._______, wo er im Bergbau gearbeitet habe und freundschaftliche Beziehungen zu Angestellten der öffentlichen Sicherheitsorgane pflege. Aus diesem Grund würden ihn Angehörige der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) als Informanten beschuldigen und ihn und seine Familie seit Monaten verfolgen. Sie seien ehrenhafte Personen, die stets nur in der Landwirtschaft und im Bergbau gearbeitet hätten und welche mit friedlichen Mitteln die bäuerliche Bevölkerung organisiert hätten, um Entwicklungsprojekte zu initiieren; für die aufständischen Gruppierungen gälten ihre Friedensbemühungen indessen als verwerflich. Er bitte daher die schweizerischen Behörden um Schutz für sich und seine Familie. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer mehrere Beweismittel (in Kopie) zu den Akten, darunter eine Bittschrift des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2006 an den kolumbianischen Innen- und Justizminister, ein entsprechendes Antwortschreiben des Innen- und Justizministeriums vom 18. August 2006, ein Protokoll im Zusammenhang mit einer vom Beschwerdeführer bei der kolumbianischen Generalstaatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeige, drei den Beschwerdeführer betreffende Drohschreiben der "Frente 21" der FARC-EP, und ein Schreiben der kolumbianischen Polizei vom 3. August 2006 an den Beschwerdeführer. B. Am 17. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführer in der Folge den ihnen von der schweizerischen Vertretung abgegebenen Fragebogen zu den Akten. Gemäss ihren Angaben haben sie bislang weder bei einer schweizerischen Amtsstelle noch bei einer Behörde eines anderen Staates um Schutz nachgesucht. Sie haben ferner ihren Heimatstaat noch nie verlassen und verfügen ausserhalb Kolumbiens weder über familiäre noch anderweitige Beziehungen. C. Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten in der Folge am 7. November 2006 zuständigkeitshalber an das BFM. D. Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, es sei den Beschwerdeführern möglich, von den Behörden ihres Heimatstaates Schutz zu erhalten. Der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur und bekämpfe die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen. Zudem handle es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Wohnort in Kolumbien ausfindig machen wollten und könnten. Den Beschwerdeführern stehe daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Im Übrigen hätten sie keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, insbesondere in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die Flüchtlingskonvention und das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert hätten und sich grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) halten würden. Vor diesem Hintergrund sei den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und ihr Asylgesuch abzuweisen. E. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 6. Februar 2007 (Posteingang bei der Botschaft am 7. Februar 2007) erhoben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2006 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 26. Februar 2007). Zur Begründung ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihre Situation in Kolumbien sei angesichts der psychischen Traumatisierung und der Panik, in welcher sie leben müssten, absolut hoffnungslos. Sie verlangten von der Schweizerischen Regierung nicht anderes als einen sicheren Ort zum leben. F. In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2008 - welche den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurde - hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61) ist daher zugunsten der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass ihre am 7. Februar 2007 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingelangte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 2. Die Beschwerde ist somit - abgesehen vom sprachlichen Mangel - form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 3.2 3.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer weder von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch vom 1. September 2006 befragt, noch wurden sie mittels eines individualisierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Der ihnen von der Vertretung zugestellte Fragebogen genügt den oben erwähnten Anforderungen an eine schriftliche Sachverhaltsabklärung nicht, da er ausschliesslich Fragen zu persönlichen Lebensdaten, Sprachkenntnissen, Auslandaufenthalten beziehungsweise Kontakten zu ausländischen Botschaften, und verwandtschaftlichen Beziehungen ausserhalb Kolumbiens enthält; diese Fragen sind zwar für die Beurteilung eines Asylgesuches aus dem Ausland durchaus auch von Belang (vgl. dazu untenstehende E. 4.2), stehen jedoch in keinem Bezug zu den eigentlichen Asylgründen. Angesichts der ausführlichen schriftlichen Begründung des Asylgesuches in der Eingabe der Beschwerdeführer vom 1. September 2006 sowie den gleichzeitig eingereichten Beweismitteln, aus welchen sich insgesamt alle entscheidrelevanten Informationen in Bezug auf die Urheber und Aktualität der Verfolgung sowie die von den Beschwerdeführern unternommenen Schritte zum Erhalt innerstaatlichen Schutzes ergeben, erscheint indessen der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt, so dass sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zu weiteren Konkretisierungen der Angaben erübrigten; insoweit hat das Bundesamt demnach den gesetzlichen Bestimmungen Genüge getan. 3.2.2 Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen einerseits den Beschwerdeführern Gelegenheit geben müssen, sich zum abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in der Verfügung vom 21. Dezember 2006 den Verzicht auf eine Befragung begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.). 3.2.3 Das Bundesamt stellt sich diesbezüglich in seiner Vernehmlassung vom 18. März 2008 auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung datiere vom 21. Dezember 2006 und sei in Beachtung der zu diesem Zeitpunkt üblichen Praxis bei der Behandlung von Asylgesuchen, welche bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingereicht worden seien, ergangen. Die damalige Praxis sei von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) über Jahre hinweg in zahlreichen Fällen geschützt worden und auch das Bundesverwaltungsgericht habe in zwei Verfahren die jeweiligen Beschwerden abgewiesen, obwohl den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör betreffend den Verzicht auf eine Anhörung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zur Konkretisierung der Asylgründe nicht gewährt worden sei. Ferner würde im vorliegenden Fall in materieller Hinsicht angesichts der klaren Sachlage auch bei einer nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs kein anderes Ergebnis resultieren. 3.2.4 Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass - soweit ersichtlich - zunächst die ARK und seit dem 1. Januar 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht als deren Nachfolgeorganisation die Praxis des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von asylsuchenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland stellten, nie gerügt hat. Mit dem Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 ist das bisherige Vorgehen des Bundesamtes indessen als nicht rechtskonform zu bezeichnen; die Vorinstanz ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung eines Entscheides des BFM, vor dessen Ausfällung das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings dennoch nicht in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Bekanntsein des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist; diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. 3.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt; die Verfügung des BFM datiert vom 21. Dezember 2006, mithin einem Zeitpunkt lange vor dem Entscheid BVGE 2007/30, und der rechtserhebliche Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage - wie in E. 3.2.1 ausgeführt - als erstellt zu bezeichnen. Ferner hatten die Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren - in welchem ihnen unter anderem die Vernehmlassung des BFM vom 18. März 2008 zugestellt wurde - Gelegenheit, ihre Asylgründe erneut ausführlich darzulegen, was sie auch getan haben. Bei dieser Sachlage ist von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen und in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM den Beschwerdeführern zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und ihr Asylgesuch abgewiesen hat. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführern zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Dies umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 5.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführer den Bedrohungen durch die FARC allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten. 5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-- an sich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Bogotá

- die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (per Kurier; in Kopie. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Tochter C._______ [vgl. A2, S. 1] noch nicht in Auper erfasst wurde und bitten Sie, dies nachzuholen) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: