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D-8054/2010

D-8054/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-31 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger - in der Schweiz ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Verlauf der Unruhen nach der umstrittenen Präsidentschaftswahl im Jahr 2009 im Iran an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen, woraufhin er verhaftet worden sei. Seither werde er von den iranischen Behörden regelmässig aufgesucht, bedroht und drangsaliert. Seine Sicherheit könne unter den herrschenden Umständen nicht mehr garantiert werden. Zudem sei die Beziehungsnähe zur Schweiz klar gegeben, da der Bruder des Beschwerdeführers (Verfahren N _______), dem im Jahr 2008 Asyl gewährt worden sei, in der Schweiz lebe. Sollte die Gefährdung des Beschwerdeführers nicht bezweifelt werden, müsse ihm die Einreise aufgrund der vorhandenen Beziehungsnähe zu dem in der Schweiz lebenden Bruder bewilligt werden. Aus diesen Gründen werde um Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,SR 142.31) ersucht. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer Passkopien, Kopien der Geburtsurkunde, seiner Identitätskarte und des Universitätsdiploms inklusive Übersetzungen zu den Akten reichen. B. Mit Schreiben vom 31. März 2010 überwies das BFM das Asylgesuch der Schweizerischen Botschaft in Teheran mit der Aufforderung, den Beschwerdeführer zwecks Ausfüllens des beigelegten vom Bundesamt ausgearbeiteten Fragenkatalogs vorzuladen. C. Am 11. Mai 2010 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 AsylG den ausgefüllten Fragebogen mit ihrem Bericht (Akte A5) und drei Dokumenten (Übersetzung der Identitätskarte, Diplom und Geburtsurkunde) dem BFM. Im Bericht wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe am 10. Mai 2010 den Fragebogen ausgefüllt. Seine Englischkenntnisse seien nicht sehr gut, er habe jedoch zu verstehen gegeben, die Fragen begriffen zu haben. Nachdem er den Fragebogen ausgefüllt zurückgegeben habe, habe der Botschaftsmitarbeiter festgestellt, dass der Beschwerdeführer, obwohl er zuvor darauf hingewiesen worden sei, keine detaillierten Angaben gemacht habe. Die Fragen betreffend Name und genauer Ort des Gefängnisses, Dauer der Verhaftung in B._______, politische Tätigkeit in der grünen Partei und Bedrohungen habe er trotz Beizugs einer Farsi sprechenden Person der Botschaft nicht beantworten können. Zudem habe er keine Beweismittel beigebracht. D. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.Als Begründung für den Verzicht auf eine Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hielt das Bundesamt mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst fest, der Schweizerischen Botschaft in Teheran sei es aufgrund der besonderen Umstände vor Ort (personelle und räumliche Gegebenheiten usw.) grundsätzlich nicht möglich, bei Auslandsgesuchen persönliche Befragungen durchzuführen. Die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers könne jedoch gestützt auf die schriftlichen Unterlagen abschliessend beurteilt werden. Darüber hinaus wurde ausgeführt, im vorliegenden Verfahren seien die Bedingungen für eine Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer keine konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht habe. Zwar habe er angegeben, nach den Wahlen an Demonstrationen teilgenommen und einmal in B._______ verhaftet worden zu sein (vgl. Fragebogen vom 10. Mai 2010, A4, S. 6). Dies ergebe sich ebenso aus dem Asylgesuch vom17. Februar 2010, worin festgehalten worden sei, die Behörden würden den Beschwerdeführer seither regelmässig aufsuchen. Trotz Beizugs einer Farsi sprechenden Person seien die Angaben des Beschwerdeführers äusserst oberflächlich ausgefallen und er habe keinerlei konkrete und detaillierte Angaben zu seiner angeblichen Verfolgung und Haft gemacht (vgl. A4, S. 4-6). Vielmehr spreche die Tatsache, dass er aus der Haft wieder entlassen worden sei, weiterhin zu Hause lebe und seiner Arbeit als Buchhalter nachgehen könne, dafür, dass er von den iranischen Behörden offensichtlich nicht gesucht werde. Ansonsten wäre es ihnen ein Leichtes, den Beschwerdeführer zu Hause oder an seinem Arbeitsplatz festzunehmen. Seine weiteren Vorbringen, wonach im Iran grundsätzlich diejenigen Personen besser gestellt seien, welche hinter der Regierung stünden, und er auch wegen der Arbeit und Ausbildung um Asyl nachsuche, seien nicht asylrelevant. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und das Asylgesuch abzuweisen sei. E. Mit Beschwerde vom 16. November 2010 (Poststempel vom 17. November 2010) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,SR 172.021). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.Als Beweismittel wurde die in persischer Sprache verfasste angebliche Gerichtsvorladung des (...) vom (...) in Kopie mitsamt Übersetzung ins Recht gelegt. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 29. November 2010 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne vonArt. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­führung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Bundesamt kann die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30).

E. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor­aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).

E. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde zunächst geltend gemacht, nachdem der Beschwerdeführer die als Beweismittel eingereichte Gerichtsvorladung erhalten habe, sei er untergetaucht und lebe an wechselnden Orten bei Bekannten. Er gehe aus Angst keiner Arbeit nach und habe alle Kontakte nach aussen abgebrochen. Die Polizei habe wiederholt an seiner früheren Wohnadresse nach ihm gesucht. Die Behauptung des BFM, der Beschwerdeführer lebe zu Hause und arbeite, erweise sich somit als unzutreffend. Die Gerichtsvorladung sowie der darauf folgende Haftbefehl bestätigten die früheren Vorbringen des Beschwerdeführers, die im Asylgesuch festgehalten und den von ihm selber am 10. Mai 2010 auf der Schweizerischen Vertretung in Teheran verfassten englischsprachigen Sätzen zumindest ansatzweise zu entnehmen seien. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten bisherigen Verfahrens geltend gemacht, aufgrund seiner politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden gesucht und verfolgt zu werden. Somit bestünden klare Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, die im Rahmen eines fortgesetzten Verfahrens durch das BFM zu prüfen seien. Nach dem Gesagten ergebe sich, dass für den Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland unzumutbar sei, weshalb ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei. Gemäss geltender Praxis sei bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung neben der erforderlichen Gefährdung namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz in Betracht zu ziehen. Eine solche sei im vorliegenden Fall zweifellos zu bejahen, da dem Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt worden sei.Aufgrund der bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers im Iran und der vorhandenen Beziehungsnähe zur Schweiz sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. Auf Beschwerdeebene wurde sodann gerügt, in casu habe keine vollständige, einlässliche Befragung beziehungsweise Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen stattgefunden. Er habe lediglich Gelegenheit erhalten, am 10. Mai 2010 auf der Botschaft einen in englischer Sprache verfassten Fragebogen auszufüllen. Seine Antworten, die er ebenfalls auf Englisch verfasst habe, zeigten jedoch deutlich, dass er dieser Sprache nicht mächtig sei und die gestellten Fragen nicht genügend verstanden habe. Aufgrund fehlender Englischkenntnisse sei er offensichtlich nicht in der Lage gewesen, sachgerecht zu antworten. Es sei ihm somit nicht möglich gewesen, sein Asylgesuch ausreichend zu begründen, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht erstellt zu bezeichnen sei. Laut Angaben des Beschwerdeführers und aufgrund der Akten sei die Aussage des BFM in der angefochtenen Verfügung, auf der Botschaft sei eine Farsi sprechende Person beigezogen worden, nicht zutreffend. Die Botschaft habe es unterlassen, eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher beizuziehen, wie dies in Art. 29 Abs. 1bis AsylG vorgesehen sei und im vorliegenden Fall zwingendermassen angezeigt gewesen wäre. Ebenso habe die Botschaft es unterlassen, dem Gesuch des Beschwerdeführers einen Bericht beizufügen, bevor sie beides dem Bundesamt überwiesen habe. Als weiterer Verfahrensmangel komme hinzu, dass das BFM in der Folge zu Unrecht darauf verzichtet habe, dem Beschwerdeführer zum beabsichtigten negativen Entscheid das rechtliche Gehör zu gewähren.Zusammenfassend ergebe sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht erstellt sei und das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Aus diesem Grund sei eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks richtiger und vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.2.1 In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die Schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erwogen, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das BFM in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. a.a.O. E. 5.6 und 5.7).

E. 5.2.2 Vorliegend wurde auf eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers verzichtet. Einer internen Notiz der Botschaft vom 12. Mai 2009 an das BFM, welche in die Asylakten Eingang gefunden hat, ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sie aus generellen Sicherheitsüberlegungen keine Asylbefragungen durchführt. Aufgrund der genannten, dem Bundesverwaltungsgericht bekannten und begründeten Praxis der Schweizerischen Vertretung in Teheran kann die Unmöglichkeit einer Befragung - gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 und im Sinne der Gerichtspraxis (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3) - zwar bejaht werden, weshalb der Vorhalt in der Rechtsschrift, in casu habe keine vollständige, einlässliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen stattgefunden, nicht zu hören ist. Es gilt jedoch im Folgenden zu prüfen, ob der dem Beschwerdeführer seitens der Botschaft ausgehändigte, in englischer Sprache abgefasste Fragebogen den Anforderungen an eine schriftliche Sachverhaltsabklärung zu genügen vermag oder ob das BFM diesbezüglich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.

E. 5.2.2.1 Im Asylverfahren - wie im Übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und - unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. EMARK 2003 Nr. 13, EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).

E. 5.2.2.2 Beim vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen (vgl. A4) handelt es sich zwar nicht um eine blosse Standardvorlage, sondern um ein individualisiertes Schreiben mit konkreten Fragen, deren Beantwortung an sich eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung ermöglichen würde. Nach genauer Durchsicht der vom Beschwerdeführer ebenfalls in englischer Sprache verfassten Antworten steht jedoch fest, dass seine Englischkenntnisse für die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichen. Die Art und Weise der Beantwortung der einzelnen Fragen lässt zweifellos den Schluss zu, dass er diese mehrheitlich nicht richtig verstanden hat. So war er namentlich weder in der Lage, seine Asylgründe detailliert und nachvollziehbar darzulegen, noch allfällige Probleme mit den iranischen Sicherheitskräften und die Umstände der in B._______ angeblich verbrachten Haft genau zu beschreiben (vgl. A4, S. 4 und 6). Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es ihm den Fragebogen in einer Sprache, deren er nicht mächtig ist, aushändigen liess. Dadurch hat die Vorinstanz nicht nur sein Recht auf Mitwirkung beschränkt, sondern ist auch ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären, nicht nachgekommen. Damit der Sachverhalt rechtsgenüglich hätte festgestellt werden können, wäre sie vielmehr gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer einen Fragebogen in seiner Muttersprache beziehungsweise in einer ihm verständlichen Sprache zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, wonach das Resultat der angeblichen Nachbefragung (vgl. Bericht vom 11. Mai 2010, A5) in den Akten nirgends protokollarisch festgehalten ist, kann die Frage, ob eine Farsi sprechende Person auf der Botschaft tatsächlich beigezogen wurde oder nicht, offen gelassen werden.

E. 5.2.3 Als weiterer Verfahrensmangel muss der Vorinstanz - entsprechend der in der Rechtsmitteleingabe dargelegten Rüge - schliesslich angelastet werden, dass sie dem Beschwerdeführer den negativen Asylentscheid vom 18. Oktober 2010 vor dessen Erlass nicht angekündigt hat, obwohl sie gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet gewesen wäre, ihm auch diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).

E. 5.2.4 Hinsichtlich des in der Rechtsschrift gemachten Vorhalts, die Botschaft habe es unterlassen, dem Gesuch des Beschwerdeführers einen Bericht beizulegen, bevor sie beides dem Bundesamt überwiesen habe, ist zu bemerken, dass diesbezüglich kein Verfahrensmangel vorliegt. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass die Botschaft dem BFM mit Eingabe vom 11. Mai 2010 gestützt auf Art. 20 Abs. 1 AsylG einen entsprechenden Bericht zusammen mit dem ausgefüllten Fragebogen und weiteren Dokumenten überwiesen hat (vgl. Bst. C des Sachverhalts). Ausserdem konnte die Rechtsvertretung dem Aktenverzeichnis der Vorinstanz, welches ihr mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 in Kopie zugestellt wurde, entnehmen, dass das Dokument A5 (Begleitnotiz zu A4 [Fragebogen] von AmbaCH) Eingang in die Akten gefunden hat. Angesichts dessen erweist sich die besagte Rüge als unbegründet.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit die behördliche Untersuchungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fällt vorliegend ausser Betracht, weil die angefochtene Verfügung nach Ausfällung des Grundsatzurteils BVGE 2007/30 erlassen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1433/2007 vom 23. Mai 2008, E. 3.3 e contrario).

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist aufzufordern, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der obigen Erwägungen vollständig festzustellen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift. Gemäss der Aktenlage gibt es vorliegend keine Hinweise auf eine ernsthafte Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland, weshalb er den Ausgang des neuen Asylverfahrens im Ausland abzuwarten hat.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2.1 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei, inklusive Mehrwertsteuer. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest. Die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.-- beträgt (Art. 10 VGKE).

E. 7.2.2 Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 16. November 2010 Aufwendungen von 5.5 Stunden zu einem Stundenansatz vonFr. 180.-- (total Fr. 990.--) sowie Auslagen von insgesamt Fr. 132.50 für Porti, Telefon- /Faxgebühren (Fr. 20.--) und Dolmetschertätigkeit (1.5 Stunden zu Fr. 112.50) aus, was einem Gesamtbetrag von Fr. 1'122.50 entspricht.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote bezifferten Zeitaufwand als angemessen, weshalb die Parteientschädigung auf Fr. 1'122.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen; die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2010 wird aufgehoben.
  2. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführer hat den Ausgang des neuen Asylverfahrens im Ausland abzuwarten.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'122.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Schweizerische Vertretung in Teheran und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8054/2010 Urteil vom 31. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 / N _______. Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger - in der Schweiz ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Verlauf der Unruhen nach der umstrittenen Präsidentschaftswahl im Jahr 2009 im Iran an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen, woraufhin er verhaftet worden sei. Seither werde er von den iranischen Behörden regelmässig aufgesucht, bedroht und drangsaliert. Seine Sicherheit könne unter den herrschenden Umständen nicht mehr garantiert werden. Zudem sei die Beziehungsnähe zur Schweiz klar gegeben, da der Bruder des Beschwerdeführers (Verfahren N _______), dem im Jahr 2008 Asyl gewährt worden sei, in der Schweiz lebe. Sollte die Gefährdung des Beschwerdeführers nicht bezweifelt werden, müsse ihm die Einreise aufgrund der vorhandenen Beziehungsnähe zu dem in der Schweiz lebenden Bruder bewilligt werden. Aus diesen Gründen werde um Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,SR 142.31) ersucht. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer Passkopien, Kopien der Geburtsurkunde, seiner Identitätskarte und des Universitätsdiploms inklusive Übersetzungen zu den Akten reichen. B. Mit Schreiben vom 31. März 2010 überwies das BFM das Asylgesuch der Schweizerischen Botschaft in Teheran mit der Aufforderung, den Beschwerdeführer zwecks Ausfüllens des beigelegten vom Bundesamt ausgearbeiteten Fragenkatalogs vorzuladen. C. Am 11. Mai 2010 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 AsylG den ausgefüllten Fragebogen mit ihrem Bericht (Akte A5) und drei Dokumenten (Übersetzung der Identitätskarte, Diplom und Geburtsurkunde) dem BFM. Im Bericht wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe am 10. Mai 2010 den Fragebogen ausgefüllt. Seine Englischkenntnisse seien nicht sehr gut, er habe jedoch zu verstehen gegeben, die Fragen begriffen zu haben. Nachdem er den Fragebogen ausgefüllt zurückgegeben habe, habe der Botschaftsmitarbeiter festgestellt, dass der Beschwerdeführer, obwohl er zuvor darauf hingewiesen worden sei, keine detaillierten Angaben gemacht habe. Die Fragen betreffend Name und genauer Ort des Gefängnisses, Dauer der Verhaftung in B._______, politische Tätigkeit in der grünen Partei und Bedrohungen habe er trotz Beizugs einer Farsi sprechenden Person der Botschaft nicht beantworten können. Zudem habe er keine Beweismittel beigebracht. D. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.Als Begründung für den Verzicht auf eine Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hielt das Bundesamt mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst fest, der Schweizerischen Botschaft in Teheran sei es aufgrund der besonderen Umstände vor Ort (personelle und räumliche Gegebenheiten usw.) grundsätzlich nicht möglich, bei Auslandsgesuchen persönliche Befragungen durchzuführen. Die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers könne jedoch gestützt auf die schriftlichen Unterlagen abschliessend beurteilt werden. Darüber hinaus wurde ausgeführt, im vorliegenden Verfahren seien die Bedingungen für eine Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer keine konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht habe. Zwar habe er angegeben, nach den Wahlen an Demonstrationen teilgenommen und einmal in B._______ verhaftet worden zu sein (vgl. Fragebogen vom 10. Mai 2010, A4, S. 6). Dies ergebe sich ebenso aus dem Asylgesuch vom17. Februar 2010, worin festgehalten worden sei, die Behörden würden den Beschwerdeführer seither regelmässig aufsuchen. Trotz Beizugs einer Farsi sprechenden Person seien die Angaben des Beschwerdeführers äusserst oberflächlich ausgefallen und er habe keinerlei konkrete und detaillierte Angaben zu seiner angeblichen Verfolgung und Haft gemacht (vgl. A4, S. 4-6). Vielmehr spreche die Tatsache, dass er aus der Haft wieder entlassen worden sei, weiterhin zu Hause lebe und seiner Arbeit als Buchhalter nachgehen könne, dafür, dass er von den iranischen Behörden offensichtlich nicht gesucht werde. Ansonsten wäre es ihnen ein Leichtes, den Beschwerdeführer zu Hause oder an seinem Arbeitsplatz festzunehmen. Seine weiteren Vorbringen, wonach im Iran grundsätzlich diejenigen Personen besser gestellt seien, welche hinter der Regierung stünden, und er auch wegen der Arbeit und Ausbildung um Asyl nachsuche, seien nicht asylrelevant. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und das Asylgesuch abzuweisen sei. E. Mit Beschwerde vom 16. November 2010 (Poststempel vom 17. November 2010) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,SR 172.021). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.Als Beweismittel wurde die in persischer Sprache verfasste angebliche Gerichtsvorladung des (...) vom (...) in Kopie mitsamt Übersetzung ins Recht gelegt. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 29. November 2010 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne vonArt. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­führung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Das Bundesamt kann die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). 4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor­aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 5. 5.1. In der Rechtsmitteleingabe wurde zunächst geltend gemacht, nachdem der Beschwerdeführer die als Beweismittel eingereichte Gerichtsvorladung erhalten habe, sei er untergetaucht und lebe an wechselnden Orten bei Bekannten. Er gehe aus Angst keiner Arbeit nach und habe alle Kontakte nach aussen abgebrochen. Die Polizei habe wiederholt an seiner früheren Wohnadresse nach ihm gesucht. Die Behauptung des BFM, der Beschwerdeführer lebe zu Hause und arbeite, erweise sich somit als unzutreffend. Die Gerichtsvorladung sowie der darauf folgende Haftbefehl bestätigten die früheren Vorbringen des Beschwerdeführers, die im Asylgesuch festgehalten und den von ihm selber am 10. Mai 2010 auf der Schweizerischen Vertretung in Teheran verfassten englischsprachigen Sätzen zumindest ansatzweise zu entnehmen seien. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten bisherigen Verfahrens geltend gemacht, aufgrund seiner politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden gesucht und verfolgt zu werden. Somit bestünden klare Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, die im Rahmen eines fortgesetzten Verfahrens durch das BFM zu prüfen seien. Nach dem Gesagten ergebe sich, dass für den Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland unzumutbar sei, weshalb ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei. Gemäss geltender Praxis sei bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung neben der erforderlichen Gefährdung namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz in Betracht zu ziehen. Eine solche sei im vorliegenden Fall zweifellos zu bejahen, da dem Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt worden sei.Aufgrund der bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers im Iran und der vorhandenen Beziehungsnähe zur Schweiz sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. Auf Beschwerdeebene wurde sodann gerügt, in casu habe keine vollständige, einlässliche Befragung beziehungsweise Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen stattgefunden. Er habe lediglich Gelegenheit erhalten, am 10. Mai 2010 auf der Botschaft einen in englischer Sprache verfassten Fragebogen auszufüllen. Seine Antworten, die er ebenfalls auf Englisch verfasst habe, zeigten jedoch deutlich, dass er dieser Sprache nicht mächtig sei und die gestellten Fragen nicht genügend verstanden habe. Aufgrund fehlender Englischkenntnisse sei er offensichtlich nicht in der Lage gewesen, sachgerecht zu antworten. Es sei ihm somit nicht möglich gewesen, sein Asylgesuch ausreichend zu begründen, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht erstellt zu bezeichnen sei. Laut Angaben des Beschwerdeführers und aufgrund der Akten sei die Aussage des BFM in der angefochtenen Verfügung, auf der Botschaft sei eine Farsi sprechende Person beigezogen worden, nicht zutreffend. Die Botschaft habe es unterlassen, eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher beizuziehen, wie dies in Art. 29 Abs. 1bis AsylG vorgesehen sei und im vorliegenden Fall zwingendermassen angezeigt gewesen wäre. Ebenso habe die Botschaft es unterlassen, dem Gesuch des Beschwerdeführers einen Bericht beizufügen, bevor sie beides dem Bundesamt überwiesen habe. Als weiterer Verfahrensmangel komme hinzu, dass das BFM in der Folge zu Unrecht darauf verzichtet habe, dem Beschwerdeführer zum beabsichtigten negativen Entscheid das rechtliche Gehör zu gewähren.Zusammenfassend ergebe sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht erstellt sei und das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Aus diesem Grund sei eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks richtiger und vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2. 5.2.1. In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die Schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erwogen, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das BFM in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. a.a.O. E. 5.6 und 5.7). 5.2.2. Vorliegend wurde auf eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers verzichtet. Einer internen Notiz der Botschaft vom 12. Mai 2009 an das BFM, welche in die Asylakten Eingang gefunden hat, ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sie aus generellen Sicherheitsüberlegungen keine Asylbefragungen durchführt. Aufgrund der genannten, dem Bundesverwaltungsgericht bekannten und begründeten Praxis der Schweizerischen Vertretung in Teheran kann die Unmöglichkeit einer Befragung - gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 und im Sinne der Gerichtspraxis (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3) - zwar bejaht werden, weshalb der Vorhalt in der Rechtsschrift, in casu habe keine vollständige, einlässliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen stattgefunden, nicht zu hören ist. Es gilt jedoch im Folgenden zu prüfen, ob der dem Beschwerdeführer seitens der Botschaft ausgehändigte, in englischer Sprache abgefasste Fragebogen den Anforderungen an eine schriftliche Sachverhaltsabklärung zu genügen vermag oder ob das BFM diesbezüglich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 5.2.2.1 Im Asylverfahren - wie im Übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und - unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. EMARK 2003 Nr. 13, EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1). 5.2.2.2 Beim vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen (vgl. A4) handelt es sich zwar nicht um eine blosse Standardvorlage, sondern um ein individualisiertes Schreiben mit konkreten Fragen, deren Beantwortung an sich eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung ermöglichen würde. Nach genauer Durchsicht der vom Beschwerdeführer ebenfalls in englischer Sprache verfassten Antworten steht jedoch fest, dass seine Englischkenntnisse für die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichen. Die Art und Weise der Beantwortung der einzelnen Fragen lässt zweifellos den Schluss zu, dass er diese mehrheitlich nicht richtig verstanden hat. So war er namentlich weder in der Lage, seine Asylgründe detailliert und nachvollziehbar darzulegen, noch allfällige Probleme mit den iranischen Sicherheitskräften und die Umstände der in B._______ angeblich verbrachten Haft genau zu beschreiben (vgl. A4, S. 4 und 6). Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es ihm den Fragebogen in einer Sprache, deren er nicht mächtig ist, aushändigen liess. Dadurch hat die Vorinstanz nicht nur sein Recht auf Mitwirkung beschränkt, sondern ist auch ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären, nicht nachgekommen. Damit der Sachverhalt rechtsgenüglich hätte festgestellt werden können, wäre sie vielmehr gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer einen Fragebogen in seiner Muttersprache beziehungsweise in einer ihm verständlichen Sprache zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, wonach das Resultat der angeblichen Nachbefragung (vgl. Bericht vom 11. Mai 2010, A5) in den Akten nirgends protokollarisch festgehalten ist, kann die Frage, ob eine Farsi sprechende Person auf der Botschaft tatsächlich beigezogen wurde oder nicht, offen gelassen werden. 5.2.3. Als weiterer Verfahrensmangel muss der Vorinstanz - entsprechend der in der Rechtsmitteleingabe dargelegten Rüge - schliesslich angelastet werden, dass sie dem Beschwerdeführer den negativen Asylentscheid vom 18. Oktober 2010 vor dessen Erlass nicht angekündigt hat, obwohl sie gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet gewesen wäre, ihm auch diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 5.2.4. Hinsichtlich des in der Rechtsschrift gemachten Vorhalts, die Botschaft habe es unterlassen, dem Gesuch des Beschwerdeführers einen Bericht beizulegen, bevor sie beides dem Bundesamt überwiesen habe, ist zu bemerken, dass diesbezüglich kein Verfahrensmangel vorliegt. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass die Botschaft dem BFM mit Eingabe vom 11. Mai 2010 gestützt auf Art. 20 Abs. 1 AsylG einen entsprechenden Bericht zusammen mit dem ausgefüllten Fragebogen und weiteren Dokumenten überwiesen hat (vgl. Bst. C des Sachverhalts). Ausserdem konnte die Rechtsvertretung dem Aktenverzeichnis der Vorinstanz, welches ihr mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 in Kopie zugestellt wurde, entnehmen, dass das Dokument A5 (Begleitnotiz zu A4 [Fragebogen] von AmbaCH) Eingang in die Akten gefunden hat. Angesichts dessen erweist sich die besagte Rüge als unbegründet. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit die behördliche Untersuchungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fällt vorliegend ausser Betracht, weil die angefochtene Verfügung nach Ausfällung des Grundsatzurteils BVGE 2007/30 erlassen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1433/2007 vom 23. Mai 2008, E. 3.3 e contrario).

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist aufzufordern, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der obigen Erwägungen vollständig festzustellen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift. Gemäss der Aktenlage gibt es vorliegend keine Hinweise auf eine ernsthafte Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland, weshalb er den Ausgang des neuen Asylverfahrens im Ausland abzuwarten hat. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2. 7.2.1. Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei, inklusive Mehrwertsteuer. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest. Die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.-- beträgt (Art. 10 VGKE). 7.2.2. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 16. November 2010 Aufwendungen von 5.5 Stunden zu einem Stundenansatz vonFr. 180.-- (total Fr. 990.--) sowie Auslagen von insgesamt Fr. 132.50 für Porti, Telefon- /Faxgebühren (Fr. 20.--) und Dolmetschertätigkeit (1.5 Stunden zu Fr. 112.50) aus, was einem Gesamtbetrag von Fr. 1'122.50 entspricht.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote bezifferten Zeitaufwand als angemessen, weshalb die Parteientschädigung auf Fr. 1'122.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen; die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2010 wird aufgehoben.

2. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat den Ausgang des neuen Asylverfahrens im Ausland abzuwarten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'122.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Schweizerische Vertretung in Teheran und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: