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D-4714/2008

D-4714/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-02-06 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 5. Dezember 2007 sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung. Dem englischsprachigen Schreiben, welches am 10. Dezember 2007 bei der Botschaft einging, lagen mehrere Kopien von Beweismitteln bei, die seine geltend gemachte Gefährdungssituation untermauern (u.a. Todesurkunde betreffend Cousin, Polizeirapport). In seiner Eingabe machte er im Wesentlichen geltend, sein "cousin brother", ein Hindu-Priester, sei am 7. Februar 2007 von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Elam (LTTE) ermordet worden. Dessen Familienangehörige und auch er seien von diesen Leuten zweimal zu Hause bedroht worden, weil man sie fälschlicherweise als Informanten der Regierung verdächtigt habe. Sie hätten deswegen das Haus verlassen und sich an einen viele Kilometer vom alten Wohnort entfernt liegenden Ort begeben, wo sie versteckt leben würden. Nachdem das Versteck von verdächtig aussehenden fremden Jugendlichen beobachtet worden sei, habe er nun grosse Angst um sein Leben bekommen. Da er keine Unterstützung erhalte und sich nirgendwo in Sri Lanka aufhalten könne, ersuche er um Asyl. Die Schweizerische Botschaft bestätigte dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2007 den Eingang seines Gesuchs. Er wurde aufgefordert, seine Vorbringen schriftlich und detailliert vorzutragen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von explizit aufgelisteten Fragen respektive Fragekomplexen (Ziff. 1 bis 4). Ferner seien allfällige weitere seinen Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 15. Januar 2008 einzureichen. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er an seinem Asylgesuch nicht mehr festhalten wolle und diesfalls sein Verfahren als beendet erachtet werde ("your file will be closed") Der Beschwerdeführer präzisierte gegenüber der Schweizerischen Botschaft am 20. Dezember 2007 seine Vorbringen. Zudem legte er - nebst verschiedenen bereits im Rahmen seines Gesuchs in Kopie eingereichter Unterlagen - weitere seine Angelegenheit betreffende Beweismittel in Kopie bei (u.a. Pass, Geburtsurkunde, Polizeirapport, diverse Zeitungsartikel). Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 überwies die Schweizerische Botschaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Eingang BFM: 5. Februar 2008). Sie merkte an, nach Erhalt der Antwort des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2007, sei auf die Durchführung einer Befragung verzichtet worden, weil ihrer Ansicht nach die Anforderungen an die Asylgewährung nicht erfüllt seien. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine fehlende, einreise- und asylrelevante Gefährdungsituation des Beschwerdeführers in seinem Heimatland durch Übergriffe Dritter. Aufgrund der Dokumentation der geltend gemachten Vorkommnisse und den schriftlichen Ausführungen sei der Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es seit dem Schreiben vom 20. Dezember 2007 zu konkreten Übergriffen seitens Dritter gekommen wäre. Ebenfalls seien seit diesem Zeitpunkt keine weiteren Eingaben erfolgt. Auf eine Anhörung durch die Schweizerische Botschaft könne daher verzichtet werden. Die Schweizerische Botschaft in Colombo teilte dem BFM am 30. Mai 2008 mit, die Verfügung vom 6. Mai 2008 sei gleichentags an den Beschwerdeführer übermittelt worden (Einschreiben; "Registered Mail"). Gemäss Rückschein der srilankischen Post wurde die Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2008 eröffnet. C. Mit Beschwerde an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 30. Juni 2008 (Eingang: 3. Juli 2008) beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl. Zur Begründung wiederholte er grundsätzlich den bereits geltend gemachten Sachverhalt und verwies insbesondere auf die aktuelle Sicherheitslage in seinem Heimatland. Er sei mit Drohungen sowohl seitens der Sicherheitskräfte als auch der Polizei konfrontiert. Er könne sich nicht in Colombo aufhalten, da er von ihnen auf Verdacht hin verhaftet werden würde. Die Schweizerische Botschaft in Colombo übermittelte die Beschwerde in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 16. Juli 2008). Mit Eingaben vom 18. Juli und 6. August 2008 an die Schweizerische Botschaft ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in englischer Sprache eingereichte Beschwerde ist aufgrund ihrer Verständlichkeit und der Dringlichkeit der Sache im Interesse aller am Verfahren Beteiligten ohne präjudizielle Wirkung entgegen zu nehmen.

E. 1.3 Im Übrigen ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 5.1 Wie oben erwähnt ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen. Gemäss publizierter Praxis kann davon nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 5 S. 7 ff.).

E. 5.2 Vorliegend bestehen keine Zweifel daran, dass eine Befragung des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Colombo möglich gewesen wäre. Weder der angefochtenen Verfügung noch den Akten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine Befragung nicht hätte durchgeführt werden können. Die Schweizerische Botschaft bestätigt denn letztlich diesen Umstand auch mit ihrer Formulierung in der Überweisungsnotiz vom 29. Januar 2008 (vgl. Bst. A, letzter Absatz). Ihr Vorgehen steht somit nicht in Einklang mit der Rechtsprechung (BVGE 2007/30).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer reichte bei der Schweizerischen Botschaft ein begründetes und mit Beweismitteln dokumentiertes, schriftliches Asylgesuch ein und wurde am 10. Dezember 2007 aufgefordert, weitere Ausführungen zu machen sowie allfällige Beweismittel einzureichen. Er beantwortete dieses Schreiben am 20. Dezember 2007 und übermittelte weitere, den geltend gemachten Sachverhalt stützende Kopien von Beweismitteln. Der zuständige Sachbearbeiter in der Schweizerischen Botschaft beschloss, keine Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen, da dieser zum Schluss kam, jener erfülle die Voraussetzungen zur Asylerteilung nicht ("I feel the applicant does not fulfil the requirements of obteining Asylum"; vgl. auch oben/Bst. A, letzter Absatz). Dem Beschwerdeführer kann indessen nicht vorgehalten werden, er habe die ihm in vier Ziffern aufgelisteten Fragen beziehungsweise Fragenkomplexe nicht von sich aus genau und detailliert beantwortet, da die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ihre Grenzen in der Pflicht der Behörde zur Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 12 VwVG findet. Gerade eine Anhörung hätte in einem solchen Fall in Bezug auf den Sachvortrag des Beschwerdeführers dazu geführt, dass allfällige Unklarheiten mittels gezielter Nachfragen, rasch, unaufwändig und letztlich zur Zufriedenheit der Beteiligten hätten ausgeräumt oder gar beseitigt werden können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Eingabe vom 20. Dezember 2007 nichts mehr zu den Akten reichte, rechtfertigt einen Verzicht auf eine persönliche Anhörung ebenfalls nicht. Ungeachtet der Nichtanhörung des Beschwerdeführers beziehungsweise ungeachtet der Frage, ob die Schriftlichkeit des Asylgesuchs mit der Aufforderung eines individualisierten Schreibens zur näheren schriftlichen Erläuterung des Asylgesuchs vorliegend den Anforderungen an die Rechtsprechung genügt hätte und der Sachverhalt als erstellt hätte erachtet werden können, ist hinsichtlich letzterem Aspekt jedoch festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in der gewählten Vorgehensweise des BFM das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid hätte gewährt werden müssen, was indessen unterlassen wurde.

E. 5.4 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das gemäss Rechtsprechung zwingend zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, während diesem von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch auf den Zeitpunkt des Entscheids des BFM vom 6. Mai 2008 zu verweisen, welcher mehr als fünf Monate nach Erlass des vorerwähnten publizierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2007 datiert und die dort genannten Kriterien scheinbar nur teilweise berücksichtigt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1433/2007 vom 23. Mai 2008 E.3.2.4).

E. 6 Die Feststellung, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz mangels Botschaftsanhörung nur unvollständig abgeklärt wurde, führt indessen nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass er bisher nicht befragt respektive ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, kann nicht geschlossen werden, dass ihm zur persönlichen Anhörung die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Sachverhaltsabklärungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.

E. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angezeigt ist, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Mai 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2008 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo ad COL (...); wir bitten Sie, dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung derselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen; bitte übermitteln Sie uns die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4714/2008/dcl {T 0/2} Urteil vom 6. Februar 2009 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 5. Dezember 2007 sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung. Dem englischsprachigen Schreiben, welches am 10. Dezember 2007 bei der Botschaft einging, lagen mehrere Kopien von Beweismitteln bei, die seine geltend gemachte Gefährdungssituation untermauern (u.a. Todesurkunde betreffend Cousin, Polizeirapport). In seiner Eingabe machte er im Wesentlichen geltend, sein "cousin brother", ein Hindu-Priester, sei am 7. Februar 2007 von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Elam (LTTE) ermordet worden. Dessen Familienangehörige und auch er seien von diesen Leuten zweimal zu Hause bedroht worden, weil man sie fälschlicherweise als Informanten der Regierung verdächtigt habe. Sie hätten deswegen das Haus verlassen und sich an einen viele Kilometer vom alten Wohnort entfernt liegenden Ort begeben, wo sie versteckt leben würden. Nachdem das Versteck von verdächtig aussehenden fremden Jugendlichen beobachtet worden sei, habe er nun grosse Angst um sein Leben bekommen. Da er keine Unterstützung erhalte und sich nirgendwo in Sri Lanka aufhalten könne, ersuche er um Asyl. Die Schweizerische Botschaft bestätigte dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2007 den Eingang seines Gesuchs. Er wurde aufgefordert, seine Vorbringen schriftlich und detailliert vorzutragen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von explizit aufgelisteten Fragen respektive Fragekomplexen (Ziff. 1 bis 4). Ferner seien allfällige weitere seinen Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 15. Januar 2008 einzureichen. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er an seinem Asylgesuch nicht mehr festhalten wolle und diesfalls sein Verfahren als beendet erachtet werde ("your file will be closed") Der Beschwerdeführer präzisierte gegenüber der Schweizerischen Botschaft am 20. Dezember 2007 seine Vorbringen. Zudem legte er - nebst verschiedenen bereits im Rahmen seines Gesuchs in Kopie eingereichter Unterlagen - weitere seine Angelegenheit betreffende Beweismittel in Kopie bei (u.a. Pass, Geburtsurkunde, Polizeirapport, diverse Zeitungsartikel). Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 überwies die Schweizerische Botschaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Eingang BFM: 5. Februar 2008). Sie merkte an, nach Erhalt der Antwort des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2007, sei auf die Durchführung einer Befragung verzichtet worden, weil ihrer Ansicht nach die Anforderungen an die Asylgewährung nicht erfüllt seien. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine fehlende, einreise- und asylrelevante Gefährdungsituation des Beschwerdeführers in seinem Heimatland durch Übergriffe Dritter. Aufgrund der Dokumentation der geltend gemachten Vorkommnisse und den schriftlichen Ausführungen sei der Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es seit dem Schreiben vom 20. Dezember 2007 zu konkreten Übergriffen seitens Dritter gekommen wäre. Ebenfalls seien seit diesem Zeitpunkt keine weiteren Eingaben erfolgt. Auf eine Anhörung durch die Schweizerische Botschaft könne daher verzichtet werden. Die Schweizerische Botschaft in Colombo teilte dem BFM am 30. Mai 2008 mit, die Verfügung vom 6. Mai 2008 sei gleichentags an den Beschwerdeführer übermittelt worden (Einschreiben; "Registered Mail"). Gemäss Rückschein der srilankischen Post wurde die Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2008 eröffnet. C. Mit Beschwerde an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 30. Juni 2008 (Eingang: 3. Juli 2008) beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl. Zur Begründung wiederholte er grundsätzlich den bereits geltend gemachten Sachverhalt und verwies insbesondere auf die aktuelle Sicherheitslage in seinem Heimatland. Er sei mit Drohungen sowohl seitens der Sicherheitskräfte als auch der Polizei konfrontiert. Er könne sich nicht in Colombo aufhalten, da er von ihnen auf Verdacht hin verhaftet werden würde. Die Schweizerische Botschaft in Colombo übermittelte die Beschwerde in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 16. Juli 2008). Mit Eingaben vom 18. Juli und 6. August 2008 an die Schweizerische Botschaft ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in englischer Sprache eingereichte Beschwerde ist aufgrund ihrer Verständlichkeit und der Dringlichkeit der Sache im Interesse aller am Verfahren Beteiligten ohne präjudizielle Wirkung entgegen zu nehmen. 1.3 Im Übrigen ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5. 5.1 Wie oben erwähnt ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen. Gemäss publizierter Praxis kann davon nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 5 S. 7 ff.). 5.2 Vorliegend bestehen keine Zweifel daran, dass eine Befragung des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Colombo möglich gewesen wäre. Weder der angefochtenen Verfügung noch den Akten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine Befragung nicht hätte durchgeführt werden können. Die Schweizerische Botschaft bestätigt denn letztlich diesen Umstand auch mit ihrer Formulierung in der Überweisungsnotiz vom 29. Januar 2008 (vgl. Bst. A, letzter Absatz). Ihr Vorgehen steht somit nicht in Einklang mit der Rechtsprechung (BVGE 2007/30). 5.3 Der Beschwerdeführer reichte bei der Schweizerischen Botschaft ein begründetes und mit Beweismitteln dokumentiertes, schriftliches Asylgesuch ein und wurde am 10. Dezember 2007 aufgefordert, weitere Ausführungen zu machen sowie allfällige Beweismittel einzureichen. Er beantwortete dieses Schreiben am 20. Dezember 2007 und übermittelte weitere, den geltend gemachten Sachverhalt stützende Kopien von Beweismitteln. Der zuständige Sachbearbeiter in der Schweizerischen Botschaft beschloss, keine Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen, da dieser zum Schluss kam, jener erfülle die Voraussetzungen zur Asylerteilung nicht ("I feel the applicant does not fulfil the requirements of obteining Asylum"; vgl. auch oben/Bst. A, letzter Absatz). Dem Beschwerdeführer kann indessen nicht vorgehalten werden, er habe die ihm in vier Ziffern aufgelisteten Fragen beziehungsweise Fragenkomplexe nicht von sich aus genau und detailliert beantwortet, da die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ihre Grenzen in der Pflicht der Behörde zur Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 12 VwVG findet. Gerade eine Anhörung hätte in einem solchen Fall in Bezug auf den Sachvortrag des Beschwerdeführers dazu geführt, dass allfällige Unklarheiten mittels gezielter Nachfragen, rasch, unaufwändig und letztlich zur Zufriedenheit der Beteiligten hätten ausgeräumt oder gar beseitigt werden können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Eingabe vom 20. Dezember 2007 nichts mehr zu den Akten reichte, rechtfertigt einen Verzicht auf eine persönliche Anhörung ebenfalls nicht. Ungeachtet der Nichtanhörung des Beschwerdeführers beziehungsweise ungeachtet der Frage, ob die Schriftlichkeit des Asylgesuchs mit der Aufforderung eines individualisierten Schreibens zur näheren schriftlichen Erläuterung des Asylgesuchs vorliegend den Anforderungen an die Rechtsprechung genügt hätte und der Sachverhalt als erstellt hätte erachtet werden können, ist hinsichtlich letzterem Aspekt jedoch festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in der gewählten Vorgehensweise des BFM das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid hätte gewährt werden müssen, was indessen unterlassen wurde. 5.4 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das gemäss Rechtsprechung zwingend zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, während diesem von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch auf den Zeitpunkt des Entscheids des BFM vom 6. Mai 2008 zu verweisen, welcher mehr als fünf Monate nach Erlass des vorerwähnten publizierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2007 datiert und die dort genannten Kriterien scheinbar nur teilweise berücksichtigt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1433/2007 vom 23. Mai 2008 E.3.2.4). 6. Die Feststellung, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz mangels Botschaftsanhörung nur unvollständig abgeklärt wurde, führt indessen nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass er bisher nicht befragt respektive ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, kann nicht geschlossen werden, dass ihm zur persönlichen Anhörung die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Sachverhaltsabklärungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. 7. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angezeigt ist, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Mai 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2008 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo ad COL (...); wir bitten Sie, dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung derselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen; bitte übermitteln Sie uns die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: