Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, ersuchte die Schweizerische Botschaft in Colombo mit schriftlicher Eingabe vom 9. September 2005 um Gewährung von Asyl respektive um Migration in die Schweiz. Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, er sei vor einiger Zeit unter Zwang der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten, habe diese jedoch wieder verlassen, um in der Armee zu dienen. Später sei er von der LTTE festgenommen, gefangen gehalten und nach einiger Zeit wieder freigelassen worden. Da sein Leben in Sri Lanka in Gefahr sei, möchte er mit seiner Familie in der Schweiz leben. Zur Stützung seiner Eingaben gab der Beschwerdeführer ein Schreiben der srilankischen Armee, einen Polizeireport (inklusive englischer Übersetzung), ein Schreiben der SLMM (in Englisch) sowie ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka (in Englisch) zu den Akten. Alle diese Dokumente wurden lediglich in Kopie eingereicht. B. Mit Schreiben vom 21. September 2005 bestätigte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Eingang des Asylgesuchs. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, seine Vorbringen detailliert schriftlich festzuhalten und entsprechende Beweismittel bis zum 21. Oktober 2005 in die englische Sprache übersetzt einzureichen, sollte er an seinem Asylgesuch festhalten. C. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2005 an die Schweizerische Botschaft in Colombo reichte der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente in Kopie ein: Die Geburtsurkunden beziehungsweise die "Register of Births" von sich und seiner Frau (inklusive englischer Übersetzung) sowie die nationalen Identitätskarten von sich und seiner Frau. D. Mit Schreiben vom 8. November 2005 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Vertretung in Colombo zu einer Befragung am 22. November 2005 eingeladen. E. Anstelle des Beschwerdeführers erschien am 22. November 2005 seine Ehefrau zum Interviewtermin. Anlässlich ihrer Befragung teilte sie mit, dass ihr Mann mit einem Visum nach Katar gereist sei und dort eine Arbeitsstelle angenommen habe. Er habe bereits im August 2005 gewusst, dass er nach Katar gehen würde. Er beabsichtige, so lange dort zu bleiben, bis er bezüglich seines Asylverfahrens eine positive Nachricht erhalten habe. Anlässlich der Befragung reichte die Frau des Beschwerdeführers ein Bestätigungsschreiben, datiert vom 13. November 2005, zu den Akten. F. Am 22. November 2005 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Akten des Asylgesuchs zusammen mit einem Begleitschreiben zuständigkeitshalber an das BFM (Eingang: 29. November 2005). G. In einer Eingabe vom 1. Januar 2006 an die Schweizerische Vertretung in Colombo machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei wegen verschiedener Probleme mit Terroristen nach Katar gegangen, um so sein Leben zu retten. Er sei nicht wegen einer Anstellung dorthin gegangen. Kürzlich sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, wobei es ihm jedoch nicht möglich sei, nach B._______, wo sich seine Frau und seine Kinder aufhielten, zurückzukehren, weshalb er in Colombo bleiben müsse. Diese Eingabe wurde mit Begleitschreiben vom 11. Januar 2006 dem BFM übermittelt. H. Mit Schreiben vom 21. Januar beziehungsweise 15. März 2006 wandte sich der Beschwerdeführer wieder an die Schweizer Botschaft in Colombo und führte im Wesentlichen aus, in seinem Heimatdorf seien Leute getötet und ernsthaft bedroht worden, wobei auch er mit dem Tod bedroht worden sei. Es sei für ihn nicht möglich, zu Hause zu wohnen und Nachts zu schlafen, da er immer Angst habe. Aufgrund dieser misslichen Situation könne er keiner Arbeit nachgehen, weshalb er arbeitslos sei und kein Einkommen habe. Als Beweismittel fügte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Einreisevisums nach Katar bei. Diese Schreiben wurden mit Begleitschreiben vom 21. März 2006 dem BFM übermittelt. I. Mit Eingaben vom 12. Juli beziehungsweise 19. Oktober 2006 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Botschaft in Colombo. Im Schreiben vom 19. Oktober 2006 teilte er im Wesentlichen mit, er habe kürzlich von einer militanten Gruppe einen Brief erhalten, worin er aufgefordert worden sei, sie zu treffen. Da er Angst um sein Leben gehabt habe, sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen und lebe jetzt in einem Versteck. Diese Eingaben wurden - zusammen mit einem vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben vom 12. Juli 2006 - mit Begleitschreiben vom 27. Oktober 2006 dem BFM übermittelt. J. Mit Verfügung vom 7. November 2007 - eröffnet am 21. November 2007 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe vom 28. November 2007 (Eingang: 5. Dezember 2007) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht (adressiert an die früher zuständige Schweizerische Asylrekurskommission [ARK]) Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 7. November 2007 und die Gewährung von Asyl. L. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 bestätigte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Eingabe vom 28. November 2007. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig mittels konkreter Fragen aufgefordert, die Probleme respektive Drohungen, die er erlitten habe, seit das Interview mit seiner Frau stattgefunden habe, detailliert schriftlich festzuhalten und diese Aufstellung der Botschaft zuzustellen. Zudem wurde er gebeten, entsprechende Beweismittel in die englische Sprache übersetzt einzureichen. Sobald dies geschehen sei, werde sein Begehren weiter bearbeitet. M. In seiner Eingabe vom 21. Dezember 2007 an die Schweizerische Botschaft in Colombo machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 13. April 2006 um sieben Uhr abends seien einige unbekannte Personen zu seinem Haus gekommen und hätten seiner Frau gesagt, dass er sie treffen müsse. Am 18. September 2006 habe er einen Brief von TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal) erhalten, worin er aufgefordert worden sei, in ihrem Büro zu erscheinen, um Angelegenheiten zu besprechen. Da er jedoch Angst um sein Leben gehabt habe, sei er nicht hingegangen. Am 4. Februar 2007 hätten bewaffnete unbekannte Leute seiner Frau ausgerichtet, er müsse sich in ihrem Büro innerhalb einer Woche melden. Am 12. Oktober 2007 hätten ihn zwei Leute gefragt, ob er ein Zwilling sei. Es sei ihm daraufhin gelungen, zu entkommen. Da er früher einer militanten Gruppierung angehört habe, werde er verdächtigt, Informationen an die Sicherheitsbehörden oder an andere militante Gruppen weiterzugeben, weshalb er zu einem Ziel geworden sei. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich zur Zeit bei einem Priester versteckt halte. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. November beziehungsweise 21. Dezember 2007 wurden - zusammen mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Brief der TMVP (Kopie, inklusive englischer Übersetzung) sowie dem bereits weitergeleiteten Bestätigungsschreiben vom 12. Juli 2006 (Kopie) - mit Begleitschreiben vom 8. Januar 2008 dem BFM übermittelt, das sie zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. N. Mit Eingaben vom 18. Februar, 11. März, 29. April, 16. Mai sowie 16. Juni 2008 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Botschaft in Colombo und führte jeweils aus, er habe seitens der Botschaft keine Rückmeldung auf seine Schreiben erhalten. Zudem machte er in diesen Eingaben im Wesentlichen geltend, dass nach Ausrufung des Friedensabkommens die Situation noch schlimmer geworden sei. Die meisten NGO's hätten ihren Einsatz in Sri Lanka beendet und ihre Büros geschlossen. Am 6. März 2008 hätten sechs unbekannte Personen seine Frau nach seinem Aufenthalt gefragt. Seine Frau habe geantwortet, dass sie nicht wisse, wo er sich befinde und wann er nach Hause komme. Anschliessend hätten die Leute gewaltsam seinen Neffen entführt. Dieser sei noch immer nicht wieder aufgetaucht. Am 9. Juni 2008 sei auch sein Vater von einigen Leuten entführt worden und man wisse nicht, wo er sich jetzt befinde. Auf Grund der ganzen Situation würden er - der Beschwerdeführer - und seine Familie in grosser Angst leben. Diese Eingaben wurden mit Begleitschreiben vom 24. Juni 2008 dem BFM übermittelt, das sie zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. O. Mit Schreiben vom 21. Juli 2008 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Botschaft in Colombo und machte im Wesentlichen geltend, er lebe in grosser Not und werde von unbekannten Leuten mit dem Tod bedroht. Er müsse an verschiedenen Orten leben, speziell während der Nacht. Es sei ihm nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen und seine Familie finanziell zu unterstützen. Diese Eingabe wurde - zusammen mit den vom Beschwerdeführer eingerichten Aufgabebelegen - mit Begleitschreiben vom 30. Juli 2008 dem BFM übermittelt, das sie zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. P. Mit Eingaben vom 16. März beziehungsweise 11. Juni 2009 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Botschaft in Colombo und verwies im Wesentlichen auf seine schwierige Situation. Diese Eingaben wurde mit Begleitschreiben vom 23. Juni 2009 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtsprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann.
E. 2 Die angefochtene Verfügung wurde durch die Schweizerische Vertretung in Colombo am 21. November 2007 mit eingeschriebener Postsendung dem Beschwerdeführer eröffnet. Daher wurde mit Rechtsmittelschrift vom 28. November 2007 (Eingang: 5. Dezember 2007) die Frist gewahrt. Die Beschwerde ist somit - abgesehen vom sprachlichen Mangel - form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
E. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
E. 4.2 Aus der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers vom 9. September 2005 sowie den gleichzeitig eingereichten Beweismitteln liessen sich nicht alle entscheidrelevanten Informationen in Bezug auf die Urheber und Aktualität der Verfolgung sowie die vom Beschwerdeführer unternommenen Schritte zum Erhalt innerstaatlichen Schutzes entnehmen, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt nicht genügend abgeklärt erschien, weswegen eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung hätte durchgeführt werden müssen. Zwar wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2005 von der Schweizerischen Vertretung in Colombo zu einer Befragung am 22. November 2005 eingeladen. Die vorgesehene Befragung mit dem Beschwerdeführer konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da er sich zu diesem Zeitpunkt zu Erwerbszwecken in Katar aufhielt. Obwohl es somit der Beschwerdeführer zu vertreten hat, dass die am 22. November 2005 vorgesehende Befragung nicht durchgeführt werden konnte, ist vorliegend dennoch nicht von der Unmöglichkeit der Befragung des Beschwerdeführers auszugehen, da grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hätte, den Beschwerdeführer erneut zu einer Befragung vorzuladen, da dieser schon Ende 2005 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt war, wovon die Schweizerische Vertretung in Colombo schon Anfang Januar 2006 unterrichtet worden ist. Dass trotz fehlender Unmöglichkeit auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet worden ist, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. September 2005 von der Schweizerischen Botschaft in Colombo aufgefordert wurde, seine Vorbringen detailliert schriftlich festzuhalten und entsprechende Beweismittel bis zum 21. Oktober 2005 in die englische Sprache übersetzt einzureichen, umso mehr, als dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben keine konkreten Fragen gestellt worden sind.
E. 4.3 Soweit ersichtlich hat zunächst die ARK und seit dem 1. Januar 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht als deren Nachfolgeorganisation die Praxis des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von asylsuchenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung im Ausland stellten, nie gerügt. Mit dem Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 ist das bisherige Vorgehen des Bundesamtes indessen als nicht rechtskonform zu bezeichnen; die Vorinstanz ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung eines Entscheides des BFM, vor dessen Ausfällung das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings dennoch nicht in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Bekanntsein des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist; diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1433/2007 vom 23. Mai 2008 S. 7 f.).
E. 4.4 Aufgrund der gesamten Umstände im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt. Die Verfügung des BFM datiert vom 7. November 2007, mithin einem Zeitpunkt vor dem Entscheid BVGE 2007/30. Zudem ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer dadurch, dass er nicht befragt worden ist, in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist, da der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs vom 9. September 2005, den zahlreichen übrigen Eingaben des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Beweismitteln als erstellt zu bezeichnen ist. Ferner wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 mittels konkreter Fragen aufgefordert, die Probleme respektive Drohungen, die er erlitten habe, seit das Interview mit seiner Frau stattgefunden habe, detailliert schriftlich festzuhalten und der Botschaft einzureichen. Der Beschwerdeführer hat von dieser Gelegenheit, seine Asylgründe erneut ausführlich darzulegen, mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 Gebrauch gemacht. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist vorliegend auch aus den folgenden Gründen nicht angebracht: Der Beschwerdeführer hat es in erheblichem Ausmass mitzuverantworten, dass im vorliegenden Verfahren eine Befragung nicht stattgefunden hat, da er sich zum Zeitpunkt, als diese hätte stattfinden sollen, zu Erwerbszwecken in Katar aufgehalten hat, ohne die Schweizerische Vertretung in Colombo vorgängig darüber zu unterrichten. Zudem erlaubt das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz, weshalb eine Rückweisung bloss zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde, zumal vorliegend der entscheidwesentliche Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. Bei dieser Sachlage ist von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen und in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
E. 5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer macht in seinem Asylgesuch vom 9. September 2009 beziehungsweise in seinen übrigen Eingaben im Wesentlichen geltend, er sei einmal von der LTTE festgenommen, gefangen gehalten und erst nach Monaten wieder freigelassen worden. Ausserdem hätten ihm unbekannte Leute immer wieder ausrichten lassen, er müsse sich bei ihnen melden. Da er früher einer militanten Gruppierung angehört habe, werde er verdächtigt, Informationen an die Sicherheitsbehörden oder an andere militante Gruppen weiterzugeben, weshalb er zu einem Ziel geworden sei. Zudem sei er mit dem Tod bedroht worden und sein Neffe sowie sein Vater seien von unbekannten Leuten entführt worden, die sich vorher bei seiner Frau nach ihm erkundigt hätten. Es sei für ihn nicht möglich zu Hause zu wohnen und Nachts zu schlafen, da er immer Angst habe. Da sein Leben in Sri Lanka in Gefahr sei, möchte er mit seiner Familie in der Schweiz leben. Überdies ist aus den eingerichten Beweismitteln ersichtlich, dass der Beschwerdeführer brieflich bedroht und dazu aufgefordert worden ist, sich der LTTE anzuschliessen.
E. 6.1.2 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung vom 7. November 2007 im Wesentlichen aus, der srilankische Staat sei grundsätzlich willens, Personen, die bedroht beziehungsweise verfolgt seien, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich vergeblich um Schutz bemüht habe respektive adäquate Massnahmen nicht erfolgt seien. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Süden und Westen des Landes und insbesondere im Grossraum Colombo über eine Aufenthaltsalternative. Gegen das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr spreche auch, dass der Beschwerdeführer, obwohl er sich bereits im Ausland in Sicherheit befunden habe, wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Es möge zwar unter Berücksichtigung der geschilderten Vorfälle verständlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer weitere Übergriffe für möglich erachte. Diese subjektive Furcht genüge jedoch nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, fehle es doch im vorliegenden Fall an konkreten Indizien, dass die Verfolger ihre Drohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in die Tat umzusetzen gedenken. Im Lichte dieser Ausführungen seien die geltend gemachten Vorbringen einreiserechtlich nicht relevant.
E. 6.2.1 In ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 ist die ARK zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK. SR 0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]).
E. 6.2.2 Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein.
E. 6.2.3 Diese Voraussetzungen sind in Sri Lanka unter Beachtung der konkreten Umstände für den Beschwerdeführer als gegeben zu erachten. Somit hat die Vorinstanz (sinngemäss) richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei den lokalen Sicherheitsbehörden direkt um Schutz vor der LTTE sowie vor anderen Gruppierungen zu ersuchen, von denen er gemäss eigenen Angaben bedroht sein will, was er gemäss Aktenlage bis jetzt unterlassen hat.
E. 6.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht derart exponiert hat, dass er allfällige Behelligungen durch die LTTE und andere Gruppierungen landesweit zu befürchten hätte. Dies zeigt sich auch darin, dass er aus Katar nach Sri Lanka zurückgekehrt ist. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch einen innerstaatlichen Wegzug in den Grossraum Colombo (vgl. Eingabe vom 1. Januar 2006) vor allfälligen Behelligungen durch die genannten Gruppierungen entziehen kann und sich somit das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenhalten lassen muss.
E. 6.4 Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht asylrelevant erachtet und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die eingereichten Beweismittel einzugehen.
E. 7.1 Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Recht verweigert beziehungsweise das Asylgesuch abgelehnt. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Sicherheitssituation des Beschwerdeführers trotz des vor kurzer Zeit beendeten langjährigen Bürgerkrieges in Sri Lanka generell als schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft indessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der restriktiven Praxis im Bereich der Auslandverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.
E. 7.2 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass die angefochtene Verfügung zur Zeit ihres Erlasses (zumindest) formell rechtswidrig war und dieser Mangel bloss durch die nachträgliche Vornahme der gebotenen Abklärungen geheilt werden konnte. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo) die Schweizerische Botschaft in Colombo (unter Hinweis auf ihre Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8233/2007 {T 0/2} Urteil vom 27. Oktober 2009 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung ; Verfügung des BFM vom 7. November 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, ersuchte die Schweizerische Botschaft in Colombo mit schriftlicher Eingabe vom 9. September 2005 um Gewährung von Asyl respektive um Migration in die Schweiz. Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, er sei vor einiger Zeit unter Zwang der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten, habe diese jedoch wieder verlassen, um in der Armee zu dienen. Später sei er von der LTTE festgenommen, gefangen gehalten und nach einiger Zeit wieder freigelassen worden. Da sein Leben in Sri Lanka in Gefahr sei, möchte er mit seiner Familie in der Schweiz leben. Zur Stützung seiner Eingaben gab der Beschwerdeführer ein Schreiben der srilankischen Armee, einen Polizeireport (inklusive englischer Übersetzung), ein Schreiben der SLMM (in Englisch) sowie ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka (in Englisch) zu den Akten. Alle diese Dokumente wurden lediglich in Kopie eingereicht. B. Mit Schreiben vom 21. September 2005 bestätigte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Eingang des Asylgesuchs. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, seine Vorbringen detailliert schriftlich festzuhalten und entsprechende Beweismittel bis zum 21. Oktober 2005 in die englische Sprache übersetzt einzureichen, sollte er an seinem Asylgesuch festhalten. C. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2005 an die Schweizerische Botschaft in Colombo reichte der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente in Kopie ein: Die Geburtsurkunden beziehungsweise die "Register of Births" von sich und seiner Frau (inklusive englischer Übersetzung) sowie die nationalen Identitätskarten von sich und seiner Frau. D. Mit Schreiben vom 8. November 2005 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Vertretung in Colombo zu einer Befragung am 22. November 2005 eingeladen. E. Anstelle des Beschwerdeführers erschien am 22. November 2005 seine Ehefrau zum Interviewtermin. Anlässlich ihrer Befragung teilte sie mit, dass ihr Mann mit einem Visum nach Katar gereist sei und dort eine Arbeitsstelle angenommen habe. Er habe bereits im August 2005 gewusst, dass er nach Katar gehen würde. Er beabsichtige, so lange dort zu bleiben, bis er bezüglich seines Asylverfahrens eine positive Nachricht erhalten habe. Anlässlich der Befragung reichte die Frau des Beschwerdeführers ein Bestätigungsschreiben, datiert vom 13. November 2005, zu den Akten. F. Am 22. November 2005 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Akten des Asylgesuchs zusammen mit einem Begleitschreiben zuständigkeitshalber an das BFM (Eingang: 29. November 2005). G. In einer Eingabe vom 1. Januar 2006 an die Schweizerische Vertretung in Colombo machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei wegen verschiedener Probleme mit Terroristen nach Katar gegangen, um so sein Leben zu retten. Er sei nicht wegen einer Anstellung dorthin gegangen. Kürzlich sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, wobei es ihm jedoch nicht möglich sei, nach B._______, wo sich seine Frau und seine Kinder aufhielten, zurückzukehren, weshalb er in Colombo bleiben müsse. Diese Eingabe wurde mit Begleitschreiben vom 11. Januar 2006 dem BFM übermittelt. H. Mit Schreiben vom 21. Januar beziehungsweise 15. März 2006 wandte sich der Beschwerdeführer wieder an die Schweizer Botschaft in Colombo und führte im Wesentlichen aus, in seinem Heimatdorf seien Leute getötet und ernsthaft bedroht worden, wobei auch er mit dem Tod bedroht worden sei. Es sei für ihn nicht möglich, zu Hause zu wohnen und Nachts zu schlafen, da er immer Angst habe. Aufgrund dieser misslichen Situation könne er keiner Arbeit nachgehen, weshalb er arbeitslos sei und kein Einkommen habe. Als Beweismittel fügte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Einreisevisums nach Katar bei. Diese Schreiben wurden mit Begleitschreiben vom 21. März 2006 dem BFM übermittelt. I. Mit Eingaben vom 12. Juli beziehungsweise 19. Oktober 2006 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Botschaft in Colombo. Im Schreiben vom 19. Oktober 2006 teilte er im Wesentlichen mit, er habe kürzlich von einer militanten Gruppe einen Brief erhalten, worin er aufgefordert worden sei, sie zu treffen. Da er Angst um sein Leben gehabt habe, sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen und lebe jetzt in einem Versteck. Diese Eingaben wurden - zusammen mit einem vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben vom 12. Juli 2006 - mit Begleitschreiben vom 27. Oktober 2006 dem BFM übermittelt. J. Mit Verfügung vom 7. November 2007 - eröffnet am 21. November 2007 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe vom 28. November 2007 (Eingang: 5. Dezember 2007) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht (adressiert an die früher zuständige Schweizerische Asylrekurskommission [ARK]) Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 7. November 2007 und die Gewährung von Asyl. L. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 bestätigte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Eingabe vom 28. November 2007. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig mittels konkreter Fragen aufgefordert, die Probleme respektive Drohungen, die er erlitten habe, seit das Interview mit seiner Frau stattgefunden habe, detailliert schriftlich festzuhalten und diese Aufstellung der Botschaft zuzustellen. Zudem wurde er gebeten, entsprechende Beweismittel in die englische Sprache übersetzt einzureichen. Sobald dies geschehen sei, werde sein Begehren weiter bearbeitet. M. In seiner Eingabe vom 21. Dezember 2007 an die Schweizerische Botschaft in Colombo machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 13. April 2006 um sieben Uhr abends seien einige unbekannte Personen zu seinem Haus gekommen und hätten seiner Frau gesagt, dass er sie treffen müsse. Am 18. September 2006 habe er einen Brief von TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal) erhalten, worin er aufgefordert worden sei, in ihrem Büro zu erscheinen, um Angelegenheiten zu besprechen. Da er jedoch Angst um sein Leben gehabt habe, sei er nicht hingegangen. Am 4. Februar 2007 hätten bewaffnete unbekannte Leute seiner Frau ausgerichtet, er müsse sich in ihrem Büro innerhalb einer Woche melden. Am 12. Oktober 2007 hätten ihn zwei Leute gefragt, ob er ein Zwilling sei. Es sei ihm daraufhin gelungen, zu entkommen. Da er früher einer militanten Gruppierung angehört habe, werde er verdächtigt, Informationen an die Sicherheitsbehörden oder an andere militante Gruppen weiterzugeben, weshalb er zu einem Ziel geworden sei. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich zur Zeit bei einem Priester versteckt halte. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. November beziehungsweise 21. Dezember 2007 wurden - zusammen mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Brief der TMVP (Kopie, inklusive englischer Übersetzung) sowie dem bereits weitergeleiteten Bestätigungsschreiben vom 12. Juli 2006 (Kopie) - mit Begleitschreiben vom 8. Januar 2008 dem BFM übermittelt, das sie zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. N. Mit Eingaben vom 18. Februar, 11. März, 29. April, 16. Mai sowie 16. Juni 2008 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Botschaft in Colombo und führte jeweils aus, er habe seitens der Botschaft keine Rückmeldung auf seine Schreiben erhalten. Zudem machte er in diesen Eingaben im Wesentlichen geltend, dass nach Ausrufung des Friedensabkommens die Situation noch schlimmer geworden sei. Die meisten NGO's hätten ihren Einsatz in Sri Lanka beendet und ihre Büros geschlossen. Am 6. März 2008 hätten sechs unbekannte Personen seine Frau nach seinem Aufenthalt gefragt. Seine Frau habe geantwortet, dass sie nicht wisse, wo er sich befinde und wann er nach Hause komme. Anschliessend hätten die Leute gewaltsam seinen Neffen entführt. Dieser sei noch immer nicht wieder aufgetaucht. Am 9. Juni 2008 sei auch sein Vater von einigen Leuten entführt worden und man wisse nicht, wo er sich jetzt befinde. Auf Grund der ganzen Situation würden er - der Beschwerdeführer - und seine Familie in grosser Angst leben. Diese Eingaben wurden mit Begleitschreiben vom 24. Juni 2008 dem BFM übermittelt, das sie zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. O. Mit Schreiben vom 21. Juli 2008 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Botschaft in Colombo und machte im Wesentlichen geltend, er lebe in grosser Not und werde von unbekannten Leuten mit dem Tod bedroht. Er müsse an verschiedenen Orten leben, speziell während der Nacht. Es sei ihm nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen und seine Familie finanziell zu unterstützen. Diese Eingabe wurde - zusammen mit den vom Beschwerdeführer eingerichten Aufgabebelegen - mit Begleitschreiben vom 30. Juli 2008 dem BFM übermittelt, das sie zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. P. Mit Eingaben vom 16. März beziehungsweise 11. Juni 2009 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Botschaft in Colombo und verwies im Wesentlichen auf seine schwierige Situation. Diese Eingaben wurde mit Begleitschreiben vom 23. Juni 2009 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtsprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 2. Die angefochtene Verfügung wurde durch die Schweizerische Vertretung in Colombo am 21. November 2007 mit eingeschriebener Postsendung dem Beschwerdeführer eröffnet. Daher wurde mit Rechtsmittelschrift vom 28. November 2007 (Eingang: 5. Dezember 2007) die Frist gewahrt. Die Beschwerde ist somit - abgesehen vom sprachlichen Mangel - form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2 Aus der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers vom 9. September 2005 sowie den gleichzeitig eingereichten Beweismitteln liessen sich nicht alle entscheidrelevanten Informationen in Bezug auf die Urheber und Aktualität der Verfolgung sowie die vom Beschwerdeführer unternommenen Schritte zum Erhalt innerstaatlichen Schutzes entnehmen, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt nicht genügend abgeklärt erschien, weswegen eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung hätte durchgeführt werden müssen. Zwar wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2005 von der Schweizerischen Vertretung in Colombo zu einer Befragung am 22. November 2005 eingeladen. Die vorgesehene Befragung mit dem Beschwerdeführer konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da er sich zu diesem Zeitpunkt zu Erwerbszwecken in Katar aufhielt. Obwohl es somit der Beschwerdeführer zu vertreten hat, dass die am 22. November 2005 vorgesehende Befragung nicht durchgeführt werden konnte, ist vorliegend dennoch nicht von der Unmöglichkeit der Befragung des Beschwerdeführers auszugehen, da grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hätte, den Beschwerdeführer erneut zu einer Befragung vorzuladen, da dieser schon Ende 2005 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt war, wovon die Schweizerische Vertretung in Colombo schon Anfang Januar 2006 unterrichtet worden ist. Dass trotz fehlender Unmöglichkeit auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet worden ist, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. September 2005 von der Schweizerischen Botschaft in Colombo aufgefordert wurde, seine Vorbringen detailliert schriftlich festzuhalten und entsprechende Beweismittel bis zum 21. Oktober 2005 in die englische Sprache übersetzt einzureichen, umso mehr, als dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben keine konkreten Fragen gestellt worden sind. 4.3 Soweit ersichtlich hat zunächst die ARK und seit dem 1. Januar 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht als deren Nachfolgeorganisation die Praxis des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von asylsuchenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung im Ausland stellten, nie gerügt. Mit dem Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 ist das bisherige Vorgehen des Bundesamtes indessen als nicht rechtskonform zu bezeichnen; die Vorinstanz ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung eines Entscheides des BFM, vor dessen Ausfällung das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings dennoch nicht in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Bekanntsein des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist; diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1433/2007 vom 23. Mai 2008 S. 7 f.). 4.4 Aufgrund der gesamten Umstände im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt. Die Verfügung des BFM datiert vom 7. November 2007, mithin einem Zeitpunkt vor dem Entscheid BVGE 2007/30. Zudem ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer dadurch, dass er nicht befragt worden ist, in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist, da der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs vom 9. September 2005, den zahlreichen übrigen Eingaben des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Beweismitteln als erstellt zu bezeichnen ist. Ferner wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 mittels konkreter Fragen aufgefordert, die Probleme respektive Drohungen, die er erlitten habe, seit das Interview mit seiner Frau stattgefunden habe, detailliert schriftlich festzuhalten und der Botschaft einzureichen. Der Beschwerdeführer hat von dieser Gelegenheit, seine Asylgründe erneut ausführlich darzulegen, mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 Gebrauch gemacht. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist vorliegend auch aus den folgenden Gründen nicht angebracht: Der Beschwerdeführer hat es in erheblichem Ausmass mitzuverantworten, dass im vorliegenden Verfahren eine Befragung nicht stattgefunden hat, da er sich zum Zeitpunkt, als diese hätte stattfinden sollen, zu Erwerbszwecken in Katar aufgehalten hat, ohne die Schweizerische Vertretung in Colombo vorgängig darüber zu unterrichten. Zudem erlaubt das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz, weshalb eine Rückweisung bloss zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde, zumal vorliegend der entscheidwesentliche Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. Bei dieser Sachlage ist von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen und in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 6.1.1 Der Beschwerdeführer macht in seinem Asylgesuch vom 9. September 2009 beziehungsweise in seinen übrigen Eingaben im Wesentlichen geltend, er sei einmal von der LTTE festgenommen, gefangen gehalten und erst nach Monaten wieder freigelassen worden. Ausserdem hätten ihm unbekannte Leute immer wieder ausrichten lassen, er müsse sich bei ihnen melden. Da er früher einer militanten Gruppierung angehört habe, werde er verdächtigt, Informationen an die Sicherheitsbehörden oder an andere militante Gruppen weiterzugeben, weshalb er zu einem Ziel geworden sei. Zudem sei er mit dem Tod bedroht worden und sein Neffe sowie sein Vater seien von unbekannten Leuten entführt worden, die sich vorher bei seiner Frau nach ihm erkundigt hätten. Es sei für ihn nicht möglich zu Hause zu wohnen und Nachts zu schlafen, da er immer Angst habe. Da sein Leben in Sri Lanka in Gefahr sei, möchte er mit seiner Familie in der Schweiz leben. Überdies ist aus den eingerichten Beweismitteln ersichtlich, dass der Beschwerdeführer brieflich bedroht und dazu aufgefordert worden ist, sich der LTTE anzuschliessen. 6.1.2 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung vom 7. November 2007 im Wesentlichen aus, der srilankische Staat sei grundsätzlich willens, Personen, die bedroht beziehungsweise verfolgt seien, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich vergeblich um Schutz bemüht habe respektive adäquate Massnahmen nicht erfolgt seien. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Süden und Westen des Landes und insbesondere im Grossraum Colombo über eine Aufenthaltsalternative. Gegen das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr spreche auch, dass der Beschwerdeführer, obwohl er sich bereits im Ausland in Sicherheit befunden habe, wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Es möge zwar unter Berücksichtigung der geschilderten Vorfälle verständlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer weitere Übergriffe für möglich erachte. Diese subjektive Furcht genüge jedoch nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, fehle es doch im vorliegenden Fall an konkreten Indizien, dass die Verfolger ihre Drohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in die Tat umzusetzen gedenken. Im Lichte dieser Ausführungen seien die geltend gemachten Vorbringen einreiserechtlich nicht relevant. 6.2 6.2.1 In ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 ist die ARK zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK. SR 0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]). 6.2.2 Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. 6.2.3 Diese Voraussetzungen sind in Sri Lanka unter Beachtung der konkreten Umstände für den Beschwerdeführer als gegeben zu erachten. Somit hat die Vorinstanz (sinngemäss) richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei den lokalen Sicherheitsbehörden direkt um Schutz vor der LTTE sowie vor anderen Gruppierungen zu ersuchen, von denen er gemäss eigenen Angaben bedroht sein will, was er gemäss Aktenlage bis jetzt unterlassen hat. 6.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht derart exponiert hat, dass er allfällige Behelligungen durch die LTTE und andere Gruppierungen landesweit zu befürchten hätte. Dies zeigt sich auch darin, dass er aus Katar nach Sri Lanka zurückgekehrt ist. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch einen innerstaatlichen Wegzug in den Grossraum Colombo (vgl. Eingabe vom 1. Januar 2006) vor allfälligen Behelligungen durch die genannten Gruppierungen entziehen kann und sich somit das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenhalten lassen muss. 6.4 Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht asylrelevant erachtet und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die eingereichten Beweismittel einzugehen. 7. 7.1 Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Recht verweigert beziehungsweise das Asylgesuch abgelehnt. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Sicherheitssituation des Beschwerdeführers trotz des vor kurzer Zeit beendeten langjährigen Bürgerkrieges in Sri Lanka generell als schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft indessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der restriktiven Praxis im Bereich der Auslandverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 7.2 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass die angefochtene Verfügung zur Zeit ihres Erlasses (zumindest) formell rechtswidrig war und dieser Mangel bloss durch die nachträgliche Vornahme der gebotenen Abklärungen geheilt werden konnte. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo) die Schweizerische Botschaft in Colombo (unter Hinweis auf ihre Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: