Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Am 5. September 2007 (Eingang am 13. September 2007) deponierte die Beschwerdeführerin schriftlich ein Asylgesuch für sich und ihren Sohn auf der Schweizer Botschaft in Colombo. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen die geltend, ihr Ehemann sei am 14. Februar 2007 in Colombo entführt worden. Seither habe sie dessen Aufenthaltsort nicht ausfindig machen können und lebe nunmehr in ständiger Angst. Ihr Sohn und sie selbst hätten verschiedene Schwierigkeiten zu erdulden. Als Beilage reichte die Beschwerdeführerin eine Erklärung zuhanden der Human Rights Commission of Sri Lanka betreffend die Entführung ihres Ehemannes ein. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen übermittelte die Beschwerdeführerin der Schweizer Botschaft in Colombo am 29. Oktober 2007 sowie am 19. November 2007 weitere Dokumente betreffend ihren Ehemann, im Wesentlichen bestehend aus Erklärungen gegenüber der genannten Menschenrechtsorganisation. Dabei bringt sie unter anderem vor, sie sei wiederholt mittels anonymer Anrufe bedroht worden und befürchte Übergriffe auf ihre Person und auf ihren Sohn. B. Mit identischen Schreiben vom 9. Oktober 2007 und 1. November 2007, enthaltend einen abschliessenden Fragekatalog, wurde die Beschwerdeführerin von der Schweizer Botschaft aufgefordert, ihr Asylgesuch detaillierter zu begründen. C. Die Beschwerdeführerin leistete der Aufforderung der Botschaft Folge, indem sie mittels der Antwortschreiben von 22. Oktober 2007 und 19. November 2007 zu den übermittelten Fragen Stellung nahm. Sodann gab sie verschiedene, teilweise bereits eingereichte, Beweismittel zu den Akten. D. Die Schweizer Botschaft übermittelte in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 8. Januar 2008 die Asylakten mit ihrem Bericht an das BFM. Im Bericht wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin hätte auch auf ein erneutes Ersuchen hin die gestellten Fragen nicht befriedigend beantwortet. Der Unterzeichnende habe entschieden, keine Befragung mit der Beschwerdeführerin durchzuführen, da diese nach seinem Dafürhalten die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl nicht erfülle. E. Am 16. Februar 2008 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer als "reminder" bezeichneten Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo, worin sie sinngemäss ihre bisherigen Vorbringen wiederholte. F. Mit Verfügung vom 8. Mai 2008, welche der Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Colombo zugestellt wurde, verweigerte das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte gleichzeitig das Asylgesuch ab. G. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2008 (Eingang am 3. Juli 2008) ersucht die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der Verfügung vom 8. Mai 2008 und um Überprüfung und Gutheissung des Asylgesuchs.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Aus prozessökonomischen Gründen wird auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die gestellten Rechtsbegehren verständlich begründet sind.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Bundesamt kann die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 20 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht.
E. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zutreffenden und weiterhin geltenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.).
E. 5.1 Die Verfügung vom 8. Mai 2008 begründete das BFM im Wesentlichen folgendermassen: Die Beschwerdeführerin mache geltend, ihr Ehemann sei seit dem 14. Februar 2007 unbekannten Aufenthaltes und sie würde von Unbekannten telefonisch bedroht. Eine für die Einreisebewilligung relevante Verfolgung liege indessen nur dann vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen könne, dass sie selbst aus einem der im Asylgesetz genannten Gründe ernsthaft verfolgt werde resp. ernsthafte Nachteile zu befürchten habe und nicht im Heimat- oder Herkunftsstaat Schutz finden könne. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin - abgesehen von telefonischen Drohungen - ernsthafte Nachteile erlitten hätte oder ihr solche drohen würden. Damit weise die Beschwerdeführerin, ebenso wenig wie ihr Sohn, ein persönliches Gefährdungsprofil auf. Auch aus dem Umstand, dass ihr Ehemann verschleppt worden sei, könne sie keine Einreiserelevanz ableiten.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, seit der Entführung ihres Ehemannes sei ihr Leben in Gefahr, unbekannte Personen würden sie bedrohen. So habe sie am 27. Mai und am 10. Juni 2008 weitere Drohungen per Telefon erhalten. Früher habe sie mit anderen Angehörigen von entführten Personen an Protestkundgebungen in Colombo teilgenommen. Aufgrund der Bedrohungen ihres Lebens habe sie dies nun aufgegeben.
E. 6.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das BFM in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
E. 6.2 Vorliegend hat die Botschaft in Colombo auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet. Die Botschaft selbst begründet diese Entscheidung in ihrem Bericht vom 8. Januar 2008 in aller Kürze damit, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Asylgewährung nicht erfülle. Gemäss dem zitierten Leitentscheid ist einzig die Frage von Bedeutung, ob eine persönliche Befragung faktisch, organisatorisch und kapazitätsmässig möglich ist. Ob der entsprechende Entscheidträger der Auslandvertretung eine Befragung auch für notwendig hält, spielt demgegenüber keine Rolle. Faktische Unmöglichkeit liegt etwa dann vor, wenn persönliche Gründe wie Krankheit es der asylsuchenden Person verunmöglichen, persönlich vorzusprechen, oder etwa wenn die Reise für sie ein unverhältnismässiges Risiko darstellen würde. Vorliegend sind keine in der Person der Beschwerdeführerin liegende Hindernisse ersichtlich; auch wäre es ihr durchaus möglich gewesen, für eine Befragung nach Colombo zu reisen. Zwar liegt eine erhebliche Distanz zwischen ihrem Wohnort B._______ und dem Botschaftssitz Colombo. Wie jedoch den Akten entnommen werden kann, hat sie die erforderliche Reise im fraglichen Zeitraum mehrmals unternommen. So hat sie der in Colombo ansässigen Menschenrechtsorganisation die Entführung ihres Ehemannes persönlich gemeldet. In der Beschwerdeschrift hat sie zudem angegeben, in Colombo an Protestkundgebungen für Entführungsopfer teilgenommen zu haben. Ein Hinweis der Auslandsvertretung auf organisatorische oder kapazitätsmässige Schwierigkeiten kann den Akten nicht entnommen werden.
E. 6.3 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin weder von der schweizerischen Vertretung in Colombo zu ihrem Asylgesuch vom 5. September 2007 befragt, noch wurde sie mittels individualisierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Die ihr von der Vertretung zugestellten Fragebogen vom 9. Oktober 2007 und vom 1. November 2007 genügen den oben erwähnten Anforderungen an eine schriftliche Sachverhaltsabklärung nicht, bestehen sie doch einzig in einer standardisierten Vorlage. Mithin werden darin keine auf den konkreten Fall bezogene Fragen gestellt, was nicht zuletzt daraus ersichtlich ist, dass beide Schreiben inhaltlich identisch sind. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits die pauschal gehaltenen Fragen bereitwillig beantwortet und so nach Möglichkeit an der Sachverhaltsabklärung mitgewirkt, wenngleich sie es versäumt hat, in Bezug auf asylrelevante Umstände die nötige Klarheit zu schaffen. Ihrer Mitwirkungspflicht ist sie damit nachgekommen. Dass sie als juristischer Laie nicht von sich aus nach Asylrelevanz gewichtet hat, kann ihr nicht vorgehalten werden. Wenn nun die Schweizer Botschaft in Colombo die erhaltenen Präzisierungen als ungenügend erachtet hat, so wäre es ihr anheim gestanden, die Beschwerdeführerin doch noch zu einer persönlichen Befragung einzuladen. Auf diese Weise hätten der Beschwerdeführerin die Lücken ihrer Darstellung aufgezeigt und diese durch gezieltes Nachfragen geschlossen werden können. Auch vor dem Hintergrund dieser rein sachlichen Überlegungen hätte sich diese Massnahme geradezu aufgedrängt. Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, es ergäben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für erlittene oder drohende ernsthafte Nachteile. Es wird etwa festgehalten, der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, aus der Verschleppung ihres Ehemannes eine Einreiserelevanz abzuleiten. Richtig ist, dass der Zusammenhang zwischen der Verschleppung des Ehemannes und der konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin allein aus der Aktenlage nicht ersichtlich wird. Genau solche Fragen hätten gemäss dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahrensgang durch eine Anhörung der Beschwerdeführerin geklärt werden müssen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.). Der Feststellung des BFM, der rechtserhebliche Sachverhalt sei als erstellt zu erachten, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.
E. 6.4 In Ziffer 3 der Verfügung vom 8. Mai 2008 führt das BFM aus, da es den Sachverhalt als erstellt betrachte und davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Informationen beifügen möchte, könne vorliegend auf eine persönliche Anhörung durch die Schweizer Botschaft verzichtet werden. Die Frage, ob diese Ausführungen den Anforderungen an Gesetz und Rechtsprechung genügen, kann in Anbetracht der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung offen gelassen werden. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung erscheint aber zumindest fraglich, ob die alleinige Feststellung in einer ablehnenden Verfügung der Vorinstanz, der rechtserhebliche Sachverhalt sei als erstellt zu erachten, überhaupt je als genügende Grundlage für den Verzicht auf eine persönliche Befragung dienen kann, soweit die asylsuchende Person nicht im Gegenzug Gelegenheit erhält, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit die behördliche Untersuchungspflicht sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil die angefochtene Verfügung nach Ausfällung des Leitentscheids des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2007/30) erstellt worden ist (vgl. Entscheid vom 23. Mai 2008 i.S. D-1433/2007, E. 3.3 e contrario).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Mai 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat sich für das Verfahren nicht vertreten lassen, folglich sind ihr keine Kosten erwachsen. Aus den Akten gehen auch keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervor. Daher ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 8. Mai 2008 wird aufgehoben; die Vorinstanz wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Schweizer Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die Schweizer Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um nachträgliche Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ und den mit der Beschwerde eingereichten beglaubigten beziehungsweise originalen Beweismitteln (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung V E-4439/2008 {T 0/2} Urteil vom 9. Juli 2008 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 8. Mai 2008 i.S. Einreisebewilligung und Asyl / N_______. Sachverhalt: A. Am 5. September 2007 (Eingang am 13. September 2007) deponierte die Beschwerdeführerin schriftlich ein Asylgesuch für sich und ihren Sohn auf der Schweizer Botschaft in Colombo. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen die geltend, ihr Ehemann sei am 14. Februar 2007 in Colombo entführt worden. Seither habe sie dessen Aufenthaltsort nicht ausfindig machen können und lebe nunmehr in ständiger Angst. Ihr Sohn und sie selbst hätten verschiedene Schwierigkeiten zu erdulden. Als Beilage reichte die Beschwerdeführerin eine Erklärung zuhanden der Human Rights Commission of Sri Lanka betreffend die Entführung ihres Ehemannes ein. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen übermittelte die Beschwerdeführerin der Schweizer Botschaft in Colombo am 29. Oktober 2007 sowie am 19. November 2007 weitere Dokumente betreffend ihren Ehemann, im Wesentlichen bestehend aus Erklärungen gegenüber der genannten Menschenrechtsorganisation. Dabei bringt sie unter anderem vor, sie sei wiederholt mittels anonymer Anrufe bedroht worden und befürchte Übergriffe auf ihre Person und auf ihren Sohn. B. Mit identischen Schreiben vom 9. Oktober 2007 und 1. November 2007, enthaltend einen abschliessenden Fragekatalog, wurde die Beschwerdeführerin von der Schweizer Botschaft aufgefordert, ihr Asylgesuch detaillierter zu begründen. C. Die Beschwerdeführerin leistete der Aufforderung der Botschaft Folge, indem sie mittels der Antwortschreiben von 22. Oktober 2007 und 19. November 2007 zu den übermittelten Fragen Stellung nahm. Sodann gab sie verschiedene, teilweise bereits eingereichte, Beweismittel zu den Akten. D. Die Schweizer Botschaft übermittelte in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 8. Januar 2008 die Asylakten mit ihrem Bericht an das BFM. Im Bericht wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin hätte auch auf ein erneutes Ersuchen hin die gestellten Fragen nicht befriedigend beantwortet. Der Unterzeichnende habe entschieden, keine Befragung mit der Beschwerdeführerin durchzuführen, da diese nach seinem Dafürhalten die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl nicht erfülle. E. Am 16. Februar 2008 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer als "reminder" bezeichneten Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo, worin sie sinngemäss ihre bisherigen Vorbringen wiederholte. F. Mit Verfügung vom 8. Mai 2008, welche der Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Colombo zugestellt wurde, verweigerte das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte gleichzeitig das Asylgesuch ab. G. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2008 (Eingang am 3. Juli 2008) ersucht die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der Verfügung vom 8. Mai 2008 und um Überprüfung und Gutheissung des Asylgesuchs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Aus prozessökonomischen Gründen wird auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die gestellten Rechtsbegehren verständlich begründet sind. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesamt kann die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 20 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zutreffenden und weiterhin geltenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.). 5. 5.1 Die Verfügung vom 8. Mai 2008 begründete das BFM im Wesentlichen folgendermassen: Die Beschwerdeführerin mache geltend, ihr Ehemann sei seit dem 14. Februar 2007 unbekannten Aufenthaltes und sie würde von Unbekannten telefonisch bedroht. Eine für die Einreisebewilligung relevante Verfolgung liege indessen nur dann vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen könne, dass sie selbst aus einem der im Asylgesetz genannten Gründe ernsthaft verfolgt werde resp. ernsthafte Nachteile zu befürchten habe und nicht im Heimat- oder Herkunftsstaat Schutz finden könne. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin - abgesehen von telefonischen Drohungen - ernsthafte Nachteile erlitten hätte oder ihr solche drohen würden. Damit weise die Beschwerdeführerin, ebenso wenig wie ihr Sohn, ein persönliches Gefährdungsprofil auf. Auch aus dem Umstand, dass ihr Ehemann verschleppt worden sei, könne sie keine Einreiserelevanz ableiten. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, seit der Entführung ihres Ehemannes sei ihr Leben in Gefahr, unbekannte Personen würden sie bedrohen. So habe sie am 27. Mai und am 10. Juni 2008 weitere Drohungen per Telefon erhalten. Früher habe sie mit anderen Angehörigen von entführten Personen an Protestkundgebungen in Colombo teilgenommen. Aufgrund der Bedrohungen ihres Lebens habe sie dies nun aufgegeben. 6. 6.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das BFM in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 6.2 Vorliegend hat die Botschaft in Colombo auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet. Die Botschaft selbst begründet diese Entscheidung in ihrem Bericht vom 8. Januar 2008 in aller Kürze damit, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Asylgewährung nicht erfülle. Gemäss dem zitierten Leitentscheid ist einzig die Frage von Bedeutung, ob eine persönliche Befragung faktisch, organisatorisch und kapazitätsmässig möglich ist. Ob der entsprechende Entscheidträger der Auslandvertretung eine Befragung auch für notwendig hält, spielt demgegenüber keine Rolle. Faktische Unmöglichkeit liegt etwa dann vor, wenn persönliche Gründe wie Krankheit es der asylsuchenden Person verunmöglichen, persönlich vorzusprechen, oder etwa wenn die Reise für sie ein unverhältnismässiges Risiko darstellen würde. Vorliegend sind keine in der Person der Beschwerdeführerin liegende Hindernisse ersichtlich; auch wäre es ihr durchaus möglich gewesen, für eine Befragung nach Colombo zu reisen. Zwar liegt eine erhebliche Distanz zwischen ihrem Wohnort B._______ und dem Botschaftssitz Colombo. Wie jedoch den Akten entnommen werden kann, hat sie die erforderliche Reise im fraglichen Zeitraum mehrmals unternommen. So hat sie der in Colombo ansässigen Menschenrechtsorganisation die Entführung ihres Ehemannes persönlich gemeldet. In der Beschwerdeschrift hat sie zudem angegeben, in Colombo an Protestkundgebungen für Entführungsopfer teilgenommen zu haben. Ein Hinweis der Auslandsvertretung auf organisatorische oder kapazitätsmässige Schwierigkeiten kann den Akten nicht entnommen werden. 6.3 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin weder von der schweizerischen Vertretung in Colombo zu ihrem Asylgesuch vom 5. September 2007 befragt, noch wurde sie mittels individualisierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Die ihr von der Vertretung zugestellten Fragebogen vom 9. Oktober 2007 und vom 1. November 2007 genügen den oben erwähnten Anforderungen an eine schriftliche Sachverhaltsabklärung nicht, bestehen sie doch einzig in einer standardisierten Vorlage. Mithin werden darin keine auf den konkreten Fall bezogene Fragen gestellt, was nicht zuletzt daraus ersichtlich ist, dass beide Schreiben inhaltlich identisch sind. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits die pauschal gehaltenen Fragen bereitwillig beantwortet und so nach Möglichkeit an der Sachverhaltsabklärung mitgewirkt, wenngleich sie es versäumt hat, in Bezug auf asylrelevante Umstände die nötige Klarheit zu schaffen. Ihrer Mitwirkungspflicht ist sie damit nachgekommen. Dass sie als juristischer Laie nicht von sich aus nach Asylrelevanz gewichtet hat, kann ihr nicht vorgehalten werden. Wenn nun die Schweizer Botschaft in Colombo die erhaltenen Präzisierungen als ungenügend erachtet hat, so wäre es ihr anheim gestanden, die Beschwerdeführerin doch noch zu einer persönlichen Befragung einzuladen. Auf diese Weise hätten der Beschwerdeführerin die Lücken ihrer Darstellung aufgezeigt und diese durch gezieltes Nachfragen geschlossen werden können. Auch vor dem Hintergrund dieser rein sachlichen Überlegungen hätte sich diese Massnahme geradezu aufgedrängt. Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, es ergäben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für erlittene oder drohende ernsthafte Nachteile. Es wird etwa festgehalten, der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, aus der Verschleppung ihres Ehemannes eine Einreiserelevanz abzuleiten. Richtig ist, dass der Zusammenhang zwischen der Verschleppung des Ehemannes und der konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin allein aus der Aktenlage nicht ersichtlich wird. Genau solche Fragen hätten gemäss dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahrensgang durch eine Anhörung der Beschwerdeführerin geklärt werden müssen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.). Der Feststellung des BFM, der rechtserhebliche Sachverhalt sei als erstellt zu erachten, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. 6.4 In Ziffer 3 der Verfügung vom 8. Mai 2008 führt das BFM aus, da es den Sachverhalt als erstellt betrachte und davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Informationen beifügen möchte, könne vorliegend auf eine persönliche Anhörung durch die Schweizer Botschaft verzichtet werden. Die Frage, ob diese Ausführungen den Anforderungen an Gesetz und Rechtsprechung genügen, kann in Anbetracht der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung offen gelassen werden. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung erscheint aber zumindest fraglich, ob die alleinige Feststellung in einer ablehnenden Verfügung der Vorinstanz, der rechtserhebliche Sachverhalt sei als erstellt zu erachten, überhaupt je als genügende Grundlage für den Verzicht auf eine persönliche Befragung dienen kann, soweit die asylsuchende Person nicht im Gegenzug Gelegenheit erhält, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit die behördliche Untersuchungspflicht sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil die angefochtene Verfügung nach Ausfällung des Leitentscheids des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2007/30) erstellt worden ist (vgl. Entscheid vom 23. Mai 2008 i.S. D-1433/2007, E. 3.3 e contrario). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Mai 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat sich für das Verfahren nicht vertreten lassen, folglich sind ihr keine Kosten erwachsen. Aus den Akten gehen auch keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervor. Daher ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 8. Mai 2008 wird aufgehoben; die Vorinstanz wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Schweizer Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die Schweizer Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um nachträgliche Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ und den mit der Beschwerde eingereichten beglaubigten beziehungsweise originalen Beweismitteln (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: