Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin gelangte am 10. September 2013 in die Schweiz, wo sie aufgrund ihrer Heirat mit einem Schweizer Staatsbürger im Oktober 2013 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
B. Im Januar 2015 verweigerten die kantonalen Migrationsbehörden eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da die eheliche Gemeinschaft aufgegeben wurde. Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 wurde dieser Entscheid rechtskräftig.
C. Am 21. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch ein, das sie im Wesentlichen mit einer Zwangsrekrutierung durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und daraus resultierender Haft und weiteren Belästigungen durch die Behörden begründete. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 wies das SEM dieses Gesuch wegen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3893/2019 vom 7. Oktober 2019 ab.
D. Am 9. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Mehrfachgesuch ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sich die allgemeine Lage für die tamilische Bevölkerung, insbesondere von Personen mit Verbindungen zu den LTTE, mit der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 wesentliche verschlechtert habe. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 23. Juni 2021 ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-3397/2021 vom 16. September 2021 abgewiesen.
E. Am 31. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mehrfachgesuch ein, das sie mit Behelligungen seitens ihres Ex-Mannes sowie der schwierigen Lage für geschiedene Frauen in Sri Lanka begründete. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 trat das SEM auf dieses Gesuch nicht ein und das Bundesverwaltungsgericht wies eine Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil D-268/2022 vom 25. Januar 2022 ab.
F. Am (...) 2022 wurde die Beschwerdeführerin nach Sri Lanka zurückgeführt.
G. Am 1. Juni 2023 reiste sie erneut in die Schweiz ein und stellte am 4. Juli 2023 ein weiteres Mehrfachgesuch.
Dieses begründete sie damit, dass sie nach ihrer Ankunft in Sri Lanka im Rahmen der zwangsweisen Rückführung im (...) 2022 von Sicherheitskräften festgehalten und bedrängt worden sei. Sie sei zu den Gründen ihres Aufenthalts in der Schweiz befragt worden. Nachdem sie zu ihren Eltern zurückgekehrt sei, hätten sich Mitarbeitende des Criminal Investigation Department (CID) täglich per Telefon bei ihren Eltern nach ihrem Verbleib erkundigt. Sie habe sich zu ihrem eigenen Schutz deshalb an einen anderen Ort begeben. Nachdem ihr Vater ihren Aufenthaltsort preisgegeben habe, sei sie vom CID festgenommen und ins (...) gebracht worden. Dort sei sie verhört und misshandelt worden. Nach sieben Tagen sei sie freigelassen worden, nachdem ihre Eltern eine Kautionszahlung geleistet hätten. Nach ihrer Freilassung habe sie versteckt gelebt. Im (...) 2023 sei ihren Eltern eine für sie (die Beschwerdeführerin) bestimmte Vorladung der Terrorism Investigation Division (TID) ausgehändigt worden. Ihre Eltern hätten sich an die Polizei gewendet, ohne dass diese etwas unternommen hätten. Ihre Mutter habe daraufhin bei der Human Rights Commission Sri Lanka (HRC) eine Beschwerde eingereicht.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der HRC vom (...) 2023 ein.
H. Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 bat das SEM die schweizerische Vertretung in Sri Lanka um Auskunft betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei ihrer Rückkehr behelligt worden zu sein.
In ihrem Antwortschreiben führte die Schweizer Vertretung aus, dass sie (die Vertretung) bei der Ankunft durch einen Immigration Liaison Officer (ILO) vertreten gewesen sei. Diese Person habe die Beschwerdeführerin bei der Anhörung begleitet. Es sei nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung bedrängt worden sei. Sie hätten zwar mehrere Stunden am Flughafen warten müssen. Die Befragungen selbst hätten aber nicht lange gedauert. Nach ihrer Rückkehr habe sich die Beschwerdeführerin nie bei der Botschaft gemeldet.
I. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
J. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an und reichte die folgenden Unterlagen ein: ein eigenes Schreiben an die UN Human Rights Commission (UNHRC) vom (...) 2022, ein Schreiben ihres Vaters vom (...) 2022, ein eigenes Schreiben vom (...) 2024 betreffend eine im (...) erlebte Vergewaltigung, eine Kopie einer polizeilichen Vorladung vom (...) 2023, ein Schreiben eines sri-lankischen Pfarrers vom (...) 2024, eine Beschwerde an die HRC vom (...) 2023 und eine E-Mail der HRC vom (...) 2024.
K. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2024 bot das Bundesverwaltungsgericht dem SEM Gelegenheit zur Vernehmlassung.
L. Mit Schreiben vom 19. März 2024 bat das SEM die Schweizer Vertretung um Überprüfung der Beweismittel. Gemäss Antwort der Vertretung vom 2. April 2024 handle es sich bei der polizeilichen Vorladung um eine Fälschung.
M. Im Rahmen des Schriftenwechsels nahm das SEM das Verfahren betreffend Mehrfachgesuch wieder auf, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid D-1240/2024 vom 5. April 2024 als gegenstandslos geworden abschrieb.
N. Als weitere Abklärungsmassnahme erstellte das SEM eine amtsinterne Quellenanalyse zur geltend gemachten Inhaftierung im (...). Die Analyse vom 24. Mai 2024 kam zum Schluss, dass auf dem besagten Militärstützpunkt während des Bürgerkriegs Zivilpersonen inhaftiert und gefoltert worden seien. Der letzte dokumentierte Fall einer dort inhaftierten Zivilperson stamme aus dem Jahr 2017. Hinweise auf Inhaftierungen im Jahre 2022 würden sich keine finden lassen.
O. Mit Verfügung vom 26. September 2024 wies das SEM das Mehrfach-gesuch erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. November 2024 wiederum beim Bundesverwaltungsgericht an und reichte dabei eine E-Mail ihres Rechtsvertreters an die HRC vom (...) 2024, eine E-Mail einer Psychologin vom (...) 2024 und einen psychiatrischen Bericht vom (...) 2024 ein.
Mit Urteil D-6934/2024 vom 11. Dezember 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zur ordentlichen Durchführung des Asylverfahrens und vollständigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht wies das SEM dabei insbesondere an, der Beschwerdeführerin zu den Botschaftsabklärungen und dem amtsinternen Bericht das rechtliche Gehör zu gewähren und sie anzuhören.
P. Am 20. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine psychiatrische Stellungnahme zu ihrem Gesundheitszustand vom (...) 2024 ein. Am 23. Mai 2025 reichte sie eine E-Mail ihrer Psychologin vom (...) 2024 ein.
Q. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Abklärungen der Botschaft und dem amtsinternen Bericht.
R. Am 24. Oktober 2025 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört.
S. Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 (Eröffnung am 20. Januar 2026) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-.
Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. So sei es ihr in der Anhörung nicht gelungen, über das Kerngeschehen ihrer Fluchtgründe detailliert zu berichten. Die Ausführungen zur Suche durch CID und TID seien vage und detailarm ausgefallen. Zur Suche durch CID habe sie einzig ausgeführt, dass ihr Vater Anrufe von mutmasslichen CID-Angehörigen erhalten habe, weshalb sie aus Angst den Wohnort gewechselt habe. Konkret nach ihren persönlichen Erlebnissen gefragt, sei sie nicht in der Lage gewesen, zu schildern, wie sie die geltend gemachte Suche konkret erlebt habe. Auch zur Suche des TID habe sie lediglich angegeben, eine polizeiliche Vorladung (Police Message Form) erhalten zu haben und anschliessend gesucht worden zu sein, da sie der Vorladung keine Folge geleistet habe. Es wäre jedoch zu erwarten, dass sie zumindest Aussagen zu eigenen psychischen Vorgängen hätte machen können, auch wenn sie keinen direkten Kontakt zu den Sicherheitsbehörden gehabt habe.
Die Inhaftierung habe sie ebenfalls nur oberflächlich geschildert. Detaillierte Ausführungen, was sich zwischen Festnahme und Ankunft im Camp abgespielt habe, würden ebenso fehlen, wie eine Beschreibung des dortigen Alltags. Das SEM verkenne nicht, dass es für Personen, die mutmasslich Opfer von sexueller Gewalt geworden seien, schwierig sein könne, über das Erlebte zu sprechen, weshalb die Beschwerdeführerin explizit nicht dazu aufgefordert worden sei, detailliert über die geltend gemachte sexuelle Gewalt zu sprechen, sondern über die Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Vergewaltigung. Diesbezüglich sei sie jedoch nicht in der Lage gewesen, substanzvolle Angaben zu machen. Ihre Beschreibung des Camps beschränke sich einzig darauf, dass dieses sehr gross sei und viele Gebäude umfasse. Auch die Aussagen zur Freilassung seien äusserst vage.
Im Gegensatz dazu seien die Aussagen im Zusammenhang mit der Rückführung nach Sri Lanka deutlich detaillierter und würden eine höhere Dichte an Realkennzeichen aufweisen. So würden sich nebst Schilderungen psychischer Vorgänge auch Aussagen zu ungewöhnlichen sowie ausgefallenen Einzelheiten finden. Diese Aussagen würden einen Erlebnisbezug erkennen lassen, welcher den Aussagen im Zusammenhang mit den Asylgründen aufgrund ihrer niedrigen Qualität fehle.
Sie habe zwar im Rahmen der Rückübersetzung angegeben, dass sie aufgrund der psychischen Belastung, der Schmerzen und der Aufregung nicht alles genau habe schildern können. Dieser Einwand überzeuge nicht, da sie vielmehr in der Anhörung nicht den Eindruck vermittelt habe, nicht in der Lage gewesen zu sein, die Fragen zu verstehen und ihre Fluchtgründe zu schildern. So sei sie nachweislich in der Lage gewesen, Rückfragen zu stellen wie auch ausführliche Schilderungen abzugeben, wie ihre Ausführungen zur Rückführung nach Sri Lanka zeigen würden.
Die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ändere nichts an diesen Feststellungen. Gemäss Praxis stelle diese Diagnose keinen Beweis für die behauptete Ursache dar, sei aber gleichwohl als Indiz zu berücksichtigen. Ferner sei die Traumatisierung im Rahmen des Settings der Anhörung zu berücksichtigen, und die betroffene Person sei in ihrer Aussageleistung zu unterstützen, indem ihr mit hinreichend Geduld und Gelegenheit, sich frei zu äussern, ermöglicht werde, über belastende Themen zu sprechen. Dabei solle ihr insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, sich assoziativ und ohne übermässige chronologische oder strukturelle Einschränkungen erinnern sowie Erinnerungslücken oder Unsicherheiten offenlegen zu können. Diese Voraussetzungen seien in der Anhörung gegeben gewesen. Bei der Würdigung der Aussagen sei ferner berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin als mutmassliches Opfer sexueller Gewalt psychisch belastet sei.
Bei der eingereichten polizeilichen Vorladung handle es sich gemäss Feststellungen der Schweizer Vertretung um eine Fälschung, da sie Unregelmässigkeiten hinsichtlich formaler Aspekte aufweise und wesentliche Angaben zu den Verfassern des Dokuments nicht korrekt seien. Die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach unklar sei, wer die Echtheit überprüft habe und die Vorladung im Gesamtkontext zu würdigen sei, vermögen keine Zweifel an der Qualifikation als Fälschung zu begründen. Es sei folglich nicht glaubhaft, dass sie tatsächlich vom TID gesucht worden sei.
Ferner würden gemäss amtsinternem Bericht keine Hinweise auf Inhaftierungen im (...) im Jahr 2022 vorliegen. Die gegen die Analyse vorgebrachte Kritik betreffend Umfang, Methode und Quellenauswahl überzeuge nicht.
Das Schreiben der HRC bestätige einzig, dass dort eine Beschwerde eingereicht worden sei, nicht aber den darin geltend gemachten Sachverhalt. Das Schreiben an die UNHRC stamme von der Beschwerdeführerin selbst und habe folglich keine Relevanz. Bei den Schreiben des Vaters und des Pfarrers handle es sich wohl um Gefälligkeitsschreiben, welchen kein hoher Beweiswert zukomme. Das eigenhändig verfasste Schreiben der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten sexuellen Gewalt vermöge die Asylgründe ebenfalls nicht glaubhaft zu machen.
In der schriftlichen Eingabe vom 4. Juli 2023 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, anlässlich ihrer Rückkehr am Flughafen bei der Befragung bedrängt worden zu sein. Ihren diesbezüglichen Angaben in der Anhörung könne jedoch nicht entnommen werden, dass es tatsächlich zu Belästigungen gekommen sei. Aus den Schilderungen gehe vielmehr hervor, dass es sich dabei wohl um einen gewöhnlichen Background-Check gehandelt habe, der keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte.
Die Beschwerdeführerin habe in einem früheren Beschwerdeverfahren noch ausgeführt, aufgrund exilpolitischer Aktivitäten gefährdet zu sein. In der Anhörung habe sie aber angegeben, seit ihrer erneuten Einreise keine entsprechenden Aktivitäten ausgeführt zu haben, weshalb eine diesbezügliche Gefährdung ausgeschlossen werden könne.
Schliesslich verfüge die Beschwerdeführerin über kein Profil, das bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte.
Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig. Die Zumutbarkeit sei ebenfalls zu bejahen, da die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges Beziehungsnetz und einen Schulabschluss verfüge. Sri Lanka verfüge über ein funktionierendes Gesundheitswesen, weshalb ihre psychischen Leiden auch dort behandelt werden könnten.
Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten sei abzuweisen, da das Mehrfachgesuch als aussichtslos zu bezeichnen sei. Folglich erhebe das SEM eine Gebühr.
T. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, individuelle Garantien für eine bedarfsgerechte medizinische Behandlung und Rehabilitation in Sri Lanka einzuholen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner sei der Beschwerdeführerin zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Die Beschwerde wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verbindungen zu den LTTE, ihres politischen Engagements und ihrem Status als abgewiesene Asylsuchende einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft. So habe sie in der Anhörung einen kohärenten, emotionalen und kontextreichen Bericht abgegeben, insbesondere hinsichtlich der Suche durch den Militärgeheimdienst, die Schläge gegen den Vater, das gewaltsame Eindringen ins Haus, das Zu-Boden-Werfen der Mutter, den Schockzustand des Vaters und das Ausbleiben der Hilfe durch die Nachbarn. Die Schilderungen würden Elemente aufweisen, die auf erlebnisbasierte Aussagen hindeuten würden, namentlich spontane emotionale Reaktionen, Tränen und persönliche Wahrnehmungen. Auch die Festnahme, den Abtransport, die Haftbedingungen und die Freilassung seien detailliert geschildert worden, indem sie insbesondere ausgeführt habe, dass sie in einem Zustand körperlicher Erschöpfung am Strassenrand zurückgelassen worden sei. Sie habe geschildert, wie sie allein in einem geschlossenen Raum festgehalten worden sei, ohne zu wissen, ob Tag oder Nacht sei, mit minimalem Kontakt, der sich auf das Bringen von Essen beschränkt habe. Weiter habe sie angegeben, dass sie unter ständiger psychischer Belastung gelitten habe, begleitet von Suizidgedanken.
Der Vergleich mit den Ausführungen zur Ausschaffung verfange nicht, da diese grundlegende Unterschiede in der psychologischen Intensität und im Belastungsgrad aufweise. Es sei davon auszugehen, dass gerade die Erlebnisse in Sri Lanka eine gravierende traumatische Erfahrung darstellen würden und die Fähigkeit, darüber kohärent und detailliert zu berichten, nachhaltig beeinträchtigt hätten. Dies zeige sich im Protokoll, wonach die Beschwerdeführerin wiederholt emotional überwältigt worden sei, geweint und Mühe bekundet habe, ihre Aussagen fortzusetzen, was zu mehreren Unterbrüchen geführt habe. Unter diesen Umständen eine detaillierte und chronologisch lückenlose Darstellung zu erwarten, sei nicht sachgerecht und verletze das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), wonach bei der Risikobeurteilung ein geschlechtssensibler Ansatz anzuwenden sei. Das Istanbul-Protokoll halte fest, dass Vermeidungsverhalten und weitere Symptome einer PTBS die Offenlegung erschweren könnten und die Schilderung sexueller Gewalt selbst in einem sicheren Umfeld erheblich belastend sein könne. Diese Schwierigkeiten würden im sri-lankischen Kontext noch verschärft, da sexuelle Gewalt mit einem starken sozialen Stigma versehen sei. Die Beschwerdeführerin habe darum ersucht, die Anhörung in einem reinen Frauen-Team durchzuführen, was im Einklang mit der geltend gemachten sexuellen Gewalt sowie den Schwierigkeiten stehe, darüber berichten zu können. Schliesslich wäre es für die Beschwerdeführerin ohne Verfolgungsdruck naheliegender und objektiv vorteilhafter gewesen, bei ihrer Familie in Sri Lanka zu bleiben.
Das SEM verkenne die Beweiskraft der diagnostizierten PTBS. So komme gemäss dem Istanbul-Protokoll einer psychologischen Begutachtung beim Nachweis von Folter eine zentrale Bedeutung zu. Auch der Ausschuss gegen Folter (CAT) habe wiederholt festgehalten, dass psychiatrische Gutachten, die sich zur wahrscheinlichen Ursache psychischer Störungen äussern würden, als Beweismittel zu würdigen seien und Anlass zu einer vertieften Prüfung der geltend gemachten Risiken geben müssten. Das SEM zeige keine alternativen Erklärungen für die diagnostizierte Störung auf und habe ferner auf eigene medizinische respektive psychologische Abklärungen verzichtet. Die Beschwerdeführerin sei selbst nicht in der Lage gewesen, aus eigener Initiative ein solches Gutachten einzuholen. Das SEM habe somit entsprechende Abklärungen weder ermöglicht noch selbst angeordnet, gleichzeitig aber die Diagnose unberücksichtigt gelassen, obwohl dies aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes geboten gewesen wäre. Darüber hinaus habe es das SEM auch unterlassen, die Auswirkungen der PTBS bei der Beurteilung der Aussagefähigkeiten der Beschwerdeführerin zu würdigen. Das SEM gebe der wissenschaftlichen Meinung den Vorzug, wonach belastende Ereignisse besonders gut abgespeichert würden, erklärte jedoch nicht, weshalb es die gegenteilige Meinung verworfen habe, wonach in Situationen höchster Belastung Informationen nicht mehr wie gewohnt im Gedächtnis abgespeichert würden, woraus sich Schwierigkeiten in der Verbalisierung ergäben. Der CAT wie auch das Istanbul-Protokoll würden ebenfalls auf die Schwierigkeiten bei Berichten über traumatisierende Erfahrungen hinweisen.
Das SEM habe es versäumt, die eingereichten Dokumente rechtsgenüglich zu würdigen. Zur polizeilichen Vorladung habe das SEM keinen nachvollziehbaren Bericht vorgelegt, sondern pauschal auf Unregelmässigkeiten verwiesen und sich auch nicht mit der dagegen vorgebrachten Kritik in der Stellungnahme auseinandergesetzt. Wie in der Stellungnahme ausgeführt, sei die Vorladung nicht isoliert, sondern im Gesamtkontext zu würdigen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe nach der Hausdurchsuchung eine Beschwerde bei der Polizei einreichen wollen, welche jedoch nicht entgegengenommen worden sei. Dies deute darauf hin, dass die Behörden nicht bereit seien, Schutz zu gewähren, was die Beweiskraft offizieller Informationen, die von derselben Behörde stammen würden, relativiere.
Hinsichtlich der amtsinternen Abklärung zum (...) habe sich das SEM nicht mit dem Einwand beschäftigt, wonach selbst die vom SEM herangezogenen Quellen Hinweise auf Folter und Verhöre nach 2017 enthalten würden.
Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei die Beschwerde bei der HRC. Eine solche Beschwerde werde nicht automatisch registriert, sondern erst dann, wenn die Vorbringen als hinreichend begründet erachtet würden, was die Glaubhaftigkeit unterstreiche.
Den Bestätigungsschreiben sei zu Unrecht der Beweiswert abgesprochen worden. Dabei werde verkannt, dass sich Verfolgung typischerweise im familiären Umfeld abspiele und nahe Angehörige somit oft einzige unmittelbare Zeugen seien. Auch Geistliche würden oft als Vertrauenspersonen fungieren und entsprechende Kenntnisse würden sich häufig aus ihrer pastoralen Tätigkeit und direkten Kontakten mit den Betroffenen ergeben. Die schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin zur Haft hätten ebenfalls in die Gesamtwürdigung einzufliessen, da sie die mündlichen Ausführungen in der Anhörung ergänzen würden.
Das SEM habe unterlassen zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin in Sri Lanka eine hinreichende Behandlung ihrer PTBS zukommen könne. Es habe diesbezüglich eine rein abstrakte Prüfung vorgenommen, ohne konkret abzuklären, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich hinreichend Zugang zu psychiatrischer Versorgung habe. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts habe sich die medizinische Versorgung in Sri Lanka nach der Krise im Jahre 2022 erheblich verschlechtert. Gemäss einem Bericht aus dem Jahre 2024 hätten viele Ärzte das Land verlassen. Ein weiterer Bericht aus dem Jahre 2023 erwähne Probleme hinsichtlich der Infrastruktur sowie der Verfügbarkeit von Medikamenten im National Institute for Mental Health, dem grössten Krankenhaus der tertiären Versorgung in Sri Lanka. Der Vollzug der Wegweisung sei folglich unzulässig und unzumutbar.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Angesichts der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch, der Beschwerdeführerin sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, gegenstandslos.
E. 5.1 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, das SEM habe es unterlassen, den medizinischen respektive psychologischen Zustand der Beschwerdeführerin hinreichend abzuklären und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
E. 5.3 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist mit mehreren Arztberichten belegt; der jüngste Bericht wurde am (...) 2024 erstellt (vgl. SEM-act. [...]34/5). Offenbar war sie auch nach Ende 2024 noch in psychiatrischer Behandlung (vgl. dazu SEM-act. [...]43/3), ohne dass ein aktualisierter Arztbericht eingereicht worden wäre. Es ist folglich davon auszugehen, dass sich seit (...) 2024 keine wesentliche Änderung ergeben hat, weshalb dem SEM, welches die dortige Diagnose nicht in Frage stellt, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden kann.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). In die Beurteilung einzubeziehen sind nicht nur die Aussagen der Person, sondern auch alle weiteren im Recht liegenden Beweismittel, insbesondere Urkunden, Botschaftsabklärungen sowie Länderinformationen (vgl. Anne Kneer / Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 4).
E. 6.4 Das SEM erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin, nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt worden zu sein, zu Recht für unglaubhaft. Anzumerken ist, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Kerngeschehen - anders als vom SEM in seiner Begründung ausgeführt - durchaus gewisse Realkennzeichen aufweisen, indem sie Details schilderte, beispielsweise, wie sie bei ihrer Festnahme festgestellt habe, dass ihr Vater unter Schock gestanden habe (vgl. SEM-act. [...]46/16 F30) oder die Ausstattung ihrer Zelle beschrieb (vgl. ebd. F31 S. 6). Im Kontrast bemerkt das SEM aber zu Recht, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über weite Teile als sehr oberflächlich zu bezeichnen sind, in dem sie nicht in der Lage war, die Suche nach ihrer Person nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka (vgl. ebd. F57 und F59), den Alltag in Haft (vgl. ebd. F42 f.), den Tag ihrer Freilassung (vgl. ebd. F51) oder das Erscheinungsbild des (...) (vgl. ebd. F79 f.) anschaulich zu beschreiben. Der Einwand in der Beschwerde, wonach das SEM bei der Würdigung der Aussagen die diagnostizierte PTBS unberücksichtigt gelassen habe, verfängt nicht. So ist zwar - wie auch vom SEM zu Recht erwogen - bei traumatischen Ereignissen nicht auszuschliessen, dass gewisse Unstimmigkeiten und Lücken auftreten können. Die von der Beschwerdeführerin nur oberflächlich vorgetragenen Ereignisse betreffen aber auch Sachverhalte ausserhalb der geltend gemachten sexuellen Gewalt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das SEM - anders als in der Beschwerdeschrift geltend gemacht - eben gerade nicht erwartet, dass die Beschwerdeführerin lückenlos und chronologisch geordnet über die sexuelle Gewalt berichten könne und in der Anhörung deshalb explizit nicht erfragt hat, wie sie die sexuelle Gewalt genau erlebt habe (vgl. ebd. F43). Die PTBS vermag die teilweise festgestellten Oberflächlichkeiten in den Aussagen folglich nur sehr beschränkt zu relativieren. Dem SEM ist auch dahingehend zuzustimmen, dass eine PTBS für sich allein keinen unumstösslichen Beweis für eine geltend gemachte Misshandlung darstellt, sondern vielmehr einzig als Indiz dafür in die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2). Hinsichtlich der eingereichten Urkunden ist Folgendes festzuhalten: Die Feststellung des SEM, dass aufgrund der Abklärungen der schweizerischen Vertretung davon auszugehen ist, dass es sich bei der eingereichten polizeilichen Vorladung um eine Fälschung handelt, ist nicht zu beanstanden. Die Einwände auf Beschwerdeebene, dieser Feststellung könne mangels Nachvollziehbarkeit nur beschränkter Beweiswert beigemessen werden, überzeugt nicht. Das Vorgehen des SEM, die Abklärungen der Vertretung aus Geheimhaltungsgründen nicht vollständig offenzulegen, entspricht der gängigen Praxis (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6073/2025 vom 29. Januar 2026 E. 4, m.w.H.). Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs zudem die Möglichkeit geboten, sich zum wesentlichen Inhalt der Abklärungen zu äussern. Das dabei vorgetragene Argument, wonach davon auszugehen sei, dass die von den sri-lankischen Behörden übermittelten Informationen zur Vorladung unvollständig oder irreführend sein könnten, sind als Schutzbehauptungen zu werten. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin gefälschter Dokumente bedient, um ihre angebliche Verfolgung zu untermauern, ist als sehr starkes Indiz für die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu würdigen und reduziert darüber hinaus ihre persönliche Glaubwürdigkeit. Zu erwähnen sind an diesem Punkt auch die weiteren Abklärungen der Botschaft, wonach es gemäss Angaben des ILO, der sie in den Befragungen begleitet habe, bei ihrer Einreise in Sri Lanka - anders als im Mehrfachgesuch vom 4. Juli 2023 behauptet - zu keinen Belästigungen gekommen sei. In ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2025 machte die Beschwerdeführerin wiederum geltend, dass sie bei der Einreise schikaniert worden sei, ohne diese Schikanen weiter zu substanziieren, indem sie einzig angab, zu den Gründen ihres Aufenthalts in der Schweiz, zu ihrer Wohnsituation, zu familiären Angaben sowie zu ihrer Adresse befragt worden zu sein (vgl. SEM-act. [...]40/10 Ziffer. 4). Ein schikanierendes Verhalten kann diesen pauschal gehaltenen Angaben nicht entnommen werden. Auffällig ist auch, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an die UNHRC vom (...) 2022, nicht erwähnte, anlässlich der Einreise unangemessen behandelt worden zu sein. Auch in der Anhörung machte sie keine Behelligungen mehr geltend (vgl. SEM-act. [...]46/16 F30, F53 und F54). Aufgrund der Auskunft der Schweizer Vertretung, der fehlenden Konkretisierung der angeblichen Schikanen seitens der Beschwerdeführerin sowie der von ihr im Rahmen der Anhörung erfolgten starken Relativierung ihrer ursprünglichen Angabe im Mehrfachgesuch, ist davon auszugehen, dass sie anlässlich der Befragungen am Flughafen nicht bedrängt oder schikaniert wurde. Diese offenkundige Übertreibung im Mehrfachgesuch lässt überdies weitere Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. Den Bestätigungsschreiben des Vaters sowie des Geistlichen kommt aufgrund ihres möglichen Gefälligkeitscharakters nur sehr beschränkter Beweiswert zu. Der Einwand, dass oft nahestehende Personen Zeugen von Verfolgung seien, vermag den möglichen Gefälligkeitscharakter nicht zu schmälern. Zum Schreiben des Geistlichen bemerkte das SEM ferner zu Recht, dass dieses äusserst vage gehalten ist, weshalb nicht anzunehmen ist, dass die dortigen Ausführungen auf eigene Beobachtungen des angeblich Vorgefallenen zurückgehen. Beim Schreiben des Vaters fällt einerseits auf, dass er darin ausführt, bei der Festnahme der Beschwerdeführerin geschrien zu haben, was den Angaben der Beschwerdeführerin widerspricht, wonach ihr Vater apathisch reagiert habe, da er unter Schock gestanden habe; er habe lediglich geweint, während ihre Mutter geschrien habe (vgl. SEM-act. [...]46/16 F30 und F64). Zum andern mutet es sonderbar an, dass der Vater im Schreiben keinerlei Ausführungen dazu macht, wie es den Eltern gelungen sei, die Beschwerdeführerin durch Bezahlung an einen Mittelsmann freizubekommen. Die eingereichten Dokumente betreffend die Beschwerde bei der HRC bestätigt im Wesentlichen nur, dass eine entsprechende Beschwerde eingereicht und entgegengenommen wurde, ohne dass sich daraus ein Beleg für die von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorkommnisse ergeben würde. Dem Streitpunkt rund um die amtsinterne Abklärung des SEM zu Hinweisen auf eine Inhaftierung von Zivilpersonen im (...) im Jahr 2022 kommt nur sehr untergeordnete Bedeutung zu, zumal selbst wenn im Jahre 2022 noch Zivilpersonen im (...) inhaftiert wurden, sich daraus nicht ergibt, dass auch die Beschwerdeführerin dort inhaftiert war. Gesamthaft betrachtet finden sich in den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen zwar gewisse Realkennzeichen und somit Indizien für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, was durch die Diagnose einer PTBS als weiteres Indiz ergänzt wird, während sich aus den eingereichten Bestätigungsschreiben kaum etwas zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt. Demgegenüber sprechen aber diverse Elemente gegen die Glaubhaftigkeit. Insbesondere finden sich in ihren Angaben markante Oberflächlichkeiten respektive nur vage Schilderungen. Zudem stützt sie ihr Vorbringen massgeblich auf ein gefälschtes Beweismittel, was als sehr starkes Indiz gegen deren Glaubhaftigkeit zu werten ist. Somit ist festzuhalten, dass die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, als überwiegend zu bezeichnen sind, weshalb die entsprechende Feststellung des SEM zu bestätigen ist.
E. 6.5 Dem SEM ist auch dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin kein Profil aufweist, das auf eine Verfolgungsgefahr bei einer erneuten Rückkehr nach Sri Lanka hindeuten könnte.
E. 6.6 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, bejaht werden können (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3).
E. 8.3.3 Wie das SEM in diesem Punkt zu Recht bemerkt, verfügt die Beschwerdeführerin über einen Schulabschluss sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz, da ihre Eltern sowie weitere Verwandte in Sri Lanka leben (vgl. SEM-act. [...]46/16 F16 ff., F32) und sie offenbar bereits bei ihrer letztmaligen Rückkehr im Februar 2022 unterstützt haben (vgl. ebd. F15). Im Übrigen wurde die Zumutbarkeit des Vollzugs bereits in den früheren Verfahren der Beschwerdeführerin geprüft und jeweils bejaht (vgl. dazu letztmals Urteil des BVGer D-268/2022 vom 25. Januar 2022 E. 9.3). Dass seither eine wesentliche Veränderung eingetreten wäre, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der diagnostizierten PTBS (vgl. SEM-act. [...]34/5) ist zu bemerken, dass Gründe medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst und kam zum Schluss, dass gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen trotz der wirtschaftlichen Lage verfügbar sind (vgl. ebd. E. 10.2.5). Die Beschwerdeführerin übersieht zudem, dass gemäss jüngerer Rechtsprechung die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren hat (vgl. Urteil des BVGer E-1062/2020 vom 10. Oktober 2025 E. 9.4.4 m.w.H.) und psychischer Erkrankungen grundsätzlich behandelbar sind (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1184/2021 vom 19. Februar 2026 E. 7.5.2 m.w.H.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr der Zugang zu einer angemessenen medizinischen Behandlung ihres psychischen Krankheitsbildes grundsätzlich offensteht. Folglich sind keine individuellen Garantien einzuholen. Ferner ist aufgrund der adäquaten Behandlungsmöglichkeit in Sri Lanka eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung von Art. 14 FoK (Recht auf Rehabilitation) zu verneinen.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Das SEM hat zu Recht in Anwendung von Art. 111d AsylG eine Gebühr erhoben, zumal es das Mehrfachgesuch abgelehnt hat. Anders als in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, ersuchte die Beschwerdeführerin auch nicht explizit um einen Erlass der Verfahrenskosten, weshalb für die Anwendung von Art. 111d Abs. 2 AsylG kein Raum bestanden hat. Diesbezüglich wird in der Beschwerde denn auch nichts eingewendet.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Wie sich aus obigen Erwägungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1278/2026
Urteil vom 23. März 2026
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Manuel Borla;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Vadim Drozdov,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2026 / N (...).
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin gelangte am 10. September 2013 in die Schweiz, wo sie aufgrund ihrer Heirat mit einem Schweizer Staatsbürger im Oktober 2013 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
B. Im Januar 2015 verweigerten die kantonalen Migrationsbehörden eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da die eheliche Gemeinschaft aufgegeben wurde. Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 wurde dieser Entscheid rechtskräftig.
C. Am 21. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch ein, das sie im Wesentlichen mit einer Zwangsrekrutierung durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und daraus resultierender Haft und weiteren Belästigungen durch die Behörden begründete. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 wies das SEM dieses Gesuch wegen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3893/2019 vom 7. Oktober 2019 ab.
D. Am 9. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Mehrfachgesuch ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sich die allgemeine Lage für die tamilische Bevölkerung, insbesondere von Personen mit Verbindungen zu den LTTE, mit der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 wesentliche verschlechtert habe. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 23. Juni 2021 ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-3397/2021 vom 16. September 2021 abgewiesen.
E. Am 31. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mehrfachgesuch ein, das sie mit Behelligungen seitens ihres Ex-Mannes sowie der schwierigen Lage für geschiedene Frauen in Sri Lanka begründete. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 trat das SEM auf dieses Gesuch nicht ein und das Bundesverwaltungsgericht wies eine Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil D-268/2022 vom 25. Januar 2022 ab.
F. Am (...) 2022 wurde die Beschwerdeführerin nach Sri Lanka zurückgeführt.
G. Am 1. Juni 2023 reiste sie erneut in die Schweiz ein und stellte am 4. Juli 2023 ein weiteres Mehrfachgesuch.
Dieses begründete sie damit, dass sie nach ihrer Ankunft in Sri Lanka im Rahmen der zwangsweisen Rückführung im (...) 2022 von Sicherheitskräften festgehalten und bedrängt worden sei. Sie sei zu den Gründen ihres Aufenthalts in der Schweiz befragt worden. Nachdem sie zu ihren Eltern zurückgekehrt sei, hätten sich Mitarbeitende des Criminal Investigation Department (CID) täglich per Telefon bei ihren Eltern nach ihrem Verbleib erkundigt. Sie habe sich zu ihrem eigenen Schutz deshalb an einen anderen Ort begeben. Nachdem ihr Vater ihren Aufenthaltsort preisgegeben habe, sei sie vom CID festgenommen und ins (...) gebracht worden. Dort sei sie verhört und misshandelt worden. Nach sieben Tagen sei sie freigelassen worden, nachdem ihre Eltern eine Kautionszahlung geleistet hätten. Nach ihrer Freilassung habe sie versteckt gelebt. Im (...) 2023 sei ihren Eltern eine für sie (die Beschwerdeführerin) bestimmte Vorladung der Terrorism Investigation Division (TID) ausgehändigt worden. Ihre Eltern hätten sich an die Polizei gewendet, ohne dass diese etwas unternommen hätten. Ihre Mutter habe daraufhin bei der Human Rights Commission Sri Lanka (HRC) eine Beschwerde eingereicht.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der HRC vom (...) 2023 ein.
H. Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 bat das SEM die schweizerische Vertretung in Sri Lanka um Auskunft betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei ihrer Rückkehr behelligt worden zu sein.
In ihrem Antwortschreiben führte die Schweizer Vertretung aus, dass sie (die Vertretung) bei der Ankunft durch einen Immigration Liaison Officer (ILO) vertreten gewesen sei. Diese Person habe die Beschwerdeführerin bei der Anhörung begleitet. Es sei nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung bedrängt worden sei. Sie hätten zwar mehrere Stunden am Flughafen warten müssen. Die Befragungen selbst hätten aber nicht lange gedauert. Nach ihrer Rückkehr habe sich die Beschwerdeführerin nie bei der Botschaft gemeldet.
I. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
J. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an und reichte die folgenden Unterlagen ein: ein eigenes Schreiben an die UN Human Rights Commission (UNHRC) vom (...) 2022, ein Schreiben ihres Vaters vom (...) 2022, ein eigenes Schreiben vom (...) 2024 betreffend eine im (...) erlebte Vergewaltigung, eine Kopie einer polizeilichen Vorladung vom (...) 2023, ein Schreiben eines sri-lankischen Pfarrers vom (...) 2024, eine Beschwerde an die HRC vom (...) 2023 und eine E-Mail der HRC vom (...) 2024.
K. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2024 bot das Bundesverwaltungsgericht dem SEM Gelegenheit zur Vernehmlassung.
L. Mit Schreiben vom 19. März 2024 bat das SEM die Schweizer Vertretung um Überprüfung der Beweismittel. Gemäss Antwort der Vertretung vom 2. April 2024 handle es sich bei der polizeilichen Vorladung um eine Fälschung.
M. Im Rahmen des Schriftenwechsels nahm das SEM das Verfahren betreffend Mehrfachgesuch wieder auf, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid D-1240/2024 vom 5. April 2024 als gegenstandslos geworden abschrieb.
N. Als weitere Abklärungsmassnahme erstellte das SEM eine amtsinterne Quellenanalyse zur geltend gemachten Inhaftierung im (...). Die Analyse vom 24. Mai 2024 kam zum Schluss, dass auf dem besagten Militärstützpunkt während des Bürgerkriegs Zivilpersonen inhaftiert und gefoltert worden seien. Der letzte dokumentierte Fall einer dort inhaftierten Zivilperson stamme aus dem Jahr 2017. Hinweise auf Inhaftierungen im Jahre 2022 würden sich keine finden lassen.
O. Mit Verfügung vom 26. September 2024 wies das SEM das Mehrfach-gesuch erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. November 2024 wiederum beim Bundesverwaltungsgericht an und reichte dabei eine E-Mail ihres Rechtsvertreters an die HRC vom (...) 2024, eine E-Mail einer Psychologin vom (...) 2024 und einen psychiatrischen Bericht vom (...) 2024 ein.
Mit Urteil D-6934/2024 vom 11. Dezember 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zur ordentlichen Durchführung des Asylverfahrens und vollständigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht wies das SEM dabei insbesondere an, der Beschwerdeführerin zu den Botschaftsabklärungen und dem amtsinternen Bericht das rechtliche Gehör zu gewähren und sie anzuhören.
P. Am 20. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine psychiatrische Stellungnahme zu ihrem Gesundheitszustand vom (...) 2024 ein. Am 23. Mai 2025 reichte sie eine E-Mail ihrer Psychologin vom (...) 2024 ein.
Q. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Abklärungen der Botschaft und dem amtsinternen Bericht.
R. Am 24. Oktober 2025 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört.
S. Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 (Eröffnung am 20. Januar 2026) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-.
Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. So sei es ihr in der Anhörung nicht gelungen, über das Kerngeschehen ihrer Fluchtgründe detailliert zu berichten. Die Ausführungen zur Suche durch CID und TID seien vage und detailarm ausgefallen. Zur Suche durch CID habe sie einzig ausgeführt, dass ihr Vater Anrufe von mutmasslichen CID-Angehörigen erhalten habe, weshalb sie aus Angst den Wohnort gewechselt habe. Konkret nach ihren persönlichen Erlebnissen gefragt, sei sie nicht in der Lage gewesen, zu schildern, wie sie die geltend gemachte Suche konkret erlebt habe. Auch zur Suche des TID habe sie lediglich angegeben, eine polizeiliche Vorladung (Police Message Form) erhalten zu haben und anschliessend gesucht worden zu sein, da sie der Vorladung keine Folge geleistet habe. Es wäre jedoch zu erwarten, dass sie zumindest Aussagen zu eigenen psychischen Vorgängen hätte machen können, auch wenn sie keinen direkten Kontakt zu den Sicherheitsbehörden gehabt habe.
Die Inhaftierung habe sie ebenfalls nur oberflächlich geschildert. Detaillierte Ausführungen, was sich zwischen Festnahme und Ankunft im Camp abgespielt habe, würden ebenso fehlen, wie eine Beschreibung des dortigen Alltags. Das SEM verkenne nicht, dass es für Personen, die mutmasslich Opfer von sexueller Gewalt geworden seien, schwierig sein könne, über das Erlebte zu sprechen, weshalb die Beschwerdeführerin explizit nicht dazu aufgefordert worden sei, detailliert über die geltend gemachte sexuelle Gewalt zu sprechen, sondern über die Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Vergewaltigung. Diesbezüglich sei sie jedoch nicht in der Lage gewesen, substanzvolle Angaben zu machen. Ihre Beschreibung des Camps beschränke sich einzig darauf, dass dieses sehr gross sei und viele Gebäude umfasse. Auch die Aussagen zur Freilassung seien äusserst vage.
Im Gegensatz dazu seien die Aussagen im Zusammenhang mit der Rückführung nach Sri Lanka deutlich detaillierter und würden eine höhere Dichte an Realkennzeichen aufweisen. So würden sich nebst Schilderungen psychischer Vorgänge auch Aussagen zu ungewöhnlichen sowie ausgefallenen Einzelheiten finden. Diese Aussagen würden einen Erlebnisbezug erkennen lassen, welcher den Aussagen im Zusammenhang mit den Asylgründen aufgrund ihrer niedrigen Qualität fehle.
Sie habe zwar im Rahmen der Rückübersetzung angegeben, dass sie aufgrund der psychischen Belastung, der Schmerzen und der Aufregung nicht alles genau habe schildern können. Dieser Einwand überzeuge nicht, da sie vielmehr in der Anhörung nicht den Eindruck vermittelt habe, nicht in der Lage gewesen zu sein, die Fragen zu verstehen und ihre Fluchtgründe zu schildern. So sei sie nachweislich in der Lage gewesen, Rückfragen zu stellen wie auch ausführliche Schilderungen abzugeben, wie ihre Ausführungen zur Rückführung nach Sri Lanka zeigen würden.
Die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ändere nichts an diesen Feststellungen. Gemäss Praxis stelle diese Diagnose keinen Beweis für die behauptete Ursache dar, sei aber gleichwohl als Indiz zu berücksichtigen. Ferner sei die Traumatisierung im Rahmen des Settings der Anhörung zu berücksichtigen, und die betroffene Person sei in ihrer Aussageleistung zu unterstützen, indem ihr mit hinreichend Geduld und Gelegenheit, sich frei zu äussern, ermöglicht werde, über belastende Themen zu sprechen. Dabei solle ihr insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, sich assoziativ und ohne übermässige chronologische oder strukturelle Einschränkungen erinnern sowie Erinnerungslücken oder Unsicherheiten offenlegen zu können. Diese Voraussetzungen seien in der Anhörung gegeben gewesen. Bei der Würdigung der Aussagen sei ferner berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin als mutmassliches Opfer sexueller Gewalt psychisch belastet sei.
Bei der eingereichten polizeilichen Vorladung handle es sich gemäss Feststellungen der Schweizer Vertretung um eine Fälschung, da sie Unregelmässigkeiten hinsichtlich formaler Aspekte aufweise und wesentliche Angaben zu den Verfassern des Dokuments nicht korrekt seien. Die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach unklar sei, wer die Echtheit überprüft habe und die Vorladung im Gesamtkontext zu würdigen sei, vermögen keine Zweifel an der Qualifikation als Fälschung zu begründen. Es sei folglich nicht glaubhaft, dass sie tatsächlich vom TID gesucht worden sei.
Ferner würden gemäss amtsinternem Bericht keine Hinweise auf Inhaftierungen im (...) im Jahr 2022 vorliegen. Die gegen die Analyse vorgebrachte Kritik betreffend Umfang, Methode und Quellenauswahl überzeuge nicht.
Das Schreiben der HRC bestätige einzig, dass dort eine Beschwerde eingereicht worden sei, nicht aber den darin geltend gemachten Sachverhalt. Das Schreiben an die UNHRC stamme von der Beschwerdeführerin selbst und habe folglich keine Relevanz. Bei den Schreiben des Vaters und des Pfarrers handle es sich wohl um Gefälligkeitsschreiben, welchen kein hoher Beweiswert zukomme. Das eigenhändig verfasste Schreiben der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten sexuellen Gewalt vermöge die Asylgründe ebenfalls nicht glaubhaft zu machen.
In der schriftlichen Eingabe vom 4. Juli 2023 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, anlässlich ihrer Rückkehr am Flughafen bei der Befragung bedrängt worden zu sein. Ihren diesbezüglichen Angaben in der Anhörung könne jedoch nicht entnommen werden, dass es tatsächlich zu Belästigungen gekommen sei. Aus den Schilderungen gehe vielmehr hervor, dass es sich dabei wohl um einen gewöhnlichen Background-Check gehandelt habe, der keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte.
Die Beschwerdeführerin habe in einem früheren Beschwerdeverfahren noch ausgeführt, aufgrund exilpolitischer Aktivitäten gefährdet zu sein. In der Anhörung habe sie aber angegeben, seit ihrer erneuten Einreise keine entsprechenden Aktivitäten ausgeführt zu haben, weshalb eine diesbezügliche Gefährdung ausgeschlossen werden könne.
Schliesslich verfüge die Beschwerdeführerin über kein Profil, das bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte.
Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig. Die Zumutbarkeit sei ebenfalls zu bejahen, da die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges Beziehungsnetz und einen Schulabschluss verfüge. Sri Lanka verfüge über ein funktionierendes Gesundheitswesen, weshalb ihre psychischen Leiden auch dort behandelt werden könnten.
Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten sei abzuweisen, da das Mehrfachgesuch als aussichtslos zu bezeichnen sei. Folglich erhebe das SEM eine Gebühr.
T. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, individuelle Garantien für eine bedarfsgerechte medizinische Behandlung und Rehabilitation in Sri Lanka einzuholen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner sei der Beschwerdeführerin zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Die Beschwerde wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verbindungen zu den LTTE, ihres politischen Engagements und ihrem Status als abgewiesene Asylsuchende einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft. So habe sie in der Anhörung einen kohärenten, emotionalen und kontextreichen Bericht abgegeben, insbesondere hinsichtlich der Suche durch den Militärgeheimdienst, die Schläge gegen den Vater, das gewaltsame Eindringen ins Haus, das Zu-Boden-Werfen der Mutter, den Schockzustand des Vaters und das Ausbleiben der Hilfe durch die Nachbarn. Die Schilderungen würden Elemente aufweisen, die auf erlebnisbasierte Aussagen hindeuten würden, namentlich spontane emotionale Reaktionen, Tränen und persönliche Wahrnehmungen. Auch die Festnahme, den Abtransport, die Haftbedingungen und die Freilassung seien detailliert geschildert worden, indem sie insbesondere ausgeführt habe, dass sie in einem Zustand körperlicher Erschöpfung am Strassenrand zurückgelassen worden sei. Sie habe geschildert, wie sie allein in einem geschlossenen Raum festgehalten worden sei, ohne zu wissen, ob Tag oder Nacht sei, mit minimalem Kontakt, der sich auf das Bringen von Essen beschränkt habe. Weiter habe sie angegeben, dass sie unter ständiger psychischer Belastung gelitten habe, begleitet von Suizidgedanken.
Der Vergleich mit den Ausführungen zur Ausschaffung verfange nicht, da diese grundlegende Unterschiede in der psychologischen Intensität und im Belastungsgrad aufweise. Es sei davon auszugehen, dass gerade die Erlebnisse in Sri Lanka eine gravierende traumatische Erfahrung darstellen würden und die Fähigkeit, darüber kohärent und detailliert zu berichten, nachhaltig beeinträchtigt hätten. Dies zeige sich im Protokoll, wonach die Beschwerdeführerin wiederholt emotional überwältigt worden sei, geweint und Mühe bekundet habe, ihre Aussagen fortzusetzen, was zu mehreren Unterbrüchen geführt habe. Unter diesen Umständen eine detaillierte und chronologisch lückenlose Darstellung zu erwarten, sei nicht sachgerecht und verletze das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), wonach bei der Risikobeurteilung ein geschlechtssensibler Ansatz anzuwenden sei. Das Istanbul-Protokoll halte fest, dass Vermeidungsverhalten und weitere Symptome einer PTBS die Offenlegung erschweren könnten und die Schilderung sexueller Gewalt selbst in einem sicheren Umfeld erheblich belastend sein könne. Diese Schwierigkeiten würden im sri-lankischen Kontext noch verschärft, da sexuelle Gewalt mit einem starken sozialen Stigma versehen sei. Die Beschwerdeführerin habe darum ersucht, die Anhörung in einem reinen Frauen-Team durchzuführen, was im Einklang mit der geltend gemachten sexuellen Gewalt sowie den Schwierigkeiten stehe, darüber berichten zu können. Schliesslich wäre es für die Beschwerdeführerin ohne Verfolgungsdruck naheliegender und objektiv vorteilhafter gewesen, bei ihrer Familie in Sri Lanka zu bleiben.
Das SEM verkenne die Beweiskraft der diagnostizierten PTBS. So komme gemäss dem Istanbul-Protokoll einer psychologischen Begutachtung beim Nachweis von Folter eine zentrale Bedeutung zu. Auch der Ausschuss gegen Folter (CAT) habe wiederholt festgehalten, dass psychiatrische Gutachten, die sich zur wahrscheinlichen Ursache psychischer Störungen äussern würden, als Beweismittel zu würdigen seien und Anlass zu einer vertieften Prüfung der geltend gemachten Risiken geben müssten. Das SEM zeige keine alternativen Erklärungen für die diagnostizierte Störung auf und habe ferner auf eigene medizinische respektive psychologische Abklärungen verzichtet. Die Beschwerdeführerin sei selbst nicht in der Lage gewesen, aus eigener Initiative ein solches Gutachten einzuholen. Das SEM habe somit entsprechende Abklärungen weder ermöglicht noch selbst angeordnet, gleichzeitig aber die Diagnose unberücksichtigt gelassen, obwohl dies aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes geboten gewesen wäre. Darüber hinaus habe es das SEM auch unterlassen, die Auswirkungen der PTBS bei der Beurteilung der Aussagefähigkeiten der Beschwerdeführerin zu würdigen. Das SEM gebe der wissenschaftlichen Meinung den Vorzug, wonach belastende Ereignisse besonders gut abgespeichert würden, erklärte jedoch nicht, weshalb es die gegenteilige Meinung verworfen habe, wonach in Situationen höchster Belastung Informationen nicht mehr wie gewohnt im Gedächtnis abgespeichert würden, woraus sich Schwierigkeiten in der Verbalisierung ergäben. Der CAT wie auch das Istanbul-Protokoll würden ebenfalls auf die Schwierigkeiten bei Berichten über traumatisierende Erfahrungen hinweisen.
Das SEM habe es versäumt, die eingereichten Dokumente rechtsgenüglich zu würdigen. Zur polizeilichen Vorladung habe das SEM keinen nachvollziehbaren Bericht vorgelegt, sondern pauschal auf Unregelmässigkeiten verwiesen und sich auch nicht mit der dagegen vorgebrachten Kritik in der Stellungnahme auseinandergesetzt. Wie in der Stellungnahme ausgeführt, sei die Vorladung nicht isoliert, sondern im Gesamtkontext zu würdigen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe nach der Hausdurchsuchung eine Beschwerde bei der Polizei einreichen wollen, welche jedoch nicht entgegengenommen worden sei. Dies deute darauf hin, dass die Behörden nicht bereit seien, Schutz zu gewähren, was die Beweiskraft offizieller Informationen, die von derselben Behörde stammen würden, relativiere.
Hinsichtlich der amtsinternen Abklärung zum (...) habe sich das SEM nicht mit dem Einwand beschäftigt, wonach selbst die vom SEM herangezogenen Quellen Hinweise auf Folter und Verhöre nach 2017 enthalten würden.
Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei die Beschwerde bei der HRC. Eine solche Beschwerde werde nicht automatisch registriert, sondern erst dann, wenn die Vorbringen als hinreichend begründet erachtet würden, was die Glaubhaftigkeit unterstreiche.
Den Bestätigungsschreiben sei zu Unrecht der Beweiswert abgesprochen worden. Dabei werde verkannt, dass sich Verfolgung typischerweise im familiären Umfeld abspiele und nahe Angehörige somit oft einzige unmittelbare Zeugen seien. Auch Geistliche würden oft als Vertrauenspersonen fungieren und entsprechende Kenntnisse würden sich häufig aus ihrer pastoralen Tätigkeit und direkten Kontakten mit den Betroffenen ergeben. Die schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin zur Haft hätten ebenfalls in die Gesamtwürdigung einzufliessen, da sie die mündlichen Ausführungen in der Anhörung ergänzen würden.
Das SEM habe unterlassen zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin in Sri Lanka eine hinreichende Behandlung ihrer PTBS zukommen könne. Es habe diesbezüglich eine rein abstrakte Prüfung vorgenommen, ohne konkret abzuklären, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich hinreichend Zugang zu psychiatrischer Versorgung habe. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts habe sich die medizinische Versorgung in Sri Lanka nach der Krise im Jahre 2022 erheblich verschlechtert. Gemäss einem Bericht aus dem Jahre 2024 hätten viele Ärzte das Land verlassen. Ein weiterer Bericht aus dem Jahre 2023 erwähne Probleme hinsichtlich der Infrastruktur sowie der Verfügbarkeit von Medikamenten im National Institute for Mental Health, dem grössten Krankenhaus der tertiären Versorgung in Sri Lanka. Der Vollzug der Wegweisung sei folglich unzulässig und unzumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Angesichts der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch, der Beschwerdeführerin sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, gegenstandslos.
5.
5.1 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, das SEM habe es unterlassen, den medizinischen respektive psychologischen Zustand der Beschwerdeführerin hinreichend abzuklären und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
5.3 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist mit mehreren Arztberichten belegt; der jüngste Bericht wurde am (...) 2024 erstellt (vgl. SEM-act. [...]34/5). Offenbar war sie auch nach Ende 2024 noch in psychiatrischer Behandlung (vgl. dazu SEM-act. [...]43/3), ohne dass ein aktualisierter Arztbericht eingereicht worden wäre. Es ist folglich davon auszugehen, dass sich seit (...) 2024 keine wesentliche Änderung ergeben hat, weshalb dem SEM, welches die dortige Diagnose nicht in Frage stellt, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden kann.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). In die Beurteilung einzubeziehen sind nicht nur die Aussagen der Person, sondern auch alle weiteren im Recht liegenden Beweismittel, insbesondere Urkunden, Botschaftsabklärungen sowie Länderinformationen (vgl. Anne Kneer / Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 4).
6.4 Das SEM erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin, nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt worden zu sein, zu Recht für unglaubhaft.
Anzumerken ist, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Kerngeschehen - anders als vom SEM in seiner Begründung ausgeführt - durchaus gewisse Realkennzeichen aufweisen, indem sie Details schilderte, beispielsweise, wie sie bei ihrer Festnahme festgestellt habe, dass ihr Vater unter Schock gestanden habe (vgl. SEM-act. [...]46/16 F30) oder die Ausstattung ihrer Zelle beschrieb (vgl. ebd. F31 S. 6). Im Kontrast bemerkt das SEM aber zu Recht, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über weite Teile als sehr oberflächlich zu bezeichnen sind, in dem sie nicht in der Lage war, die Suche nach ihrer Person nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka (vgl. ebd. F57 und F59), den Alltag in Haft (vgl. ebd. F42 f.), den Tag ihrer Freilassung (vgl. ebd. F51) oder das Erscheinungsbild des (...) (vgl. ebd. F79 f.) anschaulich zu beschreiben. Der Einwand in der Beschwerde, wonach das SEM bei der Würdigung der Aussagen die diagnostizierte PTBS unberücksichtigt gelassen habe, verfängt nicht. So ist zwar - wie auch vom SEM zu Recht erwogen - bei traumatischen Ereignissen nicht auszuschliessen, dass gewisse Unstimmigkeiten und Lücken auftreten können. Die von der Beschwerdeführerin nur oberflächlich vorgetragenen Ereignisse betreffen aber auch Sachverhalte ausserhalb der geltend gemachten sexuellen Gewalt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das SEM - anders als in der Beschwerdeschrift geltend gemacht - eben gerade nicht erwartet, dass die Beschwerdeführerin lückenlos und chronologisch geordnet über die sexuelle Gewalt berichten könne und in der Anhörung deshalb explizit nicht erfragt hat, wie sie die sexuelle Gewalt genau erlebt habe (vgl. ebd. F43). Die PTBS vermag die teilweise festgestellten Oberflächlichkeiten in den Aussagen folglich nur sehr beschränkt zu relativieren. Dem SEM ist auch dahingehend zuzustimmen, dass eine PTBS für sich allein keinen unumstösslichen Beweis für eine geltend gemachte Misshandlung darstellt, sondern vielmehr einzig als Indiz dafür in die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2).
Hinsichtlich der eingereichten Urkunden ist Folgendes festzuhalten: Die Feststellung des SEM, dass aufgrund der Abklärungen der schweizerischen Vertretung davon auszugehen ist, dass es sich bei der eingereichten polizeilichen Vorladung um eine Fälschung handelt, ist nicht zu beanstanden. Die Einwände auf Beschwerdeebene, dieser Feststellung könne mangels Nachvollziehbarkeit nur beschränkter Beweiswert beigemessen werden, überzeugt nicht. Das Vorgehen des SEM, die Abklärungen der Vertretung aus Geheimhaltungsgründen nicht vollständig offenzulegen, entspricht der gängigen Praxis (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6073/2025 vom 29. Januar 2026 E. 4, m.w.H.). Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs zudem die Möglichkeit geboten, sich zum wesentlichen Inhalt der Abklärungen zu äussern. Das dabei vorgetragene Argument, wonach davon auszugehen sei, dass die von den sri-lankischen Behörden übermittelten Informationen zur Vorladung unvollständig oder irreführend sein könnten, sind als Schutzbehauptungen zu werten. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin gefälschter Dokumente bedient, um ihre angebliche Verfolgung zu untermauern, ist als sehr starkes Indiz für die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu würdigen und reduziert darüber hinaus ihre persönliche Glaubwürdigkeit.
Zu erwähnen sind an diesem Punkt auch die weiteren Abklärungen der Botschaft, wonach es gemäss Angaben des ILO, der sie in den Befragungen begleitet habe, bei ihrer Einreise in Sri Lanka - anders als im Mehrfachgesuch vom 4. Juli 2023 behauptet - zu keinen Belästigungen gekommen sei. In ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2025 machte die Beschwerdeführerin wiederum geltend, dass sie bei der Einreise schikaniert worden sei, ohne diese Schikanen weiter zu substanziieren, indem sie einzig angab, zu den Gründen ihres Aufenthalts in der Schweiz, zu ihrer Wohnsituation, zu familiären Angaben sowie zu ihrer Adresse befragt worden zu sein (vgl. SEM-act. [...]40/10 Ziffer. 4). Ein schikanierendes Verhalten kann diesen pauschal gehaltenen Angaben nicht entnommen werden. Auffällig ist auch, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an die UNHRC vom (...) 2022, nicht erwähnte, anlässlich der Einreise unangemessen behandelt worden zu sein. Auch in der Anhörung machte sie keine Behelligungen mehr geltend (vgl. SEM-act. [...]46/16 F30, F53 und F54). Aufgrund der Auskunft der Schweizer Vertretung, der fehlenden Konkretisierung der angeblichen Schikanen seitens der Beschwerdeführerin sowie der von ihr im Rahmen der Anhörung erfolgten starken Relativierung ihrer ursprünglichen Angabe im Mehrfachgesuch, ist davon auszugehen, dass sie anlässlich der Befragungen am Flughafen nicht bedrängt oder schikaniert wurde. Diese offenkundige Übertreibung im Mehrfachgesuch lässt überdies weitere Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen.
Den Bestätigungsschreiben des Vaters sowie des Geistlichen kommt aufgrund ihres möglichen Gefälligkeitscharakters nur sehr beschränkter Beweiswert zu. Der Einwand, dass oft nahestehende Personen Zeugen von Verfolgung seien, vermag den möglichen Gefälligkeitscharakter nicht zu schmälern. Zum Schreiben des Geistlichen bemerkte das SEM ferner zu Recht, dass dieses äusserst vage gehalten ist, weshalb nicht anzunehmen ist, dass die dortigen Ausführungen auf eigene Beobachtungen des angeblich Vorgefallenen zurückgehen. Beim Schreiben des Vaters fällt einerseits auf, dass er darin ausführt, bei der Festnahme der Beschwerdeführerin geschrien zu haben, was den Angaben der Beschwerdeführerin widerspricht, wonach ihr Vater apathisch reagiert habe, da er unter Schock gestanden habe; er habe lediglich geweint, während ihre Mutter geschrien habe (vgl. SEM-act. [...]46/16 F30 und F64). Zum andern mutet es sonderbar an, dass der Vater im Schreiben keinerlei Ausführungen dazu macht, wie es den Eltern gelungen sei, die Beschwerdeführerin durch Bezahlung an einen Mittelsmann freizubekommen.
Die eingereichten Dokumente betreffend die Beschwerde bei der HRC bestätigt im Wesentlichen nur, dass eine entsprechende Beschwerde eingereicht und entgegengenommen wurde, ohne dass sich daraus ein Beleg für die von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorkommnisse ergeben würde.
Dem Streitpunkt rund um die amtsinterne Abklärung des SEM zu Hinweisen auf eine Inhaftierung von Zivilpersonen im (...) im Jahr 2022 kommt nur sehr untergeordnete Bedeutung zu, zumal selbst wenn im Jahre 2022 noch Zivilpersonen im (...) inhaftiert wurden, sich daraus nicht ergibt, dass auch die Beschwerdeführerin dort inhaftiert war.
Gesamthaft betrachtet finden sich in den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen zwar gewisse Realkennzeichen und somit Indizien für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, was durch die Diagnose einer PTBS als weiteres Indiz ergänzt wird, während sich aus den eingereichten Bestätigungsschreiben kaum etwas zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt. Demgegenüber sprechen aber diverse Elemente gegen die Glaubhaftigkeit. Insbesondere finden sich in ihren Angaben markante Oberflächlichkeiten respektive nur vage Schilderungen. Zudem stützt sie ihr Vorbringen massgeblich auf ein gefälschtes Beweismittel, was als sehr starkes Indiz gegen deren Glaubhaftigkeit zu werten ist. Somit ist festzuhalten, dass die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, als überwiegend zu bezeichnen sind, weshalb die entsprechende Feststellung des SEM zu bestätigen ist.
6.5 Dem SEM ist auch dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin kein Profil aufweist, das auf eine Verfolgungsgefahr bei einer erneuten Rückkehr nach Sri Lanka hindeuten könnte.
6.6 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, bejaht werden können (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3).
8.3.3 Wie das SEM in diesem Punkt zu Recht bemerkt, verfügt die Beschwerdeführerin über einen Schulabschluss sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz, da ihre Eltern sowie weitere Verwandte in Sri Lanka leben (vgl. SEM-act. [...]46/16 F16 ff., F32) und sie offenbar bereits bei ihrer letztmaligen Rückkehr im Februar 2022 unterstützt haben (vgl. ebd. F15). Im Übrigen wurde die Zumutbarkeit des Vollzugs bereits in den früheren Verfahren der Beschwerdeführerin geprüft und jeweils bejaht (vgl. dazu letztmals Urteil des BVGer D-268/2022 vom 25. Januar 2022 E. 9.3). Dass seither eine wesentliche Veränderung eingetreten wäre, ist nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der diagnostizierten PTBS (vgl. SEM-act. [...]34/5) ist zu bemerken, dass Gründe medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 m.w.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst und kam zum Schluss, dass gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen trotz der wirtschaftlichen Lage verfügbar sind (vgl. ebd. E. 10.2.5). Die Beschwerdeführerin übersieht zudem, dass gemäss jüngerer Rechtsprechung die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren hat (vgl. Urteil des BVGer E-1062/2020 vom 10. Oktober 2025 E. 9.4.4 m.w.H.) und psychischer Erkrankungen grundsätzlich behandelbar sind (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1184/2021 vom 19. Februar 2026 E. 7.5.2 m.w.H.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr der Zugang zu einer angemessenen medizinischen Behandlung ihres psychischen Krankheitsbildes grundsätzlich offensteht. Folglich sind keine individuellen Garantien einzuholen. Ferner ist aufgrund der adäquaten Behandlungsmöglichkeit in Sri Lanka eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung von Art. 14 FoK (Recht auf Rehabilitation) zu verneinen.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Das SEM hat zu Recht in Anwendung von Art. 111d AsylG eine Gebühr erhoben, zumal es das Mehrfachgesuch abgelehnt hat. Anders als in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, ersuchte die Beschwerdeführerin auch nicht explizit um einen Erlass der Verfahrenskosten, weshalb für die Anwendung von Art. 111d Abs. 2 AsylG kein Raum bestanden hat. Diesbezüglich wird in der Beschwerde denn auch nichts eingewendet.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Wie sich aus obigen Erwägungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas
Linus Sonderegger
Versand: