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C-6703/2007

C-6703/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-07-14 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Der aus dem Kosovo stammende B._______ (geb. 1981, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 5. Juli 2007 beim (damaligen) Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von vier Wochen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine im Kanton Bern wohnhafte Schwester A._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. In ihrer (negativen) Stellungnahme vom 29. August 2007 hielt die Migrationsbehörde des Kantons Bern gegenüber der Vorinstanz unter anderem fest, beim Gesuchsteller handle es sich um einen ehemaligen Asylbewerber, der im September 2000 in seinen Heimatstaat zurückgeführt worden sei. C. Mit Verfügung vom 6. September 2007 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit der Begründung ab, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Oktober 2007 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise ihres Bruders nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Der Eingeladene, welcher mit seinem bereits sehr betagten Grossvater zusammenlebe, arbeite seit Anfang 2006 in einer Boutique in Pristina als Verkäufer. Nach Ablauf seines auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrages bestehe die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu verlängern. Ihre Eltern, mit denen sie in Hausgemeinschaft lebe und die von der Sozialhilfe unterstützt würden, könnten sich die Reise in den Kosovo nicht leisten, um Sohn und Grossvater zu besuchen. Da sie (die Beschwerdeführerin) erwerbstätig sei, werde sie für alle Kosten im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Besuchsaufenthalt ihres Bruders aufkommen. Der Eingabe waren verschiedene Beweismittel beigelegt (Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung betreffend die Gastgeberin, Arbeitsvertrag des Eingeladenen, Familienstands-Bescheinigung, usw.). E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält nochmals fest, dass der Eingeladene im Heimatland über keine besonderen, über das übliche Mass hinausgehenden beruflichen und familiären Verpflichtungen verfüge. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. November 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. G. In einer Eingabe vom 2. April 2008 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, ihr Bruder B._______ sei Vater einer am 30. Juni 2006 geborenen Tochter und seit März 2008 mit der Kindsmutter verheiratet. Ausserdem macht sie neu geltend, aufgrund eines erlittenen Unfalles habe ihre Mutter seit August 2007 grosse gesundheitliche Probleme, weswegen sie eine Reise in den Kosovo in absehbarer Zeit nicht antreten könne. Sie leide sehr unter der Trennung von ihrem ältesten Sohn. Zur Bekräftigung der Vorbringen wurden eine ärztliche Bestätigung, eine Heiratsurkunde sowie ein Geburtsschein ins Recht gelegt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG).

E. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).

E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).

E. 4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

E. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 4.4 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37 % (Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahre 2007 9.2 % der Asylsuchenden aus Serbien (inklusive Kosovo) und diese Region steht damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter Stelle.

E. 4.5 In Anbetracht der seit längerem schwierigen Lage und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.

E. 5.1 Beim Eingeladenen handelt es sich um einen 27-jährigen und seit März 2008 verheirateten Familienvater, welcher laut Angaben der Beteiligten seit Anfang 2006 als Verkäufer in einer Herren-Boutique arbeitete. Gemäss den eingereichten Beweismitteln soll er über eine bis Ende 2007 befristete Arbeitsstelle verfügt und ein monatliches Einkommen von 480 Euro erzielt haben (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2006). Dass er sich mit dieser Tätigkeit bereits eine gefestigte Existenz hat aufbauen können, erscheint angesichts der relativ kurzen Dauer der Erwerbstätigkeit sowie in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo als wenig wahrscheinlich. Zudem ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, wonach der fragliche Arbeitsvertrag in der Zwischenzeit verlängert worden wäre. Zweifel sind auch hinsichtlich der angegebenen Lohnsumme angebracht, übersteigt diese doch den dortigen durchschnittlichen Monatslohn beträchtlich. Von einer starken beruflichen Verwurzelung im Heimatland kann jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht ausgegangen werden; dies umso weniger, als der Eingeladene offenbar problemlos und jederzeit einen mehrwöchigen Auslandurlaub beziehen kann.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verweist ebenfalls auf das intakte familiäre Umfeld des Eingeladenen und bringt in diesem Zusammenhang vor, ihr Bruder habe im Heimatland familiäre Verpflichtungen wahrzunehmen. So sei er nicht nur Vater einer (inzwischen) zweijährigen Tochter, sondern habe sich auch um seinen 96-jährigen Grossvater zu kümmern, welchen er nie alleine lassen würde. Dieses Argument vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine mehrwöchige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz des Gesuchstellers sei für die Belange seiner Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, die Pflege und Betreuung seiner Familienangehörigen könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden; so hat denn auch die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, während der Abwesenheit des Enkels sorge ein Onkel für den Grossvater im Kosovo. Insofern darf bezweifelt werden, dass dem Eingeladenen im Heimatland besondere Verpflichtungen obliegen, die ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal er mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern, die offenbar allesamt in der Schweiz leben, hierzulande bereits über ein enges, persönliches Beziehungsnetz verfügt.

E. 5.3 Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche Lage im Kosovo, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten des Gesuchstellers zumindest als schwierig einzustufen sein. In Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, soziale Absicherung und Lohnniveau könnte nämlich selbst eine feste Arbeitsstelle im Heimatland für sich alleine nicht verlässlich vom Entschluss abhalten, aus dem Land zu emigrieren, ebenso wenig zurückbleibende Familienangehörige. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar von der Hoffnung getragen sein, die im Kosovo lebenden Angehörigen aus dem Ausland wirtschaftlich besser unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Gesuchstellers gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild des Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung.

E. 5.4 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz aus damaliger Sicht - wie bereits in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2004, bei der ein gleichlautendes Begehren desselben Gesuchstellers abgewiesen worden war - zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Daran vermag auch die in der Zwischenzeit erfolgte Eheschliessung des Gesuchstellers nichts zu ändern, ebenso wenig die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr des eingeladenen Bruders zugesichert hat; denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6).

E. 5.5 Darüber hinaus bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Einreiseverweigerung in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch keine dieser Bestimmungen einen Anspruch auf Einreise oder auf Verwirklichung des Familienlebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte - wenn überhaupt - allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche des Gesuchstellers in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was in casu nicht zutrifft. Sowohl der Beschwerdeführerin, wie auch den übrigen, in der Schweiz lebenden Familienangehörigen steht nämlich weiterhin die Möglichkeit offen, ihren Bruder bzw. Sohn - gegebenenfalls zeitlich gestaffelt - im Kosovo zu besuchen. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, wonach ihnen dies in Zukunft aus rechtserheblichen Gründen verwehrt sein sollte. Das von der Beschwerdeführerin nachgereichte Arztzeugnis vom 26. März 2008 spricht denn auch von einer vorläufigen, mithin bloss vorübergehenden Reiseunfähigkeit, die es ihrer Mutter zurzeit verunmögliche, die Familienangehörigen im Heimatland zu besuchen.

E. 6 Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im Endergebnis richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 22. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Heiratsurkunde und Geburtsschein, je im Original) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-6703/2007 {T 0/2} Urteil vom 14. Juli 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende B._______ (geb. 1981, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 5. Juli 2007 beim (damaligen) Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von vier Wochen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine im Kanton Bern wohnhafte Schwester A._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. In ihrer (negativen) Stellungnahme vom 29. August 2007 hielt die Migrationsbehörde des Kantons Bern gegenüber der Vorinstanz unter anderem fest, beim Gesuchsteller handle es sich um einen ehemaligen Asylbewerber, der im September 2000 in seinen Heimatstaat zurückgeführt worden sei. C. Mit Verfügung vom 6. September 2007 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit der Begründung ab, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Oktober 2007 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise ihres Bruders nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Der Eingeladene, welcher mit seinem bereits sehr betagten Grossvater zusammenlebe, arbeite seit Anfang 2006 in einer Boutique in Pristina als Verkäufer. Nach Ablauf seines auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrages bestehe die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu verlängern. Ihre Eltern, mit denen sie in Hausgemeinschaft lebe und die von der Sozialhilfe unterstützt würden, könnten sich die Reise in den Kosovo nicht leisten, um Sohn und Grossvater zu besuchen. Da sie (die Beschwerdeführerin) erwerbstätig sei, werde sie für alle Kosten im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Besuchsaufenthalt ihres Bruders aufkommen. Der Eingabe waren verschiedene Beweismittel beigelegt (Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung betreffend die Gastgeberin, Arbeitsvertrag des Eingeladenen, Familienstands-Bescheinigung, usw.). E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält nochmals fest, dass der Eingeladene im Heimatland über keine besonderen, über das übliche Mass hinausgehenden beruflichen und familiären Verpflichtungen verfüge. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. November 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. G. In einer Eingabe vom 2. April 2008 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, ihr Bruder B._______ sei Vater einer am 30. Juni 2006 geborenen Tochter und seit März 2008 mit der Kindsmutter verheiratet. Ausserdem macht sie neu geltend, aufgrund eines erlittenen Unfalles habe ihre Mutter seit August 2007 grosse gesundheitliche Probleme, weswegen sie eine Reise in den Kosovo in absehbarer Zeit nicht antreten könne. Sie leide sehr unter der Trennung von ihrem ältesten Sohn. Zur Bekräftigung der Vorbringen wurden eine ärztliche Bestätigung, eine Heiratsurkunde sowie ein Geburtsschein ins Recht gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. 4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.4 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37 % (Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahre 2007 9.2 % der Asylsuchenden aus Serbien (inklusive Kosovo) und diese Region steht damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter Stelle. 4.5 In Anbetracht der seit längerem schwierigen Lage und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 5. 5.1 Beim Eingeladenen handelt es sich um einen 27-jährigen und seit März 2008 verheirateten Familienvater, welcher laut Angaben der Beteiligten seit Anfang 2006 als Verkäufer in einer Herren-Boutique arbeitete. Gemäss den eingereichten Beweismitteln soll er über eine bis Ende 2007 befristete Arbeitsstelle verfügt und ein monatliches Einkommen von 480 Euro erzielt haben (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2006). Dass er sich mit dieser Tätigkeit bereits eine gefestigte Existenz hat aufbauen können, erscheint angesichts der relativ kurzen Dauer der Erwerbstätigkeit sowie in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo als wenig wahrscheinlich. Zudem ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, wonach der fragliche Arbeitsvertrag in der Zwischenzeit verlängert worden wäre. Zweifel sind auch hinsichtlich der angegebenen Lohnsumme angebracht, übersteigt diese doch den dortigen durchschnittlichen Monatslohn beträchtlich. Von einer starken beruflichen Verwurzelung im Heimatland kann jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht ausgegangen werden; dies umso weniger, als der Eingeladene offenbar problemlos und jederzeit einen mehrwöchigen Auslandurlaub beziehen kann. 5.2 Die Beschwerdeführerin verweist ebenfalls auf das intakte familiäre Umfeld des Eingeladenen und bringt in diesem Zusammenhang vor, ihr Bruder habe im Heimatland familiäre Verpflichtungen wahrzunehmen. So sei er nicht nur Vater einer (inzwischen) zweijährigen Tochter, sondern habe sich auch um seinen 96-jährigen Grossvater zu kümmern, welchen er nie alleine lassen würde. Dieses Argument vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine mehrwöchige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz des Gesuchstellers sei für die Belange seiner Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, die Pflege und Betreuung seiner Familienangehörigen könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden; so hat denn auch die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, während der Abwesenheit des Enkels sorge ein Onkel für den Grossvater im Kosovo. Insofern darf bezweifelt werden, dass dem Eingeladenen im Heimatland besondere Verpflichtungen obliegen, die ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal er mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern, die offenbar allesamt in der Schweiz leben, hierzulande bereits über ein enges, persönliches Beziehungsnetz verfügt. 5.3 Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche Lage im Kosovo, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten des Gesuchstellers zumindest als schwierig einzustufen sein. In Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, soziale Absicherung und Lohnniveau könnte nämlich selbst eine feste Arbeitsstelle im Heimatland für sich alleine nicht verlässlich vom Entschluss abhalten, aus dem Land zu emigrieren, ebenso wenig zurückbleibende Familienangehörige. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar von der Hoffnung getragen sein, die im Kosovo lebenden Angehörigen aus dem Ausland wirtschaftlich besser unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Gesuchstellers gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild des Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung. 5.4 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz aus damaliger Sicht - wie bereits in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2004, bei der ein gleichlautendes Begehren desselben Gesuchstellers abgewiesen worden war - zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Daran vermag auch die in der Zwischenzeit erfolgte Eheschliessung des Gesuchstellers nichts zu ändern, ebenso wenig die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr des eingeladenen Bruders zugesichert hat; denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). 5.5 Darüber hinaus bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Einreiseverweigerung in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch keine dieser Bestimmungen einen Anspruch auf Einreise oder auf Verwirklichung des Familienlebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte - wenn überhaupt - allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche des Gesuchstellers in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was in casu nicht zutrifft. Sowohl der Beschwerdeführerin, wie auch den übrigen, in der Schweiz lebenden Familienangehörigen steht nämlich weiterhin die Möglichkeit offen, ihren Bruder bzw. Sohn - gegebenenfalls zeitlich gestaffelt - im Kosovo zu besuchen. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, wonach ihnen dies in Zukunft aus rechtserheblichen Gründen verwehrt sein sollte. Das von der Beschwerdeführerin nachgereichte Arztzeugnis vom 26. März 2008 spricht denn auch von einer vorläufigen, mithin bloss vorübergehenden Reiseunfähigkeit, die es ihrer Mutter zurzeit verunmögliche, die Familienangehörigen im Heimatland zu besuchen. 6. Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im Endergebnis richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 22. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Heiratsurkunde und Geburtsschein, je im Original)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand: