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C-2355/2008

C-2355/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-12-10 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Die marokkanische Staatsangehörige S._______ (geboren 1985, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 19. Januar 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von sechs Wochen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Wallis wohnhafte Schwester M._______ und deren Ehemann Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Wallis bei dem Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und mit zustimmender Stellungnahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 14. März 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele ihrer Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 9. April 2008 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Als Begründung bringt er insbesondere vor, die Gesuchstellerin sei bereits einmal - wie auch seine Schwiegereltern und eine seiner Schwägerinnen - in der Schweiz zu Besuch gewesen und bei Ablauf ihres Visums wieder fristgerecht ausgereist. Ausserdem habe er sich als Gastgeber auch für die Unterhaltskosten der Gesuchstellerin während des geplanten Besuchsaufenthaltes verpflichtet und garantiere persönlich für deren fristgemässe Rückkehr. D. Auf Einladung der Instruktionsbehörde hin äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 12. Mai 2008 ergänzend zum früheren Besuchsaufenthalt (im August 1999) und zu den beruflichen Verhältnissen der Gesuchstellerin und reichte hierzu eine sie betreffende Arbeitsbestätigung sowie aktuelle Passkopien zu den Akten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt unter anderem aus, die Gesuchstellerin vermöge nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Besuchsaufenthaltes in der Schweiz zu bieten, da es sich bei ihr um eine ledige Person ohne zwingende, verbindliche familiäre Verpflichtungen in Marokko handle. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 13. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. G. Am 22. August 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten der Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Kantons Wallis bei. H. Auf den übrigen Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 2.1 Die Schweiz ist - wie alle anderen Staaten - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich der völkerrechtlichen Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Im Falle einer Einreisebewilligung kommt hinzu, dass der Spielraum für das behördliche Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) umfangreicher ist, als beispielsweise bei der Verlängerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenannten Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst, kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumpflicht unterliegen.

E. 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein Visum, sofern sie nicht von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Sie müssen ferner die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen (Art. 5 Abs. 1 Bst b AuG), dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG) und dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG). Schliesslich müssen sie für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Visum verweigert (vgl. Art 16 Abs. 1 Bst. a VEV). Für die Visumerteilung ist - unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie der kantonalen Ausländerbehörden - das BFM zuständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 VEV).

E. 3.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

E. 3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 3.3 Einen wichtigen Aspekt, der dagegen spricht, die Gesuchstellerin in die Schweiz einreisen zu lassen, stellt im dargelegten Kontext ihr Herkunftsland dar. Mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 1460 Euro hat Marokko die Struktur eines Entwicklungslandes. Obschon sich die nach den Wahlen im Jahre 2002 eingesetzte Regierung von Driss Jettou die Bekämpfung der Armut durch dauerhaftes hohes Wirtschaftswachstum und Schaffung neuer Arbeitsplätze zum Ziel setzte und entsprechende Reformen einleitete, ist Einschätzungen zufolge das derzeitige volatile Wirtschaftswachstum nicht ausreichend, um den Anteil der armen Bevölkerung dauerhaft zu senken. Die hohe Arbeitslosigkeit und der hohe Anteil von Unterbeschäftigten stellt ebenfalls weiterhin ein Problem dar. Von der Arbeitslosigkeit insbesondere betroffen ist die junge urbane Bevölkerung, deren Arbeitslosigkeit auf 33% geschätzt wird (Quellen: www.state.gov, U.S. Department of State > Countries > Background Notes > Morocco [Stand Oktober 2007, besucht am 25. November 2008]; www.auswaertiges-amt.de, Länder- und Reiseinformationen > Marokko > Wirtschaft [Stand: Dezember 2007, besucht am 25. November 2008]; NZZ vom 2./3. Juni 2007 S. 31). Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist aufgrund der ungünstigen Lebensverhältnisse ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine neue Existenz aufbauen möchten. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die Pflicht zur fristgerechten Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Visumsentscheid zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als dass es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen.

E. 4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden.

E. 4.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, unverheiratete Frau aus Meknès, einer mittelgrossen Stadt im Norden Marokkos. Aus den Akten des BFM bzw. der kantonalen Behörde ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin bereits im Februar 2007 einmal einen Visumantrag für eine Aufenthaltsdauer von 45 Tagen an die Schweizerische Botschaft in Rabat gestellt hatte, der jedoch sowohl von der Botschaft wie auch nachfolgend vom BFM abgewiesen wurde. Gemäss nicht belegten bzw. nicht verifizierbaren Angaben des Beschwerdeführers soll die Eingeladene bereits im August 1999 - im Alter von 14 Jahren - gemeinsam mit ihren Eltern bei ihm und seiner Familie in der Schweiz zu Besuch gewesen. Die Gesuchstellerin sei damals noch nicht im Besitze eines eigenen Passes und darum lediglich im Pass ihrer Mutter vermerkt gewesen sein. Die Mutter sei jedoch leider in der Zwischenzeit - vor drei Jahren - verstorben und deren Pass habe den Behörden retourniert werden müssen. Die Angaben der Schweizerischen Botschaft in Rabat hierzu sind hingegen gegensätzlich; die Gesuchstellerin sei nämlich bisher noch nie ins Ausland gereist. Welche Version nun zutrifft, mag letztlich offen bleiben. So oder anders wäre die damalige Situation als Minderjährige mit der jetzigen nicht vergleichbar.

E. 4.3 Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. März 2008 lebt die Familie der Gesuchstellerin - mit Ausnahme der älteren Schwester, der Frau des Beschwerdeführers - in Marokko. Den vorliegenden Akten können aber keine konkreten familiären Verpflichtungen entnommen werden, welche die ledige Gesuchstellerin in ihrem Heimatland wahrzunehmen hätte. Selbst wenn dem so wäre, bilden solche Verhältnisse (zurückbleibende Familienangehörige) für sich alleine aber noch keine Garantie für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt vielmehr, dass es in aller Regel die individuell herrschenden, wirtschaftlich-sozialen und sicherheitspolitischen Verhältnisse sind, die letztlich über Verbleib oder Wegzug entscheiden. Unter Umständen wird dabei je nach Interessenlage sogar eine vorübergehende Trennung von der Familie in Kauf genommen.

E. 4.4 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befindet, ist nur wenig bekannt. Im Visumantrag vom 19. Januar 2008 hat die Eingeladene keine Berufsttätigkeit angegeben, was vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. Mai 2008 damit erklärt wird, dass diese zum Zeitpunkt der Ausstellung ihres Passes (am 11. September 2006) noch Studentin gewesen sei. Eine Bestätigung der Universität Moulay Ismail (Meknès), ausgestellt per 8. Januar 2008, bescheinigt aber die Immatrikulation der Gesuchstellerin. In Bezug auf die berufliche Tätigkeit verweist der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. Mai 2008 auf die Anstellung der Gesuchstellerin im familieneigenen Internetcafé C._______ seit 1. Januar 2007; eine beigelegte Arbeitsbestätigung bescheinigt diese Anstellung der Gesuchstellerin in der Funktion als Sekretärin, gibt jedoch keinerlei Auskunft über deren Beschäftigungsgrad und Einkommen. Es fehlen schriftliche Nachweise wie beispielsweise Bankauszüge oder Lohnausweise, die über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin Aufschluss geben könnten. Der Hinweis des Beschwerdeführers, die Gesuchstellerin besitze Wohneigentum im Zentrum der Stadt Meknès (Hochhaus, Neubau 2005), wird ebenfalls nicht schriftlich belegt. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob die Gesuchstellerin über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügt.

E. 4.5 Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht annehmen, es bestehe zu wenig Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zugesichert hat, wobei es an dieser Stelle zu betonen gilt, dass die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen wird. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt - wie dies vorliegend durch die beglaubigte Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers zu Gunsten der Gesuchstellerin der Fall ist - nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6703/2007 vom 14. Juli 2008 E. 5.4).

E. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, sämtliche bisher zu Besuch gewesenen Verwandten aus Marokko seien stets fristgerecht in ihr Heimatland zurückgekehrt, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen diesen Personen in der Vergangenheit ein Einreisevisum erteilt wurde. Andererseits weist jeder Einzelfall - wie vorliegend belegt - eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne Weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann.

E. 5 Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die Behauptung, die Einreise der Gesuchstellerin diene erklärtermassen einem bestimmten Zweck, nämlich dem Besuch von Verwandten, vermag jene Beurteilung denn auch keinesfalls umzustossen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Kantons Wallis Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2355/2008 {T 0/2} Urteil vom 10. Dezember 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal. Parteien Z._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf S._______. Sachverhalt: A. Die marokkanische Staatsangehörige S._______ (geboren 1985, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 19. Januar 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von sechs Wochen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Wallis wohnhafte Schwester M._______ und deren Ehemann Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Wallis bei dem Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und mit zustimmender Stellungnahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 14. März 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele ihrer Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 9. April 2008 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Als Begründung bringt er insbesondere vor, die Gesuchstellerin sei bereits einmal - wie auch seine Schwiegereltern und eine seiner Schwägerinnen - in der Schweiz zu Besuch gewesen und bei Ablauf ihres Visums wieder fristgerecht ausgereist. Ausserdem habe er sich als Gastgeber auch für die Unterhaltskosten der Gesuchstellerin während des geplanten Besuchsaufenthaltes verpflichtet und garantiere persönlich für deren fristgemässe Rückkehr. D. Auf Einladung der Instruktionsbehörde hin äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 12. Mai 2008 ergänzend zum früheren Besuchsaufenthalt (im August 1999) und zu den beruflichen Verhältnissen der Gesuchstellerin und reichte hierzu eine sie betreffende Arbeitsbestätigung sowie aktuelle Passkopien zu den Akten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt unter anderem aus, die Gesuchstellerin vermöge nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Besuchsaufenthaltes in der Schweiz zu bieten, da es sich bei ihr um eine ledige Person ohne zwingende, verbindliche familiäre Verpflichtungen in Marokko handle. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 13. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. G. Am 22. August 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten der Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Kantons Wallis bei. H. Auf den übrigen Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 2. 2.1 Die Schweiz ist - wie alle anderen Staaten - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich der völkerrechtlichen Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Im Falle einer Einreisebewilligung kommt hinzu, dass der Spielraum für das behördliche Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) umfangreicher ist, als beispielsweise bei der Verlängerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenannten Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst, kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumpflicht unterliegen. 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein Visum, sofern sie nicht von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Sie müssen ferner die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen (Art. 5 Abs. 1 Bst b AuG), dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG) und dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG). Schliesslich müssen sie für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Visum verweigert (vgl. Art 16 Abs. 1 Bst. a VEV). Für die Visumerteilung ist - unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie der kantonalen Ausländerbehörden - das BFM zuständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 VEV). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.3 Einen wichtigen Aspekt, der dagegen spricht, die Gesuchstellerin in die Schweiz einreisen zu lassen, stellt im dargelegten Kontext ihr Herkunftsland dar. Mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 1460 Euro hat Marokko die Struktur eines Entwicklungslandes. Obschon sich die nach den Wahlen im Jahre 2002 eingesetzte Regierung von Driss Jettou die Bekämpfung der Armut durch dauerhaftes hohes Wirtschaftswachstum und Schaffung neuer Arbeitsplätze zum Ziel setzte und entsprechende Reformen einleitete, ist Einschätzungen zufolge das derzeitige volatile Wirtschaftswachstum nicht ausreichend, um den Anteil der armen Bevölkerung dauerhaft zu senken. Die hohe Arbeitslosigkeit und der hohe Anteil von Unterbeschäftigten stellt ebenfalls weiterhin ein Problem dar. Von der Arbeitslosigkeit insbesondere betroffen ist die junge urbane Bevölkerung, deren Arbeitslosigkeit auf 33% geschätzt wird (Quellen: www.state.gov, U.S. Department of State > Countries > Background Notes > Morocco [Stand Oktober 2007, besucht am 25. November 2008]; www.auswaertiges-amt.de, Länder- und Reiseinformationen > Marokko > Wirtschaft [Stand: Dezember 2007, besucht am 25. November 2008]; NZZ vom 2./3. Juni 2007 S. 31). Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist aufgrund der ungünstigen Lebensverhältnisse ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine neue Existenz aufbauen möchten. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die Pflicht zur fristgerechten Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Visumsentscheid zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als dass es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen. 4. 4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden. 4.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, unverheiratete Frau aus Meknès, einer mittelgrossen Stadt im Norden Marokkos. Aus den Akten des BFM bzw. der kantonalen Behörde ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin bereits im Februar 2007 einmal einen Visumantrag für eine Aufenthaltsdauer von 45 Tagen an die Schweizerische Botschaft in Rabat gestellt hatte, der jedoch sowohl von der Botschaft wie auch nachfolgend vom BFM abgewiesen wurde. Gemäss nicht belegten bzw. nicht verifizierbaren Angaben des Beschwerdeführers soll die Eingeladene bereits im August 1999 - im Alter von 14 Jahren - gemeinsam mit ihren Eltern bei ihm und seiner Familie in der Schweiz zu Besuch gewesen. Die Gesuchstellerin sei damals noch nicht im Besitze eines eigenen Passes und darum lediglich im Pass ihrer Mutter vermerkt gewesen sein. Die Mutter sei jedoch leider in der Zwischenzeit - vor drei Jahren - verstorben und deren Pass habe den Behörden retourniert werden müssen. Die Angaben der Schweizerischen Botschaft in Rabat hierzu sind hingegen gegensätzlich; die Gesuchstellerin sei nämlich bisher noch nie ins Ausland gereist. Welche Version nun zutrifft, mag letztlich offen bleiben. So oder anders wäre die damalige Situation als Minderjährige mit der jetzigen nicht vergleichbar. 4.3 Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. März 2008 lebt die Familie der Gesuchstellerin - mit Ausnahme der älteren Schwester, der Frau des Beschwerdeführers - in Marokko. Den vorliegenden Akten können aber keine konkreten familiären Verpflichtungen entnommen werden, welche die ledige Gesuchstellerin in ihrem Heimatland wahrzunehmen hätte. Selbst wenn dem so wäre, bilden solche Verhältnisse (zurückbleibende Familienangehörige) für sich alleine aber noch keine Garantie für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt vielmehr, dass es in aller Regel die individuell herrschenden, wirtschaftlich-sozialen und sicherheitspolitischen Verhältnisse sind, die letztlich über Verbleib oder Wegzug entscheiden. Unter Umständen wird dabei je nach Interessenlage sogar eine vorübergehende Trennung von der Familie in Kauf genommen. 4.4 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befindet, ist nur wenig bekannt. Im Visumantrag vom 19. Januar 2008 hat die Eingeladene keine Berufsttätigkeit angegeben, was vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. Mai 2008 damit erklärt wird, dass diese zum Zeitpunkt der Ausstellung ihres Passes (am 11. September 2006) noch Studentin gewesen sei. Eine Bestätigung der Universität Moulay Ismail (Meknès), ausgestellt per 8. Januar 2008, bescheinigt aber die Immatrikulation der Gesuchstellerin. In Bezug auf die berufliche Tätigkeit verweist der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. Mai 2008 auf die Anstellung der Gesuchstellerin im familieneigenen Internetcafé C._______ seit 1. Januar 2007; eine beigelegte Arbeitsbestätigung bescheinigt diese Anstellung der Gesuchstellerin in der Funktion als Sekretärin, gibt jedoch keinerlei Auskunft über deren Beschäftigungsgrad und Einkommen. Es fehlen schriftliche Nachweise wie beispielsweise Bankauszüge oder Lohnausweise, die über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin Aufschluss geben könnten. Der Hinweis des Beschwerdeführers, die Gesuchstellerin besitze Wohneigentum im Zentrum der Stadt Meknès (Hochhaus, Neubau 2005), wird ebenfalls nicht schriftlich belegt. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob die Gesuchstellerin über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügt. 4.5 Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht annehmen, es bestehe zu wenig Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zugesichert hat, wobei es an dieser Stelle zu betonen gilt, dass die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen wird. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt - wie dies vorliegend durch die beglaubigte Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers zu Gunsten der Gesuchstellerin der Fall ist - nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6703/2007 vom 14. Juli 2008 E. 5.4). 4.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, sämtliche bisher zu Besuch gewesenen Verwandten aus Marokko seien stets fristgerecht in ihr Heimatland zurückgekehrt, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen diesen Personen in der Vergangenheit ein Einreisevisum erteilt wurde. Andererseits weist jeder Einzelfall - wie vorliegend belegt - eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne Weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann. 5. Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die Behauptung, die Einreise der Gesuchstellerin diene erklärtermassen einem bestimmten Zweck, nämlich dem Besuch von Verwandten, vermag jene Beurteilung denn auch keinesfalls umzustossen. 6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Kantons Wallis Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal Versand: