Einreise
Sachverhalt
A. Die aus Sri Lanka stammende T._______ (geb. 1982, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 25. Mai 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester K._______ und ihrem Schwager S._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Als Grund für den Besuch gab sie an, sie wolle die Kinder der Gastgeber betreuen, da ihre Schwester ihr drittes Kind erwarte. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. In ihrer (negativen) Stellungnahme vom 4. Juli 2007 hielt die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden gegenüber der Vorinstanz unter anderem fest, aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin in erster Linie in der Schweiz erwartet werde, um ihrer Schwester nach der Geburt des dritten Kindes im Haushalt und bei der Kinderbetreuung zu helfen; hierbei handle es sich um eine (bewilligungspflichtige) Erwerbstätigkeit. C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2007 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, seine Ehefrau benötige dringend Unterstützung im Haushalt sowie in der Kinderbetreuung. Zur bereits bestehenden psychischen und physischen Überbelastung komme hinzu, dass ihr Sohn (geb. 2006) bereits zweimal wegen akuter Lungenprobleme habe hospitalisiert werden müssen. Regelmässige Nachkontrollen in der pädiatrischen Praxis seien daher erforderlich. Daraus ergäben sich logistische Schwierigkeiten, weil die Ehefrau keinen Fahrausweis besitze und es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, wiederholt der Arbeit fernzubleiben. Der Eingabe waren entsprechende Arztberichte und -bestätigungen beigelegt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, in casu müsse davon ausgegangen werden, dass die Eingeladene im Haushalt der Gastgeberfamilie arbeiten, mithin eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben würde. Die Erfahrungen der kantonalen Migrationsbehörde zeigten überdies, dass Personen, welche zur Unterstützung von Familienangehörigen in die Schweiz eingereist seien, oftmals Mühe bekundeten, rechtzeitig wieder auszureisen; in solchen Fällen würden häufig Gesuche um Verlängerung des Visums eingereicht. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 19. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
E. 2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG).
E. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde (in casu dem BFM) in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 und Art. 18 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Ba-sel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).
E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
E. 3.3 Die Zuständigkeit des BFM für die Visumerteilung richtet sich nach Art. 18 VEA.
E. 4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
E. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 4.4 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas; Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zugenommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de, Stand: November 2008, besucht am 28. November 2008; Reisehinweise auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch, Stand: 25. Juli 2008, besucht am 28. November 2008; vgl. auch BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5).
E. 4.5 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im Jahre 2007 mit 5.9% die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte. Im Vergleich zum Jahr 2006 stieg die Anzahl der Gesuche wegen der sich verschlechternden Sicherheitslage um fast 90% (Quelle: www.bfm.admin.ch > aktuell > Migrationsbericht 2007 S. 20 und 61); dieser Trend hat sich auch im laufenden Jahr fortgesetzt (vgl. BFM-Asylstatistik 3. Quartal 2008, S. 2 f. und 7).
E. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 5.2 Die Eingeladene ist knapp 26-jährig und unverheiratet. Über ihre Wohn- und Verwandtschaftsverhältnisse wurde von den Beteiligten nichts ausgeführt. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten könnten. Tatsache ist, dass die Gesuchstellerin im Norden Sri Lankas (Provinz Jaffna) und somit in einem Krisengebiet lebt. Dass der Zuwanderungsdruck aus dieser Region anhält, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Auf der andern Seite leben die Schwester und der Schwager in der Schweiz, was einen starken Bezug schafft und bei der Eingeladenen den Wunsch auslösen könnte, es ihnen gleich zu tun.
E. 5.3 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Sie selber bezeichnete sich anlässlich der Gesucheinreichung als arbeitslos (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuches vom 25. Mai 2007). Für die Annahme, die Eingeladene ginge in der Zwischenzeit in Sri Lanka einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei nunmehr in der Arbeitswelt integriert, ergeben sich aus den Akten jedenfalls keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer, welcher die Vermögensverhältnisse seiner Schwägerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene offen legte, macht denn auch nicht geltend, diese lebe in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen, die sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
E. 5.4 Der Umstand, dass die Einreise einem bestimmten Zweck, nämlich der Unterstützung der Mitte 2007 niedergekommenen Schwester dienen soll, vermag im Zusammenhang mit der Risikoeinschätzung keine besondere Gewähr zu vermitteln. Solche Umstände sind meist nur Teil einer vielschichtigen Interessenlage. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Colombo, welche mit den Verhältnissen vor Ort am Besten vertraut ist und sich aufgrund einer persönlichen Begegnung ein Bild von der Gesuchstellerin machen konnte, Zweifel an einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung.
E. 5.5 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der massgeblichen Bestimmungen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gastgeber die rechtzeitige Rückkehr seiner Schwägerin zugesichert hat (vgl. dessen Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 16. Mai 2007), denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6703/2007 vom 14. Juli 2008 E. 5.4).
E. 6 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die deklarierte Absicht, die Gastgeber bei der Kinderbetreuung und im Haushalt zu unterstützen, vom Visumszweck (der nur zu einem Besuchsaufenthalt, nicht aber zu einer Tätigkeit berechtigt, die normalerweise auf Erwerb ausgerichtet ist) gedeckt gewesen wäre (vgl. Art. 11 Abs. 3 VEA, Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791]; Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 22. September 1997, auszugsweise publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB 63.37]); Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4553/2007 vom 2. September 2008 E. 5.6, C-1001/2007 vom 7. Juli 2008 E. 6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.76/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3).
E. 7 Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 5. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5650/2007 {T 0/2} Urteil vom 3. Dezember 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien S._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf T._______. Sachverhalt: A. Die aus Sri Lanka stammende T._______ (geb. 1982, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 25. Mai 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester K._______ und ihrem Schwager S._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Als Grund für den Besuch gab sie an, sie wolle die Kinder der Gastgeber betreuen, da ihre Schwester ihr drittes Kind erwarte. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. In ihrer (negativen) Stellungnahme vom 4. Juli 2007 hielt die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden gegenüber der Vorinstanz unter anderem fest, aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin in erster Linie in der Schweiz erwartet werde, um ihrer Schwester nach der Geburt des dritten Kindes im Haushalt und bei der Kinderbetreuung zu helfen; hierbei handle es sich um eine (bewilligungspflichtige) Erwerbstätigkeit. C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2007 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, seine Ehefrau benötige dringend Unterstützung im Haushalt sowie in der Kinderbetreuung. Zur bereits bestehenden psychischen und physischen Überbelastung komme hinzu, dass ihr Sohn (geb. 2006) bereits zweimal wegen akuter Lungenprobleme habe hospitalisiert werden müssen. Regelmässige Nachkontrollen in der pädiatrischen Praxis seien daher erforderlich. Daraus ergäben sich logistische Schwierigkeiten, weil die Ehefrau keinen Fahrausweis besitze und es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, wiederholt der Arbeit fernzubleiben. Der Eingabe waren entsprechende Arztberichte und -bestätigungen beigelegt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, in casu müsse davon ausgegangen werden, dass die Eingeladene im Haushalt der Gastgeberfamilie arbeiten, mithin eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben würde. Die Erfahrungen der kantonalen Migrationsbehörde zeigten überdies, dass Personen, welche zur Unterstützung von Familienangehörigen in die Schweiz eingereist seien, oftmals Mühe bekundeten, rechtzeitig wieder auszureisen; in solchen Fällen würden häufig Gesuche um Verlängerung des Visums eingereicht. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 19. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde (in casu dem BFM) in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 und Art. 18 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Ba-sel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3.3 Die Zuständigkeit des BFM für die Visumerteilung richtet sich nach Art. 18 VEA. 4. 4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.4 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas; Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zugenommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de, Stand: November 2008, besucht am 28. November 2008; Reisehinweise auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch, Stand: 25. Juli 2008, besucht am 28. November 2008; vgl. auch BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5). 4.5 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im Jahre 2007 mit 5.9% die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte. Im Vergleich zum Jahr 2006 stieg die Anzahl der Gesuche wegen der sich verschlechternden Sicherheitslage um fast 90% (Quelle: www.bfm.admin.ch > aktuell > Migrationsbericht 2007 S. 20 und 61); dieser Trend hat sich auch im laufenden Jahr fortgesetzt (vgl. BFM-Asylstatistik 3. Quartal 2008, S. 2 f. und 7). 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.2 Die Eingeladene ist knapp 26-jährig und unverheiratet. Über ihre Wohn- und Verwandtschaftsverhältnisse wurde von den Beteiligten nichts ausgeführt. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten könnten. Tatsache ist, dass die Gesuchstellerin im Norden Sri Lankas (Provinz Jaffna) und somit in einem Krisengebiet lebt. Dass der Zuwanderungsdruck aus dieser Region anhält, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Auf der andern Seite leben die Schwester und der Schwager in der Schweiz, was einen starken Bezug schafft und bei der Eingeladenen den Wunsch auslösen könnte, es ihnen gleich zu tun. 5.3 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Sie selber bezeichnete sich anlässlich der Gesucheinreichung als arbeitslos (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuches vom 25. Mai 2007). Für die Annahme, die Eingeladene ginge in der Zwischenzeit in Sri Lanka einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei nunmehr in der Arbeitswelt integriert, ergeben sich aus den Akten jedenfalls keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer, welcher die Vermögensverhältnisse seiner Schwägerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene offen legte, macht denn auch nicht geltend, diese lebe in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen, die sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 5.4 Der Umstand, dass die Einreise einem bestimmten Zweck, nämlich der Unterstützung der Mitte 2007 niedergekommenen Schwester dienen soll, vermag im Zusammenhang mit der Risikoeinschätzung keine besondere Gewähr zu vermitteln. Solche Umstände sind meist nur Teil einer vielschichtigen Interessenlage. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Colombo, welche mit den Verhältnissen vor Ort am Besten vertraut ist und sich aufgrund einer persönlichen Begegnung ein Bild von der Gesuchstellerin machen konnte, Zweifel an einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung. 5.5 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der massgeblichen Bestimmungen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gastgeber die rechtzeitige Rückkehr seiner Schwägerin zugesichert hat (vgl. dessen Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 16. Mai 2007), denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6703/2007 vom 14. Juli 2008 E. 5.4). 6. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die deklarierte Absicht, die Gastgeber bei der Kinderbetreuung und im Haushalt zu unterstützen, vom Visumszweck (der nur zu einem Besuchsaufenthalt, nicht aber zu einer Tätigkeit berechtigt, die normalerweise auf Erwerb ausgerichtet ist) gedeckt gewesen wäre (vgl. Art. 11 Abs. 3 VEA, Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791]; Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 22. September 1997, auszugsweise publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB 63.37]); Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4553/2007 vom 2. September 2008 E. 5.6, C-1001/2007 vom 7. Juli 2008 E. 6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.76/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3). 7. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 5. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand: