Einreise
Sachverhalt
A. Die aus Kamerun stammende B._______ (geboren 31. Mai 1986, nachfolgend Gesuchstellerin) ersuchte am 31. Oktober 2006 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Yaoundé um ein Visum für einen 12-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Cousine C._______ und deren Ehemann A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Die Auslandvertretung überwies das Gesuch in der Folge an die Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid. B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, die schweizerischen Behörden hätten sich zu vergewissern, dass sämtliche ausländische Staatsangehörige nach Ablauf ihres Aufenthalts hierzulande wieder ausreisten. Wie die Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen dazu missbraucht, sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen. Angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse im Herkunftsland, aber auch in Berücksichtigung der persönlichen Situation der Gesuchstellerin könne die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise vorliegend nicht als gesichert betrachtet werden. Schliesslich lägen auch keinerlei Gründe vor, die eine Einreise trotz dieser Bedenken als zwingend notwendig erscheinen liessen. C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2006 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Im Wesentlichen bringt er hierbei vor, Ende 2003 habe er einen Bruder der Gesuchstellerin in die Schweiz eingeladen. Der damalige Aufenthalt sei absolut problemlos verlaufen. Der einzige Unterschied zu B._______ bestehe darin, dass deren Bruder in Kamerun einer geregelten Arbeit nachgehe. Es leuchte nicht ein, dass die Absolvierung eines Studiums weniger gewichtet werde als eine regelmässige Erwerbstätigkeit. Die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin und ihrer Familie sei zudem als gut einzustufen. Der jetzige Gast habe daher kein wirtschaftliches Interesse, in der Schweiz zu bleiben. Dass Missbrauch betrieben werde und der Bund die Visumspraxis deshalb restriktiver handhabe, sei gewiss verständlich, die mit der Familie E._______ gemachten positiven Erfahrungen gelte es jedoch ebenfalls zu berücksichtigen. D. Das Bundesamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 22. März 2007 auf Abweisung der Beschwerde. E. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 3. Mai 2007 an seinen Anträgen fest. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreise unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellerin nach Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG).
E. 2 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigende Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, mitunter aber visumspflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Bestimmungen).
E. 3 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz grundsätzlich ein Visum (vgl. Art. 1 und Art. 3 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 4 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1 - 5 VEA).
E. 4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise ergeben sich unter anderem aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 4.2 In Kamerun sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Innerhalb der Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun zwar das wirtschaftlich stärkste Land. Dennoch leben etwa 40% der Bevölkerung Kameruns unter der Armutsgrenze (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Länder- und Reiseinformationen > Kamerun > Wirtschaft [Stand: März 2007, besucht am 3. Juli 2007]). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Europa oder in andere Länder zu gelangen, in denen sie sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern möchten. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Hinzu kommt, dass Frauen in Kamerun zusätzlichen spezifischen Benachteiligungen ausgesetzt sind. Dank der Aufklärungsarbeit von Frauengruppen wächst, unterstützt von berufstätigen Frauen in den Städten, inzwischen der Widerstand gegen althergebrachte Traditionen und Gebräuche. Im Visier stehen die staatlich nach wie vor gestattete Polygamie, die zulässige Züchtigung der Ehefrau durch den Ehegatten, der Brautpreis sowie die noch immer verbreitete Mädchenbeschneidung. Noch deutet aber nichts darauf hin, dass sich die soziale Situation der Frauen in diesen Bereichen nachhaltig verbessern wird.
E. 4.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 3 ausgeführt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 21-jährige, ledige Frau. Laut Darstellung des Beschwerdeführers in der Replik stammt die eingeladene Person aus einer Familie, welche für kamerunische Verhältnisse über einen überdurchschnittlichen Lebensstandard verfügt. Ihre diesbezügliche Situation wird allerdings nicht in einer Weise offengelegt, die eine schlüssige Beurteilung zuliesse. Hingegen kann im Rahmen der Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles nicht auf spezielle familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen geschlossen werden, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreis zu begünstigen vermöchten. Nicht anders verhält es sich mit der beruflichen Situation. Gemäss einer Bestätigung vom 9. Oktober 2006 ist die Gesuchstellerin für das Schuljahr 2006/2007 am "Institut Supérieur de Management" in Douala als erstsemestrige Studentin eingeschrieben, mit anderen Worten wird sie bis auf weiteres weder ein eigenes wirtschaftliches Fortkommen erzielen, noch kann von zwingenden beruflichen Verpflichtungen ausgegangen werden. Kommt hinzu, dass sich die Gesuchstellerin in einem Alter befindet, in dem Wünsche nach einem Lebenspartner und nach Familiengründung allmählich aktuell werden. Es wäre nicht unwahrscheinlich, wenn sie versuchen würde, der Realisierung derartiger Wünsche bei einem hiesigen Besuchsaufenthalt näher zu kommen. Die Tatsache, dass Verwandte von ihr (ein Onkel lebt in der Westschweiz, die Cousine bekanntlich beim Gastgeber in Luzern) hierzulande ansässig sind, würde dies mit Sicherheit erleichtern. So hat die Cousine ihr Anwesenheitsrecht denn ebenfalls durch Heirat erworben. Vor diesem Hintergrund muss der Einwand auf Beschwerdeebene, die Betroffene beabsichtige ihr Studium in ihrem Heimatland zu beenden, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden; dies umso mehr, als die beruflichen Zukunftsperspektiven angesichts der angespannten Wirtschaftslage im Herkunftsstaat und der Stellung der Frau in der dortigen Gesellschaft ohnehin nicht als besonders gut einzustufen sind. Es liegen somit auch in persönlicher Hinsicht keine Umstände vor, die sie nachhaltig an einer Emigration hindern könnten.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer gibt ferner zu bedenken, dass ein Besuchsaufenthalt von D._______, dem Bruder der Gesuchstellerin, im Winter 2003/2004 bewilligt worden sei und jener das Land fristgerecht wieder verlassen habe. Dies trifft zu, darf indessen nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich die beiden Sachverhalte nicht vergleichen lassen (zum Gleichbehandlungsgebot vgl. BGE 129 l 346 E. 6 S. 357, BGE 129 l 113 E. 5.1 S. 125 f., BGE 123 l 1 E. 6a S. 7, BGE 117 la 257 E. 3b S. 259). So ist der Bruder der Antragstellerin verheiratet und er geht in seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit nach. Dass die Vorinstanz eine feste Arbeitsstelle stärker gewichtete als das Absolvieren einer Ausbildung, erscheint im Lichte des mit einem solchen Anstellungsverhältnis verbundenen verstärkten Bezuges zum Herkunftsland nachvollziehbar. Folgerichtig hat sie schon einem früheren Einreisebegehren der Gesuchstellerin vom 14. Juni 2002 - damals wollte diese als Schülerin einen Onkel in Freiburg besuchen - nicht stattgegeben. Die entsprechende Verfügung vom 15. Juli 2002 blieb unangefochten. Im Übrigen wurde die Visumspraxis gegenüber Staatsangehörigen aus Kamerun wegen der vermehrt beobachteten Missbrauchsfälle im vergangenen Spätherbst verschärft. Nur schon deshalb lässt sich aus dem früheren Besuchaufenthalt eines Verwandten nichts zu Gunsten des Standpunktes der Gesuchstellerin ableiten, ist eine Praxisänderung doch mit der Rechtsgleichheit vereinbar (vgl. hierzu Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, Rz. 768 u. 769).
E. 6 Nach dem bisher Gesagten bleiben die Zweifel des Bundesamtes an einer fristgerechten Rückkehr berechtigt (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums - auf das, wie erwähnt, ohnehin keine Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer für die rechtzeitige Rückreise garantieren würde, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich beziehungsweise rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). Die Abwägung der für und gegen eine Wiederausreise sprechenden Gesichtspunkte obliegt allein der zuständigen Behörde. Die Gastgeber in der Schweiz haben darauf keinen Einfluss. Im Übrigen verpflichten sich Gastgeber - mit unterzeichneter Garantieerklärung - in erster Linie dazu, die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise ihres Gastes zu übernehmen, die dem Gemeinwesen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers entstehen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VEA). Nicht garantieren können sie dagegen für die fristgerechte Ausreise ihres Gastes. Die Vorinstanz hat daher zu Recht angenommen, die Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde - im Ergebnis - richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 14. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. 1 959 437 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-2341/2006 {T 0/2} Urteil vom 7. August 2007 Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Bernard Vaudan; Richterin Ruth Beutler; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______. Sachverhalt: A. Die aus Kamerun stammende B._______ (geboren 31. Mai 1986, nachfolgend Gesuchstellerin) ersuchte am 31. Oktober 2006 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Yaoundé um ein Visum für einen 12-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Cousine C._______ und deren Ehemann A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Die Auslandvertretung überwies das Gesuch in der Folge an die Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid. B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, die schweizerischen Behörden hätten sich zu vergewissern, dass sämtliche ausländische Staatsangehörige nach Ablauf ihres Aufenthalts hierzulande wieder ausreisten. Wie die Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen dazu missbraucht, sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen. Angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse im Herkunftsland, aber auch in Berücksichtigung der persönlichen Situation der Gesuchstellerin könne die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise vorliegend nicht als gesichert betrachtet werden. Schliesslich lägen auch keinerlei Gründe vor, die eine Einreise trotz dieser Bedenken als zwingend notwendig erscheinen liessen. C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2006 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Im Wesentlichen bringt er hierbei vor, Ende 2003 habe er einen Bruder der Gesuchstellerin in die Schweiz eingeladen. Der damalige Aufenthalt sei absolut problemlos verlaufen. Der einzige Unterschied zu B._______ bestehe darin, dass deren Bruder in Kamerun einer geregelten Arbeit nachgehe. Es leuchte nicht ein, dass die Absolvierung eines Studiums weniger gewichtet werde als eine regelmässige Erwerbstätigkeit. Die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin und ihrer Familie sei zudem als gut einzustufen. Der jetzige Gast habe daher kein wirtschaftliches Interesse, in der Schweiz zu bleiben. Dass Missbrauch betrieben werde und der Bund die Visumspraxis deshalb restriktiver handhabe, sei gewiss verständlich, die mit der Familie E._______ gemachten positiven Erfahrungen gelte es jedoch ebenfalls zu berücksichtigen. D. Das Bundesamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 22. März 2007 auf Abweisung der Beschwerde. E. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 3. Mai 2007 an seinen Anträgen fest. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreise unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellerin nach Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG).
2. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigende Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, mitunter aber visumspflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Bestimmungen).
3. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz grundsätzlich ein Visum (vgl. Art. 1 und Art. 3 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
4. Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1 - 5 VEA). 4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise ergeben sich unter anderem aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.2 In Kamerun sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Innerhalb der Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun zwar das wirtschaftlich stärkste Land. Dennoch leben etwa 40% der Bevölkerung Kameruns unter der Armutsgrenze (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Länder- und Reiseinformationen > Kamerun > Wirtschaft [Stand: März 2007, besucht am 3. Juli 2007]). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Europa oder in andere Länder zu gelangen, in denen sie sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern möchten. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Hinzu kommt, dass Frauen in Kamerun zusätzlichen spezifischen Benachteiligungen ausgesetzt sind. Dank der Aufklärungsarbeit von Frauengruppen wächst, unterstützt von berufstätigen Frauen in den Städten, inzwischen der Widerstand gegen althergebrachte Traditionen und Gebräuche. Im Visier stehen die staatlich nach wie vor gestattete Polygamie, die zulässige Züchtigung der Ehefrau durch den Ehegatten, der Brautpreis sowie die noch immer verbreitete Mädchenbeschneidung. Noch deutet aber nichts darauf hin, dass sich die soziale Situation der Frauen in diesen Bereichen nachhaltig verbessern wird. 4.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 3 ausgeführt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5. 5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 21-jährige, ledige Frau. Laut Darstellung des Beschwerdeführers in der Replik stammt die eingeladene Person aus einer Familie, welche für kamerunische Verhältnisse über einen überdurchschnittlichen Lebensstandard verfügt. Ihre diesbezügliche Situation wird allerdings nicht in einer Weise offengelegt, die eine schlüssige Beurteilung zuliesse. Hingegen kann im Rahmen der Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles nicht auf spezielle familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen geschlossen werden, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreis zu begünstigen vermöchten. Nicht anders verhält es sich mit der beruflichen Situation. Gemäss einer Bestätigung vom 9. Oktober 2006 ist die Gesuchstellerin für das Schuljahr 2006/2007 am "Institut Supérieur de Management" in Douala als erstsemestrige Studentin eingeschrieben, mit anderen Worten wird sie bis auf weiteres weder ein eigenes wirtschaftliches Fortkommen erzielen, noch kann von zwingenden beruflichen Verpflichtungen ausgegangen werden. Kommt hinzu, dass sich die Gesuchstellerin in einem Alter befindet, in dem Wünsche nach einem Lebenspartner und nach Familiengründung allmählich aktuell werden. Es wäre nicht unwahrscheinlich, wenn sie versuchen würde, der Realisierung derartiger Wünsche bei einem hiesigen Besuchsaufenthalt näher zu kommen. Die Tatsache, dass Verwandte von ihr (ein Onkel lebt in der Westschweiz, die Cousine bekanntlich beim Gastgeber in Luzern) hierzulande ansässig sind, würde dies mit Sicherheit erleichtern. So hat die Cousine ihr Anwesenheitsrecht denn ebenfalls durch Heirat erworben. Vor diesem Hintergrund muss der Einwand auf Beschwerdeebene, die Betroffene beabsichtige ihr Studium in ihrem Heimatland zu beenden, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden; dies umso mehr, als die beruflichen Zukunftsperspektiven angesichts der angespannten Wirtschaftslage im Herkunftsstaat und der Stellung der Frau in der dortigen Gesellschaft ohnehin nicht als besonders gut einzustufen sind. Es liegen somit auch in persönlicher Hinsicht keine Umstände vor, die sie nachhaltig an einer Emigration hindern könnten. 5.2 Der Beschwerdeführer gibt ferner zu bedenken, dass ein Besuchsaufenthalt von D._______, dem Bruder der Gesuchstellerin, im Winter 2003/2004 bewilligt worden sei und jener das Land fristgerecht wieder verlassen habe. Dies trifft zu, darf indessen nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich die beiden Sachverhalte nicht vergleichen lassen (zum Gleichbehandlungsgebot vgl. BGE 129 l 346 E. 6 S. 357, BGE 129 l 113 E. 5.1 S. 125 f., BGE 123 l 1 E. 6a S. 7, BGE 117 la 257 E. 3b S. 259). So ist der Bruder der Antragstellerin verheiratet und er geht in seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit nach. Dass die Vorinstanz eine feste Arbeitsstelle stärker gewichtete als das Absolvieren einer Ausbildung, erscheint im Lichte des mit einem solchen Anstellungsverhältnis verbundenen verstärkten Bezuges zum Herkunftsland nachvollziehbar. Folgerichtig hat sie schon einem früheren Einreisebegehren der Gesuchstellerin vom 14. Juni 2002 - damals wollte diese als Schülerin einen Onkel in Freiburg besuchen - nicht stattgegeben. Die entsprechende Verfügung vom 15. Juli 2002 blieb unangefochten. Im Übrigen wurde die Visumspraxis gegenüber Staatsangehörigen aus Kamerun wegen der vermehrt beobachteten Missbrauchsfälle im vergangenen Spätherbst verschärft. Nur schon deshalb lässt sich aus dem früheren Besuchaufenthalt eines Verwandten nichts zu Gunsten des Standpunktes der Gesuchstellerin ableiten, ist eine Praxisänderung doch mit der Rechtsgleichheit vereinbar (vgl. hierzu Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, Rz. 768 u. 769).
6. Nach dem bisher Gesagten bleiben die Zweifel des Bundesamtes an einer fristgerechten Rückkehr berechtigt (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums - auf das, wie erwähnt, ohnehin keine Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer für die rechtzeitige Rückreise garantieren würde, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich beziehungsweise rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). Die Abwägung der für und gegen eine Wiederausreise sprechenden Gesichtspunkte obliegt allein der zuständigen Behörde. Die Gastgeber in der Schweiz haben darauf keinen Einfluss. Im Übrigen verpflichten sich Gastgeber - mit unterzeichneter Garantieerklärung - in erster Linie dazu, die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise ihres Gastes zu übernehmen, die dem Gemeinwesen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers entstehen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VEA). Nicht garantieren können sie dagegen für die fristgerechte Ausreise ihres Gastes. Die Vorinstanz hat daher zu Recht angenommen, die Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde - im Ergebnis - richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 14. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. 1 959 437 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand am: