Einreise
Sachverhalt
A. Der aus Kolumbien stammende N._______ (geboren am [...] 1976, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer/Rekurrent) beantragte am 15. September 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine im Kanton Thurgau wohnhafte Freundin, die Schweizerbürgerin K._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin/Rekurrentin) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. In ihrer (negativen) Stellungnahme vom 24. Oktober 2006 hielt die Migrationsbehörde des Kantons Thurgau gegenüber der Vorinstanz unter anderem fest, der frühere Ehemann der Gastgeberin, ebenfalls aus Kolumbien stammend und nunmehr als Jahresaufenthalter im Kanton Thurgau lebend, sei im Jahre 2003 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz übersiedelt. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit der Begründung ab, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen, noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. D. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 27. November 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) lassen die Beschwerdeführer durch ihre gemeinsame Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums für einen Aufenthalt von drei Monaten beantragen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwar Kolumbianer, komme aber nicht vom Festland, sondern von der in der Karibik liegenden Insel San Andrés. Im Gegensatz zu den schwierigen politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen auf dem Festland herrschten dort politisch, gesellschaftlich und sozial geordnete Verhältnisse vor, die jedem Inselbewohner ein gesichertes Leben garantierten. Der Rekurrent befinde sich seit vier Jahren in ungekündigter Stellung als Chauffeur eines Motorradtaxi-Unternehmens, welches ihm einen dreimonatigen Urlaub gewähre. Zudem unterhalte er sehr enge familiäre Beziehungen zu seinen ebenfalls auf der Insel lebenden Eltern und Geschwistern sowie zu seinem, allerdings auf dem Festland wohnenden, ausserehelichen Sohn (geb. 1996). Da dieser jeweils seine Ferien auf San Andrés verbringe, sei es zwingend notwendig, dass er (der Beschwerdeführer) in sein Heimatland zurückkehre. Zur Bekräftigung der Vorbringen wurden zahlreiche sowohl den Rekurrenten als auch die Rekurrentin betreffende Beweismittel in Kopie zu den Akten gereicht. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2006 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, dass angesichts des wirtschaftlichen Umfeldes und der schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland selbst ein festes Anstellungsverhältnis den jungen und unverheirateten Beschwerdeführer nicht davon abhalten könnte, ins Ausland zu emigrieren. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 22. Januar 2007 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.4 Nebst dem Beschwerdeführer als Verfügungsbetroffenem ist auch die Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
E. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).
E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
E. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Kolumbien zählt aufgrund der dort herrschenden politischen, gesellschaftlichen und damit verbunden auch wirtschaftlichen Verhältnissen zu denjenigen Ländern, deren Staatsangehörige erfahrungsgemäss nach einer Einreise versucht sein können, nicht mehr in ihr Heimatland zurückzukehren. Die Sicherheitslage im lateinamerikanischen Land ist weiterhin prekär, hat doch Kolumbien eine der weltweit höchsten Kriminalitätsraten; Schwerverbrechen wie Mord, Entführungen und Erpressung von Lösegeldern sind an der Tagesordnung. Auch wenn Kolumbiens Wirtschaft in den letzten Jahren gewachsen ist, sind nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. So betrug die Höhe der Arbeitslosigkeit im Jahre 2006 rund 12 % und die Unterbeschäftigung über 35 % (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Länder- und Reiseinformationen > Kolumbien > Wirtschaftspolitik [Stand Oktober 2007, besucht am 30. April 2008]). Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung belief sich im Jahre 2007 nur gerade auf 3'144 USD (Quelle: www.seco.admin.ch, Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Kolumbien [Stand Februar 2008, besucht am 30. April 2008]). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
E. 4.4 Die schwierigen politischen und sozioökonomischen Bedingungen in Kolumbien werden denn auch von den Beschwerdeführern grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Allerdings weisen sie darauf hin, dass der Rekurrent nicht vom Festland stamme, sondern auf der (bloss 27 km² grossen) Karibik-Insel San Andrés lebe, in der politisch, gesellschaftlich und sozial geordnete Verhältnisse herrschten. Obwohl rund 800 km vom Festland entfernt, ist die fragliche Inselgruppe nicht unabhängig, sondern gehört als Provinz ("Departamento de San Andrés y Providencia") zu Kolumbien. Insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Festland dürften sich somit auch auf den Lebensstandard der Inselbewohner auswirken, die auf begrenztem Raum einen rapiden Bevölkerungszuwachs zu verkraften haben. Nur am Rande sei erwähnt, dass sich der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, ebenfalls aus San Andrés stammend, in der Vergangenheit jedenfalls nicht davon abhalten liess, seine (berufliche) Zukunft in der Schweiz zu suchen. Allerdings wäre es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der politischen und/oder wirtschaftlichen Situation im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. Die Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich somit implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 4.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 5.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 32-jährigen, unverheirateten Mann, der sich anlässlich der Gesuchseinreichung als selbständiger Fischer ("Pescador independiente") bezeichnete (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuches vom 15. September 2006), jedoch keine näheren Angaben zu seinen Erwerbseinkünften bzw. Vermögensverhältnissen machen konnte. Demgegenüber wies die Beschwerdeführerin auf entsprechende Frage gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde darauf hin, ihr Freund arbeite als "Moto-Taxi-Fahrer" (vgl. den ausgefüllten Fragebogen vom 10. Oktober 2006). Auf Beschwerdeebene wird unter Vorlage entsprechender Dokumente (Arbeits- und Urlaubsbestätigung, Motorrad-Führerschein, Versicherungsausweis und Zulassungsschein des Motorrad-Taxis) ausgeführt, der Rekurrent befinde sich seit vier Jahren in ungekündigter Stellung als Chauffeur eines Motorradtaxi-Unternehmens und sei ohne Probleme in der Lage, sich zu ernähren. Diese nachgereichten Beweismittel, die weder Hinweise zu den Arbeitsbedingungen noch zur Höhe des erzielten Erwerbseinkommens enthalten, stehen einerseits in klarem Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers. Sollte es sich dabei tatsächlich um Kopien echter Dokumente handeln, ist andererseits nicht nachvollziehbar, wieso ein allenfalls bestehender Arbeitsvertrag vom Rekurrenten nicht bereits anlässlich seiner Gesuchseinreichung vorgelegt oder zumindest erwähnt wurde. Abgesehen davon lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der behaupteten beruflichen Verpflichtungen die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte, zweifellos nicht auf eine starke Verwurzelung im Berufsleben schliessen.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird im Weitern geltend gemacht, der Rekurrent unterhalte sehr enge familiäre Beziehungen zu seinen ebenfalls auf der Insel lebenden Eltern und Geschwistern sowie zu seinem, allerdings auf dem Festland wohnenden, minderjährigen Sohn, welcher jeweils seine Ferien auf San Andrés verbringe. Dieses Argument vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz des Beschwerdeführers sei für die Belange seiner Familie unverzichtbar. Insofern darf bezweifelt werden, dass dem Rekurrenten im Heimatland zwingende Verpflichtungen obliegen, die ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal er mit der Gastgeberin und Beschwerdeführerin, bei der es sich um die langjährige Freundin handeln soll, bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt.
E. 5.3 Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche Lage in Kolumbien, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten des Beschwerdeführers zumindest als schwierig einzustufen sein. In Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, sozialer Absicherung und des Lohnniveaus kann nämlich selbst eine regelmässig ausgeübte Erwerbstätigkeit im Heimatland für sich alleine nicht verlässlich vom Entschluss abhalten, aus dem Land zu emigrieren. Eine entsprechende Gewähr kann auch aus der Existenz zurückbleibender Familienangehöriger nicht unbedingt abgeleitet werden. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar von der Hoffnung getragen sein, die im Heimatland lebenden Angehörigen aus dem Ausland wirtschaftlich besser unterstützen zu können. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Bogotá, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild des Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung.
E. 5.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Beschwerdeführers sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums - auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes garantieren. Denn eine Garantie für die rechtzeitige Rückreise ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Wie bereits mehrfach betont, ist bei der Beurteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf die persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Personen - und nicht der Gastgeber - abzustellen. Der durchaus verständliche Wunsch der Beschwerdeführerin, ihrem kolumbianischen Freund das Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürgerin steht ihr weiterhin die Möglichkeit offen, den Rekurrenten im Heimatland zu besuchen.
E. 6 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Beschwerdeführer die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 2. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Thurgau Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-923/2006 {T 0/2} Urteil vom 9. Mai 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien
1. N._______,
2. K._______, beide vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung. Sachverhalt: A. Der aus Kolumbien stammende N._______ (geboren am [...] 1976, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer/Rekurrent) beantragte am 15. September 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine im Kanton Thurgau wohnhafte Freundin, die Schweizerbürgerin K._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin/Rekurrentin) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. In ihrer (negativen) Stellungnahme vom 24. Oktober 2006 hielt die Migrationsbehörde des Kantons Thurgau gegenüber der Vorinstanz unter anderem fest, der frühere Ehemann der Gastgeberin, ebenfalls aus Kolumbien stammend und nunmehr als Jahresaufenthalter im Kanton Thurgau lebend, sei im Jahre 2003 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz übersiedelt. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit der Begründung ab, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen, noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. D. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 27. November 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) lassen die Beschwerdeführer durch ihre gemeinsame Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums für einen Aufenthalt von drei Monaten beantragen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwar Kolumbianer, komme aber nicht vom Festland, sondern von der in der Karibik liegenden Insel San Andrés. Im Gegensatz zu den schwierigen politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen auf dem Festland herrschten dort politisch, gesellschaftlich und sozial geordnete Verhältnisse vor, die jedem Inselbewohner ein gesichertes Leben garantierten. Der Rekurrent befinde sich seit vier Jahren in ungekündigter Stellung als Chauffeur eines Motorradtaxi-Unternehmens, welches ihm einen dreimonatigen Urlaub gewähre. Zudem unterhalte er sehr enge familiäre Beziehungen zu seinen ebenfalls auf der Insel lebenden Eltern und Geschwistern sowie zu seinem, allerdings auf dem Festland wohnenden, ausserehelichen Sohn (geb. 1996). Da dieser jeweils seine Ferien auf San Andrés verbringe, sei es zwingend notwendig, dass er (der Beschwerdeführer) in sein Heimatland zurückkehre. Zur Bekräftigung der Vorbringen wurden zahlreiche sowohl den Rekurrenten als auch die Rekurrentin betreffende Beweismittel in Kopie zu den Akten gereicht. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2006 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, dass angesichts des wirtschaftlichen Umfeldes und der schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland selbst ein festes Anstellungsverhältnis den jungen und unverheirateten Beschwerdeführer nicht davon abhalten könnte, ins Ausland zu emigrieren. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 22. Januar 2007 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Nebst dem Beschwerdeführer als Verfügungsbetroffenem ist auch die Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Kolumbien zählt aufgrund der dort herrschenden politischen, gesellschaftlichen und damit verbunden auch wirtschaftlichen Verhältnissen zu denjenigen Ländern, deren Staatsangehörige erfahrungsgemäss nach einer Einreise versucht sein können, nicht mehr in ihr Heimatland zurückzukehren. Die Sicherheitslage im lateinamerikanischen Land ist weiterhin prekär, hat doch Kolumbien eine der weltweit höchsten Kriminalitätsraten; Schwerverbrechen wie Mord, Entführungen und Erpressung von Lösegeldern sind an der Tagesordnung. Auch wenn Kolumbiens Wirtschaft in den letzten Jahren gewachsen ist, sind nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. So betrug die Höhe der Arbeitslosigkeit im Jahre 2006 rund 12 % und die Unterbeschäftigung über 35 % (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Länder- und Reiseinformationen > Kolumbien > Wirtschaftspolitik [Stand Oktober 2007, besucht am 30. April 2008]). Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung belief sich im Jahre 2007 nur gerade auf 3'144 USD (Quelle: www.seco.admin.ch, Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Kolumbien [Stand Februar 2008, besucht am 30. April 2008]). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 4.4 Die schwierigen politischen und sozioökonomischen Bedingungen in Kolumbien werden denn auch von den Beschwerdeführern grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Allerdings weisen sie darauf hin, dass der Rekurrent nicht vom Festland stamme, sondern auf der (bloss 27 km² grossen) Karibik-Insel San Andrés lebe, in der politisch, gesellschaftlich und sozial geordnete Verhältnisse herrschten. Obwohl rund 800 km vom Festland entfernt, ist die fragliche Inselgruppe nicht unabhängig, sondern gehört als Provinz ("Departamento de San Andrés y Providencia") zu Kolumbien. Insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Festland dürften sich somit auch auf den Lebensstandard der Inselbewohner auswirken, die auf begrenztem Raum einen rapiden Bevölkerungszuwachs zu verkraften haben. Nur am Rande sei erwähnt, dass sich der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, ebenfalls aus San Andrés stammend, in der Vergangenheit jedenfalls nicht davon abhalten liess, seine (berufliche) Zukunft in der Schweiz zu suchen. Allerdings wäre es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der politischen und/oder wirtschaftlichen Situation im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. Die Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich somit implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5. 5.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 32-jährigen, unverheirateten Mann, der sich anlässlich der Gesuchseinreichung als selbständiger Fischer ("Pescador independiente") bezeichnete (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuches vom 15. September 2006), jedoch keine näheren Angaben zu seinen Erwerbseinkünften bzw. Vermögensverhältnissen machen konnte. Demgegenüber wies die Beschwerdeführerin auf entsprechende Frage gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde darauf hin, ihr Freund arbeite als "Moto-Taxi-Fahrer" (vgl. den ausgefüllten Fragebogen vom 10. Oktober 2006). Auf Beschwerdeebene wird unter Vorlage entsprechender Dokumente (Arbeits- und Urlaubsbestätigung, Motorrad-Führerschein, Versicherungsausweis und Zulassungsschein des Motorrad-Taxis) ausgeführt, der Rekurrent befinde sich seit vier Jahren in ungekündigter Stellung als Chauffeur eines Motorradtaxi-Unternehmens und sei ohne Probleme in der Lage, sich zu ernähren. Diese nachgereichten Beweismittel, die weder Hinweise zu den Arbeitsbedingungen noch zur Höhe des erzielten Erwerbseinkommens enthalten, stehen einerseits in klarem Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers. Sollte es sich dabei tatsächlich um Kopien echter Dokumente handeln, ist andererseits nicht nachvollziehbar, wieso ein allenfalls bestehender Arbeitsvertrag vom Rekurrenten nicht bereits anlässlich seiner Gesuchseinreichung vorgelegt oder zumindest erwähnt wurde. Abgesehen davon lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der behaupteten beruflichen Verpflichtungen die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte, zweifellos nicht auf eine starke Verwurzelung im Berufsleben schliessen. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird im Weitern geltend gemacht, der Rekurrent unterhalte sehr enge familiäre Beziehungen zu seinen ebenfalls auf der Insel lebenden Eltern und Geschwistern sowie zu seinem, allerdings auf dem Festland wohnenden, minderjährigen Sohn, welcher jeweils seine Ferien auf San Andrés verbringe. Dieses Argument vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz des Beschwerdeführers sei für die Belange seiner Familie unverzichtbar. Insofern darf bezweifelt werden, dass dem Rekurrenten im Heimatland zwingende Verpflichtungen obliegen, die ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal er mit der Gastgeberin und Beschwerdeführerin, bei der es sich um die langjährige Freundin handeln soll, bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt. 5.3 Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche Lage in Kolumbien, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten des Beschwerdeführers zumindest als schwierig einzustufen sein. In Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, sozialer Absicherung und des Lohnniveaus kann nämlich selbst eine regelmässig ausgeübte Erwerbstätigkeit im Heimatland für sich alleine nicht verlässlich vom Entschluss abhalten, aus dem Land zu emigrieren. Eine entsprechende Gewähr kann auch aus der Existenz zurückbleibender Familienangehöriger nicht unbedingt abgeleitet werden. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar von der Hoffnung getragen sein, die im Heimatland lebenden Angehörigen aus dem Ausland wirtschaftlich besser unterstützen zu können. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Bogotá, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild des Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung. 5.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Beschwerdeführers sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums - auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes garantieren. Denn eine Garantie für die rechtzeitige Rückreise ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Wie bereits mehrfach betont, ist bei der Beurteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf die persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Personen - und nicht der Gastgeber - abzustellen. Der durchaus verständliche Wunsch der Beschwerdeführerin, ihrem kolumbianischen Freund das Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürgerin steht ihr weiterhin die Möglichkeit offen, den Rekurrenten im Heimatland zu besuchen. 6. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Beschwerdeführer die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 2. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand: