Einreise
Sachverhalt
A. Der 1978 im Kosovo geborene B._______ beantragte am 24. Juli 2006 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Zürich wohnhaften Bruder A._______ (Beschwerdeführer) und dessen Familie. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 1. September 2006 mit der Begründung ab, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Eingeladenen oblägen im Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vom 10. September 2006 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht gesichert. Als Gastgeber garantiere er für eine fristgerechte Rückreise seines Bruders. D. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2006 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, serbische Staatsangehörige bildeten weiterhin eine der Hauptgruppen von neu einreisenden Asylbewerbern. Diesem Umstand gelte es bei der Beurteilung des vorliegenden Einreisebegehrens Rechnung zu tragen. Zudem bestünden allein schon aufgrund der vorhandenen Vorakten erhebliche Zweifel an der anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise. E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 19. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als "Mitbeteiligter" (Bruder und zugleich Gastgeber) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
E. 3 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz neben einem Pass ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1, Art. 3 und Art. 4 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumpflichtig. Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 4.2 Serbien gehört aufgrund der dort herrschenden politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu denjenigen Ländern, deren Staatsangehörige öfters versuchen, mit Hilfe eines Visums in die Schweiz zu gelangen, um anschliessend hier zu bleiben. Vor allem für Angehörige der jüngeren und mittleren Generation, die wie der Gesuchsteller aus der Provinz Kosovo stammen, ist die Verlockung gross, sich in einem anderen Land ein neues Leben aufzubauen, da sich in der alten Heimat weder ein wirtschaftlicher noch ein sozialer Aufschwung abzeichnet. Die Arbeitslosenquote im Kosovo liegt über 40 Prozent; fast gleich gross - laut Zahlen der Weltbank für das Jahr 2006 - ist der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt (vgl. Country Brief 2006, auf der Website der Weltbank > Countries > Kosovo > Overview > Economy, <http://www.worldbank.org>, besucht am 5. November 2007). Der geschilderte Migrationsdruck zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jungen und ungebundenen Personen, die u.a. auch die Schweiz als Zielland betrachten. Besteht im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz von Verwandten oder Freunden, so begünstigt dies die Tendenz, sich dort unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufzubauen. Die schwierige Lage in Serbien bzw. im Kosovo spiegelt sich im Übrigen auch in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Serbien im Jahre 2006 mit 11,6 Prozent die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellte; dieser Trend hat sich auch in den ersten sechs Monaten dieses Jahres fortgesetzt.
E. 4.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 3 ausgeführt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 4.4 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen knapp 30-jährigen, unverheirateten Mann, welcher sich zwar anlässlich der Gesuchseinreichung als Landwirt bezeichnete, jedoch keine näheren Angaben zu seinen Erwerbseinkünften bzw. Vermögensverhältnissen machen konnte (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuches). Angesichts der schwierigen Situation, mit der die Landwirte in der serbischen Provinz Kosovo zu kämpfen haben, ist jedoch davon auszugehen, dass sich aus der Landwirtschaft - auch für lokale Verhältnisse - kein beträchtliches Einkommen erwirtschaften lässt. Abgesehen davon lässt die Tatsache, dass der Gesuchsteller offenbar problemlos und jederzeit während Monaten Haus und Hof fernbleiben kann, ohnehin nicht auf starke Bindungen zum Heimatland schliessen. Insofern darf bezweifelt werden, dass dem Eingeladenen im Heimatland besondere berufliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen, die ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal mit dem Rekurrenten - seinem Bruder - bereits ein naher Familienangehöriger definitiv in die Schweiz übersiedelt ist. Diesem Gesichtspunkt gilt es bei der Beurteilung des vorliegenden Einreisegesuches ebenfalls Rechnung zu tragen, ist doch das Risiko, dass weitere Angehörige aus dem engeren Familienkreis (wie beispielsweise der Gesuchsteller), die im Heimatland möglicherweise mit den gleichen oder zumindest ähnlichen Problemen zu kämpfen haben, ebenfalls einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstreben könnten, nicht bloss als gering einzustufen. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach sein Bruder die Schweiz fristgerecht verlassen werde, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden; dies umso weniger, als der Gesuchsteller in der Vergangenheit nicht nur ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen hat, sondern wegen Verletzung fremdenpolizeilicher Vorschriften (Einreise ohne Visum) vorbestraft ist (vgl. Strafverfügung des Statthalteramtes Bülach vom 5. Februar 2004). Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Ausländers gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild des Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung.
E. 4.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums - auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer für die rechtzeitige Rückreise des Gesuchstellers garantieren würde; denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA sind somit nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Einreisebewilligung zu Recht verweigert hat.
E. 5 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 6 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 4. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-845/2006 {T 0/2} Urteil vom 17. November 2007 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______. Sachverhalt: A. Der 1978 im Kosovo geborene B._______ beantragte am 24. Juli 2006 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Zürich wohnhaften Bruder A._______ (Beschwerdeführer) und dessen Familie. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 1. September 2006 mit der Begründung ab, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Eingeladenen oblägen im Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vom 10. September 2006 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht gesichert. Als Gastgeber garantiere er für eine fristgerechte Rückreise seines Bruders. D. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2006 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, serbische Staatsangehörige bildeten weiterhin eine der Hauptgruppen von neu einreisenden Asylbewerbern. Diesem Umstand gelte es bei der Beurteilung des vorliegenden Einreisebegehrens Rechnung zu tragen. Zudem bestünden allein schon aufgrund der vorhandenen Vorakten erhebliche Zweifel an der anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise. E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 19. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als "Mitbeteiligter" (Bruder und zugleich Gastgeber) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. 3. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz neben einem Pass ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1, Art. 3 und Art. 4 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumpflichtig. Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4. 4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.2 Serbien gehört aufgrund der dort herrschenden politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu denjenigen Ländern, deren Staatsangehörige öfters versuchen, mit Hilfe eines Visums in die Schweiz zu gelangen, um anschliessend hier zu bleiben. Vor allem für Angehörige der jüngeren und mittleren Generation, die wie der Gesuchsteller aus der Provinz Kosovo stammen, ist die Verlockung gross, sich in einem anderen Land ein neues Leben aufzubauen, da sich in der alten Heimat weder ein wirtschaftlicher noch ein sozialer Aufschwung abzeichnet. Die Arbeitslosenquote im Kosovo liegt über 40 Prozent; fast gleich gross - laut Zahlen der Weltbank für das Jahr 2006 - ist der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt (vgl. Country Brief 2006, auf der Website der Weltbank > Countries > Kosovo > Overview > Economy, , besucht am 5. November 2007). Der geschilderte Migrationsdruck zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jungen und ungebundenen Personen, die u.a. auch die Schweiz als Zielland betrachten. Besteht im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz von Verwandten oder Freunden, so begünstigt dies die Tendenz, sich dort unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufzubauen. Die schwierige Lage in Serbien bzw. im Kosovo spiegelt sich im Übrigen auch in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Serbien im Jahre 2006 mit 11,6 Prozent die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellte; dieser Trend hat sich auch in den ersten sechs Monaten dieses Jahres fortgesetzt. 4.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 3 ausgeführt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 4.4 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen knapp 30-jährigen, unverheirateten Mann, welcher sich zwar anlässlich der Gesuchseinreichung als Landwirt bezeichnete, jedoch keine näheren Angaben zu seinen Erwerbseinkünften bzw. Vermögensverhältnissen machen konnte (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuches). Angesichts der schwierigen Situation, mit der die Landwirte in der serbischen Provinz Kosovo zu kämpfen haben, ist jedoch davon auszugehen, dass sich aus der Landwirtschaft - auch für lokale Verhältnisse - kein beträchtliches Einkommen erwirtschaften lässt. Abgesehen davon lässt die Tatsache, dass der Gesuchsteller offenbar problemlos und jederzeit während Monaten Haus und Hof fernbleiben kann, ohnehin nicht auf starke Bindungen zum Heimatland schliessen. Insofern darf bezweifelt werden, dass dem Eingeladenen im Heimatland besondere berufliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen, die ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal mit dem Rekurrenten - seinem Bruder - bereits ein naher Familienangehöriger definitiv in die Schweiz übersiedelt ist. Diesem Gesichtspunkt gilt es bei der Beurteilung des vorliegenden Einreisegesuches ebenfalls Rechnung zu tragen, ist doch das Risiko, dass weitere Angehörige aus dem engeren Familienkreis (wie beispielsweise der Gesuchsteller), die im Heimatland möglicherweise mit den gleichen oder zumindest ähnlichen Problemen zu kämpfen haben, ebenfalls einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstreben könnten, nicht bloss als gering einzustufen. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach sein Bruder die Schweiz fristgerecht verlassen werde, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden; dies umso weniger, als der Gesuchsteller in der Vergangenheit nicht nur ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen hat, sondern wegen Verletzung fremdenpolizeilicher Vorschriften (Einreise ohne Visum) vorbestraft ist (vgl. Strafverfügung des Statthalteramtes Bülach vom 5. Februar 2004). Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Ausländers gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild des Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung. 4.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums - auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer für die rechtzeitige Rückreise des Gesuchstellers garantieren würde; denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA sind somit nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Einreisebewilligung zu Recht verweigert hat. 5. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 4. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand: