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C-870/2006

C-870/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-04-22 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Am 16. August 2006 beantragte S._______ (geboren am [...] 1984, Türkei) bei der Schweizer Botschaft in Ankara die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, sie möchte gerne als Touristin die Schweiz sehen und eine im Kanton Zürich wohnhafte Bekannte, die Schweizer Bürgerin H._______ (Beschwerdeführerin), besuchen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen, noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 17. Oktober 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, im Herkunftsgebiet der Gesuchstellerin sei es üblich, dass die Tochter bis zu ihrer Heirat bei ihren Eltern lebe. Es stehe überhaupt nicht zur Debatte, dass sich eine junge und ledige Frau ein eigenständiges Leben aufbaue. Eine Übersiedlung in die Schweiz sei nur im Rahmen eines Familiennachzuges möglich. D. In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2006 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die Eingeladene sei jung, unverheiratet und nicht berufstätig. Bereits die Tatsache, dass sie allein für drei Monate in ein völlig fremdes Land zu reisen beabsichtige, widerspreche dem in der Beschwerde vorgebrachten Einwand. Dies umso mehr, als bereits ein Bruder und eine Schwester der Gesuchstellerin in Frankreich respektive Belgien lebten. E. In ihrer Replik vom 23. November 2006 bzw. 8. Januar 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und weist darauf hin, dass die Schwester der Eingeladenen infolge Heirat und Familiennachzug nach Belgien gekommen sei. Die Gesuchstellerin selber, welche durchaus über gesellschaftliche Verpflichtungen im Heimatland verfüge, habe nur deshalb von ihrer Familie die Erlaubnis zur Auslandreise erhalten, weil diese sie (die Gastgeberin) sehr gut kennen würde und ausserdem Bekannte aus ihrer Gegend hier lebten. Als Gastgeberin habe sie alle Auflagen seitens des (kantonalen) Migrationsamtes erfüllt, einschliesslich der Verpflichtung, für die Wiederausreise ihres Gastes besorgt zu sein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).

E. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).

E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).

E. 4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

E. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten Jahrzehnte hat dem Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber ebenso eine zunehmend ungleiche Einkommensverteilung beschert. Daran hat sich auch nach der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahre 2001 nichts Wesentliches geändert; das seither wieder zu beobachtende Wirtschaftswachstum hat der breiten Bevölkerungsmehrheit weder mehr Beschäftigung bzw. Einkommen noch grössere Konsummöglichkeiten gebracht. Insbesondere die unteren Bevölkerungsschichten leben weiterhin am Rande des Existenzminimums. Der jahrelange innenpolitische Konflikt in den Kurdengebieten im Südosten und Osten und die damit einhergehenden Probleme haben zu einer massiven und anhaltenden Landflucht der Bevölkerung in die grösseren Städte der Region sowie in die westlichen Gebiete des Landes geführt, was wiederum eine Zunahme der Arbeitslosenquote und der ganzen damit verbundenen sozialen Problematik nach sich zieht. In den Kurdengebieten ist der Notstand zwar seit November 2002 aufgehoben. Trotz wiederholter Ausrufung der einseitigen Waffenruhe durch die PKK kommt es jedoch weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Untergrundorganisation und türkischen Sicherheitskräften. Obwohl die Türkei bereits seit längerer Zeit der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist, bestehen nach wie vor Defizite in den Bereichen der Meinungsfreiheit, der kulturellen Rechte, der Gewerkschaftsrechte und der Religionsfreiheit (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Länder- und Reiseinformationen > Türkei > Wirtschaft [Stand November 2007, besucht am 17. April 2008]). Die Verhältnisse in der Türkei widerspiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vorhanden ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielsweise im Jahre 2007 621 türkische Staatsangehörige um Asyl ersucht. In der Statistik der Asylgesuche nach Nationen steht die Türkei damit an vierter Stelle. Die Problematik liegt dabei nicht so sehr in der Tatsache, dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach illegaler oder sonst wie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht werden. Umgehungsmechanismen sind aber auch insofern gang und gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Visum, trotz gegenteiliger Zusicherungen, Verlängerungsgesuche gestellt werden oder versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grundlage abzustützen.

E. 4.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 5.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 24-jährige, unverheiratete Frau, welche - als Hausfrau - keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und somit beruflich nicht in der Arbeitswelt integriert ist. Die Beschwerdeführerin verweist hingegen auf das intakte familiäre Umfeld der Gesuchstellerin und betont deren (nicht näher bezeichnete) gesellschaftliche Verpflichtungen im Heimatland. Dieses Argument vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz der Eingeladenen sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, die allenfalls von ihr geleistete Unterstützung in Familie und Haushalt könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. Insofern darf bezweifelt werden, dass der Gesuchstellerin im Heimatland zwingende Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal laut Angaben der Beschwerdeführerin weitere Bekannte aus der Gegend der Eingeladenen in der Schweiz leben sollen. Überdies gilt es der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bereits ein Bruder sowie eine Schwester der Gesuchstellerin nach Westeuropa übersiedelt sind, woraus - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat - auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld der Gesuchstellerin geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund kann der Einwand der Rekurrentin, wonach es in der Herkunftsregion der Gesuchstellerin nicht üblich sei, dass sich eine junge und ledige Frau ein eigenständiges Leben im Ausland aufbaue, nicht ausschlaggebend sein. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Ankara, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Eingeladenen gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung.

E. 5.2 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums - auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Die Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhaltens des Gastes garantieren. Denn eine Garantie für die rechtzeitige Rückreise ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Wie bereits mehrfach betont, ist bei der Beurteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf die persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Personen - und nicht der Gastgeber - abzustellen. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, sich für die ihr in der Türkei erwiesene Gastfreundschaft zu revanchieren, hat demnach in den Hintergrund zu treten.

E. 6 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 30. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-870/2006 {T 0/2} Urteil vom 22. April 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien H._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf S._______. Sachverhalt: A. Am 16. August 2006 beantragte S._______ (geboren am [...] 1984, Türkei) bei der Schweizer Botschaft in Ankara die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, sie möchte gerne als Touristin die Schweiz sehen und eine im Kanton Zürich wohnhafte Bekannte, die Schweizer Bürgerin H._______ (Beschwerdeführerin), besuchen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen, noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 17. Oktober 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, im Herkunftsgebiet der Gesuchstellerin sei es üblich, dass die Tochter bis zu ihrer Heirat bei ihren Eltern lebe. Es stehe überhaupt nicht zur Debatte, dass sich eine junge und ledige Frau ein eigenständiges Leben aufbaue. Eine Übersiedlung in die Schweiz sei nur im Rahmen eines Familiennachzuges möglich. D. In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2006 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die Eingeladene sei jung, unverheiratet und nicht berufstätig. Bereits die Tatsache, dass sie allein für drei Monate in ein völlig fremdes Land zu reisen beabsichtige, widerspreche dem in der Beschwerde vorgebrachten Einwand. Dies umso mehr, als bereits ein Bruder und eine Schwester der Gesuchstellerin in Frankreich respektive Belgien lebten. E. In ihrer Replik vom 23. November 2006 bzw. 8. Januar 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und weist darauf hin, dass die Schwester der Eingeladenen infolge Heirat und Familiennachzug nach Belgien gekommen sei. Die Gesuchstellerin selber, welche durchaus über gesellschaftliche Verpflichtungen im Heimatland verfüge, habe nur deshalb von ihrer Familie die Erlaubnis zur Auslandreise erhalten, weil diese sie (die Gastgeberin) sehr gut kennen würde und ausserdem Bekannte aus ihrer Gegend hier lebten. Als Gastgeberin habe sie alle Auflagen seitens des (kantonalen) Migrationsamtes erfüllt, einschliesslich der Verpflichtung, für die Wiederausreise ihres Gastes besorgt zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. 4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten Jahrzehnte hat dem Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber ebenso eine zunehmend ungleiche Einkommensverteilung beschert. Daran hat sich auch nach der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahre 2001 nichts Wesentliches geändert; das seither wieder zu beobachtende Wirtschaftswachstum hat der breiten Bevölkerungsmehrheit weder mehr Beschäftigung bzw. Einkommen noch grössere Konsummöglichkeiten gebracht. Insbesondere die unteren Bevölkerungsschichten leben weiterhin am Rande des Existenzminimums. Der jahrelange innenpolitische Konflikt in den Kurdengebieten im Südosten und Osten und die damit einhergehenden Probleme haben zu einer massiven und anhaltenden Landflucht der Bevölkerung in die grösseren Städte der Region sowie in die westlichen Gebiete des Landes geführt, was wiederum eine Zunahme der Arbeitslosenquote und der ganzen damit verbundenen sozialen Problematik nach sich zieht. In den Kurdengebieten ist der Notstand zwar seit November 2002 aufgehoben. Trotz wiederholter Ausrufung der einseitigen Waffenruhe durch die PKK kommt es jedoch weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Untergrundorganisation und türkischen Sicherheitskräften. Obwohl die Türkei bereits seit längerer Zeit der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist, bestehen nach wie vor Defizite in den Bereichen der Meinungsfreiheit, der kulturellen Rechte, der Gewerkschaftsrechte und der Religionsfreiheit (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Länder- und Reiseinformationen > Türkei > Wirtschaft [Stand November 2007, besucht am 17. April 2008]). Die Verhältnisse in der Türkei widerspiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vorhanden ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielsweise im Jahre 2007 621 türkische Staatsangehörige um Asyl ersucht. In der Statistik der Asylgesuche nach Nationen steht die Türkei damit an vierter Stelle. Die Problematik liegt dabei nicht so sehr in der Tatsache, dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach illegaler oder sonst wie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht werden. Umgehungsmechanismen sind aber auch insofern gang und gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Visum, trotz gegenteiliger Zusicherungen, Verlängerungsgesuche gestellt werden oder versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grundlage abzustützen. 4.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5. 5.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 24-jährige, unverheiratete Frau, welche - als Hausfrau - keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und somit beruflich nicht in der Arbeitswelt integriert ist. Die Beschwerdeführerin verweist hingegen auf das intakte familiäre Umfeld der Gesuchstellerin und betont deren (nicht näher bezeichnete) gesellschaftliche Verpflichtungen im Heimatland. Dieses Argument vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz der Eingeladenen sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, die allenfalls von ihr geleistete Unterstützung in Familie und Haushalt könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. Insofern darf bezweifelt werden, dass der Gesuchstellerin im Heimatland zwingende Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal laut Angaben der Beschwerdeführerin weitere Bekannte aus der Gegend der Eingeladenen in der Schweiz leben sollen. Überdies gilt es der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bereits ein Bruder sowie eine Schwester der Gesuchstellerin nach Westeuropa übersiedelt sind, woraus - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat - auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld der Gesuchstellerin geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund kann der Einwand der Rekurrentin, wonach es in der Herkunftsregion der Gesuchstellerin nicht üblich sei, dass sich eine junge und ledige Frau ein eigenständiges Leben im Ausland aufbaue, nicht ausschlaggebend sein. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Ankara, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Eingeladenen gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung. 5.2 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums - auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Die Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhaltens des Gastes garantieren. Denn eine Garantie für die rechtzeitige Rückreise ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Wie bereits mehrfach betont, ist bei der Beurteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf die persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Personen - und nicht der Gastgeber - abzustellen. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, sich für die ihr in der Türkei erwiesene Gastfreundschaft zu revanchieren, hat demnach in den Hintergrund zu treten. 6. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 30. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand: