opencaselaw.ch

C-8564/2007

C-8564/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-04-17 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Die aus dem Kosovo stammende P._______ (geb. 1922, Gesuchstellerin) beantragte am 17. Oktober 2007 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 3 Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton Luzern wohnhaften Sohn (Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und mit ablehnender Stellungnahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin sowie aufgrund der Vorakten nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Dezember 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums, damit seine Mutter im Januar an der Verlobungsfeier ihres Enkels teilnehmen könne. Dass sie bei einem Aufenthalt vor drei Jahren die Schweiz nicht rechtzeitig verlassen habe, sei ein Fehler gewesen, der nicht wieder vorkommen werde. Er garantiere und verspreche, dass sie (diesmal) die Schweiz rechtzeitig verlassen werde. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2008 auf Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine ältere und alleinstehende Frau handle, welche ohne familiäre Bindung im Heimatland lebe. Allein schon deshalb, aber insbesondere weil sie anlässlich ihres letzten Besuchsaufenthaltes habe polizeilich ausgeschafft werden müssen, sei die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht gesichert. E. In der Replik vom 5. Februar 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und der Begründung fest und betont nochmals, dass er aus dem Fehler anlässlich des letzten Besuchsaufenthalts seiner Mutter gelernt habe. Sie sei sonst immer rechtzeitig aus der Schweiz ausgereist.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).

E. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).

E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).

E. 4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

E. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 4.3 Die Gesuchstellerin lebt im inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37% (mit steigender Tendenz). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Auch die jüngst erfolgte Unabhängigkeitserklärung des Kosovo dürfte die Ursachen für das hohe Migrationsaufkommen der Vergangenheit nicht beseitigen. Unter den Auswanderungswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.

E. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 85-jährige Hausfrau bzw. Rentnerin, die in ihrer Heimat zwar noch Verwandte hat. Die engsten Familienangehörigen leben jedoch in der Schweiz. Dies war wohl auch der Grund, weshalb der Beschwerdeführer für seine Mutter bereits im Jahre 2001 anlässlich eines Besuchsaufenthaltes ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht hatte. Schon damals war der Beschwerdeführer seiner Verantwortung als Gastgeber, nämlich dafür zu sorgen, dass Personen, die im Rahmen des Besuchsaufenthaltes in die Schweiz einreisen, diese auch wieder fristgerecht verlassen, nicht nachgekommen. Auf eine Strafanzeige durch die kantonale Migrationsbehörde wurde damals (noch) verzichtet, weil die Gesuchstellerin die neu angesetzte Ausreisefrist beachtet hatte. Bei ihrem letzten Besuchsaufenthalt (bewilligt vom 19. Januar 2004 bis 18. April 2004) reiste die Gesuchstellerin wiederum nicht fristgerecht aus. Am 21. April 2004 (drei Tage nach Ablauf des bewilligten Besuchsaufenthaltes) wurde bei der kantonalen Migrationsbehörde erneut ein Familiennachzugsgesuch eingereicht, auf welches das Amt für Migration des Kantons Luzern am 6. Mai 2004 nicht eintrat. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin eine neue Ausreisefrist per 20. Mai 2004 angesetzt. Nachdem sie auch diese Frist nicht eingehalten hatte, fand bei der kantonalen Migrationsbehörde am 29. Juli 2004 ein Gespräch statt mit dem Ziel, ihr nochmals Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise zu geben. Dabei sind sie und ihr Sohn darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer nicht freiwilligen Ausreise mit einer Verzeigung sowie Zwangsmassnahmen gerechnet werden müsse. Am 5. August 2004 wurde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO, AS 1986 1791) eingereicht. Darauf trat die kantonale Migrationsbehörde am 11. August 2004 ebenfalls nicht ein. Nachdem auch das letzte Angebot einer freiwilligen Ausreise ausgeschlagen worden war, kam es am 26. August 2004 zu einer zwangsweisen, polizeilich begleiteten Rückführung der Gesuchstellerin. Bereits drei Tage vorher wurde sie mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 23. August 2004 wegen Missachtens der Ausreisefrist bzw. illegalen Aufenthaltes in der Schweiz zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

E. 5.3 Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Daran vermögen auch frühere Besuchsaufenthalte, bei der die Gesuchstellerin fristgerecht ausreiste, nichts zu ändern. Die im Jahre 2001 und 2004 eingereichten Gesuche und insbesondere ihr Verhalten anlässlich des letzten Besuchsaufenthaltes lassen eindeutig auf Festsetzungstendenzen schliessen. Auch mussten ihr und dem Beschwerdeführer schon aufgrund des Vorkommnisses aus dem Jahre 2001 klar gewesen sein, welche Konsequenzen die nicht fristgerechte Ausreise nach Ablauf des Besuchsaufenthaltes bzw. die Nichteinhaltung einer Ausreisefrist hat. Von einem einmaligen Fehler kann bei ihrem Verhalten im Jahre 2004 auf jeden Fall nicht die Rede sein, zumal bereits die Ausreise im Jahre 2001 nicht innerhalb des ursprünglich bewilligten Besuchsaufenthaltes und somit nicht fristgerecht erfolgte. Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Anwalt habe ihm anlässlich des letzten Besuchsaufenthaltes gesagt, er solle seine Mutter nicht ausreisen lassen, ist schon deshalb unbeachtlich, weil dieser Ratschlag nicht von einer in diesem Bereich zuständigen Behörde stammt, und gleichzeitig das dafür zuständige Amt für Migration des Kantons Luzern die Gesuchstellerin korrekterweise zur Ausreise aufgefordert hat.

E. 5.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz - wie bereits in ihrer unangefochten gebliebenen Verfügung vom 12. Februar 2007, bei der ein gleichlautendes Begehren der Gesuchstellerin abgewiesen worden war - daher zu Recht davon ausgehen, für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der massgeblichen Bestimmungen. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums - auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr seiner Mutter zusichert. Denn einerseits ist seine Mutter in der Vergangenheit trotz der durch ihn abgegebenen Zusicherungen sowohl 2001 als auch 2004 nicht fristgerecht ausgereist. Andererseits ist eine solche Garantie trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6).

E. 6 Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Eingeladenen die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 9. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Amt für Migration des Kantons Luzern (LU [...]) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8564/2007 {T 0/2} Urteil vom 17. April 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien I._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf P._______. Sachverhalt: A. Die aus dem Kosovo stammende P._______ (geb. 1922, Gesuchstellerin) beantragte am 17. Oktober 2007 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 3 Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton Luzern wohnhaften Sohn (Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und mit ablehnender Stellungnahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin sowie aufgrund der Vorakten nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Dezember 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums, damit seine Mutter im Januar an der Verlobungsfeier ihres Enkels teilnehmen könne. Dass sie bei einem Aufenthalt vor drei Jahren die Schweiz nicht rechtzeitig verlassen habe, sei ein Fehler gewesen, der nicht wieder vorkommen werde. Er garantiere und verspreche, dass sie (diesmal) die Schweiz rechtzeitig verlassen werde. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2008 auf Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine ältere und alleinstehende Frau handle, welche ohne familiäre Bindung im Heimatland lebe. Allein schon deshalb, aber insbesondere weil sie anlässlich ihres letzten Besuchsaufenthaltes habe polizeilich ausgeschafft werden müssen, sei die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht gesichert. E. In der Replik vom 5. Februar 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und der Begründung fest und betont nochmals, dass er aus dem Fehler anlässlich des letzten Besuchsaufenthalts seiner Mutter gelernt habe. Sie sei sonst immer rechtzeitig aus der Schweiz ausgereist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. 4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.3 Die Gesuchstellerin lebt im inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37% (mit steigender Tendenz). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Auch die jüngst erfolgte Unabhängigkeitserklärung des Kosovo dürfte die Ursachen für das hohe Migrationsaufkommen der Vergangenheit nicht beseitigen. Unter den Auswanderungswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 85-jährige Hausfrau bzw. Rentnerin, die in ihrer Heimat zwar noch Verwandte hat. Die engsten Familienangehörigen leben jedoch in der Schweiz. Dies war wohl auch der Grund, weshalb der Beschwerdeführer für seine Mutter bereits im Jahre 2001 anlässlich eines Besuchsaufenthaltes ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht hatte. Schon damals war der Beschwerdeführer seiner Verantwortung als Gastgeber, nämlich dafür zu sorgen, dass Personen, die im Rahmen des Besuchsaufenthaltes in die Schweiz einreisen, diese auch wieder fristgerecht verlassen, nicht nachgekommen. Auf eine Strafanzeige durch die kantonale Migrationsbehörde wurde damals (noch) verzichtet, weil die Gesuchstellerin die neu angesetzte Ausreisefrist beachtet hatte. Bei ihrem letzten Besuchsaufenthalt (bewilligt vom 19. Januar 2004 bis 18. April 2004) reiste die Gesuchstellerin wiederum nicht fristgerecht aus. Am 21. April 2004 (drei Tage nach Ablauf des bewilligten Besuchsaufenthaltes) wurde bei der kantonalen Migrationsbehörde erneut ein Familiennachzugsgesuch eingereicht, auf welches das Amt für Migration des Kantons Luzern am 6. Mai 2004 nicht eintrat. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin eine neue Ausreisefrist per 20. Mai 2004 angesetzt. Nachdem sie auch diese Frist nicht eingehalten hatte, fand bei der kantonalen Migrationsbehörde am 29. Juli 2004 ein Gespräch statt mit dem Ziel, ihr nochmals Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise zu geben. Dabei sind sie und ihr Sohn darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer nicht freiwilligen Ausreise mit einer Verzeigung sowie Zwangsmassnahmen gerechnet werden müsse. Am 5. August 2004 wurde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO, AS 1986 1791) eingereicht. Darauf trat die kantonale Migrationsbehörde am 11. August 2004 ebenfalls nicht ein. Nachdem auch das letzte Angebot einer freiwilligen Ausreise ausgeschlagen worden war, kam es am 26. August 2004 zu einer zwangsweisen, polizeilich begleiteten Rückführung der Gesuchstellerin. Bereits drei Tage vorher wurde sie mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 23. August 2004 wegen Missachtens der Ausreisefrist bzw. illegalen Aufenthaltes in der Schweiz zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. 5.3 Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Daran vermögen auch frühere Besuchsaufenthalte, bei der die Gesuchstellerin fristgerecht ausreiste, nichts zu ändern. Die im Jahre 2001 und 2004 eingereichten Gesuche und insbesondere ihr Verhalten anlässlich des letzten Besuchsaufenthaltes lassen eindeutig auf Festsetzungstendenzen schliessen. Auch mussten ihr und dem Beschwerdeführer schon aufgrund des Vorkommnisses aus dem Jahre 2001 klar gewesen sein, welche Konsequenzen die nicht fristgerechte Ausreise nach Ablauf des Besuchsaufenthaltes bzw. die Nichteinhaltung einer Ausreisefrist hat. Von einem einmaligen Fehler kann bei ihrem Verhalten im Jahre 2004 auf jeden Fall nicht die Rede sein, zumal bereits die Ausreise im Jahre 2001 nicht innerhalb des ursprünglich bewilligten Besuchsaufenthaltes und somit nicht fristgerecht erfolgte. Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Anwalt habe ihm anlässlich des letzten Besuchsaufenthaltes gesagt, er solle seine Mutter nicht ausreisen lassen, ist schon deshalb unbeachtlich, weil dieser Ratschlag nicht von einer in diesem Bereich zuständigen Behörde stammt, und gleichzeitig das dafür zuständige Amt für Migration des Kantons Luzern die Gesuchstellerin korrekterweise zur Ausreise aufgefordert hat. 5.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz - wie bereits in ihrer unangefochten gebliebenen Verfügung vom 12. Februar 2007, bei der ein gleichlautendes Begehren der Gesuchstellerin abgewiesen worden war - daher zu Recht davon ausgehen, für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der massgeblichen Bestimmungen. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums - auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr seiner Mutter zusichert. Denn einerseits ist seine Mutter in der Vergangenheit trotz der durch ihn abgegebenen Zusicherungen sowohl 2001 als auch 2004 nicht fristgerecht ausgereist. Andererseits ist eine solche Garantie trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). 6. Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Eingeladenen die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 9. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Amt für Migration des Kantons Luzern (LU [...]) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Versand: