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C-5842/2007

C-5842/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-11-26 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Die aus Mazedonien stammende I._______ (geb. 1938, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 15. Juni 2007 bei der Schweizer Botschaft in Skopje die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton St. Gallen wohnhaften Sohn F._______ (nachfolgend: Gastgeber) und dessen Familie besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 7. August 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und firstgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin sowie aufgrund der Vorakten nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit undatierter Rechtsmitteleingabe (Datum des Poststempels: 3. September 2007) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Sie beabsichtige nicht, in der Schweiz zu verbleiben, sondern möchte lediglich ihre Söhne und deren Familien besuchen. Überdies werde ihre Rückkehr ins Heimatland zusätzlich vom Gastgeber garantiert. Die Voraussetzungen für eine Visumerteilung seien nunmehr erfüllt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, aus den Vorakten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin ohne familiäre Bindung im Heimatland lebe und dringend auf Pflege angewiesen sei. Anlässlich ihres letzten Besuchsaufenthaltes in der Schweiz habe sie sich denn auch nicht an die im Visum angegebene Aufenthaltsdauer gehalten und die Schweiz erst auf Druck seitens der kantonalen Behörden wieder verlassen. An der anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise bestünden erhebliche Zweifel, müsse doch vermutet werden, dass die Beschwerdeführerin einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstrebe. E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. November 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).

E. 2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG).

E. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde (in casu dem BFM) in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 und Art. 18 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Ba-sel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).

E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Das Visum ist zudem zu verweigern, wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine VEA).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

E. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 4.4 Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Mazedonien gestalten sich für breite Bevölkerungsschichten schwierig. Obschon das Wirtschaftswachstum seit dem Krisenjahr 2001 kontinuierlich gesteigert werden konnte, lag die Arbeitslosenquote im europäischen Vergleich mit rund 35% im Jahre 2007 weiterhin überdurchschnittlich hoch. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen betrug im Dezember 2007 bloss ca. 250 Euro (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: September 2008, besucht am 10. November 2008). Gemäss World Bank Report lebten im Jahre 2005 rund 22% der mazedonischen Bevölkerung in absoluter Armut (siehe auch Amnesty International Report 2006). Für einen echten Aufholprozess der sich immer noch in der Transformation befindlichen Volkswirtschaft müssten die Wachstumsraten nach Einschätzung von Experten deutlich höher liegen als heute (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.). Auf entsprechend hohem Niveau bewegt sich der Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen. Besteht im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz von Verwandten oder Freunden, so begünstigt dies die Tendenz, sich dort unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist es nahe liegend, dass Familienangehörige oftmals versuchen, auch ihre Eltern, für die sie sich verantwortlich fühlen, in die Schweiz nachzuziehen. Dies insbesondere dann, wenn die Eltern - altersbedingt ohne berufliche Verpflichtungen - alleine im Heimatstaat zurückbleiben und/oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für sich selbst sorgen können.

E. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 4.2 ausgeführt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine nunmehr 70-jährige, verwitwete Frau, welche alleine in Mazedonien leben und dort völlig auf sich allein gestellt sein soll (vgl. die entsprechenden Angaben der Beteiligten im Familiennachzugsverfahren). Ihr obliegen somit im Heimatland keine besonderen gesellschaftlichen Verpflichtungen oder familiären Verantwortlichkeiten, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten; dies umso weniger, als mit ihren beiden Söhnen und deren Familien die nächsten Angehörigen über einen Daueraufenthalt in der Schweiz verfügen.

E. 5.3 Dieser enge Bezug zu den Familienangehörigen in der Schweiz zeigt sich insbesondere in der Tatsache, dass der Gastgeber bereits Ende 2001 - anlässlich eines Besuchsaufenthaltes seiner Mutter - versucht hatte, dieser einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Nachdem dem entsprechenden Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung vom Ausländeramt des Kantons St. Gallen nicht stattgegeben worden war, wies das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen den dagegen erhobenen Rekurs am 28. August 2002 ab. Gegen diesen Entscheid wiederum wurde beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben, diese allerdings in der Folge zurückgezogen. Am 17. November 2002 reiste die Beschwerdeführerin erneut mit einem 90-tägigen Besuchervisum in die Schweiz ein, unterliess es jedoch, nach dessen Ablauf in ihr Heimatland zurückzukehren. Stattdessen wurde am 8. Juli 2003 ein weiteres Familiennachzugsgesuch eingereicht, mit der Begründung, alle ihre Angehörigen befänden sich in der Schweiz; demgegenüber sei sie, gesundheitlich angeschlagen und pflegebedürftig, in Mazedonien auf sich allein gestellt. Mit Wegweisungsverfügung vom 22. März 2004 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis spätestens 13. April 2004 angesetzt. Dabei wurde ausgeführt, die alterstypischen Krankheiten der Beschwerdeführerin stünden einer Ausreise nicht entgegen, könne doch die medizinische Behandlung im Heimatland weitergeführt werden. Ein dagegen erhobenes Wiedererwägungsgesuch blieb ebenfalls erfolglos. Das wegen rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren wurde nicht zuletzt aus Pietätsgründen eingestellt (vgl. Einstellungsverfügung des Untersuchungsamtes Altstätten vom 7. Juni 2005). Mit Verfügung vom 3. Januar 2005 wies die kantonale Migrationsbehörde das fragliche Gesuch um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Übersiedlung ab. Der Gesundheitszustand oder die Lebensverhältnisse der zu übersiedelnden Person vermöchten keine schwerwiegende persönliche Notlage zu begründen. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, weiterhin im Heimatland zu leben und sich dort weiterbehandeln zu lassen. Sie befände sich in derselben Situation wie viele ältere Landsleute, deren Nachkommen sich freiwillig dazu entschlossen hätten, ins Ausland auszureisen und ihre Eltern oder weiteren Verwandten im Heimatland zurückgelassen hätten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auf ein weiteres Familiennachzugsgesuch vom 24. August 2005, welches als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen worden war, wurde am 22. September 2005 nicht eingetreten.

E. 5.4 Die daraufhin gestellten Gesuche vom 19. Januar 2006 sowie 9. Januar 2007 um Erteilung einer Einreisebewilligung zu Besuchszwecken wurden jeweils, da die fristgerechte und anstandslose Rückkehr ins Heimatland nicht als einwandfrei gesichert betrachtet werden konnte, formlos von der Schweizerischen Botschaft in Skopje abgewiesen. An dieser Einschätzung ist auch heute festzuhalten, ergeben sich doch aus den Akten keine Hinweise, in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin hätten sich seither wesentliche Veränderungen im Sinne einer neuen Verwurzelung im Heimatland ergeben. Die Beschwerdeführerin erachtet zwar die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nunmehr als erfüllt, unterlässt es indessen, Gründe anzuführen, die für eine fristgerechte Rückkehr nach Mazedonien sprechen würden. Gerade die im Rahmen der fremdenpolizeilichen Verfahren immer wieder erwähnten gesundheitlichen Probleme und die fehlenden familiären Beziehungen im Heimatland bergen ein erhöhtes Risiko in sich, die Beschwerdeführerin könnte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz (nach wie vor) geneigt sein, den Lebensabend im Umfeld ihrer in der Schweiz lebenden Söhne und deren Familien zu verbringen. Angesichts dieser Sachlage (Alter, Gesundheitszustand, fehlende Verwurzelung in der Heimat, sämtliche Kinder im Ausland wohnhaft) bestehen eindeutig Festsetzungstendenzen und demzufolge begründete Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine VEA).

E. 5.5 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Beschwerdeführerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gastgeber die rechtzeitige Rückkehr seiner Mutter zugesichert hat. Denn einerseits ermöglichte und tolerierte dieser in der Vergangenheit den über einjährigen widerrechtlichen Aufenthalt seiner Mutter in der Schweiz. Andererseits ist eine solche Garantie trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6703/2007 vom 14. Juli 2008 E. 5.4).

E. 5.6 Darüber hinaus bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Einreiseverweigerung in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch keine dieser Bestimmungen einen Anspruch auf Einreise oder auf Verwirklichung des Familienlebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte - wenn überhaupt - allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was in casu nicht zutrifft. Sowohl dem Gastgeber, wie auch den übrigen, in der Schweiz lebenden Familienangehörigen - allesamt im Besitze einer Niederlassungsbewilligung - steht nämlich weiterhin die Möglichkeit offen, ihre Mutter/Schwiegermutter respektive Grossmutter in Mazedonien zu besuchen. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, wonach ihnen dies in Zukunft aus rechtserheblichen Gründen verwehrt sein sollte.

E. 6 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Beschwerdeführerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 11. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) das Ausländeramt des Kantons St. Gallen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5842/2007 {T 0/2} Urteil vom 26. November 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien I._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung. Sachverhalt: A. Die aus Mazedonien stammende I._______ (geb. 1938, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 15. Juni 2007 bei der Schweizer Botschaft in Skopje die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton St. Gallen wohnhaften Sohn F._______ (nachfolgend: Gastgeber) und dessen Familie besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 7. August 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und firstgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin sowie aufgrund der Vorakten nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit undatierter Rechtsmitteleingabe (Datum des Poststempels: 3. September 2007) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Sie beabsichtige nicht, in der Schweiz zu verbleiben, sondern möchte lediglich ihre Söhne und deren Familien besuchen. Überdies werde ihre Rückkehr ins Heimatland zusätzlich vom Gastgeber garantiert. Die Voraussetzungen für eine Visumerteilung seien nunmehr erfüllt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, aus den Vorakten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin ohne familiäre Bindung im Heimatland lebe und dringend auf Pflege angewiesen sei. Anlässlich ihres letzten Besuchsaufenthaltes in der Schweiz habe sie sich denn auch nicht an die im Visum angegebene Aufenthaltsdauer gehalten und die Schweiz erst auf Druck seitens der kantonalen Behörden wieder verlassen. An der anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise bestünden erhebliche Zweifel, müsse doch vermutet werden, dass die Beschwerdeführerin einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstrebe. E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. November 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde (in casu dem BFM) in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 und Art. 18 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Ba-sel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Das Visum ist zudem zu verweigern, wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine VEA). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.4 Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Mazedonien gestalten sich für breite Bevölkerungsschichten schwierig. Obschon das Wirtschaftswachstum seit dem Krisenjahr 2001 kontinuierlich gesteigert werden konnte, lag die Arbeitslosenquote im europäischen Vergleich mit rund 35% im Jahre 2007 weiterhin überdurchschnittlich hoch. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen betrug im Dezember 2007 bloss ca. 250 Euro (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: September 2008, besucht am 10. November 2008). Gemäss World Bank Report lebten im Jahre 2005 rund 22% der mazedonischen Bevölkerung in absoluter Armut (siehe auch Amnesty International Report 2006). Für einen echten Aufholprozess der sich immer noch in der Transformation befindlichen Volkswirtschaft müssten die Wachstumsraten nach Einschätzung von Experten deutlich höher liegen als heute (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.). Auf entsprechend hohem Niveau bewegt sich der Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen. Besteht im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz von Verwandten oder Freunden, so begünstigt dies die Tendenz, sich dort unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist es nahe liegend, dass Familienangehörige oftmals versuchen, auch ihre Eltern, für die sie sich verantwortlich fühlen, in die Schweiz nachzuziehen. Dies insbesondere dann, wenn die Eltern - altersbedingt ohne berufliche Verpflichtungen - alleine im Heimatstaat zurückbleiben und/oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für sich selbst sorgen können. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 4.2 ausgeführt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine nunmehr 70-jährige, verwitwete Frau, welche alleine in Mazedonien leben und dort völlig auf sich allein gestellt sein soll (vgl. die entsprechenden Angaben der Beteiligten im Familiennachzugsverfahren). Ihr obliegen somit im Heimatland keine besonderen gesellschaftlichen Verpflichtungen oder familiären Verantwortlichkeiten, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten; dies umso weniger, als mit ihren beiden Söhnen und deren Familien die nächsten Angehörigen über einen Daueraufenthalt in der Schweiz verfügen. 5.3 Dieser enge Bezug zu den Familienangehörigen in der Schweiz zeigt sich insbesondere in der Tatsache, dass der Gastgeber bereits Ende 2001 - anlässlich eines Besuchsaufenthaltes seiner Mutter - versucht hatte, dieser einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Nachdem dem entsprechenden Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung vom Ausländeramt des Kantons St. Gallen nicht stattgegeben worden war, wies das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen den dagegen erhobenen Rekurs am 28. August 2002 ab. Gegen diesen Entscheid wiederum wurde beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben, diese allerdings in der Folge zurückgezogen. Am 17. November 2002 reiste die Beschwerdeführerin erneut mit einem 90-tägigen Besuchervisum in die Schweiz ein, unterliess es jedoch, nach dessen Ablauf in ihr Heimatland zurückzukehren. Stattdessen wurde am 8. Juli 2003 ein weiteres Familiennachzugsgesuch eingereicht, mit der Begründung, alle ihre Angehörigen befänden sich in der Schweiz; demgegenüber sei sie, gesundheitlich angeschlagen und pflegebedürftig, in Mazedonien auf sich allein gestellt. Mit Wegweisungsverfügung vom 22. März 2004 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis spätestens 13. April 2004 angesetzt. Dabei wurde ausgeführt, die alterstypischen Krankheiten der Beschwerdeführerin stünden einer Ausreise nicht entgegen, könne doch die medizinische Behandlung im Heimatland weitergeführt werden. Ein dagegen erhobenes Wiedererwägungsgesuch blieb ebenfalls erfolglos. Das wegen rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren wurde nicht zuletzt aus Pietätsgründen eingestellt (vgl. Einstellungsverfügung des Untersuchungsamtes Altstätten vom 7. Juni 2005). Mit Verfügung vom 3. Januar 2005 wies die kantonale Migrationsbehörde das fragliche Gesuch um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Übersiedlung ab. Der Gesundheitszustand oder die Lebensverhältnisse der zu übersiedelnden Person vermöchten keine schwerwiegende persönliche Notlage zu begründen. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, weiterhin im Heimatland zu leben und sich dort weiterbehandeln zu lassen. Sie befände sich in derselben Situation wie viele ältere Landsleute, deren Nachkommen sich freiwillig dazu entschlossen hätten, ins Ausland auszureisen und ihre Eltern oder weiteren Verwandten im Heimatland zurückgelassen hätten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auf ein weiteres Familiennachzugsgesuch vom 24. August 2005, welches als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen worden war, wurde am 22. September 2005 nicht eingetreten. 5.4 Die daraufhin gestellten Gesuche vom 19. Januar 2006 sowie 9. Januar 2007 um Erteilung einer Einreisebewilligung zu Besuchszwecken wurden jeweils, da die fristgerechte und anstandslose Rückkehr ins Heimatland nicht als einwandfrei gesichert betrachtet werden konnte, formlos von der Schweizerischen Botschaft in Skopje abgewiesen. An dieser Einschätzung ist auch heute festzuhalten, ergeben sich doch aus den Akten keine Hinweise, in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin hätten sich seither wesentliche Veränderungen im Sinne einer neuen Verwurzelung im Heimatland ergeben. Die Beschwerdeführerin erachtet zwar die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nunmehr als erfüllt, unterlässt es indessen, Gründe anzuführen, die für eine fristgerechte Rückkehr nach Mazedonien sprechen würden. Gerade die im Rahmen der fremdenpolizeilichen Verfahren immer wieder erwähnten gesundheitlichen Probleme und die fehlenden familiären Beziehungen im Heimatland bergen ein erhöhtes Risiko in sich, die Beschwerdeführerin könnte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz (nach wie vor) geneigt sein, den Lebensabend im Umfeld ihrer in der Schweiz lebenden Söhne und deren Familien zu verbringen. Angesichts dieser Sachlage (Alter, Gesundheitszustand, fehlende Verwurzelung in der Heimat, sämtliche Kinder im Ausland wohnhaft) bestehen eindeutig Festsetzungstendenzen und demzufolge begründete Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine VEA). 5.5 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Beschwerdeführerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gastgeber die rechtzeitige Rückkehr seiner Mutter zugesichert hat. Denn einerseits ermöglichte und tolerierte dieser in der Vergangenheit den über einjährigen widerrechtlichen Aufenthalt seiner Mutter in der Schweiz. Andererseits ist eine solche Garantie trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6703/2007 vom 14. Juli 2008 E. 5.4). 5.6 Darüber hinaus bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Einreiseverweigerung in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch keine dieser Bestimmungen einen Anspruch auf Einreise oder auf Verwirklichung des Familienlebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte - wenn überhaupt - allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was in casu nicht zutrifft. Sowohl dem Gastgeber, wie auch den übrigen, in der Schweiz lebenden Familienangehörigen - allesamt im Besitze einer Niederlassungsbewilligung - steht nämlich weiterhin die Möglichkeit offen, ihre Mutter/Schwiegermutter respektive Grossmutter in Mazedonien zu besuchen. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, wonach ihnen dies in Zukunft aus rechtserheblichen Gründen verwehrt sein sollte. 6. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Beschwerdeführerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 11. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) das Ausländeramt des Kantons St. Gallen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand: