Rente
Sachverhalt
A. Der am (...)1947 geborene, in seinem Heimatland wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte mit Schreiben vom 10. August 2011 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) die "einmalige Auszahlung einer Alterspension" bzw. die "Auszahlung der von ihm während seiner Beschäftigung in der Schweiz geleisteten Versicherungsbeiträge" (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 1, 2-4). Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2011 mitteilte, dass der Rentenantrag bei der serbischen Verbindungsstelle einzureichen sei (act. 5), übermittelte diese am 11. Mai 2012 die vom Beschwerdeführer am 8. März 2012 unterzeichnete Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (act. 7-1 ff.). Am 20. Juni 2012 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er beantrage die Auszahlung einer einmaligen Abfindung anstelle einer monatlichen Altersrente (act. 15-1). B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Rentenskala 9 als Berechnungsgrundlage eine ordentliche Altersrente von Fr. 444.- monatlich mit Wirkung ab 1. April 2012 zu (act. 13-1 ff.). In der Verfügung informierte sie über das anwendbare Sozialversicherungsabkommen, welches für die Rentenskalen 9-44 eine monatliche Rente vorsieht, wenn der Rentenbetrag 20 % der entsprechenden Vollrente übersteigt (act. 13-4). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Juli 2012 Einsprache (act. 16-1). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe die Vorinstanz ausdrücklich um Auszahlung einer einmaligen Abfindung gebeten. Da "er an der Grenze zur Wahlmöglichkeit stehe", sei ihm die Rente in eine Abfindung umzuwandeln. Mit dem Geld wolle er die im Zusammenhang mit dem Bau seines Hauses entstandenen Schulden begleichen. D. Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 28. Juni 2012. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die dem Beschwerdeführer zustehende ordentliche Teilrente von Fr. 444.- monatlich übersteige ein Fünftel der entsprechenden Vollrente. Somit bestehe keine Möglichkeit zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer einmaligen Abfindung zu wählen (act. 18-1 ff.). E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. September 2013 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. August 2013 und Auszahlung einer einmaligen Abfindung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei ihm nicht wie beantragt eine Abfindung, sondern eine Rente zugesprochen worden. Die Versicherungszeiten seien nicht korrekt erfasst worden. So habe er zum Beispiel im Jahr 1979 nicht das ganze Jahr in der Schweiz gearbeitet. Der Beschwerde legte er diverse Passkopien mit den Einträgen der jeweiligen Visa zum Aufenthalt in der Schweiz bei. Den Wunsch nach einer Abfindung begründete er mit dem Vorhaben, Häuser für seine Familienangehörigen zu bauen. Zudem verwies er auf seine Verschuldung (BVGer act. 1, Beilage). F. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 3). Der Beschwerdeführer habe nicht den vollen Beweis erbringen können, dass die Einträge im individuellen Konto offenkundig unrichtig wären. G. Mit Replik vom 25. November 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (BVGer act. 5). Ergänzend machte er sinngemäss geltend, er habe damals jeweils ein Arbeitsvisum zur Einreise in die Schweiz benötigt. Ein solches sei meistens für neun und nicht für 12 Monate erteilt worden. Das individuelle Konto sei daher nicht korrekt. Ausserdem sei das Einkommen viel höher gewesen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. H. Mit Duplik vom 13. Januar 2014 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 7). Ergänzend führte sie aus, der Beschwerdeführer habe zwar Passkopien seiner Visa vorgelegt. Arbeitszeugnisse oder Belege, aus welchen die AHV-Abzüge ersichtlich seien, habe er jedoch nicht beigebracht. Eine Berichtigung des individuellen Kontos sei daher nicht möglich. I. Da in der mit der Beschwerde eingereichten Passkopie des Visums für das Jahr 1979 der 31. März 1979 als Einreisedatum in die Schweiz festgehalten wurde (vgl. BVGer act. 1), gab der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Januar 2015 Gelegenheit weitere Beweismittel betreffend die geltend gemachte Unrichtigkeit der im individuellen Konto eingetragenen Versicherungszeiten einzureichen und forderte die Vorinstanz gleichzeitig auf, die im Jahr 1979 berücksichtigten Versicherungszeiten sowie das entsprechende Erwerbseinkommen von der zuständigen Ausgleichskasse bestätigen zu lassen (BVGer act. 9). J. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2015 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Anfrage bei der zuständigen Ausgleichskasse habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 1979 Versicherungszeiten von April bis einschliesslich Dezember anzurechnen seien. Zudem habe sich für das Jahr 1980 ein höheres Einkommen ergeben. Der Beschwerdeführer habe damit zwar weiterhin kein Anspruch auf eine einmalige Abfindung. Hingegen ergebe sich eine höhere Altersrente von Fr. 452.- monatlich. Die Beschwerde sei daher in diesem Sinn gutzuheissen. K. Am 4. März 2015 stellte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer fälschlicherweise an sie eingereichte Stellungname vom 3. Februar 2015 zu (BVGer act. 14). Darin hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend beantragte er Schadenersatz, da ihm nach 1990 ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz nicht bewilligt worden sei, obwohl er - sollten die von der Vorinstanz festgehaltenen Versicherungszeiten stimmen - die notwendigen Voraussetzungen für den weiteren Aufenthalt erfüllt gehabt hätte. L. Nachdem die Vorinstanz am 27. April 2015 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (BVGer act. 18), schloss der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. April 2015 den Schriftenwechsel (BVGer act. 19). M. Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-gangen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinn von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, kann darauf eingetreten werden (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
E. 3 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und lebt in Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über die Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
E. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1; BGE 126 V 136 E. 4b).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer hat sein 65. Altersjahr am 20. März 2012 vollendet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug ist demnach im Monat nach Vollendung des 65. Altersjahrs und somit am 1. April 2012 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen.
E. 4.2 Hat ein Staatsangehöriger der (ehemaligen) Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens einen Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann er zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmeldung zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte sich ausserhalb der Schweiz aufhält (Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens).
E. 4.3 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
E. 4.4 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten (IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
E. 4.5 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
E. 4.6 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet dies, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 3b und 3d). Die Kontoberichtigung erstreckt sich sodann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragszahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441).
E. 5 Aufgrund der Beschwerdeanträge ist zunächst der Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu ermitteln.
E. 5.1 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30, BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur bilden, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über die seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und über welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitgegenstand weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 52 N. 40 m.H.).
E. 5.2 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Darauf beschränkt sich auch der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 3. Februar 2015 Schadenersatz im Zusammenhang mit der damaligen Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 6 Unbestritten und zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zurückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz Anspruch auf eine Altersrente hat. Vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung anstelle der zugesprochenen monatlichen Rente zu Recht verneint hat. Eine Abfindung wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls dann auszurichten, wenn die ordentliche Teilrente höchstens ein Zehntel der ordentlichen Vollrente beträgt bzw. in Ausübung des Wahlrechts, wenn die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der ordentlichen Teilrente beträgt (vgl. vorstehende E. 4.1).
E. 6.1 Mit dem die Verfügung vom 28. Juni 2012 ersetzenden Einspracheentscheid vom 23. August 2013 hat die Vorinstanz den Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung verneint, da die ordentliche Teilrente von monatlich Fr. 444.- ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen monatlichen Vollrente von Fr. 2'172.- übersteige. Der Rentenberechnung legte sie die im IK-Auszug in den Jahren 1977 bis 1981 und 1984 bis 1991 vermerkten Beitragszeiten von insgesamt 9 Jahren und 10 Monaten sowie ein durchschnittliches massgebendes Einkommen von Fr. 72'384.- zu Grunde (vgl. act. 11, 12, 18).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat zum Beweis der Unrichtigkeit der Eintragungen der Beitragsmonate im IK-Auszug Passkopien mit den Einträgen der jeweiligen Visa zum Aufenthalt in der Schweiz für die Jahre 1977 bis 1981 und 1984 bis 1991 ins Recht gelegt (vgl. BVGer act. 1, Beilage). Explizit bestritten hat er die Berücksichtigung von 12 Beitragsmonaten im Jahr 1979.
E. 6.3 Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgrund des im Visum 1979 eingetragenen Einreisedatums 31. März 1979 veranlassten Abklärungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1979 nicht wie ursprünglich im IK-Auszug vermerkt 12 Monate, sondern lediglich vom 2. April bis 13. Dezember in der Schweiz gearbeitet hat (vgl. Lohn- und Beitragskarte AHV/IV/EO/AlV 1979; BVGer act. 11 Beilage [der Beschwerdeführer trug damals den Namen B._______, vgl. dazu act. 9-1 sowie die übereinstimmende alte AHV-Nr.] bzw. als Beilage zum Urteil). In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet, was die Vorinstanz dazu veranlasst hat, den IK-Auszug dahingehend anzupassen, als dass im Jahr 1979 neun Beitragsmonate zu berücksichtigen sind (vgl. Nachtrags-IK vom 12. Februar 2015; BVGer act. 11 Beilage bzw. als Beilage zum Urteil). Demgegenüber kann der Lohn- und Beitragskarte AHV/IV/EO/AlV 1978 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1978 bereits ab April in der Schweiz arbeitete (BVGer act. 11, Beilage bzw. als Beilage zum Urteil), obwohl in der entsprechenden Kopie des Visums der 10. Mai 1978 als Einreisedatum vermerkt wurde (BVGer act. 1, Beilage). Insofern erweisen sich die im IK-Auszug für das Jahr 1978 berücksichtigten Beitragsmonate April bis und mit Dezember als korrekt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 156/2002 vom 8. Oktober 2002 E. 3.4.2, wonach z.B. Arbeitsbewilligungen allein für die anrechenbaren Beitragszeiten nicht aussagekräftig sind, da aus der Bewilligung selbst noch nicht hervorgeht, ob und wann der Betreffende tatsächlich in der Schweiz gearbeitet hat).
E. 6.4 Sonstige Diskrepanzen zwischen den Visa bzw. den darin vermerkten Daten (vgl. BVGer act. 1, Beilage) und den gemäss IK-Auszug berücksichtigten Beitragsmonaten sind nicht ersichtlich und wurden auch trotz entsprechender Aufforderung nicht substantiiert geltend gemacht bzw. belegt.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Replik vom 25. November 2013 die Höhe der im IK-Auszug berücksichtigten Einkommen bemängelt. Trotz entsprechender Aufforderung hat er jedoch keine Beweismittel (wie etwa Lohnabrechnungen) beigebracht, welche die Unrichtigkeit der entsprechenden Einkommen zu belegen vermöchten. Eine Korrektur des IK-Auszugs hat die Vorinstanz betreffend das Einkommen im Jahr 1980 vorgenommen, indem sie ein leicht höheres Einkommen von Fr. 21'255.- berücksichtigte (vgl. IK-Auszug vom 17. Februar 2015; BVGer act. 11, Beilage bzw. als Beilage zum Urteil). Dieses entspricht der tatsächlichen Summe der ausbezahlten AHV-pflichtigen Monatslöhne und ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Lohn- und Beitragskarte AHV/IV/EO/AlV 1980; BVGer act. 11, Beilage).
E. 6.6.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf die vorstehend erwähnten Korrekturen im IK-Auszug den Rentenanspruch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens basierend auf Beitragszeiten von insgesamt 9 Jahren und 7 Monaten sowie einem durchschnittlichen massgebenden Einkommen von Fr. 75'168.- neu auf Fr. 452.- monatlich ab. 1. April 2012 berechnet (vgl. die Berechnung als Beilage zum Urteil). Bei dieser Höhe der ordentlichen Teilrente bestehe nach wie vor kein Anspruch auf die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung.
E. 6.6.2 Der im Jahr 1947 geborene Beschwerdeführer hätte bei einem Ren-tenalter von 65 Jahren bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungs-jahre aufweisen müssen. Gemäss dem Skalenwähler hat der Beschwer-deführer der Altersklasse 44, mit neun vollen Beitragsjahren, Anspruch auf eine Teilrente der Rentenskala 9 (Art. 52 und 53 AHVV bzw. Rententabellen 2013 des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV], S. 10; die Rententabellen sind abrufbar unter www.bsv.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 20. Mai 2015).
E. 6.6.3 Der Beschwerdeführer hat ein Einkommen von gesamthaft Fr. 298'168.- erzielt (BVGer act. 11, Beilage bzw. als Beilage zum Urteil). Diese Summe hat die Vorinstanz gemäss erstem IK-Eintrag im Jahr 1977 zu Recht mit dem Faktor 1.123 aufgewertet (vgl. 298'168 x 1.123 = 334'843, vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG und Rententabellen 2013 des BSV, S. 15) und danach durch die Beitragszeit von insgesamt 115 Monaten (9 Jahre und 7 Monate) dividiert, anschliessend mit 12 multipliziert, um das durchschnittliche Erwerbseinkommen zu berechnen, welches rund Fr. 34'940.- beträgt (vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG).
E. 6.6.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss Anmeldung zum Leistungsbezug vier Kinder mit den Jahrgängen 1971, 1975, 1977 und 1983 (act. 7-2, vgl. auch die Geburtsurkunden der Kinder der Jahrgänge 1971, 1975 und 1977, act. 10-2 ff.). Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch er-lischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zu-sammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift an-gerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unter-liegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der AHV versichert war, wird dem versicherten Eltenrteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 29sexies Abs. 1 Bst. b AHVG i.V.m. Art. 52f Abs. 4 AHVV). Da jeweils mindestens eines der Kinder während der Unterstellung des Beschwerdeführers unter die AHV das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hatte, hat die Vorinstanz zu Recht neun Erziehungsgutschriften hinzugerechnet. Die durchschnittlichen Erziehungsgutschriften entsprechen der dreifachen jährlichen Minimalrente im Jahr 2012 von Fr. 13'920.- (12 x 1'160 x 3 = 13'920), multipliziert mit 9 (ganzen Kalenderjahren) und dividiert durch die Beitragszeit von insgesamt 115 Monaten, anschliessend multipliziert 12 und somit Fr. 39'218.-.
E. 6.6.5 Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt des Rentenalters verheiratet. Da seine Ehefrau, mit welcher er seit Mai 1971 verheiratet ist, nicht in der AHV versichert war (vgl. act. 11-1), sind ihm die ganzen Erziehungsgutschriften anzurechnen (vgl. vorstehende E. 6.6.4) und es ist keine Einkommensteilung vorzunehmen (vgl. Art. 29 quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG).
E. 6.6.6 Das durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 74'158.- (34'940 + 39'218) ist gemäss der Rententabellen 2013 auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 75'168.- aufzurunden (vgl. Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL, Rz 5101). Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen bis Fr. 75'168.- beträgt die monatliche Altersrente gemäss der Rentenskala 9 Fr. 452.- (Rententabellen 2011, S. 88).
E. 6.6.7 Die massgebenden ordentlichen Vollrenten gemäss Rentenskala 44 (für den Jahrgang 1947, vgl. Rententabellen 2011 des BSV, S. 8) belaufen sich im Jahr 2012 auf Fr. 2'209.- (vgl. Rententabellen 2011 des BSV, S. 18). Die monatliche Teilrente des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 452.- beträgt somit 20.46 % der entsprechenden ordentlichen Vollrente und damit mehr als ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, weshalb dem Beschwerdeführer das Wahlrecht zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung im Sinn von Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens nicht zusteht. Wenngleich der Wunsch des Beschwerdeführers nach Ausrichtung einer Abfindung für das Bundesverwaltungsgericht verständlich ist, bleibt kein Raum von den gesetzlichen und staatsvertraglichen Regelungen abzuweichen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die monatlich ausgerichteten Altersrenten im Gegensatz zu einer einmaligen Abfindung immerhin regelmässige Einkünfte bis zum Ableben gewährleisten.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist, soweit die Vorinstanz darin der Rentenanspruch von Fr. 444.- monatlich ab 1. April 2012 bestätigt hat. Wie sich vorstehend gezeigt hat, beläuft sich der Rentenanspruch auf Fr. 452.- monatlich ab 1. April 2012. Bei diesem Rentenanspruch besteht jedoch kein Recht zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung zu wählen. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Abfindung beantragt hat, ist die Beschwerde demnach abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis zu bestätigen.
E. 7 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-schädigung.
E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit obsolet.
E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, welcher sich nicht vertreten liess, keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und er keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Als Bundesbehörde hat auch die teilweise obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 23. August 2013 und die damit bestätigte Verfügung vom 28. Juni 2012 dahingehend abgeändert werden, dass dem Beschwerdeführer eine AHV-Rente von Fr. 452.- monatlich ab 1. April 2012 zugesprochen wird.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung beantragt.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Schadenersatz beantragt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: sämtliche Beilagen von BVGer act. 11 in Kopie) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5367/2013 Urteil vom 20. Juli 2015 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti,Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien A._______, per Zustelladresse Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente (Abfindung), Einspracheentscheid vom 23. August 2013. Sachverhalt: A. Der am (...)1947 geborene, in seinem Heimatland wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte mit Schreiben vom 10. August 2011 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) die "einmalige Auszahlung einer Alterspension" bzw. die "Auszahlung der von ihm während seiner Beschäftigung in der Schweiz geleisteten Versicherungsbeiträge" (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 1, 2-4). Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2011 mitteilte, dass der Rentenantrag bei der serbischen Verbindungsstelle einzureichen sei (act. 5), übermittelte diese am 11. Mai 2012 die vom Beschwerdeführer am 8. März 2012 unterzeichnete Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (act. 7-1 ff.). Am 20. Juni 2012 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er beantrage die Auszahlung einer einmaligen Abfindung anstelle einer monatlichen Altersrente (act. 15-1). B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Rentenskala 9 als Berechnungsgrundlage eine ordentliche Altersrente von Fr. 444.- monatlich mit Wirkung ab 1. April 2012 zu (act. 13-1 ff.). In der Verfügung informierte sie über das anwendbare Sozialversicherungsabkommen, welches für die Rentenskalen 9-44 eine monatliche Rente vorsieht, wenn der Rentenbetrag 20 % der entsprechenden Vollrente übersteigt (act. 13-4). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Juli 2012 Einsprache (act. 16-1). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe die Vorinstanz ausdrücklich um Auszahlung einer einmaligen Abfindung gebeten. Da "er an der Grenze zur Wahlmöglichkeit stehe", sei ihm die Rente in eine Abfindung umzuwandeln. Mit dem Geld wolle er die im Zusammenhang mit dem Bau seines Hauses entstandenen Schulden begleichen. D. Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 28. Juni 2012. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die dem Beschwerdeführer zustehende ordentliche Teilrente von Fr. 444.- monatlich übersteige ein Fünftel der entsprechenden Vollrente. Somit bestehe keine Möglichkeit zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer einmaligen Abfindung zu wählen (act. 18-1 ff.). E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. September 2013 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. August 2013 und Auszahlung einer einmaligen Abfindung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei ihm nicht wie beantragt eine Abfindung, sondern eine Rente zugesprochen worden. Die Versicherungszeiten seien nicht korrekt erfasst worden. So habe er zum Beispiel im Jahr 1979 nicht das ganze Jahr in der Schweiz gearbeitet. Der Beschwerde legte er diverse Passkopien mit den Einträgen der jeweiligen Visa zum Aufenthalt in der Schweiz bei. Den Wunsch nach einer Abfindung begründete er mit dem Vorhaben, Häuser für seine Familienangehörigen zu bauen. Zudem verwies er auf seine Verschuldung (BVGer act. 1, Beilage). F. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 3). Der Beschwerdeführer habe nicht den vollen Beweis erbringen können, dass die Einträge im individuellen Konto offenkundig unrichtig wären. G. Mit Replik vom 25. November 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (BVGer act. 5). Ergänzend machte er sinngemäss geltend, er habe damals jeweils ein Arbeitsvisum zur Einreise in die Schweiz benötigt. Ein solches sei meistens für neun und nicht für 12 Monate erteilt worden. Das individuelle Konto sei daher nicht korrekt. Ausserdem sei das Einkommen viel höher gewesen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. H. Mit Duplik vom 13. Januar 2014 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 7). Ergänzend führte sie aus, der Beschwerdeführer habe zwar Passkopien seiner Visa vorgelegt. Arbeitszeugnisse oder Belege, aus welchen die AHV-Abzüge ersichtlich seien, habe er jedoch nicht beigebracht. Eine Berichtigung des individuellen Kontos sei daher nicht möglich. I. Da in der mit der Beschwerde eingereichten Passkopie des Visums für das Jahr 1979 der 31. März 1979 als Einreisedatum in die Schweiz festgehalten wurde (vgl. BVGer act. 1), gab der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Januar 2015 Gelegenheit weitere Beweismittel betreffend die geltend gemachte Unrichtigkeit der im individuellen Konto eingetragenen Versicherungszeiten einzureichen und forderte die Vorinstanz gleichzeitig auf, die im Jahr 1979 berücksichtigten Versicherungszeiten sowie das entsprechende Erwerbseinkommen von der zuständigen Ausgleichskasse bestätigen zu lassen (BVGer act. 9). J. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2015 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Anfrage bei der zuständigen Ausgleichskasse habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 1979 Versicherungszeiten von April bis einschliesslich Dezember anzurechnen seien. Zudem habe sich für das Jahr 1980 ein höheres Einkommen ergeben. Der Beschwerdeführer habe damit zwar weiterhin kein Anspruch auf eine einmalige Abfindung. Hingegen ergebe sich eine höhere Altersrente von Fr. 452.- monatlich. Die Beschwerde sei daher in diesem Sinn gutzuheissen. K. Am 4. März 2015 stellte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer fälschlicherweise an sie eingereichte Stellungname vom 3. Februar 2015 zu (BVGer act. 14). Darin hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend beantragte er Schadenersatz, da ihm nach 1990 ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz nicht bewilligt worden sei, obwohl er - sollten die von der Vorinstanz festgehaltenen Versicherungszeiten stimmen - die notwendigen Voraussetzungen für den weiteren Aufenthalt erfüllt gehabt hätte. L. Nachdem die Vorinstanz am 27. April 2015 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (BVGer act. 18), schloss der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. April 2015 den Schriftenwechsel (BVGer act. 19). M. Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-gangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinn von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, kann darauf eingetreten werden (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und lebt in Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über die Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1; BGE 126 V 136 E. 4b). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat sein 65. Altersjahr am 20. März 2012 vollendet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug ist demnach im Monat nach Vollendung des 65. Altersjahrs und somit am 1. April 2012 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen. 4.2 Hat ein Staatsangehöriger der (ehemaligen) Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens einen Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann er zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmeldung zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte sich ausserhalb der Schweiz aufhält (Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens). 4.3 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 4.4 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten (IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 4.5 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 4.6 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet dies, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 3b und 3d). Die Kontoberichtigung erstreckt sich sodann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragszahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441).
5. Aufgrund der Beschwerdeanträge ist zunächst der Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu ermitteln. 5.1 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30, BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur bilden, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über die seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und über welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitgegenstand weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 52 N. 40 m.H.). 5.2 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Darauf beschränkt sich auch der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 3. Februar 2015 Schadenersatz im Zusammenhang mit der damaligen Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6. Unbestritten und zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zurückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz Anspruch auf eine Altersrente hat. Vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung anstelle der zugesprochenen monatlichen Rente zu Recht verneint hat. Eine Abfindung wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls dann auszurichten, wenn die ordentliche Teilrente höchstens ein Zehntel der ordentlichen Vollrente beträgt bzw. in Ausübung des Wahlrechts, wenn die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der ordentlichen Teilrente beträgt (vgl. vorstehende E. 4.1). 6.1 Mit dem die Verfügung vom 28. Juni 2012 ersetzenden Einspracheentscheid vom 23. August 2013 hat die Vorinstanz den Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung verneint, da die ordentliche Teilrente von monatlich Fr. 444.- ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen monatlichen Vollrente von Fr. 2'172.- übersteige. Der Rentenberechnung legte sie die im IK-Auszug in den Jahren 1977 bis 1981 und 1984 bis 1991 vermerkten Beitragszeiten von insgesamt 9 Jahren und 10 Monaten sowie ein durchschnittliches massgebendes Einkommen von Fr. 72'384.- zu Grunde (vgl. act. 11, 12, 18). 6.2 Der Beschwerdeführer hat zum Beweis der Unrichtigkeit der Eintragungen der Beitragsmonate im IK-Auszug Passkopien mit den Einträgen der jeweiligen Visa zum Aufenthalt in der Schweiz für die Jahre 1977 bis 1981 und 1984 bis 1991 ins Recht gelegt (vgl. BVGer act. 1, Beilage). Explizit bestritten hat er die Berücksichtigung von 12 Beitragsmonaten im Jahr 1979. 6.3 Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgrund des im Visum 1979 eingetragenen Einreisedatums 31. März 1979 veranlassten Abklärungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1979 nicht wie ursprünglich im IK-Auszug vermerkt 12 Monate, sondern lediglich vom 2. April bis 13. Dezember in der Schweiz gearbeitet hat (vgl. Lohn- und Beitragskarte AHV/IV/EO/AlV 1979; BVGer act. 11 Beilage [der Beschwerdeführer trug damals den Namen B._______, vgl. dazu act. 9-1 sowie die übereinstimmende alte AHV-Nr.] bzw. als Beilage zum Urteil). In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet, was die Vorinstanz dazu veranlasst hat, den IK-Auszug dahingehend anzupassen, als dass im Jahr 1979 neun Beitragsmonate zu berücksichtigen sind (vgl. Nachtrags-IK vom 12. Februar 2015; BVGer act. 11 Beilage bzw. als Beilage zum Urteil). Demgegenüber kann der Lohn- und Beitragskarte AHV/IV/EO/AlV 1978 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1978 bereits ab April in der Schweiz arbeitete (BVGer act. 11, Beilage bzw. als Beilage zum Urteil), obwohl in der entsprechenden Kopie des Visums der 10. Mai 1978 als Einreisedatum vermerkt wurde (BVGer act. 1, Beilage). Insofern erweisen sich die im IK-Auszug für das Jahr 1978 berücksichtigten Beitragsmonate April bis und mit Dezember als korrekt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 156/2002 vom 8. Oktober 2002 E. 3.4.2, wonach z.B. Arbeitsbewilligungen allein für die anrechenbaren Beitragszeiten nicht aussagekräftig sind, da aus der Bewilligung selbst noch nicht hervorgeht, ob und wann der Betreffende tatsächlich in der Schweiz gearbeitet hat). 6.4 Sonstige Diskrepanzen zwischen den Visa bzw. den darin vermerkten Daten (vgl. BVGer act. 1, Beilage) und den gemäss IK-Auszug berücksichtigten Beitragsmonaten sind nicht ersichtlich und wurden auch trotz entsprechender Aufforderung nicht substantiiert geltend gemacht bzw. belegt. 6.5 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Replik vom 25. November 2013 die Höhe der im IK-Auszug berücksichtigten Einkommen bemängelt. Trotz entsprechender Aufforderung hat er jedoch keine Beweismittel (wie etwa Lohnabrechnungen) beigebracht, welche die Unrichtigkeit der entsprechenden Einkommen zu belegen vermöchten. Eine Korrektur des IK-Auszugs hat die Vorinstanz betreffend das Einkommen im Jahr 1980 vorgenommen, indem sie ein leicht höheres Einkommen von Fr. 21'255.- berücksichtigte (vgl. IK-Auszug vom 17. Februar 2015; BVGer act. 11, Beilage bzw. als Beilage zum Urteil). Dieses entspricht der tatsächlichen Summe der ausbezahlten AHV-pflichtigen Monatslöhne und ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Lohn- und Beitragskarte AHV/IV/EO/AlV 1980; BVGer act. 11, Beilage). 6.6 6.6.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf die vorstehend erwähnten Korrekturen im IK-Auszug den Rentenanspruch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens basierend auf Beitragszeiten von insgesamt 9 Jahren und 7 Monaten sowie einem durchschnittlichen massgebenden Einkommen von Fr. 75'168.- neu auf Fr. 452.- monatlich ab. 1. April 2012 berechnet (vgl. die Berechnung als Beilage zum Urteil). Bei dieser Höhe der ordentlichen Teilrente bestehe nach wie vor kein Anspruch auf die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung. 6.6.2 Der im Jahr 1947 geborene Beschwerdeführer hätte bei einem Ren-tenalter von 65 Jahren bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungs-jahre aufweisen müssen. Gemäss dem Skalenwähler hat der Beschwer-deführer der Altersklasse 44, mit neun vollen Beitragsjahren, Anspruch auf eine Teilrente der Rentenskala 9 (Art. 52 und 53 AHVV bzw. Rententabellen 2013 des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV], S. 10; die Rententabellen sind abrufbar unter www.bsv.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 20. Mai 2015). 6.6.3 Der Beschwerdeführer hat ein Einkommen von gesamthaft Fr. 298'168.- erzielt (BVGer act. 11, Beilage bzw. als Beilage zum Urteil). Diese Summe hat die Vorinstanz gemäss erstem IK-Eintrag im Jahr 1977 zu Recht mit dem Faktor 1.123 aufgewertet (vgl. 298'168 x 1.123 = 334'843, vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG und Rententabellen 2013 des BSV, S. 15) und danach durch die Beitragszeit von insgesamt 115 Monaten (9 Jahre und 7 Monate) dividiert, anschliessend mit 12 multipliziert, um das durchschnittliche Erwerbseinkommen zu berechnen, welches rund Fr. 34'940.- beträgt (vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG). 6.6.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss Anmeldung zum Leistungsbezug vier Kinder mit den Jahrgängen 1971, 1975, 1977 und 1983 (act. 7-2, vgl. auch die Geburtsurkunden der Kinder der Jahrgänge 1971, 1975 und 1977, act. 10-2 ff.). Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch er-lischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zu-sammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift an-gerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unter-liegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der AHV versichert war, wird dem versicherten Eltenrteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 29sexies Abs. 1 Bst. b AHVG i.V.m. Art. 52f Abs. 4 AHVV). Da jeweils mindestens eines der Kinder während der Unterstellung des Beschwerdeführers unter die AHV das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hatte, hat die Vorinstanz zu Recht neun Erziehungsgutschriften hinzugerechnet. Die durchschnittlichen Erziehungsgutschriften entsprechen der dreifachen jährlichen Minimalrente im Jahr 2012 von Fr. 13'920.- (12 x 1'160 x 3 = 13'920), multipliziert mit 9 (ganzen Kalenderjahren) und dividiert durch die Beitragszeit von insgesamt 115 Monaten, anschliessend multipliziert 12 und somit Fr. 39'218.-. 6.6.5 Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt des Rentenalters verheiratet. Da seine Ehefrau, mit welcher er seit Mai 1971 verheiratet ist, nicht in der AHV versichert war (vgl. act. 11-1), sind ihm die ganzen Erziehungsgutschriften anzurechnen (vgl. vorstehende E. 6.6.4) und es ist keine Einkommensteilung vorzunehmen (vgl. Art. 29 quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG). 6.6.6 Das durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 74'158.- (34'940 + 39'218) ist gemäss der Rententabellen 2013 auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 75'168.- aufzurunden (vgl. Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL, Rz 5101). Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen bis Fr. 75'168.- beträgt die monatliche Altersrente gemäss der Rentenskala 9 Fr. 452.- (Rententabellen 2011, S. 88). 6.6.7 Die massgebenden ordentlichen Vollrenten gemäss Rentenskala 44 (für den Jahrgang 1947, vgl. Rententabellen 2011 des BSV, S. 8) belaufen sich im Jahr 2012 auf Fr. 2'209.- (vgl. Rententabellen 2011 des BSV, S. 18). Die monatliche Teilrente des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 452.- beträgt somit 20.46 % der entsprechenden ordentlichen Vollrente und damit mehr als ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, weshalb dem Beschwerdeführer das Wahlrecht zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung im Sinn von Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens nicht zusteht. Wenngleich der Wunsch des Beschwerdeführers nach Ausrichtung einer Abfindung für das Bundesverwaltungsgericht verständlich ist, bleibt kein Raum von den gesetzlichen und staatsvertraglichen Regelungen abzuweichen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die monatlich ausgerichteten Altersrenten im Gegensatz zu einer einmaligen Abfindung immerhin regelmässige Einkünfte bis zum Ableben gewährleisten. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist, soweit die Vorinstanz darin der Rentenanspruch von Fr. 444.- monatlich ab 1. April 2012 bestätigt hat. Wie sich vorstehend gezeigt hat, beläuft sich der Rentenanspruch auf Fr. 452.- monatlich ab 1. April 2012. Bei diesem Rentenanspruch besteht jedoch kein Recht zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung zu wählen. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Abfindung beantragt hat, ist die Beschwerde demnach abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis zu bestätigen.
7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-schädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit obsolet. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, welcher sich nicht vertreten liess, keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und er keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Als Bundesbehörde hat auch die teilweise obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 23. August 2013 und die damit bestätigte Verfügung vom 28. Juni 2012 dahingehend abgeändert werden, dass dem Beschwerdeführer eine AHV-Rente von Fr. 452.- monatlich ab 1. April 2012 zugesprochen wird.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung beantragt.
3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Schadenersatz beantragt.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: sämtliche Beilagen von BVGer act. 11 in Kopie)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: