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C-4054/2016

C-4054/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-23 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Die am 17. Juli 1951 geborene, in ihrer Heimat Serbien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war in der Schweiz zuletzt von 1991 bis Ende Dezember 2003 als Office-Mitarbeiterin tätig. Am 28. Oktober 2003 beantragte sie bei der IV-Stelle Bern (im Folgenden: IV-Stelle BE) zufolge Rücken- und Magenschmerzen sowie einer Depression Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form von beruflichen Massnahmen und einer Rente (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1, 2 und 4). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen in medizinsicher (act. 6 bis 12, 14 und 18) und beruflich-erwerblicher (act. 4 und 13) Hinsicht erliess die IV-Stelle Bern am 13. November 2006 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte (act. 20). Die entsprechende, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung datiert vom 11. Januar 2007 (act. 23). B. Nachdem die Versicherte, vertreten durch Dimitrijevic Dobrivoje von der Agentur Dobri, mit Schreiben vom 1. Februar 2013 (Eingangsstempel 12. Februar 2013) einen neuen Rentenantrag hatte stellen lassen (act. 24 und 25), wurde sie von der neu zuständigen IVSTA (act. 36) am 12. März 2013 darüber orientiert, dass die entsprechende Anmeldung beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen sei und das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular durch die Verbindungsstelle innert 90 Tagen bestätigt werden sollte, ansonsten das Schreiben vom 1. Februar 2012 nicht mehr als Antragsdatum berücksichtigt werden könne (act. 26). Daraufhin teilte der Rechtsvertreter der IVSTA am 18. Juli 2013 (Eingangsstempel: 29. Juli 2013) mit, der Antrag sei am 27. Mai 2013 beim zuständigen Versicherungsträger eingereicht worden (act. 29); die entsprechende Anmeldung datiert vom 1. Februar 2013 und wurde am 14. Oktober 2013 vom serbischen Sozialversicherungsträger beglaubigt (act. 31). Nach Vorliegen zahlreicher medizinischer Berichte (act. 33, 40 bis 43, 53, 61, 62, 68, 70, 72 bis 87, 92, 101, 102, 104 bis 110) und Stellungnahmen des IV-internen ärztlichen Dienstes (act. 45, 65, 88 und 116) erliess die IVSTA am 18. März 2016 einen Vorbescheid, mit welchem der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe und ab 1. Juli 2012 eine ganze IV-Rente in Aussicht gestellt wurde. Gleichzeitig wurde die Versicherte darüber informiert, dass der Antrag am 14. Oktober 2013 gestellt worden sei, weshalb die Rente frühestens ab dem 1. April 2014 bis - zufolge des Anspruchs auf eine Altersrente ab dem 1. August 2015 - zum 31. Juli 2015 ausgerichtet werden könne (act. 117). C. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin am 8. April 2016 ihre Einwendungen hatte vorbringen lassen (act. 117, 122 und 123), erliess die IVSTA am 27. April 2016 einen dem Vorbescheid vom 18. März 2016 im Ergebnis entsprechenden Beschluss (act. 124) samt entsprechender Begründung (act. 125). Daraufhin erliess die IVSTA betreffend den Rentenanspruch am 27. Mai 2016 eine Verfügung (act. 133; vgl. auch act. 129 bis 132). Gleichentags verfügte sie die ab 1. August 2015 bis 30. November 2015 bzw. ab 1. Dezember 2015 zur Auszahlung gelangende ordentliche Altersrente (act. 134 und 135). Schliesslich erliess die IVSTA am 27. Mai 2016 eine weitere Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 203.- zugesprochen wurden (act. 136). Nachdem die IVSTA Kenntnis der vom 27. Mai 2016 datierenden und am 31. Mai 2016 bei ihr eingegangenen Eingabe des Rechtsvertreters hatte (act. 138), erläuterte sie diesem ihre Verfügungen im Rahmen des Schreibens vom 6. Juni 2016 (act. 139). D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 (Poststempel: 30. Juni 2016) liess die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und insbesondere beantragen, die Verfügung vom 27. Mai 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Versicherten ab 11. Juni 2011 eine halbe und ab 1. Juli 2012 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Weiter sei vom Anmeldedatum vom 1. Februar 2013 auszugehen und die Vorinstanz anzuweisen, verfügungsweise die Rentenbetreffnisse vom 11. Juni 2011 bis 31. März 2014 nachzuzahlen und eine Verfügung betreffend die diesbezüglichen Zinsen zu erlassen. Zusätzlich sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Verfügung zu erlassen, im Rahmen welcher die erworbenen Versicherungszeiten, die ausbezahlten Löhne und andere Leistungen, die der Besteuerung zugrunde lägen, sowie die Bemessungsgrundlage, die Freizügigkeitsleistung, das Altersguthaben sowie die Rückerstattung der Quellensteuer berücksichtigt würden. Schliesslich sei ein Gutachten einzuholen zur Frage, seit wann und in welchem Ausmass eine Arbeitsunfähigkeit vorliege (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). E. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 wurde der Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 2); dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter nach (B-act. 3 und 4). F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 5 und 7); dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (B-act. 8 und 10). G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11). Zur Begründung hielt sie zusammenfassend fest, dass die epileptischen Leiden mit funktionellen Einbussen zunächst eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten begründet hätten. Ab dem 24. April 2012 sei eine wesentliche Verschlechterung eingetreten, sodass seither keine Arbeitstätigkeit mehr ausübbar sei. Da gemäss der sorgfältigen Beurteilung des medizinischen Dienstes von der geforderten Begutachtung keine wesentlichen neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten seien, sei im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen. Da der neue Antrag am 14. Oktober 2013 beim serbischen Versicherungsträger eingereicht worden sei, sei der Anspruchsbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) nach Ablauf von sechs Monaten entstanden. Entgegen den Begehren der Versicherten könne folglich die Ausrichtung der IV-Rente erst ab diesem Zeitpunkt erfolgen. Es sei der Versicherten deshalb zu Recht eine ganze IV-Rente ab dem 1. April 2014 zugesprochen worden. Diese sei mit dem Anspruch auf eine Altersrente erloschen. Bezüglich der Höhe der zugesprochenen Invalidenrente werde auf die Berechnungsgrundlagen in act. 131 verwiesen. Ferner sei anzuführen, dass entsprechende Verzugszinsen entrichtet worden seien. Weitere Forderungen seien mangels gesetzlicher Grundlage abzulehnen. H. In ihrer Replik vom 27. September 2016 liess die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren festhalten (B-act. 13). I. In ihrer Duplik vom 2. November 2016 führte die Vorinstanz aus, sie habe von der Replik Kenntnis genommen und stelle fest, dass sich daraus keine neuen relevanten Fakten ergeben würden, weshalb an den getroffenen Feststellungen und den gestellten Anträgen festgehalten werde (B-act. 15). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2016 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 16). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Rentenverfügung vom 27. Mai 2016 (act. 133) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 8), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

E. 1.4.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung - dieser gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) - den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

E. 1.4.2 Anfechtungsobjekt bildet die Rentenverfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2016, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2014 eine ganze IV-Rente ausgerichtet worden ist. Mit Blick auf die beschwerdeweise am 20. Juni 2016 in Ziffer 1 gestellten Rechtsbegehren (B-act. 1) ist streitig und zu prüfen, ob die Versicherte bereits ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat resp. ob die entsprechenden Rentenbetreffnisse bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. April 2014 zur Ausrichtung gelangen. Weiter ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der Anmeldung streitig und zu prüfen.

E. 1.5.1 Die Beschwerdeführerin liess beschwerdeweise in Ziffer 4 beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Verfügung zu erlassen, im Rahmen welcher die erworbenen Versicherungszeiten, die ausbezahlten Arbeitsentgelte, andere, der Besteuerung zugrunde liegende Leistungen, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenhöhe, die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung, das Altersguthaben sowie die Rückerstattung der Quellensteuer berücksichtigt würden.

E. 1.5.2 Mit Blick auf die angefochtene Rentenverfügung vom 27. Mai 2016 und den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, andere Leistungen, die der Besteuerung zugrunde lägen, sowie die Freizügigkeitsleistung und die Rückerstattung der Quellensteuer zu berücksichtigen, ist festzuhalten, dass diese Fragen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung mangels Anfechtungsobjekt nicht Streitgegenstand bilden, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 1.5.3 Betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei anzuweisen, im Zusammenhang mit der Rentenhöhe die erworbenen Versicherungszeiten, die ausbezahlten Löhne und die Bemessungsgrundlage auszuweisen, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat die genannten Unterlagen zusammen mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2016 erhalten (act. 131 bis 133). Sie hat im Beschwerdeverfahren weder Unterlagen, die Zweifel an den Berechnungsgrundlagen der Vorinstanz erwecken könnten, eingereicht noch ihren diesbezüglichen Antrag begründet. Daher ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen; der Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 1.5.4 Das Verfahren betreffend die ebenfalls angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2016, welche den Anspruch auf Verzugszinsen zum Gegenstand hat, wird vom vorliegenden Verfahren mit der Geschäftsnummer C-4054/2016 getrennt und unter der Geschäftsnummer C-7763/2016 beurteilt.

E. 1.5.5 Schliesslich ist in Bezug auf die Verfügung vom 27. Mai 2016 betreffend die ordentliche Altersrente festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weder einen Antrag gestellt noch diese Verfügung mit der Beschwerde eingereicht hat, weshalb sie vorliegend weder Streit- noch Anfechtungsgegenstand bildet.

E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als serbische Staatsangehörige findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 (im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehenden Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

E. 2.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen IV-Rentenverfügung vom 27. Mai 2016 (act. 133) in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (27. Mai 2016) können ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen.

E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

E. 2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).

E. 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. B) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).

E. 2.6 Tritt die Verwaltung - wie im vorliegenden Fall - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).

E. 3 Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren beurteilte die Vorinstanz die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, korrekterweise durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 11. Januar 2007 [act. 23]) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen, vorliegend angefochtenen Rentenverfügung vom 27. Mai 2016 (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 3.1 Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzliche Abklärungen vor oder veranlasst solche (BGE 125 V 413 E. 2.d mit Hinweisen; BGer 9C_179/2016 vom 11. August 2016 E. 3.1). Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft im Übrigen die Beschwerdeinstanz nur, wenn hierzu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2.c mit Hinweisen).

E. 3.2 Die medizinischen Abklärungen in Serbien (act. 33, 40 bis 43, 53, 61 bis 62, 68, 70, 72 bis 87, 92, 101 bis 102, 104 bis 110) sowie die abschliessende Stellungnahme des IV-ärztlichen Dienstes vom 10. März 2016 (act. 116) genügen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen zur Begründung der vollständigen Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar nur knapp. Mit Blick auf die in vorstehender Erwägung zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht vorliegend jedoch kein hinreichender Anlass, der diesbezüglichen Beurteilung durch die Vorinstanz nicht zu folgen.

E. 4 Die Beschwerdeführerin lässt hinsichtlich des im Streit liegenden Datums der Neuanmeldung beanstanden, dass der Anmeldezeitpunkt für das Rentengesuch von der Vorinstanz nicht korrekt berücksichtigt worden sei. Sie ist der Auffassung, dass der 1. Februar 2013 als Anmeldedatum zu gelten hat. Die Vorinstanz hingegen erachtet den 14. Oktober 2013 als Datum der Anmeldung; zu diesem Zeitpunkt beglaubigte der serbische Sozialversicherungsträger das offizielle Formular zum Bezug einer IV-Rente (act. 31).

E. 4.1 In der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung von Art. 48 Abs. 2 IVG (aIVG) wurden Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs angemeldet hatte. Diese Norm gelangt vorliegend aufgrund des Neuanmeldungsdatums vom 1. Februar 2013 (vgl. E. 4.4 hiernach) nicht zur Anwendung.

E. 4.2 Art. 29 Abs. 1 IVG (gültig ab 1. Januar 2008) sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. Nach Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht worden (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Mit der Anmeldung ist der Leistungsanspruch rechtsgültig geltend gemacht und wahrt die versicherte Person grundsätzlich alle zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Versicherer bestehenden Leistungsansprüche. Dies gilt insbesondere auch für die Wahrung von Verwirkungsfristen (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 29 N. 45; BGE 133 V 579 E. 4.3.1).

E. 4.3 Nach Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens Schweiz-Jugoslawien gelten Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, welche innert einer bestimmten Frist bei einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle des anderen Staates eingereicht werden. In diesem Fall leitet diese Stelle die entsprechenden Eingaben unverzüglich an die zuständige Stelle des ersten Staates weiter. Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 zum Sozialversicherungsabkommen (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung, SR 0.831.109.818.12) haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Dabei sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung; vgl. auch Art. 65 Abs. 1 IVV). Die entsprechende Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dieses auf seine Vollständigkeit, bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben sowie die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung) und leitet daraufhin das Rentengesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung).

E. 4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Datum der Beglaubigung durch den serbischen Sozialversicherungsträger für die Bestimmung des Anmeldedatums nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des BVGer C-5100/2013 vom 17. März 2015 E. 6.1). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann demgemäss und mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht vom Anmeldedatum 14. Oktober 2013 ausgegangen werden.

E. 4.4.2 Es steht zweifelsfrei fest, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem von der Schweizerischen Ausgleichskasse dem serbischen Sozialversicherungsträger zur Verfügung gestellten Formular "YU/CH 4" angemeldet hatte resp. Art. 4 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung beachtet wurde. Der serbische Sozialversicherungsträger in Belgrad hatte es jedoch versäumt, in korrekter Anwendung von Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verwaltungsvereinbarung den Eingang des Anmeldeformulars auf dem hierfür vorgesehenen Feld zu vermerken, weshalb das Datum der Unterzeichnung durch den Versicherten herangezogen werden kann (Urteil des BVGer C-2988/2013 vom 23. Mai 2016 E. 11.2 mit Hinweis auf C-1192/2013 vom 15. Januar 2015 E. 5.7.3).

E. 4.4.3 Auf dem entsprechenden Formular findet sich der 1. Februar 2013 als Anmeldedatum für eine Rente, was sich mit dem Inhalt des Schreibens vom 1. Februar 2013 an die SAK, in dem die Beschwerdeführerin unter anderem um Zustellung des Anmeldeformulars ersucht hat (act. 24), deckt. Bereits in diesem Schreiben liess die Beschwerdeführerin zweifelsfrei ihren Anmeldewillen kundtun, und für die Vorinstanz war es unter diesen Umständen zweifelsfrei erkennbar, dass sie Rentenleistungen beanspruchte, d.h. den Willen zum Ausdruck brachte, sich um solche zu "bewerben" (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 8 ff. zu Art. 29 Abs. 1 ATSG). Es ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin das Leistungsbegehren bereits am 1. Februar 2013 hatte stellen lassen resp. der Vorinstanz am 12. Februar 2013 (Eingangsdatum) eine (nicht formgerechte) Anmeldung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 Abs. 3 ATSG vorgelegen hatte.

E. 4.4.4 Die Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. März 2013 darauf aufmerksam, dass die entsprechende Anmeldung beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen sei und das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular durch die Verbindungsstelle innert 90 Tagen bestätigt werden sollte, ansonsten das Schreiben vom 1. Februar 2013 nicht mehr als Antragsdatum berücksichtigt werden könne (act. 26). In der Folge liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Juli 2013 mitteilen, dass sie den Rentenantrag beim serbischen Sozialversicherungsträger am 27. Mai 2013 gestellt habe (act. 29). Mit Blick auf die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. Februar und 18. Juli 2013 an die SAK und das am 3. Mai 2013 zwischen der Vorinstanz und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geführte Telefongespräch - die Vorinstanz informierte nochmals über die Einreichung des Antrags in Serbien (act. 28) - ist davon auszugehen, dass die rechtswirksame Anmeldung bereits am 1. Februar 2013 erfolgt ist.

E. 5 Betreffend den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ergibt sich unter diesen Umständen Folgendes:

E. 5.1 Laut dem vorliegend anwendbaren Art. 29 Abs. 1 IVG in seinem seit 1. Januar 2008 vorliegenden Wortlaut entsteht der Rentenanspruch - zu dessen Begründung u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben muss (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Leistungsanspruch nach Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht wurde.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin meldete sich - wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4. ff.) - am 1. Februar 2013 bei der Vorinstanz neu an. Der Anspruch auf eine IV-Rente konnte somit in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (1. Februar 2013) am 1. August 2013 entstehen. Da die Vorinstanz den Beginn der ganzen IV-Rente bereits auf den 1. Juli 2012 festgelegt hat und der frühestmögliche Zeitpunkt der Ausrichtung der Rente - bei einer am 1. Februar 2013 erfolgten Anmeldung - der 1. August 2013 darstellt, kann vorliegend der umstrittene Beginn der effektiven Arbeitsunfähigkeit und deren Umfang sowie der damit im Zusammenhang stehende Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls offengelassen werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG; E. 2.5 hiervor).

E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerdeführerin bereits ab dem 1. August 2013 Anspruch auf die Ausrichtung der ganzen IV-Rente hat, und nicht erst ab dem 1. April 2014, wie dies die Vorinstanz verfügt hat. Die Beschwerde vom 24. Juni 2016 ist in diesem Sinn gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen. Ihr ist der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 7.2 Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen .Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie der im Beschwerdeverfahren C-7763/2016 zugesprochenen Parteientschädigung ist eine Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 24. Juni 2016 wird teilweise gutgeheissen, und die Verfügung vom 27. Mai 2016 wird in dem Sinn abgeändert, als die Beschwerdeführerin bereits ab dem 1. August 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 14.03.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_165/2017) Abteilung III C-4054/2016 Urteil vom 23. Januar 2017 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Serbien, vertreten durch Dimitrijevic Dobrivoje, Rentenberater, Nemanjina 6, RS-19220 Donji Milanovac, Zustelladresse: c/o B._______, Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentendauer/-höhe, Verfügung vom 27. Mai 2016. Sachverhalt: A. Die am 17. Juli 1951 geborene, in ihrer Heimat Serbien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war in der Schweiz zuletzt von 1991 bis Ende Dezember 2003 als Office-Mitarbeiterin tätig. Am 28. Oktober 2003 beantragte sie bei der IV-Stelle Bern (im Folgenden: IV-Stelle BE) zufolge Rücken- und Magenschmerzen sowie einer Depression Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form von beruflichen Massnahmen und einer Rente (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1, 2 und 4). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen in medizinsicher (act. 6 bis 12, 14 und 18) und beruflich-erwerblicher (act. 4 und 13) Hinsicht erliess die IV-Stelle Bern am 13. November 2006 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte (act. 20). Die entsprechende, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung datiert vom 11. Januar 2007 (act. 23). B. Nachdem die Versicherte, vertreten durch Dimitrijevic Dobrivoje von der Agentur Dobri, mit Schreiben vom 1. Februar 2013 (Eingangsstempel 12. Februar 2013) einen neuen Rentenantrag hatte stellen lassen (act. 24 und 25), wurde sie von der neu zuständigen IVSTA (act. 36) am 12. März 2013 darüber orientiert, dass die entsprechende Anmeldung beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen sei und das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular durch die Verbindungsstelle innert 90 Tagen bestätigt werden sollte, ansonsten das Schreiben vom 1. Februar 2012 nicht mehr als Antragsdatum berücksichtigt werden könne (act. 26). Daraufhin teilte der Rechtsvertreter der IVSTA am 18. Juli 2013 (Eingangsstempel: 29. Juli 2013) mit, der Antrag sei am 27. Mai 2013 beim zuständigen Versicherungsträger eingereicht worden (act. 29); die entsprechende Anmeldung datiert vom 1. Februar 2013 und wurde am 14. Oktober 2013 vom serbischen Sozialversicherungsträger beglaubigt (act. 31). Nach Vorliegen zahlreicher medizinischer Berichte (act. 33, 40 bis 43, 53, 61, 62, 68, 70, 72 bis 87, 92, 101, 102, 104 bis 110) und Stellungnahmen des IV-internen ärztlichen Dienstes (act. 45, 65, 88 und 116) erliess die IVSTA am 18. März 2016 einen Vorbescheid, mit welchem der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe und ab 1. Juli 2012 eine ganze IV-Rente in Aussicht gestellt wurde. Gleichzeitig wurde die Versicherte darüber informiert, dass der Antrag am 14. Oktober 2013 gestellt worden sei, weshalb die Rente frühestens ab dem 1. April 2014 bis - zufolge des Anspruchs auf eine Altersrente ab dem 1. August 2015 - zum 31. Juli 2015 ausgerichtet werden könne (act. 117). C. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin am 8. April 2016 ihre Einwendungen hatte vorbringen lassen (act. 117, 122 und 123), erliess die IVSTA am 27. April 2016 einen dem Vorbescheid vom 18. März 2016 im Ergebnis entsprechenden Beschluss (act. 124) samt entsprechender Begründung (act. 125). Daraufhin erliess die IVSTA betreffend den Rentenanspruch am 27. Mai 2016 eine Verfügung (act. 133; vgl. auch act. 129 bis 132). Gleichentags verfügte sie die ab 1. August 2015 bis 30. November 2015 bzw. ab 1. Dezember 2015 zur Auszahlung gelangende ordentliche Altersrente (act. 134 und 135). Schliesslich erliess die IVSTA am 27. Mai 2016 eine weitere Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 203.- zugesprochen wurden (act. 136). Nachdem die IVSTA Kenntnis der vom 27. Mai 2016 datierenden und am 31. Mai 2016 bei ihr eingegangenen Eingabe des Rechtsvertreters hatte (act. 138), erläuterte sie diesem ihre Verfügungen im Rahmen des Schreibens vom 6. Juni 2016 (act. 139). D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 (Poststempel: 30. Juni 2016) liess die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und insbesondere beantragen, die Verfügung vom 27. Mai 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Versicherten ab 11. Juni 2011 eine halbe und ab 1. Juli 2012 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Weiter sei vom Anmeldedatum vom 1. Februar 2013 auszugehen und die Vorinstanz anzuweisen, verfügungsweise die Rentenbetreffnisse vom 11. Juni 2011 bis 31. März 2014 nachzuzahlen und eine Verfügung betreffend die diesbezüglichen Zinsen zu erlassen. Zusätzlich sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Verfügung zu erlassen, im Rahmen welcher die erworbenen Versicherungszeiten, die ausbezahlten Löhne und andere Leistungen, die der Besteuerung zugrunde lägen, sowie die Bemessungsgrundlage, die Freizügigkeitsleistung, das Altersguthaben sowie die Rückerstattung der Quellensteuer berücksichtigt würden. Schliesslich sei ein Gutachten einzuholen zur Frage, seit wann und in welchem Ausmass eine Arbeitsunfähigkeit vorliege (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). E. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 wurde der Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 2); dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter nach (B-act. 3 und 4). F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 5 und 7); dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (B-act. 8 und 10). G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11). Zur Begründung hielt sie zusammenfassend fest, dass die epileptischen Leiden mit funktionellen Einbussen zunächst eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten begründet hätten. Ab dem 24. April 2012 sei eine wesentliche Verschlechterung eingetreten, sodass seither keine Arbeitstätigkeit mehr ausübbar sei. Da gemäss der sorgfältigen Beurteilung des medizinischen Dienstes von der geforderten Begutachtung keine wesentlichen neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten seien, sei im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen. Da der neue Antrag am 14. Oktober 2013 beim serbischen Versicherungsträger eingereicht worden sei, sei der Anspruchsbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) nach Ablauf von sechs Monaten entstanden. Entgegen den Begehren der Versicherten könne folglich die Ausrichtung der IV-Rente erst ab diesem Zeitpunkt erfolgen. Es sei der Versicherten deshalb zu Recht eine ganze IV-Rente ab dem 1. April 2014 zugesprochen worden. Diese sei mit dem Anspruch auf eine Altersrente erloschen. Bezüglich der Höhe der zugesprochenen Invalidenrente werde auf die Berechnungsgrundlagen in act. 131 verwiesen. Ferner sei anzuführen, dass entsprechende Verzugszinsen entrichtet worden seien. Weitere Forderungen seien mangels gesetzlicher Grundlage abzulehnen. H. In ihrer Replik vom 27. September 2016 liess die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren festhalten (B-act. 13). I. In ihrer Duplik vom 2. November 2016 führte die Vorinstanz aus, sie habe von der Replik Kenntnis genommen und stelle fest, dass sich daraus keine neuen relevanten Fakten ergeben würden, weshalb an den getroffenen Feststellungen und den gestellten Anträgen festgehalten werde (B-act. 15). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2016 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 16). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Rentenverfügung vom 27. Mai 2016 (act. 133) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 8), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 1.4 1.4.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung - dieser gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) - den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.4.2 Anfechtungsobjekt bildet die Rentenverfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2016, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2014 eine ganze IV-Rente ausgerichtet worden ist. Mit Blick auf die beschwerdeweise am 20. Juni 2016 in Ziffer 1 gestellten Rechtsbegehren (B-act. 1) ist streitig und zu prüfen, ob die Versicherte bereits ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat resp. ob die entsprechenden Rentenbetreffnisse bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. April 2014 zur Ausrichtung gelangen. Weiter ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der Anmeldung streitig und zu prüfen. 1.5 1.5.1 Die Beschwerdeführerin liess beschwerdeweise in Ziffer 4 beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Verfügung zu erlassen, im Rahmen welcher die erworbenen Versicherungszeiten, die ausbezahlten Arbeitsentgelte, andere, der Besteuerung zugrunde liegende Leistungen, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenhöhe, die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung, das Altersguthaben sowie die Rückerstattung der Quellensteuer berücksichtigt würden. 1.5.2 Mit Blick auf die angefochtene Rentenverfügung vom 27. Mai 2016 und den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, andere Leistungen, die der Besteuerung zugrunde lägen, sowie die Freizügigkeitsleistung und die Rückerstattung der Quellensteuer zu berücksichtigen, ist festzuhalten, dass diese Fragen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung mangels Anfechtungsobjekt nicht Streitgegenstand bilden, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.5.3 Betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei anzuweisen, im Zusammenhang mit der Rentenhöhe die erworbenen Versicherungszeiten, die ausbezahlten Löhne und die Bemessungsgrundlage auszuweisen, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat die genannten Unterlagen zusammen mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2016 erhalten (act. 131 bis 133). Sie hat im Beschwerdeverfahren weder Unterlagen, die Zweifel an den Berechnungsgrundlagen der Vorinstanz erwecken könnten, eingereicht noch ihren diesbezüglichen Antrag begründet. Daher ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen; der Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 1.5.4 Das Verfahren betreffend die ebenfalls angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2016, welche den Anspruch auf Verzugszinsen zum Gegenstand hat, wird vom vorliegenden Verfahren mit der Geschäftsnummer C-4054/2016 getrennt und unter der Geschäftsnummer C-7763/2016 beurteilt. 1.5.5 Schliesslich ist in Bezug auf die Verfügung vom 27. Mai 2016 betreffend die ordentliche Altersrente festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weder einen Antrag gestellt noch diese Verfügung mit der Beschwerde eingereicht hat, weshalb sie vorliegend weder Streit- noch Anfechtungsgegenstand bildet. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als serbische Staatsangehörige findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 (im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehenden Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen IV-Rentenverfügung vom 27. Mai 2016 (act. 133) in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (27. Mai 2016) können ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. B) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.6 Tritt die Verwaltung - wie im vorliegenden Fall - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).

3. Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren beurteilte die Vorinstanz die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, korrekterweise durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 11. Januar 2007 [act. 23]) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen, vorliegend angefochtenen Rentenverfügung vom 27. Mai 2016 (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.1 Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzliche Abklärungen vor oder veranlasst solche (BGE 125 V 413 E. 2.d mit Hinweisen; BGer 9C_179/2016 vom 11. August 2016 E. 3.1). Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft im Übrigen die Beschwerdeinstanz nur, wenn hierzu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2.c mit Hinweisen). 3.2 Die medizinischen Abklärungen in Serbien (act. 33, 40 bis 43, 53, 61 bis 62, 68, 70, 72 bis 87, 92, 101 bis 102, 104 bis 110) sowie die abschliessende Stellungnahme des IV-ärztlichen Dienstes vom 10. März 2016 (act. 116) genügen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen zur Begründung der vollständigen Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar nur knapp. Mit Blick auf die in vorstehender Erwägung zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht vorliegend jedoch kein hinreichender Anlass, der diesbezüglichen Beurteilung durch die Vorinstanz nicht zu folgen.

4. Die Beschwerdeführerin lässt hinsichtlich des im Streit liegenden Datums der Neuanmeldung beanstanden, dass der Anmeldezeitpunkt für das Rentengesuch von der Vorinstanz nicht korrekt berücksichtigt worden sei. Sie ist der Auffassung, dass der 1. Februar 2013 als Anmeldedatum zu gelten hat. Die Vorinstanz hingegen erachtet den 14. Oktober 2013 als Datum der Anmeldung; zu diesem Zeitpunkt beglaubigte der serbische Sozialversicherungsträger das offizielle Formular zum Bezug einer IV-Rente (act. 31). 4.1 In der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung von Art. 48 Abs. 2 IVG (aIVG) wurden Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs angemeldet hatte. Diese Norm gelangt vorliegend aufgrund des Neuanmeldungsdatums vom 1. Februar 2013 (vgl. E. 4.4 hiernach) nicht zur Anwendung. 4.2 Art. 29 Abs. 1 IVG (gültig ab 1. Januar 2008) sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. Nach Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht worden (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Mit der Anmeldung ist der Leistungsanspruch rechtsgültig geltend gemacht und wahrt die versicherte Person grundsätzlich alle zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Versicherer bestehenden Leistungsansprüche. Dies gilt insbesondere auch für die Wahrung von Verwirkungsfristen (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 29 N. 45; BGE 133 V 579 E. 4.3.1). 4.3 Nach Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens Schweiz-Jugoslawien gelten Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, welche innert einer bestimmten Frist bei einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle des anderen Staates eingereicht werden. In diesem Fall leitet diese Stelle die entsprechenden Eingaben unverzüglich an die zuständige Stelle des ersten Staates weiter. Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 zum Sozialversicherungsabkommen (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung, SR 0.831.109.818.12) haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Dabei sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung; vgl. auch Art. 65 Abs. 1 IVV). Die entsprechende Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dieses auf seine Vollständigkeit, bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben sowie die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung) und leitet daraufhin das Rentengesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). 4.4 4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Datum der Beglaubigung durch den serbischen Sozialversicherungsträger für die Bestimmung des Anmeldedatums nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des BVGer C-5100/2013 vom 17. März 2015 E. 6.1). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann demgemäss und mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht vom Anmeldedatum 14. Oktober 2013 ausgegangen werden. 4.4.2 Es steht zweifelsfrei fest, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem von der Schweizerischen Ausgleichskasse dem serbischen Sozialversicherungsträger zur Verfügung gestellten Formular "YU/CH 4" angemeldet hatte resp. Art. 4 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung beachtet wurde. Der serbische Sozialversicherungsträger in Belgrad hatte es jedoch versäumt, in korrekter Anwendung von Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verwaltungsvereinbarung den Eingang des Anmeldeformulars auf dem hierfür vorgesehenen Feld zu vermerken, weshalb das Datum der Unterzeichnung durch den Versicherten herangezogen werden kann (Urteil des BVGer C-2988/2013 vom 23. Mai 2016 E. 11.2 mit Hinweis auf C-1192/2013 vom 15. Januar 2015 E. 5.7.3). 4.4.3 Auf dem entsprechenden Formular findet sich der 1. Februar 2013 als Anmeldedatum für eine Rente, was sich mit dem Inhalt des Schreibens vom 1. Februar 2013 an die SAK, in dem die Beschwerdeführerin unter anderem um Zustellung des Anmeldeformulars ersucht hat (act. 24), deckt. Bereits in diesem Schreiben liess die Beschwerdeführerin zweifelsfrei ihren Anmeldewillen kundtun, und für die Vorinstanz war es unter diesen Umständen zweifelsfrei erkennbar, dass sie Rentenleistungen beanspruchte, d.h. den Willen zum Ausdruck brachte, sich um solche zu "bewerben" (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 8 ff. zu Art. 29 Abs. 1 ATSG). Es ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin das Leistungsbegehren bereits am 1. Februar 2013 hatte stellen lassen resp. der Vorinstanz am 12. Februar 2013 (Eingangsdatum) eine (nicht formgerechte) Anmeldung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 Abs. 3 ATSG vorgelegen hatte. 4.4.4 Die Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. März 2013 darauf aufmerksam, dass die entsprechende Anmeldung beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen sei und das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular durch die Verbindungsstelle innert 90 Tagen bestätigt werden sollte, ansonsten das Schreiben vom 1. Februar 2013 nicht mehr als Antragsdatum berücksichtigt werden könne (act. 26). In der Folge liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Juli 2013 mitteilen, dass sie den Rentenantrag beim serbischen Sozialversicherungsträger am 27. Mai 2013 gestellt habe (act. 29). Mit Blick auf die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. Februar und 18. Juli 2013 an die SAK und das am 3. Mai 2013 zwischen der Vorinstanz und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geführte Telefongespräch - die Vorinstanz informierte nochmals über die Einreichung des Antrags in Serbien (act. 28) - ist davon auszugehen, dass die rechtswirksame Anmeldung bereits am 1. Februar 2013 erfolgt ist.

5. Betreffend den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ergibt sich unter diesen Umständen Folgendes: 5.1 Laut dem vorliegend anwendbaren Art. 29 Abs. 1 IVG in seinem seit 1. Januar 2008 vorliegenden Wortlaut entsteht der Rentenanspruch - zu dessen Begründung u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben muss (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Leistungsanspruch nach Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht wurde. 5.2 Die Beschwerdeführerin meldete sich - wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4. ff.) - am 1. Februar 2013 bei der Vorinstanz neu an. Der Anspruch auf eine IV-Rente konnte somit in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (1. Februar 2013) am 1. August 2013 entstehen. Da die Vorinstanz den Beginn der ganzen IV-Rente bereits auf den 1. Juli 2012 festgelegt hat und der frühestmögliche Zeitpunkt der Ausrichtung der Rente - bei einer am 1. Februar 2013 erfolgten Anmeldung - der 1. August 2013 darstellt, kann vorliegend der umstrittene Beginn der effektiven Arbeitsunfähigkeit und deren Umfang sowie der damit im Zusammenhang stehende Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls offengelassen werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG; E. 2.5 hiervor).

6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerdeführerin bereits ab dem 1. August 2013 Anspruch auf die Ausrichtung der ganzen IV-Rente hat, und nicht erst ab dem 1. April 2014, wie dies die Vorinstanz verfügt hat. Die Beschwerde vom 24. Juni 2016 ist in diesem Sinn gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen. Ihr ist der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen .Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie der im Beschwerdeverfahren C-7763/2016 zugesprochenen Parteientschädigung ist eine Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 24. Juni 2016 wird teilweise gutgeheissen, und die Verfügung vom 27. Mai 2016 wird in dem Sinn abgeändert, als die Beschwerdeführerin bereits ab dem 1. August 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: