Rentenanspruch
Sachverhalt
A. A.________, serbischer Staatsangehöriger, geboren 1955 (nachfolgend: Versicherter), lebte und arbeitete von März 1990 bis Mai 2010 mit Unterbrüchen in der Schweiz und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [IV] 10, 87). A.a Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 liess er der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) mitteilen, seine Rechte würden durch lic. iur. G. Reljic vertreten, er sei per Ende März 2010 endgültig nach Serbien zurückgekehrt, und bat um die notwendigen Anmeldeunterlagen für den Bezug einer IV-Rente im Ausland (IV 2 f.). A.b Am 22. März 2012 verwies die Vorinstanz den Versicherten auf die allgemeinen Voraussetzungen für eine Schweizerische Invalidenrente und teilte mit, die entsprechende Anmeldung sei beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen, der auch die vorgeschriebenen Formulare abgebe. Der Anmeldung seien die medizinischen Unterlagen beizulegen. Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular müsse durch die Verbindungsstelle innert 90 Tagen bestätigt werden. Nach Ablauf dieser Frist könne sein Schreiben vom 20. Februar 2012 nicht mehr als Antragsdatum berücksichtigt werden (IV 4). A.c Mit Einschreibebrief vom 28. März 2012 reichte der Rechtsvertreter die Anmeldung beim serbischen Versicherungsträger ein, wo sie am 2. April 2012 eintraf (vgl. Beschwerdeakte [B-act.] 1 Beilagen 6-7). A.d Am 24. Oktober 2013 ging die auf den 9. Oktober 2013 datierte Anmeldung des serbischen Versicherungsträgers mit dem ausgefüllten Anmeldeformular YU/CH 4, unterzeichnet am 2. Juli 2012 vom Rechtsvertreter des Versicherten, bei der Vorinstanz ein (IV 10, 12). Ausserdem gingen verschiedene medizinische Akten aus dem Jahr 2012 und das ausgefüllte Befundformular zum Abkommen mit der Schweiz vom 14. August 2012, gemäss Antragstellung vom 5. April 2012, ein (IV 12-15). Am 25. Oktober 2013 bestätigte die Vorinstanz dem Versicherten den Eingang der Anmeldung (IV 11) und holte in der Folge weitere Unterlagen ein (IV 17 ff.; 49 ff.). A.e Am 1. Juli 2014 nahm Dr. B._______ (FA für allgemeine Medizin) und am 26. Januar 2015 Dr. C._______ (FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) des regionalärztlichen Dienstes (RAD) Stellung (IV 48, 62). Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2015 teilte die Vorinstanz mit, es bestehe seit 1. April 2011 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Sie stellte dem Versicherten die Ausrichtung der Rente ab 1. April 2014 in Aussicht, da sein Antrag am 9. Oktober 2013 (vgl. IV 12.1) gestellt worden sei (IV 63). A.f Am 26. Februar 2015 rügte der Versicherte, er habe das Leistungsgesuch am 20. Februar 2012 gestellt. Dieses sei als Anmeldedatum anzuerkennen, ungeachtet dessen, wann der Antrag des serbischen Versicherungsträgers eingegangen sei. Aus dem Formular YU/CH 4 vom 2. Juli 2012 gehe hervor, dass es nicht beglaubigt worden und erst nach mehreren Mahnungen seinerseits am 9. Oktober 2013 an die IVSTA gesandt worden sei. Auch sei die Beurteilung, wonach der Beginn der Arbeitsunfähigkeit erst ab April 2010 festgelegt werde, nicht annehmbar. Er sei aus psychiatrischer Sicht schon seit dem 27. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es sei ihm in Berücksichtigung dieser Darlegungen ab 1. Februar 2011 eine ganze Rente zuzusprechen (IV 70). A.g Mit Schreiben vom 4. März 2015 forderte die Vorinstanz den serbischen Versicherungsträger auf, das Anmeldedatum mitzuteilen, zumal das eingereichte Antragsformular YU/CH 4 ohne Siegel und Anmeldedatum zugestellt worden sei (IV 71). Das auf den 1. April 2015 datierte, unterzeichnete Formular ging am 7. April 2015 bei der IVSTA ein (IV 75). Mit zweitem Vorbescheid vom 16. April 2015 setzte die Vorinstanz den Anspruchsbeginn der ganzen Rente neu auf den 1. Mai 2010 fest und stellte weiterhin die Ausrichtung der Rente ab 1. April 2014 in Aussicht (IV 76). Nach einem weiteren Einwand stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 die Ausrichtung der ganzen Rente ab 1. Januar 2013 (gestützt auf das Antragsdatum auf dem eingereichten Anmeldeformular vom 2. Juli 2012; IV 10.6) in Aussicht (IV 83). Am 19. Juni 2015 erliess sie Verfügungen entsprechend dem Vorbescheid vom 2. Juni 2015 und sprach dem Versicherten Verzugszinsen zu (IV 86, 90-92). B. B.a Am 24. Juni 2015 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), wiederum vertreten durch lic. iur. G. Reljic, Beschwerde gegen die Bescheide und beantragte, diese seien aufzuheben, ihm sei ab 1. Februar 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder die Sache sei erneut abzuklären (B-act. 1). Er verwies auf seine verschiedenen Einwände im Verwaltungsverfahren, worin er begründet habe, weshalb das Gesuchsdatum vom 20. Februar 2012 zu akzeptieren sei. Er habe auf das Schreiben der Vorinstanz vom 22. März 2012 hin dem serbischen Versicherungsträger einen eingeschriebenen Brief mit Beilagen zugestellt und verlangt, dass dem Versicherten umgehend das Formular YU/CH 4 zum Ausfüllen und Unterzeichnen zugestellt und dieses innert 90 Tagen beglaubigt werde. Das Schreiben habe der Versicherungsträger gemäss Rückschein am 7. (recte: 2.) April 2012 empfangen. Die Tatsache, dass der serbische Versicherungsträger das Anmeldeformular in der Folge nicht beglaubigt und verspätet eingereicht habe, dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden (B-act. 1). Am 30. Juni 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht der auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 400.- ein (B-act. 3). B.b In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf die Pflicht Versicherter in Serbien, Gesuche beim zuständigen Versicherungsträger in Serbien einzureichen und darauf, dass eine Nachbesserung des nicht regelkonformen Leistungsgesuchs vom 20. Februar 2012 nicht innert der auferlegten Frist von 90 Tagen erfolgt sei. Sie habe deshalb auf das beglaubigte Anmeldedatum als massgebenden Zeitpunkt abgestellt. Darüber hinaus sei der Rentenbeginn zu Recht am 1. Januar 2013 festgelegt worden (B-act. 6). B.c Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2015 an seinen Anträgen fest, ohne dies weiter zu begründen (B-act. 8). B.d Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 übermittelte der Instruktionsrichter die Replik an die Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 9). C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die ihn betreffenden Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).
E. 1.4 Da die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der vollständige Kostenvorschuss innert der auferlegten Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen der Vorinstanz vom 19. Juni 2015, mit welchen dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Januar 2013 - 31. Juli 2014 (IV 91) und ab 1. August 2014 (IV 92) eine ganze IV-Rente zugesprochen sowie die nachgeleisteten Renten gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG verzinst wurden (IV 90). Mit Blick auf die im Verwaltungsgerichtsverfahren am 24. Juni 2015 vorgebrachten Ausführungen (B-act. 1) und diejenigen an die Vorinstanz vom 26. Februar 2015, vom 19. Mai 2015 und vom 4. Juni 2015 (siehe Beilagen 3-5 zu B-act. 1) ist streitig und zu prüfen, ob der Anspruch auf eine ganze IV-Rente - statt ab dem 1. Januar 2013 - bereits ab dem 1. Februar 2011 bestand.
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (vgl. z.B. Urteil des BGer 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2).
E. 3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehenden Ausführungen auf Grund des IVG, der IVV (SR 832.201), des ATSG sowie der ATSV (SR 830.11).
E. 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 19. Juni 2015) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 6, 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden - falls nichts Gegenteiliges vermerkt - die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert.
E. 3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert [BGE 135 V 215 E. 7.3]). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Als weitere Anspruchsbedingung muss eine versicherte Person beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von drei (vollen) Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet haben. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Rentenanspruch entsteht zudem frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 29 Abs. 1 1. Teilsatz IVG).
E. 3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach der Rechtsprechung stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde und der geltend gemachte Rentenanspruch ab 1. Februar 2011 damit, es liege bei ihm seit 27. Mai 2009 eine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine Erwerbseinbusse von 100 % vor und sein Anmeldedatum vom 20. Februar 2012 bei der IVSTA sei zu akzeptieren. Beschwerdeweise reicht er Kopien seines Schreibens vom 28. März 2012 an den serbischen Versicherungsträger inklusive Rückschein ein, wonach die Anmeldung beim serbischen Versicherungsträger im April 2012 eingegangen sei. Zum rückwirkend geltend gemachten Anspruch vor Februar 2012 äussert er sich nicht.
E. 4.2 Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Vernehmlassung auf das auf dem Anmeldeformular enthaltene und vom serbischen Versicherungsträger bestätigte Anmeldedatum vom 2. Juli 2012 (vgl. IV 10 und 75) und führt weiter aus, gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG habe der Rentenanspruch erst ab 1. Januar 2013 entstehen können (B-act. 6).
E. 4.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, die seit 27. Mai 2009 eine Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 100 % verursacht, grundsätzlich seit 1. Mai 2010 die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug einer Invalidenrente gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 sowie Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt (siehe oben E. 3.4 f.). Vorliegend streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht vom 2. Juli 2012 als Datum der Gesuchseinreichung ausgegangen ist (E. 4.4). Anschliessend ist der Frage nachzugehen, wann der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstanden ist (E. 4.5).
E. 4.4.1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 1 und 3 ATSG).
E. 4.4.2 Nach Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens gelten Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, welche innert einer bestimmten Frist bei einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle des anderen Staates eingereicht werden. In diesem Fall leitet diese Stelle die entsprechenden Eingaben unverzüglich an die zuständige Stelle des ersten Staates weiter.
E. 4.4.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (abgeschlossen am 5. Juli 1963; in Kraft getreten am 1. März 1964; SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Dabei sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die entsprechende Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dieses auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben sowie die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die zuständige Landesanstalt leitet darauf das Rentengesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung; vgl. zum Ganzen Urteil BVGer B-3907/2012 vom 19. Mai 2014 E. 5.2 ff.).
E. 4.5.1 In den Vorakten befindet sich das Antragsformular "YU/CH 4", vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterzeichnet und am 2. Juli 2012 datiert. Dieses Formular enthält auf Seite 1 im rechten Abschnitt ein Feld, das die AHV-Nummer des Beschwerdeführers enthält. Ein Anmeldedatum beim serbischen Versicherungsträger enthält das Formular nicht, ebenso fehlen auf Seite 7 des Formulars die Bestätigungen der Richtigkeit der Angaben im Formular sowie Datierung, Stempel und Unterschrift durch die serbische Behörde (IV 10). Das unterschriebene Begleitformular ist auf den 9. Oktober 2013 datiert. Die Sendung ging am 24. Oktober 2013 bei der Vorinstanz ein (IV 12 ff.). Mit dem Anmeldeformular ging auch das ausgefüllte Formular "Befund, Beurteilung und Gutachten" der Filiale X._______ zum Abkommen mit der Schweiz mit Datum der Antragstellung vom 5. April 2012 ein (IV 13, Übersetzung siehe S. 1-4).
E. 4.5.2 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens stellte die IVSTA fest, dass das Formular - obwohl erst am 9. Oktober 2013 eingereicht - bereits am 2. Juli 2012 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterzeichnet worden war. Gleichzeitig stellte sie fest, dass das medizinische Gutachten, welches im Auftrag des serbischen Trägers erstellt worden sei, als Anmeldedatum den 5. April 2012 wiedergebe. Es wurde weiter ausgeführt, wie es zu diesem Datum komme, lasse sich aus den Unterlagen nicht rekonstruieren, weshalb das Anmeldedatum vom 20. Februar 2012 nicht anerkannt werden könne, da der Vertreter die am 22. März 2012 angesetzte Frist von 90 Tagen habe verstreichen lassen. Es könne aber das Datum vom 2. Juli 2012 anerkannt werden (IV 80).
E. 4.5.3 Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren Kopien seines Schreibens an den serbischen Versicherungsträger zu seiner Anmeldung vom 28. März 2012 eingereicht, welche gemäss Rückschein am 2. April 2012 beim serbischen Versicherungsträger auch eingegangen ist (B-act. 1 Beilagen 6 und 7).
E. 4.5.4 Zusammen mit dem vom serbischen Versicherungsträger eingereichten medizinischen Berichtsformular, das das Anmeldedatum vom 5. April 2012 (IV 13) nennt und bei der IVSTA mit den anderen Anmeldeunterlagen eingereicht wurde, ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer seine Anmeldung beim zuständigen Versicherungsträger im April 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingereicht hat. Nicht entscheidend ist, dass der zuständige serbische Sozialversicherungsträger das Datum der Anmeldung gegenüber der Vorinstanz nicht angegeben bzw. erst am 1. April 2015 (vgl. IV 75.7) beglaubigt hat, da das Anmeldedatum aus den Akten nunmehr schlüssig abgeleitet werden kann.
E. 4.5.5 Demnach ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich am 2. (oder 5.) April 2012 beim zuständigen serbischen Versicherungsträger angemeldet hat, weshalb - in Berücksichtigung der dargelegten zwischenstaatlichen Regelung - vorliegend auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Für die Berücksichtigung der informellen Anmeldung vom 20. Februar 2012 besteht kein Raum, da dies dem staatsvertraglich vorgesehenen Verfahren widersprechen würde.
E. 4.6 Es verbleibt demnach, auf den Beginn des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers einzugehen.
E. 4.6.1 Wie bereits dargelegt, entsteht ein IV-Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in Kraft seit 1. Januar 2008) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Leistungsanspruch nach Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht wurde (siehe oben E. 3.4). Alt Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung gelangt demnach aufgrund des Anmeldedatums vom 2. (oder 5.) April 2012 nicht zur Anwendung (siehe oben E. 3.2).
E. 4.6.2 Es ist nunmehr erstellt, dass der Leistungsantrag des Beschwerdeführers im April 2012 beim serbischen Versicherungsträger einging. Der Anspruch auf eine IV-Rente konnte somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 1. Oktober 2012 entstehen, wie dies die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung korrekt dargelegt hat. Entsprechend hat der Beschwerdeführer wegen der verspäteten Anmeldung vor dem 1. Oktober 2012 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei ist nicht relevant, dass bei ihm die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente bereits früher vorgelegen haben. Damit ist auch der Antrag auf weitere Abklärungen abzuweisen, zumal die Aktenlage sich als klar erweist.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise durchdringt. In Abänderung der Verfügungen vom 19. Juni 2015 wird ihm ab 1. Oktober 2012 (statt ab 1. Januar 2013) eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die von der Vorinstanz nachzuleistenden Renten sind gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen. Darüber hinaus erweist sich die Beschwerde als unbegründet und wird abgewiesen.
E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Dem im Umfang zu drei Vierteln unterliegenden Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt. Sie werden mit dem am 30. Juni 2015 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 100.- ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 6.2 Der teilweise obsiegende nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang seines Obsiegens von einem Viertel. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) gerechtfertigt. Diese ist von der Vorinstanz zu leisten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Verfügungen vom 19. Juni 2015 wird dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die von der Vorinstanz nachzuleistenden Renten sind gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt; dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekanntzugebendes Konto zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3957/2015 Urteil vom 15. November 2016 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, (Serbien), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung fürAusländer Go-Re-Ma, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 19. Juni 2015. Sachverhalt: A. A.________, serbischer Staatsangehöriger, geboren 1955 (nachfolgend: Versicherter), lebte und arbeitete von März 1990 bis Mai 2010 mit Unterbrüchen in der Schweiz und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [IV] 10, 87). A.a Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 liess er der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) mitteilen, seine Rechte würden durch lic. iur. G. Reljic vertreten, er sei per Ende März 2010 endgültig nach Serbien zurückgekehrt, und bat um die notwendigen Anmeldeunterlagen für den Bezug einer IV-Rente im Ausland (IV 2 f.). A.b Am 22. März 2012 verwies die Vorinstanz den Versicherten auf die allgemeinen Voraussetzungen für eine Schweizerische Invalidenrente und teilte mit, die entsprechende Anmeldung sei beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen, der auch die vorgeschriebenen Formulare abgebe. Der Anmeldung seien die medizinischen Unterlagen beizulegen. Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular müsse durch die Verbindungsstelle innert 90 Tagen bestätigt werden. Nach Ablauf dieser Frist könne sein Schreiben vom 20. Februar 2012 nicht mehr als Antragsdatum berücksichtigt werden (IV 4). A.c Mit Einschreibebrief vom 28. März 2012 reichte der Rechtsvertreter die Anmeldung beim serbischen Versicherungsträger ein, wo sie am 2. April 2012 eintraf (vgl. Beschwerdeakte [B-act.] 1 Beilagen 6-7). A.d Am 24. Oktober 2013 ging die auf den 9. Oktober 2013 datierte Anmeldung des serbischen Versicherungsträgers mit dem ausgefüllten Anmeldeformular YU/CH 4, unterzeichnet am 2. Juli 2012 vom Rechtsvertreter des Versicherten, bei der Vorinstanz ein (IV 10, 12). Ausserdem gingen verschiedene medizinische Akten aus dem Jahr 2012 und das ausgefüllte Befundformular zum Abkommen mit der Schweiz vom 14. August 2012, gemäss Antragstellung vom 5. April 2012, ein (IV 12-15). Am 25. Oktober 2013 bestätigte die Vorinstanz dem Versicherten den Eingang der Anmeldung (IV 11) und holte in der Folge weitere Unterlagen ein (IV 17 ff.; 49 ff.). A.e Am 1. Juli 2014 nahm Dr. B._______ (FA für allgemeine Medizin) und am 26. Januar 2015 Dr. C._______ (FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) des regionalärztlichen Dienstes (RAD) Stellung (IV 48, 62). Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2015 teilte die Vorinstanz mit, es bestehe seit 1. April 2011 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Sie stellte dem Versicherten die Ausrichtung der Rente ab 1. April 2014 in Aussicht, da sein Antrag am 9. Oktober 2013 (vgl. IV 12.1) gestellt worden sei (IV 63). A.f Am 26. Februar 2015 rügte der Versicherte, er habe das Leistungsgesuch am 20. Februar 2012 gestellt. Dieses sei als Anmeldedatum anzuerkennen, ungeachtet dessen, wann der Antrag des serbischen Versicherungsträgers eingegangen sei. Aus dem Formular YU/CH 4 vom 2. Juli 2012 gehe hervor, dass es nicht beglaubigt worden und erst nach mehreren Mahnungen seinerseits am 9. Oktober 2013 an die IVSTA gesandt worden sei. Auch sei die Beurteilung, wonach der Beginn der Arbeitsunfähigkeit erst ab April 2010 festgelegt werde, nicht annehmbar. Er sei aus psychiatrischer Sicht schon seit dem 27. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es sei ihm in Berücksichtigung dieser Darlegungen ab 1. Februar 2011 eine ganze Rente zuzusprechen (IV 70). A.g Mit Schreiben vom 4. März 2015 forderte die Vorinstanz den serbischen Versicherungsträger auf, das Anmeldedatum mitzuteilen, zumal das eingereichte Antragsformular YU/CH 4 ohne Siegel und Anmeldedatum zugestellt worden sei (IV 71). Das auf den 1. April 2015 datierte, unterzeichnete Formular ging am 7. April 2015 bei der IVSTA ein (IV 75). Mit zweitem Vorbescheid vom 16. April 2015 setzte die Vorinstanz den Anspruchsbeginn der ganzen Rente neu auf den 1. Mai 2010 fest und stellte weiterhin die Ausrichtung der Rente ab 1. April 2014 in Aussicht (IV 76). Nach einem weiteren Einwand stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 die Ausrichtung der ganzen Rente ab 1. Januar 2013 (gestützt auf das Antragsdatum auf dem eingereichten Anmeldeformular vom 2. Juli 2012; IV 10.6) in Aussicht (IV 83). Am 19. Juni 2015 erliess sie Verfügungen entsprechend dem Vorbescheid vom 2. Juni 2015 und sprach dem Versicherten Verzugszinsen zu (IV 86, 90-92). B. B.a Am 24. Juni 2015 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), wiederum vertreten durch lic. iur. G. Reljic, Beschwerde gegen die Bescheide und beantragte, diese seien aufzuheben, ihm sei ab 1. Februar 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder die Sache sei erneut abzuklären (B-act. 1). Er verwies auf seine verschiedenen Einwände im Verwaltungsverfahren, worin er begründet habe, weshalb das Gesuchsdatum vom 20. Februar 2012 zu akzeptieren sei. Er habe auf das Schreiben der Vorinstanz vom 22. März 2012 hin dem serbischen Versicherungsträger einen eingeschriebenen Brief mit Beilagen zugestellt und verlangt, dass dem Versicherten umgehend das Formular YU/CH 4 zum Ausfüllen und Unterzeichnen zugestellt und dieses innert 90 Tagen beglaubigt werde. Das Schreiben habe der Versicherungsträger gemäss Rückschein am 7. (recte: 2.) April 2012 empfangen. Die Tatsache, dass der serbische Versicherungsträger das Anmeldeformular in der Folge nicht beglaubigt und verspätet eingereicht habe, dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden (B-act. 1). Am 30. Juni 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht der auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 400.- ein (B-act. 3). B.b In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf die Pflicht Versicherter in Serbien, Gesuche beim zuständigen Versicherungsträger in Serbien einzureichen und darauf, dass eine Nachbesserung des nicht regelkonformen Leistungsgesuchs vom 20. Februar 2012 nicht innert der auferlegten Frist von 90 Tagen erfolgt sei. Sie habe deshalb auf das beglaubigte Anmeldedatum als massgebenden Zeitpunkt abgestellt. Darüber hinaus sei der Rentenbeginn zu Recht am 1. Januar 2013 festgelegt worden (B-act. 6). B.c Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2015 an seinen Anträgen fest, ohne dies weiter zu begründen (B-act. 8). B.d Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 übermittelte der Instruktionsrichter die Replik an die Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 9). C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die ihn betreffenden Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). 1.4 Da die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der vollständige Kostenvorschuss innert der auferlegten Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen der Vorinstanz vom 19. Juni 2015, mit welchen dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Januar 2013 - 31. Juli 2014 (IV 91) und ab 1. August 2014 (IV 92) eine ganze IV-Rente zugesprochen sowie die nachgeleisteten Renten gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG verzinst wurden (IV 90). Mit Blick auf die im Verwaltungsgerichtsverfahren am 24. Juni 2015 vorgebrachten Ausführungen (B-act. 1) und diejenigen an die Vorinstanz vom 26. Februar 2015, vom 19. Mai 2015 und vom 4. Juni 2015 (siehe Beilagen 3-5 zu B-act. 1) ist streitig und zu prüfen, ob der Anspruch auf eine ganze IV-Rente - statt ab dem 1. Januar 2013 - bereits ab dem 1. Februar 2011 bestand. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (vgl. z.B. Urteil des BGer 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2). 3. 3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehenden Ausführungen auf Grund des IVG, der IVV (SR 832.201), des ATSG sowie der ATSV (SR 830.11). 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 19. Juni 2015) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 6, 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden - falls nichts Gegenteiliges vermerkt - die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert. 3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert [BGE 135 V 215 E. 7.3]). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Als weitere Anspruchsbedingung muss eine versicherte Person beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von drei (vollen) Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet haben. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Rentenanspruch entsteht zudem frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 29 Abs. 1 1. Teilsatz IVG). 3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach der Rechtsprechung stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde und der geltend gemachte Rentenanspruch ab 1. Februar 2011 damit, es liege bei ihm seit 27. Mai 2009 eine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine Erwerbseinbusse von 100 % vor und sein Anmeldedatum vom 20. Februar 2012 bei der IVSTA sei zu akzeptieren. Beschwerdeweise reicht er Kopien seines Schreibens vom 28. März 2012 an den serbischen Versicherungsträger inklusive Rückschein ein, wonach die Anmeldung beim serbischen Versicherungsträger im April 2012 eingegangen sei. Zum rückwirkend geltend gemachten Anspruch vor Februar 2012 äussert er sich nicht. 4.2 Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Vernehmlassung auf das auf dem Anmeldeformular enthaltene und vom serbischen Versicherungsträger bestätigte Anmeldedatum vom 2. Juli 2012 (vgl. IV 10 und 75) und führt weiter aus, gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG habe der Rentenanspruch erst ab 1. Januar 2013 entstehen können (B-act. 6). 4.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, die seit 27. Mai 2009 eine Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 100 % verursacht, grundsätzlich seit 1. Mai 2010 die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug einer Invalidenrente gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 sowie Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt (siehe oben E. 3.4 f.). Vorliegend streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht vom 2. Juli 2012 als Datum der Gesuchseinreichung ausgegangen ist (E. 4.4). Anschliessend ist der Frage nachzugehen, wann der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstanden ist (E. 4.5). 4.4 4.4.1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 1 und 3 ATSG). 4.4.2 Nach Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens gelten Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, welche innert einer bestimmten Frist bei einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle des anderen Staates eingereicht werden. In diesem Fall leitet diese Stelle die entsprechenden Eingaben unverzüglich an die zuständige Stelle des ersten Staates weiter. 4.4.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (abgeschlossen am 5. Juli 1963; in Kraft getreten am 1. März 1964; SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Dabei sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die entsprechende Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dieses auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben sowie die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die zuständige Landesanstalt leitet darauf das Rentengesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung; vgl. zum Ganzen Urteil BVGer B-3907/2012 vom 19. Mai 2014 E. 5.2 ff.). 4.5 4.5.1 In den Vorakten befindet sich das Antragsformular "YU/CH 4", vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterzeichnet und am 2. Juli 2012 datiert. Dieses Formular enthält auf Seite 1 im rechten Abschnitt ein Feld, das die AHV-Nummer des Beschwerdeführers enthält. Ein Anmeldedatum beim serbischen Versicherungsträger enthält das Formular nicht, ebenso fehlen auf Seite 7 des Formulars die Bestätigungen der Richtigkeit der Angaben im Formular sowie Datierung, Stempel und Unterschrift durch die serbische Behörde (IV 10). Das unterschriebene Begleitformular ist auf den 9. Oktober 2013 datiert. Die Sendung ging am 24. Oktober 2013 bei der Vorinstanz ein (IV 12 ff.). Mit dem Anmeldeformular ging auch das ausgefüllte Formular "Befund, Beurteilung und Gutachten" der Filiale X._______ zum Abkommen mit der Schweiz mit Datum der Antragstellung vom 5. April 2012 ein (IV 13, Übersetzung siehe S. 1-4). 4.5.2 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens stellte die IVSTA fest, dass das Formular - obwohl erst am 9. Oktober 2013 eingereicht - bereits am 2. Juli 2012 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterzeichnet worden war. Gleichzeitig stellte sie fest, dass das medizinische Gutachten, welches im Auftrag des serbischen Trägers erstellt worden sei, als Anmeldedatum den 5. April 2012 wiedergebe. Es wurde weiter ausgeführt, wie es zu diesem Datum komme, lasse sich aus den Unterlagen nicht rekonstruieren, weshalb das Anmeldedatum vom 20. Februar 2012 nicht anerkannt werden könne, da der Vertreter die am 22. März 2012 angesetzte Frist von 90 Tagen habe verstreichen lassen. Es könne aber das Datum vom 2. Juli 2012 anerkannt werden (IV 80). 4.5.3 Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren Kopien seines Schreibens an den serbischen Versicherungsträger zu seiner Anmeldung vom 28. März 2012 eingereicht, welche gemäss Rückschein am 2. April 2012 beim serbischen Versicherungsträger auch eingegangen ist (B-act. 1 Beilagen 6 und 7). 4.5.4 Zusammen mit dem vom serbischen Versicherungsträger eingereichten medizinischen Berichtsformular, das das Anmeldedatum vom 5. April 2012 (IV 13) nennt und bei der IVSTA mit den anderen Anmeldeunterlagen eingereicht wurde, ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer seine Anmeldung beim zuständigen Versicherungsträger im April 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingereicht hat. Nicht entscheidend ist, dass der zuständige serbische Sozialversicherungsträger das Datum der Anmeldung gegenüber der Vorinstanz nicht angegeben bzw. erst am 1. April 2015 (vgl. IV 75.7) beglaubigt hat, da das Anmeldedatum aus den Akten nunmehr schlüssig abgeleitet werden kann. 4.5.5 Demnach ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich am 2. (oder 5.) April 2012 beim zuständigen serbischen Versicherungsträger angemeldet hat, weshalb - in Berücksichtigung der dargelegten zwischenstaatlichen Regelung - vorliegend auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Für die Berücksichtigung der informellen Anmeldung vom 20. Februar 2012 besteht kein Raum, da dies dem staatsvertraglich vorgesehenen Verfahren widersprechen würde. 4.6 Es verbleibt demnach, auf den Beginn des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers einzugehen. 4.6.1 Wie bereits dargelegt, entsteht ein IV-Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in Kraft seit 1. Januar 2008) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Leistungsanspruch nach Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht wurde (siehe oben E. 3.4). Alt Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung gelangt demnach aufgrund des Anmeldedatums vom 2. (oder 5.) April 2012 nicht zur Anwendung (siehe oben E. 3.2). 4.6.2 Es ist nunmehr erstellt, dass der Leistungsantrag des Beschwerdeführers im April 2012 beim serbischen Versicherungsträger einging. Der Anspruch auf eine IV-Rente konnte somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 1. Oktober 2012 entstehen, wie dies die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung korrekt dargelegt hat. Entsprechend hat der Beschwerdeführer wegen der verspäteten Anmeldung vor dem 1. Oktober 2012 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei ist nicht relevant, dass bei ihm die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente bereits früher vorgelegen haben. Damit ist auch der Antrag auf weitere Abklärungen abzuweisen, zumal die Aktenlage sich als klar erweist.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise durchdringt. In Abänderung der Verfügungen vom 19. Juni 2015 wird ihm ab 1. Oktober 2012 (statt ab 1. Januar 2013) eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die von der Vorinstanz nachzuleistenden Renten sind gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen. Darüber hinaus erweist sich die Beschwerde als unbegründet und wird abgewiesen.
6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Dem im Umfang zu drei Vierteln unterliegenden Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt. Sie werden mit dem am 30. Juni 2015 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 100.- ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der teilweise obsiegende nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang seines Obsiegens von einem Viertel. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) gerechtfertigt. Diese ist von der Vorinstanz zu leisten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Verfügungen vom 19. Juni 2015 wird dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die von der Vorinstanz nachzuleistenden Renten sind gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt; dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekanntzugebendes Konto zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: