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C-8224/2015

C-8224/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-20 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (...) 1944, serbischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Serbien, arbeitete in den Jahren 1973 und 1974 je neun Monate in der Schweiz und entrichtete dabei während 18 Monaten Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [doc.] 77 S. 2, doc. 87 S. 3, doc. 88 S. 2). Vom 1. September 1977 bis zum 18. Oktober 2002 arbeitete er in seiner Heimat Serbien als Geleisarbeiter (doc. 17 S. 3, 6). Anschliessend arbeitete er nicht mehr. Seit dem 19. Oktober 2002 bezieht er in Serbien eine Invalidenrente (doc. 22). B. Im Oktober 2006, laut eigenen Angaben im Jahr 2002, stellte er über den serbischen Versicherungsträger bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente (doc. 22). Im Austrittsbericht von Dr. B._______ vom 24. Juli 2006 wurde ein Status nach einem Herzinfarkt, eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit und eine chronisch obstruktive Bronchitis festgestellt (doc. 21). Am 2. Oktober 2007 sandte der serbische Versicherungsträger der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) eine umfangreiche medizinische Dokumentation zu (doc. 23). In ihrer Stellungnahme vom 7. November 2007 (doc. 28) hielt die RAD-Ärztin als Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), eine koronare Herzkrankheit sowie eine terminale Niereninsuffizienz fest, als Nebendiagnosen, ebenfalls mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie einen Status nach Nephrectomie links bei Nierentumor. Um eine definitive Beurteilung abgeben zu können, benötige sie weitere medizinische Unterlagen. Trotz mehrfachen Anfragen seitens der Vorinstanz und des Vertreters des Beschwerdeführers waren die notwendigen medizinischen Unterlagen vom serbischen Versicherungsträger in der Folge nicht erhältlich. C. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit dem 1. Dezember 2009 die Voraussetzungen für eine Altersrente der AHV erfülle. Am 19. Januar 2012 verfügte die SAK am 19. Januar 2012 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 6'641.- anstelle einer Altersrente (doc. 89). D. D.a Mit Schreiben vom 7. März 2012 an die Vorinstanz erbat der Beschwerdeführer einen möglichst raschen Vorbescheid im IV-Verfahren (doc. 91). D.b Mit Schreiben vom 14. März 2012 führte die Vorinstanz aus, mit der rechtskräftigen Verfügung vom 19. Januar 2012 sei anstelle einer Altersrente eine einmalige Abfindung zugesprochen worden. Danach könnten gegenüber der Schweizerischen AHV/IV keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden (doc. 92). D.c Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 bat der Beschwerdeführer unter Beilage seines Schreibens vom 7. März 2012 um Mitteilung, wann mit dem Vorbescheid zu rechnen sei (doc. 93). D.d Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer keine Rechte mehr beanspruchen könne, nachdem ihm die AHV-Beiträge zurückvergütet worden seien (doc. 94). D.e Nach einem weiteren Schriftenwechsel bestätigte die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2015 unter Hinweis auf das Sozialversicherungsabkommen sowie auf Art. 6 RV-AHV, dass die Verfügung der SAK vom 19. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen sei. Leistungen aus der AHV/IV könnten nicht mehr beansprucht werden und ein offizieller Abschluss des IV-Verfahrens erübrige sich hiernach (doc. 101). E. Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2015 (Beschwerdeakten [B-act.] 1) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 15. Dezember 2015 sei aufzuheben und das IV-Verfahren sei offiziell abzuschliessen oder die Sache sei erneut abzuklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte er aus, er habe am 1. Februar 2002 ein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente eingereicht. Er habe mehrfach einen Vorbescheid verlangt, jedoch nie erhalten. Er habe der SAK mehrfach mitgeteilt, dass parallel dazu noch ein IV-Verfahren laufe. Da das Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente im Jahr 2002 eingereicht worden sei, sei der Anspruch mit der Verfügung vom 19. Januar 2012 noch nicht erloschen. Zudem sei kein Vorbescheid erfolgt; allein deshalb müsste die Verfügung aufgehoben werden. F. Der mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist am 15. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen (B-act. 2, 4). G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 6). Sie führte zunächst aus, dass vorliegend eine Feststellungsverfügung erlassen worden sei, weshalb ein vorangehender Vorbescheid nicht vorgesehen sei. Das rechtliche Gehör sei durch den wiederholten Schriftverkehr gewährt worden. Weiter führte die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 6 RV-AHV und Art 7. lit. a des Abkommens aus, mit der einmaligen Abfindung könnten keine Ansprüche mehr gegenüber der Schweizerischen AHV-IV mehr geltend gemacht werden. Mit der einmaligen Abfindung verhalte es sich identisch wie mit der Rückvergütung von AHV-Beiträgen. Laut Bundesgerichtsurteil I 509/2003 vom 23. Oktober 2003, E. 4.1, bildeten die Beiträge und die Beitragszeiten die Grundlage für die ordentliche Invalidenrente. Durch die Abfindung verliere der Versicherte seine Beitragszeiten. Da die Verfügung vom 19. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen sei, sei die Weiterbearbeitung des Leistungsgesuchs zurecht abgewiesen worden. Zuletzt wies die Vorinstanz darauf hin, dass sie trotz wiederholter Schreiben die notwendigen medizinischen Unterlagen beim serbischen Versicherungsträger nicht habe erhältlich machen können. H. In der Replik vom 13. April 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (B-act. 8). I. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2016 sandte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz eine Kopie der Replik vom 13. April 2016 zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 9). J. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 (B-act. 10) forderte das Bundesverwaltungsgericht den Vertreter des Beschwerdeführers auf, innert Frist zu erklären, weshalb er (nach Versand seines Schreibens vom 7. März 2012) die Vorinstanz erst nach über drei Jahren um Fortsetzung des IV-Verfahrens ersucht habe. K. Mit Schreiben vom 20. September 2017 (B-act. 11) führte der Vertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf seine diversen Schreiben an die Vorinstanz u.a. aus, er sei der Auffassung, es sei in casu nicht so wichtig, dass sich der Beschwerdeführer in der Periode vom 7. März 2012 bis zum 24. Juni 2015 nicht an die Vorinstanz gewandt habe. Im Übrigen hielt er an seiner Beschwerde fest. L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist.

E. 1.3 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbischen Staatsangehörigen findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehenden Ausführungen auf Grund des IVG, der IVV (SR 832.201), des ATSG sowie der ATSV (SR 830.11).

E. 2.1 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend nach Auffassung sowohl der Vorinstanz als auch des Beschwerdeführers die Verfügung vom 15. Dezember 2015 (doc. 101), in welcher die Vorinstanz festhält, dass mit der rechtskräftigen Abfindungsverfügung der SAK vom 19. Januar 2012 (doc. 89) alle Rechte des Beschwerdeführers gegenüber der schweizerischen AHV/IV erloschen seien. Zu prüfen ist jedoch, ob nicht bereits das bezüglich einen Anspruch auf eine Invalidenrente gleich lautende Schreiben vom 14. März 2012 eine Verfügung darstellt, die im Bestreitungsfall mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht hätte angefochten werden müssen.

E. 2.2 Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7 VwVG; BVGE 2007/6 E. 1; Urteil des BVGer B-2848/2013 vom 27. August 2014 E. 1).

E. 2.3 In den Akten befindet sich das Schreiben vom 14. März 2012 an den Beschwerdeführer (doc. 92), in welchem die Vorinstanz (bereits) ausgeführt hatte, mit der rechtskräftigen Verfügung vom 19. Januar 2012 sei anstelle einer Altersrente eine einmalige Abfindung zugesprochen worden. Danach könnten gegenüber der schweizerischen AHV/IV keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich faktisch um eine Verfügung (vgl. E. 3.2 f.), in der die Vorinstanz ihre Leistungspflicht im Bereich der Invalidenversicherung verneinte. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben nicht reagiert hat.

E. 2.4 Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht vom Vertreter des Beschwerdeführers eine Erklärung verlangt, warum er erst drei Jahre nach Versand seines Schreibens vom 7. März 2012 die Vorinstanz um Fortsetzung des IV-Verfahrens ersucht habe. Der Vertreter des Beschwerdeführers nahm dazu nicht Stellung, hat allerdings auch nicht bestritten, das Schreiben der Vorinstanz vom 14. März 2012 auf seine Anfrage vom 7. März 2012 je erhalten zu haben. Vielmehr führte er aus, er sei der Auffassung, dass es in casu nicht wichtig sei, dass sich der Beschwerdeführer in der Periode vom 7. März 2012 bis 24. Juni 2015 nicht an die Vorinstanz gewandt habe.

E. 3.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, eine schriftliche Verfügung zu erlassen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG können Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, in einem formlosen Verfahren erledigt werden. Gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG kann die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen.

E. 3.2 Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 145 zu einem an einen Versicherten gerichteten Schreiben eines Unfallversicherers, in welchem die Leistungspflicht abgelehnt wurde und welches weder eine Rechtsmittelbelehrung enthielt noch als Verfügung gekennzeichnet wurde, festgehalten, der Brief habe nicht als formelle Verfügung zu gelten, sondern sei dem formlosen Verfahren zuzuordnen (E. 3.3). Im genannten Urteil hat das Bundegericht in Erwägung 5.2 festgehalten, ein achteinhalb Monaten nach dem als formlos qualifizierten Schreiben gestelltes Gesuch um Erlass einer formellen Verfügung sei als nicht rechtsmissbräuchlich zu betrachten und habe den Versicherer verpflichtet, die verlangte Verfügung zu erlassen. Weiter hat es ausgeführt: "Es ginge nun allerdings zu weit anzunehmen, die versicherte Person könne in dieser Konstellation ohne jede zeitliche Beschränkung auf dem Erlass einer Verfügung bestehen. Ebenso wie sich die Umschreibung der Rechtsfolgen der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung an einer Abwägung zu orientieren hat, welche einerseits dem Rechtsschutzinteresse der betroffenen Person und andererseits dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung trägt, wobei der Grundsatz von Treu und Glauben als Richtschnur dient (...), rechtfertigt es sich auch im hier zu beurteilenden Kontext nicht, den Interessen der versicherten Person uneingeschränkt den Vorrang einzuräumen. Vielmehr ist ihre Befugnis, einen formell korrekten Entscheid des Versicherers zu verlangen, insbesondere mit Blick auf das Gebot der Rechtssicherheit sowie den Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben (...), zeitlich zu beschränken. Die vom kantonalen Gericht herangezogene und als massgeblich betrachtete Aussage im Urteil U 62/06 vom 7. September 2006, E. 6 (...), ist deshalb insofern zu präzisieren, als die versicherte Person einen unzulässigerweise im formlosen Verfahren erlassenen Entscheid des Unfallversicherers, den Fall abzuschliessen, nicht zeitlich unbeschränkt in Frage stellen kann, sondern nur innerhalb einer Frist, deren Dauer nachfolgend zu definieren ist. Unterbleibt eine fristgerechte Intervention, entfaltet der im formlosen Verfahren ergangene Entscheid in gleicher Weise Rechtswirkungen, wie wenn er im durch Art. 51 Abs. 1 ATSG umschriebenen Rahmen erlassen worden wäre." Anschliessend hat das Bundesgericht festgehalten, in Anbetracht der einander gegenüberstehenden Interessen sowie unter Berücksichtigung des Verfassungsgrundsatzes von Treu und Glauben erscheine es für den Regelfall gerechtfertigt, von der betroffenen Person zu erwarten, dass sie innerhalb eines Jahres seit der unzulässigerweise im formlosen Verfahren erfolgten Mitteilung des Fallabschlusses an den Unfallversicherer gelange, wenn sich dieser seither nicht mehr gemeldet habe (E. 5.3). Weiter hat es ausgeführt, aus dem Schreiben des Unfallversicherers gehe eindeutig hervor, dass er es ablehne, die beantragten Leistungen zu erbringen. Von weiteren Abklärungen sei nicht die Rede gewesen. Den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern (Hinterbliebene des Versicherten; Anm. des Gerichts) seien nach dem Gesagten gehalten gewesen, innerhalb eines Jahres seit Zugang des Schreibens zu reagieren und ihr Nichteinverständnis zu bekunden. Die erst am 14. Juni 2005, nach Ablauf von mehr als drei Jahren, erfolgte Intervention habe somit keine Verpflichtung des Unfallversicherers mehr auszulösen vermocht, in Verfügungsform die streitigen Ansprüche zu entscheiden. Vielmehr habe der im formlosen Verfahren ergangene Entscheid vom 8. Mai 2002 inzwischen Rechtswirksamkeit erlangt, wie wenn er im durch Art. 51 Abs. 1 ATSG umschriebenen Rahmen erlasse worden wäre (E. 5.4).

E. 3.3 Die Sachlage erweist sich vorliegend als vergleichbar. Das Schreiben der Vorinstanz vom 14. März 2012 (doc. 92) verneint eine Leistungspflicht; es enthält ebenfalls weder eine Rechtsmittelbelehrung, noch wird es als Verfügung gekennzeichnet. Somit handelt es sich nicht um eine formelle Verfügung, sondern dieses ist dem formlosen Verfahren zuzuordnen. Die Vorinstanz hat in ihrem Schreiben vom 14. März 2012 ebenfalls in eindeutiger Weise ausgedrückt, dass sie keine Leistungen erbringe, und von weiteren Abklärungen war nicht die Rede. Auch hier erfolgte die Intervention erst mehr als drei Jahre später, am 24. Juni 2015. Deshalb ist festzustellen, dass das Schreiben der Vorinstanz bzw. der im formlosen Verfahren ergangene Entscheid vom 14. März 2012 inzwischen Rechtswirksamkeit erlangt hat, wie wenn er im durch Art. 51 Abs. 1 ATSG umschriebenen Rahmen erlassen worden wäre. Eine mangelhafte Eröffnung des Schreibens vom 14. März 2012 wurde auf Nachfrage nicht geltend gemacht. Es liegen damit keine konkreten Gründe vor, den vorliegenden Fall anders zu beurteilen.

E. 3.4 Die Vorinstanz hat damit in der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2015 in unzulässiger Weise (d.h. in Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem) über eine materiell rechtskräftige Abweisung eines Leistungsanspruchs erneut verfügt. Die angefochtene Verfügung erweist sich in ihren Auswirkungen als schwerwiegend und offensichtlich mangelhaft, sodass sie als nichtig zu betrachten ist (zur Nichtigkeit von Verfügungen vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_280/2010 vom 16. September 2010 E. 3.1, 8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.3, mit weiteren Hinweisen; PIERRE TSCHANNEN/ULIRCH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 16 m. H.; Urteil des BVGer C-5671/2012 vom 24. Juni 2014 E. 4.3). Eine nichtige Verfügung hat grundsätzlich keinerlei rechtliche Relevanz - so, als wäre sie nie erlassen worden. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung auch nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein, weshalb auf eine entsprechende Beschwerde nicht einzutreten ist. Jedoch ist die Nichtigkeit im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens im Dispositiv festzustellen (BGE 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des BVGer A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.3 und C-5671/2012 vom 24. Juni 2014 E. 4.3).

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 15. Dezember 2015 nichtig ist und die Verweigerung von IV-Leistungen mit Schreiben der Vorinstanz vom 14. März 2012 rechtsgültig in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die Beschwerde vom 17. Dezember 2015 gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2015 ist mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.

E. 4 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz in der Entscheidformel die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Partei unterliegt, wenn ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird (MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, N.14 zu Art. 63 Abs. 1; vgl. auch BGE 123 V 156 E. 3c). Demnach wird vorliegend der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Vorliegend werden die Verfahrenskosten gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 400.- festgelegt. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe entnommen.

E. 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 15. Dezember 2015 nichtig ist.
  2. Auf die Beschwerde vom 17. Dezember 2015 wird nicht eingetreten.
  3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt und sind vom Beschwerdeführer zu tragen. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe entnommen.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8224/2015 Urteil vom 20. Oktober 2017 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Urs Walker. Parteien A._______, (Serbien), vertreten durch lic. iur. Y._______, Z._______,Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 15. Dezember 2015. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (...) 1944, serbischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Serbien, arbeitete in den Jahren 1973 und 1974 je neun Monate in der Schweiz und entrichtete dabei während 18 Monaten Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [doc.] 77 S. 2, doc. 87 S. 3, doc. 88 S. 2). Vom 1. September 1977 bis zum 18. Oktober 2002 arbeitete er in seiner Heimat Serbien als Geleisarbeiter (doc. 17 S. 3, 6). Anschliessend arbeitete er nicht mehr. Seit dem 19. Oktober 2002 bezieht er in Serbien eine Invalidenrente (doc. 22). B. Im Oktober 2006, laut eigenen Angaben im Jahr 2002, stellte er über den serbischen Versicherungsträger bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente (doc. 22). Im Austrittsbericht von Dr. B._______ vom 24. Juli 2006 wurde ein Status nach einem Herzinfarkt, eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit und eine chronisch obstruktive Bronchitis festgestellt (doc. 21). Am 2. Oktober 2007 sandte der serbische Versicherungsträger der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) eine umfangreiche medizinische Dokumentation zu (doc. 23). In ihrer Stellungnahme vom 7. November 2007 (doc. 28) hielt die RAD-Ärztin als Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), eine koronare Herzkrankheit sowie eine terminale Niereninsuffizienz fest, als Nebendiagnosen, ebenfalls mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie einen Status nach Nephrectomie links bei Nierentumor. Um eine definitive Beurteilung abgeben zu können, benötige sie weitere medizinische Unterlagen. Trotz mehrfachen Anfragen seitens der Vorinstanz und des Vertreters des Beschwerdeführers waren die notwendigen medizinischen Unterlagen vom serbischen Versicherungsträger in der Folge nicht erhältlich. C. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit dem 1. Dezember 2009 die Voraussetzungen für eine Altersrente der AHV erfülle. Am 19. Januar 2012 verfügte die SAK am 19. Januar 2012 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 6'641.- anstelle einer Altersrente (doc. 89). D. D.a Mit Schreiben vom 7. März 2012 an die Vorinstanz erbat der Beschwerdeführer einen möglichst raschen Vorbescheid im IV-Verfahren (doc. 91). D.b Mit Schreiben vom 14. März 2012 führte die Vorinstanz aus, mit der rechtskräftigen Verfügung vom 19. Januar 2012 sei anstelle einer Altersrente eine einmalige Abfindung zugesprochen worden. Danach könnten gegenüber der Schweizerischen AHV/IV keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden (doc. 92). D.c Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 bat der Beschwerdeführer unter Beilage seines Schreibens vom 7. März 2012 um Mitteilung, wann mit dem Vorbescheid zu rechnen sei (doc. 93). D.d Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer keine Rechte mehr beanspruchen könne, nachdem ihm die AHV-Beiträge zurückvergütet worden seien (doc. 94). D.e Nach einem weiteren Schriftenwechsel bestätigte die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2015 unter Hinweis auf das Sozialversicherungsabkommen sowie auf Art. 6 RV-AHV, dass die Verfügung der SAK vom 19. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen sei. Leistungen aus der AHV/IV könnten nicht mehr beansprucht werden und ein offizieller Abschluss des IV-Verfahrens erübrige sich hiernach (doc. 101). E. Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2015 (Beschwerdeakten [B-act.] 1) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 15. Dezember 2015 sei aufzuheben und das IV-Verfahren sei offiziell abzuschliessen oder die Sache sei erneut abzuklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte er aus, er habe am 1. Februar 2002 ein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente eingereicht. Er habe mehrfach einen Vorbescheid verlangt, jedoch nie erhalten. Er habe der SAK mehrfach mitgeteilt, dass parallel dazu noch ein IV-Verfahren laufe. Da das Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente im Jahr 2002 eingereicht worden sei, sei der Anspruch mit der Verfügung vom 19. Januar 2012 noch nicht erloschen. Zudem sei kein Vorbescheid erfolgt; allein deshalb müsste die Verfügung aufgehoben werden. F. Der mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist am 15. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen (B-act. 2, 4). G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 6). Sie führte zunächst aus, dass vorliegend eine Feststellungsverfügung erlassen worden sei, weshalb ein vorangehender Vorbescheid nicht vorgesehen sei. Das rechtliche Gehör sei durch den wiederholten Schriftverkehr gewährt worden. Weiter führte die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 6 RV-AHV und Art 7. lit. a des Abkommens aus, mit der einmaligen Abfindung könnten keine Ansprüche mehr gegenüber der Schweizerischen AHV-IV mehr geltend gemacht werden. Mit der einmaligen Abfindung verhalte es sich identisch wie mit der Rückvergütung von AHV-Beiträgen. Laut Bundesgerichtsurteil I 509/2003 vom 23. Oktober 2003, E. 4.1, bildeten die Beiträge und die Beitragszeiten die Grundlage für die ordentliche Invalidenrente. Durch die Abfindung verliere der Versicherte seine Beitragszeiten. Da die Verfügung vom 19. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen sei, sei die Weiterbearbeitung des Leistungsgesuchs zurecht abgewiesen worden. Zuletzt wies die Vorinstanz darauf hin, dass sie trotz wiederholter Schreiben die notwendigen medizinischen Unterlagen beim serbischen Versicherungsträger nicht habe erhältlich machen können. H. In der Replik vom 13. April 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (B-act. 8). I. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2016 sandte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz eine Kopie der Replik vom 13. April 2016 zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 9). J. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 (B-act. 10) forderte das Bundesverwaltungsgericht den Vertreter des Beschwerdeführers auf, innert Frist zu erklären, weshalb er (nach Versand seines Schreibens vom 7. März 2012) die Vorinstanz erst nach über drei Jahren um Fortsetzung des IV-Verfahrens ersucht habe. K. Mit Schreiben vom 20. September 2017 (B-act. 11) führte der Vertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf seine diversen Schreiben an die Vorinstanz u.a. aus, er sei der Auffassung, es sei in casu nicht so wichtig, dass sich der Beschwerdeführer in der Periode vom 7. März 2012 bis zum 24. Juni 2015 nicht an die Vorinstanz gewandt habe. Im Übrigen hielt er an seiner Beschwerde fest. L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbischen Staatsangehörigen findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehenden Ausführungen auf Grund des IVG, der IVV (SR 832.201), des ATSG sowie der ATSV (SR 830.11). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend nach Auffassung sowohl der Vorinstanz als auch des Beschwerdeführers die Verfügung vom 15. Dezember 2015 (doc. 101), in welcher die Vorinstanz festhält, dass mit der rechtskräftigen Abfindungsverfügung der SAK vom 19. Januar 2012 (doc. 89) alle Rechte des Beschwerdeführers gegenüber der schweizerischen AHV/IV erloschen seien. Zu prüfen ist jedoch, ob nicht bereits das bezüglich einen Anspruch auf eine Invalidenrente gleich lautende Schreiben vom 14. März 2012 eine Verfügung darstellt, die im Bestreitungsfall mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht hätte angefochten werden müssen. 2.2 Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7 VwVG; BVGE 2007/6 E. 1; Urteil des BVGer B-2848/2013 vom 27. August 2014 E. 1). 2.3 In den Akten befindet sich das Schreiben vom 14. März 2012 an den Beschwerdeführer (doc. 92), in welchem die Vorinstanz (bereits) ausgeführt hatte, mit der rechtskräftigen Verfügung vom 19. Januar 2012 sei anstelle einer Altersrente eine einmalige Abfindung zugesprochen worden. Danach könnten gegenüber der schweizerischen AHV/IV keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich faktisch um eine Verfügung (vgl. E. 3.2 f.), in der die Vorinstanz ihre Leistungspflicht im Bereich der Invalidenversicherung verneinte. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben nicht reagiert hat. 2.4 Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht vom Vertreter des Beschwerdeführers eine Erklärung verlangt, warum er erst drei Jahre nach Versand seines Schreibens vom 7. März 2012 die Vorinstanz um Fortsetzung des IV-Verfahrens ersucht habe. Der Vertreter des Beschwerdeführers nahm dazu nicht Stellung, hat allerdings auch nicht bestritten, das Schreiben der Vorinstanz vom 14. März 2012 auf seine Anfrage vom 7. März 2012 je erhalten zu haben. Vielmehr führte er aus, er sei der Auffassung, dass es in casu nicht wichtig sei, dass sich der Beschwerdeführer in der Periode vom 7. März 2012 bis 24. Juni 2015 nicht an die Vorinstanz gewandt habe. 3. 3.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, eine schriftliche Verfügung zu erlassen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG können Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, in einem formlosen Verfahren erledigt werden. Gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG kann die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen. 3.2 Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 145 zu einem an einen Versicherten gerichteten Schreiben eines Unfallversicherers, in welchem die Leistungspflicht abgelehnt wurde und welches weder eine Rechtsmittelbelehrung enthielt noch als Verfügung gekennzeichnet wurde, festgehalten, der Brief habe nicht als formelle Verfügung zu gelten, sondern sei dem formlosen Verfahren zuzuordnen (E. 3.3). Im genannten Urteil hat das Bundegericht in Erwägung 5.2 festgehalten, ein achteinhalb Monaten nach dem als formlos qualifizierten Schreiben gestelltes Gesuch um Erlass einer formellen Verfügung sei als nicht rechtsmissbräuchlich zu betrachten und habe den Versicherer verpflichtet, die verlangte Verfügung zu erlassen. Weiter hat es ausgeführt: "Es ginge nun allerdings zu weit anzunehmen, die versicherte Person könne in dieser Konstellation ohne jede zeitliche Beschränkung auf dem Erlass einer Verfügung bestehen. Ebenso wie sich die Umschreibung der Rechtsfolgen der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung an einer Abwägung zu orientieren hat, welche einerseits dem Rechtsschutzinteresse der betroffenen Person und andererseits dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung trägt, wobei der Grundsatz von Treu und Glauben als Richtschnur dient (...), rechtfertigt es sich auch im hier zu beurteilenden Kontext nicht, den Interessen der versicherten Person uneingeschränkt den Vorrang einzuräumen. Vielmehr ist ihre Befugnis, einen formell korrekten Entscheid des Versicherers zu verlangen, insbesondere mit Blick auf das Gebot der Rechtssicherheit sowie den Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben (...), zeitlich zu beschränken. Die vom kantonalen Gericht herangezogene und als massgeblich betrachtete Aussage im Urteil U 62/06 vom 7. September 2006, E. 6 (...), ist deshalb insofern zu präzisieren, als die versicherte Person einen unzulässigerweise im formlosen Verfahren erlassenen Entscheid des Unfallversicherers, den Fall abzuschliessen, nicht zeitlich unbeschränkt in Frage stellen kann, sondern nur innerhalb einer Frist, deren Dauer nachfolgend zu definieren ist. Unterbleibt eine fristgerechte Intervention, entfaltet der im formlosen Verfahren ergangene Entscheid in gleicher Weise Rechtswirkungen, wie wenn er im durch Art. 51 Abs. 1 ATSG umschriebenen Rahmen erlassen worden wäre." Anschliessend hat das Bundesgericht festgehalten, in Anbetracht der einander gegenüberstehenden Interessen sowie unter Berücksichtigung des Verfassungsgrundsatzes von Treu und Glauben erscheine es für den Regelfall gerechtfertigt, von der betroffenen Person zu erwarten, dass sie innerhalb eines Jahres seit der unzulässigerweise im formlosen Verfahren erfolgten Mitteilung des Fallabschlusses an den Unfallversicherer gelange, wenn sich dieser seither nicht mehr gemeldet habe (E. 5.3). Weiter hat es ausgeführt, aus dem Schreiben des Unfallversicherers gehe eindeutig hervor, dass er es ablehne, die beantragten Leistungen zu erbringen. Von weiteren Abklärungen sei nicht die Rede gewesen. Den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern (Hinterbliebene des Versicherten; Anm. des Gerichts) seien nach dem Gesagten gehalten gewesen, innerhalb eines Jahres seit Zugang des Schreibens zu reagieren und ihr Nichteinverständnis zu bekunden. Die erst am 14. Juni 2005, nach Ablauf von mehr als drei Jahren, erfolgte Intervention habe somit keine Verpflichtung des Unfallversicherers mehr auszulösen vermocht, in Verfügungsform die streitigen Ansprüche zu entscheiden. Vielmehr habe der im formlosen Verfahren ergangene Entscheid vom 8. Mai 2002 inzwischen Rechtswirksamkeit erlangt, wie wenn er im durch Art. 51 Abs. 1 ATSG umschriebenen Rahmen erlasse worden wäre (E. 5.4). 3.3 Die Sachlage erweist sich vorliegend als vergleichbar. Das Schreiben der Vorinstanz vom 14. März 2012 (doc. 92) verneint eine Leistungspflicht; es enthält ebenfalls weder eine Rechtsmittelbelehrung, noch wird es als Verfügung gekennzeichnet. Somit handelt es sich nicht um eine formelle Verfügung, sondern dieses ist dem formlosen Verfahren zuzuordnen. Die Vorinstanz hat in ihrem Schreiben vom 14. März 2012 ebenfalls in eindeutiger Weise ausgedrückt, dass sie keine Leistungen erbringe, und von weiteren Abklärungen war nicht die Rede. Auch hier erfolgte die Intervention erst mehr als drei Jahre später, am 24. Juni 2015. Deshalb ist festzustellen, dass das Schreiben der Vorinstanz bzw. der im formlosen Verfahren ergangene Entscheid vom 14. März 2012 inzwischen Rechtswirksamkeit erlangt hat, wie wenn er im durch Art. 51 Abs. 1 ATSG umschriebenen Rahmen erlassen worden wäre. Eine mangelhafte Eröffnung des Schreibens vom 14. März 2012 wurde auf Nachfrage nicht geltend gemacht. Es liegen damit keine konkreten Gründe vor, den vorliegenden Fall anders zu beurteilen. 3.4 Die Vorinstanz hat damit in der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2015 in unzulässiger Weise (d.h. in Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem) über eine materiell rechtskräftige Abweisung eines Leistungsanspruchs erneut verfügt. Die angefochtene Verfügung erweist sich in ihren Auswirkungen als schwerwiegend und offensichtlich mangelhaft, sodass sie als nichtig zu betrachten ist (zur Nichtigkeit von Verfügungen vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_280/2010 vom 16. September 2010 E. 3.1, 8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.3, mit weiteren Hinweisen; PIERRE TSCHANNEN/ULIRCH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 16 m. H.; Urteil des BVGer C-5671/2012 vom 24. Juni 2014 E. 4.3). Eine nichtige Verfügung hat grundsätzlich keinerlei rechtliche Relevanz - so, als wäre sie nie erlassen worden. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung auch nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein, weshalb auf eine entsprechende Beschwerde nicht einzutreten ist. Jedoch ist die Nichtigkeit im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens im Dispositiv festzustellen (BGE 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des BVGer A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.3 und C-5671/2012 vom 24. Juni 2014 E. 4.3). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 15. Dezember 2015 nichtig ist und die Verweigerung von IV-Leistungen mit Schreiben der Vorinstanz vom 14. März 2012 rechtsgültig in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die Beschwerde vom 17. Dezember 2015 gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2015 ist mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.

4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz in der Entscheidformel die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Partei unterliegt, wenn ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird (MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, N.14 zu Art. 63 Abs. 1; vgl. auch BGE 123 V 156 E. 3c). Demnach wird vorliegend der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Vorliegend werden die Verfahrenskosten gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 400.- festgelegt. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe entnommen. 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 15. Dezember 2015 nichtig ist.

2. Auf die Beschwerde vom 17. Dezember 2015 wird nicht eingetreten.

3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt und sind vom Beschwerdeführer zu tragen. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe entnommen.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: