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C-6234/2016

C-6234/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-16 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Heimatstaat, geboren am (...) 1950, heiratete am (...) 1969 C._______. Von 1979 bis 2006 war er in der Schweiz erwerbstätig (Vorakten [nachfolgend AHV-act.] 1, 4). B. B.a Am 10. Juli 2015 übermittelte der serbische Versicherungsträger der SAK ein Gesuch des Versicherten um Ausrichtung einer Altersrente (AHV-act. 1-3). B.b Nach Vorliegen der Berechnungsblätter (AHV-act. 8) sowie der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205; AHV-act. 9) sprach die Vorinstanz dem Versicherten mit Verfügung vom 2. November 2015 per 1. Dezember 2015 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'015.- zu (AHV-act. 11). Der Berechnung legte sie eine anrechenbare gesamte Versicherungszeit von 25 Jahren und 5 Monaten Jahren (Rentenskala 25), eine Erziehungsgutschrift von 3.5 Jahren sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42'300.- zugrunde (AHV-act. 8, 11/3). B.c Mit Eingabe vom 11. April 2016 erhob der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache und reichte Lohnabrechnungen der Genossenschaft Migros (...) von Januar bis Dezember 2003 ein (AHV-act. 12). Zur Begründung führte er aus, die Versicherungszeiten (gemeint: das massgebende Jahreseinkommen) seien zu korrigieren. So habe er etwa im Jahr 2003 Fr. 59'389.- brutto respektive Fr. 51'221.- netto verdient. In der Rentenberechnung sei ihm für das Jahr 2003 hingegen ein Einkommen von Fr. 25'934.- angerechnet worden. B.d Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (AHV-act. 22). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Versicherte sei während insgesamt 25 Jahren und 5 Monaten versichert gewesen und habe Beiträge einbezahlt. Der Jahrgang 1950 - dem er angehöre - hätte im Jahr 2015 bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre aufzuweisen. Dementsprechend weise die Beitragsdauer des Versicherten Lücken auf und gelte als unvollständig. Er habe daher lediglich Anspruch auf eine Teilrente. Da er verheiratet sei, komme ausserdem Art. 29quinquies Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Anwendung. Demnach würden die Einkommen, die die Ehegatten während den gemeinsamen Ehejahren erzielt hätten, geteilt und je zur Hälfte dem anderen Ehegatten angerechnet. Vorliegend seien die Einkommen von 1980 bis 2006 zu teilen gewesen. Nicht geteilt worden sei das Einkommen des Jahres 1979, da C._______ damals noch nicht in der Schweiz versichert gewesen sei. Nach der Einkommensteilung betrage das anrechenbare Einkommen des Versicherten Fr. 852'250.- (geteiltes Einkommen Ehefrau 1980-2006 + geteiltes Einkommen Ehemann 1980-2006 + ungeteiltes Einkommen Ehemann 1979). Unter Berücksichtigung des Aufwertungsfaktors, der Beitragszeit sowie den anrechenbaren Erziehungsgutschriften ergebe sich, gerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert, ein durchschnittliches Jahreseinkommen des Versicherten von Fr. 42'300.-. Bei einer Rentenskala 25 sei für dieses Durchschnittseinkommen im Jahre 2015 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'015.- vorgesehen. C. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 (Poststempel: 7. Oktober 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act. 1]) und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Neuberechnung der Rente, unter Aufführung aller Voraussetzungen zur Rentenberechnung und unter Einholung und Einbezug aller Beweise. Zudem sei der SAK aufzutragen, die Auszahlung der nicht gezahlten Arbeitsentgelte samt Zinsen, der Freizügigkeitsleistung und des Altersguthabens sowie die Rückerstattung der Quellensteuer vorzunehmen. Schliesslich sei ein Verfahren gemäss dem zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien zur Anerkennung des Anspruchs aus serbischer Versicherung einzuleiten, da er auch Versicherungszeit in Serbien erworben habe. D. Auf gerichtliche Aufforderung hin bezeichnete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2017 ein Zustelldomizil in der Schweiz (BVGer-act. 2-5). E. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer-act. 9). Dazu führte sie aus, die Einträge in den individuellen Konten (IK) des Beschwerdeführers seien korrekt. Hinsichtlich der eingereichten Lohnabrechnungen des Jahres 2003 sei beim vormaligen Arbeitgeber nachgefragt worden, welcher den IK-Eintrag habe erklären können; das AHV-pflichtige Einkommen habe sich in jenem Jahr infolge einer Verrechnung von Minusüberzeitstunden und einer Lohnkürzung durch den Ausgleich von Krankentaggeldleistungen reduziert (vgl. AHV-act. 23). Im Übrigen bezog sich die SAK auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und schloss damit, dass die Höhe der Rente ordnungsgemäss aufgrund der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen kalkuliert worden sei. F. Der Beschwerdeführer reichte am 31. März 2017 eine Replik samt einem undatierten Dienstvertrag betreffend Frau D._______ und einem Austrittsschreiben betreffend Herrn E._______ vom 10. Oktober 1985 ein (BVGer-act. 11). Er brachte vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Kollektivvertrag zwischen seinem Arbeitgeber und ihm offenzulegen, was er mit den Fällen E._______ und D._______ bestätige. Nur vom Arbeitgeber eingereichte und von den zuständigen Stellen beglaubigte Daten seien massgebend und vergleichbar. Die Vorinstanz wäre ausserdem verpflichtet gewesen, seine Versicherungszeiten in sämtlichen Ländern zu erheben. Ohne diese Daten könne über die Ausrichtung einer Altersrente nicht entschieden werden. G. Mit Duplik vom 8. Mai 2017 (BVGer-act. 14) hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag fest und führte aus, die Arbeitsverträge zwischen den verschiedenen Arbeitgebern und dem Beschwerdeführer würden ihr nicht vorliegen und die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen und der beruflichen Vorsorge falle nicht in ihre Zuständigkeit. Sodann sei das Verfahren gemäss den Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Förderativen Volksrepublik Jugoslawien geführt worden. Die Anmeldung sei von der zuständigen Verbindungsstelle in Belgrad (Republicki Fond Penzijskog i Invalidskog Osiguranja Beograd) am 27. Juli 2015 übermittelt worden (AHV-act. 1/5). Die Verbindungsstelle Belgrad sei zuständig für die Abklärung von allenfalls in anderen Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten. H. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 15). I. Am 8. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein (BVGer-act. 16 und 17). J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 VGG [SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b AHVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Weiteren form- und fristgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 52 VwVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG), ist darauf - vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten.

E. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 6. September 2016, mit welchem die Vorinstanz die Verfügung vom 2. November 2015 bestätigt und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2015 eine monatliche Rente von Fr. 1'015.- zugesprochen hat.

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.3 Mit Blick auf den angefochtenen Einspracheentscheid und den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, die nicht gezahlten Arbeitsentgelte samt Zinsen sowie die Freizügigkeitsleistung, das Altersguthaben und die Rückerstattung der Quellensteuer zu berücksichtigen, ist festzuhalten, dass diese Fragen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung mangels Anfechtungsobjekt nicht Streitgegenstand bilden, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 2.4 Betreffend den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, im Zusammenhang mit der Rentenhöhe die Bemessungsgrundlagen auszuweisen, ist Folgendes festzuhalten: Die Grundlagen der Rentenberechnung wurden durch die Vorinstanz im Einspracheentscheid sowie der Vernehmlassung ausführlich dargestellt. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren weder Unterlagen eingereicht, die Zweifel an den Berechnungsgrundlagen der SAK erwecken könnten noch seinen diesbezüglichen Antrag begründet (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.2). Welche weiteren Unterlagen für die Rentenberechnung vonnöten wären, ist nicht ersichtlich. Der Antrag ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 3 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-men und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbischen Staatsangehörigen findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen Anwendung (vgl. das Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.

E. 3.2 Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen AHV gemäss vorstehenden Ausführungen auf Grund des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

E. 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat sein 65. Altersjahr am (...) 2015 vollendet. Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; BGE 130 V 156 E. 5.2).

E. 4 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zurückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz Anspruch auf eine Altersrente hat. Hingegen ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beitragszeiten und die Rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat.

E. 4.1 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

E. 4.2 In einem ersten Schritt ist insbesondere zu prüfen, über wie viele Versicherungszeiten bzw. Beitragsjahre der Beschwerdeführer verfügt.

E. 4.2.1 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Gemäss Art. 52b AHVV werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet, wenn die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig ist (sogenannte Jugendjahre).

E. 4.2.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die IK abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.

E. 4.2.3 Gemäss dem Auszug aus den IK wurden dem Beschwerdeführer Versicherungszeiten aufgrund seiner persönlichen Beiträge aus Erwerbstätigkeit von November 1979 bis Dezember 2006 angerechnet (AHV-act. 4/3 ff., 8/4 f.). Der Beschwerdeführer macht keine längere Versicherungszeit geltend. Auf die IK-Einträge ist daher abzustellen.

E. 4.2.4 Der am (...) 1950 geborene Beschwerdeführer erreichte am 26. November 2015 das ordentliche AHV-Alter von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Versicherte des Jahrgangs 1950 - wie der Beschwerdeführer - weisen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2015 bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre aus. Mit Blick auf das soeben Dargelegte weist der Beschwerdeführer 25 volle Beitragsjahre (305 Monate) aus. Der Beschwerdeführer bringt vor, in Serbien ebenfalls Versicherungszeiten erworben zu haben und beantragt die Einleitung eines Verfahrens zur Anerkennung des Anspruchs aus serbischer Versicherung, ohne dieses Begehren zu substanziieren. Die Vorinstanz entgegnete diesem Vorbringen mit Duplik vom 8. Mai 2017 (BVGer-act. 14) zu Recht, für die Abklärung von allenfalls in anderen Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten sei die Verbindungsstelle Belgrad zuständig. Entsprechende Zeiten wurden der SAK hingegen nicht gemeldet. Zudem sieht die schweizerische Gesetzgebung eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten nicht vor, ausser es seien dafür Beiträge zu Handen der schweizerischen AHV entrichtet worden (vgl. Art. 6 AHVV). Art. 10 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens hingegen bestimmt für den Fall, dass ein Versicherter nach der jugoslawischen Gesetzgebung keinen Anspruch auf AHV-Leistungen hat, dass für den Erwerb des Anspruchs auf solche Leistungen die in der schweizerischen AHV zurückgelegten Versicherungszeiten mit den in der jugoslawischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet werden, soweit sie sich nicht überschneiden. Eine entsprechende Prüfung ist jedoch nicht durch die SAK, sondern durch den zuständigen serbischen Versicherungsträger vorzunehmen (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens). Für das vorliegende Verfahren sind alleine die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten massgeblich. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer gemäss dem Skalenwähler der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Rententabellen 2015 Anspruch auf eine Rente der Rentenskala 25 (vgl. Art. 52 und 53 AHVV sowie Rententabellen 2015 S. 10, abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, zuletzt besucht am 17. Juli 2017).

E. 4.3 In einem nächsten Schritt ist das durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers zu ermitteln.

E. 4.3.1 Das durchschnittliche Jahreseinkommen ergibt sich, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert waren, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).

E. 4.3.2 Den IK-Auszügen vom 31. Juli 2015 (AHV-act. 4, siehe auch AHV-act. 8/2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1979 bis 2006 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'141'011.- gerzielt hat. Hinsichtlich der Lohnabrechnungen des Jahres 2003 kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 10. März 2017 (BVGer-act. 9) verwiesen werden. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen darüber, inwiefern die IK-Eintragungen unrichtig oder unvollständig sein sollten und eine offensichtliche Unrichtigkeit ergibt sich aus den IK-Auszügen nicht (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV und E. 4.2.2 hiervor). Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens kann daher vollumfänglich auf die IK-Auszüge abgestellt werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war von 1980 bis 2006 in der Schweiz versichert und hat von 1980 bis und mit 2002 Einkommen in der Höhe von Fr. 561'598.- generiert (vgl. AHV-act. 8/2 f.).

E. 4.3.3 Die Einkommen, die der Beschwerdeführer und seine Frau in den Jahren 1980 bis 2006 erzielt haben, sind hälftig zu teilen. Gemäss Berechnungsblatt beläuft sich das gesplittete Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau für die Jahre 1980 bis 2006 auf insgesamt je Fr. 850'384.- (vgl. AHV-act. 8/7). Rechnet man für den Beschwerdeführer das für das Jahr 1979 nicht gesplittete Einkommen von Fr. 1'866.- hinzu, führt dies zu einer Einkommenssumme von Fr. 852'250.- (vgl. AHV-act. 8/9).

E. 4.3.4 Die ermittelte Einkommenssumme wird gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG mit einem vom Bundesrat jährlich festzulegenden Faktor aufgewertet, um die Inflation auszugleichen. Die Summe des versicherten und aufgewerteten Erwerbseinkommens wird anschliessend durch die anrechenbare Beitragsdauer geteilt und mit 12 multipliziert (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Gemäss dem ersten Beitragsjahr des Beschwerdeführers (1979) beträgt der Aufwertungsfaktor 1.078 (vgl. Rententabellen 2015, a.a.O., S. 15). Die aufgewertete Summe ergibt einen Betrag von gerundet Fr. 918'726.- (Fr. 852'250.- x 1.078). Bei einer Beitragszeit von insgesamt 305 Monaten resultiert für ein durchschnittliches Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von gerundet Fr. 36'147.- ([Fr. 918'726.- x 12] / 305).

E. 4.4 In einem weiteren Schritt sind die Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen.

E. 4.4.1 Versicherten wird für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).

E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer und seine Frau haben zwei Kinder, geboren am (...) 1970 und am (...) 1972 (vgl. AHV-act. 1/2). Das jüngere vollendete das 16. Lebensjahr am (...) 1988. Der Anspruch auf Erziehungsgutschriften entstand im Jahr 1979 und endete im Jahr 1988. Dem Beschwerdeführer sind daher für die Jahre 1980 (vgl. Art. 52f AHVV) bis 1988 (Erreichen des 16. Lebensjahrs durch das jüngere Kind) Erziehungsgutschriften anzurechnen. In dieser Zeit arbeitete er während 87 Monaten, was 7 Jahren und 3 Monaten entspricht. Er hat somit während 7 Jahren Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Da die Ehefrau und Mutter der Kinder in den Jahren 1980 bis 1988 ebenfalls versichert war, sind dem Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt - 7 halbe bzw. 3.5 Jahre Erziehungsgutschriften anzurechnen (vgl. vorne E. 4.4.1).

E. 4.4.3 Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgutschrift beträgt im Jahr 2015 Fr. 42'300.- (dreifache jährliche minimale Altersrente [{Fr. 1'175.- x 12} x 3; vgl. Rententabellen 2015, a.a.O. S. 18] im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls [Risiko "Alter" im Jahr 2015]). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 148'050.- (3.5 Jahre x Fr. 42'300.-). Aufgeteilt auf die Beitragsdauer des Beschwerdeführers von 305 Monaten ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von (gerundet) Fr. 5'825.- pro Jahr (Fr. 148'050.- x 12 / 305). Aus dem Berechnungsblatt betreffend die Rentenberechnung der Vorinstanz (AHV-act. 8/9) ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften in vorgenannter Höhe angerechnet hat, weshalb die diesbezügliche Berechnung ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

E. 4.4.4 Die Erziehungsgutschriften in Höhe von Fr. 5'825.- werden dem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 36'147.- hinzugerechnet, wodurch der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 41'972.-, beziehungsweise nach den Rententabellen 2015 aufgerundet von Fr. 42'300.- erreicht (vgl. Rententabellen 2015, a.a.O., S. 56; vgl. Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] Rz. 5101, abrufbar unter abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, zuletzt besucht am 17. Juli 2017). Bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 42'300.- und einer Rentenskala 25 beträgt die monatliche Altersrente des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz korrekt ermittelt hat, Fr. 1'015.- (Stand 2015).

E. 4.5 Da auch die Ehefrau des Beschwerdeführers rentenberechtigt ist, bleibt zu prüfen, ob vorliegend allenfalls eine Plafonierung vorzunehmen ist.

E. 4.5.1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaars beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG; Plafonierung). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53bis AHVV).

E. 4.5.2 Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers gelangt gemäss der Berechnung der Vorinstanz die Rentenskala 26 zur Anwendung (vgl. AHV-act 8/5). Für den Beschwerdeführer wurde die Rentenskala 25 ermittelt. Somit ist die Höchstrente der Rentenskala 26 massgebend ([26 x 2 + 25] / 3), die monatlich Fr. 1'389.- beträgt (Rententabelle 2015, a.a.O., S. 54). Die Summe der beiden Renten darf den Höchstbetrag von Fr. 2'084.- nicht übersteigen (150% von Fr. 1'389.-).

E. 4.5.3 Die Summe der beiden Altersrenten beträgt Fr. 2'070.- (Fr. 1'015.- + Fr. 1'055.-; vgl. AHV-act. 8/8) und liegt somit unter der Plafonierungsgrenze. Die Vorinstanz hat die Rente des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht nicht plafoniert.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rente des Beschwerdeführers gemäss den anwendbaren Rechtsbestimmungen korrekt ermittelt wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv: nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Simona Risi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6234/2016 Urteil vom 16. August 2017 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 6. September 2016. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Heimatstaat, geboren am (...) 1950, heiratete am (...) 1969 C._______. Von 1979 bis 2006 war er in der Schweiz erwerbstätig (Vorakten [nachfolgend AHV-act.] 1, 4). B. B.a Am 10. Juli 2015 übermittelte der serbische Versicherungsträger der SAK ein Gesuch des Versicherten um Ausrichtung einer Altersrente (AHV-act. 1-3). B.b Nach Vorliegen der Berechnungsblätter (AHV-act. 8) sowie der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205; AHV-act. 9) sprach die Vorinstanz dem Versicherten mit Verfügung vom 2. November 2015 per 1. Dezember 2015 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'015.- zu (AHV-act. 11). Der Berechnung legte sie eine anrechenbare gesamte Versicherungszeit von 25 Jahren und 5 Monaten Jahren (Rentenskala 25), eine Erziehungsgutschrift von 3.5 Jahren sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42'300.- zugrunde (AHV-act. 8, 11/3). B.c Mit Eingabe vom 11. April 2016 erhob der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache und reichte Lohnabrechnungen der Genossenschaft Migros (...) von Januar bis Dezember 2003 ein (AHV-act. 12). Zur Begründung führte er aus, die Versicherungszeiten (gemeint: das massgebende Jahreseinkommen) seien zu korrigieren. So habe er etwa im Jahr 2003 Fr. 59'389.- brutto respektive Fr. 51'221.- netto verdient. In der Rentenberechnung sei ihm für das Jahr 2003 hingegen ein Einkommen von Fr. 25'934.- angerechnet worden. B.d Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (AHV-act. 22). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Versicherte sei während insgesamt 25 Jahren und 5 Monaten versichert gewesen und habe Beiträge einbezahlt. Der Jahrgang 1950 - dem er angehöre - hätte im Jahr 2015 bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre aufzuweisen. Dementsprechend weise die Beitragsdauer des Versicherten Lücken auf und gelte als unvollständig. Er habe daher lediglich Anspruch auf eine Teilrente. Da er verheiratet sei, komme ausserdem Art. 29quinquies Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Anwendung. Demnach würden die Einkommen, die die Ehegatten während den gemeinsamen Ehejahren erzielt hätten, geteilt und je zur Hälfte dem anderen Ehegatten angerechnet. Vorliegend seien die Einkommen von 1980 bis 2006 zu teilen gewesen. Nicht geteilt worden sei das Einkommen des Jahres 1979, da C._______ damals noch nicht in der Schweiz versichert gewesen sei. Nach der Einkommensteilung betrage das anrechenbare Einkommen des Versicherten Fr. 852'250.- (geteiltes Einkommen Ehefrau 1980-2006 + geteiltes Einkommen Ehemann 1980-2006 + ungeteiltes Einkommen Ehemann 1979). Unter Berücksichtigung des Aufwertungsfaktors, der Beitragszeit sowie den anrechenbaren Erziehungsgutschriften ergebe sich, gerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert, ein durchschnittliches Jahreseinkommen des Versicherten von Fr. 42'300.-. Bei einer Rentenskala 25 sei für dieses Durchschnittseinkommen im Jahre 2015 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'015.- vorgesehen. C. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 (Poststempel: 7. Oktober 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act. 1]) und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Neuberechnung der Rente, unter Aufführung aller Voraussetzungen zur Rentenberechnung und unter Einholung und Einbezug aller Beweise. Zudem sei der SAK aufzutragen, die Auszahlung der nicht gezahlten Arbeitsentgelte samt Zinsen, der Freizügigkeitsleistung und des Altersguthabens sowie die Rückerstattung der Quellensteuer vorzunehmen. Schliesslich sei ein Verfahren gemäss dem zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien zur Anerkennung des Anspruchs aus serbischer Versicherung einzuleiten, da er auch Versicherungszeit in Serbien erworben habe. D. Auf gerichtliche Aufforderung hin bezeichnete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2017 ein Zustelldomizil in der Schweiz (BVGer-act. 2-5). E. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer-act. 9). Dazu führte sie aus, die Einträge in den individuellen Konten (IK) des Beschwerdeführers seien korrekt. Hinsichtlich der eingereichten Lohnabrechnungen des Jahres 2003 sei beim vormaligen Arbeitgeber nachgefragt worden, welcher den IK-Eintrag habe erklären können; das AHV-pflichtige Einkommen habe sich in jenem Jahr infolge einer Verrechnung von Minusüberzeitstunden und einer Lohnkürzung durch den Ausgleich von Krankentaggeldleistungen reduziert (vgl. AHV-act. 23). Im Übrigen bezog sich die SAK auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und schloss damit, dass die Höhe der Rente ordnungsgemäss aufgrund der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen kalkuliert worden sei. F. Der Beschwerdeführer reichte am 31. März 2017 eine Replik samt einem undatierten Dienstvertrag betreffend Frau D._______ und einem Austrittsschreiben betreffend Herrn E._______ vom 10. Oktober 1985 ein (BVGer-act. 11). Er brachte vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Kollektivvertrag zwischen seinem Arbeitgeber und ihm offenzulegen, was er mit den Fällen E._______ und D._______ bestätige. Nur vom Arbeitgeber eingereichte und von den zuständigen Stellen beglaubigte Daten seien massgebend und vergleichbar. Die Vorinstanz wäre ausserdem verpflichtet gewesen, seine Versicherungszeiten in sämtlichen Ländern zu erheben. Ohne diese Daten könne über die Ausrichtung einer Altersrente nicht entschieden werden. G. Mit Duplik vom 8. Mai 2017 (BVGer-act. 14) hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag fest und führte aus, die Arbeitsverträge zwischen den verschiedenen Arbeitgebern und dem Beschwerdeführer würden ihr nicht vorliegen und die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen und der beruflichen Vorsorge falle nicht in ihre Zuständigkeit. Sodann sei das Verfahren gemäss den Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Förderativen Volksrepublik Jugoslawien geführt worden. Die Anmeldung sei von der zuständigen Verbindungsstelle in Belgrad (Republicki Fond Penzijskog i Invalidskog Osiguranja Beograd) am 27. Juli 2015 übermittelt worden (AHV-act. 1/5). Die Verbindungsstelle Belgrad sei zuständig für die Abklärung von allenfalls in anderen Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten. H. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 15). I. Am 8. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein (BVGer-act. 16 und 17). J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 VGG [SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b AHVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Weiteren form- und fristgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 52 VwVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG), ist darauf - vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 6. September 2016, mit welchem die Vorinstanz die Verfügung vom 2. November 2015 bestätigt und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2015 eine monatliche Rente von Fr. 1'015.- zugesprochen hat. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.3 Mit Blick auf den angefochtenen Einspracheentscheid und den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, die nicht gezahlten Arbeitsentgelte samt Zinsen sowie die Freizügigkeitsleistung, das Altersguthaben und die Rückerstattung der Quellensteuer zu berücksichtigen, ist festzuhalten, dass diese Fragen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung mangels Anfechtungsobjekt nicht Streitgegenstand bilden, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.4 Betreffend den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, im Zusammenhang mit der Rentenhöhe die Bemessungsgrundlagen auszuweisen, ist Folgendes festzuhalten: Die Grundlagen der Rentenberechnung wurden durch die Vorinstanz im Einspracheentscheid sowie der Vernehmlassung ausführlich dargestellt. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren weder Unterlagen eingereicht, die Zweifel an den Berechnungsgrundlagen der SAK erwecken könnten noch seinen diesbezüglichen Antrag begründet (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.2). Welche weiteren Unterlagen für die Rentenberechnung vonnöten wären, ist nicht ersichtlich. Der Antrag ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-men und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbischen Staatsangehörigen findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen Anwendung (vgl. das Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3.2 Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen AHV gemäss vorstehenden Ausführungen auf Grund des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat sein 65. Altersjahr am (...) 2015 vollendet. Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; BGE 130 V 156 E. 5.2).

4. Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zurückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz Anspruch auf eine Altersrente hat. Hingegen ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beitragszeiten und die Rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat. 4.1 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 4.2 In einem ersten Schritt ist insbesondere zu prüfen, über wie viele Versicherungszeiten bzw. Beitragsjahre der Beschwerdeführer verfügt. 4.2.1 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Gemäss Art. 52b AHVV werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet, wenn die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig ist (sogenannte Jugendjahre). 4.2.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die IK abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 4.2.3 Gemäss dem Auszug aus den IK wurden dem Beschwerdeführer Versicherungszeiten aufgrund seiner persönlichen Beiträge aus Erwerbstätigkeit von November 1979 bis Dezember 2006 angerechnet (AHV-act. 4/3 ff., 8/4 f.). Der Beschwerdeführer macht keine längere Versicherungszeit geltend. Auf die IK-Einträge ist daher abzustellen. 4.2.4 Der am (...) 1950 geborene Beschwerdeführer erreichte am 26. November 2015 das ordentliche AHV-Alter von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Versicherte des Jahrgangs 1950 - wie der Beschwerdeführer - weisen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2015 bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre aus. Mit Blick auf das soeben Dargelegte weist der Beschwerdeführer 25 volle Beitragsjahre (305 Monate) aus. Der Beschwerdeführer bringt vor, in Serbien ebenfalls Versicherungszeiten erworben zu haben und beantragt die Einleitung eines Verfahrens zur Anerkennung des Anspruchs aus serbischer Versicherung, ohne dieses Begehren zu substanziieren. Die Vorinstanz entgegnete diesem Vorbringen mit Duplik vom 8. Mai 2017 (BVGer-act. 14) zu Recht, für die Abklärung von allenfalls in anderen Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten sei die Verbindungsstelle Belgrad zuständig. Entsprechende Zeiten wurden der SAK hingegen nicht gemeldet. Zudem sieht die schweizerische Gesetzgebung eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten nicht vor, ausser es seien dafür Beiträge zu Handen der schweizerischen AHV entrichtet worden (vgl. Art. 6 AHVV). Art. 10 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens hingegen bestimmt für den Fall, dass ein Versicherter nach der jugoslawischen Gesetzgebung keinen Anspruch auf AHV-Leistungen hat, dass für den Erwerb des Anspruchs auf solche Leistungen die in der schweizerischen AHV zurückgelegten Versicherungszeiten mit den in der jugoslawischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet werden, soweit sie sich nicht überschneiden. Eine entsprechende Prüfung ist jedoch nicht durch die SAK, sondern durch den zuständigen serbischen Versicherungsträger vorzunehmen (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens). Für das vorliegende Verfahren sind alleine die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten massgeblich. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer gemäss dem Skalenwähler der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Rententabellen 2015 Anspruch auf eine Rente der Rentenskala 25 (vgl. Art. 52 und 53 AHVV sowie Rententabellen 2015 S. 10, abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, zuletzt besucht am 17. Juli 2017). 4.3 In einem nächsten Schritt ist das durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers zu ermitteln. 4.3.1 Das durchschnittliche Jahreseinkommen ergibt sich, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert waren, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 4.3.2 Den IK-Auszügen vom 31. Juli 2015 (AHV-act. 4, siehe auch AHV-act. 8/2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1979 bis 2006 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'141'011.- gerzielt hat. Hinsichtlich der Lohnabrechnungen des Jahres 2003 kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 10. März 2017 (BVGer-act. 9) verwiesen werden. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen darüber, inwiefern die IK-Eintragungen unrichtig oder unvollständig sein sollten und eine offensichtliche Unrichtigkeit ergibt sich aus den IK-Auszügen nicht (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV und E. 4.2.2 hiervor). Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens kann daher vollumfänglich auf die IK-Auszüge abgestellt werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war von 1980 bis 2006 in der Schweiz versichert und hat von 1980 bis und mit 2002 Einkommen in der Höhe von Fr. 561'598.- generiert (vgl. AHV-act. 8/2 f.). 4.3.3 Die Einkommen, die der Beschwerdeführer und seine Frau in den Jahren 1980 bis 2006 erzielt haben, sind hälftig zu teilen. Gemäss Berechnungsblatt beläuft sich das gesplittete Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau für die Jahre 1980 bis 2006 auf insgesamt je Fr. 850'384.- (vgl. AHV-act. 8/7). Rechnet man für den Beschwerdeführer das für das Jahr 1979 nicht gesplittete Einkommen von Fr. 1'866.- hinzu, führt dies zu einer Einkommenssumme von Fr. 852'250.- (vgl. AHV-act. 8/9). 4.3.4 Die ermittelte Einkommenssumme wird gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG mit einem vom Bundesrat jährlich festzulegenden Faktor aufgewertet, um die Inflation auszugleichen. Die Summe des versicherten und aufgewerteten Erwerbseinkommens wird anschliessend durch die anrechenbare Beitragsdauer geteilt und mit 12 multipliziert (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Gemäss dem ersten Beitragsjahr des Beschwerdeführers (1979) beträgt der Aufwertungsfaktor 1.078 (vgl. Rententabellen 2015, a.a.O., S. 15). Die aufgewertete Summe ergibt einen Betrag von gerundet Fr. 918'726.- (Fr. 852'250.- x 1.078). Bei einer Beitragszeit von insgesamt 305 Monaten resultiert für ein durchschnittliches Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von gerundet Fr. 36'147.- ([Fr. 918'726.- x 12] / 305). 4.4 In einem weiteren Schritt sind die Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen. 4.4.1 Versicherten wird für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). 4.4.2 Der Beschwerdeführer und seine Frau haben zwei Kinder, geboren am (...) 1970 und am (...) 1972 (vgl. AHV-act. 1/2). Das jüngere vollendete das 16. Lebensjahr am (...) 1988. Der Anspruch auf Erziehungsgutschriften entstand im Jahr 1979 und endete im Jahr 1988. Dem Beschwerdeführer sind daher für die Jahre 1980 (vgl. Art. 52f AHVV) bis 1988 (Erreichen des 16. Lebensjahrs durch das jüngere Kind) Erziehungsgutschriften anzurechnen. In dieser Zeit arbeitete er während 87 Monaten, was 7 Jahren und 3 Monaten entspricht. Er hat somit während 7 Jahren Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Da die Ehefrau und Mutter der Kinder in den Jahren 1980 bis 1988 ebenfalls versichert war, sind dem Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt - 7 halbe bzw. 3.5 Jahre Erziehungsgutschriften anzurechnen (vgl. vorne E. 4.4.1). 4.4.3 Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgutschrift beträgt im Jahr 2015 Fr. 42'300.- (dreifache jährliche minimale Altersrente [{Fr. 1'175.- x 12} x 3; vgl. Rententabellen 2015, a.a.O. S. 18] im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls [Risiko "Alter" im Jahr 2015]). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 148'050.- (3.5 Jahre x Fr. 42'300.-). Aufgeteilt auf die Beitragsdauer des Beschwerdeführers von 305 Monaten ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von (gerundet) Fr. 5'825.- pro Jahr (Fr. 148'050.- x 12 / 305). Aus dem Berechnungsblatt betreffend die Rentenberechnung der Vorinstanz (AHV-act. 8/9) ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften in vorgenannter Höhe angerechnet hat, weshalb die diesbezügliche Berechnung ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 4.4.4 Die Erziehungsgutschriften in Höhe von Fr. 5'825.- werden dem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 36'147.- hinzugerechnet, wodurch der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 41'972.-, beziehungsweise nach den Rententabellen 2015 aufgerundet von Fr. 42'300.- erreicht (vgl. Rententabellen 2015, a.a.O., S. 56; vgl. Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] Rz. 5101, abrufbar unter abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, zuletzt besucht am 17. Juli 2017). Bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 42'300.- und einer Rentenskala 25 beträgt die monatliche Altersrente des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz korrekt ermittelt hat, Fr. 1'015.- (Stand 2015). 4.5 Da auch die Ehefrau des Beschwerdeführers rentenberechtigt ist, bleibt zu prüfen, ob vorliegend allenfalls eine Plafonierung vorzunehmen ist. 4.5.1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaars beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG; Plafonierung). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53bis AHVV). 4.5.2 Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers gelangt gemäss der Berechnung der Vorinstanz die Rentenskala 26 zur Anwendung (vgl. AHV-act 8/5). Für den Beschwerdeführer wurde die Rentenskala 25 ermittelt. Somit ist die Höchstrente der Rentenskala 26 massgebend ([26 x 2 + 25] / 3), die monatlich Fr. 1'389.- beträgt (Rententabelle 2015, a.a.O., S. 54). Die Summe der beiden Renten darf den Höchstbetrag von Fr. 2'084.- nicht übersteigen (150% von Fr. 1'389.-). 4.5.3 Die Summe der beiden Altersrenten beträgt Fr. 2'070.- (Fr. 1'015.- + Fr. 1'055.-; vgl. AHV-act. 8/8) und liegt somit unter der Plafonierungsgrenze. Die Vorinstanz hat die Rente des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht nicht plafoniert.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rente des Beschwerdeführers gemäss den anwendbaren Rechtsbestimmungen korrekt ermittelt wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Simona Risi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).