Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Der 1970 geborene, heute in seiner Heimat Portugal wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete erstmals im Jahr 1994 für rund zwei Monate in der Schweiz und war hier ab 25. Mai 2009 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (IV-act. 7.4 S. 19) wiederum temporär als Schaler erwerbstätig (IV-act. 5). Dabei erlitt er während eines vom 19. bis 30. Oktober 2009 befristeten Arbeitseinsatzes (IV-act. 3 S. 6) am 27. Oktober 2009 einen Arbeitsunfall (IV-act. 7.3 S. 29) und zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma, Frakturen im Gesicht, eine Radiusfraktur rechts und eine Radiusköpfchenfraktur links zu (IV-act. 7.3). In der Folge richtete der zuständige Unfallversicherer SUVA ab 30. Oktober 2009 Taggelder (IV-act. 7.2), ab 1. September 2012 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % aus (IVSTA-act. 16). B. Mit Postaufgabe am 14. Juli 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Schwindelanfälle sowie Schmerzen und Belastungseinschränkungen in beiden Handgelenken bei der IV-Stelle des Kantons (...) (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-act. 3). Diese holte einen IK-Auszug ein (IV-act. 4 und 39) und zog die Akten des Unfallversicherers bei. Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 wies sie den Versicherten darauf hin, dass das Leistungsgesuch nicht weiter bearbeitet werden könne, sofern er sich nicht an seinem Wohnort (...) anmelde (IV-act. 8). Auf entsprechende Aufforderungen vom 15. Juli 2010 (IV-act. 11) und 10. Dezember 2010 (IV-act. 18) hin reichte der Versicherte am 9. März 2011 (IV-act. 23) eine Wohnsitzbestätigung der Stadt (...) vom 8. März 2011 (IV-act. 24) sowie einen am 5. November 2010 ausgestellten Ausländerausweis, wonach er über eine bis 31. Juli 2011 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung L für EG/EFTA-Staatsangehörige zum Zweck der Stellensuche verfügt (IV-act. 25), ein. C. Infolge Wegzugs des Versicherten ins Ausland überwies die IV-Stelle das Dossier am 22. November 2011 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zur weiteren Bearbeitung (IVSTA-act. 1). D. Die IVSTA tätigte in der Folge Abklärungen hinsichtlich des Versicherungsverlaufs des Versicherten in Frankreich, Portugal und Spanien, zog die Akten des Unfallversicherers bei (IVSTA-act. 13) und holte den Fragenbogen für Versicherte ein (IVSTA-act. 17). Gestützt auf die medizinischen Unterlagen des Unfallversicherers hielt der medizinische Dienst der IVSTA in seiner Stellungnahme vom 27. November 2012 fest, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit seit dem 27. Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei, in einer angepassten Tätigkeit bestehe ab 27. Oktober 2009 eine Einschränkung von 100 %, ab 17. August 2011 von 40 % und ab 7. März 2012 noch von 20 % (IVSTA-act. 25). Nachdem die IVSTA mit Verfügung vom 29. April 2013 das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen abgelehnt hatte (IVSTA-act. 50), wies sie mit Verfügung vom 29. Juli 2013 das Rentengesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wegen Nichterfüllens der Mindestbeitragsdauer ab (IVSTA-act. 55). Zur Begründung hielt sie fest, dass der Versicherte lediglich zehn Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Zudem bestehe keine Nachversicherung, da die am 1. April 2012 in Kraft getretene und hier massgebende Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine solche nicht mehr vorsehe. E. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. September 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (BVGer-act. 1). F. Den mit Zwischenverfügung vom 23. September 2013 eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (BVGer-act. 2) leistete der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2013 (BVGer-act. 4). G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). H. Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz hielten mit Replik vom 3. März 2014 (BVGer-act. 12) beziehungsweise Duplik vom 11. März 2014 (BVGer-act. 14) an ihren Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. März 2014 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 15). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 16. September 2013 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 29. Juli 2013, mit der die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllens der Mindestbeitragsdauer abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erforderliche Mindestbeitragsdauer bei Eintritt der Invalidität erfüllt hat.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger, wohnt in Portugal und war in der Schweiz erwerbstätig, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
E. 3.1.1 Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs sieht vor, dass die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften anwenden. Die beiden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch BGE 138 V 533 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_870/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.1). Bis Ende März 2012 galten die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.
E. 3.1.2 Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
E. 3.1.3 Mangels einschlägiger übergangsrechtlicher Regelung kommt bezüglich der strittigen Frage, ob in intertemporalrechtlicher Hinsicht, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung gelangt, der Grundsatz zum Tragen, dass bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Da hier der Versicherungsfall unbestrittenermassen vor dem 1. April 2012 eingetreten ist und zu beurteilen ist, ob zu diesem Zeitpunkt die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. unten E. 5), kommt noch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung. Keine relevante Bedeutung beizumessen ist im betreffenden Zusammengang demgegenüber dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses, haftet diesem doch stets eine gewisse Willkür an beziehungsweise hängt er stark von nicht oder nur durch die Verwaltung beeinflussbaren Faktoren ab (vgl. BGE 139 V 335 E. 6.2). Soweit dem IV-Rundschreiben Nr. 309 vom 15. Februar 2012 und den Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 301 vom 15. Februar 2012 in Bezug auf den zeitlich relevanten Anknüpfungspunkt etwas Gegenteiliges zu entnehmen ist, kann darauf nicht abgestellt werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist daher die für die Schweiz erst ab 1. April 2012 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unter intertemporalrechtlichem Aspekt auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar.
E. 3.1.4 Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist in persönlicher Hinsicht auf den Beschwerdeführer anwendbar, da er als portugiesischer Staatsbürger Angehöriger eines Mitgliedstaates ist und er als Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten untersteht oder unterstand (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71), wobei im Rahmen des FZA auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten ist (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben, der sich gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf alle Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, welche unter anderem Leistungen bei Invalidität (Bst. b) betreffen, bezieht.
E. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 29. Juli 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung beziehungsweise während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist.
E. 4.2 Da im vorliegenden Fall der allfällige Versicherungsfall unbestrittenermassen nach dem 1. Januar 2008 eingetreten ist, gilt die dreijährige Beitragspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG, wobei für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, die Beitragszeit in der Schweiz aber mindestens ein Jahr betragen muss (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 3004; vgl. auch Thomas Ackermann, Versicherungsmässige Voraussetzungen des Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2011, 2012, S. 35).
E. 4.3 Wie den Akten entnommen werden kann, gibt der Beschwerdeführer an, auch in Portugal, Spanien und Frankreich erwerbstätig gewesen zu sein (IV-act. 3 S. 3). Gemäss dem Formular E 205 weist er allein im EU-Mitgliedstaat Portugal in den Jahren 1994 bis 2008 eine Versicherungsdauer von 135 Monaten auf (IVSTA-act. 4 S. 2). Aus diesem Grund genügt es im vorliegenden Fall für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer, wenn der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt über wenigstens ein Beitragsjahr in der Schweiz verfügt.
E. 5.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des AHVG (SR 831.10) sinngemäss anwendbar. Eine IV-spezifische Besonderheit besteht darin, dass die Mindestbeitragszeit bei Eintritt der Invalidität (Eintritt des Versicherungsfalls) geleistet sein muss (vgl. Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 4.1; RWL Rz. 3004), wobei der Beitragsmonat, in welchem der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht, zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden kann (vgl. Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2010, S. 416).
E. 5.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Die Invalidität beziehungsweise der Versicherungsfall gilt erst mit der Entstehung des Rentenanspruches als eingetreten, also frühestens mit Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 138 V 475 E. 3).
E. 5.3 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den am 27. Oktober 2009 erlittenen Unfall im angestammten Beruf als Schaler voll arbeitsunfähig wurde (vgl. Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Vorinstanz vom 27. November 2012; IVSTA-act. 25) und in diesem Zeitpunkt das Wartejahr begann. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass der Versicherungsfall am 27. Oktober 2010 eingetreten ist und zur Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs die Mindestbeitragsdauer in diesem Zeitpunkt geleistet sein muss.
E. 6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 über wenigstens ein Beitragsjahr in der Schweiz verfügt.
E. 6.1 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV (SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. RWL Rz. 3004). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter, Rz. 3). Es ist nicht notwendig, dass diese Beitragsdauer am Stück erfüllt wird (vgl. Ackermann, a.a.O., S. 17). Die geschuldeten Beiträge müssen zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können, damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009).
E. 6.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).
E. 6.3 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität am 27. Oktober 2010 eine Beitragszeit von zehn Monaten aufweist und folglich die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt. In der angefochtenen Verfügung hält sie fest, dass Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, die ohne Wohnsitz in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätten und diese infolge eines Unfalls oder Krankheit hätten aufgeben müssen, grundsätzlich nicht mehr den Vorschriften der schweizerischen Invalidenversicherung unterliegen würden. Die unterjährige Beitragszeit des Beschwerdeführers könne daher nicht vervollständigt werden. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er auch nach dem Arbeitsunfall vom 27. Oktober 2009 in der Schweiz beitragspflichtig gewesen sei. Allein schon vom Unfallzeitpunkt bis zum Eintritt der Invalidität verfüge er demnach über zwölf Beitragsmonate. Die zuständige Ausgleichskasse habe zudem noch weitere Beiträge verfügt. Zudem habe er über eine Aufenthaltsbewilligung vom 12. September 2009 bis am 31. Juli 2011 verfügt und während dieser Periode weit mehr als den Mindestbeitrag geleistet. Insgesamt habe er während mindestens drei Jahren, wovon eines in der Schweiz, Beiträge entrichtet, womit er die versicherungsmässigen Voraussetzungen am 27. Oktober 2010 erfüllt habe. Schliesslich treffe die Annahme der Vorinstanz, dass er seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben habe, nicht zu.
E. 6.4 Laut IK-Auszug vom 9. September 2011 weist der Beschwerdeführer für die Jahre 1994 (Juni und Juli) und 2009 (Mai bis Oktober) insgesamt acht Beitragsmonate auf (IVSTA-act. 39 S. 2). Ein im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung aktueller IK-Auszug liegt nicht bei den Akten. Auf dem ACOR-Berechnungsblatt (Programm zur Rentenberechnung und Rentenfestsetzung) vom 25. April 2013 sind darüber hinaus auch in den Jahren 2010 (September bis Dezember) vier Beitragsmonate und im Jahr 2011 zwölf Beitragsmonate eingetragen (IVSTA-act. 46). Wie einem Schreiben der Ausgleichskasse (...) vom 7. November 2011 zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer nach dessen Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle (...) ab 1. September 2010 wieder als Nichterwerbstätiger erfasst (IV-act. 39 S. 1). Gestützt auf diese Unterlagen weist der Beschwerdeführer damit beim Eintritt des Versicherungsfalls zehn Beitragsmonate aus.
E. 6.5 Für den Zeitraum von November 2009 bis August 2010, als der Beschwerdeführer Taggelder des Unfallversicherers bezog und aufgrund der Akten keiner Erwerbstätigkeit nachging, finden sich im IK-Auszug wie auch im ACOR-Berechnungsblatt keine Einträge. Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV stellen Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (ausgenommen Taggelder nach Art. 25 IVG) kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar, selbst wenn sie in Abgeltung der obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfalls erbracht werden (Art. 324a und b OR; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 834/02 vom 13. August 2003 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung werden jedoch Versicherte, die während einiger Monate wegen Krankheit oder Unfalls ein nicht AHV/IV-pflichtiges Ersatzeinkommen beziehen, trotzdem als Erwerbstätige erfasst. Obwohl sie während dieser Zeit also effektiv keine IV-Beiträge geleistet haben, können sie ein volles Beitragsjahr erfüllen, wenn sie während mehr als 11 Monaten versichert waren und den Mindestbeitrag entrichtet haben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 834/02 vom 13. August 2003 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 111 V 307; siehe auch Urteil des BVGer C-6508/2010 vom 23. September 2013 E. 4.1).
E. 6.6 Zudem sieht die im vorliegenden Fall anwendbare Verordnung (EWG) 1408/71 (vgl. Art. 80a Abs. 1 Bst. a IVG; vgl. Ackermann, a.a.O., S. 30) - anders als die ab 1. April 2012 anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 309 vom 15. Februar 2012 und Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 301 vom 15. Februar 2012) - bei Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge eines Unfalls oder einer Krankheit aufgeben mussten, für Rentenansprüche gegenüber der Invalidenversicherung eine einjährige Nachversicherung vor (Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL], Stand: 1. Januar 2010, Rz. 1001.5). Gemäss Anhang VI Ziffer 8 der Verordnung (EWG) 1408/71 gilt jeder Arbeitnehmer oder Selbständige, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, ungeachtet der Bestimmungen von Titel III, als für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität in dieser Versicherung versichert, wenn er seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste und die Invalidität in diesem Lande festgestellt worden ist; er muss Beiträge zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichten, als hätte er seinen Wohnsitz in der Schweiz. Dies gilt nicht, wenn die betroffene Person gemäss den Artikeln 13 Absatz 2 Buchstaben a)-e), 14-14f oder 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates unterliegt.
E. 6.7 Versichert sind nach Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 AHVG nebst anderen die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Bei Saisonarbeitern und Kurzaufenthaltern kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Wohnsitz in der Schweiz im Sinn von Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und 2 ZGB nur unter strengen Voraussetzungen bejaht werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 275/02 vom 18. März 2005 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 113 V 261 E. 2b). Ein Wohnsitz in der Schweiz kann in solchen Fällen namentlich nur dann angenommen werden, wenn sich die Personen mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhalten und im Zeitpunkt des potentiellen Versicherungsfalles die Voraussetzungen für die Umwandlung der Saisonbewilligung (bzw. Kurzaufenthaltsbewilligung) in eine ganzjährige Aufenthaltsbewilligung bereits erfüllen oder doch zu erfüllen im Begriffe sind (vgl. BGE 113 V 261 E. 2b). Das trifft vorliegend nicht zu, wurde doch dem Beschwerdeführer noch nach Eintritt des Versicherungsfalls am 5. November 2010 wiederum nur eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt (IV-act. 25). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen Beitragszeiten infolge Wohnsitzes anzurechnen sind.
E. 6.8 Hingegen ist der Beschwerdeführer zum Zweck der Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereist und war damit ab Mai 2009 nach Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG versichert. Nach dem Unfall am 27. Oktober 2009 war er arbeitsunfähig, womit das Unterstellungskriterium der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich weggefallen ist. Dass er aber verunfallt ist und in der Folge arbeitsunfähig war, darf ihm nach dem oben Gesagten nicht zum Nachteil gereichen. Daher ist die Versicherteneigenschaft zumindest für die beiden dem Unfall folgenden Monate November und Dezember 2009 anzunehmen, zumal er einerseits noch einen bis Ende November 2009 gültigen Arbeitsvertrag besass (IV-act. 22.3 S. 13) und er unbestrittenen eigenen Angaben zufolge auch über eine Kurzaufenthaltsbewilligung verfügte, die ihm theoretisch weitere (temporäre) Arbeitseinsätze ermöglicht hätte. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welche (fremdenpolizeilichen) Hindernisse ihm als Bürger eines EU-Mitgliedes für eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz im Wege hätten stehen können. Da er zudem mit einem gemäss IK-Auszug im Jahr 2009 erzielten Einkommen von Fr. 24'533.- den Mindestbeitrag geleistet hat (bei einem Einkommen gemäss IK bis und mit Fr. 3'040.- ist die Beitragspflicht für acht Monate erfüllt; Ziffer 2.1.1 Anhang 1 RWL), sind ihm daher im Jahr 2009 zusätzlich die beiden Monate November und Dezember zur Beitragsdauer anzurechnen, womit er insgesamt wenigstens eine Beitragsdauer von zwölf Monaten in der Schweiz aufweist und damit die Mindestbeitragsdauer erfüllt. Unter diesen Umständen kann es hier offengelassen werden, wie es sich im Jahr 2010 mit der Versicherungsunterstellung, der Beitragspflicht und der Anrechnung weiterer Beitragszeiten verhält.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Beitragsdauer von zumindest zwölf Monaten aufweist und ein volles Beitragsjahr im Sinn von Art. 50 AHVV vorliegt. Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen EU/EFTA-Beitragszeiten erfüllt er die dreijährige Beitragspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG. Die Vorinstanz hat die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente daher zu Unrecht verneint, weshalb die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2013 aufzuheben ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die Sache geht zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, zur abschliessenden Ermittlung der Beitragsdauer für die Bestimmung der Höhe einer allfälligen Rente und zum Erlass einer neuen Verfügung zurück an die Vorinstanz.
E. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Weil von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 8.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5233/2013 Urteil vom 10. Oktober 2014 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz . Gegenstand Rentenanspruch; Verfügung vom 29. Juli 2013. Sachverhalt: A. Der 1970 geborene, heute in seiner Heimat Portugal wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete erstmals im Jahr 1994 für rund zwei Monate in der Schweiz und war hier ab 25. Mai 2009 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (IV-act. 7.4 S. 19) wiederum temporär als Schaler erwerbstätig (IV-act. 5). Dabei erlitt er während eines vom 19. bis 30. Oktober 2009 befristeten Arbeitseinsatzes (IV-act. 3 S. 6) am 27. Oktober 2009 einen Arbeitsunfall (IV-act. 7.3 S. 29) und zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma, Frakturen im Gesicht, eine Radiusfraktur rechts und eine Radiusköpfchenfraktur links zu (IV-act. 7.3). In der Folge richtete der zuständige Unfallversicherer SUVA ab 30. Oktober 2009 Taggelder (IV-act. 7.2), ab 1. September 2012 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % aus (IVSTA-act. 16). B. Mit Postaufgabe am 14. Juli 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Schwindelanfälle sowie Schmerzen und Belastungseinschränkungen in beiden Handgelenken bei der IV-Stelle des Kantons (...) (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-act. 3). Diese holte einen IK-Auszug ein (IV-act. 4 und 39) und zog die Akten des Unfallversicherers bei. Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 wies sie den Versicherten darauf hin, dass das Leistungsgesuch nicht weiter bearbeitet werden könne, sofern er sich nicht an seinem Wohnort (...) anmelde (IV-act. 8). Auf entsprechende Aufforderungen vom 15. Juli 2010 (IV-act. 11) und 10. Dezember 2010 (IV-act. 18) hin reichte der Versicherte am 9. März 2011 (IV-act. 23) eine Wohnsitzbestätigung der Stadt (...) vom 8. März 2011 (IV-act. 24) sowie einen am 5. November 2010 ausgestellten Ausländerausweis, wonach er über eine bis 31. Juli 2011 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung L für EG/EFTA-Staatsangehörige zum Zweck der Stellensuche verfügt (IV-act. 25), ein. C. Infolge Wegzugs des Versicherten ins Ausland überwies die IV-Stelle das Dossier am 22. November 2011 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zur weiteren Bearbeitung (IVSTA-act. 1). D. Die IVSTA tätigte in der Folge Abklärungen hinsichtlich des Versicherungsverlaufs des Versicherten in Frankreich, Portugal und Spanien, zog die Akten des Unfallversicherers bei (IVSTA-act. 13) und holte den Fragenbogen für Versicherte ein (IVSTA-act. 17). Gestützt auf die medizinischen Unterlagen des Unfallversicherers hielt der medizinische Dienst der IVSTA in seiner Stellungnahme vom 27. November 2012 fest, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit seit dem 27. Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei, in einer angepassten Tätigkeit bestehe ab 27. Oktober 2009 eine Einschränkung von 100 %, ab 17. August 2011 von 40 % und ab 7. März 2012 noch von 20 % (IVSTA-act. 25). Nachdem die IVSTA mit Verfügung vom 29. April 2013 das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen abgelehnt hatte (IVSTA-act. 50), wies sie mit Verfügung vom 29. Juli 2013 das Rentengesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wegen Nichterfüllens der Mindestbeitragsdauer ab (IVSTA-act. 55). Zur Begründung hielt sie fest, dass der Versicherte lediglich zehn Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Zudem bestehe keine Nachversicherung, da die am 1. April 2012 in Kraft getretene und hier massgebende Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine solche nicht mehr vorsehe. E. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. September 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (BVGer-act. 1). F. Den mit Zwischenverfügung vom 23. September 2013 eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (BVGer-act. 2) leistete der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2013 (BVGer-act. 4). G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). H. Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz hielten mit Replik vom 3. März 2014 (BVGer-act. 12) beziehungsweise Duplik vom 11. März 2014 (BVGer-act. 14) an ihren Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. März 2014 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 15). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 16. September 2013 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 29. Juli 2013, mit der die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllens der Mindestbeitragsdauer abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erforderliche Mindestbeitragsdauer bei Eintritt der Invalidität erfüllt hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger, wohnt in Portugal und war in der Schweiz erwerbstätig, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 3.1.1 Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs sieht vor, dass die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften anwenden. Die beiden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch BGE 138 V 533 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_870/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.1). Bis Ende März 2012 galten die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. 3.1.2 Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). 3.1.3 Mangels einschlägiger übergangsrechtlicher Regelung kommt bezüglich der strittigen Frage, ob in intertemporalrechtlicher Hinsicht, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung gelangt, der Grundsatz zum Tragen, dass bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Da hier der Versicherungsfall unbestrittenermassen vor dem 1. April 2012 eingetreten ist und zu beurteilen ist, ob zu diesem Zeitpunkt die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. unten E. 5), kommt noch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung. Keine relevante Bedeutung beizumessen ist im betreffenden Zusammengang demgegenüber dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses, haftet diesem doch stets eine gewisse Willkür an beziehungsweise hängt er stark von nicht oder nur durch die Verwaltung beeinflussbaren Faktoren ab (vgl. BGE 139 V 335 E. 6.2). Soweit dem IV-Rundschreiben Nr. 309 vom 15. Februar 2012 und den Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 301 vom 15. Februar 2012 in Bezug auf den zeitlich relevanten Anknüpfungspunkt etwas Gegenteiliges zu entnehmen ist, kann darauf nicht abgestellt werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist daher die für die Schweiz erst ab 1. April 2012 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unter intertemporalrechtlichem Aspekt auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar. 3.1.4 Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist in persönlicher Hinsicht auf den Beschwerdeführer anwendbar, da er als portugiesischer Staatsbürger Angehöriger eines Mitgliedstaates ist und er als Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten untersteht oder unterstand (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71), wobei im Rahmen des FZA auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten ist (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben, der sich gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf alle Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, welche unter anderem Leistungen bei Invalidität (Bst. b) betreffen, bezieht. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 29. Juli 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung beziehungsweise während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. 4.2 Da im vorliegenden Fall der allfällige Versicherungsfall unbestrittenermassen nach dem 1. Januar 2008 eingetreten ist, gilt die dreijährige Beitragspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG, wobei für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, die Beitragszeit in der Schweiz aber mindestens ein Jahr betragen muss (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 3004; vgl. auch Thomas Ackermann, Versicherungsmässige Voraussetzungen des Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2011, 2012, S. 35). 4.3 Wie den Akten entnommen werden kann, gibt der Beschwerdeführer an, auch in Portugal, Spanien und Frankreich erwerbstätig gewesen zu sein (IV-act. 3 S. 3). Gemäss dem Formular E 205 weist er allein im EU-Mitgliedstaat Portugal in den Jahren 1994 bis 2008 eine Versicherungsdauer von 135 Monaten auf (IVSTA-act. 4 S. 2). Aus diesem Grund genügt es im vorliegenden Fall für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer, wenn der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt über wenigstens ein Beitragsjahr in der Schweiz verfügt. 5. 5.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des AHVG (SR 831.10) sinngemäss anwendbar. Eine IV-spezifische Besonderheit besteht darin, dass die Mindestbeitragszeit bei Eintritt der Invalidität (Eintritt des Versicherungsfalls) geleistet sein muss (vgl. Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 4.1; RWL Rz. 3004), wobei der Beitragsmonat, in welchem der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht, zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden kann (vgl. Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2010, S. 416). 5.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Die Invalidität beziehungsweise der Versicherungsfall gilt erst mit der Entstehung des Rentenanspruches als eingetreten, also frühestens mit Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 138 V 475 E. 3). 5.3 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den am 27. Oktober 2009 erlittenen Unfall im angestammten Beruf als Schaler voll arbeitsunfähig wurde (vgl. Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Vorinstanz vom 27. November 2012; IVSTA-act. 25) und in diesem Zeitpunkt das Wartejahr begann. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass der Versicherungsfall am 27. Oktober 2010 eingetreten ist und zur Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs die Mindestbeitragsdauer in diesem Zeitpunkt geleistet sein muss.
6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 über wenigstens ein Beitragsjahr in der Schweiz verfügt. 6.1 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV (SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. RWL Rz. 3004). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter, Rz. 3). Es ist nicht notwendig, dass diese Beitragsdauer am Stück erfüllt wird (vgl. Ackermann, a.a.O., S. 17). Die geschuldeten Beiträge müssen zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können, damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009). 6.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1). 6.3 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität am 27. Oktober 2010 eine Beitragszeit von zehn Monaten aufweist und folglich die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt. In der angefochtenen Verfügung hält sie fest, dass Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, die ohne Wohnsitz in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätten und diese infolge eines Unfalls oder Krankheit hätten aufgeben müssen, grundsätzlich nicht mehr den Vorschriften der schweizerischen Invalidenversicherung unterliegen würden. Die unterjährige Beitragszeit des Beschwerdeführers könne daher nicht vervollständigt werden. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er auch nach dem Arbeitsunfall vom 27. Oktober 2009 in der Schweiz beitragspflichtig gewesen sei. Allein schon vom Unfallzeitpunkt bis zum Eintritt der Invalidität verfüge er demnach über zwölf Beitragsmonate. Die zuständige Ausgleichskasse habe zudem noch weitere Beiträge verfügt. Zudem habe er über eine Aufenthaltsbewilligung vom 12. September 2009 bis am 31. Juli 2011 verfügt und während dieser Periode weit mehr als den Mindestbeitrag geleistet. Insgesamt habe er während mindestens drei Jahren, wovon eines in der Schweiz, Beiträge entrichtet, womit er die versicherungsmässigen Voraussetzungen am 27. Oktober 2010 erfüllt habe. Schliesslich treffe die Annahme der Vorinstanz, dass er seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben habe, nicht zu. 6.4 Laut IK-Auszug vom 9. September 2011 weist der Beschwerdeführer für die Jahre 1994 (Juni und Juli) und 2009 (Mai bis Oktober) insgesamt acht Beitragsmonate auf (IVSTA-act. 39 S. 2). Ein im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung aktueller IK-Auszug liegt nicht bei den Akten. Auf dem ACOR-Berechnungsblatt (Programm zur Rentenberechnung und Rentenfestsetzung) vom 25. April 2013 sind darüber hinaus auch in den Jahren 2010 (September bis Dezember) vier Beitragsmonate und im Jahr 2011 zwölf Beitragsmonate eingetragen (IVSTA-act. 46). Wie einem Schreiben der Ausgleichskasse (...) vom 7. November 2011 zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer nach dessen Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle (...) ab 1. September 2010 wieder als Nichterwerbstätiger erfasst (IV-act. 39 S. 1). Gestützt auf diese Unterlagen weist der Beschwerdeführer damit beim Eintritt des Versicherungsfalls zehn Beitragsmonate aus. 6.5 Für den Zeitraum von November 2009 bis August 2010, als der Beschwerdeführer Taggelder des Unfallversicherers bezog und aufgrund der Akten keiner Erwerbstätigkeit nachging, finden sich im IK-Auszug wie auch im ACOR-Berechnungsblatt keine Einträge. Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV stellen Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (ausgenommen Taggelder nach Art. 25 IVG) kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar, selbst wenn sie in Abgeltung der obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfalls erbracht werden (Art. 324a und b OR; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 834/02 vom 13. August 2003 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung werden jedoch Versicherte, die während einiger Monate wegen Krankheit oder Unfalls ein nicht AHV/IV-pflichtiges Ersatzeinkommen beziehen, trotzdem als Erwerbstätige erfasst. Obwohl sie während dieser Zeit also effektiv keine IV-Beiträge geleistet haben, können sie ein volles Beitragsjahr erfüllen, wenn sie während mehr als 11 Monaten versichert waren und den Mindestbeitrag entrichtet haben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 834/02 vom 13. August 2003 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 111 V 307; siehe auch Urteil des BVGer C-6508/2010 vom 23. September 2013 E. 4.1). 6.6 Zudem sieht die im vorliegenden Fall anwendbare Verordnung (EWG) 1408/71 (vgl. Art. 80a Abs. 1 Bst. a IVG; vgl. Ackermann, a.a.O., S. 30) - anders als die ab 1. April 2012 anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 309 vom 15. Februar 2012 und Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 301 vom 15. Februar 2012) - bei Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge eines Unfalls oder einer Krankheit aufgeben mussten, für Rentenansprüche gegenüber der Invalidenversicherung eine einjährige Nachversicherung vor (Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL], Stand: 1. Januar 2010, Rz. 1001.5). Gemäss Anhang VI Ziffer 8 der Verordnung (EWG) 1408/71 gilt jeder Arbeitnehmer oder Selbständige, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, ungeachtet der Bestimmungen von Titel III, als für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität in dieser Versicherung versichert, wenn er seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste und die Invalidität in diesem Lande festgestellt worden ist; er muss Beiträge zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichten, als hätte er seinen Wohnsitz in der Schweiz. Dies gilt nicht, wenn die betroffene Person gemäss den Artikeln 13 Absatz 2 Buchstaben a)-e), 14-14f oder 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates unterliegt. 6.7 Versichert sind nach Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 AHVG nebst anderen die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Bei Saisonarbeitern und Kurzaufenthaltern kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Wohnsitz in der Schweiz im Sinn von Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und 2 ZGB nur unter strengen Voraussetzungen bejaht werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 275/02 vom 18. März 2005 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 113 V 261 E. 2b). Ein Wohnsitz in der Schweiz kann in solchen Fällen namentlich nur dann angenommen werden, wenn sich die Personen mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhalten und im Zeitpunkt des potentiellen Versicherungsfalles die Voraussetzungen für die Umwandlung der Saisonbewilligung (bzw. Kurzaufenthaltsbewilligung) in eine ganzjährige Aufenthaltsbewilligung bereits erfüllen oder doch zu erfüllen im Begriffe sind (vgl. BGE 113 V 261 E. 2b). Das trifft vorliegend nicht zu, wurde doch dem Beschwerdeführer noch nach Eintritt des Versicherungsfalls am 5. November 2010 wiederum nur eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt (IV-act. 25). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen Beitragszeiten infolge Wohnsitzes anzurechnen sind. 6.8 Hingegen ist der Beschwerdeführer zum Zweck der Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereist und war damit ab Mai 2009 nach Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG versichert. Nach dem Unfall am 27. Oktober 2009 war er arbeitsunfähig, womit das Unterstellungskriterium der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich weggefallen ist. Dass er aber verunfallt ist und in der Folge arbeitsunfähig war, darf ihm nach dem oben Gesagten nicht zum Nachteil gereichen. Daher ist die Versicherteneigenschaft zumindest für die beiden dem Unfall folgenden Monate November und Dezember 2009 anzunehmen, zumal er einerseits noch einen bis Ende November 2009 gültigen Arbeitsvertrag besass (IV-act. 22.3 S. 13) und er unbestrittenen eigenen Angaben zufolge auch über eine Kurzaufenthaltsbewilligung verfügte, die ihm theoretisch weitere (temporäre) Arbeitseinsätze ermöglicht hätte. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welche (fremdenpolizeilichen) Hindernisse ihm als Bürger eines EU-Mitgliedes für eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz im Wege hätten stehen können. Da er zudem mit einem gemäss IK-Auszug im Jahr 2009 erzielten Einkommen von Fr. 24'533.- den Mindestbeitrag geleistet hat (bei einem Einkommen gemäss IK bis und mit Fr. 3'040.- ist die Beitragspflicht für acht Monate erfüllt; Ziffer 2.1.1 Anhang 1 RWL), sind ihm daher im Jahr 2009 zusätzlich die beiden Monate November und Dezember zur Beitragsdauer anzurechnen, womit er insgesamt wenigstens eine Beitragsdauer von zwölf Monaten in der Schweiz aufweist und damit die Mindestbeitragsdauer erfüllt. Unter diesen Umständen kann es hier offengelassen werden, wie es sich im Jahr 2010 mit der Versicherungsunterstellung, der Beitragspflicht und der Anrechnung weiterer Beitragszeiten verhält.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Beitragsdauer von zumindest zwölf Monaten aufweist und ein volles Beitragsjahr im Sinn von Art. 50 AHVV vorliegt. Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen EU/EFTA-Beitragszeiten erfüllt er die dreijährige Beitragspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG. Die Vorinstanz hat die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente daher zu Unrecht verneint, weshalb die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2013 aufzuheben ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die Sache geht zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, zur abschliessenden Ermittlung der Beitragsdauer für die Bestimmung der Höhe einer allfälligen Rente und zum Erlass einer neuen Verfügung zurück an die Vorinstanz. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Weil von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: