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C-2218/2013

C-2218/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-16 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der 1956 geborene, österreichische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) lebt in Österreich. Er war von Dezember 2000 bis März 2003 als Angestellter einer Bank in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 22 S. 7, act. 84). B. Am 16. September 2008 meldete sich der Versicherte beim österreichischen Versicherungsträger zum Leistungsbezug an. Dieser übermittelte das Antragsformular E 204 am 20. Oktober 2008 der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenprüfungsverfahrens (act. 1) und wies mit Bescheid vom 17. November 2008 den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach österreichischem Recht ab (act. 10). In der Folge verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. 26) mit Verfügung vom 5. Mai 2009 einen Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente (act. 34). Eine dagegen am 16. Juni 2009 vom Versicherten erhobene Beschwerde (act. 42) wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil C-3891/2009 vom 15. Oktober 2010 ab (act. 54). C. Der Versicherte meldete sich am 3. August 2012 erneut beim österreichischen Versicherungsträger zum Leistungsbezug an, worauf ihm dieser mit Bescheid vom 27. September 2012 eine Berufsunfähigkeitspension nach österreichischem Recht ab 1. September 2012 zusprach (act. 60). Der österreichische Versicherungsträger übermittelte diesen Bescheid zusammen mit ärztlichen Unterlagen gleichentags mit dem Antragsformular E 202 («Bearbeitung eines Antrags auf Altersrente») der SAK (act. 62). Am 13. November 2012 teilte er mit, dass die Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens irrtümlich mit dem Formular E 202 anstatt mit dem Formular E 204 («Bearbeitung eines Antrags auf Invalidenrente») erfolgt sei und bat um Weiterbearbeitung des Antrags auf Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente (act. 76). Die IVSTA trat daraufhin nach Einholen eines Berichts des RAD Rhône vom 21. Dezember 2012 (act. 78) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. 80) mit Verfügung vom 6. März 2013 nicht auf das Leistungsgesuch ein (act. 83). D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. April 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten, dieses zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen (BVGer-act. 1). E. Der mit Zwischenverfügung vom 25. April 2013 beim Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (BVGer-act. 2), wurde am 29. April 2013 geleistet (BVGer-act. 4). F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2013 unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 7. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). G. Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz hielten mit Replik vom 20. September 2013 (BVGer-act. 10) beziehungsweise Duplik vom 3. Oktober 2013 (BVGer-act. 12) an ihren Anträgen und Ausführungen fest, worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Oktober 2013 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 13). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 19. April 2013 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 6. März 2013, mit welcher die Vorinstanz entschieden hat, das neue Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. August 2012 materiell nicht zu prüfen. Prozessthema ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

E. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 6. März 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 6. März 2013 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

E. 4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. Oktober 2010 festgestellt hat, erfüllt der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der in Österreich zurückgelegten Beitragszeiten (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5233/2013 vom 10. Oktober 2014 E. 4 mit Hinweisen) die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente.

E. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c).

E. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).

E. 5.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV [SR 831.201]). Zeitlicher Referenzpunkt für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).

E. 6.1 Die Vorinstanz ist unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 3 IVV auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Sie geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass nicht glaubhaft gemacht werde, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe.

E. 6.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er gar nicht glaubhaft machen müsse, dass sich sein Invaliditätsgrad verändert habe. Sein erstes Leistungsbegehren sei abgewiesen worden, weil damals die einjährige Wartezeit noch nicht abgelaufen sei. Art. 87 Abs. 3 und 4 [seit dem 1. Januar 2012 recte: Abs. 2 und 3] IVV würden nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden, nicht aber wenn die Anspruchsvoraussetzung des Wartejahres nicht erfüllt gewesen sei. Die Vorinstanz hätte das Gesuch daher materiell prüfen müssen.

E. 7 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Eintreten auf das zweite Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zur Recht von der Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV abhängig gemacht hat.

E. 7.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung hat die Verwaltung grundsätzlich zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (vgl. BGE 109 V 262 E. 3). Wurde ein Rentengesuch jedoch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit rechtskräftig abgewiesen, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 456 Rz. 118 mit Hinweis auf BGE 97 V 58).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat das erste Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Mai 2009 mit der Begründung abgewiesen, dass aus den Akten hervorgehe, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei dem Beschwerdeführer eine dem Gesundheitszustand angepasste Erwerbstätigkeit immer noch in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. 34). Die Abweisung des ersten Rentengesuchs wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 15. Oktober 2010 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei verbindlich festgestellt, dass die meisten Ärzte den Beschwerdeführer grundsätzlich für arbeitsfähig hielten. Aus psychiatrischer Sicht würden aber gewisse Einschränkungen bestätigt, dies jedoch erst ab Oktober 2008. Es sei davon auszugehen, dass die psychischen Beeinträchtigungen vor Oktober 2008 nicht in einem erheblichen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass bestanden hätten. Das Wartejahr habe erst im Oktober 2008 mit der im Gutachten von Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 29. April 2009 (act. 57) festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf vier Stunden pro Tag zu laufen begonnen. Der Rentenanspruch könnte somit erst ab 1. Oktober 2009 nach Ablauf des Wartejahres mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % entstehen. Da im Zeitpunkt der zu überprüfenden Verfügung (5. Mai 2009) das Wartejahr noch nicht abgelaufen sei, habe die Vorinstanz das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen (act. 54).

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beginn der Wartezeit im Urteil vom 15. Oktober 2010 verbindlich auf den Oktober 2008 festgelegt. Entgegen der von der Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung geäusserten Ansicht, ist im genannten Urteil nicht bloss von einer «vermutlichen Eröffnung einer Wartezeit im Oktober 2008» die Rede. Mit der Feststellung, dass die Wartezeit im Oktober 2008 eröffnet wurde, hatte es aber sein Bewenden. Weitergehende Feststellungen in Bezug auf den Grad der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht nicht getroffen. Da sich die Wartezeit nur auf die Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 6 ATSG bezieht, nicht dagegen auf die Erwerbsunfähigkeit im Sinn von Art. 7 ATSG oder gar die Invalidität im Sinn von Art. 8 ATSG (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 300 Rz. 24), hat das Bundesverwaltungsgericht keine materielle Beurteilung der invalidisierenden Wirkung des psychischen Gesundheitsschadens und keine Bestimmung des Invaliditätsgrades durchgeführt. Das erste Leistungsgesuch des Beschwerdeführers wurde demzufolge infolge Nichtablaufs der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG und ohne Prüfung des Invaliditätsgrades abgewiesen. Das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer für den Anspruch erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV kann dem Beschwerdeführer folglich nicht entgegengehalten werden. Die Vorinstanz hätte eine materielle Neuprüfung des Rentenanspruchs vornehmen müssen, ohne Rücksicht darauf, ob sich die Verhältnisse seit der ersten Verfügung verändert haben. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf den Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades sei glaubhaft gemacht worden, zumal ihm nach Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 5. Mai 2009 neu eine chronische Depression sowie ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert worden sei, einzugehen.

E. 7.4 Dieser Beurteilung steht auch Sinn und Zweck der Bestimmungen bezüglich der Voraussetzungen für eine umfassende Prüfung einer neuen Anmeldung nicht entgegen. Mit der Regelung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3; 125 V 410 E. 2b; 117 V 198 E. 4b). Diesem Zweck kann im Revisionsverfahren ebenso wie im Neuanmeldungsverfahren nur wirksam Rechnung getragen werden, wenn sich die versicherte Person das Ergebnis der letztmaligen materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs - mit rechtsgenüglicher Abklärung des Gesundheitszustands und gesetzeskonformer Ermittlung des Invaliditätsgrades - im Rahmen eines erneuten Leistungsgesuchs entgegenhalten lassen muss (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Im vorliegenden Fall basierte die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2010 bestätigte Rentenablehnung jedoch nicht auf einer umfassenden - sondern nur auf die Frage der Wartezeit beschränkten - Abklärung des Sachverhalts.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf das Neuanmeldegesuch vom 3. August 2012 zu Unrecht nicht eingetreten. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den geltend gemachten Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente materiell prüfe und neu verfüge.

E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.­- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver­bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor­liegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. (Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 6. März 2013 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, auf das Neuanmeldegesuch einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2218/2013 Urteil vom 16. November 2015 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Stefan Wenger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Neuanmeldung (Nichteintreten), Verfügung vom 6. März 2013. Sachverhalt: A. Der 1956 geborene, österreichische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) lebt in Österreich. Er war von Dezember 2000 bis März 2003 als Angestellter einer Bank in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 22 S. 7, act. 84). B. Am 16. September 2008 meldete sich der Versicherte beim österreichischen Versicherungsträger zum Leistungsbezug an. Dieser übermittelte das Antragsformular E 204 am 20. Oktober 2008 der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenprüfungsverfahrens (act. 1) und wies mit Bescheid vom 17. November 2008 den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach österreichischem Recht ab (act. 10). In der Folge verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. 26) mit Verfügung vom 5. Mai 2009 einen Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente (act. 34). Eine dagegen am 16. Juni 2009 vom Versicherten erhobene Beschwerde (act. 42) wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil C-3891/2009 vom 15. Oktober 2010 ab (act. 54). C. Der Versicherte meldete sich am 3. August 2012 erneut beim österreichischen Versicherungsträger zum Leistungsbezug an, worauf ihm dieser mit Bescheid vom 27. September 2012 eine Berufsunfähigkeitspension nach österreichischem Recht ab 1. September 2012 zusprach (act. 60). Der österreichische Versicherungsträger übermittelte diesen Bescheid zusammen mit ärztlichen Unterlagen gleichentags mit dem Antragsformular E 202 («Bearbeitung eines Antrags auf Altersrente») der SAK (act. 62). Am 13. November 2012 teilte er mit, dass die Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens irrtümlich mit dem Formular E 202 anstatt mit dem Formular E 204 («Bearbeitung eines Antrags auf Invalidenrente») erfolgt sei und bat um Weiterbearbeitung des Antrags auf Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente (act. 76). Die IVSTA trat daraufhin nach Einholen eines Berichts des RAD Rhône vom 21. Dezember 2012 (act. 78) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. 80) mit Verfügung vom 6. März 2013 nicht auf das Leistungsgesuch ein (act. 83). D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. April 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten, dieses zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen (BVGer-act. 1). E. Der mit Zwischenverfügung vom 25. April 2013 beim Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (BVGer-act. 2), wurde am 29. April 2013 geleistet (BVGer-act. 4). F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2013 unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 7. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). G. Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz hielten mit Replik vom 20. September 2013 (BVGer-act. 10) beziehungsweise Duplik vom 3. Oktober 2013 (BVGer-act. 12) an ihren Anträgen und Ausführungen fest, worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Oktober 2013 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 13). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 19. April 2013 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 6. März 2013, mit welcher die Vorinstanz entschieden hat, das neue Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. August 2012 materiell nicht zu prüfen. Prozessthema ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 6. März 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 6. März 2013 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. Oktober 2010 festgestellt hat, erfüllt der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der in Österreich zurückgelegten Beitragszeiten (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5233/2013 vom 10. Oktober 2014 E. 4 mit Hinweisen) die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 5.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV [SR 831.201]). Zeitlicher Referenzpunkt für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). 6. 6.1 Die Vorinstanz ist unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 3 IVV auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Sie geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass nicht glaubhaft gemacht werde, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. 6.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er gar nicht glaubhaft machen müsse, dass sich sein Invaliditätsgrad verändert habe. Sein erstes Leistungsbegehren sei abgewiesen worden, weil damals die einjährige Wartezeit noch nicht abgelaufen sei. Art. 87 Abs. 3 und 4 [seit dem 1. Januar 2012 recte: Abs. 2 und 3] IVV würden nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden, nicht aber wenn die Anspruchsvoraussetzung des Wartejahres nicht erfüllt gewesen sei. Die Vorinstanz hätte das Gesuch daher materiell prüfen müssen.

7. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Eintreten auf das zweite Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zur Recht von der Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV abhängig gemacht hat. 7.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung hat die Verwaltung grundsätzlich zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (vgl. BGE 109 V 262 E. 3). Wurde ein Rentengesuch jedoch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit rechtskräftig abgewiesen, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 456 Rz. 118 mit Hinweis auf BGE 97 V 58). 7.2 Die Vorinstanz hat das erste Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Mai 2009 mit der Begründung abgewiesen, dass aus den Akten hervorgehe, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei dem Beschwerdeführer eine dem Gesundheitszustand angepasste Erwerbstätigkeit immer noch in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. 34). Die Abweisung des ersten Rentengesuchs wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 15. Oktober 2010 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei verbindlich festgestellt, dass die meisten Ärzte den Beschwerdeführer grundsätzlich für arbeitsfähig hielten. Aus psychiatrischer Sicht würden aber gewisse Einschränkungen bestätigt, dies jedoch erst ab Oktober 2008. Es sei davon auszugehen, dass die psychischen Beeinträchtigungen vor Oktober 2008 nicht in einem erheblichen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass bestanden hätten. Das Wartejahr habe erst im Oktober 2008 mit der im Gutachten von Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 29. April 2009 (act. 57) festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf vier Stunden pro Tag zu laufen begonnen. Der Rentenanspruch könnte somit erst ab 1. Oktober 2009 nach Ablauf des Wartejahres mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % entstehen. Da im Zeitpunkt der zu überprüfenden Verfügung (5. Mai 2009) das Wartejahr noch nicht abgelaufen sei, habe die Vorinstanz das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen (act. 54). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beginn der Wartezeit im Urteil vom 15. Oktober 2010 verbindlich auf den Oktober 2008 festgelegt. Entgegen der von der Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung geäusserten Ansicht, ist im genannten Urteil nicht bloss von einer «vermutlichen Eröffnung einer Wartezeit im Oktober 2008» die Rede. Mit der Feststellung, dass die Wartezeit im Oktober 2008 eröffnet wurde, hatte es aber sein Bewenden. Weitergehende Feststellungen in Bezug auf den Grad der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht nicht getroffen. Da sich die Wartezeit nur auf die Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 6 ATSG bezieht, nicht dagegen auf die Erwerbsunfähigkeit im Sinn von Art. 7 ATSG oder gar die Invalidität im Sinn von Art. 8 ATSG (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 300 Rz. 24), hat das Bundesverwaltungsgericht keine materielle Beurteilung der invalidisierenden Wirkung des psychischen Gesundheitsschadens und keine Bestimmung des Invaliditätsgrades durchgeführt. Das erste Leistungsgesuch des Beschwerdeführers wurde demzufolge infolge Nichtablaufs der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG und ohne Prüfung des Invaliditätsgrades abgewiesen. Das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer für den Anspruch erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV kann dem Beschwerdeführer folglich nicht entgegengehalten werden. Die Vorinstanz hätte eine materielle Neuprüfung des Rentenanspruchs vornehmen müssen, ohne Rücksicht darauf, ob sich die Verhältnisse seit der ersten Verfügung verändert haben. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf den Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades sei glaubhaft gemacht worden, zumal ihm nach Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 5. Mai 2009 neu eine chronische Depression sowie ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert worden sei, einzugehen. 7.4 Dieser Beurteilung steht auch Sinn und Zweck der Bestimmungen bezüglich der Voraussetzungen für eine umfassende Prüfung einer neuen Anmeldung nicht entgegen. Mit der Regelung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3; 125 V 410 E. 2b; 117 V 198 E. 4b). Diesem Zweck kann im Revisionsverfahren ebenso wie im Neuanmeldungsverfahren nur wirksam Rechnung getragen werden, wenn sich die versicherte Person das Ergebnis der letztmaligen materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs - mit rechtsgenüglicher Abklärung des Gesundheitszustands und gesetzeskonformer Ermittlung des Invaliditätsgrades - im Rahmen eines erneuten Leistungsgesuchs entgegenhalten lassen muss (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Im vorliegenden Fall basierte die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2010 bestätigte Rentenablehnung jedoch nicht auf einer umfassenden - sondern nur auf die Frage der Wartezeit beschränkten - Abklärung des Sachverhalts.

8. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf das Neuanmeldegesuch vom 3. August 2012 zu Unrecht nicht eingetreten. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den geltend gemachten Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente materiell prüfe und neu verfüge. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.­- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver­bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor­liegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. (Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 6. März 2013 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, auf das Neuanmeldegesuch einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: