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C-3171/2021

C-3171/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-22 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 7. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zum Eintreten auf die Neuanmeldung und zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. November 2021 [inkl. Beilagen], Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt , sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 7. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zum Eintreten auf die Neuanmeldung und zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. November 2021 [inkl. Beilagen], Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt , sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3171/2021 Urteil vom 22. Dezember 2021 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (Frankreich), Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Neuanmeldung, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 7. Juni 2021. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend Versicherter, Beschwerdeführer) ab November 2016 in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig gewesen ist (vgl. IV-act. 11 S. 2; 15 S. 2; 23), dass er sich mit Formular vom 4. Juni 2019 beim Krankentaggeldversicherer zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet und geltend gemacht hat, dass er seit dem 7. Januar 2019 arbeitsunfähig sei (vgl. IV-act. 1), dass der Krankentaggeldversicherer dieses IV-Anmeldeformular am 20. Juni 2019 der IV-Stelle B._______ (nachfolgend kantonale IV-Stelle) zugestellt hat (IV-act. 1 S. 10), dass daraufhin die kantonale IV-Stelle Abklärungen vorgenommen, dem Versicherten einen Vorbescheid eröffnet und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend Vorinstanz) einen Verfügungsentwurf zugestellt hat (vgl. IV-act. 4 ff., 48, 65 f.), dass die IVSTA das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 17. August 2020 abgewiesen hat (IV-act. 67), dass der Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (vgl. IV-act. 75 S. 2 ff.), dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2020 (Eingangsdatum) bei der kantonalen IV-Stelle ein neues Leistungsbegehren gestellt und ihr gegenüber deklariert hat, dass er den vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Kostenvorschuss nicht leisten und das Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgen werde, da er neue Befunde habe (IV-act. 73), dass die kantonale IV-Stelle am 3. November 2020 den Eingang des neuen Leistungsbegehrens bestätigt und den Beschwerdeführer aufgefordert hat, zu den von ihm im Leistungsbegehren angegebenen weiteren Untersuchungen bis zum 31. Dezember 2020 medizinische Unterlagen einzureichen (IV-act. 74), dass das Bundesverwaltungsgericht - mangels fristgerechter Leistung des auferlegten Kostenvorschusses - am 18. November 2020 auf die Beschwerde vom 7. September 2020 nicht eingetreten ist (Urteil des BVGer C-4841/2020 vom 18. November 2020 [IV-act. 75 S. 2 ff.]), dass der Beschwerdeführer am 1. und 28. Dezember 2020 sowie am 15. und 22. Januar 2021 (jeweils Datum des Eingangs bei der kantonalen IV-Stelle) medizinische Unterlagen eingereicht hat (IV-act- 76-78, 80), dass die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer einen Vorbescheid (IV-act. 82) eröffnet und mit Schreiben vom 20. Mai 2021 (IV-act. 89) der IVSTA einen Verfügungsentwurf vom 20. Mai 2021 (IV-act. 88) zugestellt hat, dass die IVSTA mit Verfügung vom 7. Juni 2021 (IV-act. 90) auf das neue Leistungsbegehren vom 30. Oktober 2020 nicht eingetreten ist und dies damit begründet hat, dass mit den eingereichten Unterlagen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Gesuchsverfahrens habe glaubhaft gemacht werden können, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2021 dem Bundesverwaltungsgericht kommentarlos diese Verfügung und verschiedene Arztberichte über seine gesundheitliche Situation zukommen lassen hat (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin am 3. August 2021 (Poststempel) eine unterzeichnete Eingabe vom 2. August 2021 und verschiedene Arztberichte eingereicht und am 6. September 2021 den ihm auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- geleistet hat (vgl. BVGer-act. 2-6), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe sinngemäss die Aufhebung der Nichteintretensverfügung der IVSTA vom 7. Juni 2021 und die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die IVSTA beantragt und dies damit begründet, dass aus den von ihm eingereichten ärztlichen Unterlagen hervorgehe, dass er aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sei, dass die IVSTA am 29. September 2021 die kantonale IV-Stelle darum ersuchte, ihr eine Vernehmlassung zur Beschwerde zukommen zu lassen (IV-act. 92), dass der Regionale Ärztliche Dienst C._______ (RAD) am 26. Oktober 2021 der kantonalen IV-Stelle mitteilte (BVGer-act. 8 Beilage 3), dass mit den nachgereichten medizinischen Unterlagen im Rahmen der Beschwerde belegt werde, dass bereits vor der Nichteintretensverfügung vom 7. Juni 2021 eine Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes eingetreten sei, dass die kantonale IV-Stelle am 28. Oktober 2021 eine "Verfügung lite pendente" erlassen hat, mit welcher die vom Beschwerdeführer "angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2021" zwecks weiterer Abklärungen durch die IVSTA aufgehoben werde (BVGer-act. 8 Beilage 2), dass die kantonale IV-Stelle mit an die IVSTA adressierter Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (BVGer-act. 8 Beilage 1) beantragte, die Beschwerde sei zufolge Wiedererwägung lite pendente der Verfügung der IV-Stelle vom 20. Mai 2021 abzuschreiben, dass die kantonale IV-Stelle die Wiedererwägung damit begründete, dass zufolge neuer medizinischer Abklärungen von einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen und der medizinische Sachverhalt neu abzuklären sei, dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2021 (BVGer-act. 8) gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass die kantonale IV-Stelle aufgrund von Art. 40 Abs. 2 IVV mangels Zuständigkeit nicht zur wiedererwägungsweisen Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids befugt gewesen sei, dass die IVSTA nach Einsicht in die Akten beantrage, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Verwaltung zum materiellen Entscheid zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Beschwerde ausserdem fristgerecht und - nach erfolgter Verbesserung - formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) und der auferlegte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass die kantonale IV-Stelle zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern zuständig ist, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, dies auch für ehemalige Grenzgänger gilt, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht, die Verfügungen (hingegen) von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen werden (vgl. Art. 40 Abs. 2 IVV), dass die gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV begründete Zuständigkeit (unter Vorbehalt der vorliegend nicht einschlägigen Abs. 2bis - 2quater von Art. 40 IVV) im Verlaufe des Verfahrens erhalten bleibt (vgl. Art. 40 Abs. 3 IVV), dass daher die kantonale IV-Stelle für die Entgegennahme und Prüfung der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2020 befugt und (nur) die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2021 zuständig war, dass auch zum Erlass einer allfälligen Wiedererwägungsverfügung betreffend die Verfügung der IVSTA vom 7. Juni 2021 nur die IVSTA befugt war, nicht die kantonale IV-Stelle, dass die kantonale IV-Stelle somit nicht zum Erlass der "Verfügung lite pendente" vom 28. Oktober 2021 im Sinne einer Wiedererwägungsverfügung betreffend die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 7. Juni 2021 befugt war, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren somit nicht durch die "Verfügung lite pendente" der kantonalen IV-Stelle gegenstandslos geworden sein konnte, dass - wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde - eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV [SR 831.201]; vgl. auch Urteil des BVGer C-2218/2013 vom 16. November 2018 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3), dass die IVSTA die am 17. August 2020 verfügte Abweisung des ersten Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers (IV-act. 67) damit begründet hat, dass ein Rentenanspruch (auch) eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von (mindestens) 40% während eines Jahres voraussetze (Wartejahr; vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG), dieses Wartejahr im Falle des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2019 bis 7. Januar 2020 gedauert habe, der Beschwerdeführer aber bereits seit dem 1. Juni 2019 wieder zu 100% arbeitsfähig sei, womit die Voraussetzung der einjährigen Wartezeit nicht erfüllt sei, dass der RAD am 26. Oktober 2021 ausgeführt hat, zuvor sei eine (blosse) Spondylarthropathie vermutet worden (d.h. Schmerzen ohne sicheren Entzündungsnachweis), in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereichten medizinischen Unterlagen würden hingegen neu funktionelle Einschränkungen aufgrund einer Spondyloarthritis (Entzündung der Wirbelkörper) und chronischer Verdauungsstörungen (aufgrund einer hämorrhagischen Colitis ulcerosa) attestiert, dass aus der RAD-Stellungnahme der Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung nicht genau hervorgeht, aufgrund der RAD-Stellungnahme und der eingereichten Unterlagen (z.B. betreffend den Krankenhausaufenthalt im Mai 2021; vgl. auch den Bericht von Dr. D._______ vom 29. Oktober 2020) allerdings ausreichend glaubhaft erscheint, dass bereits vor der Nichteintretensverfügung vom 7. Juni 2021 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass demnach - wie von den Parteien und der kantonalen IV-Stelle übereinstimmend beantragt - die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2021 aufzuheben und die Sache zum Eintreten auf die Neuanmeldung und zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario]) und auch die Vorinstanz nicht kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer entsprechend der von ihm am 6. September 2021 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 7. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zum Eintreten auf die Neuanmeldung und zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. November 2021 [inkl. Beilagen], Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt , sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: