Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Am 5. März 2009 stellte der 1970 geborene, kosovarische Staatsbürger X._______ ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV-act. 1 und 5). B. Mit Vorbescheid vom 16. März 2010 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft X._______ mit, dass er voraussichtlich ab dem 1. September 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (IV-act. 39). C. In seinem Einwand vom 19. April 2010 beantragte X._______ die Gewährung einer ganzen Invalidenrente. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Ferner bemängelte er die Berechnung des Invalideneinkommens (IV-act. 42). D. Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2010 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft X._______ mit, sie habe bei nochmaliger Durchsicht der Akten und Prüfung des Leistungsanspruchs festgestellt, dass die versicherungsmässige Voraussetzung der dreijährigen Beitragszeit nicht erfüllt sei, weshalb das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werden müsse (IV-act. 45). E. In seinem Einwand vom 14. Juni 2010 ersuchte X._______ um Gewährung einer Invalidenrente gemäss dem Vorbescheid vom 16. März 2010, da er die erforderliche Beitragszeit nur um wenige Monate und einzig aufgrund des Unfallereignisses, welches schliesslich zur Invalidität geführt habe, nicht habe erreichen können. Namentlich aufgrund des Umstandes, dass Taggeldleistungen des UVG-Versicherers nicht AHV-pflichtig seien, fehle ihm die notwendige Beitragszeit. Hätte ihm der Arbeitgeber nach dem Unfallereignis weiterhin den vollen Lohn bezahlt (unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) und dafür die UVG-Taggelder für sich einbehalten, wie dies von vielen Arbeitgebern praktiziert werde, so würde er über die erforderliche Beitragszeit verfügen. Die Zeitspanne in welcher er UVG-Taggelder erhalten habe, müsse daher als Beitragszeit betrachtet werden (IV-act. 48). F. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) das Leistungsbegehren von X._______ im Wesentlichen mit der bereits im Vorbescheid vom 10. Mai 2010 vorgebrachten Begründung ab. Ferner machte sie X._______ darauf aufmerksam, dass selbst bei Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit keine Rente ins Ausland bezahlt würde, da das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo per 31. März 2010 gekündigt worden sei (IV-act. 54). G. Gegen diese Verfügung erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 13. September 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung, dass er die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer ordentlichen Invalidenrente erfülle. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nebst der bereits in seinem Einwand vom 14. Juni 2010 vorgebrachten Begründung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er habe ab Juli 2005 für verschiedene Baufirmen bzw. Temporärvermittler als Maurer gearbeitet. Zwischenzeitlich sei er auch arbeitslos gewesen und habe Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten. Zudem lebe er seit 1991 in Deutschland, wo er gearbeitet habe und auch mehrere Male arbeitslos gewesen sei. Die in Deutschland erfüllten Beitragszeiten seien ihm ebenfalls als Beitragszeit anzurechnen. Der Umstand, dass er lediglich Wohnsitz in einem EU-Land habe, jedoch nicht EU-Staatsangehöriger sei, dürfe einer Anrechnung der Beitragszeiten aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht entgegenstehen. Ferner sei der Versicherungsfall am 1. April 2009 und damit vor der Kündigung des Sozialversicherungsabkommens mit dem Kosovo eingetreten, weshalb die Rente ausgerichtet werden müsse, umso mehr er seinen Wohnsitz in einem EU-Land und nicht im Kosovo habe. Als Beweismittel reichte er Lohnausweise der Jahre 2005, 2007 und 2008 sowie eine Bescheinigung der AHV/ALV-pflichtigen Einkommen des für das Jahr 2006 zu den Akten. H. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2010 beantragte die IVSTA gestützt auf die Vernehmlassung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 3. November 2010 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. I. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisher gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 3. Juli 2011 wies er zudem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011 hin, wonach für kosovarische Staatsbürger weiterhin das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo anwendbar sei, weshalb die Beitragszeiten aus Deutschland der fraglichen Mindestbeitragszeit anzurechnen und ihm eine ordentliche Invalidenrente zu gewähren sei. J. Die IVSTA liess sich nicht mehr vernehmen. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien frist- (Art. 38 Abs. 4 ATSG, Art. 60 ATSG und Art. 22a Abs. 1 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton Basel-Landschaft erwerbstätig und hatte seinen Wohnsitz, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug, in A._______, wo er heute noch lebt. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle Basel-Landschaft für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
E. 3.1 Da der Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger in Deutschland lebt, stellt sich zunächst die Frage nach dem anwendbaren Recht.
E. 3.1.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem Kosovo wird das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für den Beschwerdeführer als Bürger der Republik findet demnach das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 nur noch insoweit Anwendung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl. dazu auch BGE 139 V 263 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2013 vom 8. Juli 2013 E. 6.2). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
E. 3.1.2 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Da der Versicherte nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, sondern Angehöriger eines Drittstaates (Kosovo), fällt er grundsätzlich nicht in den persönlichen Geltungsbereich des FZA sowie der Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71]), weshalb diese nicht anwendbar sind (vgl. Urteil BGer 9C_693/2009 vom 10. September 2010 E. 2.1). Die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige (nachfolgend: Verordnung Nr. 859/2003) ist für die Schweiz im Rahmen des FZA nicht erheblich, da diese Verordnung nicht auf den Bestimmungen über den freien Personenverkehr gründet, und der gemischte Ausschuss EU-Schweiz von seiner Kompetenz in Art. 18 FZA zur Aktualisierung von Anhang II FZA hinsichtlich der Verordnung Nr. 859/2003 keinen Gebrauch machte (BGE 136 V 244 E. 6.4.1, Urteil BGer 9C_693/2009 vom 10. September 2010 E. 2.1). Auch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
E. 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. Juli 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 3.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der 5. IV-Revision]) und der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Ist der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 eingetreten, so gilt das alte Recht mit einer Mindestbeitragszeit von einem Jahr; trat er am 1. Januar 2008 oder später ein, so ist das neue Recht mit einer dreijährigen Mindestbeitragszeit anwendbar (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1 ff., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5, je mit Hinweis auf das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 ["5. IV-Revision und Intertemporalrecht"]). Der Versicherungsfall gilt erst mit der Entstehung des Rentenanspruchs als eingetreten, und nicht bereits bei Beginn der Wartezeit (vgl. Urteil BGer 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht in seinem Leistungsbegehren vom 5. März 2009 geltend, seit dem 2. April 2008 rentenrelevant arbeitsunfähig zu sein. Vorliegend ist der (allfällige) Versicherungsfall somit unbestrittenermassen nach dem 1. Januar 2008 eingetreten, weshalb das neue Recht mit der dreijährigen Mindestbeitragszeit massgebend ist.
E. 4 Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere, ob der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer von drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV bezahlt hat.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei die Zeitspanne, in welcher er UVG-Taggelder erhalten habe, an die Beitragszeit anzurechnen.
E. 4.1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) stellen Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (ausgenommen Taggelder nach Art. 25 IVG) kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar, selbst wenn sie in Abgeltung der obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfalls erbracht werden (Art. 324a und b des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Nach der Rechtsprechung werden jedoch Versicherte, die während einiger Monate wegen Krankheit oder Unfalls ein nicht AHV/IV-pflichtiges Ersatzeinkommen beziehen, trotzdem als Erwerbstätige erfasst. Obwohl sie während dieser Zeit also effektiv keine IV-Beiträge geleistet haben, können sie ein volles Beitragsjahr erfüllen, wenn sie während mehr als elf Monaten versichert waren und den Mindestbeitrag entrichtet haben (vgl. Urteil des Bundesgericht I 834/02 vom 13. August 2003 E. 2.2 mit Hinweisen). Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt.
E. 4.1.2 Obligatorisch versichert sind gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 Bst. a. und b. AHVG natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.
E. 4.1.3 Vorliegend geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz seit 1991 in Deutschland hat und in der Zeit von Juli 2005 bis Dezember 2005, Februar 2006 bis November 2006 und September 2007 bis April 2008, mithin insgesamt während 24 Monaten, als Grenzgänger einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging und damit nach Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG versichert war. Ab Mai 2008 bezog er nicht beitragspflichtige UVG-Taggelder (IV-act. 2, 5, 6 und 56 sowie SUVA-act. 14). Da seine Grenzgängerbewilligung noch bis zum 13. Oktober 2008 gültig war, ist die Versicherteneigenschaft nach dem Gesagten (vgl. E. 4.1.1 hiervor) auch für die Dauer dieser hypothetischen Erwerbstätigkeit bis zum 13. Oktober 2008 anzunehmen. Demgegenüber ist die nachfolgende Zeit, während der er UVG-Taggeldleistungen bezog, invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer nicht mehr über eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit verfügte (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgericht I 834/02 vom 13. August 2003 E. 2.3).
E. 4.1.4 Demnach gilt der Beschwerdeführer während insgesamt 30 Monaten als versichert. Damit ist die Voraussetzung der dreijährigen Mindestbeitragszeit nicht erfüllt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass ihm die Versicherungszeit, die er in Deutschland zurückgelegt habe, gestützt auf Art. 3 und Art. 8 Bst. f des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens in Verbindung mit Art. 8 FZA und Art. 1 Abschnitt A Ziff. 1 Anhang II FZA sowie Art. 45 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 an die dreijährige Mindestbeitragsdauer anzurechnen sei. Der Umstand, dass er lediglich Wohnsitz in einem EU-Land habe, jedoch nicht EU-Staatsangehöriger sei, dürfe einer Anrechnung der Beitragszeiten aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht entgegenstehen.
E. 4.2.1 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit 1991 in Deutschland lebt und dort auch während mehrerer Jahre gearbeitet hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er während mehrerer Jahre in Deutschland versichert gewesen ist (SUVA-act. 14).
E. 4.2.2 Wie zuvor festgestellt, fällt der Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger, trotz Wohnsitzes in Deutschland, nicht in den persönlichen Geltungsbereich des FZA bzw. der damit anwendbar erklärten Verordnungen, weshalb er sich nicht direkt darauf berufen kann (vgl. E. 3.1.2 hiervor).
E. 4.2.3 Zu prüfen bleibt somit, ob sich der Beschwerdeführer gestützt auf das für ihn anwendbare schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen (vgl. E. 3.1.1 hiervor) allenfalls auf das FZA bzw. die damit anwendbar erklärten Verordnungen berufen kann.
E. 4.2.4 Gemäss Art. 3 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens erhalten schweizerische und jugoslawische Staatsangehörige, die auf Grund der in Art. 1 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens genannten Gesetzgebungen Leistungen beanspruchen können, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiete eines der beiden Vertragsstaaten wohnen; unter dem gleichen Vorbehalt werden die genannten Leistungen vom einen Vertragsstaat den Angehörigen des anderen Vertragsstaates, die in einem Drittstaat wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Drittstaat wohnen; jedoch finden die jugoslawischen gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen die Zahlungen ins Ausland von der Erteilung einer Bewilligung abhängen, keine Anwendung auf die Zahlung jugoslawischer Leistungen an schweizerische Staatsangehörige, die in Drittstaaten wohnen.
E. 4.2.5 Mit seiner Argumentation der Anwendbarkeit des FZA gestützt auf Art. 3 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens verkennt der Beschwerdeführer, dass dieser Artikel nur unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 1 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens findet dieses Abkommen, nebst hier nicht relevanten Gesetzgebungen, nämlich einzig Anwendung auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung sowie auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung kodifizieren, ändern oder ergänzen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werden Staatsverträge (in casu: das FZA bzw. die damit anwendbar erklärten Verordnungen) demnach nicht von Art. 3 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens erfasst. In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 2 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens hinzuweisen, wonach schweizerische und jugoslawische Staatsangehörige einzig in den Rechten und Pflichten "aus den in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen", einander gleichgestellt sind.
E. 4.2.6 Auch kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 Bst. f des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens - wonach Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Erwerbstätigkeit in diesem Land infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, und die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles da bleiben, für die Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung als nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert gelten; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz - berufen, zumal er weder seinen Aufenthalt bis zum Eintritt des Versicherungsfalles in der Schweiz gehabt noch weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet hat.
E. 4.2.7 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer sind ihm die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten demnach nicht an die dreijährige Mindestbeitragsdauer anzurechnen.
E. 4.3 Zusammenfassend gilt somit festzuhalten, dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht mangels Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Während des vorliegenden Verfahrens hat er indes ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, über das noch zu entscheiden ist.
E. 5.1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden.
E. 5.1.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Er ist ohne Beeinträchtigung der für seinen Unterhalt erforderlichen finanziellen Mittel nicht in der Lage, die Prozesskosten zu bestreiten. Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel entschliessen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Begehren des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Da der Beschwerdeführer zudem nicht in der Lage war, seine Rechte in ausreichendem Masse selber wahrzunehmen, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen.
E. 5.2 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird unter Berücksichtigung des normalerweise in ähnlich gelagerten Fällen gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands auf pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Hinzuweisen ist auf Art. 65 Abs. 4 VwVG, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt. Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben und Rechtsanwalt Altermatt wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) ausgerichtet. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diese Summe dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6508/2010 Urteil vom 23. September 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien X._______, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Altermatt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 28, 4143 Dornach, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente. Sachverhalt: A. Am 5. März 2009 stellte der 1970 geborene, kosovarische Staatsbürger X._______ ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV-act. 1 und 5). B. Mit Vorbescheid vom 16. März 2010 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft X._______ mit, dass er voraussichtlich ab dem 1. September 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (IV-act. 39). C. In seinem Einwand vom 19. April 2010 beantragte X._______ die Gewährung einer ganzen Invalidenrente. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Ferner bemängelte er die Berechnung des Invalideneinkommens (IV-act. 42). D. Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2010 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft X._______ mit, sie habe bei nochmaliger Durchsicht der Akten und Prüfung des Leistungsanspruchs festgestellt, dass die versicherungsmässige Voraussetzung der dreijährigen Beitragszeit nicht erfüllt sei, weshalb das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werden müsse (IV-act. 45). E. In seinem Einwand vom 14. Juni 2010 ersuchte X._______ um Gewährung einer Invalidenrente gemäss dem Vorbescheid vom 16. März 2010, da er die erforderliche Beitragszeit nur um wenige Monate und einzig aufgrund des Unfallereignisses, welches schliesslich zur Invalidität geführt habe, nicht habe erreichen können. Namentlich aufgrund des Umstandes, dass Taggeldleistungen des UVG-Versicherers nicht AHV-pflichtig seien, fehle ihm die notwendige Beitragszeit. Hätte ihm der Arbeitgeber nach dem Unfallereignis weiterhin den vollen Lohn bezahlt (unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) und dafür die UVG-Taggelder für sich einbehalten, wie dies von vielen Arbeitgebern praktiziert werde, so würde er über die erforderliche Beitragszeit verfügen. Die Zeitspanne in welcher er UVG-Taggelder erhalten habe, müsse daher als Beitragszeit betrachtet werden (IV-act. 48). F. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) das Leistungsbegehren von X._______ im Wesentlichen mit der bereits im Vorbescheid vom 10. Mai 2010 vorgebrachten Begründung ab. Ferner machte sie X._______ darauf aufmerksam, dass selbst bei Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit keine Rente ins Ausland bezahlt würde, da das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo per 31. März 2010 gekündigt worden sei (IV-act. 54). G. Gegen diese Verfügung erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 13. September 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung, dass er die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer ordentlichen Invalidenrente erfülle. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nebst der bereits in seinem Einwand vom 14. Juni 2010 vorgebrachten Begründung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er habe ab Juli 2005 für verschiedene Baufirmen bzw. Temporärvermittler als Maurer gearbeitet. Zwischenzeitlich sei er auch arbeitslos gewesen und habe Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten. Zudem lebe er seit 1991 in Deutschland, wo er gearbeitet habe und auch mehrere Male arbeitslos gewesen sei. Die in Deutschland erfüllten Beitragszeiten seien ihm ebenfalls als Beitragszeit anzurechnen. Der Umstand, dass er lediglich Wohnsitz in einem EU-Land habe, jedoch nicht EU-Staatsangehöriger sei, dürfe einer Anrechnung der Beitragszeiten aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht entgegenstehen. Ferner sei der Versicherungsfall am 1. April 2009 und damit vor der Kündigung des Sozialversicherungsabkommens mit dem Kosovo eingetreten, weshalb die Rente ausgerichtet werden müsse, umso mehr er seinen Wohnsitz in einem EU-Land und nicht im Kosovo habe. Als Beweismittel reichte er Lohnausweise der Jahre 2005, 2007 und 2008 sowie eine Bescheinigung der AHV/ALV-pflichtigen Einkommen des für das Jahr 2006 zu den Akten. H. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2010 beantragte die IVSTA gestützt auf die Vernehmlassung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 3. November 2010 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. I. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisher gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 3. Juli 2011 wies er zudem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011 hin, wonach für kosovarische Staatsbürger weiterhin das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo anwendbar sei, weshalb die Beitragszeiten aus Deutschland der fraglichen Mindestbeitragszeit anzurechnen und ihm eine ordentliche Invalidenrente zu gewähren sei. J. Die IVSTA liess sich nicht mehr vernehmen. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien frist- (Art. 38 Abs. 4 ATSG, Art. 60 ATSG und Art. 22a Abs. 1 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2. Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton Basel-Landschaft erwerbstätig und hatte seinen Wohnsitz, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug, in A._______, wo er heute noch lebt. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle Basel-Landschaft für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. 3. 3.1 Da der Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger in Deutschland lebt, stellt sich zunächst die Frage nach dem anwendbaren Recht. 3.1.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem Kosovo wird das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für den Beschwerdeführer als Bürger der Republik findet demnach das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 nur noch insoweit Anwendung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl. dazu auch BGE 139 V 263 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2013 vom 8. Juli 2013 E. 6.2). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 3.1.2 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Da der Versicherte nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, sondern Angehöriger eines Drittstaates (Kosovo), fällt er grundsätzlich nicht in den persönlichen Geltungsbereich des FZA sowie der Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71]), weshalb diese nicht anwendbar sind (vgl. Urteil BGer 9C_693/2009 vom 10. September 2010 E. 2.1). Die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige (nachfolgend: Verordnung Nr. 859/2003) ist für die Schweiz im Rahmen des FZA nicht erheblich, da diese Verordnung nicht auf den Bestimmungen über den freien Personenverkehr gründet, und der gemischte Ausschuss EU-Schweiz von seiner Kompetenz in Art. 18 FZA zur Aktualisierung von Anhang II FZA hinsichtlich der Verordnung Nr. 859/2003 keinen Gebrauch machte (BGE 136 V 244 E. 6.4.1, Urteil BGer 9C_693/2009 vom 10. September 2010 E. 2.1). Auch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. Juli 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der 5. IV-Revision]) und der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Ist der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 eingetreten, so gilt das alte Recht mit einer Mindestbeitragszeit von einem Jahr; trat er am 1. Januar 2008 oder später ein, so ist das neue Recht mit einer dreijährigen Mindestbeitragszeit anwendbar (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1 ff., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5, je mit Hinweis auf das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 ["5. IV-Revision und Intertemporalrecht"]). Der Versicherungsfall gilt erst mit der Entstehung des Rentenanspruchs als eingetreten, und nicht bereits bei Beginn der Wartezeit (vgl. Urteil BGer 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3). 3.4 Der Beschwerdeführer macht in seinem Leistungsbegehren vom 5. März 2009 geltend, seit dem 2. April 2008 rentenrelevant arbeitsunfähig zu sein. Vorliegend ist der (allfällige) Versicherungsfall somit unbestrittenermassen nach dem 1. Januar 2008 eingetreten, weshalb das neue Recht mit der dreijährigen Mindestbeitragszeit massgebend ist.
4. Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere, ob der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer von drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV bezahlt hat. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei die Zeitspanne, in welcher er UVG-Taggelder erhalten habe, an die Beitragszeit anzurechnen. 4.1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) stellen Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (ausgenommen Taggelder nach Art. 25 IVG) kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar, selbst wenn sie in Abgeltung der obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfalls erbracht werden (Art. 324a und b des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Nach der Rechtsprechung werden jedoch Versicherte, die während einiger Monate wegen Krankheit oder Unfalls ein nicht AHV/IV-pflichtiges Ersatzeinkommen beziehen, trotzdem als Erwerbstätige erfasst. Obwohl sie während dieser Zeit also effektiv keine IV-Beiträge geleistet haben, können sie ein volles Beitragsjahr erfüllen, wenn sie während mehr als elf Monaten versichert waren und den Mindestbeitrag entrichtet haben (vgl. Urteil des Bundesgericht I 834/02 vom 13. August 2003 E. 2.2 mit Hinweisen). Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt. 4.1.2 Obligatorisch versichert sind gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 Bst. a. und b. AHVG natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. 4.1.3 Vorliegend geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz seit 1991 in Deutschland hat und in der Zeit von Juli 2005 bis Dezember 2005, Februar 2006 bis November 2006 und September 2007 bis April 2008, mithin insgesamt während 24 Monaten, als Grenzgänger einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging und damit nach Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG versichert war. Ab Mai 2008 bezog er nicht beitragspflichtige UVG-Taggelder (IV-act. 2, 5, 6 und 56 sowie SUVA-act. 14). Da seine Grenzgängerbewilligung noch bis zum 13. Oktober 2008 gültig war, ist die Versicherteneigenschaft nach dem Gesagten (vgl. E. 4.1.1 hiervor) auch für die Dauer dieser hypothetischen Erwerbstätigkeit bis zum 13. Oktober 2008 anzunehmen. Demgegenüber ist die nachfolgende Zeit, während der er UVG-Taggeldleistungen bezog, invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer nicht mehr über eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit verfügte (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgericht I 834/02 vom 13. August 2003 E. 2.3). 4.1.4 Demnach gilt der Beschwerdeführer während insgesamt 30 Monaten als versichert. Damit ist die Voraussetzung der dreijährigen Mindestbeitragszeit nicht erfüllt. 4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass ihm die Versicherungszeit, die er in Deutschland zurückgelegt habe, gestützt auf Art. 3 und Art. 8 Bst. f des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens in Verbindung mit Art. 8 FZA und Art. 1 Abschnitt A Ziff. 1 Anhang II FZA sowie Art. 45 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 an die dreijährige Mindestbeitragsdauer anzurechnen sei. Der Umstand, dass er lediglich Wohnsitz in einem EU-Land habe, jedoch nicht EU-Staatsangehöriger sei, dürfe einer Anrechnung der Beitragszeiten aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht entgegenstehen. 4.2.1 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit 1991 in Deutschland lebt und dort auch während mehrerer Jahre gearbeitet hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er während mehrerer Jahre in Deutschland versichert gewesen ist (SUVA-act. 14). 4.2.2 Wie zuvor festgestellt, fällt der Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger, trotz Wohnsitzes in Deutschland, nicht in den persönlichen Geltungsbereich des FZA bzw. der damit anwendbar erklärten Verordnungen, weshalb er sich nicht direkt darauf berufen kann (vgl. E. 3.1.2 hiervor). 4.2.3 Zu prüfen bleibt somit, ob sich der Beschwerdeführer gestützt auf das für ihn anwendbare schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen (vgl. E. 3.1.1 hiervor) allenfalls auf das FZA bzw. die damit anwendbar erklärten Verordnungen berufen kann. 4.2.4 Gemäss Art. 3 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens erhalten schweizerische und jugoslawische Staatsangehörige, die auf Grund der in Art. 1 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens genannten Gesetzgebungen Leistungen beanspruchen können, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiete eines der beiden Vertragsstaaten wohnen; unter dem gleichen Vorbehalt werden die genannten Leistungen vom einen Vertragsstaat den Angehörigen des anderen Vertragsstaates, die in einem Drittstaat wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Drittstaat wohnen; jedoch finden die jugoslawischen gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen die Zahlungen ins Ausland von der Erteilung einer Bewilligung abhängen, keine Anwendung auf die Zahlung jugoslawischer Leistungen an schweizerische Staatsangehörige, die in Drittstaaten wohnen. 4.2.5 Mit seiner Argumentation der Anwendbarkeit des FZA gestützt auf Art. 3 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens verkennt der Beschwerdeführer, dass dieser Artikel nur unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 1 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens findet dieses Abkommen, nebst hier nicht relevanten Gesetzgebungen, nämlich einzig Anwendung auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung sowie auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung kodifizieren, ändern oder ergänzen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werden Staatsverträge (in casu: das FZA bzw. die damit anwendbar erklärten Verordnungen) demnach nicht von Art. 3 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens erfasst. In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 2 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens hinzuweisen, wonach schweizerische und jugoslawische Staatsangehörige einzig in den Rechten und Pflichten "aus den in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen", einander gleichgestellt sind. 4.2.6 Auch kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 Bst. f des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens - wonach Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Erwerbstätigkeit in diesem Land infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, und die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles da bleiben, für die Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung als nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert gelten; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz - berufen, zumal er weder seinen Aufenthalt bis zum Eintritt des Versicherungsfalles in der Schweiz gehabt noch weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet hat. 4.2.7 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer sind ihm die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten demnach nicht an die dreijährige Mindestbeitragsdauer anzurechnen. 4.3 Zusammenfassend gilt somit festzuhalten, dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht mangels Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Während des vorliegenden Verfahrens hat er indes ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, über das noch zu entscheiden ist. 5.1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden. 5.1.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Er ist ohne Beeinträchtigung der für seinen Unterhalt erforderlichen finanziellen Mittel nicht in der Lage, die Prozesskosten zu bestreiten. Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel entschliessen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Begehren des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Da der Beschwerdeführer zudem nicht in der Lage war, seine Rechte in ausreichendem Masse selber wahrzunehmen, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. 5.2 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird unter Berücksichtigung des normalerweise in ähnlich gelagerten Fällen gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands auf pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Hinzuweisen ist auf Art. 65 Abs. 4 VwVG, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt. Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben und Rechtsanwalt Altermatt wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) ausgerichtet. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diese Summe dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
3. Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: