opencaselaw.ch

C-984/2017

C-984/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-19 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der 1970 geborene, heute in seiner Heimat Portugal wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) erlitt während eines befristeten Arbeitseinsatzes als Bauarbeiter in der Schweiz am 27. Oktober 2009 einen Arbeitsunfall (IV-act. 7.3 S. 29). In der Folge richtete der zuständige Unfallversicherer SUVA ab 30. Oktober 2009 Taggelder (IV-act. 7.2), ab 1. September 2012 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % aus (Verfügung vom 20. September 2012 [IVSTA-act. 16] und Einspracheentscheid vom 22. Februar 2013 [IVSTA-act. 99 S. 100]). B. Am 14. Juli 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Schwindelanfälle sowie Schmerzen und Belastungseinschränkungen in beiden Handgelenken bei der IV-Stelle des Kantons (...) zum Leistungsbezug an (IV-act. 3). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz), die nach dem Wegzug des Versicherten nach Portugal ab 22. November 2011 die Abklärungen durchführte (IVSTA-act. 1), legte insbesondere die medizinischen Akten der SUVA ihrem medizinischen Dienst zur Beurteilung vor (Stellungnahme vom 27. November 2012; IVSTA-act. 25) und klärte die Versicherungszeiten ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IVSTA das Rentengesuch wegen Nichterfüllens der Mindestbeitragsdauer mit Verfügung vom 29. Juli 2013 ab (IVSTA-act. 55). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5233/2013 vom 10. Oktober 2014 gut, hob die Verfügung vom 29. Juli 2013 auf und wies die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens an die IVSTA zurück. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die dreijährige Mindestbeitragsdauer erfüllt (IVSTA-act. 64). C. Die IVSTA tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie forderte insbesondere ärztliche Berichte aus Portugal an (IVSTA-act. 82-87) und unterbreitete diese ihrem medizinischen Dienst (Stellungnahme vom 15. Mai 2016; IVSTA-act. 90). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zog die IVSTA auf entsprechenden Einwand des Versicherten hin die Akten der SUVA bei (IVSTA-act. 99). Gemäss dem in diesen Akten enthaltenen Urteil des Kantonsgerichts (...) vom 25. September 2014 wurde dem Versicherten im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren in Abänderung des Einspracheentscheids vom 22. Februar 2013 ab September 2012 eine höhere Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 48 % zugesprochen (IVSTA-act. 99 S. 3 ff.). Nachdem der medizinische Dienst am 11. November 2016 zu den SUVA-Akten Stellung genommen hatte, sprach die IVSTA dem Versicherten mit Verfügung(en) vom 12. Januar 2017 eine ganze Rente vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2011 und eine halbe Rente vom 1. Dezember 2011 bis 30. Juni 2012 samt Kinderrente zu (IVSTA-act. 107 und 108). D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Februar 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und eine unbefristete Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten (BVGer-act. 1). E. Der mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2017 beim Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 2) wurde am 13. März 2017 geleistet (BVGer-act. 4). F. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2017 beantragte die Vorinstanz gestützt auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 29. März 2017, dass die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer über den 30. Juni 2012 hinaus eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei (BVGer-act. 7). G. Mit Replik vom 26. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Antrag der Vorinstanz seinem Antrag entspreche. Er ersuchte darum, antragsgemäss zu verfahren (BVGer-act. 9). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 12. Januar 2017, mit der die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ganze Rente vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2011 und eine halbe Rente vom 1. Dezember 2011 bis 30. Juni 2012 zugesprochen hat. Der Umstand, dass die Vorinstanz die rückwirkend abgestufte und befristete Rente in zwei separaten Verfügungen gleichen Datums eröffnet hat, ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanz eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet hat. Materiell liegt nur eine Verfügung vor (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3.2 und 2.3.4). Der Beschwerdeführer geht daher zu Recht von einer angefochtenen Verfügung aus. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz zwar gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers einen unbefristeten Anspruch auf eine halbe Rente über den 30. Juni 2012 hinaus anerkannt, die angefochtene Verfügung jedoch nicht in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG in Wiedererwägung gezogen. Deshalb ist im Folgenden über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und wohnt heute in Portugal. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 8C_707/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2).

E. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

E. 4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat gemäss Urteil des BVGer C-5233/2013 vom 10. Oktober 2014 die dreijährige Beitragspflicht erfüllt.

E. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht.

E. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).

E. 5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).

E. 6.1 Aktenmässig belegt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Arbeitsunfall am 27. Oktober 2009, wobei er sich bei einem Sturz aus einer Höhe von rund viereinhalb Metern ein Schädel-Hirn-Trauma, Frakturen im Gesicht, eine Radiusfraktur rechts und eine Radiusköpfchenfraktur links zugezogen hat (IV-act. 7.3), in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. Dr. med. B._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz hat in seiner Stellungnahme vom 27. November 2011 (IVSTA-act. 25) schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die anlässlich des Sturzes erlittene Radiusfraktur rechts zu einer Arthrose der Handwurzel geführt habe, welche laut handchirurgischem Gutachten von Prof. Dr. med. C._______ vom 26. Oktober 2011 (SUVA-act. 159) nur noch Tätigkeiten zulasse, welche keine Belastung für das rechte Handgelenk darstellten und die vermehrte Pausen ermögliche. Die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter sei ihm deshalb seit dem Tag des Unfalls (27. Oktober 2009) nicht mehr zumutbar.

E. 6.2 Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, so ging die Vorinstanz bei Erlass der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. B._______ von einer Einschränkung von 100 % von 27. Oktober 2009 bis 16. August 2011, von 40 % von 17. August 2011 bis 6. März 2012 und von 20 % ab 7. März 2012 aus. Dementsprechend hat die Vorinstanz mit Einkommensvergleich vom 5. Dezember 2012 einen Invaliditätsgrad von 100 % von 27. Oktober 2009, von 52 % ab 17. August 2011 und von 36 % ab 7. März 2012 ermittelt (IVSTA-act. 26), was zum Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2011 und auf eine halbe Rente vom 1. Dezember 2011 bis 30. Juni 2012 führte. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Hinweis auf das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts vom 25. September 2014 geltend, dass ihm wegen der Beschwerden der rechten Hand eine angepasste Tätigkeit nur noch zu 60 % zumutbar sei und ihm deshalb auch über den 30. Juni 2012 hinaus eine unbefristete Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten sei.

E. 6.3 Nunmehr liegen übereinstimmende Anträge der Parteien auf Ausrichtung einer halbe Rente über den 30. Juni 2012 hinaus vor. In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2017 hat die Vorinstanz in Abweichung von ihrer ursprünglichen Beurteilung eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in Verweistätigkeiten ab 17. August 2011 (über den 7. März 2012 hinaus) anerkannt und einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 27. Oktober 2010 und von 51 % ab 17. August 2011 ermittelt. Der Beschwerdeführer hat diese Einschätzung ausdrücklich akzeptiert. Die Vorinstanz stützt sich auf die nachvollziehbare und schlüssige Stellungnahme von Dr. med. D._______ vom medizinischen Dienst vom 29. März 2017, die in Kenntnis der vollständigen Aktenlage erfolgte. Die IV-Ärztin hat sich der Einschätzung des kantonalen Versicherungsgerichts angeschlossen, welches im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gestützt auf das handchirurgische Teilgutachten von Prof. Dr. med. C._______ vom 26. Oktober 2011 die Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten auf 60 % festgesetzt hat. Sie hat überdies festgehalten, dass diese Einschätzung auch in Bezug auf alle - auch die nicht unfallversicherungsrelevanten - geklagten Beschwerden gelte. Hinsichtlich des Eintritts der Arbeitsfähigkeit von 60 % hat die Vorinstanz nicht auf die Einschätzung der IV-Ärztin abgestellt. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass hierfür nicht der von der IV-Ärztin genannte 1. September 2012, sondern das Datum der Untersuchung durch Prof. Dr. med. C._______ (17. August 2011) massgebend ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der übereinstimmenden Auffassung der Parteien, wonach eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit von 40 % ab 17. August 2011 besteht, aufgrund der Rechts- und Sachlage anschliessen. Der neue Einkommensvergleich vom 13. April 2017 ist ebenfalls unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 7 Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde und in Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien über den 30. Juni 2012 hinaus Anspruch auf eine (unbefristete) halbe Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung hat. Insofern ist die angefochtene Verfügung abzuändern. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2011 eine ganze und vom 1. Dezember 2011 bis 2012 eine halbe Rente zugesprochen hat, ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

E. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 8.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. (Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2017 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer über den 30. Juni 2012 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt.
  2. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Vorinstanz zurück zur Berechnung der entsprechenden Rente.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-984/2017 Urteil vom 19. Juni 2017 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 12. Januar 2017. Sachverhalt: A. Der 1970 geborene, heute in seiner Heimat Portugal wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) erlitt während eines befristeten Arbeitseinsatzes als Bauarbeiter in der Schweiz am 27. Oktober 2009 einen Arbeitsunfall (IV-act. 7.3 S. 29). In der Folge richtete der zuständige Unfallversicherer SUVA ab 30. Oktober 2009 Taggelder (IV-act. 7.2), ab 1. September 2012 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % aus (Verfügung vom 20. September 2012 [IVSTA-act. 16] und Einspracheentscheid vom 22. Februar 2013 [IVSTA-act. 99 S. 100]). B. Am 14. Juli 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Schwindelanfälle sowie Schmerzen und Belastungseinschränkungen in beiden Handgelenken bei der IV-Stelle des Kantons (...) zum Leistungsbezug an (IV-act. 3). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz), die nach dem Wegzug des Versicherten nach Portugal ab 22. November 2011 die Abklärungen durchführte (IVSTA-act. 1), legte insbesondere die medizinischen Akten der SUVA ihrem medizinischen Dienst zur Beurteilung vor (Stellungnahme vom 27. November 2012; IVSTA-act. 25) und klärte die Versicherungszeiten ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IVSTA das Rentengesuch wegen Nichterfüllens der Mindestbeitragsdauer mit Verfügung vom 29. Juli 2013 ab (IVSTA-act. 55). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5233/2013 vom 10. Oktober 2014 gut, hob die Verfügung vom 29. Juli 2013 auf und wies die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens an die IVSTA zurück. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die dreijährige Mindestbeitragsdauer erfüllt (IVSTA-act. 64). C. Die IVSTA tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie forderte insbesondere ärztliche Berichte aus Portugal an (IVSTA-act. 82-87) und unterbreitete diese ihrem medizinischen Dienst (Stellungnahme vom 15. Mai 2016; IVSTA-act. 90). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zog die IVSTA auf entsprechenden Einwand des Versicherten hin die Akten der SUVA bei (IVSTA-act. 99). Gemäss dem in diesen Akten enthaltenen Urteil des Kantonsgerichts (...) vom 25. September 2014 wurde dem Versicherten im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren in Abänderung des Einspracheentscheids vom 22. Februar 2013 ab September 2012 eine höhere Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 48 % zugesprochen (IVSTA-act. 99 S. 3 ff.). Nachdem der medizinische Dienst am 11. November 2016 zu den SUVA-Akten Stellung genommen hatte, sprach die IVSTA dem Versicherten mit Verfügung(en) vom 12. Januar 2017 eine ganze Rente vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2011 und eine halbe Rente vom 1. Dezember 2011 bis 30. Juni 2012 samt Kinderrente zu (IVSTA-act. 107 und 108). D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Februar 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und eine unbefristete Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten (BVGer-act. 1). E. Der mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2017 beim Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 2) wurde am 13. März 2017 geleistet (BVGer-act. 4). F. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2017 beantragte die Vorinstanz gestützt auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 29. März 2017, dass die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer über den 30. Juni 2012 hinaus eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei (BVGer-act. 7). G. Mit Replik vom 26. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Antrag der Vorinstanz seinem Antrag entspreche. Er ersuchte darum, antragsgemäss zu verfahren (BVGer-act. 9). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 12. Januar 2017, mit der die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ganze Rente vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2011 und eine halbe Rente vom 1. Dezember 2011 bis 30. Juni 2012 zugesprochen hat. Der Umstand, dass die Vorinstanz die rückwirkend abgestufte und befristete Rente in zwei separaten Verfügungen gleichen Datums eröffnet hat, ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanz eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet hat. Materiell liegt nur eine Verfügung vor (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3.2 und 2.3.4). Der Beschwerdeführer geht daher zu Recht von einer angefochtenen Verfügung aus. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz zwar gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers einen unbefristeten Anspruch auf eine halbe Rente über den 30. Juni 2012 hinaus anerkannt, die angefochtene Verfügung jedoch nicht in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG in Wiedererwägung gezogen. Deshalb ist im Folgenden über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und wohnt heute in Portugal. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 8C_707/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat gemäss Urteil des BVGer C-5233/2013 vom 10. Oktober 2014 die dreijährige Beitragspflicht erfüllt. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 6. 6.1 Aktenmässig belegt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Arbeitsunfall am 27. Oktober 2009, wobei er sich bei einem Sturz aus einer Höhe von rund viereinhalb Metern ein Schädel-Hirn-Trauma, Frakturen im Gesicht, eine Radiusfraktur rechts und eine Radiusköpfchenfraktur links zugezogen hat (IV-act. 7.3), in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. Dr. med. B._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz hat in seiner Stellungnahme vom 27. November 2011 (IVSTA-act. 25) schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die anlässlich des Sturzes erlittene Radiusfraktur rechts zu einer Arthrose der Handwurzel geführt habe, welche laut handchirurgischem Gutachten von Prof. Dr. med. C._______ vom 26. Oktober 2011 (SUVA-act. 159) nur noch Tätigkeiten zulasse, welche keine Belastung für das rechte Handgelenk darstellten und die vermehrte Pausen ermögliche. Die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter sei ihm deshalb seit dem Tag des Unfalls (27. Oktober 2009) nicht mehr zumutbar. 6.2 Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, so ging die Vorinstanz bei Erlass der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. B._______ von einer Einschränkung von 100 % von 27. Oktober 2009 bis 16. August 2011, von 40 % von 17. August 2011 bis 6. März 2012 und von 20 % ab 7. März 2012 aus. Dementsprechend hat die Vorinstanz mit Einkommensvergleich vom 5. Dezember 2012 einen Invaliditätsgrad von 100 % von 27. Oktober 2009, von 52 % ab 17. August 2011 und von 36 % ab 7. März 2012 ermittelt (IVSTA-act. 26), was zum Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2011 und auf eine halbe Rente vom 1. Dezember 2011 bis 30. Juni 2012 führte. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Hinweis auf das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts vom 25. September 2014 geltend, dass ihm wegen der Beschwerden der rechten Hand eine angepasste Tätigkeit nur noch zu 60 % zumutbar sei und ihm deshalb auch über den 30. Juni 2012 hinaus eine unbefristete Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten sei. 6.3 Nunmehr liegen übereinstimmende Anträge der Parteien auf Ausrichtung einer halbe Rente über den 30. Juni 2012 hinaus vor. In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2017 hat die Vorinstanz in Abweichung von ihrer ursprünglichen Beurteilung eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in Verweistätigkeiten ab 17. August 2011 (über den 7. März 2012 hinaus) anerkannt und einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 27. Oktober 2010 und von 51 % ab 17. August 2011 ermittelt. Der Beschwerdeführer hat diese Einschätzung ausdrücklich akzeptiert. Die Vorinstanz stützt sich auf die nachvollziehbare und schlüssige Stellungnahme von Dr. med. D._______ vom medizinischen Dienst vom 29. März 2017, die in Kenntnis der vollständigen Aktenlage erfolgte. Die IV-Ärztin hat sich der Einschätzung des kantonalen Versicherungsgerichts angeschlossen, welches im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gestützt auf das handchirurgische Teilgutachten von Prof. Dr. med. C._______ vom 26. Oktober 2011 die Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten auf 60 % festgesetzt hat. Sie hat überdies festgehalten, dass diese Einschätzung auch in Bezug auf alle - auch die nicht unfallversicherungsrelevanten - geklagten Beschwerden gelte. Hinsichtlich des Eintritts der Arbeitsfähigkeit von 60 % hat die Vorinstanz nicht auf die Einschätzung der IV-Ärztin abgestellt. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass hierfür nicht der von der IV-Ärztin genannte 1. September 2012, sondern das Datum der Untersuchung durch Prof. Dr. med. C._______ (17. August 2011) massgebend ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der übereinstimmenden Auffassung der Parteien, wonach eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit von 40 % ab 17. August 2011 besteht, aufgrund der Rechts- und Sachlage anschliessen. Der neue Einkommensvergleich vom 13. April 2017 ist ebenfalls unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

7. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde und in Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien über den 30. Juni 2012 hinaus Anspruch auf eine (unbefristete) halbe Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung hat. Insofern ist die angefochtene Verfügung abzuändern. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2011 eine ganze und vom 1. Dezember 2011 bis 2012 eine halbe Rente zugesprochen hat, ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. (Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2017 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer über den 30. Juni 2012 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt.

2. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Vorinstanz zurück zur Berechnung der entsprechenden Rente.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: