Rente
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Einspracheverfügung vom 29. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des Rentenbegehrens fortsetze und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2011, inkl. Beilagen)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Einspracheverfügung vom 29. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des Rentenbegehrens fortsetze und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2011, inkl. Beilagen) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5070/2011 Urteil vom 13. Januar 2012 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, Z._______ (Kosovo), Zustelladresse: Herr B._______, Y._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, X._______, Vorinstanz . Gegenstand Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 29. Juni 2011. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheverfügung vom 29. Juni 2011 die Einsprache des am 21. November 1945 geborenen kosovarischen Staatsbürgers A._______, mit Wohnsitz im Kosovo (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer, vgl. act. SAK/3.27, 28, 34), vom 11. Dezember 2010 gegen die Abweisung seines Rentenbegehrens mit der Begründung abwies, zwischen der Schweiz und dem Kosovo bestehe seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatliche Vereinbarung mehr und vorliegend sei der Versicherungsfall - Vollendung des 65. Altersjahrs - erst am 21. November 2010, d.h. nach Beendigung des Abkommens mit dem Kosovo, eingetreten (act. SAK/5, 8), dass der Beschwerdeführer mit "Klage" vom 5. September 2011 (Poststempel) den Einspracheentscheid der SAK beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Zusprache einer Altersrente beantragte (act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe als Beschwerde entgegennahm, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2011 dem Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss eine Zustelladresse in der Schweiz bekanntgab (act. 5), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Einspracheverfügung beantragte (act. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass dem Beschwerdeführer die mit normaler Post in den Kosovo versandte Einspracheverfügung vom 29. Juni 2011 erst im August 2011 eröffnet werden konnte (vgl. act. SAK/9 und 10 [Begleitschreiben zum 2. Versand durch die SAK vom 5. August 2011]), die Beschwerde demnach fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 nicht eingetreten und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011 damit in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist, dass die Vorinstanz das Rentenbegehren des Beschwerdeführers daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die Prüfung des Rentenbegehrens fortsetze und anschliessend in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass dem bei diesem Verfahrensausgang obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die unterliegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2011 mit dem vorliegenden Urteil inkl. Beilagen (act. 9) zur Kenntnis zuzustellen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Einspracheverfügung vom 29. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des Rentenbegehrens fortsetze und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2011, inkl. Beilagen)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: