Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist als gegenstandslos abzuschreiben.
E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 5 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (auf diplomatischem Weg)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist als gegenstandslos abzuschreiben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (auf diplomatischem Weg) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8887/2010 Urteil vom 30. Juli 2012 Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz), Gerichtsschreiber Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Republik Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Alters-und Hinterlassenenversicherung (Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2010). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) am 13. August 2010 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie dem 1946 geborenen kosovarischen Staatsbürger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) AHV-Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 10'305.70 rückvergütet hat, dass der Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 3. September 2010 Einsprache erhoben hat, dass die SAK diese Einsprache mit Entscheid vom 9. Dezember 2010 abgewiesen hat, dass zur Begründung ausgeführt worden ist, zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo bestehe seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatliche Vereinbarung mehr. Da der Versicherungsfall bzw. die Vollendung des 65. Altersjahrs nach diesem Zeitpunkt am 12. Mai 2011 eingetreten sei, habe der Versicherte keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente; weil dieser nach dem 31. März 2010 seinen 64. Geburtstag gefeiert habe resp. das Alter für den Bezug einer vorbezogenen Altersrente erst im Mai 2010 erreicht gewesen sei, bestehe weisungsgemäss kein Anspruch auf eine exportierbare Altersrente, dass der Versicherte gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 9. Dezember 2010 mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 (Posteingang: 31. Dezember 2010) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter anderem beantragt hat, es seien dieser Entscheid aufzuheben und der Anspruch auf eine Altersrente anzuerkennen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2011 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids beantragt hat, dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juni 2011 - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert worden ist, eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben, dass dieser in seiner Replik vom 29. Juni 2011 an seinen Rechtsbegehren festgehalten und weiter ausgeführt hat, er habe keine Korrespondenzadresse in der Schweiz, dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 12. August 2011 ebenfalls an ihren vernehmlassungsweise gestellten Anträgen festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Triplik vom 29. Februar 2012 weiterhin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Dezember 2012 beantragt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerde überdies frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, dass somit die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat, dass dieses Urteil in der Folge beim Bundesgericht angefochten worden ist, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 nicht eingetreten ist, dass somit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011 am 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auch im Entscheid C-5070/2011 vom 13. Januar 2012 weiterhin die Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat, dass dieses Urteil ebenfalls beim Bundesgericht angefochten worden ist, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-5070/2011 ebenfalls nicht eingetreten ist, dass demnach das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5070/2011 vom 13. Januar 2012 am 23. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen ist, dass unter diesen Umständen das Sozialversicherungsabkommen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist, dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in Form einer Altersrente daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit der Republik Kosovo abgewiesen hat, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2010 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu prüfe und anschliessend - in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens - in der Sache neu verfüge, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215 E. 6.1), dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer - da diesem keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. ihm die Darlegung solcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelungen ist - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass gemäss Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist, ohne dass man im konkreten Fall dem Beschwerdeführer vorwerfen könnte, er hätte sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten (Art. 85bis Abs. 2 zweiter Satz AHVG), dass demzufolge das beschwerdeweise am 24. Dezember 2010 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos abzuschreiben ist, dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist als gegenstandslos abzuschreiben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (auf diplomatischem Weg)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: