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C-2656/2011

C-2656/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-12 · Deutsch CH

Rückvergütung von Beiträgen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 29. April 2011 wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 3. März 2011 aufgehoben wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 29. April 2011 wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 3. März 2011 aufgehoben wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2656/2011 Urteil vom 12. November 2012 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien X._______, Republik Kosovo, Zustelladresse: Y._______, Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rückvergütung von Beiträgen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der 1952 geborene, in seiner Heimat - der Republik Kosovo - wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) am 28. Mai 2010 (Eingangsstempel: 8. Juni 2010) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) die Rückvergütung von AHV-Beiträgen beantragt hat, dass das entsprechende, vom 1. Juli 2010 datierende Formular am 8. Juli 2010 bei der SAK eingegangen ist, dass die SAK am 31. August 2010 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie dem Versicherten AHV-Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 6'082.50 rückvergütet hat, dass der Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 14. September 2010 (Eingangsstempel: 22. September 2010) Einsprache erhoben und beantragt hat, es sei die Verfügung vom 31. August 2010 aufzuheben und eine neue zu erlassen, im Rahmen welcher auch die Verzinsung der rückerstatteten AHV-Beiträge für die Zeit von 1980 bis zum 1. April 2010 zu gewähren sei, dass die SAK diese Einsprache mit Entscheid vom 3. März 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, in Anwendung der massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bestehe kein Anspruch auf Verzinsung der bezahlten AHV-Beiträge, dass der Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 29. April 2011 (Eingangsstempel: 10. Mai 2011) beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVGer) Beschwerde erhoben und beantragt hat, es sei die Verfügung vom 31. August 2010 aufzuheben und in der neu zu erlassenden Verfügung seien die rückerstatteten Beiträge für die Zeit von 1980 bis zum 1. April 2010 mit 5 % zu verzinsen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung unter anderem vorgebracht hat, er bestreite die Kündigung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo, insbesondere seien Staatsangehörige von Kosovo nicht gleich zu behandeln wie Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten, mit denen nie ein Abkommen bestanden habe, dass die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 16. Mai 2011 unter anderem zum Nachweis des Zustellzeitpunktes des angefochtenen Einspracheentscheids aufgefordert worden ist, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe aufgrund der massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen weder Anspruch auf Zinsen noch auf Verzugszinsen; nähere Präzisierungen zum Zustellzeitpunkt seien nicht möglich, dass der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 21. Juli 2011 zur Bekanntgabe eines Zustelldomizils in der Schweiz aufgefordert und dieser Aufforderung nachgekommen worden ist, dass der Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 17. August 2011 geschlossen worden ist, dass dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2012 Gelegenheit gegeben worden ist, sich innert Frist zur beabsichtigten Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zu äussern, dass ihm überdies die Möglichkeit zum Beschwerderückzug eingeräumt worden ist, dass der Beschwerdeführer keine diesbezügliche Stellungnahme abgegeben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerde formgerecht eingereicht worden ist (Art. 52 VwVG), dass die Vorinstanz ausser Stande gewesen ist, den genauen Zustellzeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 3. März 2011 nachzuweisen, weshalb hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 und Art. 50 VwVG) festzuhalten ist, dass für den Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast trägt und nach der Rechtsprechung - wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung einer nicht eingeschriebenen Sendung bestritten - im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen ist (BGE 124 V 402 E. 2a und 103 V 66 E. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung {im Folgenden: BGer}] C 171/05 vom 16. September 2005, E. 4.2), dass unter diesen Umständen von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist, dass somit sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 29. April 2011 (Eingangsstempel: 10. Mai 2011) einzutreten ist, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung gehabt haben (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b) und dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 3. März 2011) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), weshalb im vorliegenden Fall die in diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind, dass die Begründung der Begehren die Beschwerdeinstanz in keinem Falle bindet (Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass der Bundesrat im Dezember 2009 beschlossen hat, das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) nur noch bis zum 31. März 2010 anzuwenden; ab dem 1. April 2010 gelte der Kosovo als Nichtvertragsstaat, also als Staat, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen hat (vgl. Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 265 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 28. Januar 2010 [abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Mitteilungen, S. 6; zuletzt besucht am 6. November 2012]), dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur Frage, ob das Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind, mit Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat, dass dieses Urteil beim Bundesgericht angefochten worden und dieses mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 nicht eingetreten ist und somit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011 am 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auch im Entscheid C-5070/2011 vom 13. Januar 2012 weiterhin die Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat, dieses Urteil ebenfalls beim Bundesgericht angefochten worden und mit Urteil 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-5070/2011 ebenfalls nicht eingetreten worden ist, dass demnach das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5070/2011 vom 13. Januar 2012 am 23. Mai 2012 auch in Rechtskraft erwachsen ist, dass unter diesen Umständen das - mangels eines Abkommens mit dem entsprechenden Nachfolgestaat Kosovo weiterhin gültige - Sozialversicherungsabkommen somit auch im vorliegenden Fall anwendbar ist und mithin eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass sich dem anwendbaren Sozialversicherungsabkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien keine Rechtsgrundlage für eine Rückerstattung entnehmen lässt und die Ziffern 10 und 11 des Schlussprotokolls die Rechtsfolgen von vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgten Rückerstattungen von AHV-Beiträgen behandeln, dass gemäss schweizerischem Recht (nur) Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die gemäss Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung, regelt (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG), dass der Bundesrat von dieser Befugnis mit Erlass der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlas­senenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) Gebrauch gemacht hat, dass angesichts der sachlichen und zeitlichen Anwendbarkeit des Abkommens auf den Beschwerdeführer eine Beitragsrückerstattung entfällt (vgl. hierzu Urteil des EVG H 268/03 vom 20. Juli 2004 E. 2 mit Hinweisen), dass sich bei dieser Sachlage Weiterungen zur beantragten Verzinsung der fälschlicherweise rückerstatteten Beiträge erübrigen, dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss an die prozessleitende Verfügung vom 19. September 2012, in welcher er auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung hingewiesen bzw. ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde gegeben worden ist, nicht hat vernehmen lassen, dass die Vorinstanz nach dem Dargelegten die Rückerstattung der AHV-Beiträge zu Unrecht verfügt hat, dass die Beschwerde vom 29. April 2011 insoweit gutzuheissen ist, als der Einspracheentscheid vom 3. März 2011 aufzuheben ist, dass im Übrigen die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. BGE 127 V 205) und der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer - da diesem keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 [e contrario], 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 29. April 2011 wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 3. März 2011 aufgehoben wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: