Rückvergütung von Beiträgen
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Je eine Kopie der Eingaben der Vorinstanz vom 29. Juni 2012 und 6. Juli 2012 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
E. 5 Dieser Entscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: je eine Kopie der Eingaben der Vorinstanz vom 29. Juni 2012 und 6. Juli 2012)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Je eine Kopie der Eingaben der Vorinstanz vom 29. Juni 2012 und 6. Juli 2012 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
- Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: je eine Kopie der Eingaben der Vorinstanz vom 29. Juni 2012 und 6. Juli 2012) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1850/2012 Abschreibungsentscheid vom 17. Juli 2012 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Republik Kosovo, Zustelladresse: B._______, Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rückvergütung von Beiträgen; Sistierungsverfügung vom 5. März 2012. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der 1959 geborene, aus der Republik Kosovo stammende und in seiner Heimat wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) am 24. Mai 2011 (Eingangsstempel bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz]: 31. Mai 2011) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen gestellt hat, dass die SAK dieses Leistungsgesuch mit Verfügung vom 12. Juli 2011 abgewiesen hat, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, für den Beschwerdeführer als Staatsbürger von Serbien sei weiterhin das Abkommen - welches keine Rückvergütung vorsehe - anwendbar, dass der Versicherte gegen die Verfügung vom 12. Juli 2011 am 28. Juli 2011 (Eingangsdatum: 9. August 2011) Einsprache erhoben und sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids beantragt hat, dass er zur Begründung zusammengefasst ausgeführt hat, er sei in Serbien geboren, lebe in der Republik Kosovo und besitze seit März 2008 deren Staatsbürgerschaft, dass die SAK in der Folge mit Zwischenverfügung vom 5. März 2012 das Einspracheverfahren sistiert hat, dass sie zur Begründung dargelegt hat, im vorliegenden Fall sei strittig, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar seien, dass das Bundesverwaltungsgericht die Weiteranwendung des Abkommens bejaht habe (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2614/2011 vom 12. Januar 2012 und C-5070/2011 vom 13. Januar 2012), dass diese Urteile derzeit beim Bundesgericht hängig seien und bis zum Vorliegen der bundesgerichtlichen Urteile das vorliegende Verfahren zur Vermeidung von widersprüchlichen Einspracheentscheiden sistiert werde, dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. März 2012 (Postaufgabe: 2. April 2012) Beschwerde erhoben und beantragt hat, die Zwischenverfügung vom 5. März 2012 sei aufzuheben und es seien ihm die AHV-Beiträge zurückzuerstatten, dass der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 19. April 2012 aufgefordert worden ist, dem Bundesverwaltungsgericht ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben, dass dieser Aufforderung mit Schreiben vom 4. Mai 2012 nachgekommen worden ist, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2012 im Wesentlichen die in der Zwischenverfügung vom 5. März 2012 gemachten Ausführungen wiederholt und die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2012 die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig den Schriftenwechsel geschlossen hat, dass die Instruktionsrichterin die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juni 2012 um Mitteilung ersucht hat, ob sie die Sistierung aufgehoben habe und das Verwaltungsverfahren weiterführe, dass die Instruktionsrichterin im Wesentlichen erwogen hat, das Bundesgericht sei mit Urteilen 9C_167/2012 und 9C_171/2012, beide vom 23. Mai 2012, auf die Beschwerden des Bundesamtes für Sozialversicherungen nicht eingetreten, weshalb die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2614/2011 vom 12. Januar 2012 und C-5070/2011 vom 13. Januar 2012 betreffend Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens auf kosovarische Staatsangehörige in Rechtskraft erwachsen seien, dass somit der Grund der Verfahrenssistierung durch die Vorinstanz weggefallen sei, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 29. Juni 2012 mitgeteilt hat, sie nehme die Bearbeitung der am 9. August 2011 erhaltenen Einsprache gegen die abweisende Verfügung vom 12. Juli 2011 wieder auf, führe gegebenenfalls die nötigen Abklärungen durch und erlasse so bald als möglich eine Einspracheverfügung, dass die Vorinstanz in der Folge am 5. Juli 2012 die Aufhebung der Sistierung vom 5. März 2012 und die Weiterführung des Verwaltungsverfahrens verfügt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d und Art. 85bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] der SAK beurteilt, sofern keine Ausnahme vorliegt, dass vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist, dass vorliegend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2614/2011 vom 12. Januar 2012 und C-5070/2011 vom 13. Januar 2012 betreffend Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens auf kosovarische Staatsangehörige in Rechtskraft erwachsen sind, dass somit der Grund der Verfahrenssistierung weggefallen ist, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Juli 2012 die Aufhebung der Sistierungverfügung vom 5. März 2012 und die Weiterführung des Verwaltungsverfahrens angeordnet hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren nach Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend keine Parteientschädigung zu entrichten ist (Art. 64 Abs. 1 e contrario VwVG), da ohne Gegenstandslosigkeit des Verfahrens das Bundesverwaltungsgericht auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten wäre (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1618/2012 vom 1. Juni 2012), dass je eine Kopie der Eingaben der Vorinstanz vom 29. Juni 2012 und 6. Juli 2012 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer geht, Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Je eine Kopie der Eingaben der Vorinstanz vom 29. Juni 2012 und 6. Juli 2012 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
5. Dieser Entscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: je eine Kopie der Eingaben der Vorinstanz vom 29. Juni 2012 und 6. Juli 2012)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: