Rente
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1618/2012 Urteil vom 1. Juni 2012 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Hinterlassenenrente, Zwischenverfügung vom 5. März 2012. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ (Beschwerdeführerin), Witwe von Y._______, mit Begleitschreiben vom 21. März 2011 einen undatierten Antrag auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (eingegangen am 22. März 2011) eingereicht hat (act. 1, S. 6), dass die SAK diesen Antrag mit Verfügung vom 7. April 2011 abgewiesen hat (act. 2), dass die SAK zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, Y._______, gestorben am _______ 2010, sei kosovarischer Staatsangehöriger gewesen, die Schweiz habe mit der Republik Kosovo seit dem 1. April 2010 kein Sozialversicherungsabkommen mehr abgeschlossen, weshalb das Sozialversicherungsabkommen nicht mehr zur Anwendung komme und die Zusprechung einer Hinterlassenenrente nicht mehr möglich sei, dass gemäss den entsprechenden Bedingungen eine Rückvergütung der einbezahlten Beiträge beantragt werden könne, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 20. April 2011 Einsprache bei der SAK eingereicht hat (act. 4, S. 1-3), dass die SAK in der Folge mit Zwischenverfügung vom 5. März 2012 das Einspracheverfahren sistiert hat (act. 6), dass sie zur Begründung dargelegt hat, im vorliegenden Fall sei strittig, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0831.109.818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar seien, dass das Bundesverwaltungsgericht die Weiteranwendung des Abkommens bejaht habe (vgl. Urteile BVGer C-2614/2011 vom 12. Januar 2012 und C-5070/2011 vom 13. Januar 2012), dass diese Urteile derzeit beim Bundesgericht hängig seien und bis zum Vorliegen der bundesgerichtlichen Urteile das vorliegende Verfahren zur Vermeidung von widersprüchlichen Einspracheentscheiden sistiert werde, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Zwischenverfügung mit vom 16. März 2012 datierter Eingabe (vorab per Fax übermittelt, am 19. März 2012 der Post übergeben) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und die Aufhebung der Zwischenverfügung und die Zusprechung einer Hinterbliebenenrente beantragt hat (BVGer act. 1, 2), dass auf Aufforderung der Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April 2012 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt gegeben hat (BVGer act. 4, 5), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragt und im Wesentlichen die in der Zwischenverfügung vom 5. März 2012 gemachten Ausführungen wiederholt hat (BVGer act. 7), dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 25. April 2012 den Schriftenwechsel abgeschlossen hat (BVGer act. 8), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 85bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt, dass Verfügungen der SAK vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass sich die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 5. März 2012 betreffend Sistierung des Einspracheverfahrens bezüglich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Hinterlassenenrente richtet und vorliegend zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde einzutreten ist, dass gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren Beschwerde geführt werden kann (Art. 45 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin weder ein Ausstandsbegehren geltend macht noch die Zuständigkeit der SAK in Frage stellt, dass gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen nur dann anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b), dass von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dann auszugehen ist, wenn dieser auch durch einen für die beschwerdeführende Person günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (BGE 133 V 477 E. 5.2.1; vgl. auch Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 10 zu Art. 46; vgl. auch BGE 131 V 362 E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_352 vom 6. Juli 2011 E. 1.1), dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, inwiefern die Sistierung des Verfahrens für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt, sondern lediglich angibt, über keine anderen Einkünfte zu verfügen und wirtschaftlich in einer schweren Lage zu sein, dass die SAK über den Antrag auf eine Hinterlassenenrente nicht entschieden, sondern das Verfahren vorübergehend eingestellt hat, dass im vorliegenden Fall die Sistierung des Verwaltungsverfahrens zur Folge hat, dass die Beschwerdeführerin keinen Entscheid bezüglich ihres Rentenantrags erhält, bis das Bundesgericht über die Frage der Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens auf Staatsangehörige der Republik Kosovo befunden hat, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Rentenzahlungen rückwirkend auszuzahlen hat, wenn das Bundesgericht in dem bei ihm hängigen Pilotfall erkennt, dass das Sozialversicherungsabkommen auf kosovarische Staatsangehörige weiterhin anwendbar ist, dass die Sistierung des Verwaltungsverfahrens somit für die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, dass im Weiteren zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG vorliegen, nämlich die sofortige Herbeiführung eines Endentscheides sowie eine Zeit- oder Kostenersparnis bei Gutheissung der Beschwerde, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Eintreten auf die Beschwerde lediglich über die Frage zu entscheiden hätte, ob die Sistierungsverfügung aufzuheben sei und die Vorinstanz das Verfahren unverzüglich fortzusetzen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht hingegen - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin - nicht über die Frage zu befinden hätte, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente habe, dass damit kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt würde, dass somit selbst die Gutheissung der Beschwerde und die Fortsetzung des Verfahrens durch die Vorinstanz nicht geeignet wären, das Verfahren zu beschleunigen, dass die Sistierung des Verfahrens durch die Vorinstanz vielmehr in prozessökonomischer Hinsicht sinnvoll ist (vgl. BGE 132 V 362 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen), dass unter diesen Umständen die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zu entrichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: