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C-4126/2022

C-4126/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-15 · Deutsch CH

Tarife des Gesundheitsfachpersonals (ausser Ärzte)

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 53 Abs. 1 bzw. Art. 90a Abs. 2 KVG. Danach beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG. Zu diesen anfechtbaren Beschlüssen nach Art. 47 KVG zählen auch Zwischenverfügungen wie die vorliegende provisorische Festsetzung des Tarifs für Leistungen der psychologischen Psychotherapie (vgl. Urteil des BVGer C-351/2008 vom 24. Januar 2008 E. 1.2). Das Beschwerdeverfahren richtet sich dabei grundsätzlich nach dem VwVG, wobei Art. 53 Abs. 2 KVG - im Sinne der Verfahrensstraffung - verschiedene Ausnahmen statuiert.

E. 2 Die Vorinstanz und die Beschwerdeführenden beantragen übereinstimmend, dass das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei.

E. 2.1 Die verfügende Behörde kann trotz des Devolutiveffekts in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG auf ihren ursprünglichen Entscheid zurückkommen und diesen in Wiedererwägung ziehen. Gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG setzt die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde jedoch fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren (Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetzt, 2. Aufl. 2016, Art. 61 Rz. 4).

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden beantragten mit Beschwerde vom 15. September 2022 einzig, dass der angefochtene Beschluss des Regierungsrates vom (...) 2022 betreffend rückwirkende Festsetzung eines Arbeitstarifs ab 1. Juli 2022 für die Abrechnung von Leistungen der psychologischen Psychotherapie durch die Einführung einer neuen Ziffer 3bis mit dem folgenden Wortlaut abzuändern (recte: zu ergänzen) sei: «Die Rückforderungen aus Tarifdifferenzen zwischen der provisorischen und dem definitiven Tarif seien zugunsten der beschwerdeführenden Krankenversicherer vorzubehalten». Die Vorinstanz hat mit Regierungsratsbeschluss Nr._______ vom (...) 2023 das Dispositiv seines Beschlusses vom (...) 2022 (Nr._______) um eine entsprechende Ziffer 3bis ergänzt, deren Wortlaut wie folgt lautet: «Eine allfällige Differenz zwischen dem Arbeitstarif und dem definitiv festgelegten oder genehmigten Tarif ist rückwirkend auszugleichen». Auch wenn der Wortlaut der von der Vorinstanz neu eingefügten Ziffer 3bis nicht wörtlich demjenigen von den Beschwerdeführenden beantragten entspricht, trägt die neue Dispositiv-Ziffer im Ergebnis - worauf diese mit Stellungnahme vom 24. Januar 2023 selbst zutreffend hinweisen - dem Grundanliegen der Beschwerdeführenden vollumfänglich Rechnung, indem der Grundsatz der Rückabwicklung nun explizit aber in rechtsgleicher Weise auch im Dispositiv festgehalten wird. Somit ist dem Antrag der Beschwerdeführenden mit dem Regierungsratsbeschluss Nr._______ vom (...) 2023, mit welchem die Vorinstanz pendente lite auf ihren ursprünglich angefochtenen Beschluss Nr._______ teilweise zurückgekommen ist, indem sie neu die Ziffer 3bis ins Dispositiv aufgenommen hat, vollumfänglich entsprochen worden, was denn auch von keiner Partei bestritten wird.

E. 2.3 Aufgrund des soeben Dargelegten ist das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren antragsgemäss als durch Wiedererwägung vollumfänglich gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).

E. 3 Zu prüfen bleibt, welche Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat und ob und in welcher Höhe den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung auszurichten ist.

E. 3.1 Wird ein Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.2); die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; vgl. auch C-3057/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.2). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 62 Abs. 2 Teilsatz 1).

E. 3.2 Die Parteientschädigung richtet sich bei gegenstandslos gewordenen Verfahren nach Art. 15 VGKE. Dementsprechend hat diejenige Partei eine Parteientschädigung auszurichten, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 VGKE; vgl. Urteil des BVGer C-2825/2020 vom 15. Juli 2021 E. 3.2.1). Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten, haben nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

E. 3.3 Rechtsprechungsgemäss erfolgt die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, nach materiellen Kriterien; unerheblich ist damit, welche Partei die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung veranlasst. Zu fragen ist also nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten (vgl. Urteile des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 260 Rz. 4.56). Ist die Gegenstandslosigkeit in diesem Sinne durch eine Partei bewirkt worden, so ist es nach dem klaren Wortlaut von Art. 5 VGKE irrelevant, wie die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu würdigen gewesen wären. Diese Frage stellt sich erst, wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, d.h. die Ursache dafür ausserhalb der Verantwortlichkeit der Streitbeteiligten liegt. Der für den Entscheid zuständige Einzelrichter nimmt diesfalls eine summarische Untersuchung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes vor (vgl. Urteile des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1; 9C_624/2008 vom 10. September 2008 E. 3 mit Hinweis; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 260 Rz. 4.57; Lorenz Kneubühler, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005, S. 449 ff., S. 460 f.;).

E. 3.4 Die prozessuale Handlung, welche die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bewirkt hat, wurde zwar von der Vorinstanz vorgenommen. Wenn jedoch die Beschwerdeführenden vorliegend geltend machen, dass die Verfahrens- und Prozesskosten von der Vorinstanz zu tragen seien, weil einerseits der neu verfügte Beschluss einer Beschwerdeanerkennung gleichkomme, und andererseits die Vorinstanz selbst ausgeführt habe, die im Dispositiv fehlende ausdrückliche Regelung der Rückforderung sei ein redaktionelles Versehen, scheinen sie zu übersehen, dass vorliegend eine Berichtigung des Dispositivs ohne Beschwerdeerhebung möglich gewesen wäre. Bereits aus den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses Nr._______ vom (...) 2022 ergibt sich klar, dass auch die Vorinstanz vom Grundsatz der Rückforderung bei einer allfälligen Differenz zwischen definitivem und provisorischem Tarif ausgeht, geht doch aus ihren Erwägungen klar hervor, dass je nach Ausgang der Verhandlungen die spätere Geltendmachung der Differenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif durch die Berechtigten vorbehalten bleibe. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz denn auch die Leistungserbringer explizit angewiesen, in Bezug auf allfällige Ausgleichszahlungen entsprechende Reserven zu bilden (vgl. Ziffern 9 und 10 der Erwägungen). Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Beschwerdeschrift vom 15. September 2022 selbst fest, dass die Vorinstanz in Ziffer 9 der Erwägungen auf den Grundsatz der Rückabwicklung eingegangen ist (unterlassen es indessen zu erwähnen, dass die Vorinstanz in der nachfolgenden Ziffer 10 der Erwägungen die Leistungserbringer zur Reservebildung für allfällige Rückforderungsansprüche angehalten hat [vgl. BVGer-act. 1 S. 13 Rz. 19]). Aufgrund der expliziten Erwähnung des Grundsatzes der Rückabwicklung in den Erwägungen des angefochtenen vorinstanzlichen Beschlusses ist es offensichtlich, dass dieser unbestritten ist und die fehlende Aussage im Dispositiv betreffend Rückabwicklung somit auf ein redaktionelles Versehen seitens der Vorinstanz zurückzuführen ist. Dies hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2022 klar bestätigt.

E. 3.5 Auch der Umstand, dass es - was die Beschwerdeführenden selbst hervorheben (vgl. BVGer-act. 1 S. 13 Rz. 17-20) - der gängigen Praxis entspricht, allfällige Differenzen zwischen provisorischen und definitiven Tarifen auszugleichen, weist klar auf ein redaktionelles Versehen seitens der Vorinstanz hin. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht explizit festgehalten hat, dass es sich beim Grundsatz der Rückabwicklung um einen allgemein gültigen Rechtsgrundsatz handelt, lässt sich der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung klar entnehmen, dass im Zusammenhang mit provisorisch festgesetzten Tarifen stets mit einer späteren Rückabwicklung gerechnet werden muss (vgl. z.B. Urteile des BVGer C-3900/2015 vom 20. April 2017 E. 4.3.2; C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.5.1; vgl. auch Zwischenverfügung des BVGer C-6561/2015 vom 3. Dezember 2015). Denn provisorisch festgesetzte Arbeitstarife haben lediglich vorläufigen Charakter und sind somit als vorsorgliche Massnahmen zu qualifizieren (vgl. Zwischenverfügung im Verfahren C-3454/2013 vom 18. Juli 2013 mit Hinweis auf das Urteil des BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E.3.2; vgl. auch Fankhauser/Rutz, Spitalplanung und Spitalfinanzierung, SZS 3/2018, S. 282 ff, S. 322), die aufgrund ihrer Akzessorietät zum Hauptverfahren mit der rechtskräftigen Genehmigung oder Festsetzung eines definitiven Tarifs dahinfallen (vgl. Urteil des BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.4; Stefan Vogel, Vorsorgliche Massnahmen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 98 m.w.H.; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 487). Somit ist die rechtslogische Folge solcher provisorischer Tarife, was sich aus ihrer akzessorischen Natur ergibt, dass - da dem Begriff «provisorisch» inhärent - ein solcher Tarif nur solange gilt, bis an dessen Stelle ein definitiver Tarif tritt; weicht dabei letzterer vom provisorischen Tarif ab, ist die Differenz zwangsläufig zugunsten der Berechtigten auszugleichen.

E. 3.6 Redaktionsfehler, wie der vorliegende, können auf dem (ausserordentlichen) Weg der Berichtigung behoben werden. Dies unterscheidet sie von falschen tatsächlichen Annahmen, Tatsachen- oder Rechtsirrtümern oder Fehlern in der Sachverhaltserhebung, die einem Entscheid zugrunde liegen können; letztere sind nämlich innert der Rechtsmittelfrist auf dem (ordentlichen) Rechtsmittelweg geltend zu machen. Im Gegensatz zum ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision ist bei der Berichtigung zudem nicht vorausgesetzt, dass der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist (zum Ganzen vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 317 f. Rz. 5.78 ff., wobei hier das Berichtigungsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht beleuchtet wird). Die Vorinstanz hat mit Vernehmlassung vom 14. November 2022 zutreffend auf den Rechtsbehelf Berichtigung einer Verfügung hingewiesen, den die anwaltlich vertretenen Krankenversicherer aufgrund des offensichtlichen Redaktionsfehlers ohne Weiteres hätten bei der Vorinstanz ergreifen können. Das vorliegende Beschwerdeverfahren hätte sich demzufolge mit einem entsprechenden Gesuch an die Vorinstanz um Berichtigung des Beschlusses Nr._______ vom (...) 2022 unmittelbar nach dessen Eröffnung vermeiden lassen. Den materiellen Grund für die prozessuale Handlung der Vorinstanz (Zurückkommen auf den angefochtenen Beschluss pendente lite), welche vorliegend zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens geführt hat, haben somit aufgrund des Ausgeführten die Beschwerdeführenden zu verantworten; die Vorinstanz hätte die Berichtigung auf entsprechendes Gesuch hin auch ohne Beschwerdeerhebung vornehmen können. Im Weiteren ist festzuhalten, dass angesichts der expliziten Erwähnung der Rückabwicklung in den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses sowie der dargelegten gängigen und von allen Parteien unbestrittenen Praxis, wonach allfällige Differenzen zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif (als logische Folge) immer zugunsten der Berechtigten auszugleichen sind, bei einer summarischen Beurteilung der Prozessaussichten davon auszugehen ist, dass auf die Beschwerde, mit welcher lediglich die fehlende Erwähnung der Rückabwicklung im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses beanstandet wurde, mangels eines Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführenden gar nicht eingetreten worden wäre (betr. Prozessaussichten vgl. Urteil des BGer 2C_188/2017 vom 16. Januar 2018; Urteil des BVGer C-3057/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.9 in fine).

E. 3.7 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass nach materiellen Kriterien die Beschwerdeführenden die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu verantworten haben, weshalb sie grundsätzlich kostenpflichtig werden. Vorliegend ist dem Bundesverwaltungsgericht für die bisherige Verfahrensführung bereits ein ins Gewicht fallender Aufwand entstanden, der bei entsprechendem Vorgehen seitens der Beschwerdeführenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre. Deshalb fällt ein gänzlicher Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht. Die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Diese sind, da sie die Gegenstandslosigkeit zu verantworten haben, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- ist auf ein von den Beschwerdeführenden zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.

E. 3.8 Wie bereits dargelegt, haben die Beschwerdeführenden die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu verantworten. Ihnen steht demnach keine Parteientschädigung zu. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner haben sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, sondern haben lediglich mit Spontaneingabe vom 10. Januar 2023 um Koordination von mehreren hängigen Beschwerdeverfahren ersucht. Den Beschwerdegegnern sind somit keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihnen ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE). Schliesslich hat auch die Vorinstanz als Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 3.9 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig. Der vorliegende Entscheid ist somit endgültig (vgl. auch BGE 141 V 361).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4126/2022 Abschreibungsentscheid vom 15. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien Beschwerdeführende 1-42 Beschwerdeführende 41 - 42 vertreten durch A._______ AG, alle vertreten durch B._______, diese vertreten durch C._______, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen

1. D._______,

2. E._______,

3. F._______, alle vertreten durch G._______, Rechtsanwalt, Beschwerdegegner, Regierungsrat des Kantons H._______, handelnd durch Departement I._______ des Kantons H._______, Vorinstanz. Gegenstand KVG, vorsorgliche Massnahme i.S. einer rückwirkenden provisorischen Tariffestsetzung ab 1. Juli 2022 für die Abrechnung von Leistungen der psychologischen Psychotherapie Beschluss des Regierungsrats des Kantons H._______ vom (...) 2022 (Nr._______; ergänzt durch RRB Nr. _______ vom [...] 2023). Sachverhalt: A. Am 19. März 2021 hat der Bundesrat entschieden, dass psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten künftig selbstständig zulasten der OKP tätig sein können, wenn eine Anordnung von Ärztinnen und Ärzten der Grundversorgung vorliegt, und dazu die entsprechenden Änderungen in der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) sowie in der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV, SR 832.112.31) vorgenommen, die am 1. Juli 2022 in Kraft getreten sind (vgl. AS 2021 188, AS 2021 189, AS 2021 439 und AS 2021 440). Im November 2021 haben die Verbände der Versicherer J._______ und K._______, die Leistungserbringerverbände E._______, F._______ und D._______ sowie der Verband L._______ Verhandlungen zu einem gesamtschweizerischen Tarifstrukturvertrag aufgenommen. Nachdem sich abgezeichnet hatte, dass bis zum Inkrafttreten der vom Bundesrat beschlossenen Änderungen betreffend die definitive Tarifstruktur noch kein Resultat vorliegen würde, entschieden die Verhandlungsparteien, sich vorerst auf eine Übergangstarifstruktur zu konzentrieren, die eine Abrechnung für erbrachte Leistungen ab 1. Juli 2022 erlauben sollte (vgl. Vorakten [im Folgenden: act.] 1 S. 1). B. B.a Mit Eingabe vom 8. April 2022 reichte die B._______ namens und im Auftrag der 42 im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer beim Departement I._______ des Kantons H._______ ein Gesuch um vorsorgliche Festsetzung eines provisorischen Arbeitstarifs für Leistungen der psychologischen Psychotherapie ab 1. Juli 2022 ein. Die Gesuchsteller beantragten im Wesentlichen, es sei auf Basis der bisherigen ärztlichen TARMED-Tarife für die delegierte psychologische Psychotherapie ein provisorischer Arbeitstarif von Fr. 10.70 pro fünf Minuten für Leistungen in Anwesenheit (inkl. telefonischer Konsultation) und ein provisorischer Tarif von Fr. 2.15 pro Minute für Leistungen in Abwesenheit - wobei gleichzeitig ausgeführt wurde, welche Leistungen darunter zu subsumieren seien - festzusetzen (Antrag Ziffer 1). Im Weiteren beantragten die Versicherer die Festsetzung von zeitlichen Limitierungen für Einzel-, Paar- und Gruppentherapien pro Sitzung sowie die Regelung von Abrechnungsmodalitäten (Antrag Ziffer 2), die Feststellung, dass die Regelung für Leistungserbringer gelte, die gemäss Art. 50c und Art. 52d KVV als Psychotherapeuten zugelassen seien (Antrag Ziffer 3), sowie schliesslich, dass Rückforderungen aus Tarifdifferenzen zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif zu Gunsten der Gesuchsteller vorzumerken seien (Antrag Ziffer 4; vgl. act. 2). B.b Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 ersuchten auch die nationalen Verbände der Psychologinnen und Psychologen (D._______, E._______ und F._______), vertreten durch Rechtsanwalt G._______, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme um Festsetzung eines provisorischen Arbeitstarifs gegenüber der B._______ und A._______. Sie beantragten dabei die provisorische Festsetzung eines «Taxpunktwerts» von Fr. 3.29, eventualiter von Fr. 3.04, wobei dieser unter einem rückwirkenden Ausgleichsvorbehalt festzusetzen sei, sofern und soweit der definitive Tarif den provisorischen unter- oder überschreite. Am 13. Juni 2022 reichten die nationalen Verbände der Psychologinnen und Psychologen zusammen mit L._______ und der Einkaufsgemeinschaft M._______ bei der Vorinstanz einen Tarifvertrag zur Genehmigung ein, der sich auf den zwischen den Leistungserbringern und dem Versichererverband J._______ am 3. Juni 2022 geschlossenen und dem Bundesrat zur Genehmigung eingereichten Tarifstrukturvertrag betreffend Einzelleistungstarifstruktur Psychologische Psychotherapie (gemäss Art. 43 Abs. 5 KVG) stützt und in Anhang 4 einen Tarif von Fr. 2.58 pro Taxpunkt bzw. pro Minute festlegt. Für den Fall, dass der Vertrag nicht genehmigt würde, beantragten die Vertragspartner eventualiter, der vereinbarte Tarif sei unter Entzug der aufschiebenden Wirkung provisorisch festzusetzen; falls bis zum 30. Juni 2022 kein provisorischer Tarif vorliege, sei letzterer Tarif superprovisorisch festzusetzen. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 reichten die Vertragspartner ergänzend ein Kostenmodell nach, auf dessen Grundlage die Tarifverhandlungen erfolgt sein sollen (vgl. act. 4-7). B.c Die Vorinstanz teilte am 14. Juni 2022 der B._______ und der A._______ mit, dass sie beabsichtige, dem gemeinsamen Begehren der Einkaufsgemeinschaft M._______, L._______ und den Leistungserbringerverbänden vom 13. Juni 2022 zu folgen und diese partnerschaftlich verhandelte Lösung als befristeten (provisorischen) Einführungstarif für alle Krankenversicherer und alle Leistungserbringer festzusetzen. Gleichzeitig gab die Vorinstanz der B._______ respektive der A._______ Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme (vgl. act. 8). B.d Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2022 lehnten die beiden Einkaufsgemeinschaften dieses Vorgehen ab und hielten an den in ihrer Eingabe vom 8. April 2022 gemachten Anträgen fest (vgl. act. 9). B.e Am (...) 2022 wies der Regierungsrat des Kantons H._______, soweit er darauf eintrat, den Antrag von M._______, L._______, D._______, E._______ und F._______ auf Genehmigung des Tarifvertrags vom 13. Juni 2022 ab (Dispositiv-Ziffer 1), setzte für die Zeit ab 1. Juli 2022 bis zur Genehmigung oder Festsetzung von definitiven Tarifen für im Kanton H._______ durch zugelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erbrachte Leistungen der psychologischen Psychotherapie einen provisorischen Tarif von 2.58 Franken pro Minute fest (Dispositiv-Ziffer 2), deren Vergütung gestützt auf den beigelegten Anhang 5 (Abrechnungsgrundlage) zum Tarifvertrag vom 13. Juni 2022 zwischen D._______, E._______, F._______, L._______ und M._______ zu erfolgen habe (Dispositiv-Ziffer 3). Die übrigen Anträge der drei Einkaufsgemeinschaften M._______, B._______ und A._______ sowie der Leistungserbringerverbände D._______, E._______ und F._______ in den Eingaben vom 8. April 2022, vom 23. Mai 2022, vom 13. Juni 2022 und vom 22. Juni 2022 wies der Regierungsrat ab (Dispositiv-Ziffer 4), sprach im Weiteren keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziffer 5), wies auf die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht innert 30 Tagen ab Eröffnung hin (Dispositiv-Ziffer 6), entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 7) und beauftragte die N._______, die Ziffern 1-7 des Beschlusses im Amtsblatt zu veröffentlichen (Dispositiv-Ziffer 8). C. C.a Gegen diesen Beschluss erhoben die 42 im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer (im Folgenden: Beschwerdeführende), vertreten durch die B._______, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt C._______, Beschwerde und beantragten im Wesentlichen folgende Änderungen des Beschlusses des Regierungsrats des Kantons H._______ vom (...) 2022 betreffend rückwirkende Festsetzung eines Arbeitstarifs ab 1. Juli 2022 für die Abrechnung von Leistungen der psychologischen Psychotherapie (Nr._______): Nebst der Streichung der Dispositiv-Ziffern 6 und 7 sei der Beschluss durch eine neue Dispositiv-Ziffer 3bis zu ergänzen sowie die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 des geänderten Beschlusses von der N._______ im Amtsblatt zu veröffentlich (neue Dispositiv-Ziffer 8). Der Wortlaut der neuen Dispositiv-Ziffer 3bis sollte dabei wie folgt lauten: «Die Rückforderungen aus Tarifdifferenzen zwischen der provisorischen und dem definitiven Tarif seien zugunsten der beschwerdeführenden Krankenversicherer vorzubehalten.» Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass der Regierungsrat in den Erwägungen seines Beschlusses zwar zu Recht darauf hingewiesen habe, die Festlegung eines einheitlichen Tarifs gegenüber allen Parteien vereinfache die Rechnungsstellung von provisorischen Tarifen sowie allfällige Rückabwicklungen von Tarifdifferenzen gegenüber definitiven Tarifen; jedoch habe er es unterlassen, den von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren beantragten Vermerk betreffend Rückabwicklung auch im Dispositiv vorzusehen. Dadurch habe er den Grundsatz der Rückabwicklung bei allfälligen Tarifdifferenzen zwischen den provisorischen und definitiven Tarifen verletzt. Da das Bundesverwaltungsgericht bislang die Frage nicht entschieden habe, ob es sich beim besagten Grundsatz um einen allgemein gültigen Rechtsgrundsatz handle, der auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Dispositiv Anwendung finde, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die nach Erlass des definitiven Tarifs ausgleichungspflichtige Partei die mangelnde Erwähnung im Dispositiv zum Anlass nehme, um die Ausgleichung der Differenz zu verweigern (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Am 17. Oktober 2022 ging der mit Zwischenverfügung vom 22. September 2022 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- bei der Gerichtskasse ein (vgl. BVGer-act. 2 und 5). C.c Mit der innert angesetzter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 14. November 2022 stellte die Vorinstanz keine expliziten Anträge, sondern teilte im Wesentlichen mit, den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses sei klar zu entnehme, dass der Regierungsrat ebenfalls vom Grundsatz der Rückforderung einer allfälligen Differenz zwischen definitivem und provisorischem Tarif ausgehe; dieser sei aus seiner Sicht im angefochtenen Beschluss ausreichend festgehalten. Die fehlende Erwähnung im Dispositiv rechtfertige kaum eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, da es ein redaktionelles Versehen sei. Eine einfache Mitteilung an die Vorinstanz zwecks Korrigendums hätte gereicht, insbesondere da die B._______ die Praxis der Vorinstanz bei Festlegung von provisorischen Arbeitstarifen kenne. Sollten die B._______ oder das Bundesverwaltungsgericht ein ausdrückliches Korrigendum wünschen, werde um eine kurze Mitteilung gebeten. Es verstehe sich jedoch von selbst, dass die von der B._______ beantragte Formulierung nicht geeignet sei, da die Möglichkeit der Ausgleichung einer allfälligen Differenz nicht nur zugunsten der beschwerdeführenden Krankenversicherer bestehe (vgl. BVGer-act. 6 f.). C.d Nachdem sich die Beschwerdegegner innert der mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 angesetzten Frist nicht hatten vernehmen lassen, wurde je ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz samt Beilage an die Beschwerdeführenden und an die Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, die vorinstanzlichen Akten nachzureichen. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 5. Januar 2023 nach (vgl. BVGer-act. 6 und 8-10). C.e Mit Spontaneingabe vom 10. Januar 2023 ersuchten die Beschwerdegegner das Gericht um Koordinierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren. Auf diese ausserhalb der gesetzten Antwortfrist eingereichte Eingabe trat das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. Januar 2023 nicht ein, wies jedoch gleichzeitig darauf hin, dass es für ein Gericht selbstverständlich sei, keine widersprüchlichen Entscheide zu fällen (vgl. BVGer-act. 11 f.). C.f Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 ersuchte die Vorinstanz unter Verweis auf den beigelegten Regierungsratsbeschluss Nr._______ vom (...) 2023 um Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, da mit diesem Beschluss das Dispositiv um eine Dispositiv-Ziffer 3bis ergänzt worden sei, in der die Rückforderung geregelt sei (BVGer-act. 13). C.g Daraufhin wurden die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegner mit Verfügung vom 20. Januar 2023 eingeladen, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur vorinstanzlichen Eingabe vom 18. Januar 2023 eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Während sich die Beschwerdegegner innert der gesetzten Frist nicht haben vernehmen lassen, teilten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Januar 2023 mit, das korrigierte Dispositiv entspreche dem gestellten Rechtsbegehren zwar nicht im Wortlaut, allerdings im Ergebnis sinngemäss, weshalb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könne. Da der neu verfügte Beschluss letztlich einer Beschwerdeanerkennung gleichkomme, seien die Verfahrens- und Prozesskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (vgl. BVGer-act. 14-17). C.h Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 53 Abs. 1 bzw. Art. 90a Abs. 2 KVG. Danach beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG. Zu diesen anfechtbaren Beschlüssen nach Art. 47 KVG zählen auch Zwischenverfügungen wie die vorliegende provisorische Festsetzung des Tarifs für Leistungen der psychologischen Psychotherapie (vgl. Urteil des BVGer C-351/2008 vom 24. Januar 2008 E. 1.2). Das Beschwerdeverfahren richtet sich dabei grundsätzlich nach dem VwVG, wobei Art. 53 Abs. 2 KVG - im Sinne der Verfahrensstraffung - verschiedene Ausnahmen statuiert.

2. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführenden beantragen übereinstimmend, dass das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei. 2.1 Die verfügende Behörde kann trotz des Devolutiveffekts in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG auf ihren ursprünglichen Entscheid zurückkommen und diesen in Wiedererwägung ziehen. Gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG setzt die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde jedoch fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren (Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetzt, 2. Aufl. 2016, Art. 61 Rz. 4). 2.2 Die Beschwerdeführenden beantragten mit Beschwerde vom 15. September 2022 einzig, dass der angefochtene Beschluss des Regierungsrates vom (...) 2022 betreffend rückwirkende Festsetzung eines Arbeitstarifs ab 1. Juli 2022 für die Abrechnung von Leistungen der psychologischen Psychotherapie durch die Einführung einer neuen Ziffer 3bis mit dem folgenden Wortlaut abzuändern (recte: zu ergänzen) sei: «Die Rückforderungen aus Tarifdifferenzen zwischen der provisorischen und dem definitiven Tarif seien zugunsten der beschwerdeführenden Krankenversicherer vorzubehalten». Die Vorinstanz hat mit Regierungsratsbeschluss Nr._______ vom (...) 2023 das Dispositiv seines Beschlusses vom (...) 2022 (Nr._______) um eine entsprechende Ziffer 3bis ergänzt, deren Wortlaut wie folgt lautet: «Eine allfällige Differenz zwischen dem Arbeitstarif und dem definitiv festgelegten oder genehmigten Tarif ist rückwirkend auszugleichen». Auch wenn der Wortlaut der von der Vorinstanz neu eingefügten Ziffer 3bis nicht wörtlich demjenigen von den Beschwerdeführenden beantragten entspricht, trägt die neue Dispositiv-Ziffer im Ergebnis - worauf diese mit Stellungnahme vom 24. Januar 2023 selbst zutreffend hinweisen - dem Grundanliegen der Beschwerdeführenden vollumfänglich Rechnung, indem der Grundsatz der Rückabwicklung nun explizit aber in rechtsgleicher Weise auch im Dispositiv festgehalten wird. Somit ist dem Antrag der Beschwerdeführenden mit dem Regierungsratsbeschluss Nr._______ vom (...) 2023, mit welchem die Vorinstanz pendente lite auf ihren ursprünglich angefochtenen Beschluss Nr._______ teilweise zurückgekommen ist, indem sie neu die Ziffer 3bis ins Dispositiv aufgenommen hat, vollumfänglich entsprochen worden, was denn auch von keiner Partei bestritten wird. 2.3 Aufgrund des soeben Dargelegten ist das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren antragsgemäss als durch Wiedererwägung vollumfänglich gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).

3. Zu prüfen bleibt, welche Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat und ob und in welcher Höhe den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung auszurichten ist. 3.1 Wird ein Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.2); die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; vgl. auch C-3057/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.2). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 62 Abs. 2 Teilsatz 1). 3.2 Die Parteientschädigung richtet sich bei gegenstandslos gewordenen Verfahren nach Art. 15 VGKE. Dementsprechend hat diejenige Partei eine Parteientschädigung auszurichten, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 VGKE; vgl. Urteil des BVGer C-2825/2020 vom 15. Juli 2021 E. 3.2.1). Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten, haben nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf Parteientschädigung. 3.3 Rechtsprechungsgemäss erfolgt die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, nach materiellen Kriterien; unerheblich ist damit, welche Partei die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung veranlasst. Zu fragen ist also nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten (vgl. Urteile des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 260 Rz. 4.56). Ist die Gegenstandslosigkeit in diesem Sinne durch eine Partei bewirkt worden, so ist es nach dem klaren Wortlaut von Art. 5 VGKE irrelevant, wie die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu würdigen gewesen wären. Diese Frage stellt sich erst, wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, d.h. die Ursache dafür ausserhalb der Verantwortlichkeit der Streitbeteiligten liegt. Der für den Entscheid zuständige Einzelrichter nimmt diesfalls eine summarische Untersuchung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes vor (vgl. Urteile des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1; 9C_624/2008 vom 10. September 2008 E. 3 mit Hinweis; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 260 Rz. 4.57; Lorenz Kneubühler, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005, S. 449 ff., S. 460 f.;). 3.4 Die prozessuale Handlung, welche die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bewirkt hat, wurde zwar von der Vorinstanz vorgenommen. Wenn jedoch die Beschwerdeführenden vorliegend geltend machen, dass die Verfahrens- und Prozesskosten von der Vorinstanz zu tragen seien, weil einerseits der neu verfügte Beschluss einer Beschwerdeanerkennung gleichkomme, und andererseits die Vorinstanz selbst ausgeführt habe, die im Dispositiv fehlende ausdrückliche Regelung der Rückforderung sei ein redaktionelles Versehen, scheinen sie zu übersehen, dass vorliegend eine Berichtigung des Dispositivs ohne Beschwerdeerhebung möglich gewesen wäre. Bereits aus den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses Nr._______ vom (...) 2022 ergibt sich klar, dass auch die Vorinstanz vom Grundsatz der Rückforderung bei einer allfälligen Differenz zwischen definitivem und provisorischem Tarif ausgeht, geht doch aus ihren Erwägungen klar hervor, dass je nach Ausgang der Verhandlungen die spätere Geltendmachung der Differenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif durch die Berechtigten vorbehalten bleibe. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz denn auch die Leistungserbringer explizit angewiesen, in Bezug auf allfällige Ausgleichszahlungen entsprechende Reserven zu bilden (vgl. Ziffern 9 und 10 der Erwägungen). Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Beschwerdeschrift vom 15. September 2022 selbst fest, dass die Vorinstanz in Ziffer 9 der Erwägungen auf den Grundsatz der Rückabwicklung eingegangen ist (unterlassen es indessen zu erwähnen, dass die Vorinstanz in der nachfolgenden Ziffer 10 der Erwägungen die Leistungserbringer zur Reservebildung für allfällige Rückforderungsansprüche angehalten hat [vgl. BVGer-act. 1 S. 13 Rz. 19]). Aufgrund der expliziten Erwähnung des Grundsatzes der Rückabwicklung in den Erwägungen des angefochtenen vorinstanzlichen Beschlusses ist es offensichtlich, dass dieser unbestritten ist und die fehlende Aussage im Dispositiv betreffend Rückabwicklung somit auf ein redaktionelles Versehen seitens der Vorinstanz zurückzuführen ist. Dies hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2022 klar bestätigt. 3.5 Auch der Umstand, dass es - was die Beschwerdeführenden selbst hervorheben (vgl. BVGer-act. 1 S. 13 Rz. 17-20) - der gängigen Praxis entspricht, allfällige Differenzen zwischen provisorischen und definitiven Tarifen auszugleichen, weist klar auf ein redaktionelles Versehen seitens der Vorinstanz hin. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht explizit festgehalten hat, dass es sich beim Grundsatz der Rückabwicklung um einen allgemein gültigen Rechtsgrundsatz handelt, lässt sich der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung klar entnehmen, dass im Zusammenhang mit provisorisch festgesetzten Tarifen stets mit einer späteren Rückabwicklung gerechnet werden muss (vgl. z.B. Urteile des BVGer C-3900/2015 vom 20. April 2017 E. 4.3.2; C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.5.1; vgl. auch Zwischenverfügung des BVGer C-6561/2015 vom 3. Dezember 2015). Denn provisorisch festgesetzte Arbeitstarife haben lediglich vorläufigen Charakter und sind somit als vorsorgliche Massnahmen zu qualifizieren (vgl. Zwischenverfügung im Verfahren C-3454/2013 vom 18. Juli 2013 mit Hinweis auf das Urteil des BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E.3.2; vgl. auch Fankhauser/Rutz, Spitalplanung und Spitalfinanzierung, SZS 3/2018, S. 282 ff, S. 322), die aufgrund ihrer Akzessorietät zum Hauptverfahren mit der rechtskräftigen Genehmigung oder Festsetzung eines definitiven Tarifs dahinfallen (vgl. Urteil des BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.4; Stefan Vogel, Vorsorgliche Massnahmen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 98 m.w.H.; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 487). Somit ist die rechtslogische Folge solcher provisorischer Tarife, was sich aus ihrer akzessorischen Natur ergibt, dass - da dem Begriff «provisorisch» inhärent - ein solcher Tarif nur solange gilt, bis an dessen Stelle ein definitiver Tarif tritt; weicht dabei letzterer vom provisorischen Tarif ab, ist die Differenz zwangsläufig zugunsten der Berechtigten auszugleichen. 3.6 Redaktionsfehler, wie der vorliegende, können auf dem (ausserordentlichen) Weg der Berichtigung behoben werden. Dies unterscheidet sie von falschen tatsächlichen Annahmen, Tatsachen- oder Rechtsirrtümern oder Fehlern in der Sachverhaltserhebung, die einem Entscheid zugrunde liegen können; letztere sind nämlich innert der Rechtsmittelfrist auf dem (ordentlichen) Rechtsmittelweg geltend zu machen. Im Gegensatz zum ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision ist bei der Berichtigung zudem nicht vorausgesetzt, dass der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist (zum Ganzen vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 317 f. Rz. 5.78 ff., wobei hier das Berichtigungsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht beleuchtet wird). Die Vorinstanz hat mit Vernehmlassung vom 14. November 2022 zutreffend auf den Rechtsbehelf Berichtigung einer Verfügung hingewiesen, den die anwaltlich vertretenen Krankenversicherer aufgrund des offensichtlichen Redaktionsfehlers ohne Weiteres hätten bei der Vorinstanz ergreifen können. Das vorliegende Beschwerdeverfahren hätte sich demzufolge mit einem entsprechenden Gesuch an die Vorinstanz um Berichtigung des Beschlusses Nr._______ vom (...) 2022 unmittelbar nach dessen Eröffnung vermeiden lassen. Den materiellen Grund für die prozessuale Handlung der Vorinstanz (Zurückkommen auf den angefochtenen Beschluss pendente lite), welche vorliegend zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens geführt hat, haben somit aufgrund des Ausgeführten die Beschwerdeführenden zu verantworten; die Vorinstanz hätte die Berichtigung auf entsprechendes Gesuch hin auch ohne Beschwerdeerhebung vornehmen können. Im Weiteren ist festzuhalten, dass angesichts der expliziten Erwähnung der Rückabwicklung in den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses sowie der dargelegten gängigen und von allen Parteien unbestrittenen Praxis, wonach allfällige Differenzen zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif (als logische Folge) immer zugunsten der Berechtigten auszugleichen sind, bei einer summarischen Beurteilung der Prozessaussichten davon auszugehen ist, dass auf die Beschwerde, mit welcher lediglich die fehlende Erwähnung der Rückabwicklung im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses beanstandet wurde, mangels eines Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführenden gar nicht eingetreten worden wäre (betr. Prozessaussichten vgl. Urteil des BGer 2C_188/2017 vom 16. Januar 2018; Urteil des BVGer C-3057/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.9 in fine). 3.7 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass nach materiellen Kriterien die Beschwerdeführenden die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu verantworten haben, weshalb sie grundsätzlich kostenpflichtig werden. Vorliegend ist dem Bundesverwaltungsgericht für die bisherige Verfahrensführung bereits ein ins Gewicht fallender Aufwand entstanden, der bei entsprechendem Vorgehen seitens der Beschwerdeführenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre. Deshalb fällt ein gänzlicher Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht. Die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Diese sind, da sie die Gegenstandslosigkeit zu verantworten haben, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- ist auf ein von den Beschwerdeführenden zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. 3.8 Wie bereits dargelegt, haben die Beschwerdeführenden die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu verantworten. Ihnen steht demnach keine Parteientschädigung zu. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner haben sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, sondern haben lediglich mit Spontaneingabe vom 10. Januar 2023 um Koordination von mehreren hängigen Beschwerdeverfahren ersucht. Den Beschwerdegegnern sind somit keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihnen ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE). Schliesslich hat auch die Vorinstanz als Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 3.9 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig. Der vorliegende Entscheid ist somit endgültig (vgl. auch BGE 141 V 361). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird auf ein von den Beschwerdeführenden zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegner, die Vorinstanz und das BAG. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Versand: