Tarife des Gesundheitsfachpersonals (ausser Ärzte)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 B._______, (total 3 Parteien) alle vertreten durch Dr. iur. Ioannis Athanasopoulos, Rechtsanwalt, Beschwerdegegnerinnen, Regierung des Kantons Graubünden, Standeskanzlei, Reichsgasse 35, 7000 Chur, Vorinstanz. Gegenstand KVG, Provisorische Festsetzung des Tarifs für Leistungen der psychologischen Psychotherapie gemäss Art. 11b KLV; Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom
E. 5 Juli 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Regierung des Kantons Graubünden anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juli 2022 beschlossen hat, dass bis zur Genehmigung bzw. hoheitlichen Festsetzung eines Tarifs für Leistungen der psychologischen Psychotherapie gemäss Art. 11b der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV; SR 832.112.31) in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend: OKP) gegenüber den durch tarifsuisse ag vertretenen Krankenversicherern für die Dauer des Hauptverfahrens rückwirkend ab 1. Juli 2022 ein Zeittarif von Fr. 2.58 pro Minute provisorisch festgesetzt wird (Ziffer 1), dass für Personen, die die klinische Erfahrung gemäss Art. 50c der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) absolvieren, ein Abzug von 10% auf den vorgenannten Zeittarif gilt (Ziffer 2), dass als Abrechnungsgrundlage der zwischen den Leistungserbringern und C._______ vereinbarte Tarifstrukturvertrag in der Einführungsversion (dem Bundesrat am [...] zur Genehmigung eingereicht) gilt (Ziffer 3) und dass die Krankenversicherer die Kostenbeteiligung der Versicherten (Franchise, Selbstbehalt) rückwirkend auf das Behandlungsdatum neu zu berechnen haben, falls der definitive Tarif tiefer oder höher ausfällt als der provisorisch festgesetzte Tarif (Ziffer 4; BVGer-act. 1, Beilage 3), dass die im Rubrum genannten Krankenversicherer (nachfolgend: die Beschwerdeführerinnen) gegen den Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 5. Juli 2022 am 22. Juli 2022 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwere erhoben haben (BVGer-act. 1), dass die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Vorinstanz) sich am 20. Dezember 2022 (BVGer-act. 13) zur Beschwerde hat vernehmen und deren Abweisung hat beantragen lassen, dass die im Rubrum genannten Branchenverbände (nachfolgend: die Beschwerdegegnerinnen) mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2022 (BVGer-act. 14) beantragt haben, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter seien die Ausgleichsforderungen aus Tarifdifferenzen zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif vorzubehalten, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 4. Januar 2023 (BVGer-act. 15) den Verfahrensbeteiligten unter Hinweis auf Art. 53 Abs. 2 Bst. d KVG mitgeteilt hat, ein zweiter Schriftenwechsel sei nicht vorgesehen, dass auf den Antrag der Beschwerdegegnerinnen vom 10. Januar 2023 (BVGer-act. 16), die vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren C-3817/2022, C-4126/2022, C-4133/2022, C-4375/2022 und das vorliegende Verfahren C-3250/2022 seien zu koordinieren, mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 (BVGer-act. 18) nicht eingetreten worden ist, dass die Beschwerdeführerinnen am 13. Januar 2023 (BVGer-act. 17) und am 31. März 2023 (BVGer-act. 19) sowie mit Eingabe vom 12. Mai 2023 (BVGer-act. 21) und die Beschwerdegegnerinnen mit Eingabe vom 3. April 2023 (BVGer-act. 20) jeweils unaufgefordert an das Bundesverwaltungsgericht gelangt sind und weitere Unterlagen eingereicht haben, dass die Beschwerdeführerin Nr. 41 (...) die Beschwerdeführerin Nr. 42 (...) mit Fusionsvertrag vom (...) per (...) absorbiert hat (vgl. BVGer-act. 17; zur konstitutiven Wirkung des Handelsregistereintrages: vgl. Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 [FusG, SR 221.301]; Handelsregister des Kantons [...], online eingesehen am 26. Juli 2023), weshalb das Rubrum entsprechend anzupassen ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen mit Eingabe vom 18. Juli 2023 (BVGer-act. 23) seine neue Kanzleiverbindung mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerinnen mit schriftlicher Erklärung vom 21. Juli 2023 (BVGer-act. 24) die Beschwerde vom 22. Juli 2022 ausdrücklich und bedingungslos zurückgezogen haben, dass das Beschwerdeverfahren daher - vorliegend ohne vollständige Prüfung der Eintretensfrage - im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; vgl. auch Urteile des BVGer A-6065/2020 vom 24. Juni 2022 E. 1.4.2, A-6433/2018 vom 30. Juli 2019 E. 2.4 ff., A-2913/2010 vom 8. September 2010 E. 3.1 f.), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei diese ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE; vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass das vorliegende Verfahren zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerinnen erledigt wird, der Aufwand für das Gericht es - angesichts der Tatsache, dass das Verfahren bereits weit fortgeschritten ist - jedoch rechtfertigt, Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei diese angemessen zu reduzieren sind, dass die Verfahrenskosten entsprechend dem bisherigen Aufwand auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind, dass die Beschwerdeführerinnen die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch den Rückzug ihrer Beschwerde bewirkt haben, weshalb die Verfahrenskosten ihnen aufzuerlegen sind, dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- im Umfang von Fr. 1'500.- zu Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden und der Mehrbetrag von Fr. 3'500.- zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für die Beschwerdeführerinnen zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE), dass die anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdegegnerinnen angesichts des Verfahrensstands hingegen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung für die notwendigen Kosten haben (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE), wobei diese mangels Kostennote und unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands auf Fr. 4'500.- festzusetzen und den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3250/2022 Abschreibungsentscheid vom 27. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien
1. A_______, (total 41 Parteien) alle vertreten durch tarifsuisse ag, vertreten durch Valentin Schumacher, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen, gegen
1. B._______, (total 3 Parteien) alle vertreten durch Dr. iur. Ioannis Athanasopoulos, Rechtsanwalt, Beschwerdegegnerinnen, Regierung des Kantons Graubünden, Standeskanzlei, Reichsgasse 35, 7000 Chur, Vorinstanz. Gegenstand KVG, Provisorische Festsetzung des Tarifs für Leistungen der psychologischen Psychotherapie gemäss Art. 11b KLV; Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom
5. Juli 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Regierung des Kantons Graubünden anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juli 2022 beschlossen hat, dass bis zur Genehmigung bzw. hoheitlichen Festsetzung eines Tarifs für Leistungen der psychologischen Psychotherapie gemäss Art. 11b der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV; SR 832.112.31) in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend: OKP) gegenüber den durch tarifsuisse ag vertretenen Krankenversicherern für die Dauer des Hauptverfahrens rückwirkend ab 1. Juli 2022 ein Zeittarif von Fr. 2.58 pro Minute provisorisch festgesetzt wird (Ziffer 1), dass für Personen, die die klinische Erfahrung gemäss Art. 50c der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) absolvieren, ein Abzug von 10% auf den vorgenannten Zeittarif gilt (Ziffer 2), dass als Abrechnungsgrundlage der zwischen den Leistungserbringern und C._______ vereinbarte Tarifstrukturvertrag in der Einführungsversion (dem Bundesrat am [...] zur Genehmigung eingereicht) gilt (Ziffer 3) und dass die Krankenversicherer die Kostenbeteiligung der Versicherten (Franchise, Selbstbehalt) rückwirkend auf das Behandlungsdatum neu zu berechnen haben, falls der definitive Tarif tiefer oder höher ausfällt als der provisorisch festgesetzte Tarif (Ziffer 4; BVGer-act. 1, Beilage 3), dass die im Rubrum genannten Krankenversicherer (nachfolgend: die Beschwerdeführerinnen) gegen den Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 5. Juli 2022 am 22. Juli 2022 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwere erhoben haben (BVGer-act. 1), dass die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Vorinstanz) sich am 20. Dezember 2022 (BVGer-act. 13) zur Beschwerde hat vernehmen und deren Abweisung hat beantragen lassen, dass die im Rubrum genannten Branchenverbände (nachfolgend: die Beschwerdegegnerinnen) mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2022 (BVGer-act. 14) beantragt haben, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter seien die Ausgleichsforderungen aus Tarifdifferenzen zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif vorzubehalten, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 4. Januar 2023 (BVGer-act. 15) den Verfahrensbeteiligten unter Hinweis auf Art. 53 Abs. 2 Bst. d KVG mitgeteilt hat, ein zweiter Schriftenwechsel sei nicht vorgesehen, dass auf den Antrag der Beschwerdegegnerinnen vom 10. Januar 2023 (BVGer-act. 16), die vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren C-3817/2022, C-4126/2022, C-4133/2022, C-4375/2022 und das vorliegende Verfahren C-3250/2022 seien zu koordinieren, mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 (BVGer-act. 18) nicht eingetreten worden ist, dass die Beschwerdeführerinnen am 13. Januar 2023 (BVGer-act. 17) und am 31. März 2023 (BVGer-act. 19) sowie mit Eingabe vom 12. Mai 2023 (BVGer-act. 21) und die Beschwerdegegnerinnen mit Eingabe vom 3. April 2023 (BVGer-act. 20) jeweils unaufgefordert an das Bundesverwaltungsgericht gelangt sind und weitere Unterlagen eingereicht haben, dass die Beschwerdeführerin Nr. 41 (...) die Beschwerdeführerin Nr. 42 (...) mit Fusionsvertrag vom (...) per (...) absorbiert hat (vgl. BVGer-act. 17; zur konstitutiven Wirkung des Handelsregistereintrages: vgl. Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 [FusG, SR 221.301]; Handelsregister des Kantons [...], online eingesehen am 26. Juli 2023), weshalb das Rubrum entsprechend anzupassen ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen mit Eingabe vom 18. Juli 2023 (BVGer-act. 23) seine neue Kanzleiverbindung mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerinnen mit schriftlicher Erklärung vom 21. Juli 2023 (BVGer-act. 24) die Beschwerde vom 22. Juli 2022 ausdrücklich und bedingungslos zurückgezogen haben, dass das Beschwerdeverfahren daher - vorliegend ohne vollständige Prüfung der Eintretensfrage - im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; vgl. auch Urteile des BVGer A-6065/2020 vom 24. Juni 2022 E. 1.4.2, A-6433/2018 vom 30. Juli 2019 E. 2.4 ff., A-2913/2010 vom 8. September 2010 E. 3.1 f.), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei diese ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE; vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass das vorliegende Verfahren zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerinnen erledigt wird, der Aufwand für das Gericht es - angesichts der Tatsache, dass das Verfahren bereits weit fortgeschritten ist - jedoch rechtfertigt, Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei diese angemessen zu reduzieren sind, dass die Verfahrenskosten entsprechend dem bisherigen Aufwand auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind, dass die Beschwerdeführerinnen die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch den Rückzug ihrer Beschwerde bewirkt haben, weshalb die Verfahrenskosten ihnen aufzuerlegen sind, dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- im Umfang von Fr. 1'500.- zu Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden und der Mehrbetrag von Fr. 3'500.- zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für die Beschwerdeführerinnen zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE), dass die anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdegegnerinnen angesichts des Verfahrensstands hingegen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung für die notwendigen Kosten haben (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE), wobei diese mangels Kostennote und unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands auf Fr. 4'500.- festzusetzen und den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeführerin Nr. 42 (...) wird aus dem Rubrum gelöscht.
2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird im Umfang von Fr. 1'500.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 3'500.- wird der Kostenvorschuss zurückerstattet.
4. Den Beschwerdegegnerinnen wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zugesprochen. Diese wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger Versand: