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C-3817/2022

C-3817/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-14 · Deutsch CH

Tarife des Gesundheitsfachpersonals (ausser Ärzte)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 A._______ Schweiz,

E. 42 41 - 42 vertreten durch B._______, Schweiz, alle vertreten durch C._______, Schweiz, diese vertreten durch Valentin Schumacher, Rechtsanwalt, L'Etude Swiss Lawyers SNC, Boulevard de Pérolles 21, Postfach, 1701 Fribourg, Beschwerdeführerinnen, gegen

1. D._______, Schweiz,

2. E._______, Schweiz,

3. F._______, Schweiz, alle vertreten durch Dr. iur. Ioannis Athanasopoulos, Rechtsanwalt, ATR Rechtsanwälte AG, Seefeldstrasse 283, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdegegner, Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Landeskanzlei, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, handelnd durch Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Amt für Gesundheit, Rechtsdienst, Bahnhofstrasse 5, 4410 Liestal, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung (KVG), Tariffestsetzung, Arbeitstarif für ärztlich angeordnete psychologische Psychotherapie ab 1. Juli 2022, Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1169 vom 16. August 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden: Vorinstanz) in Ziffer 1 des Beschlusses vom 16. August 2022 angeordnet hat, für die Vergütung der im Kanton Basel-Landschaft erbrachten Leistungen der psychologischen Psychotherapie zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werde mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 bis zur Genehmigung eines Tarifvertrags resp. bis zur rechtskräftigen Festsetzung eines definitiven Tarifs ein Arbeitstarif von Fr. 2.58 pro Taxpunkt bzw. pro Minute für die Positionen gemäss "Einführungsversion Tarifstruktur angeordnete psychologische Psychotherapie" in der Version per 7. Juni 2022 festgesetzt, dass die A._______ Versicherungen sowie 41 weitere Krankenversicherungen (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen), allesamt vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Schumacher, dagegen beim Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2022 haben Beschwerde erheben und beantragen lassen, Ziffer 1 des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 16. August 2022 betreffend Festsetzung eines Arbeitstarifs für ärztlich angeordnete psychologische Psychotherapie zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab dem 1. Juli 2022 (Protokoll Nr. 2022-1169) sei durch Einfügung einer neuen Ziffer 1bis wie folgt abzuändern: "Die Rückforderungen aus Tarifdifferenzen zwischen der provisorischen und dem definitiven Tarif seien zugunsten der beschwerdeführenden Krankenversicherer vorzubehalten." dass im Rahmen der Rechtsbegehren im Übrigen darauf hingewiesen worden ist, die bisherigen Ziffern 1 bis 3 blieben unverändert, dass die Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden sind, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass dieser Aufforderung nachgekommen worden ist, dass die durch Rechtsanwalt Ioannis Athanasopolos vertretene D._______, E._______ und F._______ (im Folgenden: Beschwerdegegner) in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2022 haben beantragen lassen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Ziffer 1 der Anträge); eventualiter sei Antrag 1bis der Beschwerdeführerinnen wie folgt abzuändern: "Ausgleichsforderungen zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif seien vorzubehalten." dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 21. Juli 2023 haben ausführen lassen, angesichts des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2023 (C-4375/2022) würden sie ihre Beschwerde vom 31. August 2022 zurückziehen; in diesem Sinne werde um Kenntnis und Abschreibung des Verfahrens ersucht, dass die Beschwerdeführerin somit schriftlich und vorbehaltlos den Rückzug ihrer Beschwerde erklärt haben, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) grundsätzlich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet; vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG (Urteil des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 E. 1 [nicht publiziert in BVGE 2017 V/4]), dass nach Art. 53 Abs. 1 KVG gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (vgl. auch Art. 33 Bst. i VGG und Art. 90a Abs. 2 KVG); dies gilt auch dann, wenn der Regierungsbeschluss einer vorsorglichen Massnahme im fraglichen Rechtsgebiet entspricht (Urteile des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 E. 2 [nicht publiziert in BVGE 2017 V/4], C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 2, C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.1 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.18). dass der Beschluss der Vorinstanz vom 16. August 2022 die Festsetzung eines provisorischen Tarifs vor der Einführung eines erstmaligen Tarifs für die ab 1. Juli 2022 neu im Anordnungsmodell erbrachten Leistungen in der psychologischen Psychotherapie betrifft; da für das neue Modell noch keine gültigen Tarife vorliegen, hat der Regierungsrat mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 einen Arbeitstarif von Fr. 2.58 pro Taxpunkt resp. pro Minute gemäss der zwischen curafutura und den Leistungserbringern vereinbarten Tarifstruktur festgesetzt, dass es sich somit um eine vorsorgliche Massnahme im Tarifwesen handelt und das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zuständig ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-4375/2022 vom 29. Juni 2023 E. 1.2 mit Hinweisen), auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 31. August 2022 einzutreten ist, dass zufolge des am 21. Juli 2023 schriftlich und vorbehaltlos erklärten Rückzugs das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden (antragsgemäss) abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE), dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwands des Bundesverwaltungsgerichts jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE), dass daher den Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und diesen der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3817/2022 Abschreibungsentscheid vom 14. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien

1. A._______ Schweiz, 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 41 - 42 vertreten durch B._______, Schweiz, alle vertreten durch C._______, Schweiz, diese vertreten durch Valentin Schumacher, Rechtsanwalt, L'Etude Swiss Lawyers SNC, Boulevard de Pérolles 21, Postfach, 1701 Fribourg, Beschwerdeführerinnen, gegen

1. D._______, Schweiz,

2. E._______, Schweiz,

3. F._______, Schweiz, alle vertreten durch Dr. iur. Ioannis Athanasopoulos, Rechtsanwalt, ATR Rechtsanwälte AG, Seefeldstrasse 283, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdegegner, Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Landeskanzlei, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, handelnd durch Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Amt für Gesundheit, Rechtsdienst, Bahnhofstrasse 5, 4410 Liestal, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung (KVG), Tariffestsetzung, Arbeitstarif für ärztlich angeordnete psychologische Psychotherapie ab 1. Juli 2022, Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1169 vom 16. August 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden: Vorinstanz) in Ziffer 1 des Beschlusses vom 16. August 2022 angeordnet hat, für die Vergütung der im Kanton Basel-Landschaft erbrachten Leistungen der psychologischen Psychotherapie zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werde mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 bis zur Genehmigung eines Tarifvertrags resp. bis zur rechtskräftigen Festsetzung eines definitiven Tarifs ein Arbeitstarif von Fr. 2.58 pro Taxpunkt bzw. pro Minute für die Positionen gemäss "Einführungsversion Tarifstruktur angeordnete psychologische Psychotherapie" in der Version per 7. Juni 2022 festgesetzt, dass die A._______ Versicherungen sowie 41 weitere Krankenversicherungen (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen), allesamt vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Schumacher, dagegen beim Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2022 haben Beschwerde erheben und beantragen lassen, Ziffer 1 des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 16. August 2022 betreffend Festsetzung eines Arbeitstarifs für ärztlich angeordnete psychologische Psychotherapie zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab dem 1. Juli 2022 (Protokoll Nr. 2022-1169) sei durch Einfügung einer neuen Ziffer 1bis wie folgt abzuändern: "Die Rückforderungen aus Tarifdifferenzen zwischen der provisorischen und dem definitiven Tarif seien zugunsten der beschwerdeführenden Krankenversicherer vorzubehalten." dass im Rahmen der Rechtsbegehren im Übrigen darauf hingewiesen worden ist, die bisherigen Ziffern 1 bis 3 blieben unverändert, dass die Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden sind, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass dieser Aufforderung nachgekommen worden ist, dass die durch Rechtsanwalt Ioannis Athanasopolos vertretene D._______, E._______ und F._______ (im Folgenden: Beschwerdegegner) in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2022 haben beantragen lassen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Ziffer 1 der Anträge); eventualiter sei Antrag 1bis der Beschwerdeführerinnen wie folgt abzuändern: "Ausgleichsforderungen zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif seien vorzubehalten." dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 21. Juli 2023 haben ausführen lassen, angesichts des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2023 (C-4375/2022) würden sie ihre Beschwerde vom 31. August 2022 zurückziehen; in diesem Sinne werde um Kenntnis und Abschreibung des Verfahrens ersucht, dass die Beschwerdeführerin somit schriftlich und vorbehaltlos den Rückzug ihrer Beschwerde erklärt haben, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) grundsätzlich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet; vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG (Urteil des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 E. 1 [nicht publiziert in BVGE 2017 V/4]), dass nach Art. 53 Abs. 1 KVG gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (vgl. auch Art. 33 Bst. i VGG und Art. 90a Abs. 2 KVG); dies gilt auch dann, wenn der Regierungsbeschluss einer vorsorglichen Massnahme im fraglichen Rechtsgebiet entspricht (Urteile des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 E. 2 [nicht publiziert in BVGE 2017 V/4], C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 2, C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.1 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.18). dass der Beschluss der Vorinstanz vom 16. August 2022 die Festsetzung eines provisorischen Tarifs vor der Einführung eines erstmaligen Tarifs für die ab 1. Juli 2022 neu im Anordnungsmodell erbrachten Leistungen in der psychologischen Psychotherapie betrifft; da für das neue Modell noch keine gültigen Tarife vorliegen, hat der Regierungsrat mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 einen Arbeitstarif von Fr. 2.58 pro Taxpunkt resp. pro Minute gemäss der zwischen curafutura und den Leistungserbringern vereinbarten Tarifstruktur festgesetzt, dass es sich somit um eine vorsorgliche Massnahme im Tarifwesen handelt und das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zuständig ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-4375/2022 vom 29. Juni 2023 E. 1.2 mit Hinweisen), auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 31. August 2022 einzutreten ist, dass zufolge des am 21. Juli 2023 schriftlich und vorbehaltlos erklärten Rückzugs das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden (antragsgemäss) abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE), dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwands des Bundesverwaltungsgerichts jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE), dass daher den Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und diesen der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird diesen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerde-gegner und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Versand: