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C-6530/2024

C-6530/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-15 · Deutsch CH

Tarife des Gesundheitsfachpersonals (ausser Ärzte)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) grundsätzlich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.02). Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.

E. 1.2 Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates vom 24. September 2024 wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen gemäss Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (vgl. auch Art. 33 Bst. i VGG und Art. 90a Abs. 2 KVG). Dies gilt auch in Bezug auf vorsorgliche Massnahmen (Urteile des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 E. 2 [nicht publ. in BVGE 2017 V/4]; C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 2; C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.1 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.18). Der Regierungsratsbeschluss vom 24. September 2024 betrifft die Festsetzung eines provisorischen Tarifs vor der Festsetzung eines definitiven Tarifs für Leistungen der psychologischen Psychotherapie ab dem 1. Januar 2025. Er wurde festgelegt, um einen tariflosen Zustand zu vermeiden (BVGer-act. 1, Beilage 2 Ziff. 2). Da provisorisch festgesetzte Arbeitstarife lediglich vorläufigen Charakter haben (ein Arbeitstarif ist notgedrungen nur eine vorübergehende Lösung; danach muss ein definitiver Tarif festgesetzt werden), handelt es sich dabei um eine vorsorgliche Massnahme im Tarifwesen, die aufgrund ihrer Akzessorietät zum Hauptverfahren mit der rechtskräftigen Genehmigung oder Festsetzung eines definitiven Tarifs dahinfällt (zur Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen im Verwaltungsverfahren vgl. Urteil des BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.2; zur Qualifikation der Arbeitstarife als vorsorgliche Massnahme vgl. Urteil des BVGer C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1.2 und Zwischenverfügung im Verfahren des BVGer C-3454/2013 vom 18. Juli 2013 m.H. auf Urteil C-124/2012 E. 3.2; vgl. auch Fankhauser/Rutz, Spitalplanung und Spitalfinanzierung, SZS 3/2018, S. 282, 322; zur Akzessorietät vgl. Urteil C-124/2012 E. 3.2.4; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 487). Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zuständig.

E. 1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG entscheidet die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (zur Anwendung in von Art. 23 Abs. 1 VGG in Verfahren betreffend provisorische Tariffestsetzung bzw. KVG vgl. Urteil des BVGer C-4126/2022 vom 15. Februar 2023 E. 2.1; zum Nichteintreten vgl. Astrid Hirzel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 Rz. 4). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist aufgrund der klaren und langjährigen Gerichtspraxis (vgl. Urteile des BVGer C-1774/2024 vom 9. August 2024; C-1301/2024 und C-1303/2024 vom 16. Juli 2024; C-890/2024 vom 28. Mai 2024; C-6022/2022 vom 4. Juli 2023; C-4375/2022 vom 29. Juni 2023; C-124/2012; C-351/2008 vom 24. Januar 2008), welche selbst von den Beschwerdeführerinnen zitiert wird (vgl. den Hinweis auf C-4375/2022 auf S. 7 der Beschwerdeschrift) auf die vorliegende Beschwerde betreffend Arbeitstarife mangels Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen nicht einzutreten bzw. diese erweist sich als offensichtlich unzulässig. Über sie hat daher die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin zu entscheiden.

E. 2 Zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 24. September 2024 einzutreten ist.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Adressatinnen durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt und haben insoweit an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG (Urteile des BVGer C-2461/2013 und C-2468/2013 vom 29. Januar 2014 E. 3.1). Sie sind zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht erhoben und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 2.2 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden war zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen zur Vermeidung von Tariflücken berechtigt (vgl. Urteile C-890/2024 E. 3; C-6022/2022 E. 3.2.2). Ebenso war es ihm erlaubt, hierbei einen Arbeitstarif zu erlassen. Dies wird von den Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht beanstandet.

E. 2.3 Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide - wie hier der angefochtene Beschluss -, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, sind Zwischenentscheide im Sinne von Art. 46 VwVG (Urteile des BVGer C-890/2024 E. 2.2; C-195/2012 E. 2; C-124/2012 E. 3.2.4; Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 56 N 12 ff., 77). Beschwerden gegen die provisorische Tariffestsetzung sind demnach nur unter den speziellen Voraussetzungen von Art. 46 VwVG zulässig, d.h. dann, wenn die provisorische Tariffestsetzung entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeizuführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu ersparen vermag (Bst. b). Dabei obliegt es den Beschwerdeführerinnen, substantiiert darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.3 m.H. auf 142 V 26 E. 1.2 m.H zu Art. 93 BGG; Urteil C-6022/2022 E. 2.2). Die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen soll verhindern, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenentscheide überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlören (vgl. Urteil C-124/2012 E. 3.2.1). Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (Urteil des BVGer A-3997/2011 vom 13. September 2011 E. 2.1 m.H.; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2).

E. 3 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 24. September 2024 für die Beschwerdeführerinnen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken vermag (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeizuführen vermöchte (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG).

E. 3.1.1 Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wäre dann auszugehen, wenn dieser auch durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss (BGE 120 Ib 97 E. 1c; vgl. Kayser/Papadopoulos/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 46 N 10; Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.47). Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen solchen Nachteil zur Folge hat, sondern es genügt, dass dieser droht bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil C-4375/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1; Kayser/Papadopoulos/Altmann, a.a.O., Art. 46 N 8). Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei (vgl. BGE 150 III 248 E. 1.2; Urteil des BVGer A-142/2017 vom 5. September 2017 E. 6.1.3; Wiederkehr/Meyer/Böhme, OFK - VwVG Kommentar, 2022, Art. 46 N 4). Diese hat hinreichend substantiiert darzulegen, inwiefern ihr im konkreten Fall aufgrund der getroffenen vorsorglichen Massnahme ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H.; 137 III 324 E. 1.1; Urteile des BVGer C-6022/2022 E. 2.2; C-1235/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2.1; C-2548/2015 vom 3. September 2015 E. 2.5;; Kayser/Papadopoulos/Altmann, a.a.O., Art. 46 N 11; Isabelle Häner, Endverfügung - Teilverfügung - Zwischen-verfügung, 8. Forum für Verwaltungsrecht - Brennpunkt «Verfügung», 2022, S 35). Tut die beschwerdeführende Partei ihrer Substantiierungspflicht nicht Genüge, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Urteil des BVGer A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3).

E. 3.1.2 Die Beschwerdeführerinnen nehmen zur Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht konkret Stellung. Sie bringen vielmehr vor, sie, die Beschwerdeführerinnen, hätten am 13. Juni 2024 mit A._______ (Anmerkung des Gerichts: potentielle Beschwerdegegner) einen Tarifvertrag abgeschlossen (BVGer-act. 1, S. 3 f.). Darin sei befristet auf die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2024 ein Taxpunktwert (TPW) von Fr. 2.58/Min. vereinbart worden. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden habe am 5. Juli 2024 mit Regierungsratsbeschluss RRB-2022-322 - wie viele andere Kantone auch - einen Tarif in der Höhe von Fr. 2.58/Min. (samt der Abrechnungsgrundlage gemäss Anhang 5 des Tarifvertrags) als vorsorglichen Tarif befristet bis am 31. Dezember 2024 festgelegt (S. 4). Am 27. September 2024 sei bei den Beschwerdeführerinnen der angefochtene Regierungsratsbeschluss RRB-2024-422 des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 24. September 2024 eingetroffen, mit welchem für die psychologische Psychotherapie ein vorsorglicher Tarif ab 1. Januar 2025 festgelegt worden sei (Anmerkung des Gerichts: und zwar wiederum in der Höhe von Fr. 2.58/Min.). Da ihnen, den Beschwerdeführerinnen, im Vorfeld kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, sei dieser Regierungsratsbeschluss für die Beschwerdeführerinnen aus heiterem Himmel gekommen. Erst durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss hätten sie erfahren, dass die Leistungserbringer mit Eingabe vom 27. August 2024 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Verlängerung des bisherigen vorsorglichen Tarifs auf unbestimmte Dauer, mindestens aber bis zum 31. Dezember 2025, gestellt hätten. Mit Mail vom 1. Oktober 2024 hätten sie, die Beschwerdeführerinnen, unverzüglich gegen die Verletzung des rechtlichen Gehörs protestiert. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gelte auch im Rahmen von provisorischen Tariffestsetzungen (S. 6). Dabei sei das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. In casu sei offensichtlich, dass nicht nur eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, sondern auch eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Beschwerden gegen die provisorische Tariffestsetzung seien nur unter den speziellen Voraussetzungen von Art. 46 VwVG zulässig, d.h. namentlich dann, wenn die provisorische Tariffestsetzung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne (S. 7). Dies stelle im Vergleich zur Vorinstanz eine massiv eingeschränkte Kognition dar, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs (und auch der Waffengleichheit) im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt werden könne. Die massive Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit könne einzig und allein durch die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz geheilt werden. Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung insbesondere, zur Verhinderung von Tariflücken ab dem 1. Januar 2025 hätten vorsorgliche Tarife festgelegt werden müssen (BVGer-act. 7). In ständiger Praxis werde im Kanton Appenzell Ausserrhoden bei der Festlegung von vorsorglichen Tarifen Bezug genommen auf die Tarife, auf welche sich die Vertragsparteien zuletzt vertraglich geeinigt hätten. Im vorliegenden Fall hätten sich die Vertragsparteien für 2022 bis 2024 auf den Tarif von Fr. 2.58 einigen können. Dieser Tarif sei zum vorsorglichen Tarif für 2025 erhoben worden. Der erwähnte Tarif wäre auch ohne Antrag der Leistungserbringerin genau in dieser Höhe als vorsorglicher Tarif festgelegt worden. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen verletze die Festlegung des vorsorglichen Tarifes in dieser Höhe nicht den Grundsatz der Waffengleichheit, sondern folge der langjährigen kantonalen Praxis bei der Festlegung von vorsorglichen Tarifen. Im Übrigen sei vorliegend nicht ersichtlich, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt sein könnten. Es sei weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich, noch, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Wirkung des provisorischen Tarifs werde durch die Festlegung eines definitiven Tarifs aufgehoben bzw. rückgängig gemacht. Worin die Beschwerdeführerinnen genau den nicht wieder gutzumachenden Nachteil erblickten, ergebe sich aus der Beschwerde nicht. Es sei richtig, dass die Vorinstanz im Rahmen des Erlasses des provisorischen Tarifs für 2025 die Beschwerdeführerinnen vor dem Erlass nicht angehört habe. Allerdings würden die Beschwerdeführerinnen durch den Entscheid über die Festlegung des provisorischen Tarifs keinen Rechtsnachteil erleiden.

E. 3.1.3 Der Ausgleich von Tarifdifferenzen bzw. die damit verbundenen Nach- bzw. Rückforderungen mögen durchaus mit einem administrativen Aufwand verbunden sein. Dieser administrative Aufwand ist jedoch systemimmanent, da vorliegend ein provisorischer Tarif festgesetzt wurde. Allein der Umstand, dass möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz geltend zu machen ist, vermag praxisgemäss keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen (vgl. Urteile des BVGer C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 4.1.4; C-6022/2022 E. 3.1.2; C-124/2012 E. 3.5.1; C-351/2008 vom 24. Januar 2008 E. 4.2 f.; Gebhard Eugster, in: Ulrich Meyer, SBVR Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, SBVR, N 1179; Jean-Louis Duc, Application rétroactive d'un tarif de soins dans le cadre de la Lamal, in: AJP 10/2009, S. 1315). Der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich vielmehr klar entnehmen, dass im Zusammenhang mit provisorisch festgesetzten Tarifen stets mit einer späteren Rückabwicklung gerechnet werden muss (vgl. Urteile C-6022/2022 E. 3.1.2; C-4126/2022 E. 3.5 m.H.). Sofern die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend machen wollten, ist ein solcher zu verneinen. Von einem rechtsrelevanten Nachteil könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Versicherer durch den provisorisch festgesetzten Tarif in ihrer Existenz bedroht wären oder im Falle eines für sie ungünstigen Entscheides die Rückforderungsansprüche nicht durchsetzen könnten (vgl. dazu Urteil C-124/2012 E. 3.5.1 m.H.). Das machen die Beschwerdeführerinnen vorliegend jedoch nicht geltend. Den Beschwerdeakten lassen sich auch keine Hinweise auf eine allfällige ernsthafte Liquiditätsproblematik der Beschwerdeführerinnen entnehmen.

E. 3.1.4 Die Beschwerdeführerinnen konkretisieren auch im Übrigen den nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht. Ihre Ausführungen bleiben pauschal und nehmen nicht konkret Bezug auf den vorliegenden Fall. Die Beschwerdeführerinnen verweisen lediglich auf die formelle Natur des rechtlichen Gehörs und darauf, dass eine Verletzung desselben, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde, in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Diese Grundsätze sind zwar zutreffend (vgl. dazu BGE 149 I 91 E. 3.2; 137 I 195 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2384/2022 vom 26. September 2024 E. 3.2). Die Beschwerdeführerinnen übersehen bei ihrer Argumentation aber, dass die genannten Prinzipien nur zum Tragen kommen, sofern überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist bzw. die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt sind (vgl. hierzu Urteile des BVGer A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.2.3, A-2923/2015 vom 27. Juli 2015 E. 2, C-5305/2010 vom 16. Mai 2013 E. 5.3 und 6, in denen auf die jeweilige Beschwerde nicht eingetreten und daher die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht näher geprüft wurde).

E. 3.1.5 Sofern die Beschwerdeführerinnen hätten vorbringen wollen, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle, ist Folgendes anzumerken: Die Rechtsprechung leitet aus Art. 29 Abs. 1 BV und aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Gebot eines fairen Verfahrens ab; das Gebot der Waffengleichheit bildet daraus einen Teilgehalt (BGE 133 I 1 E. 5.3.1 m.H.). Es findet auch im Tarifverfahren Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-1918/2016 vom 16. November 2017 E. 3.3) und vermittelt den Verfahrensbeteiligten namentlich das gleiche Recht auf Verfahrenszugang und -beteiligung (Urteil des VerwG ZH VB.2020.00826 vom 7. Juli 2021 E. 2.4). Sollten die Beschwerdeführerinnen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin erblicken, als das Prinzip der Waffengleichheit verletzt worden sei, da sie, anders als die Beschwerdegegner nicht in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen worden seien, fehlt es an einer genügenden Konkretisierung. Es wurde nicht ausreichend substantiiert dargelegt, inwiefern sich daraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil hätte ergeben sollen. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bestünde (vgl. zur Geltung des rechtlichen Gehörs im Massnahmeverfahren bzw. bei einer provisorischen Tariffestsetzung: Lino Etter, in: Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [BSK KVG, BSK KVAG], 2020, vor Art. 47 KVG N 12; Dominik Dall'O, Teil 3: Verhandlungen gescheitert - Tariffestsetzungsverfahren [Regierungsrat - Bundesverwaltungsgericht - Bundesrat], Gesundheitsrecht im Bereich KVG, 2018, S. 30), würde dies nichts am Resultat ändern. Denn gemäss konstanter Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Verweigerungen des rechtlichen Gehörs in der Regel mit Anfechtung des Endentscheids wirksam gerügt werden können und sich der allfällige Nachteil des Betroffenen wieder gutmachen lässt (vgl. Urteile des BGer 8C_1071/2009 vom 9. April 2010 E. 3.2; 2A.215/2005 vom 1. September 2005 E. 1.3; Urteile des BVGer B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2; A-7975/2008 vom 22. Juni 2009 E. 3.2; B-7904/2007 vom 14. Mai 2007 E. 3). Weil Verletzungen des rechtlichen Gehörs mit der Anfechtung des Endentscheids gerügt werden können, liegt mit anderen Worten kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor (vgl. Urteil B-3638/2017 E. 4.2). Inwiefern sich dies vorliegend anders verhalten sollte, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht dargetan und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Eine Ausnahmekonstellation, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würde (vgl. dazu Urteil B-3638/2017 E. 4.2) ist jedenfalls vorliegend weder erkennbar noch wird sie geltend gemacht.

E. 3.1.6 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG nicht dargetan ist und auch kein solcher vorliegt.

E. 3.2.1 Nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ist die Beschwerde sodann zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die beiden Voraussetzungen, mithin die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids sowie eine bedeutende Zeit- oder Kostenersparnis, müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des BGer 1C_271/2020 vom 8. September 2020 E. 3.2 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG; Urteile des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 3.2; A-5923/2015 vom 14. Juni 2016 E. 2.3; C-3134/2007 vom 3. November 2009 E. 1.1.1). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Beschwerdeinstanz aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen kann (Kayser/Papadopoulos/Altmann, a.a.O., Art. 46 N 48).

E. 3.2.2 Auch in diesem Zusammenhang obliegt es den Beschwerdeführerinnen, substantiiert darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG Bst. b erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H.; Urteile C-6022/2022 E. 2.2; C-1235/2018 E. 2.2.1; C-2548/2015 E. 2.5).

E. 3.2.3 Die Beschwerdeführerinnen machen hierzu keinerlei Ausführungen, weshalb dieser Punkt mit Blick auf ihre Substantiierungspflicht nicht näher zu prüfen ist. Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Notwendigkeit der Festsetzung von Arbeitstarifen unbestritten geblieben ist und mit einem Arbeitstarif in anderer Höhe lediglich eine andere vorsorgliche Massnahme vorläge. Ein Endentscheid läge damit weiterhin nicht vor.

E. 3.2.4 Eine Beschwerde gegen die provisorische Tariffestsetzung lässt sich mithin auch mit Blick auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht rechtfertigen.

E. 3.3 Somit ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs.1 VwVG nicht erfüllt sind. Infolgedessen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4.1 Sind die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung nicht gegeben, so ist grundsätzlich auf die Beschwerde ohne jede materielle Prüfung nicht einzutreten; indessen ist bei Vorliegen eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses zu untersuchen, ob sich die Vereinbarung nicht als geradezu nichtig erweist (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-3663/2017 vom 31. Mai 2021 E. 3.2.1). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.2; Urteile des BVGer C-226/2020 vom 3. März 2022 E. 2.4.2; B-5290/2014 vom 13. April 2016 E. 3; Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 Rz. 19). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 138 II 501 E. 3.1; BVGE 2015/15 E. 2.5.2); sie kann auch im Rechtmittelverfahren festgestellt werden (BGE 140 III 651 E. 3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; BVGE 2015/15 E. 2.5.1). Einer nichtigen Verfügung geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirkung ab (BGE 132 II 342 E. 2.1. m.w.H; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 15 Rz. 1096). In einem solchen Fall wäre auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten und die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2015/15 E. 2.5.1; Urteil des BVGer B-1286/2016 vom 15. August 2017 E. 1.5 m.w.H.). Zusammengefasst müssen für die Annahme der Nichtigkeit kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein (Urteil C-226/2020 E. 2.4.1 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 15 Rz. 1098):

1. Der Mangel muss besonders schwer wiegen.

2. Er muss zudem offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein.

3. Die Rechtssicherheit darf durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werden.

E. 4.2 Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 3.1.5 hiervor) an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids; handelt es sich jedoch um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge (BGE 129 I 361 E. 2.1 m.H.). Die Praxis ist hierbei jedoch zurückhaltend (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 15 Rz. 1111). Ein ganz gewichtiger Verfahrensfehler liegt beispielsweise vor, wenn ein Betroffener von einem Entscheid mangels Eröffnung nichts weiss (BGE 129 I 361 E. 2.1), bei einer durch Bestechung erwirkten Verfügung mit grundlegenden materiellen Fehlern oder bei schwerwiegenden Verletzungen von Ausstandsregeln (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 15 Rz. 1113 und 1117). Verfahrensmängel von dieser besonderen Schwere sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Ohnehin werden sich die Beschwerdeführerinnen im Hauptverfahren noch umfassend äussern können, wobei der entsprechende vorinstanzliche Entscheid alsdann vom Bundesverwaltungsgericht mit umfassender Kognition zu überprüfen (Art. 49 VwVG) sein wird (Gebhard Eugster, in: Ulrich Meyer, SBVR Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, SBVR, N 1182). Der angefochtene Regierungsratsbeschluss erweist sich mithin nicht als nichtig.

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang war eine Beiladung der Beschwerdegegner nicht notwendig. Ebenso konnte darauf verzichtet werden - insbesondere mit Blick auf die bereits vorliegenden Beschwerdeakten - die vorinstanzlichen Akten einzuholen, die der Vernehmlassung nicht beigelegt waren.

E. 6 Zu entscheiden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerinnen unterliegen. Ihnen sind daher die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ist im Umfang von Fr. 3'000.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Mehrbetrag von Fr. 2'000.- ist den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten.

E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, desgleichen die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 7 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6530/2024 Urteil vom 15. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien

1. Helsana AG,

2. Sanitas Grundversicherungen AG,

3. KPT Krankenkasse AG, alle vertreten durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG, alle vertreten durch lic. iur. Andreas Gafner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen, gegen Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Vorinstanz. Gegenstand KVG, Provisorische Festsetzung des Tarifs für Leistungen der psychologischen Psychotherapie; Beschluss des Regierungsrates des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 24. September 2024 (RRB-2024-422). Sachverhalt: A. Mit Beschluss RRB-2024-422 vom 24. September 2024 entschied der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorin-stanz) was folgt (BVGer-act. 1, Beilage 2):

1. Für die Dauer des Verfahrens betreffend Genehmigung der Tarifstruktur und des Taxpunktwertes für Leistungen der psychologischen Psychotherapie zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) wird folgender Tarif als vorsorglicher Tarif je Minute, gültig ab 1. Januar 2025, gestützt auf die Abrechnungsgrundlage in Anhang 5 des Tarifvertrages, festgelegt: Einkaufsgemeinschaft HSK AG, DübendorfFr. 2.58

2. Mit dem Inkrafttreten eines nationalen, durch den Bundesrat genehmigten, Vertrages tritt der vorsorglich festgelegte Tarif gemäss Ziffer 1 ausser Kraft.

3. Eine allfällige rückwirkende Geltendmachung der Tarifdifferenz zwischen dem vorsorglichen Tarif und dem später genehmigten oder festgesetzten Tarif bleibt den Parteien vorbehalten.

4. Allfälligen Beschwerden gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen. B. B.a Gegen den RRB-2024-422 vom 24. September 2024 des Regierungsrates des Kantons Appenzell Ausserrhoden erhoben drei Krankenversicherer in der Schweiz (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), vertreten durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG, am 16. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Sie stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden RRB-2024-422 vom 24. September 2024 sei aufzuheben.

2. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber den Beschwerdeführerinnen neu Beschluss fasse. B.b Der mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2024 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2, 4). B.c Die Vorinstanz stellte mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2024 das Begehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerinnen (BVGer-act. 7). B.d Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 8). C. Auf den weiteren Inhalt der Rechtsschriften sowie der eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) grundsätzlich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.02). Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. 1.2 Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates vom 24. September 2024 wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen gemäss Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (vgl. auch Art. 33 Bst. i VGG und Art. 90a Abs. 2 KVG). Dies gilt auch in Bezug auf vorsorgliche Massnahmen (Urteile des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 E. 2 [nicht publ. in BVGE 2017 V/4]; C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 2; C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.1 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.18). Der Regierungsratsbeschluss vom 24. September 2024 betrifft die Festsetzung eines provisorischen Tarifs vor der Festsetzung eines definitiven Tarifs für Leistungen der psychologischen Psychotherapie ab dem 1. Januar 2025. Er wurde festgelegt, um einen tariflosen Zustand zu vermeiden (BVGer-act. 1, Beilage 2 Ziff. 2). Da provisorisch festgesetzte Arbeitstarife lediglich vorläufigen Charakter haben (ein Arbeitstarif ist notgedrungen nur eine vorübergehende Lösung; danach muss ein definitiver Tarif festgesetzt werden), handelt es sich dabei um eine vorsorgliche Massnahme im Tarifwesen, die aufgrund ihrer Akzessorietät zum Hauptverfahren mit der rechtskräftigen Genehmigung oder Festsetzung eines definitiven Tarifs dahinfällt (zur Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen im Verwaltungsverfahren vgl. Urteil des BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.2; zur Qualifikation der Arbeitstarife als vorsorgliche Massnahme vgl. Urteil des BVGer C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1.2 und Zwischenverfügung im Verfahren des BVGer C-3454/2013 vom 18. Juli 2013 m.H. auf Urteil C-124/2012 E. 3.2; vgl. auch Fankhauser/Rutz, Spitalplanung und Spitalfinanzierung, SZS 3/2018, S. 282, 322; zur Akzessorietät vgl. Urteil C-124/2012 E. 3.2.4; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 487). Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zuständig. 1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG entscheidet die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (zur Anwendung in von Art. 23 Abs. 1 VGG in Verfahren betreffend provisorische Tariffestsetzung bzw. KVG vgl. Urteil des BVGer C-4126/2022 vom 15. Februar 2023 E. 2.1; zum Nichteintreten vgl. Astrid Hirzel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 Rz. 4). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist aufgrund der klaren und langjährigen Gerichtspraxis (vgl. Urteile des BVGer C-1774/2024 vom 9. August 2024; C-1301/2024 und C-1303/2024 vom 16. Juli 2024; C-890/2024 vom 28. Mai 2024; C-6022/2022 vom 4. Juli 2023; C-4375/2022 vom 29. Juni 2023; C-124/2012; C-351/2008 vom 24. Januar 2008), welche selbst von den Beschwerdeführerinnen zitiert wird (vgl. den Hinweis auf C-4375/2022 auf S. 7 der Beschwerdeschrift) auf die vorliegende Beschwerde betreffend Arbeitstarife mangels Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen nicht einzutreten bzw. diese erweist sich als offensichtlich unzulässig. Über sie hat daher die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin zu entscheiden. 2. Zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 24. September 2024 einzutreten ist. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Adressatinnen durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt und haben insoweit an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG (Urteile des BVGer C-2461/2013 und C-2468/2013 vom 29. Januar 2014 E. 3.1). Sie sind zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht erhoben und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2.2 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden war zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen zur Vermeidung von Tariflücken berechtigt (vgl. Urteile C-890/2024 E. 3; C-6022/2022 E. 3.2.2). Ebenso war es ihm erlaubt, hierbei einen Arbeitstarif zu erlassen. Dies wird von den Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht beanstandet. 2.3 Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide - wie hier der angefochtene Beschluss -, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, sind Zwischenentscheide im Sinne von Art. 46 VwVG (Urteile des BVGer C-890/2024 E. 2.2; C-195/2012 E. 2; C-124/2012 E. 3.2.4; Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 56 N 12 ff., 77). Beschwerden gegen die provisorische Tariffestsetzung sind demnach nur unter den speziellen Voraussetzungen von Art. 46 VwVG zulässig, d.h. dann, wenn die provisorische Tariffestsetzung entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeizuführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu ersparen vermag (Bst. b). Dabei obliegt es den Beschwerdeführerinnen, substantiiert darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.3 m.H. auf 142 V 26 E. 1.2 m.H zu Art. 93 BGG; Urteil C-6022/2022 E. 2.2). Die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen soll verhindern, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenentscheide überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlören (vgl. Urteil C-124/2012 E. 3.2.1). Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (Urteil des BVGer A-3997/2011 vom 13. September 2011 E. 2.1 m.H.; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2). 3. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 24. September 2024 für die Beschwerdeführerinnen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken vermag (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeizuführen vermöchte (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). 3.1 3.1.1 Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wäre dann auszugehen, wenn dieser auch durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss (BGE 120 Ib 97 E. 1c; vgl. Kayser/Papadopoulos/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 46 N 10; Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.47). Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen solchen Nachteil zur Folge hat, sondern es genügt, dass dieser droht bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil C-4375/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1; Kayser/Papadopoulos/Altmann, a.a.O., Art. 46 N 8). Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei (vgl. BGE 150 III 248 E. 1.2; Urteil des BVGer A-142/2017 vom 5. September 2017 E. 6.1.3; Wiederkehr/Meyer/Böhme, OFK - VwVG Kommentar, 2022, Art. 46 N 4). Diese hat hinreichend substantiiert darzulegen, inwiefern ihr im konkreten Fall aufgrund der getroffenen vorsorglichen Massnahme ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H.; 137 III 324 E. 1.1; Urteile des BVGer C-6022/2022 E. 2.2; C-1235/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2.1; C-2548/2015 vom 3. September 2015 E. 2.5;; Kayser/Papadopoulos/Altmann, a.a.O., Art. 46 N 11; Isabelle Häner, Endverfügung - Teilverfügung - Zwischen-verfügung, 8. Forum für Verwaltungsrecht - Brennpunkt «Verfügung», 2022, S 35). Tut die beschwerdeführende Partei ihrer Substantiierungspflicht nicht Genüge, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Urteil des BVGer A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3). 3.1.2 Die Beschwerdeführerinnen nehmen zur Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht konkret Stellung. Sie bringen vielmehr vor, sie, die Beschwerdeführerinnen, hätten am 13. Juni 2024 mit A._______ (Anmerkung des Gerichts: potentielle Beschwerdegegner) einen Tarifvertrag abgeschlossen (BVGer-act. 1, S. 3 f.). Darin sei befristet auf die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2024 ein Taxpunktwert (TPW) von Fr. 2.58/Min. vereinbart worden. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden habe am 5. Juli 2024 mit Regierungsratsbeschluss RRB-2022-322 - wie viele andere Kantone auch - einen Tarif in der Höhe von Fr. 2.58/Min. (samt der Abrechnungsgrundlage gemäss Anhang 5 des Tarifvertrags) als vorsorglichen Tarif befristet bis am 31. Dezember 2024 festgelegt (S. 4). Am 27. September 2024 sei bei den Beschwerdeführerinnen der angefochtene Regierungsratsbeschluss RRB-2024-422 des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 24. September 2024 eingetroffen, mit welchem für die psychologische Psychotherapie ein vorsorglicher Tarif ab 1. Januar 2025 festgelegt worden sei (Anmerkung des Gerichts: und zwar wiederum in der Höhe von Fr. 2.58/Min.). Da ihnen, den Beschwerdeführerinnen, im Vorfeld kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, sei dieser Regierungsratsbeschluss für die Beschwerdeführerinnen aus heiterem Himmel gekommen. Erst durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss hätten sie erfahren, dass die Leistungserbringer mit Eingabe vom 27. August 2024 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Verlängerung des bisherigen vorsorglichen Tarifs auf unbestimmte Dauer, mindestens aber bis zum 31. Dezember 2025, gestellt hätten. Mit Mail vom 1. Oktober 2024 hätten sie, die Beschwerdeführerinnen, unverzüglich gegen die Verletzung des rechtlichen Gehörs protestiert. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gelte auch im Rahmen von provisorischen Tariffestsetzungen (S. 6). Dabei sei das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. In casu sei offensichtlich, dass nicht nur eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, sondern auch eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Beschwerden gegen die provisorische Tariffestsetzung seien nur unter den speziellen Voraussetzungen von Art. 46 VwVG zulässig, d.h. namentlich dann, wenn die provisorische Tariffestsetzung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne (S. 7). Dies stelle im Vergleich zur Vorinstanz eine massiv eingeschränkte Kognition dar, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs (und auch der Waffengleichheit) im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt werden könne. Die massive Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit könne einzig und allein durch die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz geheilt werden. Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung insbesondere, zur Verhinderung von Tariflücken ab dem 1. Januar 2025 hätten vorsorgliche Tarife festgelegt werden müssen (BVGer-act. 7). In ständiger Praxis werde im Kanton Appenzell Ausserrhoden bei der Festlegung von vorsorglichen Tarifen Bezug genommen auf die Tarife, auf welche sich die Vertragsparteien zuletzt vertraglich geeinigt hätten. Im vorliegenden Fall hätten sich die Vertragsparteien für 2022 bis 2024 auf den Tarif von Fr. 2.58 einigen können. Dieser Tarif sei zum vorsorglichen Tarif für 2025 erhoben worden. Der erwähnte Tarif wäre auch ohne Antrag der Leistungserbringerin genau in dieser Höhe als vorsorglicher Tarif festgelegt worden. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen verletze die Festlegung des vorsorglichen Tarifes in dieser Höhe nicht den Grundsatz der Waffengleichheit, sondern folge der langjährigen kantonalen Praxis bei der Festlegung von vorsorglichen Tarifen. Im Übrigen sei vorliegend nicht ersichtlich, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt sein könnten. Es sei weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich, noch, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Wirkung des provisorischen Tarifs werde durch die Festlegung eines definitiven Tarifs aufgehoben bzw. rückgängig gemacht. Worin die Beschwerdeführerinnen genau den nicht wieder gutzumachenden Nachteil erblickten, ergebe sich aus der Beschwerde nicht. Es sei richtig, dass die Vorinstanz im Rahmen des Erlasses des provisorischen Tarifs für 2025 die Beschwerdeführerinnen vor dem Erlass nicht angehört habe. Allerdings würden die Beschwerdeführerinnen durch den Entscheid über die Festlegung des provisorischen Tarifs keinen Rechtsnachteil erleiden. 3.1.3 Der Ausgleich von Tarifdifferenzen bzw. die damit verbundenen Nach- bzw. Rückforderungen mögen durchaus mit einem administrativen Aufwand verbunden sein. Dieser administrative Aufwand ist jedoch systemimmanent, da vorliegend ein provisorischer Tarif festgesetzt wurde. Allein der Umstand, dass möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz geltend zu machen ist, vermag praxisgemäss keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen (vgl. Urteile des BVGer C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 4.1.4; C-6022/2022 E. 3.1.2; C-124/2012 E. 3.5.1; C-351/2008 vom 24. Januar 2008 E. 4.2 f.; Gebhard Eugster, in: Ulrich Meyer, SBVR Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, SBVR, N 1179; Jean-Louis Duc, Application rétroactive d'un tarif de soins dans le cadre de la Lamal, in: AJP 10/2009, S. 1315). Der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich vielmehr klar entnehmen, dass im Zusammenhang mit provisorisch festgesetzten Tarifen stets mit einer späteren Rückabwicklung gerechnet werden muss (vgl. Urteile C-6022/2022 E. 3.1.2; C-4126/2022 E. 3.5 m.H.). Sofern die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend machen wollten, ist ein solcher zu verneinen. Von einem rechtsrelevanten Nachteil könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Versicherer durch den provisorisch festgesetzten Tarif in ihrer Existenz bedroht wären oder im Falle eines für sie ungünstigen Entscheides die Rückforderungsansprüche nicht durchsetzen könnten (vgl. dazu Urteil C-124/2012 E. 3.5.1 m.H.). Das machen die Beschwerdeführerinnen vorliegend jedoch nicht geltend. Den Beschwerdeakten lassen sich auch keine Hinweise auf eine allfällige ernsthafte Liquiditätsproblematik der Beschwerdeführerinnen entnehmen. 3.1.4 Die Beschwerdeführerinnen konkretisieren auch im Übrigen den nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht. Ihre Ausführungen bleiben pauschal und nehmen nicht konkret Bezug auf den vorliegenden Fall. Die Beschwerdeführerinnen verweisen lediglich auf die formelle Natur des rechtlichen Gehörs und darauf, dass eine Verletzung desselben, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde, in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Diese Grundsätze sind zwar zutreffend (vgl. dazu BGE 149 I 91 E. 3.2; 137 I 195 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2384/2022 vom 26. September 2024 E. 3.2). Die Beschwerdeführerinnen übersehen bei ihrer Argumentation aber, dass die genannten Prinzipien nur zum Tragen kommen, sofern überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist bzw. die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt sind (vgl. hierzu Urteile des BVGer A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.2.3, A-2923/2015 vom 27. Juli 2015 E. 2, C-5305/2010 vom 16. Mai 2013 E. 5.3 und 6, in denen auf die jeweilige Beschwerde nicht eingetreten und daher die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht näher geprüft wurde). 3.1.5 Sofern die Beschwerdeführerinnen hätten vorbringen wollen, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle, ist Folgendes anzumerken: Die Rechtsprechung leitet aus Art. 29 Abs. 1 BV und aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Gebot eines fairen Verfahrens ab; das Gebot der Waffengleichheit bildet daraus einen Teilgehalt (BGE 133 I 1 E. 5.3.1 m.H.). Es findet auch im Tarifverfahren Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-1918/2016 vom 16. November 2017 E. 3.3) und vermittelt den Verfahrensbeteiligten namentlich das gleiche Recht auf Verfahrenszugang und -beteiligung (Urteil des VerwG ZH VB.2020.00826 vom 7. Juli 2021 E. 2.4). Sollten die Beschwerdeführerinnen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin erblicken, als das Prinzip der Waffengleichheit verletzt worden sei, da sie, anders als die Beschwerdegegner nicht in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen worden seien, fehlt es an einer genügenden Konkretisierung. Es wurde nicht ausreichend substantiiert dargelegt, inwiefern sich daraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil hätte ergeben sollen. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bestünde (vgl. zur Geltung des rechtlichen Gehörs im Massnahmeverfahren bzw. bei einer provisorischen Tariffestsetzung: Lino Etter, in: Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [BSK KVG, BSK KVAG], 2020, vor Art. 47 KVG N 12; Dominik Dall'O, Teil 3: Verhandlungen gescheitert - Tariffestsetzungsverfahren [Regierungsrat - Bundesverwaltungsgericht - Bundesrat], Gesundheitsrecht im Bereich KVG, 2018, S. 30), würde dies nichts am Resultat ändern. Denn gemäss konstanter Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Verweigerungen des rechtlichen Gehörs in der Regel mit Anfechtung des Endentscheids wirksam gerügt werden können und sich der allfällige Nachteil des Betroffenen wieder gutmachen lässt (vgl. Urteile des BGer 8C_1071/2009 vom 9. April 2010 E. 3.2; 2A.215/2005 vom 1. September 2005 E. 1.3; Urteile des BVGer B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2; A-7975/2008 vom 22. Juni 2009 E. 3.2; B-7904/2007 vom 14. Mai 2007 E. 3). Weil Verletzungen des rechtlichen Gehörs mit der Anfechtung des Endentscheids gerügt werden können, liegt mit anderen Worten kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor (vgl. Urteil B-3638/2017 E. 4.2). Inwiefern sich dies vorliegend anders verhalten sollte, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht dargetan und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Eine Ausnahmekonstellation, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würde (vgl. dazu Urteil B-3638/2017 E. 4.2) ist jedenfalls vorliegend weder erkennbar noch wird sie geltend gemacht. 3.1.6 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG nicht dargetan ist und auch kein solcher vorliegt. 3.2 3.2.1 Nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ist die Beschwerde sodann zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die beiden Voraussetzungen, mithin die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids sowie eine bedeutende Zeit- oder Kostenersparnis, müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des BGer 1C_271/2020 vom 8. September 2020 E. 3.2 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG; Urteile des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 3.2; A-5923/2015 vom 14. Juni 2016 E. 2.3; C-3134/2007 vom 3. November 2009 E. 1.1.1). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Beschwerdeinstanz aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen kann (Kayser/Papadopoulos/Altmann, a.a.O., Art. 46 N 48). 3.2.2 Auch in diesem Zusammenhang obliegt es den Beschwerdeführerinnen, substantiiert darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG Bst. b erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H.; Urteile C-6022/2022 E. 2.2; C-1235/2018 E. 2.2.1; C-2548/2015 E. 2.5). 3.2.3 Die Beschwerdeführerinnen machen hierzu keinerlei Ausführungen, weshalb dieser Punkt mit Blick auf ihre Substantiierungspflicht nicht näher zu prüfen ist. Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Notwendigkeit der Festsetzung von Arbeitstarifen unbestritten geblieben ist und mit einem Arbeitstarif in anderer Höhe lediglich eine andere vorsorgliche Massnahme vorläge. Ein Endentscheid läge damit weiterhin nicht vor. 3.2.4 Eine Beschwerde gegen die provisorische Tariffestsetzung lässt sich mithin auch mit Blick auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht rechtfertigen. 3.3 Somit ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs.1 VwVG nicht erfüllt sind. Infolgedessen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. 4.1 Sind die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung nicht gegeben, so ist grundsätzlich auf die Beschwerde ohne jede materielle Prüfung nicht einzutreten; indessen ist bei Vorliegen eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses zu untersuchen, ob sich die Vereinbarung nicht als geradezu nichtig erweist (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-3663/2017 vom 31. Mai 2021 E. 3.2.1). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.2; Urteile des BVGer C-226/2020 vom 3. März 2022 E. 2.4.2; B-5290/2014 vom 13. April 2016 E. 3; Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 Rz. 19). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 138 II 501 E. 3.1; BVGE 2015/15 E. 2.5.2); sie kann auch im Rechtmittelverfahren festgestellt werden (BGE 140 III 651 E. 3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; BVGE 2015/15 E. 2.5.1). Einer nichtigen Verfügung geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirkung ab (BGE 132 II 342 E. 2.1. m.w.H; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 15 Rz. 1096). In einem solchen Fall wäre auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten und die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2015/15 E. 2.5.1; Urteil des BVGer B-1286/2016 vom 15. August 2017 E. 1.5 m.w.H.). Zusammengefasst müssen für die Annahme der Nichtigkeit kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein (Urteil C-226/2020 E. 2.4.1 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 15 Rz. 1098):

1. Der Mangel muss besonders schwer wiegen.

2. Er muss zudem offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein.

3. Die Rechtssicherheit darf durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werden. 4.2 Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 3.1.5 hiervor) an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids; handelt es sich jedoch um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge (BGE 129 I 361 E. 2.1 m.H.). Die Praxis ist hierbei jedoch zurückhaltend (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 15 Rz. 1111). Ein ganz gewichtiger Verfahrensfehler liegt beispielsweise vor, wenn ein Betroffener von einem Entscheid mangels Eröffnung nichts weiss (BGE 129 I 361 E. 2.1), bei einer durch Bestechung erwirkten Verfügung mit grundlegenden materiellen Fehlern oder bei schwerwiegenden Verletzungen von Ausstandsregeln (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 15 Rz. 1113 und 1117). Verfahrensmängel von dieser besonderen Schwere sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Ohnehin werden sich die Beschwerdeführerinnen im Hauptverfahren noch umfassend äussern können, wobei der entsprechende vorinstanzliche Entscheid alsdann vom Bundesverwaltungsgericht mit umfassender Kognition zu überprüfen (Art. 49 VwVG) sein wird (Gebhard Eugster, in: Ulrich Meyer, SBVR Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, SBVR, N 1182). Der angefochtene Regierungsratsbeschluss erweist sich mithin nicht als nichtig. 5. Bei diesem Verfahrensausgang war eine Beiladung der Beschwerdegegner nicht notwendig. Ebenso konnte darauf verzichtet werden - insbesondere mit Blick auf die bereits vorliegenden Beschwerdeakten - die vorinstanzlichen Akten einzuholen, die der Vernehmlassung nicht beigelegt waren. 6. Zu entscheiden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerinnen unterliegen. Ihnen sind daher die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ist im Umfang von Fr. 3'000.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Mehrbetrag von Fr. 2'000.- ist den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, desgleichen die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 7. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird im Umfang von Fr. 3'000.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Mehrbetrag von Fr. 2'000.- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk Versand: