Tarife des Gesundheitsfachpersonals (ausser Ärzte)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) grundsätzlich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.02). Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
E. 1.2 Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates vom 12. Dezember 2024 wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen gemäss Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (vgl. auch Art. 33 Bst. i VGG und Art. 90a Abs. 2 KVG). Dies gilt auch in Bezug auf vorsorgliche Massnahmen (Urteile des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 E. 2 [nicht publ. in BVGE 2017 V/4]; C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 2; C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.1 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.18). Der Regierungsratsbeschluss vom 12. Dezember 2024 betrifft die Festsetzung eines provisorischen Tarifs vor der Festsetzung eines definitiven Tarifs für Leistungen der psychologischen Psychotherapie ab dem 1. Januar 2025. Er wurde festgelegt, um einen tariflosen Zustand zu vermeiden (BVGer-act. 1, Beilage 2, S. 4). Da provisorisch festgesetzte Arbeitstarife lediglich vorläufigen Charakter haben - ein Arbeitstarif ist notgedrungen nur eine vorübergehende Lösung; danach muss ein definitiver Tarif festgesetzt werden - handelt es sich dabei um eine vorsorgliche Massnahme im Tarifwesen, die aufgrund ihrer Akzessorietät zum Hauptverfahren mit der rechtskräftigen Genehmigung oder Festsetzung eines definitiven Tarifs dahinfällt (zur Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen im Verwaltungsverfahren vgl. Urteil des BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.2; zur Qualifikation der Arbeitstarife als vorsorgliche Massnahme vgl. Urteile des BVGer C-6530/2024 vom 15. Januar 2025 E. 1.2; C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1.2 und Zwischenverfügung im Verfahren des BVGer C-3454/2013 vom 18. Juli 2013 m.H. auf Urteil C-124/2012 E. 3.2; vgl. auch Fankhauser/Rutz, Spitalplanung und Spitalfinanzierung, SZS 3/2018, S. 282, 322; zur Akzessorietät vgl. Urteil C-124/2012 E. 3.2.4; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 487). Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zuständig.
E. 1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG entscheidet die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (zur Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VGG in Verfahren betreffend provisorische Tariffestsetzung bzw. KVG vgl. Urteil des BVGer C-4126/2022 vom 15. Februar 2023 E. 2.1; zum Nichteintreten vgl. Astrid Hirzel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 Rz. 4). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist aufgrund der klaren und langjährigen Gerichtspraxis (vgl. Urteile des BVGer C-6530/2024; C-1774/2024 vom 9. August 2024; C-1301/2024 und C-1303/2024 vom 16. Juli 2024; C-890/2024; C-6022/2022 vom 4. Juli 2023; C-4375/2022 vom 29. Juni 2023; C-124/2012; C-351/2008 vom 24. Januar 2008) auf die vorliegende Beschwerde betreffend Arbeitstarife mangels Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen nicht einzutreten bzw. diese erweist sich als offensichtlich unzulässig. Über sie hat daher die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin zu entscheiden.
E. 2 Zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 12. Dezember 2024 einzutreten ist.
E. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Adressaten durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt und haben insoweit an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG (Urteile des BVGer C-2461/2013 und C-2468/2013 vom 29. Januar 2014 E. 3.1). Sie sind zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht erhoben und der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- rechtzeitig geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 2.2 Die Beschwerdeführenden stellen die Vertretungsvollmacht der HSK AG in Frage (vgl. BVGer-act. 1, S. 5). Diese ist aber zweifellos gegeben bzw. die entsprechenden Prozessvollmachten liegen vor (vgl. BVGer-act. 8, S. 2 f. und Beilagen 1 bis 4).
E. 2.3 Der Regierungsrat des Kantons Glarus war zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen zur Vermeidung von Tariflücken berechtigt (vgl. Urteile C-6530/2024 E. 2.2; C-890/2024 E. 3; C-6022/2022 E. 3.2.2). Ebenso war es ihm erlaubt, hierbei einen Arbeitstarif zu erlassen. Dies wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht beanstandet.
E. 2.4 Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide - wie hier der angefochtene Beschluss -, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, sind Zwischenentscheide im Sinne von Art. 46 VwVG (Urteile des BVGer C-890/2024 E. 2.2; C-195/2012 E. 2; C-124/2012 E. 3.2.4; Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 56 N 12 ff., 77). Beschwerden gegen die provisorische Tariffestsetzung sind demnach nur unter den speziellen Voraussetzungen von Art. 46 VwVG zulässig, d.h. dann, wenn die provisorische Tariffestsetzung entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeizuführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu ersparen vermag (Bst. b). Dabei obliegt es den Beschwerdeführenden, substantiiert darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.3 m.H. auf 142 V 26 E. 1.2 m.H zu Art. 93 BGG; Urteil C-6022/2022 E. 2.2). Die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen soll verhindern, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenentscheide überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlören (vgl. Urteil C-124/2012 E. 3.2.1). Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (Urteil des BVGer A-3997/2011 vom 13. September 2011 E. 2.1 m.H.; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2).
E. 3 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 12. Dezember 2024 für die Beschwerdeführenden einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken vermag (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeizuführen vermöchte (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG).
E. 3.1.1 Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wäre dann auszugehen, wenn dieser auch durch einen für die Beschwerdeführenden günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss (BGE 120 Ib 97 E. 1c; vgl. Kayser/Papadopoulos/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 46 N 10; Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.47). Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen solchen Nachteil zur Folge hat, sondern es genügt, dass dieser droht bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil C-4375/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1; Kayser/Papadopoulos/Altmann, a.a.O., Art. 46 N 8). Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei (vgl. BGE 150 III 248 E. 1.2; Urteil des BVGer A-142/2017 vom 5. September 2017 E. 6.1.3; Wiederkehr/Meyer/Böhme, OFK - VwVG Kommentar, 2022, Art. 46 N 4). Diese hat hinreichend substantiiert darzulegen, inwiefern ihr im konkreten Fall aufgrund der getroffenen vorsorglichen Massnahme ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H.; 137 III 324 E. 1.1; Urteile des BVGer C-6022/2022 E. 2.2; C-1235/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2.1; C-2548/2015 vom 3. September 2015 E. 2.5; Kayser/Papadopoulos/Altmann, a.a.O., Art. 46 N 11; Isabelle Häner, Endverfügung - Teilverfügung - Zwischen-verfügung, 8. Forum für Verwaltungsrecht - Brennpunkt «Verfügung», 2022, S 35). Tut die beschwerdeführende Partei ihrer Substantiierungspflicht nicht Genüge, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Urteil des BVGer A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3).
E. 3.1.2 Die Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang namentlich vor (BVGer-act. 1, S. 8 und Beilage 2), im Kanton Glarus habe der Kanton mit Beschluss vom 15. November 2022 den Tarifvertrag zwischen den Berufsverbänden A._______ sowie C._______ mit den von HSK vertretenen Versicherungen bis zum 31. Dezember 2024 genehmigt, mit einem Arbeitstarif von Fr. 2.58 pro Minute. Der (mit Beschluss vom 12. Dezember 2024) vorliegende und ab 1. Januar 2025 geltende Tarif (von Fr. 2.32 pro Minute) bewirke inner- und interkantonal einen Flickenteppich, da in etlichen Kantonen und im Kanton Glarus für andere Tarifpartner für Leistungen der psychologischen Psychotherapie ein höherer Arbeitstarif, nämlich ein solcher von Fr. 2.58, festgesetzt worden sei (vgl. dazu auch BVGer-act. 4). Die Tarifsenkung stelle sodann für viele im Anordnungsmodell tätige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine reale Bedrohung dar, so dass eine Reduktion des Tarifs zahlreiche Praxen zur Aufgabe zwingen dürfte (BVGer-act. 1, S. 11). Die damit verbundenen Praxisschliessungen wären unwiderruflich und hätten gravierende Auswirkungen auf die psychotherapeutische Versorgung im Kanton Glarus. Es bestehe eine existenzbedrohende Situation. Es liege in der Natur der Sache vorliegender Sachverhalte, dass der Tatsachenbeweis für einen nicht wiedergutzumachende Nachteil erst nach Eintritt des Schadens geführt werden könne. Zudem wären die betroffenen Patienten gezwungen, entweder auf Leistungen in anderen Kantonen auszuweichen oder auf eine psychotherapeutische Behandlung zu verzichten. Die Folge wäre eine nicht wiedergutzumachende Versorgungslücke, die sich langfristig auf die psychische Gesundheit der Bevölkerung auswirken würde. Tarifsenkungen gefährdeten mithin nicht nur die wirtschaftliche Existenz der Leistungserbringer, sondern auch die Versorgungssicherheit der Patienten. Die Tarifsenkung führe zu einer Ungleichbehandlung der Patienten. Patienten (aber auch Leistungserbringer) im betroffenen Kanton würden schlechter gestellt als Patienten (und Leistungserbringer) in anderen Kantonen. Das führe zu einer inakzeptablen Zweiklassenpsychologie, bei der bestimmte Bevölkerungsgruppen, je nach Versicherung, schlechter behandelt würden. Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung insbesondere (BVGer-act. 7), dass die Beschwerdeführenden einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht nachzuweisen vermöchten, sondern lediglich pauschal einen solchen behaupteten, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Zwar treffe es zu, dass bezüglich der von der tarifsuisse AG vertretenen Versicherern ein Tarif von Fr. 2.58 bestehe. Grund dafür sei aber, dass sie, die Vorinstanz, mit Zwischenentscheid vom 11. Juli 2022 den provisorischen Tarif zwischen den genannten Parteien unbefristet festgesetzt habe (anders als zwischen den Beschwerdeführenden und den Beschwerdegegnerinnen, bei denen der provisorische Tarif befristet bis Ende Dezember 2024 festgesetzt worden sei). Im - mit Entscheid vom 17. Januar 2025 abgeschlossenen - Verfahren zwischen den Beschwerdeführenden und den von tarifsuisse AG vertretenen Versicherern sei es mithin um eine Wiedererwägung des bestehenden (über den 1. Januar 2025 hinaus gültigen) provisorischen Tarifs gegangen (anders als im vorliegenden Verfahren, bei dem ab 1. Januar 2025 neu habe ein Arbeitstarif festgesetzt werden müssen). Die Wiedererwägung sei am 17. Januar 2025 abgelehnt worden (vgl. dazu BVGer-act. 4, Beilage 6). Ohnehin seien unterschiedliche Tarife der Leistungserbringer mit einzelnen Einkaufsgemeinschaften der Krankenversicherer wie auch der Versicherer mit einzelnen Verbänden der Leistungserbringer (z.B. im Bereich der Physiotherapie) Ausdruck des im KVG vorgesehenen Vertragsprimats. Die Beschwerdegegnerinnen bringen vor (BVGer-act. 8, S. 5), die Beschwerdeführenden machten zwar Ausführungen zum Thema «nicht wiedergutzumachender Nachteil», legten aber in keinster Weise substanziiert dar, inwiefern ihnen im konkreten Fall aufgrund der getroffenen vorsorglichen Massnahmen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Im Gegenteil: In Rz. 33 der Beschwerde werde sogar eingeräumt, dass ein solcher Nachweis gar nicht erbracht werden könne.
E. 3.1.3 Der Ausgleich von Tarifdifferenzen bzw. die damit verbundenen Nach- bzw. Rückforderungen mögen durchaus mit einem administrativen Aufwand verbunden sein. Dieser administrative Aufwand ist jedoch systemimmanent, da vorliegend ein provisorischer Tarif festgesetzt wurde. Allein der Umstand, dass möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz geltend zu machen ist, vermag praxisgemäss keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen (vgl. Urteile des BVGer C-890/2024 E. 4.1.4; C-6022/2022 E. 3.1.2; C-124/2012 E. 3.5.1; C-351/2008 vom 24. Januar 2008 E. 4.2 f.; Gebhard Eugster, in: Ulrich Meyer, SBVR Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, SBVR, N 1179; Jean-Louis Duc, Application rétroactive d'un tarif de soins dans le cadre de la Lamal, in: AJP 10/2009, S. 1315). Der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich vielmehr klar entnehmen, dass im Zusammenhang mit provisorisch festgesetzten Tarifen stets mit einer späteren Rückabwicklung gerechnet werden muss (vgl. Urteile C-6022/2022 E. 3.1.2; C-4126/2022 E. 3.5 m.H.). Sofern die Beschwerdeführenden diesbezüglich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend machen wollten, ist ein solcher zu verneinen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnte von einem rechtsrelevanten Nachteil nur dann gesprochen werden, wenn die Versicherer durch den provisorisch festgesetzten Tarif in ihrer Existenz bedroht wären oder im Falle eines für sie ungünstigen Entscheides die Rückforderungsansprüche nicht durchsetzen könnten (vgl. dazu Urteile C-6530/2024 E. 3.1.3; C-890/2024 E. 4.1.4; C-124/2012 E. 3.5.1 m.H.). Vorliegend sind nicht die Versicherer die beschwerdeführende Partei, sondern die Berufsverbände der Psychotherapeuten und Psychologen. Diese behaupten zwar eine existenzbedrohliche Situation infolge des tieferen Arbeitstarifs, sie konkretisieren oder substantiieren ihr Vorbringen aber nicht. Belege, welche aufzeigen oder klar darauf hinweisen würden, dass bereits eine - vorübergehende - Reduktion des Tarifs um 10% (vgl. dazu BVGer-act. 8, S. 9) zu einer ernsthaften Liquiditätsproblematik bzw. zu Existenznöten der Psychotherapeuten und Psychologen und in der Folge zu einer Gefährdung der Versorgungssicherheit im Kanton Glarus führen dürften, werden keine eingereicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine blosse Mutmassung bzw. eine Behauptung; desgleichen hinsichtlich der Vermutung, dass die Unterversorgung infolge der (provisorischen) Tarifsenkung weiter verschärft würde, wobei selbst für die behauptete Unterversorgung keine Belege eingereicht wurden. Die Annahme eines möglichen irreparablen Schadens, wie die Beschwerdeführenden es nennen (vgl. BVGer-act. 1, S. 11), ist ebenfalls eine reine Annahme und substantiiert keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die Beschwerdeführenden konkretisieren auch im Übrigen den nicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht. Ihre Ausführungen bleiben pauschal. Die Tatsache, dass im Kanton Glarus für psychologische Psychotherapeuten derzeit zwei verschiedene Arbeitstarife gelten, mag zwar nicht leichthin verständlich und im Vollzug unpraktikabel sein (so in BVGer-act. 1, Beilage 3a, Seite 2) bzw. allenfalls auch zusätzlichen administrativen Aufwand generieren. Sie ist aber insofern sachlich begründet, als die Vorinstanz am 15. November 2022 einen Tarifvertrag der Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerinnen genehmigt hatte, der nur befristet bis Ende 2024 gültig war (vgl. Akten der Vorinstanz 1.1), während bezüglich der Beschwerdeführenden und der von tarifsuisse sowie D._______ vertretenen Versicherern ein Arbeitstarif festgesetzt wurde, der unbefristete Gültigkeit geniesst (vgl. BVGer-act. 4, Beilage 6, Seite 3). Ohnehin bewirken aber auch die unterschiedlichen provisorischen Tarife keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die von den Beschwerdeführenden behauptete Diskriminierung zwischen Patienten verschiedener Versicherungen (da für die gleiche medizinische Leistung innerhalb des Kantons Glarus je nach gewählter Grundversicherung unterschiedliche Vergütungsansätze gelten [S. 11 f.]) stellt weder eine Ungleichbehandlung noch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, sondern ist systemimmanent. Die unterschiedlichen Tarife sind nämlich Ausdruck der im KVG geltenden Vertragsautonomie bzw. des Vertragsprimats (vgl. dazu BVGE 2019 V/5 E. 5.1.3 und Urteil des BVGer C-4460/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 3.5.1 f. m.H.a. BVGE 2013/8 E. 2.5.4, wonach es möglich ist, dass verschiedene Kantone unterschiedliche Tarife für den gleichen Leistungserbringer festsetzen).
E. 3.1.4 Die Beschwerdeführenden rügen im Übrigen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren insofern, als ihnen eine Stellungnahme zur Duplik vom 26. November 2024 verunmöglicht worden sei, da die Vorinstanz ihnen diese erst mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 zugestellt habe (BVGer-act. 1, S. 7 f. und S. 10). Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, ihren Entscheid vom 12. Dezember 2024 rechtsgenügend zu begründen. Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung namentlich (BVGer-act. 7, S. 3 f.), dass in der Begründung eines Entscheides grundsätzlich nur auf die wesentlichen Parteistandpunkte eingegangen werden müsse. Sie, die Vorinstanz, habe zudem im vorliegenden Verfahren einen doppelten Schriftenwechsel geführt, womit die Beschwerdeführenden ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätten, zumal die Festlegung eines provisorischen Tarifs ab 1. Januar 2025 im vorliegenden Fall dringlich gewesen sei, damit die Leistungserbringer ihre Leistungen weiterhin hätten abrechnen und ihre Liquidität sicherstellen können. Insofern sei es auch gerechtfertigt gewesen, auf einen dritten Schriftenwechsel zu verzichten. Zwar trifft es zu, dass das rechtliche Gehör formeller Natur ist und eine Verletzung desselben, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde, in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. dazu BGE 149 I 91 E. 3.2; 137 I 195 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2384/2022 vom 26. September 2024 E. 3.2). Die genannten Prinzipien kommen allerdings nur zum Tragen, sofern überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist bzw. die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt sind (vgl. hierzu Urteile des BVGer C-6530/2024 E. 3.1.4; A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.2.3, A-2923/2015 vom 27. Juli 2015 E. 2, C-5305/2010 vom 16. Mai 2013 E. 5.3 und 6, in denen auf die jeweilige Beschwerde nicht eingetreten und daher die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht näher geprüft wurde). Wie sich nachfolgend zeigt, sind die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG jedoch nicht erfüllt.
E. 3.1.5 Sofern die Beschwerdeführenden hätten vorbringen wollen, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstelle, ist Folgendes anzumerken: Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bestünde (vgl. zur Geltung des rechtlichen Gehörs im Massnahmeverfahren bzw. bei einer provisorischen Tariffestsetzung: Lino Etter, in: Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [BSK KVG, BSK KVAG], 2020, vor Art. 47 KVG N 12; Dominik Dall'O, Teil 3: Verhandlungen gescheitert - Tariffestsetzungsverfahren [Regierungsrat - Bundesverwaltungsgericht - Bundesrat], Gesundheitsrecht im Bereich KVG, 2018, S. 30), würde dies nichts am Resultat ändern. Denn gemäss konstanter Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Verweigerungen des rechtlichen Gehörs in der Regel mit Anfechtung des Endentscheids wirksam gerügt werden können und sich der allfällige Nachteil des Betroffenen wiedergutmachen lässt (vgl. Urteile des BGer 8C_1071/2009 vom 9. April 2010 E. 3.2; 2A.215/2005 vom 1. September 2005 E. 1.3; Urteile des BVGer B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2; A-7975/2008 vom 22. Juni 2009 E. 3.2; B-7904/2007 vom 14. Mai 2007 E. 3). Weil Verletzungen des rechtlichen Gehörs mit der Anfechtung des Endentscheids gerügt werden können, liegt mit anderen Worten kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (vgl. Urteil B-3638/2017 E. 4.2). Inwiefern sich dies vorliegend anders verhalten sollte, wird von den Beschwerdeführenden nicht dargetan und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Eine Ausnahmekonstellation, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würde (vgl. dazu Urteil B-3638/2017 E. 4.2), ist jedenfalls weder erkennbar noch wird sie geltend gemacht.
E. 3.1.6 Die Beschwerdeführenden rügen sodann eine mangelhafte Begründung des vorinstanzlichen Entscheids, u.a., weil die Parteibehauptungen der Beschwerdegegnerinnen unbesehen übernommen worden seien (vgl. BVGer-act. 1, S. 10 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person unter anderem einen Begründungsanspruch ein (vgl. dazu und zum Folgenden: Urteil des BGer 2C_537/2022 vom 25. Januar 2024 E. 5.2 und Urteil des BVGer C-3859/2021 vom 10. Mai 2024 E. 5.2.4). Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit sachgerecht an die höhere Instanz weiterziehen kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 129 I 232 E. 3.2). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; Urteile des BGer 8C_23/2022 und 8C_51/2022 vom 21. September 2022 E. 6.1.1; 2C_851/2021 vom 28. Juli 2022 E. 3.2). Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht stellt in der Regel keine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, insbesondere, wenn die Überlegungen der Behörde zumindest im Kern nachvollzogen werden können (Urteil des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1). Eine mangelhafte Begründung kann daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 145 I 167 E. 4.4; 127 V 431 E. 3d/aa); 126 V 130 E. 2b; Urteil des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1; Urteil C-4904/2011 E. 5.1). Bezüglich der Begründungspflicht ist vorliegend - abgesehen davon, dass die behauptete Verletzung ohnehin nicht ausreichend konkretisiert wurde - festzustellen, dass dem angefochtenen Beschluss klar zu entnehmen ist, gestützt auf welchen Sachverhalt die Vorinstanz entschied. Diese hat die Überlegungen, auf welche sie ihren Entscheid stützt, zureichend dargelegt. So umfasst die Begründung den relevanten Sachverhalt, die wichtigsten einschlägigen Rechtsnormen und die materiellen Erwägungen. Der angefochtene Entscheid enthält deshalb hinsichtlich des vorliegend relevanten Streitgegenstandes alle Elemente, die für eine sachgerechte Anfechtung erforderlich sind und ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführenden konnten denn auch sachgerecht und mit ausreichender Begründung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ohnehin könnte, selbst wenn die Vorinstanz ihre Begründungspflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt hätte, dieser Mangel im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist nicht gegeben.
E. 3.1.7 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG nicht dargetan ist und auch kein solcher vorliegt.
E. 3.2.1 Nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ist die Beschwerde sodann zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die beiden Voraussetzungen, mithin die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids sowie eine bedeutende Zeit- oder Kostenersparnis, müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des BGer 1C_271/2020 vom 8. September 2020 E. 3.2 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG; Urteile des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 3.2; A-5923/2015 vom 14. Juni 2016 E. 2.3; C-3134/2007 vom 3. November 2009 E. 1.1.1). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Beschwerdeinstanz aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen kann (Kayser/Papadopoulos/Altmann, a.a.O., Art. 46 N 48).
E. 3.2.2 Auch in diesem Zusammenhang obliegt es den Beschwerdeführenden, substantiiert darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG Bst. b erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu ins Auge (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H.; Urteile C-6022/2022 E. 2.2; C-1235/2018 E. 2.2.1; C-2548/2015 E. 2.5).
E. 3.2.3 Die Beschwerdeführenden machen hierzu keinerlei Ausführungen, weshalb dieser Punkt mit Blick auf ihre Substantiierungspflicht nicht näher zu prüfen ist. Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Notwendigkeit der Festsetzung von Arbeitstarifen unbestritten geblieben ist und mit einem Arbeitstarif in anderer Höhe lediglich eine andere vorsorgliche Massnahme vorläge. Ein Endentscheid läge damit weiterhin nicht vor.
E. 3.2.4 Eine Beschwerde gegen die provisorische Tariffestsetzung lässt sich mithin auch mit Blick auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht begründen.
E. 3.3 Somit ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs.1 VwVG nicht erfüllt sind. Infolgedessen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4.1 Sind die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung nicht gegeben, so ist grundsätzlich auf die Beschwerde ohne jede materielle Prüfung nicht einzutreten; indessen ist bei Vorliegen eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses zu untersuchen, ob sich der betreffende Entscheid nicht als geradezu nichtig erweist (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-3663/2017 vom 31. Mai 2021 E. 3.2.1). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.2; Urteile des BVGer C-226/2020 vom 3. März 2022 E. 2.4.2; B-5290/2014 vom 13. April 2016 E. 3; Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 Rz. 19). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 138 II 501 E. 3.1; BVGE 2015/15 E. 2.5.2); sie kann auch im Rechtmittelverfahren festgestellt werden (BGE 140 III 651 E. 3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; BVGE 2015/15 E. 2.5.1). Einer nichtigen Verfügung geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirkung ab (BGE 132 II 342 E. 2.1. m.w.H; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 15 Rz. 1096). In einem solchen Fall wäre auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten und die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2015/15 E. 2.5.1; Urteil des BVGer B-1286/2016 vom 15. August 2017 E. 1.5 m.w.H.). Zusammengefasst müssen für die Annahme der Nichtigkeit kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein (Urteil C-226/2020 E. 2.4.1 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 15 Rz. 1098):
1. Der Mangel muss besonders schwer wiegen.
2. Er muss zudem offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein.
3. Die Rechtssicherheit darf durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werden.
E. 4.2 Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 3.1.5 hiervor) an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids; handelt es sich jedoch um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge (BGE 129 I 361 E. 2.1 m.H.). Die Praxis ist hierbei jedoch zurückhaltend (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 15 Rz. 1111). Ein ganz gewichtiger Verfahrensfehler liegt beispielsweise vor, wenn ein Betroffener von einem Entscheid mangels Eröffnung nichts weiss (BGE 129 I 361 E. 2.1), bei einer durch Bestechung erwirkten Verfügung mit grundlegenden materiellen Fehlern oder bei schwerwiegenden Verletzungen von Ausstandsregeln (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 15 Rz. 1113 und 1117). Keine Nichtigkeit lag demgegenüber in einem Fall vor, in dem die Anhörung einer Partei im Vorverfahren unterblieben war (Urteil C-6530/2024 E. 4.2). Auch die mangelhafte Begründung eines Entscheids gilt nicht als schwerwiegend (Urteil C-3859/2021 E. 5.2.4) und führt mithin in der Regel nicht zur Nichtigkeit desselben. Verfahrensmängel von der beschriebenen besonderen Schwere sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Ohnehin werden sich die Beschwerdeführenden im Hauptverfahren noch umfassend äussern können, wobei der entsprechende vorinstanzliche Entscheid alsdann vom Bundesverwaltungsgericht mit umfassender Kognition zu überprüfen (Art. 49 VwVG) sein wird (Urteil des BVGer C-4374/2017 und C-4661/2017 vom 15. Mai 2019 E. 1.7; Gebhard Eugster, in: Ulrich Meyer, SBVR Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, SBVR, N 1182). Der angefochtene Regierungsratsbeschluss erweist sich mithin nicht als nichtig.
E. 5 Zu entscheiden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden unterliegen. Ihnen sind daher die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ist im Umfang von Fr. 3'000.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Mehrbetrag von Fr. 2'000.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
E. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, desgleichen die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demgegenüber haben die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführenden. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu beurteilenden Fragen ist den Beschwerdegegnerinnen zu Lasten der Beschwerdeführenden, welche dafür solidarisch haften, eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (so auch in den Urteilen C-1301/2024 und C-1774/2024).
E. 6 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-284/2025 Urteil vom 7. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien A._______, alle vertreten durch Dr. iur. Ioannis Athanasopoulos, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen B._______, alle vertreten durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG, alle vertreten durch lic. iur. Andreas Gafner, Rechtsanwalt, Beschwerdegegner, Regierungsrat des Kantons Glarus, handelnd durch Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus, Vorinstanz. Gegenstand KVG, Provisorische Festsetzung des Tarifs für Leistungen der psychologischen Psychotherapie; Entscheid des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 12. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Mit Beschluss 2022-1259 vom 12. Dezember 2024 entschied der Regierungsrat des Kantons Glarus, handelnd durch das Departement Finanzen und Gesundheit (nachfolgend: Vorinstanz), was folgt (BVGer-act. 1, Beilage 2):
1. Ab 1. Januar 2025 bis zur rechtskräftigen Genehmigung oder Festsetzung der Tarife für die Vergütung der im Kanton Glarus erbrachten Leistungen der psychologischen Psychotherapie im Sinne von Artikel 11b der Krankenpflege-Leistungsverordnung wird zwischen A._______ und C._______ einerseits und den von der Einkaufgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherern andererseits ein provisorischer Tarif von 2.32 Franken pro Taxpunkt bzw. pro Minute für die Positionen gemäss «Einführungsversion Tarifstruktur angeordnete psychologische Psychotherapie» in der Version vom 7. Juni 2022 festgesetzt.
2. Die «Einführungsversion Tarifstruktur angeordnete psychologische Psychotherapie» in der Version vom 7. Juni 2022 gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.
3. Vorbehalten bleibt die rückwirkende Geltendmachung der Tarifdifferenz durch die Berechtigten, falls ein Tarif rechtskräftig genehmigt bzw. festgesetzt wird, der vom vorsorglich verfügten Tarif abweicht.
4. Über die Kosten wird mit der Hauptsache entschieden.
5. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
6. (Schriftliche Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten.) B. B.a Gegen den Beschluss 2022-1259 vom 12. Dezember 2024 des Regierungsrates des Kantons Glarus erhoben drei Berufsverbände in der Schweiz (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 15. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Sie stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht sei aufgrund des bei der Vorinstanz eingereichten Wiedererwägungsgesuches zu sistieren, bis die Vorinstanz über das Wiedererwägungsgesuch entschieden hat.
2. Dispositiv Ziff. 1 des Beschlusses des Kantons Glarus vom 12. Dezember 2024 betreffend provisorische Festsetzung des Tarifs für Leistungen der psychologischen Psychotherapie gemäss Art. 11b KLV in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gegenüber B._______ ab 1. Januar 2025 sei aufzuheben und dessen Dispositiv sei wie folgt abzuändern:
- (ersetzt bisherige Ziff. 1) Ab 1. Januar 2025 bis zur rechtskräftigen Genehmigung oder Festsetzung der Tarife für die Vergütung der im Kanton Glarus erbrachten Leistungen der psychologischen Psychotherapie im Sinne von Artikel 11b der Krankenpflege-Leistungsverordnung wird zwischen A._______ und C._______ einerseits und den von der Einkaufgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherern andererseits ein provisorischer Tarif von 2.58 Franken pro Taxpunkt bzw. pro Minute für die Positionen gemäss «Einführungsversion Tarifstruktur angeordnete psychologische Psychotherapie» in der Version vom 7. Juni 2022 festgesetzt.
- (bisherige Ziff. 2 bis 6 bleiben unverändert).
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz gemäss den Erwägungen zurückzuweisen;
4. alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen. B.b Der mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2 und 5). B.c Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 teilten die Beschwerdeführenden mit, inzwischen sei die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten (BVGer-act. 4). Dementsprechend falle das Sistierungsgesuch dahin. An den übrigen Anträgen werde festgehalten. B.d Die Vorinstanz stellte mit Vernehmlassung vom 24. März 2025 das Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge gemäss Gesetz (BVGer-act. 7). B.e Die Beschwerdegegnerinnen beantragten am 24. März 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (BVGer-act. 8). B.f Mit Verfügung vom 28. März 2025 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (BVGer-act. 9). C. Auf den weiteren Inhalt der Rechtsschriften sowie der eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) grundsätzlich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.02). Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. 1.2 Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates vom 12. Dezember 2024 wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen gemäss Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (vgl. auch Art. 33 Bst. i VGG und Art. 90a Abs. 2 KVG). Dies gilt auch in Bezug auf vorsorgliche Massnahmen (Urteile des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 E. 2 [nicht publ. in BVGE 2017 V/4]; C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 2; C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.1 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.18). Der Regierungsratsbeschluss vom 12. Dezember 2024 betrifft die Festsetzung eines provisorischen Tarifs vor der Festsetzung eines definitiven Tarifs für Leistungen der psychologischen Psychotherapie ab dem 1. Januar 2025. Er wurde festgelegt, um einen tariflosen Zustand zu vermeiden (BVGer-act. 1, Beilage 2, S. 4). Da provisorisch festgesetzte Arbeitstarife lediglich vorläufigen Charakter haben - ein Arbeitstarif ist notgedrungen nur eine vorübergehende Lösung; danach muss ein definitiver Tarif festgesetzt werden - handelt es sich dabei um eine vorsorgliche Massnahme im Tarifwesen, die aufgrund ihrer Akzessorietät zum Hauptverfahren mit der rechtskräftigen Genehmigung oder Festsetzung eines definitiven Tarifs dahinfällt (zur Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen im Verwaltungsverfahren vgl. Urteil des BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.2; zur Qualifikation der Arbeitstarife als vorsorgliche Massnahme vgl. Urteile des BVGer C-6530/2024 vom 15. Januar 2025 E. 1.2; C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1.2 und Zwischenverfügung im Verfahren des BVGer C-3454/2013 vom 18. Juli 2013 m.H. auf Urteil C-124/2012 E. 3.2; vgl. auch Fankhauser/Rutz, Spitalplanung und Spitalfinanzierung, SZS 3/2018, S. 282, 322; zur Akzessorietät vgl. Urteil C-124/2012 E. 3.2.4; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 487). Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zuständig. 1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG entscheidet die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (zur Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VGG in Verfahren betreffend provisorische Tariffestsetzung bzw. KVG vgl. Urteil des BVGer C-4126/2022 vom 15. Februar 2023 E. 2.1; zum Nichteintreten vgl. Astrid Hirzel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 Rz. 4). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist aufgrund der klaren und langjährigen Gerichtspraxis (vgl. Urteile des BVGer C-6530/2024; C-1774/2024 vom 9. August 2024; C-1301/2024 und C-1303/2024 vom 16. Juli 2024; C-890/2024; C-6022/2022 vom 4. Juli 2023; C-4375/2022 vom 29. Juni 2023; C-124/2012; C-351/2008 vom 24. Januar 2008) auf die vorliegende Beschwerde betreffend Arbeitstarife mangels Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen nicht einzutreten bzw. diese erweist sich als offensichtlich unzulässig. Über sie hat daher die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin zu entscheiden. 2. Zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 12. Dezember 2024 einzutreten ist. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Adressaten durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt und haben insoweit an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG (Urteile des BVGer C-2461/2013 und C-2468/2013 vom 29. Januar 2014 E. 3.1). Sie sind zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht erhoben und der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- rechtzeitig geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2.2 Die Beschwerdeführenden stellen die Vertretungsvollmacht der HSK AG in Frage (vgl. BVGer-act. 1, S. 5). Diese ist aber zweifellos gegeben bzw. die entsprechenden Prozessvollmachten liegen vor (vgl. BVGer-act. 8, S. 2 f. und Beilagen 1 bis 4). 2.3 Der Regierungsrat des Kantons Glarus war zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen zur Vermeidung von Tariflücken berechtigt (vgl. Urteile C-6530/2024 E. 2.2; C-890/2024 E. 3; C-6022/2022 E. 3.2.2). Ebenso war es ihm erlaubt, hierbei einen Arbeitstarif zu erlassen. Dies wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht beanstandet. 2.4 Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide - wie hier der angefochtene Beschluss -, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, sind Zwischenentscheide im Sinne von Art. 46 VwVG (Urteile des BVGer C-890/2024 E. 2.2; C-195/2012 E. 2; C-124/2012 E. 3.2.4; Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 56 N 12 ff., 77). Beschwerden gegen die provisorische Tariffestsetzung sind demnach nur unter den speziellen Voraussetzungen von Art. 46 VwVG zulässig, d.h. dann, wenn die provisorische Tariffestsetzung entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeizuführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu ersparen vermag (Bst. b). Dabei obliegt es den Beschwerdeführenden, substantiiert darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.3 m.H. auf 142 V 26 E. 1.2 m.H zu Art. 93 BGG; Urteil C-6022/2022 E. 2.2). Die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen soll verhindern, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenentscheide überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlören (vgl. Urteil C-124/2012 E. 3.2.1). Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (Urteil des BVGer A-3997/2011 vom 13. September 2011 E. 2.1 m.H.; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2). 3. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 12. Dezember 2024 für die Beschwerdeführenden einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken vermag (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeizuführen vermöchte (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). 3.1 3.1.1 Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wäre dann auszugehen, wenn dieser auch durch einen für die Beschwerdeführenden günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss (BGE 120 Ib 97 E. 1c; vgl. Kayser/Papadopoulos/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 46 N 10; Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.47). Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen solchen Nachteil zur Folge hat, sondern es genügt, dass dieser droht bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil C-4375/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1; Kayser/Papadopoulos/Altmann, a.a.O., Art. 46 N 8). Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei (vgl. BGE 150 III 248 E. 1.2; Urteil des BVGer A-142/2017 vom 5. September 2017 E. 6.1.3; Wiederkehr/Meyer/Böhme, OFK - VwVG Kommentar, 2022, Art. 46 N 4). Diese hat hinreichend substantiiert darzulegen, inwiefern ihr im konkreten Fall aufgrund der getroffenen vorsorglichen Massnahme ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H.; 137 III 324 E. 1.1; Urteile des BVGer C-6022/2022 E. 2.2; C-1235/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2.1; C-2548/2015 vom 3. September 2015 E. 2.5; Kayser/Papadopoulos/Altmann, a.a.O., Art. 46 N 11; Isabelle Häner, Endverfügung - Teilverfügung - Zwischen-verfügung, 8. Forum für Verwaltungsrecht - Brennpunkt «Verfügung», 2022, S 35). Tut die beschwerdeführende Partei ihrer Substantiierungspflicht nicht Genüge, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Urteil des BVGer A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3). 3.1.2 Die Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang namentlich vor (BVGer-act. 1, S. 8 und Beilage 2), im Kanton Glarus habe der Kanton mit Beschluss vom 15. November 2022 den Tarifvertrag zwischen den Berufsverbänden A._______ sowie C._______ mit den von HSK vertretenen Versicherungen bis zum 31. Dezember 2024 genehmigt, mit einem Arbeitstarif von Fr. 2.58 pro Minute. Der (mit Beschluss vom 12. Dezember 2024) vorliegende und ab 1. Januar 2025 geltende Tarif (von Fr. 2.32 pro Minute) bewirke inner- und interkantonal einen Flickenteppich, da in etlichen Kantonen und im Kanton Glarus für andere Tarifpartner für Leistungen der psychologischen Psychotherapie ein höherer Arbeitstarif, nämlich ein solcher von Fr. 2.58, festgesetzt worden sei (vgl. dazu auch BVGer-act. 4). Die Tarifsenkung stelle sodann für viele im Anordnungsmodell tätige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine reale Bedrohung dar, so dass eine Reduktion des Tarifs zahlreiche Praxen zur Aufgabe zwingen dürfte (BVGer-act. 1, S. 11). Die damit verbundenen Praxisschliessungen wären unwiderruflich und hätten gravierende Auswirkungen auf die psychotherapeutische Versorgung im Kanton Glarus. Es bestehe eine existenzbedrohende Situation. Es liege in der Natur der Sache vorliegender Sachverhalte, dass der Tatsachenbeweis für einen nicht wiedergutzumachende Nachteil erst nach Eintritt des Schadens geführt werden könne. Zudem wären die betroffenen Patienten gezwungen, entweder auf Leistungen in anderen Kantonen auszuweichen oder auf eine psychotherapeutische Behandlung zu verzichten. Die Folge wäre eine nicht wiedergutzumachende Versorgungslücke, die sich langfristig auf die psychische Gesundheit der Bevölkerung auswirken würde. Tarifsenkungen gefährdeten mithin nicht nur die wirtschaftliche Existenz der Leistungserbringer, sondern auch die Versorgungssicherheit der Patienten. Die Tarifsenkung führe zu einer Ungleichbehandlung der Patienten. Patienten (aber auch Leistungserbringer) im betroffenen Kanton würden schlechter gestellt als Patienten (und Leistungserbringer) in anderen Kantonen. Das führe zu einer inakzeptablen Zweiklassenpsychologie, bei der bestimmte Bevölkerungsgruppen, je nach Versicherung, schlechter behandelt würden. Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung insbesondere (BVGer-act. 7), dass die Beschwerdeführenden einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht nachzuweisen vermöchten, sondern lediglich pauschal einen solchen behaupteten, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Zwar treffe es zu, dass bezüglich der von der tarifsuisse AG vertretenen Versicherern ein Tarif von Fr. 2.58 bestehe. Grund dafür sei aber, dass sie, die Vorinstanz, mit Zwischenentscheid vom 11. Juli 2022 den provisorischen Tarif zwischen den genannten Parteien unbefristet festgesetzt habe (anders als zwischen den Beschwerdeführenden und den Beschwerdegegnerinnen, bei denen der provisorische Tarif befristet bis Ende Dezember 2024 festgesetzt worden sei). Im - mit Entscheid vom 17. Januar 2025 abgeschlossenen - Verfahren zwischen den Beschwerdeführenden und den von tarifsuisse AG vertretenen Versicherern sei es mithin um eine Wiedererwägung des bestehenden (über den 1. Januar 2025 hinaus gültigen) provisorischen Tarifs gegangen (anders als im vorliegenden Verfahren, bei dem ab 1. Januar 2025 neu habe ein Arbeitstarif festgesetzt werden müssen). Die Wiedererwägung sei am 17. Januar 2025 abgelehnt worden (vgl. dazu BVGer-act. 4, Beilage 6). Ohnehin seien unterschiedliche Tarife der Leistungserbringer mit einzelnen Einkaufsgemeinschaften der Krankenversicherer wie auch der Versicherer mit einzelnen Verbänden der Leistungserbringer (z.B. im Bereich der Physiotherapie) Ausdruck des im KVG vorgesehenen Vertragsprimats. Die Beschwerdegegnerinnen bringen vor (BVGer-act. 8, S. 5), die Beschwerdeführenden machten zwar Ausführungen zum Thema «nicht wiedergutzumachender Nachteil», legten aber in keinster Weise substanziiert dar, inwiefern ihnen im konkreten Fall aufgrund der getroffenen vorsorglichen Massnahmen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Im Gegenteil: In Rz. 33 der Beschwerde werde sogar eingeräumt, dass ein solcher Nachweis gar nicht erbracht werden könne. 3.1.3 Der Ausgleich von Tarifdifferenzen bzw. die damit verbundenen Nach- bzw. Rückforderungen mögen durchaus mit einem administrativen Aufwand verbunden sein. Dieser administrative Aufwand ist jedoch systemimmanent, da vorliegend ein provisorischer Tarif festgesetzt wurde. Allein der Umstand, dass möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz geltend zu machen ist, vermag praxisgemäss keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen (vgl. Urteile des BVGer C-890/2024 E. 4.1.4; C-6022/2022 E. 3.1.2; C-124/2012 E. 3.5.1; C-351/2008 vom 24. Januar 2008 E. 4.2 f.; Gebhard Eugster, in: Ulrich Meyer, SBVR Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, SBVR, N 1179; Jean-Louis Duc, Application rétroactive d'un tarif de soins dans le cadre de la Lamal, in: AJP 10/2009, S. 1315). Der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich vielmehr klar entnehmen, dass im Zusammenhang mit provisorisch festgesetzten Tarifen stets mit einer späteren Rückabwicklung gerechnet werden muss (vgl. Urteile C-6022/2022 E. 3.1.2; C-4126/2022 E. 3.5 m.H.). Sofern die Beschwerdeführenden diesbezüglich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend machen wollten, ist ein solcher zu verneinen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnte von einem rechtsrelevanten Nachteil nur dann gesprochen werden, wenn die Versicherer durch den provisorisch festgesetzten Tarif in ihrer Existenz bedroht wären oder im Falle eines für sie ungünstigen Entscheides die Rückforderungsansprüche nicht durchsetzen könnten (vgl. dazu Urteile C-6530/2024 E. 3.1.3; C-890/2024 E. 4.1.4; C-124/2012 E. 3.5.1 m.H.). Vorliegend sind nicht die Versicherer die beschwerdeführende Partei, sondern die Berufsverbände der Psychotherapeuten und Psychologen. Diese behaupten zwar eine existenzbedrohliche Situation infolge des tieferen Arbeitstarifs, sie konkretisieren oder substantiieren ihr Vorbringen aber nicht. Belege, welche aufzeigen oder klar darauf hinweisen würden, dass bereits eine - vorübergehende - Reduktion des Tarifs um 10% (vgl. dazu BVGer-act. 8, S. 9) zu einer ernsthaften Liquiditätsproblematik bzw. zu Existenznöten der Psychotherapeuten und Psychologen und in der Folge zu einer Gefährdung der Versorgungssicherheit im Kanton Glarus führen dürften, werden keine eingereicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine blosse Mutmassung bzw. eine Behauptung; desgleichen hinsichtlich der Vermutung, dass die Unterversorgung infolge der (provisorischen) Tarifsenkung weiter verschärft würde, wobei selbst für die behauptete Unterversorgung keine Belege eingereicht wurden. Die Annahme eines möglichen irreparablen Schadens, wie die Beschwerdeführenden es nennen (vgl. BVGer-act. 1, S. 11), ist ebenfalls eine reine Annahme und substantiiert keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die Beschwerdeführenden konkretisieren auch im Übrigen den nicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht. Ihre Ausführungen bleiben pauschal. Die Tatsache, dass im Kanton Glarus für psychologische Psychotherapeuten derzeit zwei verschiedene Arbeitstarife gelten, mag zwar nicht leichthin verständlich und im Vollzug unpraktikabel sein (so in BVGer-act. 1, Beilage 3a, Seite 2) bzw. allenfalls auch zusätzlichen administrativen Aufwand generieren. Sie ist aber insofern sachlich begründet, als die Vorinstanz am 15. November 2022 einen Tarifvertrag der Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerinnen genehmigt hatte, der nur befristet bis Ende 2024 gültig war (vgl. Akten der Vorinstanz 1.1), während bezüglich der Beschwerdeführenden und der von tarifsuisse sowie D._______ vertretenen Versicherern ein Arbeitstarif festgesetzt wurde, der unbefristete Gültigkeit geniesst (vgl. BVGer-act. 4, Beilage 6, Seite 3). Ohnehin bewirken aber auch die unterschiedlichen provisorischen Tarife keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die von den Beschwerdeführenden behauptete Diskriminierung zwischen Patienten verschiedener Versicherungen (da für die gleiche medizinische Leistung innerhalb des Kantons Glarus je nach gewählter Grundversicherung unterschiedliche Vergütungsansätze gelten [S. 11 f.]) stellt weder eine Ungleichbehandlung noch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, sondern ist systemimmanent. Die unterschiedlichen Tarife sind nämlich Ausdruck der im KVG geltenden Vertragsautonomie bzw. des Vertragsprimats (vgl. dazu BVGE 2019 V/5 E. 5.1.3 und Urteil des BVGer C-4460/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 3.5.1 f. m.H.a. BVGE 2013/8 E. 2.5.4, wonach es möglich ist, dass verschiedene Kantone unterschiedliche Tarife für den gleichen Leistungserbringer festsetzen). 3.1.4 Die Beschwerdeführenden rügen im Übrigen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren insofern, als ihnen eine Stellungnahme zur Duplik vom 26. November 2024 verunmöglicht worden sei, da die Vorinstanz ihnen diese erst mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 zugestellt habe (BVGer-act. 1, S. 7 f. und S. 10). Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, ihren Entscheid vom 12. Dezember 2024 rechtsgenügend zu begründen. Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung namentlich (BVGer-act. 7, S. 3 f.), dass in der Begründung eines Entscheides grundsätzlich nur auf die wesentlichen Parteistandpunkte eingegangen werden müsse. Sie, die Vorinstanz, habe zudem im vorliegenden Verfahren einen doppelten Schriftenwechsel geführt, womit die Beschwerdeführenden ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätten, zumal die Festlegung eines provisorischen Tarifs ab 1. Januar 2025 im vorliegenden Fall dringlich gewesen sei, damit die Leistungserbringer ihre Leistungen weiterhin hätten abrechnen und ihre Liquidität sicherstellen können. Insofern sei es auch gerechtfertigt gewesen, auf einen dritten Schriftenwechsel zu verzichten. Zwar trifft es zu, dass das rechtliche Gehör formeller Natur ist und eine Verletzung desselben, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde, in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. dazu BGE 149 I 91 E. 3.2; 137 I 195 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2384/2022 vom 26. September 2024 E. 3.2). Die genannten Prinzipien kommen allerdings nur zum Tragen, sofern überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist bzw. die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt sind (vgl. hierzu Urteile des BVGer C-6530/2024 E. 3.1.4; A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.2.3, A-2923/2015 vom 27. Juli 2015 E. 2, C-5305/2010 vom 16. Mai 2013 E. 5.3 und 6, in denen auf die jeweilige Beschwerde nicht eingetreten und daher die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht näher geprüft wurde). Wie sich nachfolgend zeigt, sind die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG jedoch nicht erfüllt. 3.1.5 Sofern die Beschwerdeführenden hätten vorbringen wollen, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstelle, ist Folgendes anzumerken: Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bestünde (vgl. zur Geltung des rechtlichen Gehörs im Massnahmeverfahren bzw. bei einer provisorischen Tariffestsetzung: Lino Etter, in: Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [BSK KVG, BSK KVAG], 2020, vor Art. 47 KVG N 12; Dominik Dall'O, Teil 3: Verhandlungen gescheitert - Tariffestsetzungsverfahren [Regierungsrat - Bundesverwaltungsgericht - Bundesrat], Gesundheitsrecht im Bereich KVG, 2018, S. 30), würde dies nichts am Resultat ändern. Denn gemäss konstanter Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Verweigerungen des rechtlichen Gehörs in der Regel mit Anfechtung des Endentscheids wirksam gerügt werden können und sich der allfällige Nachteil des Betroffenen wiedergutmachen lässt (vgl. Urteile des BGer 8C_1071/2009 vom 9. April 2010 E. 3.2; 2A.215/2005 vom 1. September 2005 E. 1.3; Urteile des BVGer B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2; A-7975/2008 vom 22. Juni 2009 E. 3.2; B-7904/2007 vom 14. Mai 2007 E. 3). Weil Verletzungen des rechtlichen Gehörs mit der Anfechtung des Endentscheids gerügt werden können, liegt mit anderen Worten kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (vgl. Urteil B-3638/2017 E. 4.2). Inwiefern sich dies vorliegend anders verhalten sollte, wird von den Beschwerdeführenden nicht dargetan und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Eine Ausnahmekonstellation, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würde (vgl. dazu Urteil B-3638/2017 E. 4.2), ist jedenfalls weder erkennbar noch wird sie geltend gemacht. 3.1.6 Die Beschwerdeführenden rügen sodann eine mangelhafte Begründung des vorinstanzlichen Entscheids, u.a., weil die Parteibehauptungen der Beschwerdegegnerinnen unbesehen übernommen worden seien (vgl. BVGer-act. 1, S. 10 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person unter anderem einen Begründungsanspruch ein (vgl. dazu und zum Folgenden: Urteil des BGer 2C_537/2022 vom 25. Januar 2024 E. 5.2 und Urteil des BVGer C-3859/2021 vom 10. Mai 2024 E. 5.2.4). Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit sachgerecht an die höhere Instanz weiterziehen kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 129 I 232 E. 3.2). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; Urteile des BGer 8C_23/2022 und 8C_51/2022 vom 21. September 2022 E. 6.1.1; 2C_851/2021 vom 28. Juli 2022 E. 3.2). Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht stellt in der Regel keine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, insbesondere, wenn die Überlegungen der Behörde zumindest im Kern nachvollzogen werden können (Urteil des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1). Eine mangelhafte Begründung kann daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 145 I 167 E. 4.4; 127 V 431 E. 3d/aa); 126 V 130 E. 2b; Urteil des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1; Urteil C-4904/2011 E. 5.1). Bezüglich der Begründungspflicht ist vorliegend - abgesehen davon, dass die behauptete Verletzung ohnehin nicht ausreichend konkretisiert wurde - festzustellen, dass dem angefochtenen Beschluss klar zu entnehmen ist, gestützt auf welchen Sachverhalt die Vorinstanz entschied. Diese hat die Überlegungen, auf welche sie ihren Entscheid stützt, zureichend dargelegt. So umfasst die Begründung den relevanten Sachverhalt, die wichtigsten einschlägigen Rechtsnormen und die materiellen Erwägungen. Der angefochtene Entscheid enthält deshalb hinsichtlich des vorliegend relevanten Streitgegenstandes alle Elemente, die für eine sachgerechte Anfechtung erforderlich sind und ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführenden konnten denn auch sachgerecht und mit ausreichender Begründung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ohnehin könnte, selbst wenn die Vorinstanz ihre Begründungspflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt hätte, dieser Mangel im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist nicht gegeben. 3.1.7 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG nicht dargetan ist und auch kein solcher vorliegt. 3.2 3.2.1 Nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ist die Beschwerde sodann zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die beiden Voraussetzungen, mithin die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids sowie eine bedeutende Zeit- oder Kostenersparnis, müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des BGer 1C_271/2020 vom 8. September 2020 E. 3.2 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG; Urteile des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 3.2; A-5923/2015 vom 14. Juni 2016 E. 2.3; C-3134/2007 vom 3. November 2009 E. 1.1.1). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Beschwerdeinstanz aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen kann (Kayser/Papadopoulos/Altmann, a.a.O., Art. 46 N 48). 3.2.2 Auch in diesem Zusammenhang obliegt es den Beschwerdeführenden, substantiiert darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG Bst. b erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu ins Auge (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H.; Urteile C-6022/2022 E. 2.2; C-1235/2018 E. 2.2.1; C-2548/2015 E. 2.5). 3.2.3 Die Beschwerdeführenden machen hierzu keinerlei Ausführungen, weshalb dieser Punkt mit Blick auf ihre Substantiierungspflicht nicht näher zu prüfen ist. Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Notwendigkeit der Festsetzung von Arbeitstarifen unbestritten geblieben ist und mit einem Arbeitstarif in anderer Höhe lediglich eine andere vorsorgliche Massnahme vorläge. Ein Endentscheid läge damit weiterhin nicht vor. 3.2.4 Eine Beschwerde gegen die provisorische Tariffestsetzung lässt sich mithin auch mit Blick auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht begründen. 3.3 Somit ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs.1 VwVG nicht erfüllt sind. Infolgedessen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. 4.1 Sind die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung nicht gegeben, so ist grundsätzlich auf die Beschwerde ohne jede materielle Prüfung nicht einzutreten; indessen ist bei Vorliegen eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses zu untersuchen, ob sich der betreffende Entscheid nicht als geradezu nichtig erweist (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-3663/2017 vom 31. Mai 2021 E. 3.2.1). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.2; Urteile des BVGer C-226/2020 vom 3. März 2022 E. 2.4.2; B-5290/2014 vom 13. April 2016 E. 3; Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 Rz. 19). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 138 II 501 E. 3.1; BVGE 2015/15 E. 2.5.2); sie kann auch im Rechtmittelverfahren festgestellt werden (BGE 140 III 651 E. 3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; BVGE 2015/15 E. 2.5.1). Einer nichtigen Verfügung geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirkung ab (BGE 132 II 342 E. 2.1. m.w.H; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 15 Rz. 1096). In einem solchen Fall wäre auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten und die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2015/15 E. 2.5.1; Urteil des BVGer B-1286/2016 vom 15. August 2017 E. 1.5 m.w.H.). Zusammengefasst müssen für die Annahme der Nichtigkeit kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein (Urteil C-226/2020 E. 2.4.1 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 15 Rz. 1098):
1. Der Mangel muss besonders schwer wiegen.
2. Er muss zudem offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein.
3. Die Rechtssicherheit darf durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werden. 4.2 Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 3.1.5 hiervor) an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids; handelt es sich jedoch um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge (BGE 129 I 361 E. 2.1 m.H.). Die Praxis ist hierbei jedoch zurückhaltend (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 15 Rz. 1111). Ein ganz gewichtiger Verfahrensfehler liegt beispielsweise vor, wenn ein Betroffener von einem Entscheid mangels Eröffnung nichts weiss (BGE 129 I 361 E. 2.1), bei einer durch Bestechung erwirkten Verfügung mit grundlegenden materiellen Fehlern oder bei schwerwiegenden Verletzungen von Ausstandsregeln (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 15 Rz. 1113 und 1117). Keine Nichtigkeit lag demgegenüber in einem Fall vor, in dem die Anhörung einer Partei im Vorverfahren unterblieben war (Urteil C-6530/2024 E. 4.2). Auch die mangelhafte Begründung eines Entscheids gilt nicht als schwerwiegend (Urteil C-3859/2021 E. 5.2.4) und führt mithin in der Regel nicht zur Nichtigkeit desselben. Verfahrensmängel von der beschriebenen besonderen Schwere sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Ohnehin werden sich die Beschwerdeführenden im Hauptverfahren noch umfassend äussern können, wobei der entsprechende vorinstanzliche Entscheid alsdann vom Bundesverwaltungsgericht mit umfassender Kognition zu überprüfen (Art. 49 VwVG) sein wird (Urteil des BVGer C-4374/2017 und C-4661/2017 vom 15. Mai 2019 E. 1.7; Gebhard Eugster, in: Ulrich Meyer, SBVR Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, SBVR, N 1182). Der angefochtene Regierungsratsbeschluss erweist sich mithin nicht als nichtig. 5. Zu entscheiden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden unterliegen. Ihnen sind daher die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ist im Umfang von Fr. 3'000.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Mehrbetrag von Fr. 2'000.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, desgleichen die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demgegenüber haben die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführenden. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu beurteilenden Fragen ist den Beschwerdegegnerinnen zu Lasten der Beschwerdeführenden, welche dafür solidarisch haften, eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (so auch in den Urteilen C-1301/2024 und C-1774/2024). 6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird im Umfang von Fr. 3'000.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Mehrbetrag von Fr. 2'000.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
3. Den Beschwerdegegnerinnen wird zu Lasten der Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 3'000 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerenden, die Beschwerde-gegnerinnen und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk Versand: