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C-718/2026

C-718/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-15 · Deutsch CH

Tarmed

Sachverhalt

A. A.a Mit Eingabe vom 25. November 2025 (adressiert an das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz) ersuchte die Ärztegesellschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend Ärztegesellschaft) den Regierungsrat, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, um Anordnung eines provisorischen Tarifs (Arbeitstarif) für ambulante ärztliche Leistungen gestützt auf die neue Tarifstruktur (TARDOC & ambulante Pauschalen) und stellte die folgenden Rechtsbegehren (vgl. vorinstanzliche Akten [DI-SZ-act.] 4): «1.Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zwecks Abrechnung ambulanter ärztlicher Leistungen nach der neuen Tarifstruktur (TARDOC & ambulante Pauschalen) ab dem 01.01.2026 ein Taxpunktwert von CHF 0.94 zwischen den durch die Gesuchstellerin vertretenen Leistungserbringern und Leistungserbringerinnen sowie den Einkaufsgemeinschaften (HSK AG, tarifsuisse AG, CSS-Kranken-Versicherung AG) festzusetzen. 2.Die Einkaufsgemeinschaften (HSK AG, tarifsuisse AG, CSS-Kranken-Versicherung AG) seien im Rahmen des definitiven Entscheids zum Ausgleich allfälliger Differenzen zwischen dem vorsorglich angeordneten Arbeitstarif gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 und dem definitiven, noch zu genehmigenden oder festzusetzenden Tarif zu verpflichten. 3.Einer allfälligen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Zur Begründung brachte die Ärztegesellschaft vor, aufgrund der aktuellen ausserordentlichen Situation mit der Einführung der neuen ambulanten Gesamttarifstruktur sei zum jetzigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bis Ende 2025 weder ein umfassender kantonaler Anschlussvertrag noch ein gemeinsam vereinbarter Taxpunktwert den zuständigen kantonalen Behörden eingegeben werden könne. Selbst wenn dies doch noch bis Ende 2025 erfolgen würde, sei die Zeit für die kantonale Genehmigungsbehörde bis Ende Jahr zur Prüfung und Genehmigung des kantonalen Anschlussvertrages und des Taxpunktwertes sehr knapp. A.b Das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz bestätigte der Ärztegesellschaft daraufhin mit Schreiben vom 27. November 2025 den Eingang des Antrags auf Festsetzung eines provisorischen Arbeitstarifs für die neue ambulante Tarifstruktur Tardoc (DI-SZ-act. 6) und gewährte insbesondere der CSS Kranken-Versicherung AG gleichentags das rechtliche Gehör (DI-SZ-act. 5). A.c Die CSS Kranken-Versicherung AG stellte daraufhin mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 die folgenden Rechtsbegehren (DI-SZ-act. 7): «1.Es sei ein provisorischer Taxpunktwert für TARDOC und ambulante Pauschalen ab 1. Januar 2026 von höchstens (unverändert) CHF 0.82 festzusetzen. 2.Es sei zugunsten der Berechtigten eine rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Tarifdifferenz zwischen dem provisorisch geltenden Tarif und dem dereinst genehmigten bzw. definitiv festgesetzten Tarif vorzubehalten. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.» A.d Mit Verfügung Nr. 909/25 vom 23. Dezember 2025 bestimmte das Departement des Innern des Kantons Schwyz (nachfolgend Vorinstanz) was folgt (DI-SZ-act. 8): «1.Für die Vergütung von Leistungen der Ärztegesellschaft des Kantons Schwyz basierend auf der Gesamt-Tarifstruktur (TARDOC und ambulante Pauschalen) zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gilt für Versicherte der CSS Kranken-Versicherung AG ab 1. Januar 2026 bis zur Festsetzung oder Genehmigung der Tarife in der Hauptsache ein provisorischer Taxpunktwert von Fr. 0.86. 2.Die rückwirkende Geltendmachung allfälliger Tarifdifferenzen durch die Leistungserbringer oder die Kostenträger (Versicherer, Kantone) bleibt vorbehalten, falls im Endentscheid endgültige Tarife genehmigt oder festgesetzt werden, die von den vorsorglich festgesetzten abweichen. 3.Bezüglich Datenaustausch, Zahlungsmodalitäten usw. gelten die Bestimmungen der bisherigen Vereinbarungen weiterhin, soweit unter den Tarifpartnern keine abweichenden Regelungen getroffen werden und keine abweichenden bundesrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. 4.Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit deren Zustellung beim Departement des Innern Einsprache erhoben werden. Im Säumnisfall hat es mit dem Entscheid sein Bewenden. Eine allfällige Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung, weshalb die Anordnungen sofort vollstreckbar und der provisorische Tarif anwendbar sind. Eine Einsprache ist kurz zu begründen. 5.Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Hauptsache. 6.[...] 7.[...] 8.[...]» B. B.a Gegen die Verfügung Nr. 909/25 vom 23. Dezember 2025 der Vorinstanz erhob die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, am 28. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1): «1.Die Verfügung des Departements des Innern des Kantons Schwyz vom 23. Dezember 2025 sei aufzuheben und a.es sei zwischen der Beschwerdegegnerin einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits ab dem 1. Januar 2026 für ambulante ärztliche Leistungen ein provisorischer Taxpunktwert für TARDOC und Ambulante Pauschalen höchstens in der Höhe des bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Taxpunktwertes von CHF 0.82 bis zum Vorliegen eines definitiven Tarifes festzusetzen. b.der Beschwerdegegnerin sei eine Frist von 6 Monaten ab Erlass des Urteils in dieser Sache zur Einleitung eines definitiven Tariffestsetzungsverfahrens anzusetzen. Für den Unterlassungsfall sei ihnen der Wegfall des provisorischen Tarifs gemäss Verfahrensantrag 1 anzudrohen. Eventualiter: Es sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.Rückforderungen aus Tarifdifferenzen zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif zu Gunsten der Beschwerdeführerin seien vorzumerken. 3.Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» Weiter stellte die Beschwerdeführerin die folgenden Verfahrensanträge: «1.Es sei vorsorglich bis zum Ablauf der Einleitungsfrist, resp. für die Dauer dieses Beschwerdeverfahrens gemäss dem Rechtsbegehren 1.a. ein provisorischer Arbeitstarif (TPW) von 0.82 festzusetzen. 2.Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.» B.b Der mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2026 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- ging am 25. Februar 2026 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2; 6). B.c Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 stellte die Ärztegesellschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Luca Severin Sommerer, das Begehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Weiter sei im Verfahren keine vorsorgliche Massnahme anzuordnen und der Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen (BVGer-act. 2; 7). B.d Die Vorinstanz nahm aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 2. März 2026 Stellung zu den Verfahrensanträgen und reichte ihre - auf die Eintretensfrage beschränkte - Vernehmlassung ein. Sie beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter seien die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen; alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 2; 8). B.e Mit Verfügung vom 4. März 2026 stellte der Instruktionsrichter den jeweiligen Verfahrensbeteiligten die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2026 beziehungsweise der Vorinstanz vom 2. März 2026 zu. Gleichzeitig gab er der Beschwerdeführerin Gelegenheit, allfällige Bemerkungen zu diesen Eingaben einzureichen (BVGer-act. 9). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 5. März 2026 zugestellt (BVGer-act. 10). B.f Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen, während der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. März 2026 seine Kostennote einreichte (BVGer-act. 11). C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG [SR 832.10]). Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.

E. 2 Von Amtes wegen ist zunächst die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen (Art. 7 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Parteien äussern sich dazu folgendermassen:

E. 2.1.1 Die Beschwerdeführerin hält insbesondere fest, angefochten werde die Verfügung des Departements für Inneres des Kantons Schwyz vom 23. Dezember 2025. Hiergegen könne nach Art. 47 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das angerufene Gericht sei deshalb für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 90a Abs. 2 KVG). Dabei sei der Begriff «Kantonsregierung» so auszulegen, dass auch Beschlüsse kantonaler Direktionen oder Departemente beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könnten. Art. 53 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 83 Bst. r BGG regle den Rechtsmittelweg abschliessend, womit grundsätzlich kein zusätzlicher Instanzenzug innerhalb der Kantone möglich sei. Sowohl die definitive (Endentscheid) als auch die provisorische (vorsorgliche Massnahme, Zwischenentscheid) Festlegung von Tarifen richte sich ausschliesslich nach dem VwVG und KVG. Daraus folge, dass die Rechtsmittelbelehrung in Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids falsch sei (BVGer-act. 1 S. 3 ff.).

E. 2.1.2 In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, keine Bemerkungen zu den rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Zuständigkeit zu haben (BVGer-act. 7 Rz. 26).

E. 2.1.3 Demgegenüber ist die Vorinstanz der Ansicht, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine vorsorgliche Massnahme gestützt auf § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Schwyz vom 6. Juni 1974 (VRP, SRSZ 234.110) handle. Als Rechtsmittel gegen vorsorgliche Massnahmen sehe § 23 Abs. 2 Satz 2 VRP eine Einsprache innert 10 Tagen bei der verfügenden Instanz vor. Die Beschwerdeführerin habe jedoch innert dieser Frist keine Einsprache bei der Vorinstanz erhoben. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach die Rechtsmittelbelehrung falsch sei, führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei einem Einspracheverfahren handle es sich um ein verwaltungsinternes Vorverfahren. Solange das materielle Bundesrecht ein solches Vorverfahren nicht ausschliesse, könne ein Kanton vor Erlass des anfechtbaren Entscheides eine Einsprachepflicht vorsehen, da der eigentliche Instanzenzug erst mit dem anschliessend eröffneten und bundesrechtlich anfechtbaren Entscheid beginne (BVGer-act. 8 S. 1 f.).

E. 2.2 Hierzu ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten:

E. 2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von kantonalen Instanzen erlassen werden, soweit ein Bundesgesetz gegen diese Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht (vgl. Art. 31 und Art. 33 Bst. i VGG).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 beziehungsweise Art. 90a Abs. 2 KVG (SR 832.10) ist das Bundesverwaltungsgericht insbesondere zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen betreffend Tariffestsetzungen bei Fehlen eines Tarifvertrags nach Art. 47 Abs. 1 KVG, wobei die kantonale Zuständigkeitsordnung eine Delegation der den Kantonsregierungen im KVG eingeräumten Tarifgenehmigungs- oder Festsetzungskompetenzen an ein kantonales Departement vorsehen kann (vgl. BGE 134 V 45 E. 1.3; vgl. auch BVGE 2012/9 E. 1.2.3.2). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gilt rechtsprechungsgemäss auch in Bezug auf erlassene vorsorgliche Massnahmen im entsprechenden Rechtsgebiet (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-6022/2022 vom 4. Juli 2023 E. 1.2 mit Hinweis auf die Urteile des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 E. 2 [nicht publiziert in BVGE 2017 V/4]; C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 2 und C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.1 ff. sowie Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.18).

E. 2.2.3 Das Bundesgericht hat weiter festgehalten, dass der Rechtsmittelweg durch Art. 53 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 83 Bst. r BGG bei kantonalen Spitallistenbeschlüssen abschliessend geregelt sei. Demnach wäre eine kantonale Regelung, die gegen Entscheide über die Spitalliste parallel zur bundesrechtlich vorgesehenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsmittelmöglichkeit an ein kantonales Gericht vorsähe, bundesrechtswidrig (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_399/2012 vom 8. Juni 2012 E. 2.5).

E. 2.3 Vor diesem Hintergrund ist zumindest fraglich, ob die Regelung des Kantons Schwyz in § 23 Abs. 2 VRP, wonach zunächst ein verwaltungsinternes Einspracheverfahren durchzuführen ist, mit Bundesrecht vereinbar ist, wie dies die Vorinstanz geltend macht und entsprechend auf ein Nichteintreten auf die Beschwerde aus diesem Grund schliesst. Vorliegend kann jedoch offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin in zulässiger Weise und entgegen Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Dezember 2025 (Rechtsmittelbelehrung) direkt mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist, zumal die Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2025 an das Bundesverwaltungsgericht - wie nachfolgend in der Erwägung 5.1 dargelegt - ohnehin unzulässig ist.

E. 3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat insoweit an deren Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Soweit die Beschwerdegegnerin die Legitimation der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Andreas Miescher durch die Beschwerdeführerin bestreitet und insbesondere ausführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb ein HR-Auszug notorisch sein solle, und jedenfalls liege kein solcher als Beweismittel bei (BVGer-act. 7 Rz. 24 f.), ist Folgendes festzuhalten: Öffentlich zugängliche Eintragungen in den schweizerischen Handelsregistern sind, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, rechtsprechungsgemäss notorisch (BGE 150 III 209 E. 2.2 f.). Aus dem Eintrag der Beschwerdeführerin im Handelsregister des Kantons Luzern ergibt sich sodann, dass A._______ und B._______, welche die Vollmacht für Rechtsanwalt Andreas Miescher unterzeichnet haben, zur Kollektivunterschrift zu zweien für die Beschwerdeführerin berechtigt sind. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens (vgl. dazu nachfolgend E. 5.1 und 7) erübrigt sich vorliegend jedoch die abschliessende Prüfung des Vorbringens der Beschwerdegegnerin. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde formgerecht erhoben und den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 4 Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Qualifikation des angefochtenen Beschlusses als Zwischenverfügung oder Endentscheid.

E. 4.1 Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 44 VwVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 141 II 233 E. 3.1 m.w.H.; 139 V 143 E. 1.2 m.w.H.; Urteil des BGer 9C_575/2022 vom 5. Juli 2023 E. 4.2.1 m.w.H.). Zu den Verfügungen gehören auch Zwischenverfügungen (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG). Die Zwischenverfügung unterscheidet sich von der Endverfügung dadurch, dass sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern lediglich einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung darstellt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren. Sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für dessen Dauer Bestand haben beziehungsweise unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 905 mit Hinweis auf das Urteil des BGer 8C_770/2020 vom 21. September 2021 E. 2.3 sowie das Urteil C-124/2012 E. 3.2.3).

E. 4.2 Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei gar kein laufendes Hauptverfahren für TARDOC und Ambulante Pauschalen ab dem 1. Januar 2026 rechtshängig und auch keine Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Tariffestsetzung oder -genehmigung angesetzt worden, weshalb die angefochtene Verfügung mangels Akzessorietät nicht als Zwischenentscheid qualifiziert werden könne. Vielmehr sei von einer befristeten Massnahme, die der vorübergehenden Regelung eines Rechtsverhältnisses diene, auszugehen, welche als Endentscheid zu qualifizieren sei (vgl. BVGer-act. 1 Ziff. 8 S. 8 f.). Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass der provisorische festgesetzte Arbeitstarif lediglich vorläufigen Charakter habe und somit klarerweise als vorsorgliche Massnahme zu qualifizieren sei, weshalb ein Zwischenentscheid vorliege (vgl. BVGer-act. 7 Rz. 30 ff.). Die Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert (vgl. BVGer-act. 8).

E. 4.3 Die angefochtene Verfügung Nr. 909/25 vom 23. Dezember 2025 betrifft die Festsetzung eines provisorischen Tarifs vor der Genehmigung respektive Festsetzung eines definitiven Tarifs für die Vergütung der ambulanten ärztlichen Leistungen (TARDOC und ambulante Pauschalen) in Bezug auf die Verfahrensparteien für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 und längstens bis zum Vorliegen eines definitiven Tarifs, unter Vorbehalt des rückwirkenden Ausgleichs einer allfälligen Differenz zwischen dem provisorischen Tarif und dem definitiven Tarif. Der provisorische Tarif wurde festgelegt, um einen tariflosen Zustand zu vermeiden (vgl. Verfügung Nr. 909/25 Ziff. 2.4 [BVGer-act. 1 Beilage 2]). Gemäss ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben provisorisch festgesetzte Arbeitstarife lediglich vorläufigen Charakter und sind als vorsorgliche Massnahmen zu qualifizieren. Dabei ist nicht massgebend, ob die vorsorgliche Anordnung vor oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens erlassen worden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die vorsorgliche Anordnung im Hinblick auf ein derartiges Hauptverfahren erfolgt ist. Denn sobald der Regierungsrat entweder einen Tarifvertrag genehmigt (Art. 46 Abs. 4 KVG) oder gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG einen Tarif hoheitlich festgesetzt hat, fallen die festgesetzten provisorischen Tarife (für die betreffenden Parteien) dahin (vgl. Urteile des BVGer C-1078/2024 vom 3. Juli 2025 E. 5.2.5; C-1303/2024 vom 16. Juli 2024 E. 1.2; C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1.2 und 4.2.4; C-124/2012 E. 3.2.4). Soweit die Beschwerdeführerinnen bemängeln, es bestehe kein laufendes Hauptverfahren, ist darauf hinzuweisen, dass die Tarifpartner stets zur Durchführung entsprechender Tarifverhandlungen verpflichtet sind. Kommt kein Tarifvertrag zustande, werden die Tarife hoheitlich festgesetzt (Art. 47 Abs. 1 KVG). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin sind verpflichtet, auf eine Tarifeinigung betreffend das Jahr 2026 hinzuwirken (vgl. Art. 46 KVG). Die provisorischen Tarife gemäss der hier angefochtenen Verfügung wurden offensichtlich im Hinblick auf dieses gesetzlich vorgesehene Vorgehen festgesetzt. Von einer fehlenden Akzessorietät zum Hauptverfahren kann nicht die Rede sein. Im Übrigen beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 28. Januar 2026 selbst die Festlegung eines (niedrigeren) provisorischen Taxpunktwertes und anerkennt damit die Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen (BVGer-act. 1 S. 2).

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung folglich als Zwischenverfügung zu qualifizieren.

E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vorliegend streitgegenständliche Zwischenverfügung anfechtbar ist.

E. 5.1 Die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die - wie hier - nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 45 Abs. 1 VwVG), ist gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass die Beschwerdeinstanz Verfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (vgl. BVGE 2015/26 E. 3.2; Urteile C-890/2024 E. 2.2; C-124/2012 E. 3.2.1; je m.w.H.). Grundsätzlich obliegt es der beschwerdeführenden Partei, substantiiert darzulegen, dass eine der beiden Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt ist, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist. Erfüllt die beschwerdeführende Partei ihre Substantiierungspflicht nicht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H; Urteil des BVGer C-890/2024 E. 4.1.2 m.w.H.).

E. 5.2 Zur Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1 VwVG bringen die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen Folgendes vor:

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der nicht wiedergutzumachende Nachteil bestehe darin, dass die angefochtene Verfügung erstens massgeblich die Verhandlungsbereitschaft der Beschwerdegegnerin verringere und zweitens Rückforderungen von Leistungserbringern gegenüber Krankenversicherern rechtsprechungsgemäss als regelmässig leichter abzuwickeln eingestuft werden als umgekehrt, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der angefochtenen Verfügung dereinst mit einem aufwändigen Rückforderungsinkasso konfrontiert wäre (BVGer-act. 1 Ziff. 11 S. 11 ff.).

E. 5.2.2 Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darlege, weshalb ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen solle. Die Beschwerdegegnerin bestreitet insbesondere, dass die angefochtene Verfügung die Einlassung der Beschwerdegegnerin auf Verhandlungen beziehungsweise die Verhandlungsmöglichkeiten deutlich verringere und zu «Scheinverhandlungen» führe. Es handle sich lediglich um eine Parteibehauptung (BVGer-act. 7 Rz. 59 ff.). Weiter begründe allein der Umstand, dass möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz geltend zu machen sei, rechtsprechungsgemäss keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Weshalb angeblich ein Inkassorisiko bestehen sollte, erschliesse sich nicht. Es handle sich bei diesen Ausführungen um reine unbelegte Mutmassungen und Annahmen (vgl. Rz. 69 ff.).

E. 5.2.3 Die Vorinstanz hat sich zum von der Beschwerdeführerin geltend gemachten nicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht geäussert (vgl. BVGer-act. 8).

E. 5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Gutheissung der Beschwerde lediglich dazu führen würde, dass ein anderer provisorischer Tarif festgesetzt würde, mithin die vorsorglichen Massnahmen der Vorinstanz durch diejenigen des Gerichts ersetzt würden. Ein Endentscheid läge damit nicht vor. Auch das kumulative Erfordernis einer bedeutenden Zeit- und Kostenersparnis ist nicht erfüllt, da das Massnahmeverfahren aufgrund der Akzessorietät zum Hauptverfahren Letzteres nicht ersetzen kann (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer C-1303/2024 E. 3.1; C-890/2024 E. 4.2.4; C-6022/2022 E. 3.2 ff.; C-124/2012 E. 3.4; je m.w.H.). Folglich kann gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG keine Zulässigkeit der Beschwerde begründet werden. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich ohnehin keine substantiierten Ausführungen; jedenfalls ist die pauschale Behauptung, dass sich mit der vorfrageweisen Klärung der materiellrechtlichen Frage eine sich abzeichnende Tarifblockade verhindern lasse, nicht ausreichend (vgl. BVGer-act. 1 Ziff 12 S. 13).

E. 5.4 Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wäre dann auszugehen, wenn dieser auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss. Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen solchen Nachteil zur Folge hat, sondern es genügt, dass dieser droht beziehungsweise nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil C-890/2024 E. 4.1.1 m.w.H.).

E. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie darauf, die angefochtene Verfügung verringere die Verhandlungsbereitschaft der Beschwerdegegnerin. Sie konkretisiert allerdings nicht ausreichend, inwiefern die Verhandlungsbereitschaft nicht mehr gegeben sein soll. Ihre Ausführungen bleiben vielmehr pauschal und enthalten zu einem wesentlichen Teil Mutmassungen beziehungsweise Parteibehauptungen, die nicht näher belegt sind. Den Akten lassen sich keinerlei ausreichend substantiierten Anhaltspunkte entnehmen, die auf mangelnde Verhandlungsbereitschaft auf der einen oder anderen Seite hinweisen würden (vgl. zu den Vertragsverhandlungen auch Urteile C-1303/2024 E. 3.3.1; C-890/2024 E. 4.1.5): Vielmehr hat auch die Beschwerdegegnerin Interesse an weiteren Verhandlungen, hält sie doch grundsätzlich einen Taxpunktwert von Fr. 0.94 für gerechtfertigt (vgl. DI-SZ-act. 4; BVGer-act. 7 Rz. 61). Hinzu kommt, dass gemäss Aktenstand zwischen den Parteien am 29. Oktober 2025 ein Gespräch und zuvor beziehungsweise im Anschluss zwischen dem 30. September 2025 und dem 2. Dezember 2025 eine E-Mail-Kommunikation stattgefunden hat (BVGer-act. 7 Beilagen 3-5). Dabei hat die Beschwerdeführerin (und nicht die Beschwerdegegnerin) die Verhandlungen zur Überführung des Taxpunktwertes am 2. Dezember 2025 vorerst für gescheitert erklärt, jedoch nach wie vor Gesprächsbereitschaft signalisiert (BVGer-act. 7 Beilage 5 S. 1). Bei einem provisorischen Tarif handelt es sich sodann definitionsgemäss nur um eine Übergangslösung, welche das Ergebnis späterer Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahren grundsätzlich weder rechtlich noch faktisch vorwegnimmt. Von diesem Grundsatz wäre allenfalls dann abzuweichen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz bewusst ein Präjudiz schaffen wollte, und damit durch ihr Vorgehen zumindest den objektiven Anschein erweckt, sich ihre Meinung betreffend den (definitiven) Taxpunktwert bereits gebildet zu haben. Grundsätzlich vermögen jedoch Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie inhaltlich richtig oder falsch, keinen objektiven Anschein der Voreingenommenheit derjenigen Behörde zu begründen, welche die Massnahme verfügt. Mit Bezug auf Arbeitstarife hat der damals zuständige Bundesrat festgehalten, die Kantonsregierung könne zur Vermeidung eines tariflosen Zustands provisorische Massnahmen treffen, indem sie eine neutrale Haltung einnehme und beispielsweise einen Vertragstarif als anwendbar erkläre oder die Geltungsdauer des bisherigen Tarifs verlängere. Dagegen würden Vertragsverhandlungen vereitelt, wenn die Vorinstanz vorgängig mitteile, welchen Tarif sie bei Scheitern der Vertragsverhandlungen (definitiv) festzulegen beabsichtige (vgl. Urteile des BVGer C-1774/2024 vom 9. August 2024 E. 3.1.6 m.w.H.; C-890/2024 E. 4.1.5). Letzteres hat die Vorinstanz vorliegend nicht getan. Vielmehr weist sie in ihrer Verfügung ausdrücklich darauf hin, dass offenbleiben könne, welcher Wert letztlich festzulegen sei. Dies werde allenfalls im Rahmen künftiger Genehmigungs- und Festsetzungsanträge für einen definitiven Taxpunktwert in vertiefter Art und Weise zu prüfen sein (Verfügung Nr. 909/25 vom 23. Dezember 2025 [DI-SZ-act. 8]).

E. 5.4.2 Der Ausgleich von Tarifdifferenzen respektive die damit verbundenen Nach- beziehungsweise Rückforderungen mögen durchaus mit einem administrativen Aufwand verbunden sein. Dieser administrative Aufwand ist jedoch systemimmanent, da vorliegend ein provisorischer Tarif festgesetzt wurde. Allein der Umstand, dass möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz geltend zu machen ist, vermag praxisgemäss keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen. Vielmehr muss im Zusammenhang mit provisorisch festgesetzten Tarifen stets mit einer späteren Rückabwicklung gerechnet werden (vgl. Urteile des BVGer C-3318/2024 vom 4. Juni 2025 E. 4.3; C-1774/2024 E. 3.1.5; C-890/2024 E. 4.1.4; je m.w.H.). Von einem rechtsrelevanten Nachteil könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Versicherer durch den provisorisch festgesetzten Tarif in ihrer Existenz bedroht wären oder im Falle eines für sie ungünstigen Entscheides die Rückforderungsansprüche nicht durchsetzen könnten (vgl. Urteile C-1303/2024 E. 3.3 m.H.; C-890/2024 E. 4.1.4 m.H.; C-195/2012 E. 5.1). Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG nicht erfüllt sind, sodass die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung nicht zulässig ist.

E. 6 Die Beschwerdeführerin rügt im Übrigen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren und bringt vor, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung ihre Begründungspflicht verletzt (BVGer-act. 1 Ziff. 25 S. 29 ff.). Es trifft zwar zu, dass das rechtliche Gehör formeller Natur ist und eine Verletzung desselben, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde, in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. dazu BGE 149 I 91 E. 3.2; 137 I 195 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2384/2022 vom 26. September 2024 E. 3.2 m.H.). Die genannten Prinzipien kommen allerdings nur zum Tragen, sofern überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist beziehungsweise die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt sind (vgl. hierzu Urteile des BVGer C-284/2025 E. 3.1.4 m.w.H.; C-6530/2024 E. 3.1.4 m.w.H.; C-5305/2010 vom 16. Mai 2013 E. 5.3 und 6, in denen auf die jeweilige Beschwerde nicht eingetreten und daher die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht näher geprüft wurde). Wie sich bereits gezeigt hat, sind die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG hier jedoch nicht gegeben.

E. 7 Mit Blick auf die dargelegte ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und da der Beschwerdeführerin aus der angefochtenen Verfügung kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst, erweist sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig, sodass im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). Damit erübrigt sich die Behandlung der Verfahrensanträge betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

E. 8 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 8.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; BVGE 2010/14 E. 8.1.3). Diese sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

E. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE).

E. 8.2.1 Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat vor diesem Hintergrund die unterliegende Beschwerdeführerin. Dasselbe gilt gestützt auf Art. 7 Abs. 3 VGKE auch für die obsiegende Vorinstanz.

E. 8.2.2 Anspruch auf eine Parteientschädigung hat demnach die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin. Zwar hat der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin am 16. März 2026 eine Kostennote eingereicht (BVGer-act. 11). Allerdings wird in der Kostennote lediglich pauschal ein Betrag von Fr. 5000.- geltend gemacht, ohne dass die für die einzelnen Leistungen aufgewendete Zeit und der angewandte Stundenansatz ersichtlich wäre. Damit weist die Kostennote nicht den erforderlichen Detaillierungsgrad auf, weshalb vorliegend nicht auf die eingereichte Kostennote abgestellt werden kann (vgl. z.B. Urteil des BVGer B-4823/2019 vom 10. März 2020 E. 7.2 m.w.H.) und die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (einfacher Schriftenwechsel mit Beschränkung auf die Eintretensfrage), der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu beurteilenden Fragen ist der Beschwerdegegnerin zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

E. 9 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-718/2026 Urteil vom 15. April 2026 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien CSS Kranken-Versicherung AG, vertreten durch MLaw Andreas Miescher, Rechtsanwalt, Aarejura Rechtsanwälte Solothurn AG, Beschwerdeführerin, gegen Ärztegesellschaft des Kantons Schwyz, vertreten durch MLaw Luca Severin Sommerer, Rechtsanwalt, LISCHER ZEMP & PARTNER, Beschwerdegegnerin, Departement des Innern des Kantons Schwyz, Vorinstanz. Gegenstand KVG, provisorische Festsetzung des Taxpunktwerts für ambulante ärztliche Leistungen; Verfügung des Kantons Schwyz vom 23. Dezember 2025. Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 25. November 2025 (adressiert an das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz) ersuchte die Ärztegesellschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend Ärztegesellschaft) den Regierungsrat, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, um Anordnung eines provisorischen Tarifs (Arbeitstarif) für ambulante ärztliche Leistungen gestützt auf die neue Tarifstruktur (TARDOC & ambulante Pauschalen) und stellte die folgenden Rechtsbegehren (vgl. vorinstanzliche Akten [DI-SZ-act.] 4): «1.Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zwecks Abrechnung ambulanter ärztlicher Leistungen nach der neuen Tarifstruktur (TARDOC & ambulante Pauschalen) ab dem 01.01.2026 ein Taxpunktwert von CHF 0.94 zwischen den durch die Gesuchstellerin vertretenen Leistungserbringern und Leistungserbringerinnen sowie den Einkaufsgemeinschaften (HSK AG, tarifsuisse AG, CSS-Kranken-Versicherung AG) festzusetzen. 2.Die Einkaufsgemeinschaften (HSK AG, tarifsuisse AG, CSS-Kranken-Versicherung AG) seien im Rahmen des definitiven Entscheids zum Ausgleich allfälliger Differenzen zwischen dem vorsorglich angeordneten Arbeitstarif gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 und dem definitiven, noch zu genehmigenden oder festzusetzenden Tarif zu verpflichten. 3.Einer allfälligen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Zur Begründung brachte die Ärztegesellschaft vor, aufgrund der aktuellen ausserordentlichen Situation mit der Einführung der neuen ambulanten Gesamttarifstruktur sei zum jetzigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bis Ende 2025 weder ein umfassender kantonaler Anschlussvertrag noch ein gemeinsam vereinbarter Taxpunktwert den zuständigen kantonalen Behörden eingegeben werden könne. Selbst wenn dies doch noch bis Ende 2025 erfolgen würde, sei die Zeit für die kantonale Genehmigungsbehörde bis Ende Jahr zur Prüfung und Genehmigung des kantonalen Anschlussvertrages und des Taxpunktwertes sehr knapp. A.b Das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz bestätigte der Ärztegesellschaft daraufhin mit Schreiben vom 27. November 2025 den Eingang des Antrags auf Festsetzung eines provisorischen Arbeitstarifs für die neue ambulante Tarifstruktur Tardoc (DI-SZ-act. 6) und gewährte insbesondere der CSS Kranken-Versicherung AG gleichentags das rechtliche Gehör (DI-SZ-act. 5). A.c Die CSS Kranken-Versicherung AG stellte daraufhin mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 die folgenden Rechtsbegehren (DI-SZ-act. 7): «1.Es sei ein provisorischer Taxpunktwert für TARDOC und ambulante Pauschalen ab 1. Januar 2026 von höchstens (unverändert) CHF 0.82 festzusetzen. 2.Es sei zugunsten der Berechtigten eine rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Tarifdifferenz zwischen dem provisorisch geltenden Tarif und dem dereinst genehmigten bzw. definitiv festgesetzten Tarif vorzubehalten. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.» A.d Mit Verfügung Nr. 909/25 vom 23. Dezember 2025 bestimmte das Departement des Innern des Kantons Schwyz (nachfolgend Vorinstanz) was folgt (DI-SZ-act. 8): «1.Für die Vergütung von Leistungen der Ärztegesellschaft des Kantons Schwyz basierend auf der Gesamt-Tarifstruktur (TARDOC und ambulante Pauschalen) zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gilt für Versicherte der CSS Kranken-Versicherung AG ab 1. Januar 2026 bis zur Festsetzung oder Genehmigung der Tarife in der Hauptsache ein provisorischer Taxpunktwert von Fr. 0.86. 2.Die rückwirkende Geltendmachung allfälliger Tarifdifferenzen durch die Leistungserbringer oder die Kostenträger (Versicherer, Kantone) bleibt vorbehalten, falls im Endentscheid endgültige Tarife genehmigt oder festgesetzt werden, die von den vorsorglich festgesetzten abweichen. 3.Bezüglich Datenaustausch, Zahlungsmodalitäten usw. gelten die Bestimmungen der bisherigen Vereinbarungen weiterhin, soweit unter den Tarifpartnern keine abweichenden Regelungen getroffen werden und keine abweichenden bundesrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. 4.Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit deren Zustellung beim Departement des Innern Einsprache erhoben werden. Im Säumnisfall hat es mit dem Entscheid sein Bewenden. Eine allfällige Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung, weshalb die Anordnungen sofort vollstreckbar und der provisorische Tarif anwendbar sind. Eine Einsprache ist kurz zu begründen. 5.Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Hauptsache. 6.[...] 7.[...] 8.[...]» B. B.a Gegen die Verfügung Nr. 909/25 vom 23. Dezember 2025 der Vorinstanz erhob die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, am 28. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1): «1.Die Verfügung des Departements des Innern des Kantons Schwyz vom 23. Dezember 2025 sei aufzuheben und a.es sei zwischen der Beschwerdegegnerin einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits ab dem 1. Januar 2026 für ambulante ärztliche Leistungen ein provisorischer Taxpunktwert für TARDOC und Ambulante Pauschalen höchstens in der Höhe des bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Taxpunktwertes von CHF 0.82 bis zum Vorliegen eines definitiven Tarifes festzusetzen. b.der Beschwerdegegnerin sei eine Frist von 6 Monaten ab Erlass des Urteils in dieser Sache zur Einleitung eines definitiven Tariffestsetzungsverfahrens anzusetzen. Für den Unterlassungsfall sei ihnen der Wegfall des provisorischen Tarifs gemäss Verfahrensantrag 1 anzudrohen. Eventualiter: Es sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.Rückforderungen aus Tarifdifferenzen zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif zu Gunsten der Beschwerdeführerin seien vorzumerken. 3.Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» Weiter stellte die Beschwerdeführerin die folgenden Verfahrensanträge: «1.Es sei vorsorglich bis zum Ablauf der Einleitungsfrist, resp. für die Dauer dieses Beschwerdeverfahrens gemäss dem Rechtsbegehren 1.a. ein provisorischer Arbeitstarif (TPW) von 0.82 festzusetzen. 2.Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.» B.b Der mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2026 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- ging am 25. Februar 2026 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2; 6). B.c Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 stellte die Ärztegesellschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Luca Severin Sommerer, das Begehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Weiter sei im Verfahren keine vorsorgliche Massnahme anzuordnen und der Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen (BVGer-act. 2; 7). B.d Die Vorinstanz nahm aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 2. März 2026 Stellung zu den Verfahrensanträgen und reichte ihre - auf die Eintretensfrage beschränkte - Vernehmlassung ein. Sie beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter seien die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen; alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 2; 8). B.e Mit Verfügung vom 4. März 2026 stellte der Instruktionsrichter den jeweiligen Verfahrensbeteiligten die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2026 beziehungsweise der Vorinstanz vom 2. März 2026 zu. Gleichzeitig gab er der Beschwerdeführerin Gelegenheit, allfällige Bemerkungen zu diesen Eingaben einzureichen (BVGer-act. 9). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 5. März 2026 zugestellt (BVGer-act. 10). B.f Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen, während der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. März 2026 seine Kostennote einreichte (BVGer-act. 11). C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG [SR 832.10]). Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.

2. Von Amtes wegen ist zunächst die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). 2.1 Die Parteien äussern sich dazu folgendermassen: 2.1.1 Die Beschwerdeführerin hält insbesondere fest, angefochten werde die Verfügung des Departements für Inneres des Kantons Schwyz vom 23. Dezember 2025. Hiergegen könne nach Art. 47 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das angerufene Gericht sei deshalb für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 90a Abs. 2 KVG). Dabei sei der Begriff «Kantonsregierung» so auszulegen, dass auch Beschlüsse kantonaler Direktionen oder Departemente beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könnten. Art. 53 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 83 Bst. r BGG regle den Rechtsmittelweg abschliessend, womit grundsätzlich kein zusätzlicher Instanzenzug innerhalb der Kantone möglich sei. Sowohl die definitive (Endentscheid) als auch die provisorische (vorsorgliche Massnahme, Zwischenentscheid) Festlegung von Tarifen richte sich ausschliesslich nach dem VwVG und KVG. Daraus folge, dass die Rechtsmittelbelehrung in Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids falsch sei (BVGer-act. 1 S. 3 ff.). 2.1.2 In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, keine Bemerkungen zu den rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Zuständigkeit zu haben (BVGer-act. 7 Rz. 26). 2.1.3 Demgegenüber ist die Vorinstanz der Ansicht, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine vorsorgliche Massnahme gestützt auf § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Schwyz vom 6. Juni 1974 (VRP, SRSZ 234.110) handle. Als Rechtsmittel gegen vorsorgliche Massnahmen sehe § 23 Abs. 2 Satz 2 VRP eine Einsprache innert 10 Tagen bei der verfügenden Instanz vor. Die Beschwerdeführerin habe jedoch innert dieser Frist keine Einsprache bei der Vorinstanz erhoben. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach die Rechtsmittelbelehrung falsch sei, führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei einem Einspracheverfahren handle es sich um ein verwaltungsinternes Vorverfahren. Solange das materielle Bundesrecht ein solches Vorverfahren nicht ausschliesse, könne ein Kanton vor Erlass des anfechtbaren Entscheides eine Einsprachepflicht vorsehen, da der eigentliche Instanzenzug erst mit dem anschliessend eröffneten und bundesrechtlich anfechtbaren Entscheid beginne (BVGer-act. 8 S. 1 f.). 2.2 Hierzu ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten: 2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von kantonalen Instanzen erlassen werden, soweit ein Bundesgesetz gegen diese Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht (vgl. Art. 31 und Art. 33 Bst. i VGG). 2.2.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 beziehungsweise Art. 90a Abs. 2 KVG (SR 832.10) ist das Bundesverwaltungsgericht insbesondere zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen betreffend Tariffestsetzungen bei Fehlen eines Tarifvertrags nach Art. 47 Abs. 1 KVG, wobei die kantonale Zuständigkeitsordnung eine Delegation der den Kantonsregierungen im KVG eingeräumten Tarifgenehmigungs- oder Festsetzungskompetenzen an ein kantonales Departement vorsehen kann (vgl. BGE 134 V 45 E. 1.3; vgl. auch BVGE 2012/9 E. 1.2.3.2). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gilt rechtsprechungsgemäss auch in Bezug auf erlassene vorsorgliche Massnahmen im entsprechenden Rechtsgebiet (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-6022/2022 vom 4. Juli 2023 E. 1.2 mit Hinweis auf die Urteile des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 E. 2 [nicht publiziert in BVGE 2017 V/4]; C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 2 und C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.1 ff. sowie Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.18). 2.2.3 Das Bundesgericht hat weiter festgehalten, dass der Rechtsmittelweg durch Art. 53 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 83 Bst. r BGG bei kantonalen Spitallistenbeschlüssen abschliessend geregelt sei. Demnach wäre eine kantonale Regelung, die gegen Entscheide über die Spitalliste parallel zur bundesrechtlich vorgesehenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsmittelmöglichkeit an ein kantonales Gericht vorsähe, bundesrechtswidrig (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_399/2012 vom 8. Juni 2012 E. 2.5). 2.3 Vor diesem Hintergrund ist zumindest fraglich, ob die Regelung des Kantons Schwyz in § 23 Abs. 2 VRP, wonach zunächst ein verwaltungsinternes Einspracheverfahren durchzuführen ist, mit Bundesrecht vereinbar ist, wie dies die Vorinstanz geltend macht und entsprechend auf ein Nichteintreten auf die Beschwerde aus diesem Grund schliesst. Vorliegend kann jedoch offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin in zulässiger Weise und entgegen Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Dezember 2025 (Rechtsmittelbelehrung) direkt mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist, zumal die Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2025 an das Bundesverwaltungsgericht - wie nachfolgend in der Erwägung 5.1 dargelegt - ohnehin unzulässig ist.

3. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat insoweit an deren Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Soweit die Beschwerdegegnerin die Legitimation der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Andreas Miescher durch die Beschwerdeführerin bestreitet und insbesondere ausführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb ein HR-Auszug notorisch sein solle, und jedenfalls liege kein solcher als Beweismittel bei (BVGer-act. 7 Rz. 24 f.), ist Folgendes festzuhalten: Öffentlich zugängliche Eintragungen in den schweizerischen Handelsregistern sind, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, rechtsprechungsgemäss notorisch (BGE 150 III 209 E. 2.2 f.). Aus dem Eintrag der Beschwerdeführerin im Handelsregister des Kantons Luzern ergibt sich sodann, dass A._______ und B._______, welche die Vollmacht für Rechtsanwalt Andreas Miescher unterzeichnet haben, zur Kollektivunterschrift zu zweien für die Beschwerdeführerin berechtigt sind. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens (vgl. dazu nachfolgend E. 5.1 und 7) erübrigt sich vorliegend jedoch die abschliessende Prüfung des Vorbringens der Beschwerdegegnerin. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde formgerecht erhoben und den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

4. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Qualifikation des angefochtenen Beschlusses als Zwischenverfügung oder Endentscheid. 4.1 Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 44 VwVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 141 II 233 E. 3.1 m.w.H.; 139 V 143 E. 1.2 m.w.H.; Urteil des BGer 9C_575/2022 vom 5. Juli 2023 E. 4.2.1 m.w.H.). Zu den Verfügungen gehören auch Zwischenverfügungen (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG). Die Zwischenverfügung unterscheidet sich von der Endverfügung dadurch, dass sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern lediglich einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung darstellt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren. Sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für dessen Dauer Bestand haben beziehungsweise unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 905 mit Hinweis auf das Urteil des BGer 8C_770/2020 vom 21. September 2021 E. 2.3 sowie das Urteil C-124/2012 E. 3.2.3). 4.2 Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei gar kein laufendes Hauptverfahren für TARDOC und Ambulante Pauschalen ab dem 1. Januar 2026 rechtshängig und auch keine Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Tariffestsetzung oder -genehmigung angesetzt worden, weshalb die angefochtene Verfügung mangels Akzessorietät nicht als Zwischenentscheid qualifiziert werden könne. Vielmehr sei von einer befristeten Massnahme, die der vorübergehenden Regelung eines Rechtsverhältnisses diene, auszugehen, welche als Endentscheid zu qualifizieren sei (vgl. BVGer-act. 1 Ziff. 8 S. 8 f.). Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass der provisorische festgesetzte Arbeitstarif lediglich vorläufigen Charakter habe und somit klarerweise als vorsorgliche Massnahme zu qualifizieren sei, weshalb ein Zwischenentscheid vorliege (vgl. BVGer-act. 7 Rz. 30 ff.). Die Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert (vgl. BVGer-act. 8). 4.3 Die angefochtene Verfügung Nr. 909/25 vom 23. Dezember 2025 betrifft die Festsetzung eines provisorischen Tarifs vor der Genehmigung respektive Festsetzung eines definitiven Tarifs für die Vergütung der ambulanten ärztlichen Leistungen (TARDOC und ambulante Pauschalen) in Bezug auf die Verfahrensparteien für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 und längstens bis zum Vorliegen eines definitiven Tarifs, unter Vorbehalt des rückwirkenden Ausgleichs einer allfälligen Differenz zwischen dem provisorischen Tarif und dem definitiven Tarif. Der provisorische Tarif wurde festgelegt, um einen tariflosen Zustand zu vermeiden (vgl. Verfügung Nr. 909/25 Ziff. 2.4 [BVGer-act. 1 Beilage 2]). Gemäss ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben provisorisch festgesetzte Arbeitstarife lediglich vorläufigen Charakter und sind als vorsorgliche Massnahmen zu qualifizieren. Dabei ist nicht massgebend, ob die vorsorgliche Anordnung vor oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens erlassen worden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die vorsorgliche Anordnung im Hinblick auf ein derartiges Hauptverfahren erfolgt ist. Denn sobald der Regierungsrat entweder einen Tarifvertrag genehmigt (Art. 46 Abs. 4 KVG) oder gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG einen Tarif hoheitlich festgesetzt hat, fallen die festgesetzten provisorischen Tarife (für die betreffenden Parteien) dahin (vgl. Urteile des BVGer C-1078/2024 vom 3. Juli 2025 E. 5.2.5; C-1303/2024 vom 16. Juli 2024 E. 1.2; C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1.2 und 4.2.4; C-124/2012 E. 3.2.4). Soweit die Beschwerdeführerinnen bemängeln, es bestehe kein laufendes Hauptverfahren, ist darauf hinzuweisen, dass die Tarifpartner stets zur Durchführung entsprechender Tarifverhandlungen verpflichtet sind. Kommt kein Tarifvertrag zustande, werden die Tarife hoheitlich festgesetzt (Art. 47 Abs. 1 KVG). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin sind verpflichtet, auf eine Tarifeinigung betreffend das Jahr 2026 hinzuwirken (vgl. Art. 46 KVG). Die provisorischen Tarife gemäss der hier angefochtenen Verfügung wurden offensichtlich im Hinblick auf dieses gesetzlich vorgesehene Vorgehen festgesetzt. Von einer fehlenden Akzessorietät zum Hauptverfahren kann nicht die Rede sein. Im Übrigen beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 28. Januar 2026 selbst die Festlegung eines (niedrigeren) provisorischen Taxpunktwertes und anerkennt damit die Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen (BVGer-act. 1 S. 2). 4.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung folglich als Zwischenverfügung zu qualifizieren.

5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vorliegend streitgegenständliche Zwischenverfügung anfechtbar ist. 5.1 Die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die - wie hier - nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 45 Abs. 1 VwVG), ist gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass die Beschwerdeinstanz Verfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (vgl. BVGE 2015/26 E. 3.2; Urteile C-890/2024 E. 2.2; C-124/2012 E. 3.2.1; je m.w.H.). Grundsätzlich obliegt es der beschwerdeführenden Partei, substantiiert darzulegen, dass eine der beiden Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt ist, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist. Erfüllt die beschwerdeführende Partei ihre Substantiierungspflicht nicht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H; Urteil des BVGer C-890/2024 E. 4.1.2 m.w.H.). 5.2 Zur Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1 VwVG bringen die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen Folgendes vor: 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der nicht wiedergutzumachende Nachteil bestehe darin, dass die angefochtene Verfügung erstens massgeblich die Verhandlungsbereitschaft der Beschwerdegegnerin verringere und zweitens Rückforderungen von Leistungserbringern gegenüber Krankenversicherern rechtsprechungsgemäss als regelmässig leichter abzuwickeln eingestuft werden als umgekehrt, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der angefochtenen Verfügung dereinst mit einem aufwändigen Rückforderungsinkasso konfrontiert wäre (BVGer-act. 1 Ziff. 11 S. 11 ff.). 5.2.2 Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darlege, weshalb ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen solle. Die Beschwerdegegnerin bestreitet insbesondere, dass die angefochtene Verfügung die Einlassung der Beschwerdegegnerin auf Verhandlungen beziehungsweise die Verhandlungsmöglichkeiten deutlich verringere und zu «Scheinverhandlungen» führe. Es handle sich lediglich um eine Parteibehauptung (BVGer-act. 7 Rz. 59 ff.). Weiter begründe allein der Umstand, dass möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz geltend zu machen sei, rechtsprechungsgemäss keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Weshalb angeblich ein Inkassorisiko bestehen sollte, erschliesse sich nicht. Es handle sich bei diesen Ausführungen um reine unbelegte Mutmassungen und Annahmen (vgl. Rz. 69 ff.). 5.2.3 Die Vorinstanz hat sich zum von der Beschwerdeführerin geltend gemachten nicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht geäussert (vgl. BVGer-act. 8). 5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Gutheissung der Beschwerde lediglich dazu führen würde, dass ein anderer provisorischer Tarif festgesetzt würde, mithin die vorsorglichen Massnahmen der Vorinstanz durch diejenigen des Gerichts ersetzt würden. Ein Endentscheid läge damit nicht vor. Auch das kumulative Erfordernis einer bedeutenden Zeit- und Kostenersparnis ist nicht erfüllt, da das Massnahmeverfahren aufgrund der Akzessorietät zum Hauptverfahren Letzteres nicht ersetzen kann (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer C-1303/2024 E. 3.1; C-890/2024 E. 4.2.4; C-6022/2022 E. 3.2 ff.; C-124/2012 E. 3.4; je m.w.H.). Folglich kann gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG keine Zulässigkeit der Beschwerde begründet werden. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich ohnehin keine substantiierten Ausführungen; jedenfalls ist die pauschale Behauptung, dass sich mit der vorfrageweisen Klärung der materiellrechtlichen Frage eine sich abzeichnende Tarifblockade verhindern lasse, nicht ausreichend (vgl. BVGer-act. 1 Ziff 12 S. 13). 5.4 Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wäre dann auszugehen, wenn dieser auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss. Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen solchen Nachteil zur Folge hat, sondern es genügt, dass dieser droht beziehungsweise nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil C-890/2024 E. 4.1.1 m.w.H.). 5.4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie darauf, die angefochtene Verfügung verringere die Verhandlungsbereitschaft der Beschwerdegegnerin. Sie konkretisiert allerdings nicht ausreichend, inwiefern die Verhandlungsbereitschaft nicht mehr gegeben sein soll. Ihre Ausführungen bleiben vielmehr pauschal und enthalten zu einem wesentlichen Teil Mutmassungen beziehungsweise Parteibehauptungen, die nicht näher belegt sind. Den Akten lassen sich keinerlei ausreichend substantiierten Anhaltspunkte entnehmen, die auf mangelnde Verhandlungsbereitschaft auf der einen oder anderen Seite hinweisen würden (vgl. zu den Vertragsverhandlungen auch Urteile C-1303/2024 E. 3.3.1; C-890/2024 E. 4.1.5): Vielmehr hat auch die Beschwerdegegnerin Interesse an weiteren Verhandlungen, hält sie doch grundsätzlich einen Taxpunktwert von Fr. 0.94 für gerechtfertigt (vgl. DI-SZ-act. 4; BVGer-act. 7 Rz. 61). Hinzu kommt, dass gemäss Aktenstand zwischen den Parteien am 29. Oktober 2025 ein Gespräch und zuvor beziehungsweise im Anschluss zwischen dem 30. September 2025 und dem 2. Dezember 2025 eine E-Mail-Kommunikation stattgefunden hat (BVGer-act. 7 Beilagen 3-5). Dabei hat die Beschwerdeführerin (und nicht die Beschwerdegegnerin) die Verhandlungen zur Überführung des Taxpunktwertes am 2. Dezember 2025 vorerst für gescheitert erklärt, jedoch nach wie vor Gesprächsbereitschaft signalisiert (BVGer-act. 7 Beilage 5 S. 1). Bei einem provisorischen Tarif handelt es sich sodann definitionsgemäss nur um eine Übergangslösung, welche das Ergebnis späterer Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahren grundsätzlich weder rechtlich noch faktisch vorwegnimmt. Von diesem Grundsatz wäre allenfalls dann abzuweichen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz bewusst ein Präjudiz schaffen wollte, und damit durch ihr Vorgehen zumindest den objektiven Anschein erweckt, sich ihre Meinung betreffend den (definitiven) Taxpunktwert bereits gebildet zu haben. Grundsätzlich vermögen jedoch Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie inhaltlich richtig oder falsch, keinen objektiven Anschein der Voreingenommenheit derjenigen Behörde zu begründen, welche die Massnahme verfügt. Mit Bezug auf Arbeitstarife hat der damals zuständige Bundesrat festgehalten, die Kantonsregierung könne zur Vermeidung eines tariflosen Zustands provisorische Massnahmen treffen, indem sie eine neutrale Haltung einnehme und beispielsweise einen Vertragstarif als anwendbar erkläre oder die Geltungsdauer des bisherigen Tarifs verlängere. Dagegen würden Vertragsverhandlungen vereitelt, wenn die Vorinstanz vorgängig mitteile, welchen Tarif sie bei Scheitern der Vertragsverhandlungen (definitiv) festzulegen beabsichtige (vgl. Urteile des BVGer C-1774/2024 vom 9. August 2024 E. 3.1.6 m.w.H.; C-890/2024 E. 4.1.5). Letzteres hat die Vorinstanz vorliegend nicht getan. Vielmehr weist sie in ihrer Verfügung ausdrücklich darauf hin, dass offenbleiben könne, welcher Wert letztlich festzulegen sei. Dies werde allenfalls im Rahmen künftiger Genehmigungs- und Festsetzungsanträge für einen definitiven Taxpunktwert in vertiefter Art und Weise zu prüfen sein (Verfügung Nr. 909/25 vom 23. Dezember 2025 [DI-SZ-act. 8]). 5.4.2 Der Ausgleich von Tarifdifferenzen respektive die damit verbundenen Nach- beziehungsweise Rückforderungen mögen durchaus mit einem administrativen Aufwand verbunden sein. Dieser administrative Aufwand ist jedoch systemimmanent, da vorliegend ein provisorischer Tarif festgesetzt wurde. Allein der Umstand, dass möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz geltend zu machen ist, vermag praxisgemäss keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen. Vielmehr muss im Zusammenhang mit provisorisch festgesetzten Tarifen stets mit einer späteren Rückabwicklung gerechnet werden (vgl. Urteile des BVGer C-3318/2024 vom 4. Juni 2025 E. 4.3; C-1774/2024 E. 3.1.5; C-890/2024 E. 4.1.4; je m.w.H.). Von einem rechtsrelevanten Nachteil könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Versicherer durch den provisorisch festgesetzten Tarif in ihrer Existenz bedroht wären oder im Falle eines für sie ungünstigen Entscheides die Rückforderungsansprüche nicht durchsetzen könnten (vgl. Urteile C-1303/2024 E. 3.3 m.H.; C-890/2024 E. 4.1.4 m.H.; C-195/2012 E. 5.1). Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG nicht erfüllt sind, sodass die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung nicht zulässig ist.

6. Die Beschwerdeführerin rügt im Übrigen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren und bringt vor, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung ihre Begründungspflicht verletzt (BVGer-act. 1 Ziff. 25 S. 29 ff.). Es trifft zwar zu, dass das rechtliche Gehör formeller Natur ist und eine Verletzung desselben, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde, in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. dazu BGE 149 I 91 E. 3.2; 137 I 195 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2384/2022 vom 26. September 2024 E. 3.2 m.H.). Die genannten Prinzipien kommen allerdings nur zum Tragen, sofern überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist beziehungsweise die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt sind (vgl. hierzu Urteile des BVGer C-284/2025 E. 3.1.4 m.w.H.; C-6530/2024 E. 3.1.4 m.w.H.; C-5305/2010 vom 16. Mai 2013 E. 5.3 und 6, in denen auf die jeweilige Beschwerde nicht eingetreten und daher die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht näher geprüft wurde). Wie sich bereits gezeigt hat, sind die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG hier jedoch nicht gegeben.

7. Mit Blick auf die dargelegte ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und da der Beschwerdeführerin aus der angefochtenen Verfügung kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst, erweist sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig, sodass im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). Damit erübrigt sich die Behandlung der Verfahrensanträge betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; BVGE 2010/14 E. 8.1.3). Diese sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). 8.2.1 Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat vor diesem Hintergrund die unterliegende Beschwerdeführerin. Dasselbe gilt gestützt auf Art. 7 Abs. 3 VGKE auch für die obsiegende Vorinstanz. 8.2.2 Anspruch auf eine Parteientschädigung hat demnach die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin. Zwar hat der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin am 16. März 2026 eine Kostennote eingereicht (BVGer-act. 11). Allerdings wird in der Kostennote lediglich pauschal ein Betrag von Fr. 5000.- geltend gemacht, ohne dass die für die einzelnen Leistungen aufgewendete Zeit und der angewandte Stundenansatz ersichtlich wäre. Damit weist die Kostennote nicht den erforderlichen Detaillierungsgrad auf, weshalb vorliegend nicht auf die eingereichte Kostennote abgestellt werden kann (vgl. z.B. Urteil des BVGer B-4823/2019 vom 10. März 2020 E. 7.2 m.w.H.) und die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (einfacher Schriftenwechsel mit Beschränkung auf die Eintretensfrage), der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu beurteilenden Fragen ist der Beschwerdegegnerin zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

9. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Versand: