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C-2825/2020

C-2825/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-15 · Deutsch CH

Werbung

Sachverhalt

A. Die A. A._______ AG (nachfolgend: Zulassungsinhaberin oder Beschwerdeführerin) mit Sitz in B._______ bezweckt laut Handelsregistereintrag (...). Sie ist unter anderem Zulassungsinhaberin des Präparates C._______ (Zulassungs-Nummer: [...]). Laut Patienteninformation handelt es sich bei diesem Arzneimittel um ein (... [Angaben zur Indikation] >, abgerufen am 14.07.2021). B. Nach Eröffnung eines Verwaltungsmassmahmeverfahrens wegen Verstosses gegen die Bestimmungen der Arzneimittelwerbung und Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vorbescheidverfahren erliess das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic (nachfolgend: Vorinstanz) am 28. April 2020 folgende Verfügung (Akten der Vorinstanz [act.] 51 - 63):

1. Die Veröffentlichung der Werbung (Inserat), wie sie in der Zeitschrift «D._______» (Ausgabe [...]) für C._______, erschienen ist, wird verboten.

2. Ein Vorschlag (Plan) zur Umsetzung der Neuplatzierung vom Firmenslogan in aller Publikumswerbung der Firma A.______ (die das A._______ Firmenlogo beinhalten) inkl. Umsetzungstermine ist der Abt. MKA bis am 12. Mai 2020 einzureichen.

3. Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs können gemäss Art. 87 Abs. 1 Bst. g HMG mit Busse bis CHF 50'000.- bestraft werden.

4. Das vorliegende Verwaltungsmassnahmeverfahren gegen die Firma A._______ AG wegen Verstosses gegen das Heilmittelgesetz und die Arzneimittel-Werbeverordnung wird geschlossen.

5. Die Gebühr wird auf CHF 1'200.- festgesetzt und der A._______ AG zur Bezahlung auferlegt. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sylvia Schüpbach, mit Eingabe vom 29. Mai 2020 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. April 2020 sei aufzuheben.

2. Eventualiter: Der Beschwerdeführerin sei zu erlauben, die Aussage (...) in der Werbung weiterhin zu verwenden.

3. Eventualiter: Der Beschwerdeführerin sei zu erlauben, ihren Slogan (...) weiterhin zu verwenden.

4. Sub-eventualiter: Der Beschwerdeführerin sei eine vom Gericht zu bestimmende, aber angemessen lange Frist zu erteilen, innert der sie Vorschläge zum Umplatzieren des Slogans (...) in der Arzneimittelwerbung einreichen soll.

5. Sub-sub-eventualiter: Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine angemessen lange Frist zu erteilen, innert der sie Vorschläge zum Umplatzieren des Slogans (...) in Arzneimittelwerbungen einreichen kann.

6. Bei Gutheissen von Begehren nach Ziffern 2 - 5 sei die Gebühr für das Verwaltungsmassnahmeverfahren (Ziffer 5 des angefochtenen Verfügungsdispositivs) durch das Gericht angemessen zu reduzieren. D. Am 18. Juni 2020 ging der mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2020 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 3 und 5). E. Mit Eingabe vom 18. August 2020 (BVGer act. 9) stellte die Vorinstanz die Verfahrensanträge, das Beschwerdeverfahren C-2825/2020 sei bis zum Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens und zum Erlass einer neuen Verfügung durch die Vorinstanz zu sistieren (Ziff. 1); eventualiter sei dem Schweizerischen Heilmittelinstitut unter Einräumung einer neuen Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 29. Mai 2020 einzureichen und die Vorakten vorzulegen (Ziff. 2). F. Die Beschwerdeführerin stimmte der Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 21. September 2020 zu (BVGer act. 12). G. Unter Verweis auf die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte Wiedererwägungsverfügung reichte die Rechtsvertreterin am 4. Dezember 2020 ihre Honorarnote ein (BVGer act. 14 samt Beilage). H. Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ihre Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2021 (BVGer act. 15 samt Beilage). Darin ordnete sie neu Folgendes an:

1. Die Verfügung vom 28. April 2020 in Sachen «ZL-Nr. (...) - C._______ - Printwerbung - Verstoss gegen die Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung» wird von Amtes wegen in Wiedererwägung gezogen und wie folgt geändert: 1.1 Die Ziffern 2 und 5 werden aufgehoben. 1.2 Es wird festgestellt, dass sich die A._______ AG dazu verpflichtet hat, sämtliche Werbematerialien für das Arzneimittel C._______, welche sich ohne grösseren Aufwand entsprechend ändern lassen, so rasch als möglich und alle übrigen Plakate und Drucksachen (bspw. Kartons in Apotheken, etc.) bis spätestens 31. Dezember 2022 anzupassen. 1.3 Das grosse Wandplakat, mit welchem das Arzneimittel Echinaforce forte Tabletten am Sitz der A._______ AG in B._______ beworben wird, darf unverändert weiterverwendet werden. Die A._______ AG hat sich verpflichtet, diese Werbung im Sinne der am 19. November 2020 erzielten Einigung anzupassen, sobald das Plakat ersetzt werden muss. 1.4 Die Gebühr für das mit Vorbescheid vom 24. Februar 2020 eröffnete Verwaltungsmassnahmeverfahren wegen Verstosses gegen die Werbebestimmungen der Heilmittelgesetzgebung wird auf CHF 800.- festgesetzt und der A._______ AG zur Bezahlung auferlegt.

2. Für das vorliegende Wiedererwägungsverfahren werden keine Gebühren erhoben. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2021 übermittelte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Eingabe der Vorinstanz vom 5. Januar 2021 samt der Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2021 und ersuchte sie, bis zum 12. Februar 2021 dazu Stellung zu nehmen, ob die Vorinstanz in der neuen Verfügung vom 4. Januar 2021 vollumfänglich den in der Beschwerde gestellten Begehren entsprochen habe und das Verfahren abgeschrieben werden könne. Ferner gab er der Vorinstanz - unter Verweis auf die beigefügte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2020 und die Anwaltsrechnung vom 11. Juni 2020 - Gelegenheit, bis zum 12. Februar 2021 zur Festsetzung der Parteientschädigung Stellung zu nehmen (BVGer act. 16). J. Die Vorinstanz stellte mit Eingabe vom 11. Februar 2021 den Antrag, die Kosten des Verfahrens in der Beschwerdesache C-2825/2020 seien vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (BVGer act. 17). K. Mit Verfügung vom 1. März 2021 orientierte der Instruktionsrichter die Vorinstanz darüber, dass die Beschwerdeführerin innert offener Frist auf eine Stellungnahme verzichtet habe. Zudem übermittelte er der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Vorinstanz vom 11. Februar 2021 und schloss den Schriftwechsel per 11. März 2021 ab (BVGer act. 18). L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG.

E. 1.2 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet sich nach Art. 31 ff. VGG. Danach beurteilt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Heilmittelinstitut eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 [Heilmittelgesetz, HMG, SR 812.21]), die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung vom 28. April 2020 besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert der auferlegten Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren.

E. 2.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen. Die Beschwerdeinstanz führt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG). Die strittig gebliebenen Teile der angefochtenen Verfügung sind von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen. Soweit die Vorinstanz die Begehren der Beschwerdeführerin anerkannt hat, kann die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden (August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: VwVG-Kommentar], 2. Aufl. 2019, N 22 zu Art. 58 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. X, 2. Aufl. 2013, S. 235 Rz. 3.224).

E. 2.3 Die Vorinstanz hat dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Januar 2021 eine Kopie der Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2021 zugestellt (BVGer 15 samt Beilage). Zur Frage des Instruktionsrichters, ob die Vorinstanz in der Wiedererwägungsverfügung den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen habe und das Verfahren abgeschrieben werden könne (Verfügung vom 13. Januar 2021; BVGer act. 16), hat sich die Beschwerdeführerin innert offener Frist nicht vernehmen lassen. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens hat.

E. 2.4 Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung bildeten zwei von der Vorinstanz beanstandete Werbeaussagen. Zum einen stufte sie den unmittelbar beim Produktenamen platzierten Slogan (...) als Verstoss gegen Art. 22 Bst. k der Verordnung über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV, SR 812.212.5) ein. Zum andern qualifizierte sie die Werbeaussage (...) als Verstoss gegen Art. 22 Bst. g AWV. Bezüglich der letztgenannten Aussage ist die Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich gefolgt, so dass diesbezüglich von vornherein kein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis an einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht mehr ersichtlich ist. Bezüglich des Slogans (...) haben sich die Parteien laut Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2021 dahingehend geeinigt, dass die Werbeaussage neu unmittelbar zum «A.Vogel-Logo» verschoben und zudem noch etwas verkleinert werden soll (vgl. dazu die an der Einigungsverhandlung vom 19. November 2020 fotografisch festgehaltene Version; Beilage zu BVGer act. 15). Damit haben die Parteien bezüglich des zweiten Streitgegenstandes eine Einigung erzielt. Auch mit der neu auf Fr. 800.- festgesetzten Gebühr für das Verwaltungsverfahren hat sich die Beschwerdeführerin im Ergebnis einverstanden erklärt. Nachdem die Parteien - im Zuge des Beschwerdeverfahrens - in allen relevanten Aspekten der angefochtenen Verfügung eine Einigung erzielt haben und die Vorinstanz ihre Verfügung vom 28. April 2020 in Wiedererwägung gezogen und durch die neue Verfügung vom 4. Januar 2021 ersetzt hat, ist die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, zumal die Wiedererwägungsverfügung die beschwerdeweise gerügten Aspekte einer neuen einvernehmlichen Regelung zugeführt hat, welcher auch die Beschwerdeführerin zugestimmt hat. Einer materiell-rechtlichen Prüfung des aussergerichtlichen Vergleichs bedarf es bei dieser Sachlage nicht mehr (vgl. dazu auch Thomas Pfisterer, VwVG-Kommentar, N. 52 zu Art. 33b VwVG; Urteil des BVGer B-5961/2014 vom 27. Mai 2014).

E. 2.5 Gründe, welche im Sinne einer Ausnahme eine Abweichung vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu rechtfertigen vermöchten (vgl. statt vieler: BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45; 135 I 79 E. 1.1 S. 81; 131 II 670 E. 1.2 S. 674 mit Hinweisen; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 946), sind nicht ersichtlich und werden von den Parteien auch nicht vorgebracht. Daraus folgt, dass die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.

E. 3 Zu prüfen ist im Weiteren, welche Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat und ob eine Parteientschädigung auszurichten ist.

E. 3.1.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Massgebend ist das Verhalten, allerdings nicht als solches, vielmehr ist dieses nach materiellen Kriterien zu bestimmen. Zu fragen ist also nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten, und insofern ist es unerheblich, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche die Vorinstanz zur Abschreibung veranlasst (Urteile des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1).

E. 3.1.2 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. Sie sind unter Berücksichtigung des Streitwerts sowie des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzusetzen. In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einzelrichterlicher Streiterledigung zwischen Fr. 200.- und Fr. 3'000.- (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Bst. a VGKE).

E. 3.1.3 Soweit die Vorinstanz die Aussage (...) als Verstoss gegen Art. 22 Bst. g AWV beanstandet hat, ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdeantrag vollumfänglich durchgedrungen. In Bezug auf die Beanstandung der unmittelbar bei der Präparatebezeichnung platzierten Werbeaussage (...) war ihrem Begehren - mit Blick auf die von den Parteien getroffene Vereinbarung - kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Parteien die Gegenstandslosigkeit zu gleichen Teilen zu vertreten, so dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zur Hälfte aufzuerlegen sind.

E. 3.1.4 In Anbetracht des für die bisherige Verfahrensführung entstandenen Aufwandes (abgeschlossener Schriftenwechsel und Sistierungsverfahren) sind die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Als teilweise unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 500.- zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen; der Restbetrag von Fr. 4'500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 3.2.1 Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Nach Art. 7 VGKE haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Abs. 1). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Abs. 2). Wird das Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 Satz 1 VGKE). Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE dabei sinngemäss (Art. 15 Satz 2 VGKE). Bei gegebenen weiteren Voraussetzungen hat demnach diejenige Partei eine Parteientschädigung auszurichten, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. Art. 5 Satz 1 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar (Bst. a), den Ersatz der Auslagen (Bst. b) und der Mehrwertsteuer (Bst. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundensatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Bundesverwaltungsgericht vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, aus welcher hervorgehen muss, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wieviel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.84 f.).

E. 3.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 ihre Honorarnote für den Zeitraum vom 30. April bis 29. Mai 2020 eingereicht (Beilage zu BVGer act. 14). Darin wird ein Honorar von Fr. 16'625.- (exkl. Barauslagen und MWSt) geltend gemacht. Daraus resultiert beim vorliegend verrechneten Stundensatz von Fr. 380.- ein geltend gemachter Zeitaufwand von 43.75 Stunden. Vor dem Hintergrund, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3), ist dieser überdurchschnittlich hohe Aufwand in Anbetracht der zu beurteilenden Rechtsfragen, des keineswegs besonders komplexen Sachverhalts sowie der aktenkundigen Eingaben der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt, weshalb die Kostennote zu kürzen ist. Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle (vgl. dazu Urteile des BVGer C-595/2015 vom 19. Juni 2018 E. 11.3; C-4698/2015 vom 11. Dezember 2017 E. 8.2; C-1858/2011 vom 23. Dezember 2013 E. 8.2) ist der geltend gemachte Aufwand auf 20 Stunden zu reduzieren. Insgesamt ist demnach ein anrechenbarer Zeitaufwand von 20 Stunden und damit ein Honorar von Fr. 7'600.- (20 Stunden à Fr. 380.- pro Stunde) angemessen. Der verlangte pauschale Auslagenersatz ist unzulässig (vgl. Urteile des BVGer A-4556/2011 vom 27 März 2012 E. 3.1.3 und C-5670/2015 vom 30. November 2017 E. 7.2.2). Vielmehr ist auf den tatsächlichen Spesenaufwand abzustellen, der hier allerdings nicht ausgewiesen und aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 150.- festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 150.- und der Mehrwertsteuer von Fr. 596.75 (= 7.7 % von Fr. 7'750.-) resultiert ein Betrag von Fr. 8'346.75. Aufgrund der teilweisen Verursachung der Gegenstandslosigkeit durch die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine um 50 % gekürzte Parteientschädigung von Fr. 4'173.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'173.40 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlungsadresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

f Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2825/2020 Urteil vom 15. Juli 2021 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______ AG, vertreten durch Sylvia Schüpbach, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz. Gegenstand Heilmittelgesetz, Arzneimittelwerbung, Verfügung der Swissmedic vom 28. April 2020. Sachverhalt: A. Die A. A._______ AG (nachfolgend: Zulassungsinhaberin oder Beschwerdeführerin) mit Sitz in B._______ bezweckt laut Handelsregistereintrag (...). Sie ist unter anderem Zulassungsinhaberin des Präparates C._______ (Zulassungs-Nummer: [...]). Laut Patienteninformation handelt es sich bei diesem Arzneimittel um ein (... [Angaben zur Indikation] >, abgerufen am 14.07.2021). B. Nach Eröffnung eines Verwaltungsmassmahmeverfahrens wegen Verstosses gegen die Bestimmungen der Arzneimittelwerbung und Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vorbescheidverfahren erliess das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic (nachfolgend: Vorinstanz) am 28. April 2020 folgende Verfügung (Akten der Vorinstanz [act.] 51 - 63):

1. Die Veröffentlichung der Werbung (Inserat), wie sie in der Zeitschrift «D._______» (Ausgabe [...]) für C._______, erschienen ist, wird verboten.

2. Ein Vorschlag (Plan) zur Umsetzung der Neuplatzierung vom Firmenslogan in aller Publikumswerbung der Firma A.______ (die das A._______ Firmenlogo beinhalten) inkl. Umsetzungstermine ist der Abt. MKA bis am 12. Mai 2020 einzureichen.

3. Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs können gemäss Art. 87 Abs. 1 Bst. g HMG mit Busse bis CHF 50'000.- bestraft werden.

4. Das vorliegende Verwaltungsmassnahmeverfahren gegen die Firma A._______ AG wegen Verstosses gegen das Heilmittelgesetz und die Arzneimittel-Werbeverordnung wird geschlossen.

5. Die Gebühr wird auf CHF 1'200.- festgesetzt und der A._______ AG zur Bezahlung auferlegt. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sylvia Schüpbach, mit Eingabe vom 29. Mai 2020 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. April 2020 sei aufzuheben.

2. Eventualiter: Der Beschwerdeführerin sei zu erlauben, die Aussage (...) in der Werbung weiterhin zu verwenden.

3. Eventualiter: Der Beschwerdeführerin sei zu erlauben, ihren Slogan (...) weiterhin zu verwenden.

4. Sub-eventualiter: Der Beschwerdeführerin sei eine vom Gericht zu bestimmende, aber angemessen lange Frist zu erteilen, innert der sie Vorschläge zum Umplatzieren des Slogans (...) in der Arzneimittelwerbung einreichen soll.

5. Sub-sub-eventualiter: Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine angemessen lange Frist zu erteilen, innert der sie Vorschläge zum Umplatzieren des Slogans (...) in Arzneimittelwerbungen einreichen kann.

6. Bei Gutheissen von Begehren nach Ziffern 2 - 5 sei die Gebühr für das Verwaltungsmassnahmeverfahren (Ziffer 5 des angefochtenen Verfügungsdispositivs) durch das Gericht angemessen zu reduzieren. D. Am 18. Juni 2020 ging der mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2020 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 3 und 5). E. Mit Eingabe vom 18. August 2020 (BVGer act. 9) stellte die Vorinstanz die Verfahrensanträge, das Beschwerdeverfahren C-2825/2020 sei bis zum Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens und zum Erlass einer neuen Verfügung durch die Vorinstanz zu sistieren (Ziff. 1); eventualiter sei dem Schweizerischen Heilmittelinstitut unter Einräumung einer neuen Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 29. Mai 2020 einzureichen und die Vorakten vorzulegen (Ziff. 2). F. Die Beschwerdeführerin stimmte der Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 21. September 2020 zu (BVGer act. 12). G. Unter Verweis auf die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte Wiedererwägungsverfügung reichte die Rechtsvertreterin am 4. Dezember 2020 ihre Honorarnote ein (BVGer act. 14 samt Beilage). H. Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ihre Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2021 (BVGer act. 15 samt Beilage). Darin ordnete sie neu Folgendes an:

1. Die Verfügung vom 28. April 2020 in Sachen «ZL-Nr. (...) - C._______ - Printwerbung - Verstoss gegen die Bestimmungen über die Arzneimittelwerbung» wird von Amtes wegen in Wiedererwägung gezogen und wie folgt geändert: 1.1 Die Ziffern 2 und 5 werden aufgehoben. 1.2 Es wird festgestellt, dass sich die A._______ AG dazu verpflichtet hat, sämtliche Werbematerialien für das Arzneimittel C._______, welche sich ohne grösseren Aufwand entsprechend ändern lassen, so rasch als möglich und alle übrigen Plakate und Drucksachen (bspw. Kartons in Apotheken, etc.) bis spätestens 31. Dezember 2022 anzupassen. 1.3 Das grosse Wandplakat, mit welchem das Arzneimittel Echinaforce forte Tabletten am Sitz der A._______ AG in B._______ beworben wird, darf unverändert weiterverwendet werden. Die A._______ AG hat sich verpflichtet, diese Werbung im Sinne der am 19. November 2020 erzielten Einigung anzupassen, sobald das Plakat ersetzt werden muss. 1.4 Die Gebühr für das mit Vorbescheid vom 24. Februar 2020 eröffnete Verwaltungsmassnahmeverfahren wegen Verstosses gegen die Werbebestimmungen der Heilmittelgesetzgebung wird auf CHF 800.- festgesetzt und der A._______ AG zur Bezahlung auferlegt.

2. Für das vorliegende Wiedererwägungsverfahren werden keine Gebühren erhoben. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2021 übermittelte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Eingabe der Vorinstanz vom 5. Januar 2021 samt der Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2021 und ersuchte sie, bis zum 12. Februar 2021 dazu Stellung zu nehmen, ob die Vorinstanz in der neuen Verfügung vom 4. Januar 2021 vollumfänglich den in der Beschwerde gestellten Begehren entsprochen habe und das Verfahren abgeschrieben werden könne. Ferner gab er der Vorinstanz - unter Verweis auf die beigefügte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2020 und die Anwaltsrechnung vom 11. Juni 2020 - Gelegenheit, bis zum 12. Februar 2021 zur Festsetzung der Parteientschädigung Stellung zu nehmen (BVGer act. 16). J. Die Vorinstanz stellte mit Eingabe vom 11. Februar 2021 den Antrag, die Kosten des Verfahrens in der Beschwerdesache C-2825/2020 seien vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (BVGer act. 17). K. Mit Verfügung vom 1. März 2021 orientierte der Instruktionsrichter die Vorinstanz darüber, dass die Beschwerdeführerin innert offener Frist auf eine Stellungnahme verzichtet habe. Zudem übermittelte er der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Vorinstanz vom 11. Februar 2021 und schloss den Schriftwechsel per 11. März 2021 ab (BVGer act. 18). L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG. 1.2 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet sich nach Art. 31 ff. VGG. Danach beurteilt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Heilmittelinstitut eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 [Heilmittelgesetz, HMG, SR 812.21]), die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung vom 28. April 2020 besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert der auferlegten Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren. 2.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen. Die Beschwerdeinstanz führt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG). Die strittig gebliebenen Teile der angefochtenen Verfügung sind von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen. Soweit die Vorinstanz die Begehren der Beschwerdeführerin anerkannt hat, kann die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden (August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: VwVG-Kommentar], 2. Aufl. 2019, N 22 zu Art. 58 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. X, 2. Aufl. 2013, S. 235 Rz. 3.224). 2.3 Die Vorinstanz hat dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Januar 2021 eine Kopie der Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2021 zugestellt (BVGer 15 samt Beilage). Zur Frage des Instruktionsrichters, ob die Vorinstanz in der Wiedererwägungsverfügung den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen habe und das Verfahren abgeschrieben werden könne (Verfügung vom 13. Januar 2021; BVGer act. 16), hat sich die Beschwerdeführerin innert offener Frist nicht vernehmen lassen. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens hat. 2.4 Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung bildeten zwei von der Vorinstanz beanstandete Werbeaussagen. Zum einen stufte sie den unmittelbar beim Produktenamen platzierten Slogan (...) als Verstoss gegen Art. 22 Bst. k der Verordnung über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV, SR 812.212.5) ein. Zum andern qualifizierte sie die Werbeaussage (...) als Verstoss gegen Art. 22 Bst. g AWV. Bezüglich der letztgenannten Aussage ist die Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich gefolgt, so dass diesbezüglich von vornherein kein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis an einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht mehr ersichtlich ist. Bezüglich des Slogans (...) haben sich die Parteien laut Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2021 dahingehend geeinigt, dass die Werbeaussage neu unmittelbar zum «A.Vogel-Logo» verschoben und zudem noch etwas verkleinert werden soll (vgl. dazu die an der Einigungsverhandlung vom 19. November 2020 fotografisch festgehaltene Version; Beilage zu BVGer act. 15). Damit haben die Parteien bezüglich des zweiten Streitgegenstandes eine Einigung erzielt. Auch mit der neu auf Fr. 800.- festgesetzten Gebühr für das Verwaltungsverfahren hat sich die Beschwerdeführerin im Ergebnis einverstanden erklärt. Nachdem die Parteien - im Zuge des Beschwerdeverfahrens - in allen relevanten Aspekten der angefochtenen Verfügung eine Einigung erzielt haben und die Vorinstanz ihre Verfügung vom 28. April 2020 in Wiedererwägung gezogen und durch die neue Verfügung vom 4. Januar 2021 ersetzt hat, ist die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, zumal die Wiedererwägungsverfügung die beschwerdeweise gerügten Aspekte einer neuen einvernehmlichen Regelung zugeführt hat, welcher auch die Beschwerdeführerin zugestimmt hat. Einer materiell-rechtlichen Prüfung des aussergerichtlichen Vergleichs bedarf es bei dieser Sachlage nicht mehr (vgl. dazu auch Thomas Pfisterer, VwVG-Kommentar, N. 52 zu Art. 33b VwVG; Urteil des BVGer B-5961/2014 vom 27. Mai 2014). 2.5 Gründe, welche im Sinne einer Ausnahme eine Abweichung vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu rechtfertigen vermöchten (vgl. statt vieler: BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45; 135 I 79 E. 1.1 S. 81; 131 II 670 E. 1.2 S. 674 mit Hinweisen; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 946), sind nicht ersichtlich und werden von den Parteien auch nicht vorgebracht. Daraus folgt, dass die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.

3. Zu prüfen ist im Weiteren, welche Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat und ob eine Parteientschädigung auszurichten ist. 3.1 3.1.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Massgebend ist das Verhalten, allerdings nicht als solches, vielmehr ist dieses nach materiellen Kriterien zu bestimmen. Zu fragen ist also nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten, und insofern ist es unerheblich, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche die Vorinstanz zur Abschreibung veranlasst (Urteile des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1). 3.1.2 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. Sie sind unter Berücksichtigung des Streitwerts sowie des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzusetzen. In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einzelrichterlicher Streiterledigung zwischen Fr. 200.- und Fr. 3'000.- (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Bst. a VGKE). 3.1.3 Soweit die Vorinstanz die Aussage (...) als Verstoss gegen Art. 22 Bst. g AWV beanstandet hat, ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdeantrag vollumfänglich durchgedrungen. In Bezug auf die Beanstandung der unmittelbar bei der Präparatebezeichnung platzierten Werbeaussage (...) war ihrem Begehren - mit Blick auf die von den Parteien getroffene Vereinbarung - kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Parteien die Gegenstandslosigkeit zu gleichen Teilen zu vertreten, so dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zur Hälfte aufzuerlegen sind. 3.1.4 In Anbetracht des für die bisherige Verfahrensführung entstandenen Aufwandes (abgeschlossener Schriftenwechsel und Sistierungsverfahren) sind die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Als teilweise unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 500.- zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen; der Restbetrag von Fr. 4'500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 3.2 3.2.1 Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Nach Art. 7 VGKE haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Abs. 1). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Abs. 2). Wird das Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 Satz 1 VGKE). Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE dabei sinngemäss (Art. 15 Satz 2 VGKE). Bei gegebenen weiteren Voraussetzungen hat demnach diejenige Partei eine Parteientschädigung auszurichten, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. Art. 5 Satz 1 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar (Bst. a), den Ersatz der Auslagen (Bst. b) und der Mehrwertsteuer (Bst. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundensatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Bundesverwaltungsgericht vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, aus welcher hervorgehen muss, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wieviel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.84 f.). 3.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 ihre Honorarnote für den Zeitraum vom 30. April bis 29. Mai 2020 eingereicht (Beilage zu BVGer act. 14). Darin wird ein Honorar von Fr. 16'625.- (exkl. Barauslagen und MWSt) geltend gemacht. Daraus resultiert beim vorliegend verrechneten Stundensatz von Fr. 380.- ein geltend gemachter Zeitaufwand von 43.75 Stunden. Vor dem Hintergrund, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3), ist dieser überdurchschnittlich hohe Aufwand in Anbetracht der zu beurteilenden Rechtsfragen, des keineswegs besonders komplexen Sachverhalts sowie der aktenkundigen Eingaben der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt, weshalb die Kostennote zu kürzen ist. Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle (vgl. dazu Urteile des BVGer C-595/2015 vom 19. Juni 2018 E. 11.3; C-4698/2015 vom 11. Dezember 2017 E. 8.2; C-1858/2011 vom 23. Dezember 2013 E. 8.2) ist der geltend gemachte Aufwand auf 20 Stunden zu reduzieren. Insgesamt ist demnach ein anrechenbarer Zeitaufwand von 20 Stunden und damit ein Honorar von Fr. 7'600.- (20 Stunden à Fr. 380.- pro Stunde) angemessen. Der verlangte pauschale Auslagenersatz ist unzulässig (vgl. Urteile des BVGer A-4556/2011 vom 27 März 2012 E. 3.1.3 und C-5670/2015 vom 30. November 2017 E. 7.2.2). Vielmehr ist auf den tatsächlichen Spesenaufwand abzustellen, der hier allerdings nicht ausgewiesen und aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 150.- festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 150.- und der Mehrwertsteuer von Fr. 596.75 (= 7.7 % von Fr. 7'750.-) resultiert ein Betrag von Fr. 8'346.75. Aufgrund der teilweisen Verursachung der Gegenstandslosigkeit durch die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine um 50 % gekürzte Parteientschädigung von Fr. 4'173.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'173.40 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlungsadresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: