Aufsichtsmittel
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 A._______,
E. 2 B._______, beide vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Gesuch um Genehmigung der Übernahme eines Rentnerbestandes im Sinne von Art. 53e bis BVG (Verfügung vom 26. Februar 2025).
C-2084/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS; nachfol- gend auch: Aufsichtsbehörde oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. Feb- ruar 2025 auf das Gesuch der unter ihrer Aufsicht stehenden Vorsorgestif- tung A._______ vom 15. Oktober 2024 um Genehmigung zur Übernahme eines Rentnerbestands der – ebenfalls der Aufsicht der BVS unterstehen- den – Vorsorgestiftung B._______ im Sinne von Art. 53ebis BVG unter gleichzeitiger Auflage einer Gebühr von Fr. 3'000.– nicht eingetreten ist und diese Verfügung sowohl der A._______ als auch der B._______ eröffnet hat, dass die beiden Vorsorgestiftungen A._______ und B._______ (im Folgen- den: Beschwerdeführerinnen), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Erich Peter, die Verfügung vom 26. Februar 2025 mit Eingabe vom
26. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten haben, dass die Beschwerdeführerinnen beschwerdeweise die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Genehmigung des Gesuchs zur Über- nahme eines Rentnerbestands, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung, subeventualiter die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung und erneuten Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen beantragten, dass am 24. April 2025 der mit Zwischenverfügung vom 2. April 2025 ein- verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- beim Bundesver- waltungsgericht eingegangen ist, dass die Vorinstanz mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlas- sung vom 7. Juli 2025 unter Beilage einer Wiedererwägungsverfügung vom 4. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde sowie die Fortsetzung der Behandlung der Sache und die Bestätigung der (beigelegten) Wiedererwä- gungsverfügung beantragte, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
C-2084/2025 Seite 3 dass Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vor- sorge nach Art. 74 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 33 lit. i VGG vor Bundesverwal- tungsgericht anfechtbar sind, dass vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit gemäss Art. 32 VGG vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, dass Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2) die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2025 bildet, mit welcher die Vorinstanz auf das Gesuch A._______ vom 15. Oktober 2025 nicht einge- treten ist, dass demzufolge Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens lediglich die Frage bilden kann, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch der A._______ vom 15. Oktober 2024 eingetreten ist, so dass auf das Rechtsbegehren, mit welchem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Genehmigung des Gesuchs zur Übernahme eines Rentnerbestands beantragt wird, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann (Abs. 1; vgl. hierzu auch die Urteile des BVGer C-141/2021 vom 11. Okto- ber 2021 und C-1085/2021 vom 7. Juli 2021) und sie die neue Verfügung ohne Verzug den Parteien zu eröffnen und der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis zu bringen hat (Abs. 2), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 4. Juli 2025 die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 26. Februar 2025 aufgeho- ben hat und auf das Gesuch der A._______ vom 15. Oktober 2024 einge- treten ist, und dieses schliesslich unter Auflage einer Gebühr von Fr. 3'000.– abgewiesen hat, dass die Vorinstanz mit der Wiedererwägungsverfügung vom 4. Juli 2025 somit dem vorliegend – aufgrund des Anfechtungsgegenstands – einzig zulässigen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen um Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensverfügung und Rückweisung der Sache
C-2084/2025 Seite 4 zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz (Eventualantrag) vollumfänglich entsprochen hat, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren demzufolge im einzelrichterli- chen Verfahren als durch Wiedererwägung vollumfänglich gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG) und auch auf den ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Antrag der Vorinstanz (vgl. oben) um Fortsetzung der Behandlung der Sache und Bestätigung der Wiedererwägungsverfügung vom 4. Juli 2025 mangels Anfechtungsob- jekts nicht einzutreten ist, dass angesichts der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens es an den Beschwerdeführerinnen liegt zu entscheiden, ob sie die (Wiederer- wägungs-) Verfügung vom 4. Juli 2025, mit welcher die Vorinstanz das Ge- such materiell geprüft hat, innert der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmit- telfrist (vgl. Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 4. Juli 2025) durch Anhebung einer entsprechenden Beschwerde anfechten wollen, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Urteil des BVGer C-2825/2020 vom 15. Juli 2021 E. 3.2.1), wobei Vorinstanzen keine Ver- fahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit durch Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz am 4. Juli 2025 bewirkt worden ist, wobei diese selbst ausführt, dass die Einwände der Beschwerdeführerinnen sie dazu veranlasst haben, den Nichteintretensentscheid vom 26. Februar 2025 wiedererwägungsweise aufzuheben und einen materiellen Entscheid in der Sache zu fällen, dass aufgrund des Dargelegten im vorliegenden Fall keine Verfahrenskos- ten zu erheben sind und den Beschwerdeführerinnen der geleistete Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 5’000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer An- wendung des Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 15 VGKE),
C-2084/2025 Seite 5 dass den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen eine Parteient- schädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten nach Art. 7 ff. VGKE zuzusprechen ist, dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten fest- zulegen ist, dass den Beschwerdeführerinnen zulasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung zuzusprechen und diese aufgrund des Ausgangs des Verfah- rens sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Auf- wandes der Beschwerdeführerinnen auf Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzusetzen ist.
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführerinnen wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5’000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Den Beschwerdeführerinnen wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 2’800.– zugesprochen.
- Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz, das BSV sowie die Oberaufsichtskommission BVG. C-2084/2025 Seite 6 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2084/2025 Abschreibungsentscheid vom 8. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Gesuch um Genehmigung der Übernahme eines Rentnerbestandes im Sinne von Art. 53e bis BVG (Verfügung vom 26. Februar 2025). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS; nachfolgend auch: Aufsichtsbehörde oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. Februar 2025 auf das Gesuch der unter ihrer Aufsicht stehenden Vorsorgestiftung A._______ vom 15. Oktober 2024 um Genehmigung zur Übernahme eines Rentnerbestands der - ebenfalls der Aufsicht der BVS unterstehenden - Vorsorgestiftung B._______ im Sinne von Art. 53ebis BVG unter gleichzeitiger Auflage einer Gebühr von Fr. 3'000.- nicht eingetreten ist und diese Verfügung sowohl der A._______ als auch der B._______ eröffnet hat, dass die beiden Vorsorgestiftungen A._______ und B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Erich Peter, die Verfügung vom 26. Februar 2025 mit Eingabe vom 26. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten haben, dass die Beschwerdeführerinnen beschwerdeweise die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Genehmigung des Gesuchs zur Übernahme eines Rentnerbestands, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung und erneuten Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen beantragten, dass am 24. April 2025 der mit Zwischenverfügung vom 2. April 2025 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, dass die Vorinstanz mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 7. Juli 2025 unter Beilage einer Wiedererwägungsverfügung vom 4. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde sowie die Fortsetzung der Behandlung der Sache und die Bestätigung der (beigelegten) Wiedererwägungsverfügung beantragte, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 33 lit. i VGG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit gemäss Art. 32 VGG vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, dass Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2) die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2025 bildet, mit welcher die Vorinstanz auf das Gesuch A._______ vom 15. Oktober 2025 nicht eingetreten ist, dass demzufolge Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bilden kann, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch der A._______ vom 15. Oktober 2024 eingetreten ist, so dass auf das Rechtsbegehren, mit welchem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Genehmigung des Gesuchs zur Übernahme eines Rentnerbestands beantragt wird, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann (Abs. 1; vgl. hierzu auch die Urteile des BVGer C-141/2021 vom 11. Oktober 2021 und C-1085/2021 vom 7. Juli 2021) und sie die neue Verfügung ohne Verzug den Parteien zu eröffnen und der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis zu bringen hat (Abs. 2), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 4. Juli 2025 die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 26. Februar 2025 aufgehoben hat und auf das Gesuch der A._______ vom 15. Oktober 2024 eingetreten ist, und dieses schliesslich unter Auflage einer Gebühr von Fr. 3'000.- abgewiesen hat, dass die Vorinstanz mit der Wiedererwägungsverfügung vom 4. Juli 2025 somit dem vorliegend - aufgrund des Anfechtungsgegenstands - einzig zulässigen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen um Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensverfügung und Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz (Eventualantrag) vollumfänglich entsprochen hat, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung vollumfänglich gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG) und auch auf den ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Antrag der Vorinstanz (vgl. oben) um Fortsetzung der Behandlung der Sache und Bestätigung der Wiedererwägungsverfügung vom 4. Juli 2025 mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist, dass angesichts der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens es an den Beschwerdeführerinnen liegt zu entscheiden, ob sie die (Wiedererwägungs-) Verfügung vom 4. Juli 2025, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch materiell geprüft hat, innert der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfrist (vgl. Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 4. Juli 2025) durch Anhebung einer entsprechenden Beschwerde anfechten wollen, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Urteil des BVGer C-2825/2020 vom 15. Juli 2021 E. 3.2.1), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit durch Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz am 4. Juli 2025 bewirkt worden ist, wobei diese selbst ausführt, dass die Einwände der Beschwerdeführerinnen sie dazu veranlasst haben, den Nichteintretensentscheid vom 26. Februar 2025 wiedererwägungsweise aufzuheben und einen materiellen Entscheid in der Sache zu fällen, dass aufgrund des Dargelegten im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und den Beschwerdeführerinnen der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung des Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten nach Art. 7 ff. VGKE zuzusprechen ist, dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen ist, dass den Beschwerdeführerinnen zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen und diese aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes der Beschwerdeführerinnen auf Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzusetzen ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführerinnen wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Den Beschwerdeführerinnen wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz, das BSV sowie die Oberaufsichtskommission BVG. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: