Invalidenversicherung (Übriges)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Die Kostenvorschussverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2022 sowie die entsprechende Verfügung betreffend Fristerstreckung vom 13. Oktober 2022 werden aufgehoben.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
E. 5 Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
- Die Kostenvorschussverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- September 2022 sowie die entsprechende Verfügung betreffend Fristerstreckung vom 13. Oktober 2022 werden aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.
- Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb C-4055/2022 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4055/2022 Abschreibungsentscheid vom 21. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, (Portugal), vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Nichteintretensentscheid, Verfügung der IVSTA vom 11. August 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 11. August 2022 auf das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vom 19. August 2019 nicht eintrat, weil er der Aufforderung, für die Prüfung des Leistungsgesuchs erforderliche Unterlagen zuzustellen, nicht nachgekommen sei, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, mit Eingabe vom 14. September 2022 gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung vom 11. August 2022 sei vollumfänglich aufzuheben (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. September 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2), dass das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2022 (BVGer-act. 4) mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 gutgeheissen und die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses antragsgemäss bis zum 7. November 2022 erstreckt wurde (BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 ihre Verfügung vom 11. August 2022 für nichtig erklärte und dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, die Bearbeitung des Leistungsantrags vom 19. August 2019 wiederaufzunehmen (vgl. Beilage 1 zu BVGer-act. 7 und 8), dass die Vorinstanz die Nichtigkeit der Verfügung vom 11. August 2022 sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Oktober 2022 vorab per E-Mail sowie mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 zur Kenntnis brachte (BVGer-act. 7 und 8), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass das Bundeverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA im Bereich der Invalidenversicherung zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen beziehungsweise widerrufen kann (Abs. 1; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-911/2009 vom 29. November 2011 E. 4.1 m.H.) und sie die neue Verfügung ohne Verzug den Parteien zu eröffnen und der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis zu bringen hat (Abs. 2), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass eine lite pendente erlassene Verfügung den Streit nur insoweit beendet, als damit den Begehren der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird (vgl. Urteil des BGer 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1 m.H.), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2022 feststellte und die materielle Behandlung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte, womit sie dem Beschwerdebegehren vollumfänglich entsprochen hat, dass es damit zwar nicht an einem Anfechtungsobjekt fehlt, da auch gegen eine nichtige Verfügung Beschwerde geführt werden kann (vgl. zur Anfechtbarkeit von nichtigen Verfügungen: Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, 1983, S. 127 und 144), dass das Gericht hier aber nur die Nichtigkeit derselben feststellen kann, was die Vorinstanz bereits getan hat, dass demzufolge das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der vorliegenden Beschwerde entfallen ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass folglich auch die Kostenvorschussverfügung vom 16. September 2022 sowie die entsprechende Verfügung betreffend Fristerstreckung vom 13. Oktober 2022 hinfällig geworden und aufzuheben sind, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Urteil des BVGer C-2825/2020 vom 15. Juli 2021 E. 3.2.1), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung des Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass die Gegenstandslosigkeit durch den Widerruf der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz am 18. Oktober 2022 bewirkt worden ist, weshalb dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten nach Art. 7 ff. VGKE zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung den notwendigen und belegten Anwaltsaufwand im Beschwerdeverfahren, nicht aber im vorinstanzlichen oder in einem anderen Verfahren zu decken hat (Urteil des BGer 9C_412/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.3.1), dass die Parteientschädigung aufgrund des Ausgangs des Verfahrens unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes (vgl. insbesondere das Verfassen der zweiseitigen Beschwerdeschrift sowie eines Fristerstreckungsgesuchs) ab Verfügungserlass sowie unter Berücksichtigung von in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Parteientschädigungen pauschal auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen; ohne Mehrwertsteuer, vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]) festzusetzen ist, dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Kostenvorschussverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2022 sowie die entsprechende Verfügung betreffend Fristerstreckung vom 13. Oktober 2022 werden aufgehoben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
5. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: