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C-911/2009

C-911/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-29 · Deutsch CH

Eingliederungsmassnahmen

Sachverhalt

A. Am 3. März 2000 wurde die damals noch in der Schweiz wohnhafte, im Jahre 1999 geborene Schweizer Bürgerin X._______(im Folgenden: Beschwerdeführerin) von ihrem Vater bei der IV-Stelle des Kantons H._______ (im Folgenden: IV-Stelle H._______) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) ange­meldet (vgl. act. 1). Die IV-Stelle H._______ gewährte ihr am 31. August 2000, am 12. Oktober 2000, am 12. März 2001 und am 7. Juni 2004 diverse medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung (IV; vgl. act. 7, 9, 17 und 49) und sprach ihr mit Verfügung vom 25. Oktober 2002 für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2005 Pflegebeiträge für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu (vgl. act. 31). Die Ausrichtung dieser Pflege­beiträge sistierte die IV-Stelle H._______ mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 per Ende des folgenden Monats ( vgl. act. 60). In Er­gänzung ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2002 sprach sie der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2004 rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Januar 2005 eine Hilflosenentschä­di­gung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades und mit Wirkung ab dem 1. Februar 2005 bis zum 30. Juni 2008 eine solche für eine geringfügige Hilflosigkeit zu - jeweils zuzüglich Intensivpflegezuschlägen (vgl. act. 63). Am 30. Au­gust 2006 und 21. August 2007 teilte die IV-Stelle H._______ der Be­schwerdeführer zudem mit, dass die Kosten für ein Inhalations­gerät sowie in der Zeitspanne vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2019 diejenigen für die Behandlung des Geburtsgebrechens über­nommen würden (vgl. act. 67 und 74). B. Mit Verfügung vom 17. November 2008 hob die IV-Stelle H._______ die Hilfslosentenschädigung - inklusive der Intensivpflegezugschläge - per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, sie habe am 14. März 2003 erfahren, dass sich der Wohn­sitz und gewöhnliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien befinde. Die Beschwerde­führerin habe daher keinen Anspruch mehr auf diese Leis­tungen. Die Verfügung vom 10. Dezember 2004 erweise sich als zweifellos unrichtig und ihre wiedererwägungsweise Berichtigung sei von erheblicher Be­deutung (vgl. act. 86). C. Ebenfalls am 17. November 2008 überwies die IV-Stelle H._______ die amtlichen Akten zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden: Vorinstanz; vgl. act. 87). Die Akten gingen bei der Vorinstanz am 20. November 2008 ein, die mit Verfügung vom 13. Ja­nuar 2009 den Anspruch der Be­schwerde­führerin auf die ihr von der IV-Stelle H._______ mit Ver­fügungen vom 25. Oktober 2002 und 10. Dezember 2004 zuge­sprochenen Pflege­beiträge sowie Hilflosen­entschä­di­gungen rück­wirkend per 21. Dezember 2002 aufhob. Zugleich entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte den Erlass einer separaten Verfügung betreffend die Rück­erstattung zu Unrecht bezogener IV-Leistungen in Aussicht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, infolge Wohn­sitz­verlegung der Beschwerdeführerin per 21. Dezember 2002 nach Italien sei die IV-Stelle H._______ zum Erlass der Verfügung vom 17. Novem­ber 2008 nicht zuständig gewesen, weshalb diese Verfügung annulliert und ersetzt werde. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Pflicht zur Meldung der Wohnsitzverlegung nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Da dem individuellen Konto ihres Vaters nur Beiträge an die Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) bis Dezember 2002 gutgeschrieben worden seien und sie seither auch keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr habe, erfülle sie seit dem 21. Dezember 2002 weder die versicherungs­mässigen Voraussetzungen für Pflegebeiträge - welche ihr bereits mit Schreiben vom 24. Mai 2002 dargelegt worden seien (vgl. act. 25) - noch für eine Hilflosenentschädigung. Die Verfügungen der IV-Stelle H._______ vom 25. Oktober 2002 und vom 10. Dezember 2004 seien daher zweifellos unrichtig und ihre wiedererwägungsweise Be­richtigung sei von erheblicher Bedeutung (vgl. act. 91). D. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2009 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 13. Ja­nuar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2009 sei auf­zuheben und es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch bestehe - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zugleich stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Erlass der Verfahrens­kosten) und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die aufschie­bende Wirkung der angefochtenen Verfügung wieder herzustellen und einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin aus, die angefochtene Verfügung sei bereits deshalb aufzuheben, da mit ihr unzulässigerweise der Erlass einer Rückerstattungsverfügung in Aussicht gestellt werde. Die rückwirkende Aufhebung der Leistungen (Pflegebeiträge und Hilflosen­entschädigung) per 21. Dezember 2002 sei nicht rechtens. Zum einen sei die Wohnsitzverlegung nach Italien sowohl der IV-Stelle H._______ als auch der Vorinstanz rechtsgenüglich gemeldet worden und habe erstere in ihrer Verfügung vom 17. November 2008 eingeräumt, hiervon seit dem 14. März 2003 Kenntnis zu haben. Zum anderen hätten ihr diese IV-Stellen mitgeteilt, ein Wohnsitzwechsel nach Italien sei im Hinblick auf den Leistungsbezug unproblematisch. Eine Leistungsrück­forderung wider­spreche daher dem Grundsatz von Treu und Glauben. Ohnehin sei ein allfälliger Rückforderungsanspruch verjährt. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2009 wies das Bundesverwal­tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, soweit es darauf eintrat. F. In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2009 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sinngemäss führte sie aus, die bloss in Aussicht gestellte, noch nicht verfügte Leistungsrückforderung könne nicht Gegenstand eines Be­schwerdeverfahrens sein. Eine rückwirkende Aufhebung der Leistungen per 21. Dezember 2002 sei - selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin keine Meldepflichten verletzt hätte - rechtens, da es sich bei dem für einen Leistungsanspruch erforderlichen Wohnsitz in der Schweiz nicht um einen spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Aspekt handle. G. Mit Replik vom 18. Mai 2009 beantragte die Beschwerdeführerin in Ab­änderung der beschwerdeweise gestellten Anträge, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2009 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ab diesem Datum kein Anspruch auf Leistungen der IV mehr bestehe. Da sie ihre Meldeplicht nicht verletzt habe und aufgrund von Treu und Glauben sei die rückwirkende Aufhebung der IV-Leis­tun­gen ab dem 21. Dezember 2002 nicht rechtens. In formeller Hinsicht gelte es zu be­rücksichtigen, dass die Verfügung der IV-Stelle H._______ vom 17. No­vember 2008 im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht aufge­hoben werde. H. In ihrer Duplik vom 29. Mai 2009 bestätigten die Vorinstanz und mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 24. Juni 2009 die Beschwerdeführerin ihre zuletzt gestellten Anträge sowie sinngemäss deren Begründung. Ergänzend führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Grundsatz des Vertrauensschutzes stehe einer rückwirkenden Aufhebung der IV-Leistungen nicht entgegen. Mit Verfügung vom 2. Juli 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. I. Auf die Ausführungen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Er­wä­gungen näher einge­gangen.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 12. Februar 2009 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2009, mit welcher - laut Dispositiv - der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die mit Ver­fügungen der IV-Stelle H._______ vom 25. Oktober 2002 und 10. De­zember 2004 zugesprochene Pflegebeiträge und Hilflosenentschädigung rückwirkend per 21. Dezember 2002 aufgehoben und der Erlass einer separaten Verfügung betreffend Rückerstattung zu Unrecht bezogener IV-Leistungen in Aussicht gestellt worden sind.

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun­desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche­rungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde­beurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungen im Bereiche der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Die Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG sowie Art. 50 Abs. 1 VwVG). Nach Ablauf der Beschwerdefrist dürfen Anträge - unter Vorbehalt von vorliegend irrelevanten Ausnahmen (vgl. 24 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) - nicht mehr erweitert, sondern nur noch eingeschränkt oder präzisiert werden (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom­mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008 [im Folgenden: Kommentar zum VwVG], Rz. 6 zu Art. 50 sowie Rz. 3 zu Art. 52). Auf eine frist- und formgerechte (vgl. Art. 52 VwVG) Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer zur Be­schwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert ist. Das ist dann der Fall, wenn er am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, das im Urteilszeitpunkt noch aktuell ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Isabelle Häner, in: Kommentar zum VwVG, Rz. 1 ff., insb. Rz. 18 ff. zu Art. 48).

E. 1.3.1 In ihrer Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin in der Hauptsache beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch der IV bestehe (Rechtsbegehren Ziff. 1). Dieses Begehren hat sie in ihrer Replik vom 18. Mai 2009 durch den neuen Antrag ersetzt, dass ab dem 13. Januar 2009 kein Anspruch auf Leistungen der IV mehr bestehe. Damit hat sie das in der Beschwerdeschrift gestellte Feststellungsbegehren zurück­gezogen, und das vor­liegende Beschwerdeverfahren ist in dieser Hinsicht gegen­standslos geworden und abzuschreiben (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwal­tungs­verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 102 ff., 470 und 681 ff.).

E. 1.3.2 Das erwähnte, in der Replik am 18. Mai 2009 gestellte Begehren, es sei festzustellen, dass ab dem 13. Januar 2009 kein Anspruch auf Leistungen der IV mehr bestehe, ist angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin so zu verstehen, dass festzustellen sei, dass der Leistungsanspruch erst am 13. Januar 2009 weggefallen sei, mithin der Anspruch auf Leistungen der IV bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung von diesem Datum bestanden habe. In diesem Sinne ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen. An einer Feststellung, dass ab dem 13. Januar 2009 kein Leistungsanspruch mehr bestehe, hätte die Beschwerdeführerin dagegen kein schützenswertes Interesse.

E. 1.4 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umge­kehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). Vom Anfechtungsgegenstand zu unter­scheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwal­tungsrechtspflege gilt als Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesver­waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). Gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG ist eine Verfügung die Anordnung einer Behörde im Einzelfall, welche ein Rechtsverhältnis einseitig und ver­bindlich regelt und sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt. Ein Rechts­verhältnis liegt vor, wenn die Anordnung einer Behörde auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs im Verhältnis zwischen Staat und Bürger gerichtet ist (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Ver­wal­tungs­recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 16 ff.). Die Verfügung wirkt in der Regel also rechtsgestaltend. Eine Aus­nahme davon bilden jene Verfügungen, mit welchen die Behörde eine Rechtslage lediglich fest­stellt. Solche Feststellungsverfügungen sind gestützt auf Art. 25 VwVG anderen Verfügungen gleichgestellt (vgl. Markus Müller, in: Kommentar zum VwVG, N. 39 und 57 zu Art. 5). Diese Begriffsumschreibung ist entscheidend für die Qualifikation einer behördlichen Anordnung als Verfügung - und nicht etwa deren Form (vgl. etwa BVGE 2009/43 E. 1.1.4 und 1.1.6). So ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Anordnung Verfügungsbestandteil und damit Teil des Anfechtungsgegenstands bildet, nicht auf die textliche Gestaltung der Verfügung abzustellen. Vielmehr muss jeweils geprüft werden, ob mit ihr verbindlich und einzelfallweise Rechtsverhältnisse geregelt werden (vgl. BGE 115 V 416 E. 3b/aa mit Hinweisen). Daher können einerseits auch blosse Erwägungen bzw. Begründungen einer schriftlichen Anordnung Verfügungscharakter aufweisen, andererseits kommt nicht jedem Punkt der Verfügungsformel (Dispositiv) ohne weiteres Verfügungscharakter zu.

E. 1.4.1 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Verfügung der IV-Stelle H._______ vom 17. November 2008 nicht im Dispositiv aufgehoben. Vielmehr hat sie im Erwägungsteil festgehalten, die angefochtene Verfügung ersetze jene der IV-Stelle H._______ (vgl. act. 91). Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz ausdrücklich und verbindlich ein zuvor verfügungsweise definiertes Rechtsverhältnis neu geregelt bzw. aufgehoben (vgl. BGE 115 V 416 E. 3b/aa mit Hinweisen). Teil der angefochtenen Verfügung und damit zum Anfechtungsgegenstand gehörig ist damit auch die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle H._______ vom 17. November 2008. Der Umstand, dass diese Anordung nicht förmlich im Dispositiv getroffen wurde, kann zwar als Formfehler betrachtet werden. Da aber die Be­schwerde­führerin trotz diesem Mangel durchaus in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten, ihr aus dem Fehler also kein Nachteil erwuchs, ist - auch aus prozessökonomischen Gründen - von einer Kassation der angefochtenen Verfügung und einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.5 f., insb. Rz. 9).

E. 1.4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz über die nachträglichen Aufhebung des Leistungsanspruchs und die Rückforderung unrechtmässig be­zogener Leistungen nicht in einer einzigen Verfügung befunden, obwohl dies zulässig wäre (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2009 vom 22. Januar 2010 E. 5.3). Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wird vielmehr ausdrücklich fest­gehalten: "Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allge­meinen Teil des Sozialversiche­rungs­rechts (ATSG) sind zu Unrecht be­zogene Leistungen zurückzuerstatten. Sie werden in diesem Zu­sammen­hang eine separate Verfügung er­halten" (act. 91). Eine derartige Verfügung erging bisher (noch) nicht. Die Vor­instanz, die sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zur Rück­erstattung und zum allfälligen Erlass geäussert hat, stellte damit nur die Durchführung eines allfälligen Rückforderungs­verfahrens in Aus­sicht, was keine verbindliche, die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers regelnde Anordnung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt und damit - ob­wohl im Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthalten - nicht Gegen­stand des Be­schwerdeverfahrens sein kann (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 164 E. 2.1 und BGE 125 V 413 E. 2, je mit Hin­weisen). Soweit die Be­schwerde­führerin den Verzicht auf eine Rück­forderung bzw. die Aufhebung der An­kündigung eines Rück­forderungs­verfahrens fordert, ist mangels eines Anfechtungsobjektes auf die Be­schwerde nicht einzutreten.

E. 1.5 Im Übrigen ist aber auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Februar 2009 - soweit sie nicht infolge Rückzugs gegenstandslos geworden ist - einzutreten, war doch die Beschwerde­führerin Partei im vorinstanzlichen Verfahren, als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat sie an deren Aufhebung bzw. Änderung ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse.

E. 1.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Anfechtungsgegestand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zum einen die Aufhebung der Wiedererwägungsverfügung der IV-Stelle H._______ vom 17. Novem­ber 2008, zum andern die rückwirkende Aufhebung der mit Verfügungen dieser IV-Stelle vom 25. Oktober 2002 und 10. Dezember 2004 zuge­sprochenen Pflegebeiträge bzw. Hilflosenentschädigung ist. In diesem Umfang wurde die angefochtene Verfügung vollumfänglich angefochten, so dass diese Punkte auch den Streitgegenstand des vorliegenden Ver­fahrens bilden. Weder vom Anfechtungs- noch vom Streitgegenstand umfasst ist dagegen die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang die Be­schwerdeführerin bereits bezogene IV-Leistungen zurückzuerstatten hat. Hierüber wird die Vorinstanz nach Durchführung eines förmlichen Rückforderungs- und Erlassverfahrens noch zu entscheiden haben. Die von den Parteien thematisierten Fragen, ob die Beschwerdeführerin trotz einer all­fälligen Meldepflichtverletzung IV-Leistungen in gutem Glauben empfan­gen hat und ob ein allfälliger Rückforderungsanspruch der IV infolge Eintritts der Verjährung erloschen ist, sind in diesem - von der Vorinstanz bloss in Aussicht gestellten - Rückforderungs- bzw. Erlass­verfahren re­levant (vgl. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 3 und 4 der Ver­ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial­versicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]; vgl. Urteil des Bundes­gerichts 9C_216/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 3.2 sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009 [im Folgenden: Kieser, ATSG], Rz. 1 ff., insbes. Rz. 8 zu Art. 25). Sie bilden nicht Gegenstand des vor­liegenden Verfahrens.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts­anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kogni­tion (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Anträge der Beschwerde­führerin auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder die angefochtene Verfügung im Ergebnis mit einer Begründung be­stätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundes­verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin, weshalb im vor­liegenden Verfahren ausschliesslich das schweizerische Recht an­wendbar ist.

E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhalts­änderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Januar 2009) eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings können Tat­sachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Um­ständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Damit finden grundsätzlich jene Rechtsvorschriften An­wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung der streitigen Verfügung von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fas­sung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verord­nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Ferner sind das ATSG und die ATSV zu beachten. Die im ATSG ent­haltenen Formulierungen der Hilflosigkeit (Art. 9), des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 13) sowie der formellen Revision und Wiedererwägung (Art. 53) entsprechen den bisherigen von der Recht­sprechung zur Invalidenversicherung ent­wickelten Begriffen und Grund­sätzen. Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Be­griffsbestimmungen verwiesen wird.

E. 3 Zum besseren Verständnis der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen ist vorab darzulegen, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Pflegebeiträge und Hilflosenentschädigungen zugesprochen werden konnten bzw. können.

E. 3.1 Nach der Rechtslage bei Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2002 wurden Eingliederungsmassnahmen, wozu auch die Ausrichtung von Pflegebeiträgen gehörte, nur versicherten Personen gewährt (Art. 20 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 3 Bst. c IVG, in der Fassung vom 5. Oktober 1967). Als obligatorisch versichert galt, wer in der Schweiz Wohnsitz hatte oder eine Erwerbstätigkeit ausübte - abgesehen von Ausnahmen bei Personen mit Tätigkeit im Ausland, die vorliegend ohne Belang sind (vgl. zum Ganzen Art. 1 IVG in der bis Ende 2002 in Kraft gestandenen bzw. Art. 1b IVG in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung i.V.m. Art. 1 [seit dem 1. Januar 2003 Art. 1a] Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Zudem galt als versichert, wer der freiwilligen Versicherung gemäss Art. 2 AHVG angehörte. Gemäss Art. 20 IVG (in der bis Ende 2003 in Kraft ge­standenen Fassung) wurden einem hilflosen minderjährigen Versicherten, der das zweite Altersjahr zurückgelegt hatte und sich nicht zur Durchführung von be­stimmten Massnahmen in einer Anstalt aufhielt, Pflegebeiträge gewährt. Auch nicht versicherte Schweizer Bürger, die diese Voraus­setzungen erfüllten, hatten höchstens bis zum 20 Altersjahr Anspruch auf Pflegebeiträge, sofern mindestens ein Elternteil entweder freiwillig oder aufgrund einer bestimmten Erwerbstätigkeit im Ausland (Art. 1 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 AHVG, in der Fassung vom 23. Juni 2000 bzw. 7. Oktober 1994) oder aber auf Grund einer zwischen­staatlichen Vereinbarung während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert war (vgl. zum Ganzen Art. 22quater Abs. 2 IVV in der Fassung vom 14. November 2001). Zu beachten ist weiter, dass Eingliederungs­massnahmen grundsätzlich nur in der Schweiz und bloss ausnahmsweise auch im Ausland gewährt werden (Art. 9 Abs. 1 IVG in der Fassung vom 5. Oktober 1967).

E. 3.2 Mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 wurden die Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige durch die Hilflosenentschädigung ersetzt, die nicht mehr als Eingliederungsmassnahme, sondern als selbstständige Leistungsart der IV konzipiert ist (vgl. Bst. a Abs. 3 der Schlussbestim­mungen der Änderung des IVG vom 21. März 2003 [4. IV-Revision; im Folgenden: Schlussbestimmungen]). Die Überprüfung und Überführung laufender Pflegebeiträge in eine Hilflosenentschädigung hatte innert einem Jahr nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision zu erfolgen (Bst. a Abs. 1 Schlussbestimmungen). Anspruch auf eine Hilflosen­ent­schädigung haben seither hilflose Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz; wobei minderjährige Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz in Bezug auf diese Entschädigung den Versicherten gleichgestellt sind, sofern sie ihren gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben. Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird zudem - sofern sie sich nicht in einem Heim aufhalten - um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (vgl. Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 42bis Abs. 1 sowie Art. 42ter Abs. 3 erster Satz IVG, in der Fassung vom 21. März 2003). Darüber hinaus ist zu betonen, dass nach höchstrichterlicher Praxis auch aus dem Ab­kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds­staaten andererseits über die Frei­zügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) und weiteren zwischenstaatlichen Ab­kommen kein Anspruch auf den Export von Hilflosenentschädigungen abgeleitet werden kann (vgl. BGE 132 V 432 E. 9.5).

E. 3.3 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich im Sozialversicherungs­recht nach den Artikeln 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. Art. 13 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 81 IVG i.V.m. Art. 95a AHVG in den bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Fassungen sowie Kieser, ATSG, Rz. 6 zu Art. 13). Demnach befindet er sich am Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens (subjektives Element) aufhält (objektives Element; vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privat­recht [IPRG, SR 291]) und wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebens­beziehungen befindet; wobei es hinsichtlich des subjektiven Elements nicht auf den inneren Willen der Person ankommt, sondern vielmehr darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände schliessen lassen (vgl. BGE 127 V 237 E. 1 mit Hinweisen). Wohnsitz in diesem Sinne kann eine Person nur an einem Ort haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 20 Abs. 2 erster Satz IPRG). Hingegen hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 Bst. b IPRG). Ein schlichtes Verweilen sowie eine zufällige Orts­an­wesenheit genügen somit nicht für die Annahme eines ge­wöhnlichen Aufenthalts (vgl. Kieser, ATSG, Rz. 15 ff., insbes. Rz. 17 zu Art. 13).

E. 4 Die Vorinstanz hat - wie bereits dargestellt - in der angefochtenen Ver­fügung vom 13. Januar 2009 festgehalten, diese Verfügung ersetze und annulliere die Verfügung der IV-Stelle H._______ vom 17. November 2008. Zur Begründung hat sie ausschliesslich darauf hingewiesen, dass die IV-Stelle H._______ zum Erlass der Verfügung mangels Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht zuständig gewesen sei. Im Folgenden ist als Erstes zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Verfügung vom 17. November 2008 aufgehoben hat.

E. 4.1 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die nicht eingeschrieben versandte Verfügung vom 17. November 2008 der Beschwerdeführerin eröffnet worden ist. Damit lässt es sich aufgrund des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG (vom 18. Dezember 2008 bis zum 2. Januar 2009) auch nicht direkt bestimmen, ob die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 60 ATSG bei Erlass der angefochtenen Verfügung, also am 13. Januar 2009, bereits abgelaufen und die Verfügung der IV-Stelle H._______ zu diesem Zeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen war. Sollte diese Verfügung noch nicht rechtskräftig gewesen sein, so wäre ihre Anpassung bzw. ihr Widerruf ohne Weiteres zulässig gewesen. Noch nicht in Rechtskraft erwachsene Verfügungen, welche die Vorinstanz als fehlerhaft erachtet, kann diese unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs widerrufen bzw. berichtigen, wenn dies im Interesse der richtigen Rechts­anwendung geboten erscheint (vgl. SVR 2001 Nr. 20 R. 3b mit Hinweisen; zum Widerruf pendente litis Art. 53 Abs. 3 ATSG, dazu Kieser, ATSG, N. 46 ff. zu Art. 53; August Mächler, in: Kommentar zum VwVG, Rz. 4 ff. zu Art. 58). Wie noch zu zeigen sein wird, war die Verfügung vom 17. November 2008 mit einem schwerwiegenden Rechts­fehler behaftet (vgl. E. 4.3.3 ff. hiernach), der einen Widerruf der Ver­fügung vom 17. November 2008 vor Eintritt der Rechtskraft durchaus gerechtfertigt hätte. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Verfügung vom 17. November 2008 auch dann hätte aufgehoben werden dürfen, wenn sie bei Erlass der angefochtenen Verfügung - mangels Anfechtung - bereits formell rechts­kräftig ge­wesen wäre.

E. 4.2 Es trifft zu, dass zum Erlass von Verfügungen betreffend Personen mit Wohnsitz im Ausland die Vorinstanz und nicht kantonale IV-Stellen zuständig sind, wobei allerdings eine einmal begründete Zuständigkeit im Laufe des Verfahrens erhalten bleibt (Art. 40 Abs. 1 bis 3 IVV sowie Ziff. 4010 ff., insb. Ziff. 4014 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Bei Einleitung des Wiedererwägungsverfahrens, das zum Erlass der Ver­fügung vom 17. November 2008 führte, befand sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ohne Zweifel bereits im Ausland, so dass die Vorinstanz zum Erlass der Verfügung zuständig gewesen wäre. Betroffen ist von diesem formellen Fehler aber nur die örtliche Zuständig­keits­verteilung unter den Organen der Invalidenversicherung. Die örtliche Unzuständigkeit führt nach ständiger Praxis zwar zur Anfechtbarkeit, hat aber im Bereiche der Invalidenversicherung keines­wegs die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (vgl. etwa das Urteil des Bundes­verwal­tungsgerichts C-2687/2006 vom 27. August 2008 E. 3.2, mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erlaubt die örtlichen Un­zu­ständigkeit der verfügenden IV-Stelle für sich allein keineswegs die Aufhebung einer formell rechtskräftigen Verfügung. Es ist deshalb unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften über die Revision und Wiedererwägung zu prüfen, ob vorliegend eine Aufhebung der Ver­fügung vom 17. November 2008 zulässig gewesen ist.

E. 4.3 Erweist sich nachträglich eine formell rechtskräftige Verfügung in­folge fehlerhafter Rechtsanwendung als ursprünglich unrichtig, kann sie unter Umständen in Wiedererwägung gezogen werden (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Ohne Bedeutung sind bei der Beurteilung der Aufhebung der Ver­fügung vom 17. November 2008 die Möglichkeiten der Revision von Dauer­leistungen (Art. 17 Abs. 2 ATSG), der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Anpassung an Rechtsänderungen (vgl. zum Ganzen Kieser, ATSG, Rz. 4 zu Art. 53).

E. 4.3.1 Wiedererwägungsweise kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Annahme, dass die ursprüngliche Unrichtigkeit einer Verfügung zweifellos feststeht, setzt voraus, dass nur ein einziger Schluss, der­jenige auf die Unrichtigkeit der betreffenden Verfügung möglich ist. Eine bloss unzutreffende Ermessensbetätigung, die einer formell rechtskräftigen Verfügung zugrunde liegt, rechtfertigt daher nicht die Annahme, dass diese Verfügung zweifellos unrichtig ist, und somit auch nicht ihre Wiedererwägung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.1 sowie Kieser, ATSG, Rz. 31f. zu Art. 53). Aller­dings gilt eine gesetzwidrige, auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung der relevanten Bestimmungen und der von der Recht­sprechung dazu entwickelten Grundsätze beruhende Leistungs­verfügung in der Regel als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 126 V 399 E. 2b/bb mit Hin­weisen). Von erheblicher Bedeutung ist eine Berichtigung, wenn überwiegend wahrscheinlich erstellt ist, dass eine korrekte Beurteilung der sich konkret stellenden Fragen zu einem - materiell-rechtlich - anderen Ergebnis ge­führt hätte, was auf Verfügungen, die periodische Dauer­leistungen wie solche über Pflegebeiträge und Hilflosentschädigungen zum Gegenstand haben, grundsätzlich zutrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 482/05 vom 16. Dezember 2005 E.2.2 sowie Kieser, ATSG, Rz. 33 zu Art. 53).

E. 4.3.2 Die IV-Stelle H._______ hat in ihrer Verfügung vom 17. November 2008 angeordnet, dass die Hilflosenentschädigung sowie der zusätzliche Intensivpflegezuschlag für die Beschwerdeführerin auf das Ende des der Eröffnung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben werde. Der Begründung der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Verfügung vom 10. Dezember 2004 gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung gezogen werde, da nicht berücksichtigt worden sei, dass die Be­schwerdeführerin im Ausland Wohnsitz und ständigen Aufenthalt habe, was seit dem 14. März 2003 bekannt gewesen sei. Weder im Dispositiv noch in den Erwägungen wird in der (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 17. November 2008 auf die Verfügung vom 25. Oktober 2002 ein­gegangen, mit der (altrechtliche) Pflegebeiträge zugesprochen worden waren.

E. 4.3.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Verfügung vom 17. November 2008 zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Be­deutung ist.

E. 4.3.3.1 Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Be­schwerde­führerin die Schweiz am 20. Dezember 2002 verlassen hat und sich seit dem 21. Dezember 2002 in Italien aufhält und dort bei ihren Eltern Wohnsitz hat (vgl. act. 24, 33 S. 4, 48, 54 S.1, 56, 77, 78, 83 S. 2, 84, 85 S. 2, 86 S.2, 87, 88 und 89). Bereits im Jahre 2004 hat sie in Italien den Kindergarten besucht (vgl. act. 54 S. 2). Aufgrund dieser Umstände ist erstellt, dass sie seit dem 21. Dezember 2002 in der Schweiz weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen vielmehr in Italien befindet. Obschon keine Auszüge aus den individuellen Konti (IK) ihrer Eltern aktenkundig sind, ist unbestritten und davon auszugehen, dass zuletzt einzig der Vater der Beschwerdeführerin als Erwerbstätiger Beiträge an die AHV/IV entrichtet hat; und zwar - wie in der Begründung der angefochtenen Verfügung korrekt festgehalten wird (vgl. act. 91 S. 2) - bis Dezember 2002 als obligatorisch Versicherter (vgl. auch act. 88). Es wird weder geltend gemacht noch finden sich in den Akten Anzeichen dafür, dass ein Elternteil der Beschwerdeführerin - der Vater ist Schweizer Bürger und die Mutter italienische Staatsangehörige (vgl. act. 1) - trotz fehlendem Wohnsitz und fehlender Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach dem 21. Dezember 2002 aufgrund der Bestimmungen von Art. 1 (bzw. 1a) Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 AHVG obligatorisch versichert gewesen wären. Da die Beschwerdeführerin und ihre Eltern in Italien leben, also in einem Mitgliedstaat der EU, war bzw. ist auch ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen E. 3.1 ff. hiervor). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 21. De­zember 2002 die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht (mehr) erfüllt, so dass die IV-Stelle H._______ durchaus zu Recht in ihrer Verfügung vom 17. No­vember 2008 auf die Verfügung vom 10. Dezember 2004 zurück­gekommen ist. In dieser Beziehung erweist sich diese Verfügung keines­wegs als zweifellos unrichtig.

E. 4.3.3.2 Der Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung liegt im pflichtgemässen Ermessen des Versicherungsträgers (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1). Angesichts des Umstandes, dass zum einen die mit Verfügung der IV-Stelle H._______ vom 25. Oktober 2002 zugesprochenen Pflegebeiträge ohnehin gestützt auf Bst. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 per 1. Januar 2004 durch die Hilflosen­ent­schädigung abgelöst worden sind und mithin ab 2004 nicht mehr ausbezahlt bzw. im ersten Jahr mit der zugesprochenen Hilflosen­ent­schädigung verrechnet wurden, und dass zum andern die Be­schwerdeführerin bei Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2002 noch in der Schweiz Wohnsitz hatte, diese Verfügung also keineswegs ursprünglich fehlerhaft war und daher einer Wiedererwägung nicht offen stand, ist nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle H._______ in Ausübung ihres Ermessens auf einen Widerruf der Verfügung vom 25. Oktober 2002 verzichtet hat. Dieses Vorgehen ist jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig zu qualifizieren.

E. 4.3.3.3 Vorbehältlich spezialgesetzlicher Vorschriften liegt es grund­sätzlich auch im Ermessen des Versicherungsträgers die zeitliche Wirkung einer Wiedererwägung festzulegen, also festzulegen, ob die ursprünglich unrichtige Verfügung ex tunc, ex nunc oder pro futuro aufgehoben bzw. angepasst werden soll (vgl. hierzu BGE 110 V 291 ff. sowie Kieser, ATSG, Rz. 39 f.). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer wiedererwägungsweisen Anpassung bzw. Aufhebung von Leistungen der IV mit Blick auf die spezialgesetzlichen Bestimmungen des IVG und AHVG jeweils von Amtes wegen zwischen AHV-analogen Gesichtspunkten - wie etwa dem Wohnsitz und der Versicherteneigenschaft - und IV-spezifischen Gegebenheiten - insbesondere die für den Invaliditätsgradbestimmung relevanten Tatsachen - zu differenzieren. Sofern bei Erlass der ursprüng­lichen Verfügung ein AHV-spezifischer Gesichtspunkt falsch beurteilt wurde, besteht daher für die Verwaltung in zeitlicher Hinsicht kein Ermessensspielraum und hat sie zugesprochene Leistungen der IV wieder­erwägungsweise rückwirkend bzw. ex tunc anzupassen bzw. auf­zuheben (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 9C_216/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 2, BGE 119 V 431 E. 2, BGE 110 V 298 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 4.3.3.4 Mangels eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in der Schweiz sowie angesichts des Umstandes, dass weder sie noch ihre Eltern der freiwilligen Versicherung angehörten, erfüllte die Beschwerde­führerin ohne Zweifel bei Erlass der Verfügung vom 10. Dezember 2004 die gesetzlichen, versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung (samt Intensivpflegezuschlag) nicht. Bei diesen Voraussetzungen handelt es sich um AHV-analoge Gesichtspunkte der Leistungszusprache, so dass bei richtiger Anwen­dung der massgebenden Normen und der von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze eine rückwirkende Aufhebung der Leistungen erforderlich gewesen wäre. Die IV-Stelle H._______ hat ihrer Verfügung vom 17. November 2008 die Hilflosen­entschädigung (samt Intensiv­pflege­zuschlag) zu Unrecht nicht rückwirkend, sondern ex nunc et pro futuro aufgehoben. Die Verfügung erweist sich in dieser Hinsicht als zweifellos unrichtig.

E. 4.3.3.5 Die Berichtigung der - bezüglich der zeitlichen Wirkung der Auf­hebung des Leistungsanspruchs zweifellos unrichtigen - Verfügung der IV-Stelle H._______ vom 17. November 2008 ist durchaus von er­heblicher materiell-rechtlicher Bedeutung, stellt sie doch die unab­dingbare Voraussetzung für die Prüfung der Frage dar, ob und allenfalls in welchem Umfang die bereits geleisteten IV-Leistungen rückgefordert werden können.

E. 4.3.4 Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Ver­fügung zu Recht die Verfügung der IV-Stelle H._______ vom 17. No­vember 2008 wiedererwägungsweise aufgehoben hat.

E. 5 Zu prüfen bleibt, ob die in der angefochtenen Verfügung getroffenen weiteren Anordnungen rechtens sind, ob also die Vorinstanz zu Recht die rückwirkende Aufhebung der mit Verfügungen der IV-Stelle H._______ vom 25. Oktober 2002 und 10. Dezember 2004 zugesprochenen Leistungen, also der Pflegebeiträge bzw. Hilflosenentschädigung (samt Intensivpflegezuschlag), ab dem 21. Dezember 2002 angeordnet hat.

E. 5.1 Wie bereits dargestellt wurde (E. 4.3.3.4 hiervor), war die Zusprache einer Hilflosenentschädigung (samt Intensivpflegezuschlag) mit Ver­fügung vom 10. Dezember 2004 zweifellos unrichtig, so dass deren wie­dererwägungsweise Aufhebung in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist. Zu Recht hat die Vorinstanz auch die von der IV-Stelle H._______ fälschlicherweise nur ex nunc et pro futuro angeordnete Aufhebung des Leistungsanspruchs korrigiert und den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (samt Intensivpflegezuschlag) rückwirkend - seit dessen Entstehen im Januar 2004 - aufgehoben (vgl. E. 3.2 hiervor). In dieser Beziehung ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.

E. 5.2 Über die - zu Recht widerrufene - Verfügung der IV-Stelle H._______ vom 17. November 2008 hinausgehend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erstmals auch die Verfügung vom 25. Oktober 2002 überprüft und sinngemäss insoweit aufgehoben, als damit ein An­spruch auf Pflegebeiträge ab dem 21. Dezember 2002 begründet worden war.

E. 5.2.1 Wie bereits dargestellt wurde, hatte die Beschwerdeführerin bis zum 20. Dezember 2002 ihren Wohnsitz in der Schweiz und war damit ver­sichert. Sie hatte bis zu diesem Zeitpunkt - da die weiteren Leistungs­voraussetzungen ebenfalls gegeben waren - Anspruch auf Pflege­beiträge. Am 25. Oktober 2002 hat daher die IV-Stelle H._______ der Beschwerdeführerin durchaus zu Recht Pflege­beiträge zugesprochen. Diese Leistungen wurden erst mit der Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz bzw. mit dem Wegfall der Versicherteneigenschaft am 21. De­zember 2002 rechtswidrig.

E. 5.2.2 Die Verfügung vom 25. Oktober 2002 erweist sich damit als nachträglich - und nicht etwa ursprünglich - unrichtig. Die Anpassung bzw. Aufhebung von nachträglich infolge einer Veränderung des leis­tungsbegründenden Sachverhaltes fehlerhaft gewordenen Verfügungen hat auf dem Wege der Revision gemäss Art. 17 ATSG zu erfolgen (vgl. E. 5.3 hiernach), wobei vorliegend Abs. 2 dieser Bestimmung anwendbar ist, handelte es sich doch bei Pflege­beiträgen gemäss Art. 20 IVG (in der Fassung vom 5. Oktober 1967) nicht um Renten, son­dern um Eingliede­rungsmassnahmen in Form von Dauerleistungen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 Bst. c IVG, in der Fassung vom 5. Oktober 1967). Nicht möglich ist der Widerruf (Art. 53 Abs. 2 ATSG) einer nachträglich unrichtig ge­wordenen, formell-rechtskräftigen Verfügung, setzte dieser doch eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei Erlass der Verfügung - allenfalls infolge ursprünglich unrichtiger Sachverhalts­feststellung - voraus (vgl. Kieser, ATSG, N. 4 und 26 ff. zu Art. 53, dazu auch E. 4.3 hiervor). Ebenso ist die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) einer derartigen Verfügung ausgeschlossen, dient diese doch der nach­träglichen Berücksichtigung von erheblichen (neuen) Tatsachen, die bereits bei Erlass der Verfügung gegeben aber noch nicht bekannt waren, oder aber von Beweismitteln, die bereits bei Erlass der Verfügung be­standen aber noch nicht beigebracht werden konnten bzw. die aus der Zeit nach dem Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung datieren, aber sich auf eine Tatsache beziehen, die eine Grundlage dieser Verfügung bildete (vgl. hierzu BGE 127 V 353 E. 5b und BGE 122 V 270 E. 4, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG, Rz. 12 ff. zu Art. 53; vgl. zum Ganzen Kieser, ATSG, N. 9 ff. zu Art. 53; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die In­validen­versicherung, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 386). Beide Institute dienen damit der Korrektur ursprünglich unrichtiger Verfügungen und sind bezüglich der Aufhebung der ursprünglich richtigen Verfügung vom 25. Oktober 2002 nicht anwendbar.

E. 5.2.3 Die Vorinstanz hat damit die teilweise Aufhebung des durch die Verfügung vom 25. Oktober 2002 begründeten Anspruchs auf Pflege­beiträge zu Unrecht auf Art. 53 Abs. 2 ATSG gestützt. Es bleibt zu prüfen, ob diese teilweise Aufhebung allenfalls aufgrund der Vorschriften über die (Leistungs-)Revision gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG erfolgen kann. Da die IV-Stellen bei Bekanntwerden von Tatsachen, welche eine erhebliche Änderung von Leistungsansprüchen als möglich erscheinen lassen, eine Revision durchzuführen haben, ihnen in dieser Beziehung also kein Ermessen zusteht, kann das Bundesverwaltungsgericht diese Prüfung im Rahmen einer substituierten Begründung vornehmen (vgl. zum Verbot des Eingriffs in den Ermessensspielraum der Verwaltung durch Motiv­substitution Meyer, a.a.O., S. 386 f.).

E. 5.3 Anlass zur Revision gibt nach der Rechtsprechung jede wesent­liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen (vgl. betr. IV-Renten BGE 125 V 368 E. 2). Dabei sind im Bereiche der IV die Regeln zur Rentenrevision auch auf andere Dauerleistungen, insbesondere auf Pflegebeiträge, grund­sätzlich analog anzuwenden (vgl. BGE 113 V 17 E. 1c; Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversiche­rung, 1. Aufl., Zürich 1997, S. 153 und 268; Meyer, a.a.O., S. 404).

E. 5.3.1 Vorliegend ist es offensichtlich, dass der Wegfall des Schweizer Wohn­sitzes der Beschwerdeführerin eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen darstellt, die wesentlichen Einfluss auf deren Anspruch auf Pflegebeiträge hat. Damit liegt ein Revisionsgrund vor und eine Anpassung der Verfügung vom 25. Oktober 2002 ist grundsätzlich möglich. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den Anspruch auf Pflege­leistungen zu Recht rückwirkend auf den 21. Dezember 2002 (Wohn­sitzwechsel nach Italien) angeordnet hat.

E. 5.3.2 In zeitlicher Hinsicht bestimmt sich die Wirkung der Revision nach Art. 88bis Abs. 2 IVV. Danach erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Leistungen pro futuro frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Bst. a), es sei denn, die unrichtige Ausrichtung einer Leistung sei darauf zurück­zuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist: In diesem Fall erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung ex tunc, rück­wir­kend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an (Bst. b).

E. 5.3.3 Rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen der IV sind zwar der revisionsweisen Abänderung zugänglich; der Leistungsempfänger soll jedoch, wenn er sich pflichtgemäss verhalten hat, darauf vertrauen können, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolgt (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.5, ZAK 1986 S. 636 E. 2a). Eine Pflichtwidrigkeit stellt nach Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV insbesondere die Verletzung einer Meldepflicht dar, wobei auch ein bloss leicht schuldhaftes, fahrlässiges Verhalten genügt (vgl. Meyer, a.a.O., S. 407 mit Hinweisen). Zu melden sind gemäss Art. 77 IVV alle Änderung in den tatsächlichen Ver­hältnissen, die für das Fortbestehen des Leistungs­anspruchs wesent­lich sind, insbesondere auch der für die Bestimmung der Leistung mass­gebende Aufenthalts- bzw. Wohnort. Die Meldung an den Versicherungs­träger muss unverzüglich nach Eintritt der Änderung zu erfolgen. Wird die Mitteilung unterlassen, "so ist und bleibt die dies­bezügliche Pflicht verletzt, woran auch der Umstand nichts mehr zu ändern vermag, dass die Verwaltung von der fraglichen Änderung im Nachhinein doch noch Kenntnis erhielt" (BGE 118 V 214 E. 2b). Unbe­achtlich ist im Zu­sammenhang mit einer Aufhebung des Leistungs­an­spruchs auch, ob die unrechtmässigen Leistungen trotz Bekannt­werden einer relevanten Ände­rung uneingeschränkt weiter ausgerichtet wurden, sind doch die Fragen nach der Gutgläubigkeit des Leistungs­empfangs und nach der Kausalität zwischen dem zu sanktionierenden Verhalten (Meldepflichtverletzung) und dem eingetretenen Schaden (unrechtmäs­siger Bezug von Versiche­rungs­leistungen) erst im Rahmen des vorliegend noch ausstehenden Rück­forderungsverfahrens zu beantworten (vgl. BGE 119 V 431 E. 4a, BGE 118 V 214 E. 2b).

E. 5.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Vater der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2002 der Vorinstanz mitgeteilt hat, die Familie beabsichtige, den Wohnsitz nach Italien, nahe der Schweizergrenze, zu verlegen. Zugleich bat er die Vorinstanz schriftlich zu bestätigen, dass die medizinischen und therapeutischen Massnahmen auch mit Wohnsitz in Italien weiterhin von der IV über­nommen werden (act. 24). In ihrem Antwortbrief vom 24. Mai 2002 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, neue Eingliederungsmassnahmen könnten nach Ausreise aus der Schweiz nicht mehr gewährt werden. Zudem forderte sie den Vater der Beschwerdeführerin auf, rechtzeitig die neue Wohnadresse in Italien mitzuteilen (act. 25). Im Beschwerde­verfahren macht die Beschwerde­führerin nicht mehr geltend, diesen Ant­wortbrief nicht erhalten zu haben (vgl. allerdings act. 48). Nachdem die IV-Stelle H._______ der Beschwerdeführerin am 25. Ok­tober 2002 Pflegebeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2005 zugesprochen hatte, verlegte die Familie und damit auch die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2002 ihren Wohnsitz nach Italien. Bereits am 17. Dezember 2002 hatte der Vater der Be­schwerdeführerin der IV (wohl IV-Stelle H._______) ein Adressände­rungsformular zukommen lassen, in welchem er als Ersatz für die bis­herige Wohnadresse in M._______ eine Postfachadresse in N._______, H._______, und zudem eine neue Mobiltelefonnummer angab (vgl. act. 32.2). Am 13. Januar 2003 erteilte die IV-Stelle H._______ Frau S._______ den Auf­trag, die im Zusammenhang mit der Hauspflege des Beschwerde­führerin notwendigen Abklärungen "an Ort und Stelle" durchzuführen, da diese revidiert werden müsse. Als Adresse der Beschwerdeführerin wurde die Postfachadresse in N._______ angegeben (vgl. act. 32). In Ihrem Bericht vom 14. März 2003 über die Hauspflegeabklärung vom 7. März 2003 hielt Frau S._______ fest, die Eltern der Beschwer­de­führerin lebten seit Januar 2003 in O._______, Italien. Sie gab die genaue Adresse samt Telefon- und (bereits bekannter) Mobiltelefonnummer an (vgl. act. 33). In der Folge führte die Vorinstanz aber keine Leistungsrevision durch, sondern richtete weiterhin Pflegebeiträge aus, bis diese ab dem 1. Januar 2004 durch die Hilflosenentschädigung abgelöst wurden.

E. 5.4.1 Ohne Zweifel stellte der Wohnsitzwechsel von der Schweiz nach Italien eine für den Anspruch auf Pflegeleistungen wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, die von der Beschwerdeführerin bzw. ihren gesetzlichen Vertretern unverzüglich nach dem Wegzug aus der Schweiz zu melden gewesen wäre. Die blosse Mitteilung der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unter Angabe einer Postfachadresse in der Schweiz und einer Schweizer Mobiltelefonnummer vermochte die Meldung der Wohnsitznahme in Italien in keiner Weise zu ersetzen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Vater der Beschwerdeführerin den Antwortbrief der Vorinstanz vom 24. Mai 2002, in welchem dieser ausdrücklich aufgefordert worden ist, die künftige Wohnadresse rechtzeitig der IV-Stelle H._______ zu melden, tatsächlich erhalten hat, ergibt sich die Meldepflicht doch unmittelbar aus Art. 77 IVV. Der Vater der Beschwerdeführerin war sich offenbar der IV-rechtlichen Relevanz einer Wohnsitzverlegung nach Italien durchaus bewusst, ansonsten er sich nicht mit Schreiben vom 1. Mai 2002 an die Vorinstanz gewandt hätte. Im Umstand, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre gesetzlichen Vertreter es unterlassen haben, der IV-Stelle H._______ unverzüglich ihren neuen Wohnsitz in Italien mitzuteilen, liegt eine schuldhafte Ver­letzung der Meldepflicht.

E. 5.4.2 Hieran vermag nichts zu ändern, dass Frau S._______, die im Auftrag der IV handelte, offenbar den neuen Wohnsitz in Italien anfangs 2003 hat ausfindig machen können und am 7. März 2003 dort ihre Abklärungen vorgenommen hat. Zum einen muss die Bekanntgabe des neuen Wohn­sitzes unter diesen Umständen als verspätet gelten, zum andern vermag die nachträgliche Kenntnisnahme des Wohnsitzwechsels durch Frau S._______ bzw. die IV-Stelle H._______ die vorangehende Verletzung der Meldepflicht nicht zu heilen. Ebenso ist es im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung der Verletzung der Meldepflicht ohne Bedeutung, dass die IV-Stelle H._______ trotz Kenntnis des Wohnsitzes der Beschwerde­führerin in Italien kein Revisionsverfahren durchgeführt und die Pflege­beiträge weiterhin ausgerichtet, ja anschliessend sogar in eine Hilflosen­entschädigung überführt hat. Die sich in diesem Zusammenhang stel­lenden Fragen nach der Kausalität der Meldepflichtverletzung für die unrechtmässige Leistungsausrichtung sowie nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsempfang werden - wie auch die Frage nach der Ver­jährung - im Rahmen des Rückforderungs- bzw. Erlassverfahrens zu prüfen sein.

E. 5.5 Damit steht fest, dass die mit Verfügung vom 25. Oktober 2002 ge­sprochenen Pflegebeiträge rückwir­kend auf den 21. Dezember 2002 revisionsweise aufzuheben sind.

E. 6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin von der IV-Stelle H._______ gewährten Ansprüche auf Pflegeleistungen und Hilflosenentschädigung (inkl. Intensivpflege­zuschlag) zu Recht rückwirkend per 21. Dezember 2002 aufgehoben hat. Die angefochtene Verfügung erweist im Ergebnis als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Verfahren hat sie aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Er­lass der Verfahrenskosten) gestellt, über das noch zu entscheiden ist.

E. 7.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden.

E. 7.2.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Verfahrenskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie not­wendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der von ihr im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit der Beschwerde­führerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter ausgewiesen, und es ist davon auszugehen, dass sie ohne Beein­trächtigung des für sie nötigen Unter­halts nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu bestreiten. Aussichtslos sind Prozessbegehren, sofern die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über­legung zur Einlegung des Rechtsmittel entschliessen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin konnten vor diesem Hinter­gund nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb in Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E. 7.3 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 12. Februar 2009 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht als gegenstandlos geworden abzu­schreiben ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-911/2009/mes/wam Urteil vom 29. November 2011 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien X._______, gesetzlich vertreten durch Y._______, diese vertreten durch F.________, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung, Pflegebeiträge und Hilflosen­entschädigung, Wiedererwägung. Sachverhalt: A. Am 3. März 2000 wurde die damals noch in der Schweiz wohnhafte, im Jahre 1999 geborene Schweizer Bürgerin X._______(im Folgenden: Beschwerdeführerin) von ihrem Vater bei der IV-Stelle des Kantons H._______ (im Folgenden: IV-Stelle H._______) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) ange­meldet (vgl. act. 1). Die IV-Stelle H._______ gewährte ihr am 31. August 2000, am 12. Oktober 2000, am 12. März 2001 und am 7. Juni 2004 diverse medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung (IV; vgl. act. 7, 9, 17 und 49) und sprach ihr mit Verfügung vom 25. Oktober 2002 für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2005 Pflegebeiträge für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu (vgl. act. 31). Die Ausrichtung dieser Pflege­beiträge sistierte die IV-Stelle H._______ mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 per Ende des folgenden Monats ( vgl. act. 60). In Er­gänzung ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2002 sprach sie der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2004 rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Januar 2005 eine Hilflosenentschä­di­gung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades und mit Wirkung ab dem 1. Februar 2005 bis zum 30. Juni 2008 eine solche für eine geringfügige Hilflosigkeit zu - jeweils zuzüglich Intensivpflegezuschlägen (vgl. act. 63). Am 30. Au­gust 2006 und 21. August 2007 teilte die IV-Stelle H._______ der Be­schwerdeführer zudem mit, dass die Kosten für ein Inhalations­gerät sowie in der Zeitspanne vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2019 diejenigen für die Behandlung des Geburtsgebrechens über­nommen würden (vgl. act. 67 und 74). B. Mit Verfügung vom 17. November 2008 hob die IV-Stelle H._______ die Hilfslosentenschädigung - inklusive der Intensivpflegezugschläge - per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, sie habe am 14. März 2003 erfahren, dass sich der Wohn­sitz und gewöhnliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien befinde. Die Beschwerde­führerin habe daher keinen Anspruch mehr auf diese Leis­tungen. Die Verfügung vom 10. Dezember 2004 erweise sich als zweifellos unrichtig und ihre wiedererwägungsweise Berichtigung sei von erheblicher Be­deutung (vgl. act. 86). C. Ebenfalls am 17. November 2008 überwies die IV-Stelle H._______ die amtlichen Akten zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden: Vorinstanz; vgl. act. 87). Die Akten gingen bei der Vorinstanz am 20. November 2008 ein, die mit Verfügung vom 13. Ja­nuar 2009 den Anspruch der Be­schwerde­führerin auf die ihr von der IV-Stelle H._______ mit Ver­fügungen vom 25. Oktober 2002 und 10. Dezember 2004 zuge­sprochenen Pflege­beiträge sowie Hilflosen­entschä­di­gungen rück­wirkend per 21. Dezember 2002 aufhob. Zugleich entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte den Erlass einer separaten Verfügung betreffend die Rück­erstattung zu Unrecht bezogener IV-Leistungen in Aussicht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, infolge Wohn­sitz­verlegung der Beschwerdeführerin per 21. Dezember 2002 nach Italien sei die IV-Stelle H._______ zum Erlass der Verfügung vom 17. Novem­ber 2008 nicht zuständig gewesen, weshalb diese Verfügung annulliert und ersetzt werde. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Pflicht zur Meldung der Wohnsitzverlegung nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Da dem individuellen Konto ihres Vaters nur Beiträge an die Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) bis Dezember 2002 gutgeschrieben worden seien und sie seither auch keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr habe, erfülle sie seit dem 21. Dezember 2002 weder die versicherungs­mässigen Voraussetzungen für Pflegebeiträge - welche ihr bereits mit Schreiben vom 24. Mai 2002 dargelegt worden seien (vgl. act. 25) - noch für eine Hilflosenentschädigung. Die Verfügungen der IV-Stelle H._______ vom 25. Oktober 2002 und vom 10. Dezember 2004 seien daher zweifellos unrichtig und ihre wiedererwägungsweise Be­richtigung sei von erheblicher Bedeutung (vgl. act. 91). D. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2009 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 13. Ja­nuar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2009 sei auf­zuheben und es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch bestehe - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zugleich stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Erlass der Verfahrens­kosten) und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die aufschie­bende Wirkung der angefochtenen Verfügung wieder herzustellen und einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin aus, die angefochtene Verfügung sei bereits deshalb aufzuheben, da mit ihr unzulässigerweise der Erlass einer Rückerstattungsverfügung in Aussicht gestellt werde. Die rückwirkende Aufhebung der Leistungen (Pflegebeiträge und Hilflosen­entschädigung) per 21. Dezember 2002 sei nicht rechtens. Zum einen sei die Wohnsitzverlegung nach Italien sowohl der IV-Stelle H._______ als auch der Vorinstanz rechtsgenüglich gemeldet worden und habe erstere in ihrer Verfügung vom 17. November 2008 eingeräumt, hiervon seit dem 14. März 2003 Kenntnis zu haben. Zum anderen hätten ihr diese IV-Stellen mitgeteilt, ein Wohnsitzwechsel nach Italien sei im Hinblick auf den Leistungsbezug unproblematisch. Eine Leistungsrück­forderung wider­spreche daher dem Grundsatz von Treu und Glauben. Ohnehin sei ein allfälliger Rückforderungsanspruch verjährt. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2009 wies das Bundesverwal­tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, soweit es darauf eintrat. F. In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2009 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sinngemäss führte sie aus, die bloss in Aussicht gestellte, noch nicht verfügte Leistungsrückforderung könne nicht Gegenstand eines Be­schwerdeverfahrens sein. Eine rückwirkende Aufhebung der Leistungen per 21. Dezember 2002 sei - selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin keine Meldepflichten verletzt hätte - rechtens, da es sich bei dem für einen Leistungsanspruch erforderlichen Wohnsitz in der Schweiz nicht um einen spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Aspekt handle. G. Mit Replik vom 18. Mai 2009 beantragte die Beschwerdeführerin in Ab­änderung der beschwerdeweise gestellten Anträge, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2009 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ab diesem Datum kein Anspruch auf Leistungen der IV mehr bestehe. Da sie ihre Meldeplicht nicht verletzt habe und aufgrund von Treu und Glauben sei die rückwirkende Aufhebung der IV-Leis­tun­gen ab dem 21. Dezember 2002 nicht rechtens. In formeller Hinsicht gelte es zu be­rücksichtigen, dass die Verfügung der IV-Stelle H._______ vom 17. No­vember 2008 im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht aufge­hoben werde. H. In ihrer Duplik vom 29. Mai 2009 bestätigten die Vorinstanz und mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 24. Juni 2009 die Beschwerdeführerin ihre zuletzt gestellten Anträge sowie sinngemäss deren Begründung. Ergänzend führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Grundsatz des Vertrauensschutzes stehe einer rückwirkenden Aufhebung der IV-Leistungen nicht entgegen. Mit Verfügung vom 2. Juli 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. I. Auf die Ausführungen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Er­wä­gungen näher einge­gangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 12. Februar 2009 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2009, mit welcher - laut Dispositiv - der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die mit Ver­fügungen der IV-Stelle H._______ vom 25. Oktober 2002 und 10. De­zember 2004 zugesprochene Pflegebeiträge und Hilflosenentschädigung rückwirkend per 21. Dezember 2002 aufgehoben und der Erlass einer separaten Verfügung betreffend Rückerstattung zu Unrecht bezogener IV-Leistungen in Aussicht gestellt worden sind. 1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun­desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche­rungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde­beurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungen im Bereiche der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3. Die Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG sowie Art. 50 Abs. 1 VwVG). Nach Ablauf der Beschwerdefrist dürfen Anträge - unter Vorbehalt von vorliegend irrelevanten Ausnahmen (vgl. 24 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) - nicht mehr erweitert, sondern nur noch eingeschränkt oder präzisiert werden (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom­mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008 [im Folgenden: Kommentar zum VwVG], Rz. 6 zu Art. 50 sowie Rz. 3 zu Art. 52). Auf eine frist- und formgerechte (vgl. Art. 52 VwVG) Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer zur Be­schwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert ist. Das ist dann der Fall, wenn er am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, das im Urteilszeitpunkt noch aktuell ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Isabelle Häner, in: Kommentar zum VwVG, Rz. 1 ff., insb. Rz. 18 ff. zu Art. 48). 1.3.1. In ihrer Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin in der Hauptsache beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch der IV bestehe (Rechtsbegehren Ziff. 1). Dieses Begehren hat sie in ihrer Replik vom 18. Mai 2009 durch den neuen Antrag ersetzt, dass ab dem 13. Januar 2009 kein Anspruch auf Leistungen der IV mehr bestehe. Damit hat sie das in der Beschwerdeschrift gestellte Feststellungsbegehren zurück­gezogen, und das vor­liegende Beschwerdeverfahren ist in dieser Hinsicht gegen­standslos geworden und abzuschreiben (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwal­tungs­verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 102 ff., 470 und 681 ff.). 1.3.2. Das erwähnte, in der Replik am 18. Mai 2009 gestellte Begehren, es sei festzustellen, dass ab dem 13. Januar 2009 kein Anspruch auf Leistungen der IV mehr bestehe, ist angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin so zu verstehen, dass festzustellen sei, dass der Leistungsanspruch erst am 13. Januar 2009 weggefallen sei, mithin der Anspruch auf Leistungen der IV bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung von diesem Datum bestanden habe. In diesem Sinne ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen. An einer Feststellung, dass ab dem 13. Januar 2009 kein Leistungsanspruch mehr bestehe, hätte die Beschwerdeführerin dagegen kein schützenswertes Interesse. 1.4. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umge­kehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). Vom Anfechtungsgegenstand zu unter­scheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwal­tungsrechtspflege gilt als Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesver­waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). Gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG ist eine Verfügung die Anordnung einer Behörde im Einzelfall, welche ein Rechtsverhältnis einseitig und ver­bindlich regelt und sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt. Ein Rechts­verhältnis liegt vor, wenn die Anordnung einer Behörde auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs im Verhältnis zwischen Staat und Bürger gerichtet ist (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Ver­wal­tungs­recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 16 ff.). Die Verfügung wirkt in der Regel also rechtsgestaltend. Eine Aus­nahme davon bilden jene Verfügungen, mit welchen die Behörde eine Rechtslage lediglich fest­stellt. Solche Feststellungsverfügungen sind gestützt auf Art. 25 VwVG anderen Verfügungen gleichgestellt (vgl. Markus Müller, in: Kommentar zum VwVG, N. 39 und 57 zu Art. 5). Diese Begriffsumschreibung ist entscheidend für die Qualifikation einer behördlichen Anordnung als Verfügung - und nicht etwa deren Form (vgl. etwa BVGE 2009/43 E. 1.1.4 und 1.1.6). So ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Anordnung Verfügungsbestandteil und damit Teil des Anfechtungsgegenstands bildet, nicht auf die textliche Gestaltung der Verfügung abzustellen. Vielmehr muss jeweils geprüft werden, ob mit ihr verbindlich und einzelfallweise Rechtsverhältnisse geregelt werden (vgl. BGE 115 V 416 E. 3b/aa mit Hinweisen). Daher können einerseits auch blosse Erwägungen bzw. Begründungen einer schriftlichen Anordnung Verfügungscharakter aufweisen, andererseits kommt nicht jedem Punkt der Verfügungsformel (Dispositiv) ohne weiteres Verfügungscharakter zu. 1.4.1. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Verfügung der IV-Stelle H._______ vom 17. November 2008 nicht im Dispositiv aufgehoben. Vielmehr hat sie im Erwägungsteil festgehalten, die angefochtene Verfügung ersetze jene der IV-Stelle H._______ (vgl. act. 91). Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz ausdrücklich und verbindlich ein zuvor verfügungsweise definiertes Rechtsverhältnis neu geregelt bzw. aufgehoben (vgl. BGE 115 V 416 E. 3b/aa mit Hinweisen). Teil der angefochtenen Verfügung und damit zum Anfechtungsgegenstand gehörig ist damit auch die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle H._______ vom 17. November 2008. Der Umstand, dass diese Anordung nicht förmlich im Dispositiv getroffen wurde, kann zwar als Formfehler betrachtet werden. Da aber die Be­schwerde­führerin trotz diesem Mangel durchaus in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten, ihr aus dem Fehler also kein Nachteil erwuchs, ist - auch aus prozessökonomischen Gründen - von einer Kassation der angefochtenen Verfügung und einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.5 f., insb. Rz. 9). 1.4.2. Vorliegend hat die Vorinstanz über die nachträglichen Aufhebung des Leistungsanspruchs und die Rückforderung unrechtmässig be­zogener Leistungen nicht in einer einzigen Verfügung befunden, obwohl dies zulässig wäre (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2009 vom 22. Januar 2010 E. 5.3). Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wird vielmehr ausdrücklich fest­gehalten: "Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allge­meinen Teil des Sozialversiche­rungs­rechts (ATSG) sind zu Unrecht be­zogene Leistungen zurückzuerstatten. Sie werden in diesem Zu­sammen­hang eine separate Verfügung er­halten" (act. 91). Eine derartige Verfügung erging bisher (noch) nicht. Die Vor­instanz, die sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zur Rück­erstattung und zum allfälligen Erlass geäussert hat, stellte damit nur die Durchführung eines allfälligen Rückforderungs­verfahrens in Aus­sicht, was keine verbindliche, die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers regelnde Anordnung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt und damit - ob­wohl im Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthalten - nicht Gegen­stand des Be­schwerdeverfahrens sein kann (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 164 E. 2.1 und BGE 125 V 413 E. 2, je mit Hin­weisen). Soweit die Be­schwerde­führerin den Verzicht auf eine Rück­forderung bzw. die Aufhebung der An­kündigung eines Rück­forderungs­verfahrens fordert, ist mangels eines Anfechtungsobjektes auf die Be­schwerde nicht einzutreten. 1.5. Im Übrigen ist aber auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Februar 2009 - soweit sie nicht infolge Rückzugs gegenstandslos geworden ist - einzutreten, war doch die Beschwerde­führerin Partei im vorinstanzlichen Verfahren, als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat sie an deren Aufhebung bzw. Änderung ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse. 1.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Anfechtungsgegestand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zum einen die Aufhebung der Wiedererwägungsverfügung der IV-Stelle H._______ vom 17. Novem­ber 2008, zum andern die rückwirkende Aufhebung der mit Verfügungen dieser IV-Stelle vom 25. Oktober 2002 und 10. Dezember 2004 zuge­sprochenen Pflegebeiträge bzw. Hilflosenentschädigung ist. In diesem Umfang wurde die angefochtene Verfügung vollumfänglich angefochten, so dass diese Punkte auch den Streitgegenstand des vorliegenden Ver­fahrens bilden. Weder vom Anfechtungs- noch vom Streitgegenstand umfasst ist dagegen die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang die Be­schwerdeführerin bereits bezogene IV-Leistungen zurückzuerstatten hat. Hierüber wird die Vorinstanz nach Durchführung eines förmlichen Rückforderungs- und Erlassverfahrens noch zu entscheiden haben. Die von den Parteien thematisierten Fragen, ob die Beschwerdeführerin trotz einer all­fälligen Meldepflichtverletzung IV-Leistungen in gutem Glauben empfan­gen hat und ob ein allfälliger Rückforderungsanspruch der IV infolge Eintritts der Verjährung erloschen ist, sind in diesem - von der Vorinstanz bloss in Aussicht gestellten - Rückforderungs- bzw. Erlass­verfahren re­levant (vgl. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 3 und 4 der Ver­ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial­versicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]; vgl. Urteil des Bundes­gerichts 9C_216/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 3.2 sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009 [im Folgenden: Kieser, ATSG], Rz. 1 ff., insbes. Rz. 8 zu Art. 25). Sie bilden nicht Gegenstand des vor­liegenden Verfahrens.

2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts­anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kogni­tion (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Anträge der Beschwerde­führerin auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder die angefochtene Verfügung im Ergebnis mit einer Begründung be­stätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundes­verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.1. Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin, weshalb im vor­liegenden Verfahren ausschliesslich das schweizerische Recht an­wendbar ist. 2.2. In zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhalts­änderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Januar 2009) eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings können Tat­sachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Um­ständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Damit finden grundsätzlich jene Rechtsvorschriften An­wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung der streitigen Verfügung von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fas­sung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verord­nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Ferner sind das ATSG und die ATSV zu beachten. Die im ATSG ent­haltenen Formulierungen der Hilflosigkeit (Art. 9), des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 13) sowie der formellen Revision und Wiedererwägung (Art. 53) entsprechen den bisherigen von der Recht­sprechung zur Invalidenversicherung ent­wickelten Begriffen und Grund­sätzen. Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Be­griffsbestimmungen verwiesen wird.

3. Zum besseren Verständnis der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen ist vorab darzulegen, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Pflegebeiträge und Hilflosenentschädigungen zugesprochen werden konnten bzw. können. 3.1. Nach der Rechtslage bei Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2002 wurden Eingliederungsmassnahmen, wozu auch die Ausrichtung von Pflegebeiträgen gehörte, nur versicherten Personen gewährt (Art. 20 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 3 Bst. c IVG, in der Fassung vom 5. Oktober 1967). Als obligatorisch versichert galt, wer in der Schweiz Wohnsitz hatte oder eine Erwerbstätigkeit ausübte - abgesehen von Ausnahmen bei Personen mit Tätigkeit im Ausland, die vorliegend ohne Belang sind (vgl. zum Ganzen Art. 1 IVG in der bis Ende 2002 in Kraft gestandenen bzw. Art. 1b IVG in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung i.V.m. Art. 1 [seit dem 1. Januar 2003 Art. 1a] Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Zudem galt als versichert, wer der freiwilligen Versicherung gemäss Art. 2 AHVG angehörte. Gemäss Art. 20 IVG (in der bis Ende 2003 in Kraft ge­standenen Fassung) wurden einem hilflosen minderjährigen Versicherten, der das zweite Altersjahr zurückgelegt hatte und sich nicht zur Durchführung von be­stimmten Massnahmen in einer Anstalt aufhielt, Pflegebeiträge gewährt. Auch nicht versicherte Schweizer Bürger, die diese Voraus­setzungen erfüllten, hatten höchstens bis zum 20 Altersjahr Anspruch auf Pflegebeiträge, sofern mindestens ein Elternteil entweder freiwillig oder aufgrund einer bestimmten Erwerbstätigkeit im Ausland (Art. 1 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 AHVG, in der Fassung vom 23. Juni 2000 bzw. 7. Oktober 1994) oder aber auf Grund einer zwischen­staatlichen Vereinbarung während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert war (vgl. zum Ganzen Art. 22quater Abs. 2 IVV in der Fassung vom 14. November 2001). Zu beachten ist weiter, dass Eingliederungs­massnahmen grundsätzlich nur in der Schweiz und bloss ausnahmsweise auch im Ausland gewährt werden (Art. 9 Abs. 1 IVG in der Fassung vom 5. Oktober 1967). 3.2. Mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 wurden die Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige durch die Hilflosenentschädigung ersetzt, die nicht mehr als Eingliederungsmassnahme, sondern als selbstständige Leistungsart der IV konzipiert ist (vgl. Bst. a Abs. 3 der Schlussbestim­mungen der Änderung des IVG vom 21. März 2003 [4. IV-Revision; im Folgenden: Schlussbestimmungen]). Die Überprüfung und Überführung laufender Pflegebeiträge in eine Hilflosenentschädigung hatte innert einem Jahr nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision zu erfolgen (Bst. a Abs. 1 Schlussbestimmungen). Anspruch auf eine Hilflosen­ent­schädigung haben seither hilflose Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz; wobei minderjährige Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz in Bezug auf diese Entschädigung den Versicherten gleichgestellt sind, sofern sie ihren gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben. Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird zudem - sofern sie sich nicht in einem Heim aufhalten - um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (vgl. Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 42bis Abs. 1 sowie Art. 42ter Abs. 3 erster Satz IVG, in der Fassung vom 21. März 2003). Darüber hinaus ist zu betonen, dass nach höchstrichterlicher Praxis auch aus dem Ab­kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds­staaten andererseits über die Frei­zügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) und weiteren zwischenstaatlichen Ab­kommen kein Anspruch auf den Export von Hilflosenentschädigungen abgeleitet werden kann (vgl. BGE 132 V 432 E. 9.5). 3.3. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich im Sozialversicherungs­recht nach den Artikeln 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. Art. 13 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 81 IVG i.V.m. Art. 95a AHVG in den bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Fassungen sowie Kieser, ATSG, Rz. 6 zu Art. 13). Demnach befindet er sich am Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens (subjektives Element) aufhält (objektives Element; vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privat­recht [IPRG, SR 291]) und wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebens­beziehungen befindet; wobei es hinsichtlich des subjektiven Elements nicht auf den inneren Willen der Person ankommt, sondern vielmehr darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände schliessen lassen (vgl. BGE 127 V 237 E. 1 mit Hinweisen). Wohnsitz in diesem Sinne kann eine Person nur an einem Ort haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 20 Abs. 2 erster Satz IPRG). Hingegen hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 Bst. b IPRG). Ein schlichtes Verweilen sowie eine zufällige Orts­an­wesenheit genügen somit nicht für die Annahme eines ge­wöhnlichen Aufenthalts (vgl. Kieser, ATSG, Rz. 15 ff., insbes. Rz. 17 zu Art. 13).

4. Die Vorinstanz hat - wie bereits dargestellt - in der angefochtenen Ver­fügung vom 13. Januar 2009 festgehalten, diese Verfügung ersetze und annulliere die Verfügung der IV-Stelle H._______ vom 17. November 2008. Zur Begründung hat sie ausschliesslich darauf hingewiesen, dass die IV-Stelle H._______ zum Erlass der Verfügung mangels Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht zuständig gewesen sei. Im Folgenden ist als Erstes zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Verfügung vom 17. November 2008 aufgehoben hat. 4.1. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die nicht eingeschrieben versandte Verfügung vom 17. November 2008 der Beschwerdeführerin eröffnet worden ist. Damit lässt es sich aufgrund des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG (vom 18. Dezember 2008 bis zum 2. Januar 2009) auch nicht direkt bestimmen, ob die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 60 ATSG bei Erlass der angefochtenen Verfügung, also am 13. Januar 2009, bereits abgelaufen und die Verfügung der IV-Stelle H._______ zu diesem Zeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen war. Sollte diese Verfügung noch nicht rechtskräftig gewesen sein, so wäre ihre Anpassung bzw. ihr Widerruf ohne Weiteres zulässig gewesen. Noch nicht in Rechtskraft erwachsene Verfügungen, welche die Vorinstanz als fehlerhaft erachtet, kann diese unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs widerrufen bzw. berichtigen, wenn dies im Interesse der richtigen Rechts­anwendung geboten erscheint (vgl. SVR 2001 Nr. 20 R. 3b mit Hinweisen; zum Widerruf pendente litis Art. 53 Abs. 3 ATSG, dazu Kieser, ATSG, N. 46 ff. zu Art. 53; August Mächler, in: Kommentar zum VwVG, Rz. 4 ff. zu Art. 58). Wie noch zu zeigen sein wird, war die Verfügung vom 17. November 2008 mit einem schwerwiegenden Rechts­fehler behaftet (vgl. E. 4.3.3 ff. hiernach), der einen Widerruf der Ver­fügung vom 17. November 2008 vor Eintritt der Rechtskraft durchaus gerechtfertigt hätte. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Verfügung vom 17. November 2008 auch dann hätte aufgehoben werden dürfen, wenn sie bei Erlass der angefochtenen Verfügung - mangels Anfechtung - bereits formell rechts­kräftig ge­wesen wäre. 4.2. Es trifft zu, dass zum Erlass von Verfügungen betreffend Personen mit Wohnsitz im Ausland die Vorinstanz und nicht kantonale IV-Stellen zuständig sind, wobei allerdings eine einmal begründete Zuständigkeit im Laufe des Verfahrens erhalten bleibt (Art. 40 Abs. 1 bis 3 IVV sowie Ziff. 4010 ff., insb. Ziff. 4014 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Bei Einleitung des Wiedererwägungsverfahrens, das zum Erlass der Ver­fügung vom 17. November 2008 führte, befand sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ohne Zweifel bereits im Ausland, so dass die Vorinstanz zum Erlass der Verfügung zuständig gewesen wäre. Betroffen ist von diesem formellen Fehler aber nur die örtliche Zuständig­keits­verteilung unter den Organen der Invalidenversicherung. Die örtliche Unzuständigkeit führt nach ständiger Praxis zwar zur Anfechtbarkeit, hat aber im Bereiche der Invalidenversicherung keines­wegs die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (vgl. etwa das Urteil des Bundes­verwal­tungsgerichts C-2687/2006 vom 27. August 2008 E. 3.2, mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erlaubt die örtlichen Un­zu­ständigkeit der verfügenden IV-Stelle für sich allein keineswegs die Aufhebung einer formell rechtskräftigen Verfügung. Es ist deshalb unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften über die Revision und Wiedererwägung zu prüfen, ob vorliegend eine Aufhebung der Ver­fügung vom 17. November 2008 zulässig gewesen ist. 4.3. Erweist sich nachträglich eine formell rechtskräftige Verfügung in­folge fehlerhafter Rechtsanwendung als ursprünglich unrichtig, kann sie unter Umständen in Wiedererwägung gezogen werden (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Ohne Bedeutung sind bei der Beurteilung der Aufhebung der Ver­fügung vom 17. November 2008 die Möglichkeiten der Revision von Dauer­leistungen (Art. 17 Abs. 2 ATSG), der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Anpassung an Rechtsänderungen (vgl. zum Ganzen Kieser, ATSG, Rz. 4 zu Art. 53). 4.3.1. Wiedererwägungsweise kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Annahme, dass die ursprüngliche Unrichtigkeit einer Verfügung zweifellos feststeht, setzt voraus, dass nur ein einziger Schluss, der­jenige auf die Unrichtigkeit der betreffenden Verfügung möglich ist. Eine bloss unzutreffende Ermessensbetätigung, die einer formell rechtskräftigen Verfügung zugrunde liegt, rechtfertigt daher nicht die Annahme, dass diese Verfügung zweifellos unrichtig ist, und somit auch nicht ihre Wiedererwägung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.1 sowie Kieser, ATSG, Rz. 31f. zu Art. 53). Aller­dings gilt eine gesetzwidrige, auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung der relevanten Bestimmungen und der von der Recht­sprechung dazu entwickelten Grundsätze beruhende Leistungs­verfügung in der Regel als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 126 V 399 E. 2b/bb mit Hin­weisen). Von erheblicher Bedeutung ist eine Berichtigung, wenn überwiegend wahrscheinlich erstellt ist, dass eine korrekte Beurteilung der sich konkret stellenden Fragen zu einem - materiell-rechtlich - anderen Ergebnis ge­führt hätte, was auf Verfügungen, die periodische Dauer­leistungen wie solche über Pflegebeiträge und Hilflosentschädigungen zum Gegenstand haben, grundsätzlich zutrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 482/05 vom 16. Dezember 2005 E.2.2 sowie Kieser, ATSG, Rz. 33 zu Art. 53). 4.3.2. Die IV-Stelle H._______ hat in ihrer Verfügung vom 17. November 2008 angeordnet, dass die Hilflosenentschädigung sowie der zusätzliche Intensivpflegezuschlag für die Beschwerdeführerin auf das Ende des der Eröffnung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben werde. Der Begründung der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Verfügung vom 10. Dezember 2004 gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung gezogen werde, da nicht berücksichtigt worden sei, dass die Be­schwerdeführerin im Ausland Wohnsitz und ständigen Aufenthalt habe, was seit dem 14. März 2003 bekannt gewesen sei. Weder im Dispositiv noch in den Erwägungen wird in der (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 17. November 2008 auf die Verfügung vom 25. Oktober 2002 ein­gegangen, mit der (altrechtliche) Pflegebeiträge zugesprochen worden waren. 4.3.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Verfügung vom 17. November 2008 zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Be­deutung ist. 4.3.3.1 Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Be­schwerde­führerin die Schweiz am 20. Dezember 2002 verlassen hat und sich seit dem 21. Dezember 2002 in Italien aufhält und dort bei ihren Eltern Wohnsitz hat (vgl. act. 24, 33 S. 4, 48, 54 S.1, 56, 77, 78, 83 S. 2, 84, 85 S. 2, 86 S.2, 87, 88 und 89). Bereits im Jahre 2004 hat sie in Italien den Kindergarten besucht (vgl. act. 54 S. 2). Aufgrund dieser Umstände ist erstellt, dass sie seit dem 21. Dezember 2002 in der Schweiz weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen vielmehr in Italien befindet. Obschon keine Auszüge aus den individuellen Konti (IK) ihrer Eltern aktenkundig sind, ist unbestritten und davon auszugehen, dass zuletzt einzig der Vater der Beschwerdeführerin als Erwerbstätiger Beiträge an die AHV/IV entrichtet hat; und zwar - wie in der Begründung der angefochtenen Verfügung korrekt festgehalten wird (vgl. act. 91 S. 2) - bis Dezember 2002 als obligatorisch Versicherter (vgl. auch act. 88). Es wird weder geltend gemacht noch finden sich in den Akten Anzeichen dafür, dass ein Elternteil der Beschwerdeführerin - der Vater ist Schweizer Bürger und die Mutter italienische Staatsangehörige (vgl. act. 1) - trotz fehlendem Wohnsitz und fehlender Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach dem 21. Dezember 2002 aufgrund der Bestimmungen von Art. 1 (bzw. 1a) Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 AHVG obligatorisch versichert gewesen wären. Da die Beschwerdeführerin und ihre Eltern in Italien leben, also in einem Mitgliedstaat der EU, war bzw. ist auch ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen E. 3.1 ff. hiervor). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 21. De­zember 2002 die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht (mehr) erfüllt, so dass die IV-Stelle H._______ durchaus zu Recht in ihrer Verfügung vom 17. No­vember 2008 auf die Verfügung vom 10. Dezember 2004 zurück­gekommen ist. In dieser Beziehung erweist sich diese Verfügung keines­wegs als zweifellos unrichtig. 4.3.3.2 Der Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung liegt im pflichtgemässen Ermessen des Versicherungsträgers (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1). Angesichts des Umstandes, dass zum einen die mit Verfügung der IV-Stelle H._______ vom 25. Oktober 2002 zugesprochenen Pflegebeiträge ohnehin gestützt auf Bst. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 per 1. Januar 2004 durch die Hilflosen­ent­schädigung abgelöst worden sind und mithin ab 2004 nicht mehr ausbezahlt bzw. im ersten Jahr mit der zugesprochenen Hilflosen­ent­schädigung verrechnet wurden, und dass zum andern die Be­schwerdeführerin bei Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2002 noch in der Schweiz Wohnsitz hatte, diese Verfügung also keineswegs ursprünglich fehlerhaft war und daher einer Wiedererwägung nicht offen stand, ist nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle H._______ in Ausübung ihres Ermessens auf einen Widerruf der Verfügung vom 25. Oktober 2002 verzichtet hat. Dieses Vorgehen ist jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. 4.3.3.3 Vorbehältlich spezialgesetzlicher Vorschriften liegt es grund­sätzlich auch im Ermessen des Versicherungsträgers die zeitliche Wirkung einer Wiedererwägung festzulegen, also festzulegen, ob die ursprünglich unrichtige Verfügung ex tunc, ex nunc oder pro futuro aufgehoben bzw. angepasst werden soll (vgl. hierzu BGE 110 V 291 ff. sowie Kieser, ATSG, Rz. 39 f.). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer wiedererwägungsweisen Anpassung bzw. Aufhebung von Leistungen der IV mit Blick auf die spezialgesetzlichen Bestimmungen des IVG und AHVG jeweils von Amtes wegen zwischen AHV-analogen Gesichtspunkten - wie etwa dem Wohnsitz und der Versicherteneigenschaft - und IV-spezifischen Gegebenheiten - insbesondere die für den Invaliditätsgradbestimmung relevanten Tatsachen - zu differenzieren. Sofern bei Erlass der ursprüng­lichen Verfügung ein AHV-spezifischer Gesichtspunkt falsch beurteilt wurde, besteht daher für die Verwaltung in zeitlicher Hinsicht kein Ermessensspielraum und hat sie zugesprochene Leistungen der IV wieder­erwägungsweise rückwirkend bzw. ex tunc anzupassen bzw. auf­zuheben (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 9C_216/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 2, BGE 119 V 431 E. 2, BGE 110 V 298 E. 2, je mit Hinweisen). 4.3.3.4 Mangels eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in der Schweiz sowie angesichts des Umstandes, dass weder sie noch ihre Eltern der freiwilligen Versicherung angehörten, erfüllte die Beschwerde­führerin ohne Zweifel bei Erlass der Verfügung vom 10. Dezember 2004 die gesetzlichen, versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung (samt Intensivpflegezuschlag) nicht. Bei diesen Voraussetzungen handelt es sich um AHV-analoge Gesichtspunkte der Leistungszusprache, so dass bei richtiger Anwen­dung der massgebenden Normen und der von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze eine rückwirkende Aufhebung der Leistungen erforderlich gewesen wäre. Die IV-Stelle H._______ hat ihrer Verfügung vom 17. November 2008 die Hilflosen­entschädigung (samt Intensiv­pflege­zuschlag) zu Unrecht nicht rückwirkend, sondern ex nunc et pro futuro aufgehoben. Die Verfügung erweist sich in dieser Hinsicht als zweifellos unrichtig. 4.3.3.5 Die Berichtigung der - bezüglich der zeitlichen Wirkung der Auf­hebung des Leistungsanspruchs zweifellos unrichtigen - Verfügung der IV-Stelle H._______ vom 17. November 2008 ist durchaus von er­heblicher materiell-rechtlicher Bedeutung, stellt sie doch die unab­dingbare Voraussetzung für die Prüfung der Frage dar, ob und allenfalls in welchem Umfang die bereits geleisteten IV-Leistungen rückgefordert werden können. 4.3.4. Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Ver­fügung zu Recht die Verfügung der IV-Stelle H._______ vom 17. No­vember 2008 wiedererwägungsweise aufgehoben hat.

5. Zu prüfen bleibt, ob die in der angefochtenen Verfügung getroffenen weiteren Anordnungen rechtens sind, ob also die Vorinstanz zu Recht die rückwirkende Aufhebung der mit Verfügungen der IV-Stelle H._______ vom 25. Oktober 2002 und 10. Dezember 2004 zugesprochenen Leistungen, also der Pflegebeiträge bzw. Hilflosenentschädigung (samt Intensivpflegezuschlag), ab dem 21. Dezember 2002 angeordnet hat. 5.1. Wie bereits dargestellt wurde (E. 4.3.3.4 hiervor), war die Zusprache einer Hilflosenentschädigung (samt Intensivpflegezuschlag) mit Ver­fügung vom 10. Dezember 2004 zweifellos unrichtig, so dass deren wie­dererwägungsweise Aufhebung in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist. Zu Recht hat die Vorinstanz auch die von der IV-Stelle H._______ fälschlicherweise nur ex nunc et pro futuro angeordnete Aufhebung des Leistungsanspruchs korrigiert und den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (samt Intensivpflegezuschlag) rückwirkend - seit dessen Entstehen im Januar 2004 - aufgehoben (vgl. E. 3.2 hiervor). In dieser Beziehung ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. 5.2. Über die - zu Recht widerrufene - Verfügung der IV-Stelle H._______ vom 17. November 2008 hinausgehend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erstmals auch die Verfügung vom 25. Oktober 2002 überprüft und sinngemäss insoweit aufgehoben, als damit ein An­spruch auf Pflegebeiträge ab dem 21. Dezember 2002 begründet worden war. 5.2.1. Wie bereits dargestellt wurde, hatte die Beschwerdeführerin bis zum 20. Dezember 2002 ihren Wohnsitz in der Schweiz und war damit ver­sichert. Sie hatte bis zu diesem Zeitpunkt - da die weiteren Leistungs­voraussetzungen ebenfalls gegeben waren - Anspruch auf Pflege­beiträge. Am 25. Oktober 2002 hat daher die IV-Stelle H._______ der Beschwerdeführerin durchaus zu Recht Pflege­beiträge zugesprochen. Diese Leistungen wurden erst mit der Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz bzw. mit dem Wegfall der Versicherteneigenschaft am 21. De­zember 2002 rechtswidrig. 5.2.2. Die Verfügung vom 25. Oktober 2002 erweist sich damit als nachträglich - und nicht etwa ursprünglich - unrichtig. Die Anpassung bzw. Aufhebung von nachträglich infolge einer Veränderung des leis­tungsbegründenden Sachverhaltes fehlerhaft gewordenen Verfügungen hat auf dem Wege der Revision gemäss Art. 17 ATSG zu erfolgen (vgl. E. 5.3 hiernach), wobei vorliegend Abs. 2 dieser Bestimmung anwendbar ist, handelte es sich doch bei Pflege­beiträgen gemäss Art. 20 IVG (in der Fassung vom 5. Oktober 1967) nicht um Renten, son­dern um Eingliede­rungsmassnahmen in Form von Dauerleistungen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 Bst. c IVG, in der Fassung vom 5. Oktober 1967). Nicht möglich ist der Widerruf (Art. 53 Abs. 2 ATSG) einer nachträglich unrichtig ge­wordenen, formell-rechtskräftigen Verfügung, setzte dieser doch eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei Erlass der Verfügung - allenfalls infolge ursprünglich unrichtiger Sachverhalts­feststellung - voraus (vgl. Kieser, ATSG, N. 4 und 26 ff. zu Art. 53, dazu auch E. 4.3 hiervor). Ebenso ist die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) einer derartigen Verfügung ausgeschlossen, dient diese doch der nach­träglichen Berücksichtigung von erheblichen (neuen) Tatsachen, die bereits bei Erlass der Verfügung gegeben aber noch nicht bekannt waren, oder aber von Beweismitteln, die bereits bei Erlass der Verfügung be­standen aber noch nicht beigebracht werden konnten bzw. die aus der Zeit nach dem Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung datieren, aber sich auf eine Tatsache beziehen, die eine Grundlage dieser Verfügung bildete (vgl. hierzu BGE 127 V 353 E. 5b und BGE 122 V 270 E. 4, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG, Rz. 12 ff. zu Art. 53; vgl. zum Ganzen Kieser, ATSG, N. 9 ff. zu Art. 53; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die In­validen­versicherung, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 386). Beide Institute dienen damit der Korrektur ursprünglich unrichtiger Verfügungen und sind bezüglich der Aufhebung der ursprünglich richtigen Verfügung vom 25. Oktober 2002 nicht anwendbar. 5.2.3. Die Vorinstanz hat damit die teilweise Aufhebung des durch die Verfügung vom 25. Oktober 2002 begründeten Anspruchs auf Pflege­beiträge zu Unrecht auf Art. 53 Abs. 2 ATSG gestützt. Es bleibt zu prüfen, ob diese teilweise Aufhebung allenfalls aufgrund der Vorschriften über die (Leistungs-)Revision gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG erfolgen kann. Da die IV-Stellen bei Bekanntwerden von Tatsachen, welche eine erhebliche Änderung von Leistungsansprüchen als möglich erscheinen lassen, eine Revision durchzuführen haben, ihnen in dieser Beziehung also kein Ermessen zusteht, kann das Bundesverwaltungsgericht diese Prüfung im Rahmen einer substituierten Begründung vornehmen (vgl. zum Verbot des Eingriffs in den Ermessensspielraum der Verwaltung durch Motiv­substitution Meyer, a.a.O., S. 386 f.). 5.3. Anlass zur Revision gibt nach der Rechtsprechung jede wesent­liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen (vgl. betr. IV-Renten BGE 125 V 368 E. 2). Dabei sind im Bereiche der IV die Regeln zur Rentenrevision auch auf andere Dauerleistungen, insbesondere auf Pflegebeiträge, grund­sätzlich analog anzuwenden (vgl. BGE 113 V 17 E. 1c; Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversiche­rung, 1. Aufl., Zürich 1997, S. 153 und 268; Meyer, a.a.O., S. 404). 5.3.1. Vorliegend ist es offensichtlich, dass der Wegfall des Schweizer Wohn­sitzes der Beschwerdeführerin eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen darstellt, die wesentlichen Einfluss auf deren Anspruch auf Pflegebeiträge hat. Damit liegt ein Revisionsgrund vor und eine Anpassung der Verfügung vom 25. Oktober 2002 ist grundsätzlich möglich. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den Anspruch auf Pflege­leistungen zu Recht rückwirkend auf den 21. Dezember 2002 (Wohn­sitzwechsel nach Italien) angeordnet hat. 5.3.2. In zeitlicher Hinsicht bestimmt sich die Wirkung der Revision nach Art. 88bis Abs. 2 IVV. Danach erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Leistungen pro futuro frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Bst. a), es sei denn, die unrichtige Ausrichtung einer Leistung sei darauf zurück­zuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist: In diesem Fall erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung ex tunc, rück­wir­kend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an (Bst. b). 5.3.3. Rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen der IV sind zwar der revisionsweisen Abänderung zugänglich; der Leistungsempfänger soll jedoch, wenn er sich pflichtgemäss verhalten hat, darauf vertrauen können, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolgt (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.5, ZAK 1986 S. 636 E. 2a). Eine Pflichtwidrigkeit stellt nach Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV insbesondere die Verletzung einer Meldepflicht dar, wobei auch ein bloss leicht schuldhaftes, fahrlässiges Verhalten genügt (vgl. Meyer, a.a.O., S. 407 mit Hinweisen). Zu melden sind gemäss Art. 77 IVV alle Änderung in den tatsächlichen Ver­hältnissen, die für das Fortbestehen des Leistungs­anspruchs wesent­lich sind, insbesondere auch der für die Bestimmung der Leistung mass­gebende Aufenthalts- bzw. Wohnort. Die Meldung an den Versicherungs­träger muss unverzüglich nach Eintritt der Änderung zu erfolgen. Wird die Mitteilung unterlassen, "so ist und bleibt die dies­bezügliche Pflicht verletzt, woran auch der Umstand nichts mehr zu ändern vermag, dass die Verwaltung von der fraglichen Änderung im Nachhinein doch noch Kenntnis erhielt" (BGE 118 V 214 E. 2b). Unbe­achtlich ist im Zu­sammenhang mit einer Aufhebung des Leistungs­an­spruchs auch, ob die unrechtmässigen Leistungen trotz Bekannt­werden einer relevanten Ände­rung uneingeschränkt weiter ausgerichtet wurden, sind doch die Fragen nach der Gutgläubigkeit des Leistungs­empfangs und nach der Kausalität zwischen dem zu sanktionierenden Verhalten (Meldepflichtverletzung) und dem eingetretenen Schaden (unrechtmäs­siger Bezug von Versiche­rungs­leistungen) erst im Rahmen des vorliegend noch ausstehenden Rück­forderungsverfahrens zu beantworten (vgl. BGE 119 V 431 E. 4a, BGE 118 V 214 E. 2b). 5.4. Aus den Akten ergibt sich, dass der Vater der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2002 der Vorinstanz mitgeteilt hat, die Familie beabsichtige, den Wohnsitz nach Italien, nahe der Schweizergrenze, zu verlegen. Zugleich bat er die Vorinstanz schriftlich zu bestätigen, dass die medizinischen und therapeutischen Massnahmen auch mit Wohnsitz in Italien weiterhin von der IV über­nommen werden (act. 24). In ihrem Antwortbrief vom 24. Mai 2002 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, neue Eingliederungsmassnahmen könnten nach Ausreise aus der Schweiz nicht mehr gewährt werden. Zudem forderte sie den Vater der Beschwerdeführerin auf, rechtzeitig die neue Wohnadresse in Italien mitzuteilen (act. 25). Im Beschwerde­verfahren macht die Beschwerde­führerin nicht mehr geltend, diesen Ant­wortbrief nicht erhalten zu haben (vgl. allerdings act. 48). Nachdem die IV-Stelle H._______ der Beschwerdeführerin am 25. Ok­tober 2002 Pflegebeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2005 zugesprochen hatte, verlegte die Familie und damit auch die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2002 ihren Wohnsitz nach Italien. Bereits am 17. Dezember 2002 hatte der Vater der Be­schwerdeführerin der IV (wohl IV-Stelle H._______) ein Adressände­rungsformular zukommen lassen, in welchem er als Ersatz für die bis­herige Wohnadresse in M._______ eine Postfachadresse in N._______, H._______, und zudem eine neue Mobiltelefonnummer angab (vgl. act. 32.2). Am 13. Januar 2003 erteilte die IV-Stelle H._______ Frau S._______ den Auf­trag, die im Zusammenhang mit der Hauspflege des Beschwerde­führerin notwendigen Abklärungen "an Ort und Stelle" durchzuführen, da diese revidiert werden müsse. Als Adresse der Beschwerdeführerin wurde die Postfachadresse in N._______ angegeben (vgl. act. 32). In Ihrem Bericht vom 14. März 2003 über die Hauspflegeabklärung vom 7. März 2003 hielt Frau S._______ fest, die Eltern der Beschwer­de­führerin lebten seit Januar 2003 in O._______, Italien. Sie gab die genaue Adresse samt Telefon- und (bereits bekannter) Mobiltelefonnummer an (vgl. act. 33). In der Folge führte die Vorinstanz aber keine Leistungsrevision durch, sondern richtete weiterhin Pflegebeiträge aus, bis diese ab dem 1. Januar 2004 durch die Hilflosenentschädigung abgelöst wurden. 5.4.1. Ohne Zweifel stellte der Wohnsitzwechsel von der Schweiz nach Italien eine für den Anspruch auf Pflegeleistungen wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, die von der Beschwerdeführerin bzw. ihren gesetzlichen Vertretern unverzüglich nach dem Wegzug aus der Schweiz zu melden gewesen wäre. Die blosse Mitteilung der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unter Angabe einer Postfachadresse in der Schweiz und einer Schweizer Mobiltelefonnummer vermochte die Meldung der Wohnsitznahme in Italien in keiner Weise zu ersetzen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Vater der Beschwerdeführerin den Antwortbrief der Vorinstanz vom 24. Mai 2002, in welchem dieser ausdrücklich aufgefordert worden ist, die künftige Wohnadresse rechtzeitig der IV-Stelle H._______ zu melden, tatsächlich erhalten hat, ergibt sich die Meldepflicht doch unmittelbar aus Art. 77 IVV. Der Vater der Beschwerdeführerin war sich offenbar der IV-rechtlichen Relevanz einer Wohnsitzverlegung nach Italien durchaus bewusst, ansonsten er sich nicht mit Schreiben vom 1. Mai 2002 an die Vorinstanz gewandt hätte. Im Umstand, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre gesetzlichen Vertreter es unterlassen haben, der IV-Stelle H._______ unverzüglich ihren neuen Wohnsitz in Italien mitzuteilen, liegt eine schuldhafte Ver­letzung der Meldepflicht. 5.4.2. Hieran vermag nichts zu ändern, dass Frau S._______, die im Auftrag der IV handelte, offenbar den neuen Wohnsitz in Italien anfangs 2003 hat ausfindig machen können und am 7. März 2003 dort ihre Abklärungen vorgenommen hat. Zum einen muss die Bekanntgabe des neuen Wohn­sitzes unter diesen Umständen als verspätet gelten, zum andern vermag die nachträgliche Kenntnisnahme des Wohnsitzwechsels durch Frau S._______ bzw. die IV-Stelle H._______ die vorangehende Verletzung der Meldepflicht nicht zu heilen. Ebenso ist es im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung der Verletzung der Meldepflicht ohne Bedeutung, dass die IV-Stelle H._______ trotz Kenntnis des Wohnsitzes der Beschwerde­führerin in Italien kein Revisionsverfahren durchgeführt und die Pflege­beiträge weiterhin ausgerichtet, ja anschliessend sogar in eine Hilflosen­entschädigung überführt hat. Die sich in diesem Zusammenhang stel­lenden Fragen nach der Kausalität der Meldepflichtverletzung für die unrechtmässige Leistungsausrichtung sowie nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsempfang werden - wie auch die Frage nach der Ver­jährung - im Rahmen des Rückforderungs- bzw. Erlassverfahrens zu prüfen sein. 5.5. Damit steht fest, dass die mit Verfügung vom 25. Oktober 2002 ge­sprochenen Pflegebeiträge rückwir­kend auf den 21. Dezember 2002 revisionsweise aufzuheben sind.

6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin von der IV-Stelle H._______ gewährten Ansprüche auf Pflegeleistungen und Hilflosenentschädigung (inkl. Intensivpflege­zuschlag) zu Recht rückwirkend per 21. Dezember 2002 aufgehoben hat. Die angefochtene Verfügung erweist im Ergebnis als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Verfahren hat sie aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Er­lass der Verfahrenskosten) gestellt, über das noch zu entscheiden ist. 7.2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden. 7.2.1. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Verfahrenskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie not­wendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der von ihr im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit der Beschwerde­führerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter ausgewiesen, und es ist davon auszugehen, dass sie ohne Beein­trächtigung des für sie nötigen Unter­halts nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu bestreiten. Aussichtslos sind Prozessbegehren, sofern die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über­legung zur Einlegung des Rechtsmittel entschliessen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin konnten vor diesem Hinter­gund nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb in Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 7.3. Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 12. Februar 2009 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht als gegenstandlos geworden abzu­schreiben ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: