Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) arbeitete seit dem 1. März 2000 als Speditionskauffrau bei der Firma D._______ in X._______. Ab dem 8. März 2001 reduzierte sie dort ihr Pensum wegen gesundheitlicher Probleme auf 50% (doc. 9). Am 8. November 2001 meldete sie sich bei der IV-Stelle K._______ zum Bezug von IV-Leistungen an (doc. 11). Dr. G._______ der orthopädischen Universitätsklinik Y.______ sowie Dr. G._______ (Endokrinologe/Diabetologe) diagnostizierten übereinstimmend Lumboschialgien linksseitig bei Spondylolisthetis L5/S1, chronische Zervikalgien und Morbus Cushing, zudem einen Status nach transphenoidaler Resektion eines Hypophysenadenoms linksseitig 6/1997 sowie nach einer Hemihypophysektomie rechts 10/1998. Die Versicherte sei laut Dr. H._______ ab dem 1. Juni 2001 bzw. laut Dr. G._______ ab dem 1. Oktober 2001 zu 50% arbeitsunfähig (doc. 19 p.18/22). Dr. I._______ stellte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2001 ergänzend fest, dass aus rheumatologischer Sicht keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beständen. A.b Nach erfolgtem Vorbescheid vom 29. Januar 2002 (doc. 6 p. 3) sprach die IV-Stelle L._______ der Versicherten in ihrer Verfügung vom 14. März 2002 (doc. 5 p. 9) mit Wirkung ab dem 1. März 2002 ein halbe Invalidenrente zu, bei einem Invaliditätsgrad von 50%. B. Am 28. Februar 2005 verliess die Versicherte die Schweiz definitiv und kehrte in ihr Heimatland Spanien zurück (doc. 2 p. 10). C. C.a Im August 2005 leitete die neu zuständige Invalidenstelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA, Vorinstanz) eine Rentenrevision ein (doc. 16 f.). Die IV-Ärztin, Dr. J._______, bestätigte am 23. April 2006 im Wesentlichen die im Jahr 2001 erhobenen Diagnosen (doc. 23). Daraufhin stellte die Vorinstanz in ihrer Mitteilung an die Versicherte vom 1. Mai 2006 fest, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe und dass weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen bestehe (doc. 24). Die Einkommenssituation wurde nicht abgeklärt. C.b Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 sprach die Vorinstanz der Versicherten nach der Geburt ihrer Tochter mit Wirkung ab dem 1. März 2008 zusätzlich eine halbe Kinderrente zu (doc. 25). D. Am 1. April 2009 leitete die Vorinstanz eine weitere Rentenrevision ein (doc. 27 f.). Nach erfolgten medizinischen Abklärungen durch den IV-Arzt, Dr. M._______, kam sie zum Schluss, dass die Versicherte aktuell nicht arbeitstätig sei und dass sich deren Gesundheitszustand nicht verändert habe, weshalb die halbe Rente bestätigt werden könne (doc. 43, 50). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 teilte die Vorinstanz der Versicherten deshalb erneut mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe und dass weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen bestehe (doc. 51). E. Am 15. Oktober 2012 leitete die Vorinstanz eine neuerliche Rentenrevision ein (doc. 73 f.). Sie stellte fest, dass die Versicherte am 1. Februar 2010 für 5 Stunden täglich eine neue Erwerbstätigkeit als Speditionskauffrau aufgenommen hat (doc. 78). Die Vorinstanz berechnete im Rahmen eines Prozentvergleichs einen Invaliditätsgrad von nur noch 37,5% (doc. 88), bei einem Valideneinkommen von 2'469.21 und einem Invalideneinkommen von 1'543.26. In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 (doc. 103) stellte die Vorinstanz deshalb fest, dass rückwirkend auf den 1. Februar 2010 kein Anspruch auf Rente mehr bestehe; die ab dem 1. Februar 2010 ausgeübte Tätigkeit der Versicherten als Speditionskauffrau (25 Std. pro Woche) sei zumutbar und verursache eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von lediglich 38%. Zudem habe die Versicherte ihre Meldepflicht verletzt, indem sie die Vorinstanz nicht rechtzeitig über die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit per 1. Februar 2010 informiert habe, weshalb die Rente rückwirkend aufzuheben sei. F. F.a Mit Beschwerde vom 10. September 2013 (Beschwerdeakten [B-act.] 1) und Beschwerdeergänzung vom 17. September 2013 (B-act. 3) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 9. Juli 2013 unter Kosten- und Entschädigungsfolge und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung des Hauptbegehrens führte sie aus, sie habe ihre Meldepflicht nicht verletzt. Die medizinischen Akten würden zudem nicht ausreichen, um eine gesteigerte Arbeitsfähigkeit anzunehmen; sie übe eine leichte (angepasste) Tätigkeit aus, die im ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zu finden sei. Ferner müsse beim Einkommensvergleich mit schweizerischen Zahlen gerechnet werden. F.b Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2013 (B-act. 7) machte die Vorinstanz geltend, die Beschwerdeführerin habe die Meldepflicht schuldhaft verletzt. Auf diese Pflicht sei sie letztmals mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 hingewiesen worden. Zwar habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert, hingegen habe eine Änderung der erwerblichen Auswirkungen der im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung stattgefunden. Da zudem auch der Einkommensvergleich korrekt erfolgt sei, sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. F.c Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zur Deckung der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (B-act. 8). F.d Am 25. November 2013 hat der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 402.07 einbezahlt (B-act. 8, 10). F.e Mit Replik vom 9. Dezember 2013 (B-act. 11) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Antrag 1). Es sei weiterhin eine halbe Rente auszurichten (1.1). Eventualiter sei eine Viertelsrente per 1. August 2013 auszurichten (1.2). Subeventualiter sei die Rente per 1. August 2013 einzustellen (1.3). Zunächst machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihre Meldepflicht nicht verletzt. Zur Begründung führte sie aus, der seinerzeitige Wechsel des Arbeitsplatzes von der D._______ in Y._______ zur Firma E._______ in Spanien (ab 1. März 2005 bis zum 20. Juli 2008) habe trotz erheblicher Lohnreduktion und erhöhtem Arbeitspensum von 50% auf 62,5% zu keiner Veränderung der Rente geführt. Dies habe die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2009 bestätigt (B-act. 11 S. 2 f., doc. 51). Im Rentenrevisionsverfahren 2012 habe die Beschwerdeführerin dann angegeben, dass sie ab dem 1. April 2010 (recte: 1.3.2010, vgl. doc. 78 p.3, bzw. 1.2.2010, vgl. doc. 78 p. 3 5) als Speditionskauffrau bei der Firma F._______ in X._______ gearbeitet habe, ebenfalls zu 25 Stunden pro Woche. Sie habe dabei davon ausgehen können, dass die Rente sich wegen der gleich bleibenden Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche, des gleich bleibenden Gesundheitszustandes sowie der Tatsache, dass der Lohn weiterhin unterhalb demjenigen liege, welchen sie seinerzeit bei der D._______ in Y._______ verdient habe, nicht ändern würde, trotz höherem Lohn. Zur neuen Erwerbssituation und zum neuen Einkommensvergleich führte sie aus, dass die neue Stelle nur auf das soziale Engagement der neuen Arbeitgeberin und auf ein besonderes Entgegenkommen zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin müsse nur leichte Arbeiten verrichten, in einem optimalen Umfeld ohne Stress. Sie habe weder ihr Leistungsvermögen verbessern noch habe sie sich besser anpassen können, weshalb weiterhin Anspruch auf eine Rente bestehe. F.f Mit Duplik vom 19. Dezember 2013 (B-act. 14) hielt die Vorinstanz am Rechtsbegehren, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, fest, und verwies zur Begründung auf ihre Vernehmlassung vom 23. Oktober 2013. F.g Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 sandte das Bundesverwaltungsgericht die Duplik der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie die Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 IVG der Fall ist.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2013 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 60 ATSG, Art. 52 und Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Anfechtungsgegenstand und Ausgangspunkt bildet die angefochtene Verfügung. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegen-stand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 110 V 48 E. 3b und c, mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
E. 2.2 Vorliegend führt die Vorinstanz aus, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich nicht verändert. Die Vorinstanz begründet in ihrer Vernehmlassung die Aufhebung der Rente also nicht mit dem geänderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, sondern ausschliesslich mit der neuen Einkommenssituation und dem damit verbundenen neuen Einkommensvergleich (B-act. 7 S. 2). Da veränderte Verhältnisse in der Erwerbssituation eine Revision rechtfertigen (BGE 130 V 343 E. 3.5 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2013 E. 2.1), ist dies vorliegend zu prüfen.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin führt ebenfalls aus, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand seit der letzten Revision nicht verändert habe; sie belegt dies durch drei medizinische Berichte (Dr. N._______ vom 29. Januar 2013, Dr. O._______ vom 30. Januar 2013 und Dr. P._______ vom 14. Februar 2013 [E 213], B-act. 1 Beilagen 14-16). Aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten besteht kein Grund dafür, am gleich bleibenden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision zu zweifeln. Somit ist die medizinische Feststellung der Vorinstanz, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert habe, nicht weiter zu prüfen (Rügeprinzip, vgl. E. 4.2 hiernach).
E. 2.4 Nebst der Prüfung der Einkommenssituation gehört die von der Vorinstanz behauptete Meldepflichtverletzung ebenfalls zum Streitgegenstand. Denn die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass der Anspruch auf eine Rente rückwirkend nicht mehr bestehe, was nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV erfüllt sind (vgl. nachfolgend E. 7.1 und 7.2). Die IVSTA begründet die Meldepflichtverletzung damit, dass die Beschwerdeführerin die Erhöhung ihres Arbeitspensums ab dem 1. Februar 2010 nicht mitgeteilt habe; die Beschwerdeführerin bestreitet eine schuldhafte Verletzung der Meldepflicht.
E. 2.5 Vorliegend ist deshalb zunächst zu prüfen, ob sich die Einkommensverhältnisse verändert haben und die Vorinstanz den Einkommensvergleich korrekt durchgeführt sowie den Invaliditätsgrad richtig festgesetzt bzw. ob sie die halbe Rente der Beschwerdeführerin aufgrund der veränderten Einkommenssituation ab dem 1. Februar 2010 im Vergleich zur vorinstanzlichen Mitteilung vom 14. Oktober 2009 (doc. 51) zu Recht aufgehoben hat (E. 5 f.). Anschliessend ist zu prüfen, ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinn von Art. 77 IVV zu bejahen ist, was die rückwirkende Aufhebung des Rentenanspruchs rechtfertigen würde (E. 7).
E. 3 Vorab ist zu darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letzteres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Spanien und der Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah auch Art. 40 Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor. Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-rung einer solchen Untersuchung.
E. 3.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-fahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Vorliegend ist somit grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (Verfügung vom 9. Juli 2013) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), weshalb die materiellen Bestimmungen anwendbar sind, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
E. 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier-telsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie - wie der Beschwerdeführer - in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
E. 3.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert hat.
E. 3.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b).
E. 3.4.2 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbs-fähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, in jedem Fall aber, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
E. 3.4.3 Die Wirkung der Revision bestimmt sich in zeitlicher Hinsicht nach Art. 88bis IVV. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Leistungen pro futuro frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Bst. a), es sei denn, die unrichtige Ausrichtung einer Leistung sei darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist: In diesem Fall erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung ex tunc, rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an (Bst. b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-911/2009 vom 29. November 2011 E. 5.3.2).
E. 3.4.4 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Überprüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachver-haltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesund-heitlichen Beeinträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2). Wird die Rente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, bei der keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, weiter ausgerichtet, ist die entsprechende Mitteilung in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer Verfügung gleichzustellen (Art. 74ter lit. f IVV [bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Vorliegend hat als Vergleichsbasis zur Situation zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die Mitteilung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2009 (act. 51) zu gelten. Dort teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe und dass weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen bestehe (doc. 51).
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 4.2 Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip, wonach die Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen hat, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die (rechtzeitig) vorgebrachten Beanstandungen untersucht. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
E. 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Aufhebung der Rente mit der neuen Einkommenssituation der Beschwerdeführerin, welche von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, und stellt in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 (doc. 103) fest, dass rückwirkend auf den 1. Februar 2010 (Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach Schwangerschaft) kein Anspruch auf Rente mehr bestehe. Die ab dem 1. Februar 2010 bzw. aktuell ausgeübte Tätigkeit als Speditionskauffrau (25 Std. pro Woche bei einer 40-Stunden-Woche) sei zumutbar und verursache - im Rahmen eines Prozentvergleichs - eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von lediglich 38%. Dabei stützt sich die Vorinstanz auf das tatsächlich in Spanien erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin als Invalideneinkommen ( 1'543.26) und zieht zur Festlegung des Validenlohnes denjenigen Betrag heran, welchen die Beschwerdeführerin nach Angaben des Arbeitgebers verdienen könnte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorläge ( 2'469.20, vgl. act. 78 p. 2 Ziff. 10b). Zusammenfassend führt die Vorinstanz aus, der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin betrage noch 37,5% ([2'469.21 - 1543.26] x 100) : 2469.21 = 37,5%). Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente.
E. 6 Nachfolgend sind die Rügen der Beschwerdeführerin zum Einkommensvergleich im Einzelnen zu prüfen.
E. 6.1.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst sinngemäss geltend, in Bezug auf die Berechnung des Valideneinkommens sei zwingend auf den schweizerischen versicherten Lohn bzw. auf Tabellenlöhne abzustellen. Unter Berücksichtigung der Lohntabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung der Tätigkeit T7S unter Ziffer 23 "andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten" bei Frauen resultiere ein monatliches Einkommen von Fr. 6'061, was bei einem Kurs von 1,2 Fr. pro EURO 4'894.83 betrage. Dies führe bei einem tatsächlichen Lohn von 1'543.26 zu einem Erwerbsausfall von 68,5 % und somit zu einer Dreiviertelsrente (B-act. 1 S. 6).
E. 6.1.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens nur dann auf Tabellenlöhne abzustellen, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschaden keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4). Ansonsten ist auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2010 eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen und dabei ein Einkommen über 1'543.26 erzielt. Da zudem das spanische Validen- und Invalideneinkommen auf dem Fragebogen des Arbeitgebers klar ausgewiesen und damit bekannt ist (vgl. nachfolgend ausführlich E. 6.3), keine spanischen Tabellenlöhne existieren und zudem nur der Vergleich mit Zahlen des gleichen Landes einen objektiven Einkommensvergleich zulässt (BGE 110 V 277 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008, E. 3.3.2), hat die Vorinstanz dem Einkommensvergleich zu Recht den tatsächlich in Spanien erzielten Verdienst als Invalideneinkommen und - als Valideneinkommen - den Verdienst, den sie in Spanien ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, zugrunde gelegt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (B-act. 11 Ziff.10) wird durch die Vorgehensweise der Vorinstanz das Gleichheitsgebot nicht verletzt. Falls die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Speditionskauffrau eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wäre ebenfalls dieser konkrete neue Erwerb als Berechnungsgrundlage herangezogen worden und nicht der Tabellenlohn (vgl. oben erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts). Es erfolgt also keine Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, welche in der Schweiz, und solchen, die im Ausland tätig sind.
E. 6.2.1 In der Replik macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, im früheren Einkommensvergleich vom 29. September 2009 sei der spanische mit dem schweizerischen Lohn verglichen worden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Revision 2012 auf diese Berechnungsweise vertrauen dürfen (B-act. 11 S. 4 Ziff. 6).
E. 6.2.2 Dazu ist festzuhalten, dass beim Einkommensvergleich vom 29. September 2009 - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - sowohl beim Invaliden- als auch beim Valideneinkommen Schweizer Tabellenlöhne zur Anwendung gelangten (B-act. 1 Beilage 17) und nicht spanische mit schweizerischen Löhnen verglichen wurden. Zuletzt blieb diese Berechnung irrelevant, da die Vorinstanz feststellte, dass die Beschwerdeführerin zum Revisionszeitpunkt nicht mehr gearbeitet hatte und der Gesundheitszustand derselbe geblieben war (vgl. interne Notiz vom 13. Oktober 2009, doc. 50, 71). Eine implizite Mitteilung, wonach spanische mit schweizerischen Löhnen verglichen worden seien, ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (B-act. 11 S. 4 Ziff. 6) nicht erfolgt, auch nicht mit dem Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2009 (doc. 51). Letztlich besteht auch kein Anspruch darauf, dass Einkommensvergleiche immer auf denselben Grundlagen durchgeführt werden; insbesondere dann nicht, wenn - wie vorliegend - die versicherte Person eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat; es gilt die oben erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach hier das tatsächlich erzielte Einkommen massgeblich ist.
E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, auf das tatsächlich erzielte Einkommen hätte nur dann abgestellt werden dürfen, wenn es nicht deutlich unter dem Durchschnitt der entsprechenden Tätigkeit läge, was hier der Fall sei. Ebenso dürfe nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden, wenn es sich bei der Arbeitsstelle um einen absoluten Glücksfall handle. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass es nur an der überdurchschnittlichen Rücksichtnahme und am sozialen Engagement des Arbeitgebers (F._______) und nicht an einer besseren Anpassung an ihre Leiden und auch nicht an ihrer erhöhten Leistungsfähigkeit liege, dass sie neu zu 62,5% arbeiten könne. Die Tatsache, dass sie zu 62,5 % (25 Std. pro Woche) angestellt sei, müsse relativiert werden, da sie in diesen 25 Stunden nur leichtere Arbeiten ausführen könne. Sie könne nur halbtags arbeiten und nur leichte Arbeiten in ruhigem Klima ausführen. Ohne Rücksichtnahme des Arbeitgebers könnte die Beschwerdeführerin nach wie vor keine Arbeitsleistung von mehr als 50% erbringen.
E. 6.3.2 Bei Durchsicht des Fragebogens des Arbeitgebers ist festzustellen, dass das mögliche Einkommen der Beschwerdeführerin bei einem 100%-Pensum 2'469.21 beträgt. Das tatsächlich erzielte Einkommen beläuft sich auf 1'543.26. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Arbeitszeit beziffert der Arbeitgeber mit 5 Stunden täglich bzw. 25 Stunden wöchentlich, die übliche betriebliche Arbeitszeit mit 8 Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich. Die Frage, ob ihr eine leichtere Arbeit zugewiesen werde und sie dadurch einen geringeren Lohn erziele, beantwortete der Arbeitgeber mit nein, sie sei unter diesen Umständen angestellt worden (doc. 78 p. 2 Ziff. 8). Die Aussagen sind klar und nachvollziehbar. Gestützt werden sie zudem in der Bestätigung des Arbeitsministeriums vom 31. Juli 2010, in welcher die Umwandlung des befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten festgehalten wird (doc. 78 p. 5). Auch die Höhe des Einkommens von monatlich 2'469.21 bei einem Vollzeitpensum deutet nicht auf einen geschützten Arbeitsplatz hin. Laut der Internetseite "Gehälter in Spanien" (http://www.conexion-empleo.com, abgerufen am 30. April 2015) beträgt beläuft sich der monatliche Lohn eines Facharbeiters auf 1'671.-, der einer Sekretärin auf 2'218.- und der eines Buchhalters auf 2'637.-. Das Einkommen einer Speditionskauffrau liegt aufgrund der berufsspezifisch notwendigen Anforderungen etwa dazwischen. Somit ist vorliegend von einem angemessenen Lohn auszugehen und nicht von einem unterdurchschnittlichen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass X._______, wo die Beschwerdeführerin wohnt und arbeitet, sich in Galizien befindet, einer strukturschwachen Region; laut Wikipedia lag dort das pro-Kopf-BIP im Jahr 2008 auf einem Niveau, das sich auf 86,2% des spanischen pro-Kopf-BIP belief (http://de.wikipedia.org/wiki/Galicien, abgerufen am 3. Juni 2015). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, nur leichte Arbeiten in besonders geschütztem Klima verrichten zu können. Diese Behauptung ist indessen zu wenig substantiiert; es bleibt unklar, welche schwere Arbeitskomponente sie - als Speditionskauffrau - hätte verrichten sollen und nun weggefallen sein soll (vgl. B-act. 7. S. 2 unten); zudem widerspricht die Behauptung den klaren und vom Arbeitsministerium bestätigten Angaben des Arbeitgebers. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, dass vorliegend der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten wird, innerhalb von 5 Stunden täglich dasselbe zu leisten wie andere Mitarbeitende ohne Gesundheitsbeeinträchtigung in 4 Stunden, wie dies die Beschwerdeführerin darstellt. Insgesamt erbringt die Beschwerdeführerin den Tatbeweis, dass sie - in ihrer angestammten Tätigkeit - mehr als 50% arbeiten kann und dass ihr eine Beschäftigung im Rahmen von 62,5% zugemutet werden kann. Nachzutragen ist, dass sie an ihrer vorhergehenden Stelle bei der E._______ als Verwaltungsangestellte/Buchhalterin weniger verdient hat, laut eigenen Angaben und Lohnausweis 939.57 brutto (doc. 29), laut Arbeitgeber 1'178'93 (doc. 39), ebenfalls bei einem Pensum von 62,5%, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass der aktuelle Lohn nicht unterdurchschnittlich ist. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann schliesslich den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Arbeitgeber in Frage 4 des Fragebogens festhalte, dass sie nur halbtags arbeite, weshalb von einem halben Pensum auszugehen sei (B-act. 1 S. 5 unten). Der Arbeitgeber bestätigt im Fragebogen klar, dass die Beschwerdeführerin 5 Stunden arbeitet - was vom Arbeitsministerium bestätigt wird - und dass ihr nicht eine leichtere Arbeit zugewiesen werde.
E. 6.3.3 Die Vorinstanz ist damit aufgrund der klaren und teilweise vom Arbeitsministerium bestätigten Angaben des Arbeitgebers und der sonstigen Umstände insgesamt zu Recht von einem Invalideneinkommen von Fr. 1'569.21 und von einem Valideneinkommen von Fr. 2'469.21 ausgegangen. Ebenfalls zu Recht hat sie im Rahmen eines Prozentvergleichs ein 62.5%- Pensum (25 Std. bei einer 40 Std.-Woche) festgestellt. Ein Prozentvergleich ist insbesondere dann angebracht, wenn die Beschwerdeführerin die gleiche Tätigkeit ausübt wie vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens, was hier der Fall ist (vgl. etwa die Urteile des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 und E. 4; 8C_224/2009 vom 27. Juli 2009 E. 4.2; 8C_755/2009 vom 8. Januar 2009 E. 4.3.1 f., I 756/02 vom 23. März 2003 E. 3 und BGE 114 V 310 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-662/2010 vom 19. Dezember 2012, E. 4.6).
E. 6.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es hätte ihr ein Leidensabzug gewährt werden müssen. Der Rechtsgedanke, welcher hinter dem Leidensabzug stehe, entfalte seine Wirkung auch hier bei einem Prozentvergleich; in casu sei das Valideneinkommen nicht bekannt; zu dessen Ermittlung dürfe nicht einfach von 62,5% auf 100% hochgerechnet werden (B-act. 11 S. 5 Ziff. 9)
E. 6.4.2 Ein leidensbedingter Abzug ist bei der Anwendung des Prozentvergleichs grundsätzlich nicht vorzunehmen (vgl. Urteil des BGer 9C_129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5b). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist - wie vorher unter E. 6.3 ausgeführt - das Valideneinkommen im Fragebogen des Arbeitgebers klar ausgewiesen und es ist dabei von einem durchschnittlichen Einkommen einer Speditionskauffrau auszugehen, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht darauf gestützt hat. Somit bestehen keine Gründe, von der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.
E. 6.5 Somit ist der Einkommensvergleich insgesamt korrekt erfolgt. Demnach hat sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von 50% (vgl. doc. 50, 51) im Jahr 2009 auf 37,5% verringert. Dieser Invaliditätsgrad löst keinen Anspruch auf eine Rente aus. Deshalb ist auch die Feststellung in der Verfügung der Vorinstanz, wonach kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe, zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 7.1 Die Herabsetzung der Rente erfolgte allerdings rückwirkend auf den 1. Februar 2010, was nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV erfüllt sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherte eine ihm gemäss Art. 77 IVV obliegende, zu-mutbare Meldepflicht verletzt hat. Die IVSTA führt in der angefochtenen Verfügung aus, eine solche Meldepflichtverletzung sei vorliegend gegeben, da die Beschwerdeführerin die Erhöhung ihres Arbeitspensums ab dem 1. Februar 2010 nicht mitgeteilt habe (doc. 103 p. 2 unten). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinn von Art. 77 IVV zu bejahen ist.
E. 7.2 Zu melden sind gemäss Art. 77 IVV alle wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die für das Fortbestehen des Leistungsanspruchs wesentlich sind, namentlich solche des Gesundheitszustandes und der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit. Die Meldung an die IV-Stelle hat unverzüglich nach Eintritt der Änderung zu erfolgen. Wird die Mitteilung unterlassen, so ist und bleibt die diesbezügliche Pflicht verletzt, woran auch der Umstand nichts mehr zu ändern vermag, dass die Verwaltung von der fraglichen Änderung im Nachhinein doch noch Kenntnis erhält (BGE 118 V 214 E. 2b). Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der als meldepflichtig betrachteten Person zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen. Von Bedeutung ist insoweit, dass die betreffende Person in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1/2007 vom 11. Mai 2007 E. 3). Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste. Insoweit ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit ausreicht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3; BGE 119 V 431 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7704/2009 vom 9. Juli 2012, E. 3.4.2 und 3.4.3).
E. 7.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2010 bei der Firma F._______ in X._______ eine neue Stelle bei einem Beschäftigungsgrad von 62,5% angetreten und dabei einen Lohn von 1'569.21 erzielt. Unbestritten hat die Beschwerdeführerin dies der Vorinstanz nicht mitgeteilt. Zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdeführerin zumindest leichtfahrlässig gehandelt hat; konkret ist zu prüfen, ob sie bei aller zumutbaren und gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass vorliegend eine für den Leistungsanspruch wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 77 IVV vorliege. Es ist - wie im Arbeitsrecht bei möglicher leichter Fahrlässigkeit eines Arbeitnehmenden - danach zu fragen, ob die zu erwartende Sorgfalt geringfügig, etwa aus Unvorsichtigkeit oder aus Unachtsamkeit, verletzt wurde ("das kann schon mal passieren, aber man hätte besser aufpassen müssen", vgl. S. Meier-Gubser, Haftung des Arbeitnehmers in: Der Treuhandexperte, Ausgabe TREX 2012 05).
E. 7.4 Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Revision im Jahr 2009 im Fragebogen der Vorinstanz ausgeführt, dass sie ab dem 1. März 2005 bei der Firma E._______ täglich 5 Stunden arbeite (doc. 29). Dem Fragebogen hatte sie etliche Unterlagen beigelegt. Auch die Firma hatte in ihrem Fragebogen bestätigt, dass die Beschwerdeführerin täglich 5 Stunden arbeite; gleichzeitig hatte die Firma bestätigt, dass die übliche tägliche Arbeitszeit 4 Stunden betrage (doc. 39), was beides vom Arbeitsministerium bestätigt worden war (doc. 78 p. 5). Somit wäre für die Vorinstanz erkennbar gewesen, dass der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin bei der Firma E._______ ab dem 1. März 2005 62.5% betragen hatte. Trotzdem bestätigte die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2009 (doc. 51) gegenüber der Beschwerdeführerin, dass sich bei der Prüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussenden Änderungen ergeben hätten. Das Schreiben enthielt auch keine Hinweise auf allfällige Meldepflichtverletzungen. Die Beschwerdeführerin konnte somit nach Erhalt dieser Mitteilung in gutem Glauben und ohne Zweifel davon ausgehen, dass eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades von 50% auf 62,5% nicht wesentlich sei und damit nicht der Meldepflicht unterliege, zumindest soweit das neu erzielte Einkommen immer noch unter demjenigen liegt, welches sie nach ihrer Invalidisierung in der Schweiz erzielt hat. Anlässlich der Neuanstellung bei der Firma F._______ ab dem 1. Februar 2010 blieb der Beschäftigungsgrad derselbe wie bei der Firma E._______ (62.5%), der erzielte Lohn erhöhte sich ein wenig, blieb aber ebenfalls unter demjenigen, welchen sie nach ihrer Invalidisierung in der Schweiz erzielt hatte. Es ist deshalb folgerichtig und nachvollziehbar dass die Beschwerdeführerin auch hier nicht von einer wesentlichen Veränderung im Sinne von Art. 77 IVV ausgegangen ist. Ihr ist weder Unachtsamkeit noch eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen; es trifft sie kein Verschulden an der nicht erfolgten Meldung, sie hat nicht fahrlässig gehandelt, auch nicht leichtfahrlässig. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Vorinstanz sowohl in der Mitteilung vom 11. Februar 2005 (doc. 13) als auch in der Verfügung vom 16. Oktober 2008 (doc. 25) ausdrücklich auf bestehende Meldepflichten hingewiesen hat, zumal auch dort sinngemäss darauf hingewiesen wird, dass wesentliche Änderungen gemeldet werden müssen.
E. 7.5 Da kein Verschulden der Beschwerdeführerin vorliegt, ist eine rückwirkende Aufhebung der Rente unzulässig. Bezüglich der Frage der Meldepflichtverletzung und der rückwirkenden Aufhebung der Rente ist die Beschwerde deshalb gutzuheissen. Da gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Herabsetzung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt, ist vorliegend die Rente ab dem 1. September 2013 aufzuheben.
E. 8 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die in der Replik gestellten Anträge auf vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. auf weitere Ausrichtung einer halben Rente bzw. einer Viertelsrente sind abzuweisen. Der Subeventualantrag auf Aufhebung der Rente ab dem 1. August 2013 ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass die Rente ab dem 1. September 2013 aufgehoben wird.
E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Weil von einem teilweisen Unterliegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist ihr ein Kostenanteil von Fr. 200.- aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 402.07 ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Betrag von Fr. 202.07 auf eine von ihr zu benennende Zahlungsadresse zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 9.2 Die teilweise obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde rechtfertigt sich eine Parteientschädigung in der Höhe von 50% des Totals der beiden eingereichten Kostennoten vom 10. September 2013 über Fr. 1'700.90 (B-act. 1 Beilage 19) und vom 9. Dezember 2013 über Fr. 1'862.75 (B-act. 11 Beilage 3). Abzuziehen ist jedoch die Mehrwertsteuer, welche bei Versicherten im Ausland nicht geschuldet ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i. V. m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Dies sind bei der ersten Kostennote Fr. 126.-, bei der zweiten Fr. 138.-. Die erste, korrigierte Kostennote beträgt somit Fr. 1'574.90, die zweite, korrigierte Kostennote Fr. 1'724.75. Die Parteientschädigung beträgt somit 50% von Fr. 3'299.65 (Fr. 1'574.90 + 1'724.75), gerundet Fr. 1'650.-.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Rente mit Wirkung auf den 1. September 2013 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt. Der Beschwerdeführerin werden hiervon Verfahrenskosten von Fr. 200.- auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Betrag von Fr. 202.07 ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
- Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse") - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5053/2013 Urteil vom 17. August 2015 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Urs Walker. Parteien A._______, ES-X._______, vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, und MLaw Jessica Bonarrigo, Falknerstrasse 3, 4001 Basel , Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente (Revision; Rückerstattung); Verfügung der IVSTA vom 9. Juli 2013. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) arbeitete seit dem 1. März 2000 als Speditionskauffrau bei der Firma D._______ in X._______. Ab dem 8. März 2001 reduzierte sie dort ihr Pensum wegen gesundheitlicher Probleme auf 50% (doc. 9). Am 8. November 2001 meldete sie sich bei der IV-Stelle K._______ zum Bezug von IV-Leistungen an (doc. 11). Dr. G._______ der orthopädischen Universitätsklinik Y.______ sowie Dr. G._______ (Endokrinologe/Diabetologe) diagnostizierten übereinstimmend Lumboschialgien linksseitig bei Spondylolisthetis L5/S1, chronische Zervikalgien und Morbus Cushing, zudem einen Status nach transphenoidaler Resektion eines Hypophysenadenoms linksseitig 6/1997 sowie nach einer Hemihypophysektomie rechts 10/1998. Die Versicherte sei laut Dr. H._______ ab dem 1. Juni 2001 bzw. laut Dr. G._______ ab dem 1. Oktober 2001 zu 50% arbeitsunfähig (doc. 19 p.18/22). Dr. I._______ stellte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2001 ergänzend fest, dass aus rheumatologischer Sicht keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beständen. A.b Nach erfolgtem Vorbescheid vom 29. Januar 2002 (doc. 6 p. 3) sprach die IV-Stelle L._______ der Versicherten in ihrer Verfügung vom 14. März 2002 (doc. 5 p. 9) mit Wirkung ab dem 1. März 2002 ein halbe Invalidenrente zu, bei einem Invaliditätsgrad von 50%. B. Am 28. Februar 2005 verliess die Versicherte die Schweiz definitiv und kehrte in ihr Heimatland Spanien zurück (doc. 2 p. 10). C. C.a Im August 2005 leitete die neu zuständige Invalidenstelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA, Vorinstanz) eine Rentenrevision ein (doc. 16 f.). Die IV-Ärztin, Dr. J._______, bestätigte am 23. April 2006 im Wesentlichen die im Jahr 2001 erhobenen Diagnosen (doc. 23). Daraufhin stellte die Vorinstanz in ihrer Mitteilung an die Versicherte vom 1. Mai 2006 fest, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe und dass weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen bestehe (doc. 24). Die Einkommenssituation wurde nicht abgeklärt. C.b Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 sprach die Vorinstanz der Versicherten nach der Geburt ihrer Tochter mit Wirkung ab dem 1. März 2008 zusätzlich eine halbe Kinderrente zu (doc. 25). D. Am 1. April 2009 leitete die Vorinstanz eine weitere Rentenrevision ein (doc. 27 f.). Nach erfolgten medizinischen Abklärungen durch den IV-Arzt, Dr. M._______, kam sie zum Schluss, dass die Versicherte aktuell nicht arbeitstätig sei und dass sich deren Gesundheitszustand nicht verändert habe, weshalb die halbe Rente bestätigt werden könne (doc. 43, 50). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 teilte die Vorinstanz der Versicherten deshalb erneut mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe und dass weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen bestehe (doc. 51). E. Am 15. Oktober 2012 leitete die Vorinstanz eine neuerliche Rentenrevision ein (doc. 73 f.). Sie stellte fest, dass die Versicherte am 1. Februar 2010 für 5 Stunden täglich eine neue Erwerbstätigkeit als Speditionskauffrau aufgenommen hat (doc. 78). Die Vorinstanz berechnete im Rahmen eines Prozentvergleichs einen Invaliditätsgrad von nur noch 37,5% (doc. 88), bei einem Valideneinkommen von 2'469.21 und einem Invalideneinkommen von 1'543.26. In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 (doc. 103) stellte die Vorinstanz deshalb fest, dass rückwirkend auf den 1. Februar 2010 kein Anspruch auf Rente mehr bestehe; die ab dem 1. Februar 2010 ausgeübte Tätigkeit der Versicherten als Speditionskauffrau (25 Std. pro Woche) sei zumutbar und verursache eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von lediglich 38%. Zudem habe die Versicherte ihre Meldepflicht verletzt, indem sie die Vorinstanz nicht rechtzeitig über die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit per 1. Februar 2010 informiert habe, weshalb die Rente rückwirkend aufzuheben sei. F. F.a Mit Beschwerde vom 10. September 2013 (Beschwerdeakten [B-act.] 1) und Beschwerdeergänzung vom 17. September 2013 (B-act. 3) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 9. Juli 2013 unter Kosten- und Entschädigungsfolge und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung des Hauptbegehrens führte sie aus, sie habe ihre Meldepflicht nicht verletzt. Die medizinischen Akten würden zudem nicht ausreichen, um eine gesteigerte Arbeitsfähigkeit anzunehmen; sie übe eine leichte (angepasste) Tätigkeit aus, die im ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zu finden sei. Ferner müsse beim Einkommensvergleich mit schweizerischen Zahlen gerechnet werden. F.b Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2013 (B-act. 7) machte die Vorinstanz geltend, die Beschwerdeführerin habe die Meldepflicht schuldhaft verletzt. Auf diese Pflicht sei sie letztmals mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 hingewiesen worden. Zwar habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert, hingegen habe eine Änderung der erwerblichen Auswirkungen der im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung stattgefunden. Da zudem auch der Einkommensvergleich korrekt erfolgt sei, sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. F.c Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zur Deckung der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (B-act. 8). F.d Am 25. November 2013 hat der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 402.07 einbezahlt (B-act. 8, 10). F.e Mit Replik vom 9. Dezember 2013 (B-act. 11) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Antrag 1). Es sei weiterhin eine halbe Rente auszurichten (1.1). Eventualiter sei eine Viertelsrente per 1. August 2013 auszurichten (1.2). Subeventualiter sei die Rente per 1. August 2013 einzustellen (1.3). Zunächst machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihre Meldepflicht nicht verletzt. Zur Begründung führte sie aus, der seinerzeitige Wechsel des Arbeitsplatzes von der D._______ in Y._______ zur Firma E._______ in Spanien (ab 1. März 2005 bis zum 20. Juli 2008) habe trotz erheblicher Lohnreduktion und erhöhtem Arbeitspensum von 50% auf 62,5% zu keiner Veränderung der Rente geführt. Dies habe die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2009 bestätigt (B-act. 11 S. 2 f., doc. 51). Im Rentenrevisionsverfahren 2012 habe die Beschwerdeführerin dann angegeben, dass sie ab dem 1. April 2010 (recte: 1.3.2010, vgl. doc. 78 p.3, bzw. 1.2.2010, vgl. doc. 78 p. 3 5) als Speditionskauffrau bei der Firma F._______ in X._______ gearbeitet habe, ebenfalls zu 25 Stunden pro Woche. Sie habe dabei davon ausgehen können, dass die Rente sich wegen der gleich bleibenden Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche, des gleich bleibenden Gesundheitszustandes sowie der Tatsache, dass der Lohn weiterhin unterhalb demjenigen liege, welchen sie seinerzeit bei der D._______ in Y._______ verdient habe, nicht ändern würde, trotz höherem Lohn. Zur neuen Erwerbssituation und zum neuen Einkommensvergleich führte sie aus, dass die neue Stelle nur auf das soziale Engagement der neuen Arbeitgeberin und auf ein besonderes Entgegenkommen zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin müsse nur leichte Arbeiten verrichten, in einem optimalen Umfeld ohne Stress. Sie habe weder ihr Leistungsvermögen verbessern noch habe sie sich besser anpassen können, weshalb weiterhin Anspruch auf eine Rente bestehe. F.f Mit Duplik vom 19. Dezember 2013 (B-act. 14) hielt die Vorinstanz am Rechtsbegehren, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, fest, und verwies zur Begründung auf ihre Vernehmlassung vom 23. Oktober 2013. F.g Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 sandte das Bundesverwaltungsgericht die Duplik der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie die Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 IVG der Fall ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2013 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 60 ATSG, Art. 52 und Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Anfechtungsgegenstand und Ausgangspunkt bildet die angefochtene Verfügung. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegen-stand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 110 V 48 E. 3b und c, mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). 2.2 Vorliegend führt die Vorinstanz aus, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich nicht verändert. Die Vorinstanz begründet in ihrer Vernehmlassung die Aufhebung der Rente also nicht mit dem geänderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, sondern ausschliesslich mit der neuen Einkommenssituation und dem damit verbundenen neuen Einkommensvergleich (B-act. 7 S. 2). Da veränderte Verhältnisse in der Erwerbssituation eine Revision rechtfertigen (BGE 130 V 343 E. 3.5 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2013 E. 2.1), ist dies vorliegend zu prüfen. 2.3 Die Beschwerdeführerin führt ebenfalls aus, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand seit der letzten Revision nicht verändert habe; sie belegt dies durch drei medizinische Berichte (Dr. N._______ vom 29. Januar 2013, Dr. O._______ vom 30. Januar 2013 und Dr. P._______ vom 14. Februar 2013 [E 213], B-act. 1 Beilagen 14-16). Aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten besteht kein Grund dafür, am gleich bleibenden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision zu zweifeln. Somit ist die medizinische Feststellung der Vorinstanz, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert habe, nicht weiter zu prüfen (Rügeprinzip, vgl. E. 4.2 hiernach). 2.4 Nebst der Prüfung der Einkommenssituation gehört die von der Vorinstanz behauptete Meldepflichtverletzung ebenfalls zum Streitgegenstand. Denn die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass der Anspruch auf eine Rente rückwirkend nicht mehr bestehe, was nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV erfüllt sind (vgl. nachfolgend E. 7.1 und 7.2). Die IVSTA begründet die Meldepflichtverletzung damit, dass die Beschwerdeführerin die Erhöhung ihres Arbeitspensums ab dem 1. Februar 2010 nicht mitgeteilt habe; die Beschwerdeführerin bestreitet eine schuldhafte Verletzung der Meldepflicht. 2.5 Vorliegend ist deshalb zunächst zu prüfen, ob sich die Einkommensverhältnisse verändert haben und die Vorinstanz den Einkommensvergleich korrekt durchgeführt sowie den Invaliditätsgrad richtig festgesetzt bzw. ob sie die halbe Rente der Beschwerdeführerin aufgrund der veränderten Einkommenssituation ab dem 1. Februar 2010 im Vergleich zur vorinstanzlichen Mitteilung vom 14. Oktober 2009 (doc. 51) zu Recht aufgehoben hat (E. 5 f.). Anschliessend ist zu prüfen, ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinn von Art. 77 IVV zu bejahen ist, was die rückwirkende Aufhebung des Rentenanspruchs rechtfertigen würde (E. 7).
3. Vorab ist zu darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letzteres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Spanien und der Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah auch Art. 40 Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor. Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-rung einer solchen Untersuchung. 3.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-fahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Vorliegend ist somit grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (Verfügung vom 9. Juli 2013) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), weshalb die materiellen Bestimmungen anwendbar sind, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier-telsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie - wie der Beschwerdeführer - in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 3.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert hat. 3.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). 3.4.2 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbs-fähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, in jedem Fall aber, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 3.4.3 Die Wirkung der Revision bestimmt sich in zeitlicher Hinsicht nach Art. 88bis IVV. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Leistungen pro futuro frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Bst. a), es sei denn, die unrichtige Ausrichtung einer Leistung sei darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist: In diesem Fall erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung ex tunc, rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an (Bst. b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-911/2009 vom 29. November 2011 E. 5.3.2). 3.4.4 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Überprüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachver-haltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesund-heitlichen Beeinträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2). Wird die Rente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, bei der keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, weiter ausgerichtet, ist die entsprechende Mitteilung in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer Verfügung gleichzustellen (Art. 74ter lit. f IVV [bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Vorliegend hat als Vergleichsbasis zur Situation zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die Mitteilung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2009 (act. 51) zu gelten. Dort teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe und dass weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen bestehe (doc. 51). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip, wonach die Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen hat, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die (rechtzeitig) vorgebrachten Beanstandungen untersucht. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Aufhebung der Rente mit der neuen Einkommenssituation der Beschwerdeführerin, welche von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, und stellt in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 (doc. 103) fest, dass rückwirkend auf den 1. Februar 2010 (Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach Schwangerschaft) kein Anspruch auf Rente mehr bestehe. Die ab dem 1. Februar 2010 bzw. aktuell ausgeübte Tätigkeit als Speditionskauffrau (25 Std. pro Woche bei einer 40-Stunden-Woche) sei zumutbar und verursache - im Rahmen eines Prozentvergleichs - eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von lediglich 38%. Dabei stützt sich die Vorinstanz auf das tatsächlich in Spanien erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin als Invalideneinkommen ( 1'543.26) und zieht zur Festlegung des Validenlohnes denjenigen Betrag heran, welchen die Beschwerdeführerin nach Angaben des Arbeitgebers verdienen könnte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorläge ( 2'469.20, vgl. act. 78 p. 2 Ziff. 10b). Zusammenfassend führt die Vorinstanz aus, der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin betrage noch 37,5% ([2'469.21 - 1543.26] x 100) : 2469.21 = 37,5%). Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente.
6. Nachfolgend sind die Rügen der Beschwerdeführerin zum Einkommensvergleich im Einzelnen zu prüfen. 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst sinngemäss geltend, in Bezug auf die Berechnung des Valideneinkommens sei zwingend auf den schweizerischen versicherten Lohn bzw. auf Tabellenlöhne abzustellen. Unter Berücksichtigung der Lohntabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung der Tätigkeit T7S unter Ziffer 23 "andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten" bei Frauen resultiere ein monatliches Einkommen von Fr. 6'061, was bei einem Kurs von 1,2 Fr. pro EURO 4'894.83 betrage. Dies führe bei einem tatsächlichen Lohn von 1'543.26 zu einem Erwerbsausfall von 68,5 % und somit zu einer Dreiviertelsrente (B-act. 1 S. 6). 6.1.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens nur dann auf Tabellenlöhne abzustellen, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschaden keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4). Ansonsten ist auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2010 eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen und dabei ein Einkommen über 1'543.26 erzielt. Da zudem das spanische Validen- und Invalideneinkommen auf dem Fragebogen des Arbeitgebers klar ausgewiesen und damit bekannt ist (vgl. nachfolgend ausführlich E. 6.3), keine spanischen Tabellenlöhne existieren und zudem nur der Vergleich mit Zahlen des gleichen Landes einen objektiven Einkommensvergleich zulässt (BGE 110 V 277 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008, E. 3.3.2), hat die Vorinstanz dem Einkommensvergleich zu Recht den tatsächlich in Spanien erzielten Verdienst als Invalideneinkommen und - als Valideneinkommen - den Verdienst, den sie in Spanien ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, zugrunde gelegt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (B-act. 11 Ziff.10) wird durch die Vorgehensweise der Vorinstanz das Gleichheitsgebot nicht verletzt. Falls die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Speditionskauffrau eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wäre ebenfalls dieser konkrete neue Erwerb als Berechnungsgrundlage herangezogen worden und nicht der Tabellenlohn (vgl. oben erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts). Es erfolgt also keine Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, welche in der Schweiz, und solchen, die im Ausland tätig sind. 6.2 6.2.1 In der Replik macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, im früheren Einkommensvergleich vom 29. September 2009 sei der spanische mit dem schweizerischen Lohn verglichen worden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Revision 2012 auf diese Berechnungsweise vertrauen dürfen (B-act. 11 S. 4 Ziff. 6). 6.2.2 Dazu ist festzuhalten, dass beim Einkommensvergleich vom 29. September 2009 - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - sowohl beim Invaliden- als auch beim Valideneinkommen Schweizer Tabellenlöhne zur Anwendung gelangten (B-act. 1 Beilage 17) und nicht spanische mit schweizerischen Löhnen verglichen wurden. Zuletzt blieb diese Berechnung irrelevant, da die Vorinstanz feststellte, dass die Beschwerdeführerin zum Revisionszeitpunkt nicht mehr gearbeitet hatte und der Gesundheitszustand derselbe geblieben war (vgl. interne Notiz vom 13. Oktober 2009, doc. 50, 71). Eine implizite Mitteilung, wonach spanische mit schweizerischen Löhnen verglichen worden seien, ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (B-act. 11 S. 4 Ziff. 6) nicht erfolgt, auch nicht mit dem Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2009 (doc. 51). Letztlich besteht auch kein Anspruch darauf, dass Einkommensvergleiche immer auf denselben Grundlagen durchgeführt werden; insbesondere dann nicht, wenn - wie vorliegend - die versicherte Person eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat; es gilt die oben erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach hier das tatsächlich erzielte Einkommen massgeblich ist. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, auf das tatsächlich erzielte Einkommen hätte nur dann abgestellt werden dürfen, wenn es nicht deutlich unter dem Durchschnitt der entsprechenden Tätigkeit läge, was hier der Fall sei. Ebenso dürfe nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden, wenn es sich bei der Arbeitsstelle um einen absoluten Glücksfall handle. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass es nur an der überdurchschnittlichen Rücksichtnahme und am sozialen Engagement des Arbeitgebers (F._______) und nicht an einer besseren Anpassung an ihre Leiden und auch nicht an ihrer erhöhten Leistungsfähigkeit liege, dass sie neu zu 62,5% arbeiten könne. Die Tatsache, dass sie zu 62,5 % (25 Std. pro Woche) angestellt sei, müsse relativiert werden, da sie in diesen 25 Stunden nur leichtere Arbeiten ausführen könne. Sie könne nur halbtags arbeiten und nur leichte Arbeiten in ruhigem Klima ausführen. Ohne Rücksichtnahme des Arbeitgebers könnte die Beschwerdeführerin nach wie vor keine Arbeitsleistung von mehr als 50% erbringen. 6.3.2 Bei Durchsicht des Fragebogens des Arbeitgebers ist festzustellen, dass das mögliche Einkommen der Beschwerdeführerin bei einem 100%-Pensum 2'469.21 beträgt. Das tatsächlich erzielte Einkommen beläuft sich auf 1'543.26. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Arbeitszeit beziffert der Arbeitgeber mit 5 Stunden täglich bzw. 25 Stunden wöchentlich, die übliche betriebliche Arbeitszeit mit 8 Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich. Die Frage, ob ihr eine leichtere Arbeit zugewiesen werde und sie dadurch einen geringeren Lohn erziele, beantwortete der Arbeitgeber mit nein, sie sei unter diesen Umständen angestellt worden (doc. 78 p. 2 Ziff. 8). Die Aussagen sind klar und nachvollziehbar. Gestützt werden sie zudem in der Bestätigung des Arbeitsministeriums vom 31. Juli 2010, in welcher die Umwandlung des befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten festgehalten wird (doc. 78 p. 5). Auch die Höhe des Einkommens von monatlich 2'469.21 bei einem Vollzeitpensum deutet nicht auf einen geschützten Arbeitsplatz hin. Laut der Internetseite "Gehälter in Spanien" (http://www.conexion-empleo.com, abgerufen am 30. April 2015) beträgt beläuft sich der monatliche Lohn eines Facharbeiters auf 1'671.-, der einer Sekretärin auf 2'218.- und der eines Buchhalters auf 2'637.-. Das Einkommen einer Speditionskauffrau liegt aufgrund der berufsspezifisch notwendigen Anforderungen etwa dazwischen. Somit ist vorliegend von einem angemessenen Lohn auszugehen und nicht von einem unterdurchschnittlichen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass X._______, wo die Beschwerdeführerin wohnt und arbeitet, sich in Galizien befindet, einer strukturschwachen Region; laut Wikipedia lag dort das pro-Kopf-BIP im Jahr 2008 auf einem Niveau, das sich auf 86,2% des spanischen pro-Kopf-BIP belief (http://de.wikipedia.org/wiki/Galicien, abgerufen am 3. Juni 2015). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, nur leichte Arbeiten in besonders geschütztem Klima verrichten zu können. Diese Behauptung ist indessen zu wenig substantiiert; es bleibt unklar, welche schwere Arbeitskomponente sie - als Speditionskauffrau - hätte verrichten sollen und nun weggefallen sein soll (vgl. B-act. 7. S. 2 unten); zudem widerspricht die Behauptung den klaren und vom Arbeitsministerium bestätigten Angaben des Arbeitgebers. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, dass vorliegend der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten wird, innerhalb von 5 Stunden täglich dasselbe zu leisten wie andere Mitarbeitende ohne Gesundheitsbeeinträchtigung in 4 Stunden, wie dies die Beschwerdeführerin darstellt. Insgesamt erbringt die Beschwerdeführerin den Tatbeweis, dass sie - in ihrer angestammten Tätigkeit - mehr als 50% arbeiten kann und dass ihr eine Beschäftigung im Rahmen von 62,5% zugemutet werden kann. Nachzutragen ist, dass sie an ihrer vorhergehenden Stelle bei der E._______ als Verwaltungsangestellte/Buchhalterin weniger verdient hat, laut eigenen Angaben und Lohnausweis 939.57 brutto (doc. 29), laut Arbeitgeber 1'178'93 (doc. 39), ebenfalls bei einem Pensum von 62,5%, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass der aktuelle Lohn nicht unterdurchschnittlich ist. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann schliesslich den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Arbeitgeber in Frage 4 des Fragebogens festhalte, dass sie nur halbtags arbeite, weshalb von einem halben Pensum auszugehen sei (B-act. 1 S. 5 unten). Der Arbeitgeber bestätigt im Fragebogen klar, dass die Beschwerdeführerin 5 Stunden arbeitet - was vom Arbeitsministerium bestätigt wird - und dass ihr nicht eine leichtere Arbeit zugewiesen werde. 6.3.3 Die Vorinstanz ist damit aufgrund der klaren und teilweise vom Arbeitsministerium bestätigten Angaben des Arbeitgebers und der sonstigen Umstände insgesamt zu Recht von einem Invalideneinkommen von Fr. 1'569.21 und von einem Valideneinkommen von Fr. 2'469.21 ausgegangen. Ebenfalls zu Recht hat sie im Rahmen eines Prozentvergleichs ein 62.5%- Pensum (25 Std. bei einer 40 Std.-Woche) festgestellt. Ein Prozentvergleich ist insbesondere dann angebracht, wenn die Beschwerdeführerin die gleiche Tätigkeit ausübt wie vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens, was hier der Fall ist (vgl. etwa die Urteile des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 und E. 4; 8C_224/2009 vom 27. Juli 2009 E. 4.2; 8C_755/2009 vom 8. Januar 2009 E. 4.3.1 f., I 756/02 vom 23. März 2003 E. 3 und BGE 114 V 310 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-662/2010 vom 19. Dezember 2012, E. 4.6). 6.4 6.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es hätte ihr ein Leidensabzug gewährt werden müssen. Der Rechtsgedanke, welcher hinter dem Leidensabzug stehe, entfalte seine Wirkung auch hier bei einem Prozentvergleich; in casu sei das Valideneinkommen nicht bekannt; zu dessen Ermittlung dürfe nicht einfach von 62,5% auf 100% hochgerechnet werden (B-act. 11 S. 5 Ziff. 9) 6.4.2 Ein leidensbedingter Abzug ist bei der Anwendung des Prozentvergleichs grundsätzlich nicht vorzunehmen (vgl. Urteil des BGer 9C_129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5b). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist - wie vorher unter E. 6.3 ausgeführt - das Valideneinkommen im Fragebogen des Arbeitgebers klar ausgewiesen und es ist dabei von einem durchschnittlichen Einkommen einer Speditionskauffrau auszugehen, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht darauf gestützt hat. Somit bestehen keine Gründe, von der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. 6.5 Somit ist der Einkommensvergleich insgesamt korrekt erfolgt. Demnach hat sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von 50% (vgl. doc. 50, 51) im Jahr 2009 auf 37,5% verringert. Dieser Invaliditätsgrad löst keinen Anspruch auf eine Rente aus. Deshalb ist auch die Feststellung in der Verfügung der Vorinstanz, wonach kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe, zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7. 7.1 Die Herabsetzung der Rente erfolgte allerdings rückwirkend auf den 1. Februar 2010, was nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV erfüllt sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherte eine ihm gemäss Art. 77 IVV obliegende, zu-mutbare Meldepflicht verletzt hat. Die IVSTA führt in der angefochtenen Verfügung aus, eine solche Meldepflichtverletzung sei vorliegend gegeben, da die Beschwerdeführerin die Erhöhung ihres Arbeitspensums ab dem 1. Februar 2010 nicht mitgeteilt habe (doc. 103 p. 2 unten). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob eine Verletzung der Meldepflicht im Sinn von Art. 77 IVV zu bejahen ist. 7.2 Zu melden sind gemäss Art. 77 IVV alle wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die für das Fortbestehen des Leistungsanspruchs wesentlich sind, namentlich solche des Gesundheitszustandes und der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit. Die Meldung an die IV-Stelle hat unverzüglich nach Eintritt der Änderung zu erfolgen. Wird die Mitteilung unterlassen, so ist und bleibt die diesbezügliche Pflicht verletzt, woran auch der Umstand nichts mehr zu ändern vermag, dass die Verwaltung von der fraglichen Änderung im Nachhinein doch noch Kenntnis erhält (BGE 118 V 214 E. 2b). Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der als meldepflichtig betrachteten Person zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen. Von Bedeutung ist insoweit, dass die betreffende Person in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1/2007 vom 11. Mai 2007 E. 3). Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste. Insoweit ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit ausreicht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3; BGE 119 V 431 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7704/2009 vom 9. Juli 2012, E. 3.4.2 und 3.4.3). 7.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2010 bei der Firma F._______ in X._______ eine neue Stelle bei einem Beschäftigungsgrad von 62,5% angetreten und dabei einen Lohn von 1'569.21 erzielt. Unbestritten hat die Beschwerdeführerin dies der Vorinstanz nicht mitgeteilt. Zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdeführerin zumindest leichtfahrlässig gehandelt hat; konkret ist zu prüfen, ob sie bei aller zumutbaren und gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass vorliegend eine für den Leistungsanspruch wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 77 IVV vorliege. Es ist - wie im Arbeitsrecht bei möglicher leichter Fahrlässigkeit eines Arbeitnehmenden - danach zu fragen, ob die zu erwartende Sorgfalt geringfügig, etwa aus Unvorsichtigkeit oder aus Unachtsamkeit, verletzt wurde ("das kann schon mal passieren, aber man hätte besser aufpassen müssen", vgl. S. Meier-Gubser, Haftung des Arbeitnehmers in: Der Treuhandexperte, Ausgabe TREX 2012 05). 7.4 Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Revision im Jahr 2009 im Fragebogen der Vorinstanz ausgeführt, dass sie ab dem 1. März 2005 bei der Firma E._______ täglich 5 Stunden arbeite (doc. 29). Dem Fragebogen hatte sie etliche Unterlagen beigelegt. Auch die Firma hatte in ihrem Fragebogen bestätigt, dass die Beschwerdeführerin täglich 5 Stunden arbeite; gleichzeitig hatte die Firma bestätigt, dass die übliche tägliche Arbeitszeit 4 Stunden betrage (doc. 39), was beides vom Arbeitsministerium bestätigt worden war (doc. 78 p. 5). Somit wäre für die Vorinstanz erkennbar gewesen, dass der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin bei der Firma E._______ ab dem 1. März 2005 62.5% betragen hatte. Trotzdem bestätigte die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2009 (doc. 51) gegenüber der Beschwerdeführerin, dass sich bei der Prüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussenden Änderungen ergeben hätten. Das Schreiben enthielt auch keine Hinweise auf allfällige Meldepflichtverletzungen. Die Beschwerdeführerin konnte somit nach Erhalt dieser Mitteilung in gutem Glauben und ohne Zweifel davon ausgehen, dass eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades von 50% auf 62,5% nicht wesentlich sei und damit nicht der Meldepflicht unterliege, zumindest soweit das neu erzielte Einkommen immer noch unter demjenigen liegt, welches sie nach ihrer Invalidisierung in der Schweiz erzielt hat. Anlässlich der Neuanstellung bei der Firma F._______ ab dem 1. Februar 2010 blieb der Beschäftigungsgrad derselbe wie bei der Firma E._______ (62.5%), der erzielte Lohn erhöhte sich ein wenig, blieb aber ebenfalls unter demjenigen, welchen sie nach ihrer Invalidisierung in der Schweiz erzielt hatte. Es ist deshalb folgerichtig und nachvollziehbar dass die Beschwerdeführerin auch hier nicht von einer wesentlichen Veränderung im Sinne von Art. 77 IVV ausgegangen ist. Ihr ist weder Unachtsamkeit noch eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen; es trifft sie kein Verschulden an der nicht erfolgten Meldung, sie hat nicht fahrlässig gehandelt, auch nicht leichtfahrlässig. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Vorinstanz sowohl in der Mitteilung vom 11. Februar 2005 (doc. 13) als auch in der Verfügung vom 16. Oktober 2008 (doc. 25) ausdrücklich auf bestehende Meldepflichten hingewiesen hat, zumal auch dort sinngemäss darauf hingewiesen wird, dass wesentliche Änderungen gemeldet werden müssen. 7.5 Da kein Verschulden der Beschwerdeführerin vorliegt, ist eine rückwirkende Aufhebung der Rente unzulässig. Bezüglich der Frage der Meldepflichtverletzung und der rückwirkenden Aufhebung der Rente ist die Beschwerde deshalb gutzuheissen. Da gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Herabsetzung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt, ist vorliegend die Rente ab dem 1. September 2013 aufzuheben.
8. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die in der Replik gestellten Anträge auf vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. auf weitere Ausrichtung einer halben Rente bzw. einer Viertelsrente sind abzuweisen. Der Subeventualantrag auf Aufhebung der Rente ab dem 1. August 2013 ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass die Rente ab dem 1. September 2013 aufgehoben wird. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Weil von einem teilweisen Unterliegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist ihr ein Kostenanteil von Fr. 200.- aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 402.07 ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Betrag von Fr. 202.07 auf eine von ihr zu benennende Zahlungsadresse zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Die teilweise obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde rechtfertigt sich eine Parteientschädigung in der Höhe von 50% des Totals der beiden eingereichten Kostennoten vom 10. September 2013 über Fr. 1'700.90 (B-act. 1 Beilage 19) und vom 9. Dezember 2013 über Fr. 1'862.75 (B-act. 11 Beilage 3). Abzuziehen ist jedoch die Mehrwertsteuer, welche bei Versicherten im Ausland nicht geschuldet ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i. V. m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Dies sind bei der ersten Kostennote Fr. 126.-, bei der zweiten Fr. 138.-. Die erste, korrigierte Kostennote beträgt somit Fr. 1'574.90, die zweite, korrigierte Kostennote Fr. 1'724.75. Die Parteientschädigung beträgt somit 50% von Fr. 3'299.65 (Fr. 1'574.90 + 1'724.75), gerundet Fr. 1'650.-. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Rente mit Wirkung auf den 1. September 2013 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt. Der Beschwerdeführerin werden hiervon Verfahrenskosten von Fr. 200.- auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Betrag von Fr. 202.07 ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse")
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: