Rente
Sachverhalt
A. Der am (...) 1953 geborene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist seit 1976 mit der am (...) 1954 geborenen B._______ verheiratet. Gemeinsam haben sie einen am (...) 1977 geborenen Sohn sowie eine am (...) 1984 geborene Tochter. Der Versicherte war vom 1. Juli 2006 bis Dezember 2015 mit Unterbrüchen aufgrund von Arbeitslosigkeit in der Schweiz im Baugewerbe, zuletzt für die C._______ AG in (...), tätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 18. Mai 2016 meldete er sich per 31. Mai 2016 bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde (...) ab und nahm Wohnsitz in (...) in Deutschland (Akten [im Folgenden: SAK-act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: Vorinstanz oder SAK] 2; 12 - 14; 21; 29, S. 3, 50, S. 11). B. Am 29. Januar 2016 reichte der Versicherte bei der Deutschen Rentenversicherung D._______ einen Antrag auf eine Altersrente ein. Das entsprechende Formular wurde mit Schreiben vom 11. Februar 2016 an die SAK zur Einleitung des Rentenverfahrens nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit weitergeleitet (SAK-act. 7). Es wurde angegeben, dass das Rentenverfahren in Deutschland noch nicht abgeschlossen sei; die Formulare E 205, 207 und 2013 würden nachgereicht werden (vgl. act. 7, S. 7 f.). Am 23. Februar 2016 meldete sich der Versicherte bei der SAK für eine Altersrente an und verlangte deren Vorbezug um zwei Jahre (SAK-act. 8, 11, 15). Nach Vorliegen der Berechnungsblätter (SAK-act. 22 - 24, 26) sprach die SAK dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai 2016 eine ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen Rentenvorbezug in der Höhe von Fr. 385.- mit Wirkung ab 1. März 2016 zu (SAK-act. 27). Der Rentenberechnung legte sie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 71'910.-, eine anrechenbare gesamte Versicherungszeit von 9 Jahren und 6 Monaten sowie die Rentenskala 9 zugrunde (SAK-act. 27). C. Hiergegen erhob der Versicherte am 17. Mai 2016 Einsprache unter Beilage der Abmeldebestätigung der Einwohnerkontrolle Gemeinde (...) sowie des Schreibens "Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung" der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons E._______ (SAK-act. 29) und bemängelte die Berechnung seiner Altersrente. Er machte geltend, bei der Berechnung seiner Rente seien die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht angerechnet worden. Es sei lediglich das Einkommen des Jahres 2015 in der Höhe von Fr. 37'595.- berücksichtigt worden. Ausserdem habe er ab 2006 Beiträge für die flexible Altersrücktrittsrente einbezahlt. Nach Überprüfung seiner Begehren und Durchführung verschiedener Abklärungen (SAK-act. 31, 37, 39) hiess die SAK die Einsprache des Versicherten gut und erliess am 31. August 2016 einen die Verfügung vom 9. Mai 2016 ersetzenden Einspracheentscheid (SAK-act. 41, 44), mit welchem sie dem Versicherten ab 1. März 2016 eine Altersrente in Höhe von Fr. 392.- zusprach, basierend auf einem massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 74'730.-, einer anrechenbaren gesamten Versicherungszeit von 9 Jahren und 6 Monaten sowie der Rentenskala 9. D. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2016 bei der Vorinstanz eine Eingabe ein (SAK-act. 47), welche von dieser zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 (ad-act. 1) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. In dieser Eingabe machte der Beschwerdeführer geltend, für die Berechnung seiner Altersrente ergebe sich eine andere Berechnungsgrundlage. Unter Berücksichtigung der deutschen Versicherungszeiten von 36 Jahren und fünf Monaten weise er eine Gesamtversicherungszeit von 46 Jahren und vier Monaten auf. E. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 (act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte sie aus, dass der Einspracheentscheid vom 31. August 2016 sowie das Erklärungsschreiben vom 2. September 2016 (SAK-act. 41, 44) aus Versehen an die alte Adresse des Beschwerdeführers, jedoch mit eingeschriebenen Brief vom 12. September 2016 noch einmal verschickt und dem Beschwerdeführer schliesslich am 17. September 2016 zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei somit rechtzeitig erfolgt. Im Weiteren führte die Vorinstanz mit Verweis auf die Bestimmungen der europäischen Normen aus, bei der Berechnung der in der Beschwerde erwähnten AHV-Rente seien die Beitragszeiten, die in den EU-Staaten zurückgelegt worden seien, nicht zu berücksichtigen. Die schweizerischen AHV-Renten würden autonom, d.h. ausschliesslich aufgrund der in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten berechnet. Lediglich unterjährige Versicherungszeiten aus EU-Mitgliedstaaten müssten berücksichtigt werden. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, weise er doch eine Versicherungszeit von mehreren Jahren in Deutschland auf. F. Der Beschwerdeführer liess sich innert der gesetzlichen Frist replikweise nicht vernehmen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2018 (act. 6) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist den deutschen Rentenentscheid - sofern das Rentenverfahren abgeschlossen sei - einzureichen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, beim deutschen Rentenversicherer die Angaben über den Beschäftigungsverlauf des Versicherten in Deutschland einzufordern und dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen. In der Folge reichte die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. Juli 2018 die Bescheinigung über den Versicherungsverlauf in Deutschland (Formular E 205 DE) zu den Akten (act. 7). H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz schadet dem Beschwerdeführer gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG nicht (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Oktober 2016 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG).
E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 (im Folgenden: EG-VO Nr. 883/2004) sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 (im Folgenden: EG-Durchführungs-VO Nr. 987/2009), welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-staaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
E. 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
E. 2.3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 31. August 2016, mit welchem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 9. Mai 2016 ersetzte und dem Beschwerdeführer ab 1. März 2016 eine Altersrente in Höhe von Fr. 392.- zusprach.
E. 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat am 26. Februar 2018 sein 65. Altersjahr vollendet und erreichte zu diesem Zeitpunkt das gesetzliche Rentenalter. Gem. Art. 21 Abs. 2 AHVG entsteht der Anspruch auf eine Altersleistung am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des regulären Rentenalters folgt. Der Beschwerdeführer hat somit ab 1. März 2018 Anspruch auf eine Altersleistung. Da er seine Altersrente um zwei Jahre vorbezogen hat, entstand sein Rentenanspruch bereits am 1. März 2016. Für die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids, mit welchem die SAK dem Beschwerdeführer ab 1. März 2016 eine Altersrente in Höhe von Fr. 392.- zusprach, sind somit diejenigen Normen massgebend, die im März 2016 in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; BGE 130 V 156 E. 5.2).
E. 3.1 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
E. 3.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
E. 3.3 Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet (Art. 40 Abs. 1).
E. 4.1 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer weder das im Einspracheverfahren neu errechnete massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 74'730.- noch die festgelegte Beitragszeit von neun Jahren und sechs Monaten (SAK-act. 41, S. 3). Ebenso wenig stellt er die Rentenberechnung durch die Vorinstanz grundsätzlich in Frage, sondern beklagt sich einzig darüber, dass die Vorinstanz bei der Berechnung seiner Altersrente die deutschen Versicherungszeiten nicht berücksichtigt habe. Er macht geltend, dass für die Berechnung der Schweizer Altersrente nicht nur ihre schweizerischen Versicherungszeiten, sondern auch ihre deutschen Versicherungszeiten anzurechnen seien.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft primär die vorgetragenen Rügen und ist nicht gehalten, die angefochtene Verfügung auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu untersuchen (vgl. Urteile des BVGer C-2656/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 und C-5053/2013 vom 17. August 2015 E. 4.2 je m.H.). Die Rentenberechnung an sich ist mit Blick in die Akten nicht zu beanstanden. Zudem hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. August 2016 sowie im Begleitbrief vom 2. September 2016 (SAK-act. 41, 44) die Rentenberechnung ausführlich erläutert. Deren summarische Überprüfung - obwohl nicht beanstandet - ergibt ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Berechnungsweise (vgl. SAK-act. 40). Somit bleibt vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die deutschen Versicherungszeiten zu Recht nicht in der Rentenberechnung berücksichtigt hat.
E. 4.3 Da der Rentenanspruch des Beschwerdeführers am 1. März 2016 entstanden ist, findet vorliegend - wie bereits in Erwägung E. 2.1 ausgeführt, das am 1. April 2012 in Kraft getretenen FZA und die entsprechenden Koordinierungsverordnungen EG-VO Nr. 883/2004 und EG-Durchführungs-VO Nr. 987/2009 Anwendung.
E. 4.3.1 Die genannten Verordnungen sind sodann auch in persönlicher Hinsicht auf den Beschwerdeführer anwendbar, weil er als Arbeitnehmer gilt, welcher Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und für welchen die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten (Art. 2 Abs. 1 EG-VO Nr. 883/2004). Die hier zur Beurteilung stehende AHV-Rente wird zudem als Leistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d EG-VO Nr. 883/2004 vom sachlichen Anwendungsbereich der Koordinierungsnormen erfasst. Dementsprechend sind das Freizügigkeitsabkommen und die neuen Koordinationsverordnungen in der ab 1. April 2012 geltenden Version für den Beschwerdeführer anwendbar.
E. 4.3.2 Nach Art. 2 Abs. 1 EG-VO Nr. 883/2004 gilt diese Verordnung insbesondere für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates. Gemäss Art. 4 EG-VO 883/2004 haben Personen, für welche diese Verordnung gilt (sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist) die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt neu auch für alle Personen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und die ausserhalb eines EU-Mitgliedstaates Wohnsitz haben (Art. 7 EG-VO Nr. 883/2004). Bei schweizerischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen der Europäischen Union werden Leistungen der AHV demnach weltweit exportiert. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt die EG-VO Nr. 883/2004 an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit.
E. 4.3.3 In Bezug auf die Alters- und Hinterbliebenenrenten sieht Art. 50 Abs. 1 EG-VO Nr. 883/2004 vor, dass bei einem Leistungsantrag des Versicherten alle zuständigen Träger die Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten feststellen, die für die betreffende Person galten (Art. 50 Abs. 1 EG-VO Nr. 883/2004). Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag grundsätzlich allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschliesslich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung), es sei denn, die betreffende Person beantrage ausdrücklich, die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben (Art. 52 Abs. 1 EG-VO Nr. 883/2004). Art. 52 Abs. 1 Bst. b EG-VO Nr. 883/2004 vor, dass der zuständige Träger alsdann eine Vergleichsrechnung vornimmt, bei welcher er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) berechnet.
E. 4.3.4 Nach Art. 52 Abs. 4 EG-VO Nr. 883/2004 kann auf diese Berechnung nach der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode verzichtet werden, wenn die Berechnung allein nach den nationalen Rechtsvorschriften zum gleichen oder zu einem besseren Ergebnis führt als die nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b EG-VO Nr. 883/2004 berechnete anteilige Leistung; dieser Verzicht auf die Berechnung der anteiligen Leistung nach dieser Methode steht allerdings unter der Bedingung, dass dieser Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist (Bst. i) und keine Doppelleistungsbestimmungen (im Sinne von Art. 54 und 55 der EG-VO Nr. 88/2004) anwendbar sind (Bst. ii). Gemäss Art. 57 Abs. 1 EG-VO Nr. 883/2004 ist der Träger eines Mitgliedstaates nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde.
E. 4.3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Berechnung der Altersrente der AHV die in einem anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten nicht zu berücksichtigen. Es findet kein Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren statt, welches darin besteht, dass die Höhe des Rentenbetrags jedes Staates im Verhältnis zwischen den dort zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtheit der in den verschiedenen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten festgesetzt wird (Urteil des BGer 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 130 V 51 E. 5.2 ff.).
E. 4.3.6 Die Anwendung des innerschweizerischen Rechts für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine AHV-Rente und insbesondere deren Berechnung lediglich gestützt auf den schweizerischen Versicherungszeiten widerspricht somit nicht dem FZA. Vielmehr wird dies durch das FZA in Verbindung mit den einschlägigen EU- Koordinationsverordnungen so vorgesehen. Insbesondere, da vorliegend (unstrittig) keiner der Ausnahmetatbestände gemäss Art. 52 Abs. 4 Bst. ii und iii EG-VO 883/2004 vorliegt und unterjährige Versicherungszeiten gem. Art. 57 Abs. 1 EG-VO 883/2004 nicht berücksichtigt werden müssen (vgl. act. 7). Demnach richtet sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV, insbesondere auch die Berechnung der Rentenhöhe, weiterhin ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht. Eine Berücksichtigung der in Deutschland erworbenen Beitragszeiten für die Rentenberechnung der schweizerischen AHV-Renten scheidet damit aus.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht ausschliesslich gestützt auf die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten und die nach dem AHVG und der AHVV geleisteten Beiträgen und damit autonom ermittelt hat. Die Beschwerde 12. Oktober 2016 ist offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen.
E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv: nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6529/2016 Urteil vom 24. Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente (Einspracheentscheid vom 31. August 2016). Sachverhalt: A. Der am (...) 1953 geborene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist seit 1976 mit der am (...) 1954 geborenen B._______ verheiratet. Gemeinsam haben sie einen am (...) 1977 geborenen Sohn sowie eine am (...) 1984 geborene Tochter. Der Versicherte war vom 1. Juli 2006 bis Dezember 2015 mit Unterbrüchen aufgrund von Arbeitslosigkeit in der Schweiz im Baugewerbe, zuletzt für die C._______ AG in (...), tätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 18. Mai 2016 meldete er sich per 31. Mai 2016 bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde (...) ab und nahm Wohnsitz in (...) in Deutschland (Akten [im Folgenden: SAK-act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: Vorinstanz oder SAK] 2; 12 - 14; 21; 29, S. 3, 50, S. 11). B. Am 29. Januar 2016 reichte der Versicherte bei der Deutschen Rentenversicherung D._______ einen Antrag auf eine Altersrente ein. Das entsprechende Formular wurde mit Schreiben vom 11. Februar 2016 an die SAK zur Einleitung des Rentenverfahrens nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit weitergeleitet (SAK-act. 7). Es wurde angegeben, dass das Rentenverfahren in Deutschland noch nicht abgeschlossen sei; die Formulare E 205, 207 und 2013 würden nachgereicht werden (vgl. act. 7, S. 7 f.). Am 23. Februar 2016 meldete sich der Versicherte bei der SAK für eine Altersrente an und verlangte deren Vorbezug um zwei Jahre (SAK-act. 8, 11, 15). Nach Vorliegen der Berechnungsblätter (SAK-act. 22 - 24, 26) sprach die SAK dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai 2016 eine ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen Rentenvorbezug in der Höhe von Fr. 385.- mit Wirkung ab 1. März 2016 zu (SAK-act. 27). Der Rentenberechnung legte sie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 71'910.-, eine anrechenbare gesamte Versicherungszeit von 9 Jahren und 6 Monaten sowie die Rentenskala 9 zugrunde (SAK-act. 27). C. Hiergegen erhob der Versicherte am 17. Mai 2016 Einsprache unter Beilage der Abmeldebestätigung der Einwohnerkontrolle Gemeinde (...) sowie des Schreibens "Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung" der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons E._______ (SAK-act. 29) und bemängelte die Berechnung seiner Altersrente. Er machte geltend, bei der Berechnung seiner Rente seien die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht angerechnet worden. Es sei lediglich das Einkommen des Jahres 2015 in der Höhe von Fr. 37'595.- berücksichtigt worden. Ausserdem habe er ab 2006 Beiträge für die flexible Altersrücktrittsrente einbezahlt. Nach Überprüfung seiner Begehren und Durchführung verschiedener Abklärungen (SAK-act. 31, 37, 39) hiess die SAK die Einsprache des Versicherten gut und erliess am 31. August 2016 einen die Verfügung vom 9. Mai 2016 ersetzenden Einspracheentscheid (SAK-act. 41, 44), mit welchem sie dem Versicherten ab 1. März 2016 eine Altersrente in Höhe von Fr. 392.- zusprach, basierend auf einem massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 74'730.-, einer anrechenbaren gesamten Versicherungszeit von 9 Jahren und 6 Monaten sowie der Rentenskala 9. D. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2016 bei der Vorinstanz eine Eingabe ein (SAK-act. 47), welche von dieser zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 (ad-act. 1) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. In dieser Eingabe machte der Beschwerdeführer geltend, für die Berechnung seiner Altersrente ergebe sich eine andere Berechnungsgrundlage. Unter Berücksichtigung der deutschen Versicherungszeiten von 36 Jahren und fünf Monaten weise er eine Gesamtversicherungszeit von 46 Jahren und vier Monaten auf. E. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 (act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte sie aus, dass der Einspracheentscheid vom 31. August 2016 sowie das Erklärungsschreiben vom 2. September 2016 (SAK-act. 41, 44) aus Versehen an die alte Adresse des Beschwerdeführers, jedoch mit eingeschriebenen Brief vom 12. September 2016 noch einmal verschickt und dem Beschwerdeführer schliesslich am 17. September 2016 zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei somit rechtzeitig erfolgt. Im Weiteren führte die Vorinstanz mit Verweis auf die Bestimmungen der europäischen Normen aus, bei der Berechnung der in der Beschwerde erwähnten AHV-Rente seien die Beitragszeiten, die in den EU-Staaten zurückgelegt worden seien, nicht zu berücksichtigen. Die schweizerischen AHV-Renten würden autonom, d.h. ausschliesslich aufgrund der in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten berechnet. Lediglich unterjährige Versicherungszeiten aus EU-Mitgliedstaaten müssten berücksichtigt werden. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, weise er doch eine Versicherungszeit von mehreren Jahren in Deutschland auf. F. Der Beschwerdeführer liess sich innert der gesetzlichen Frist replikweise nicht vernehmen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2018 (act. 6) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist den deutschen Rentenentscheid - sofern das Rentenverfahren abgeschlossen sei - einzureichen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, beim deutschen Rentenversicherer die Angaben über den Beschäftigungsverlauf des Versicherten in Deutschland einzufordern und dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen. In der Folge reichte die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. Juli 2018 die Bescheinigung über den Versicherungsverlauf in Deutschland (Formular E 205 DE) zu den Akten (act. 7). H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz schadet dem Beschwerdeführer gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG nicht (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Oktober 2016 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG).
2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 (im Folgenden: EG-VO Nr. 883/2004) sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 (im Folgenden: EG-Durchführungs-VO Nr. 987/2009), welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-staaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 31. August 2016, mit welchem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 9. Mai 2016 ersetzte und dem Beschwerdeführer ab 1. März 2016 eine Altersrente in Höhe von Fr. 392.- zusprach. 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat am 26. Februar 2018 sein 65. Altersjahr vollendet und erreichte zu diesem Zeitpunkt das gesetzliche Rentenalter. Gem. Art. 21 Abs. 2 AHVG entsteht der Anspruch auf eine Altersleistung am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des regulären Rentenalters folgt. Der Beschwerdeführer hat somit ab 1. März 2018 Anspruch auf eine Altersleistung. Da er seine Altersrente um zwei Jahre vorbezogen hat, entstand sein Rentenanspruch bereits am 1. März 2016. Für die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids, mit welchem die SAK dem Beschwerdeführer ab 1. März 2016 eine Altersrente in Höhe von Fr. 392.- zusprach, sind somit diejenigen Normen massgebend, die im März 2016 in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; BGE 130 V 156 E. 5.2). 3. 3.1 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 3.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 3.3 Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet (Art. 40 Abs. 1). 4. 4.1 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer weder das im Einspracheverfahren neu errechnete massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 74'730.- noch die festgelegte Beitragszeit von neun Jahren und sechs Monaten (SAK-act. 41, S. 3). Ebenso wenig stellt er die Rentenberechnung durch die Vorinstanz grundsätzlich in Frage, sondern beklagt sich einzig darüber, dass die Vorinstanz bei der Berechnung seiner Altersrente die deutschen Versicherungszeiten nicht berücksichtigt habe. Er macht geltend, dass für die Berechnung der Schweizer Altersrente nicht nur ihre schweizerischen Versicherungszeiten, sondern auch ihre deutschen Versicherungszeiten anzurechnen seien. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft primär die vorgetragenen Rügen und ist nicht gehalten, die angefochtene Verfügung auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu untersuchen (vgl. Urteile des BVGer C-2656/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 und C-5053/2013 vom 17. August 2015 E. 4.2 je m.H.). Die Rentenberechnung an sich ist mit Blick in die Akten nicht zu beanstanden. Zudem hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. August 2016 sowie im Begleitbrief vom 2. September 2016 (SAK-act. 41, 44) die Rentenberechnung ausführlich erläutert. Deren summarische Überprüfung - obwohl nicht beanstandet - ergibt ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Berechnungsweise (vgl. SAK-act. 40). Somit bleibt vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die deutschen Versicherungszeiten zu Recht nicht in der Rentenberechnung berücksichtigt hat. 4.3 Da der Rentenanspruch des Beschwerdeführers am 1. März 2016 entstanden ist, findet vorliegend - wie bereits in Erwägung E. 2.1 ausgeführt, das am 1. April 2012 in Kraft getretenen FZA und die entsprechenden Koordinierungsverordnungen EG-VO Nr. 883/2004 und EG-Durchführungs-VO Nr. 987/2009 Anwendung. 4.3.1 Die genannten Verordnungen sind sodann auch in persönlicher Hinsicht auf den Beschwerdeführer anwendbar, weil er als Arbeitnehmer gilt, welcher Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und für welchen die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten (Art. 2 Abs. 1 EG-VO Nr. 883/2004). Die hier zur Beurteilung stehende AHV-Rente wird zudem als Leistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d EG-VO Nr. 883/2004 vom sachlichen Anwendungsbereich der Koordinierungsnormen erfasst. Dementsprechend sind das Freizügigkeitsabkommen und die neuen Koordinationsverordnungen in der ab 1. April 2012 geltenden Version für den Beschwerdeführer anwendbar. 4.3.2 Nach Art. 2 Abs. 1 EG-VO Nr. 883/2004 gilt diese Verordnung insbesondere für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates. Gemäss Art. 4 EG-VO 883/2004 haben Personen, für welche diese Verordnung gilt (sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist) die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt neu auch für alle Personen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und die ausserhalb eines EU-Mitgliedstaates Wohnsitz haben (Art. 7 EG-VO Nr. 883/2004). Bei schweizerischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen der Europäischen Union werden Leistungen der AHV demnach weltweit exportiert. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt die EG-VO Nr. 883/2004 an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. 4.3.3 In Bezug auf die Alters- und Hinterbliebenenrenten sieht Art. 50 Abs. 1 EG-VO Nr. 883/2004 vor, dass bei einem Leistungsantrag des Versicherten alle zuständigen Träger die Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten feststellen, die für die betreffende Person galten (Art. 50 Abs. 1 EG-VO Nr. 883/2004). Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag grundsätzlich allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschliesslich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung), es sei denn, die betreffende Person beantrage ausdrücklich, die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben (Art. 52 Abs. 1 EG-VO Nr. 883/2004). Art. 52 Abs. 1 Bst. b EG-VO Nr. 883/2004 vor, dass der zuständige Träger alsdann eine Vergleichsrechnung vornimmt, bei welcher er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) berechnet. 4.3.4 Nach Art. 52 Abs. 4 EG-VO Nr. 883/2004 kann auf diese Berechnung nach der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode verzichtet werden, wenn die Berechnung allein nach den nationalen Rechtsvorschriften zum gleichen oder zu einem besseren Ergebnis führt als die nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b EG-VO Nr. 883/2004 berechnete anteilige Leistung; dieser Verzicht auf die Berechnung der anteiligen Leistung nach dieser Methode steht allerdings unter der Bedingung, dass dieser Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist (Bst. i) und keine Doppelleistungsbestimmungen (im Sinne von Art. 54 und 55 der EG-VO Nr. 88/2004) anwendbar sind (Bst. ii). Gemäss Art. 57 Abs. 1 EG-VO Nr. 883/2004 ist der Träger eines Mitgliedstaates nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde. 4.3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Berechnung der Altersrente der AHV die in einem anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten nicht zu berücksichtigen. Es findet kein Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren statt, welches darin besteht, dass die Höhe des Rentenbetrags jedes Staates im Verhältnis zwischen den dort zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtheit der in den verschiedenen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten festgesetzt wird (Urteil des BGer 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 130 V 51 E. 5.2 ff.). 4.3.6 Die Anwendung des innerschweizerischen Rechts für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine AHV-Rente und insbesondere deren Berechnung lediglich gestützt auf den schweizerischen Versicherungszeiten widerspricht somit nicht dem FZA. Vielmehr wird dies durch das FZA in Verbindung mit den einschlägigen EU- Koordinationsverordnungen so vorgesehen. Insbesondere, da vorliegend (unstrittig) keiner der Ausnahmetatbestände gemäss Art. 52 Abs. 4 Bst. ii und iii EG-VO 883/2004 vorliegt und unterjährige Versicherungszeiten gem. Art. 57 Abs. 1 EG-VO 883/2004 nicht berücksichtigt werden müssen (vgl. act. 7). Demnach richtet sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV, insbesondere auch die Berechnung der Rentenhöhe, weiterhin ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht. Eine Berücksichtigung der in Deutschland erworbenen Beitragszeiten für die Rentenberechnung der schweizerischen AHV-Renten scheidet damit aus.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht ausschliesslich gestützt auf die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten und die nach dem AHVG und der AHVV geleisteten Beiträgen und damit autonom ermittelt hat. Die Beschwerde 12. Oktober 2016 ist offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen.
6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: