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608 2025 25

Freiburg · 2025-08-12 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sachverhalt

A. A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren im Dezember 1959, wohnhaft in B.________, meldete sich im Oktober 2023 bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zum Vorbezug seiner Altersrente um ein Jahr an. Diese leitete seine Anmeldung in der Folge an die zuständige Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (nachfolgend: Ausgleichskasse) weiter, die ihm mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 mit Wirkung ab 1. Januar 2024 eine Rente zusprach. Sie berechnete den Grundbetrag auf CHF 2'097.-, kürzte diesen infolge des Vorbezugs um CHF 143.- und setzte die Altersrente auf CHF 1’954.- fest. B. Mit Verfügung vom 22. November 2024 berechnete die Ausgleichskasse die Altersrente nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters neu. Sie sprach dem Versicherten mit Wirkung ab

1. Januar 2025 eine Rente von CHF 2'010.- zu, wobei sie den Grundbetrag von CHF 2'157.- um CHF 147.- kürzte. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 25. November 2024 Einsprache, mit der er die Rentenbemessung bzw. die Kürzung des Grundbetrags um CHF 147.- kritisierte. Darüber hinaus führte er aus, dass er bisher weder eine Übergangsrente zugesprochen noch Unterstützung vom Sozialamt erhalten habe und seine finanziellen Mittel aus der beruflichen Vorsorge aufgebraucht seien. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2025 ab und wies darauf hin, dass die vorgenommene Kürzung den geltenden Weisungen zur Berechnung der Altersrente entspreche. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2025 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht. Er stellt sinngemäss das Begehren, es sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 14. Januar 2025 aufzuheben und ihm eine ungekürzte Altersrente zuzusprechen. Zudem wisse er auch nach dem Einspracheentscheid immer noch nicht, weshalb er keine Übergangsrente erhalten habe. In ihren Bemerkungen vom 13. März 2025 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. D. Auf die weiteren Elemente des Sachverhaltes wird, soweit für die Entscheidfindung notwendig, in den nachstehenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 12. Februar 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2025 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 prüft, ob die Vorinstanz seine Altersrente korrekt berechnet resp. die Altersrente zu Recht gekürzt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1964 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) per 1. Januar 2025 diverse Änderungen erfahren hat. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat im Dezember 2024 sein 65. Altersjahr vollendet und damit das gesetzliche Rentenalter erreicht. Gemäss Art. 21 Abs. 2 AHVG entsteht der Anspruch auf eine Altersleistung am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des regulären Rentenalters folgt. Der Beschwerdeführer hat somit ab Januar 2025 Anspruch auf eine Altersleistung. Da er seine Altersrente aber um ein Jahr vorbezogen hat, entstand sein Rentenanspruch bereits im Januar 2024. Infolge Erreichens des gesetzlichen Rentenalters im Dezember 2024 wurde – mit der hier angefochtenen Verfügung – der ihm zustehende Rentenbetrag per 1. Januar 2025 neu berechnet. Für die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids sind somit diejenigen Normen massgebend, die per 1. Januar 2025 in Kraft traten (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2; vgl. auch Urteil BVGer C-6529/2016 vom 24. Juli 2018 E. 2.4).

E. 3 Mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Januar 2025 wurde die dem Beschwerdeführer zustehende (ordentliche) Altersrente infolge Erreichens des gesetzlichen Rentenalters neu berechnet. Da der Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege nur eingeschränkt, nicht aber erweitert werden kann, ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob diese Neuberechnung korrekt erfolgte, nicht aber, ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls Anspruch auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose gehabt hätte resp. weshalb er sich für den Bezug dieser Leistungen nicht anmelden konnte. Auf seine diesbezüglichen Einwände ist somit nicht weiter einzugehen.

E. 4 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem

1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG und 137 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Gestützt auf diese Konten prüft die zuständige

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Ausgleichskasse die Berechtigung der gesuchstellenden Person auf eine Altersrente und setzt diese fest (Art. 68 Abs. 2 AHVV). Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen (Art. 40 Abs. 1 AHVG). Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem

31. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente. Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters neu berechnet (Art. 40 Abs. 5 AHVG). Bei Erreichen des Referenzalters wird der definitive Kürzungsbetrag ermittelt. Dabei wird die Summe der ungekürzten vorbezogenen Renten, dividiert durch die entsprechende Anzahl Monate, während denen die jeweilige Rente oder der Rentenanteil vorbezogen wurde, mit dem für die entsprechende Vorbezugsdauer geltenden Kürzungssatz multipliziert. Die für jeden Rentenanteil ermittelten Kürzungsbeträge ergeben zusammen den Kürzungsbetrag, der ab dem Referenzalter von der Rente abgezogen wird (Art. 56bis Abs. 3 AHVV). Beim Vorbezug der Rente gelten die folgenden Kürzungssätze in Prozent der Altersrente (vgl. Art. 56bis Abs. 1 AHVV): Der Kürzungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (Art. 56bis Abs. 4 AHVV).

E. 5 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Ausgleichskasse habe auf dem Rentenbetrag ab Januar 2025 zu Unrecht eine Kürzung von CHF 147.- vorgenommen. Es sei ihm eine ungekürzte Altersrente zuzusprechen. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Bezug seiner Altersrente unbestrittenermassen um ein Jahr (12 Monate) vorbezogen hat. Für den Fall eines solchen Vorbezugs ist gemäss der klaren gesetzlichen Regelung (vgl. vorstehende E. 4) vorgesehen, dass die (ordentliche) Altersrente gekürzt wird. Es handelt sich um einen Automatismus, der unabhängig von persönlichen Ausnahmesituationen greift. Daher kann eine versicherte Person – wie vorliegend

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 der Beschwerdeführer – auch dann keine Ausnahme beanspruchen, wenn der Vorbezug allein deshalb erfolgte, weil sie keine Arbeitsstelle mehr finden konnte. Gleiches gilt auch für die weiteren, vom Beschwerdeführer angerufenen Umstände (Teilung der Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge infolge Scheidung; mangelnde Unterstützung durch die Sozialhilfe; keine Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose). Bleibt zu erwähnen, dass gestützt auf die vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich ist, dass die Ausgleichskasse die Altersrente falsch berechnet hätte. Der vom Beschwerdeführer beanstandete, berücksichtigte Kürzungsbetrag von 147.- (6,8 Prozent) entspricht denn auch der gesetzlichen Regelung.

E. 6 Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Ausgleichskasse die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Januar 2025 ist nicht zu beanstanden, weshalb er zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

E. 7 Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 Bst. fbis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sind keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 12. August 2025 /tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2025 25 Urteil vom 12. August 2025 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Johannes Frölicher Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Timothy Schertenleib Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE BERNER ARBEITGEBER, Vorinstanz Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Berechnung der Altersrente; Kürzung der Altersrente infolge Vorbezugs) Beschwerde vom 12. Februar 2025 gegen den Einspracheentscheid vom

14. Januar 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren im Dezember 1959, wohnhaft in B.________, meldete sich im Oktober 2023 bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zum Vorbezug seiner Altersrente um ein Jahr an. Diese leitete seine Anmeldung in der Folge an die zuständige Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (nachfolgend: Ausgleichskasse) weiter, die ihm mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 mit Wirkung ab 1. Januar 2024 eine Rente zusprach. Sie berechnete den Grundbetrag auf CHF 2'097.-, kürzte diesen infolge des Vorbezugs um CHF 143.- und setzte die Altersrente auf CHF 1’954.- fest. B. Mit Verfügung vom 22. November 2024 berechnete die Ausgleichskasse die Altersrente nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters neu. Sie sprach dem Versicherten mit Wirkung ab

1. Januar 2025 eine Rente von CHF 2'010.- zu, wobei sie den Grundbetrag von CHF 2'157.- um CHF 147.- kürzte. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 25. November 2024 Einsprache, mit der er die Rentenbemessung bzw. die Kürzung des Grundbetrags um CHF 147.- kritisierte. Darüber hinaus führte er aus, dass er bisher weder eine Übergangsrente zugesprochen noch Unterstützung vom Sozialamt erhalten habe und seine finanziellen Mittel aus der beruflichen Vorsorge aufgebraucht seien. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2025 ab und wies darauf hin, dass die vorgenommene Kürzung den geltenden Weisungen zur Berechnung der Altersrente entspreche. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2025 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht. Er stellt sinngemäss das Begehren, es sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 14. Januar 2025 aufzuheben und ihm eine ungekürzte Altersrente zuzusprechen. Zudem wisse er auch nach dem Einspracheentscheid immer noch nicht, weshalb er keine Übergangsrente erhalten habe. In ihren Bemerkungen vom 13. März 2025 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. D. Auf die weiteren Elemente des Sachverhaltes wird, soweit für die Entscheidfindung notwendig, in den nachstehenden rechtlichen Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 12. Februar 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2025 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 prüft, ob die Vorinstanz seine Altersrente korrekt berechnet resp. die Altersrente zu Recht gekürzt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1964 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) per 1. Januar 2025 diverse Änderungen erfahren hat. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat im Dezember 2024 sein 65. Altersjahr vollendet und damit das gesetzliche Rentenalter erreicht. Gemäss Art. 21 Abs. 2 AHVG entsteht der Anspruch auf eine Altersleistung am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des regulären Rentenalters folgt. Der Beschwerdeführer hat somit ab Januar 2025 Anspruch auf eine Altersleistung. Da er seine Altersrente aber um ein Jahr vorbezogen hat, entstand sein Rentenanspruch bereits im Januar 2024. Infolge Erreichens des gesetzlichen Rentenalters im Dezember 2024 wurde – mit der hier angefochtenen Verfügung – der ihm zustehende Rentenbetrag per 1. Januar 2025 neu berechnet. Für die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids sind somit diejenigen Normen massgebend, die per 1. Januar 2025 in Kraft traten (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2; vgl. auch Urteil BVGer C-6529/2016 vom 24. Juli 2018 E. 2.4). 3. Mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Januar 2025 wurde die dem Beschwerdeführer zustehende (ordentliche) Altersrente infolge Erreichens des gesetzlichen Rentenalters neu berechnet. Da der Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege nur eingeschränkt, nicht aber erweitert werden kann, ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob diese Neuberechnung korrekt erfolgte, nicht aber, ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls Anspruch auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose gehabt hätte resp. weshalb er sich für den Bezug dieser Leistungen nicht anmelden konnte. Auf seine diesbezüglichen Einwände ist somit nicht weiter einzugehen. 4. Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem

1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG und 137 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Gestützt auf diese Konten prüft die zuständige

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Ausgleichskasse die Berechtigung der gesuchstellenden Person auf eine Altersrente und setzt diese fest (Art. 68 Abs. 2 AHVV). Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen (Art. 40 Abs. 1 AHVG). Die vorbezogene Rente wird berechnet anhand der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem

31. Dezember vor dem Vorbezug der ganzen oder eines Teils der Rente. Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters neu berechnet (Art. 40 Abs. 5 AHVG). Bei Erreichen des Referenzalters wird der definitive Kürzungsbetrag ermittelt. Dabei wird die Summe der ungekürzten vorbezogenen Renten, dividiert durch die entsprechende Anzahl Monate, während denen die jeweilige Rente oder der Rentenanteil vorbezogen wurde, mit dem für die entsprechende Vorbezugsdauer geltenden Kürzungssatz multipliziert. Die für jeden Rentenanteil ermittelten Kürzungsbeträge ergeben zusammen den Kürzungsbetrag, der ab dem Referenzalter von der Rente abgezogen wird (Art. 56bis Abs. 3 AHVV). Beim Vorbezug der Rente gelten die folgenden Kürzungssätze in Prozent der Altersrente (vgl. Art. 56bis Abs. 1 AHVV): Der Kürzungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (Art. 56bis Abs. 4 AHVV). 5. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Ausgleichskasse habe auf dem Rentenbetrag ab Januar 2025 zu Unrecht eine Kürzung von CHF 147.- vorgenommen. Es sei ihm eine ungekürzte Altersrente zuzusprechen. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Bezug seiner Altersrente unbestrittenermassen um ein Jahr (12 Monate) vorbezogen hat. Für den Fall eines solchen Vorbezugs ist gemäss der klaren gesetzlichen Regelung (vgl. vorstehende E. 4) vorgesehen, dass die (ordentliche) Altersrente gekürzt wird. Es handelt sich um einen Automatismus, der unabhängig von persönlichen Ausnahmesituationen greift. Daher kann eine versicherte Person – wie vorliegend

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 der Beschwerdeführer – auch dann keine Ausnahme beanspruchen, wenn der Vorbezug allein deshalb erfolgte, weil sie keine Arbeitsstelle mehr finden konnte. Gleiches gilt auch für die weiteren, vom Beschwerdeführer angerufenen Umstände (Teilung der Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge infolge Scheidung; mangelnde Unterstützung durch die Sozialhilfe; keine Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose). Bleibt zu erwähnen, dass gestützt auf die vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich ist, dass die Ausgleichskasse die Altersrente falsch berechnet hätte. Der vom Beschwerdeführer beanstandete, berücksichtigte Kürzungsbetrag von 147.- (6,8 Prozent) entspricht denn auch der gesetzlichen Regelung. 6. Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Ausgleichskasse die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Januar 2025 ist nicht zu beanstanden, weshalb er zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 Bst. fbis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sind keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 12. August 2025 /tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter