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C-411/2019

C-411/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-26 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. Der am (...) 1957 geborene, verheiratete, in (...), Thailand, lebende Schweizer Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich mit Erklärung vom 2. Oktober 2017 zum Beitritt in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; nachfolgend: freiwillige Versicherung) an und wurde mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 aufgenommen (vgl. Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 4. März 2019 [nachfolgend: SAK-act.] 10; 16). B. B.a Am 21. Dezember 2017 reichte der Versicherte das ausgefüllte Formular «Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2016» mit verschiedenen Belegen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ein (SAK-act. 19). B.b Mit Schreiben vom 3. November 2017 teilte die SAK dem Versicherten mit, dass er seit dem 17. Februar 2017 wieder der obligatorischen AHV/IV unterstellt sei, weshalb die Mitgliedschaft bei der freiwilligen Versicherung AHV/IV am 28. Februar 2018 ende. Er werde die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 am Ende des Jahres erhalten (SAK-act. 17; vgl. auch SAK-act. 18). B.c Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 wurde der Versicherte von der SAK aufgefordert, die Einkommens- und Vermögenserklärung 2017 innert 60 Tagen vollständig ausgefüllt, datiert und unterschrieben, zusammen mit allen nötigen Beilagen zurückzusenden (SAK-act. 27). B.d Mit Schreiben vom 13. März 2018 (vorab per E-Mail) drohte die SAK dem Versicherten mittels Mahnung eine amtliche Verfügung an, sofern dieser nicht innerhalb von 30 Tagen das ausgefüllte Formular «Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2017» inklusive aller notwendigen Beilagen für die Festsetzung der AHV/IV-Beiträge einreichen sollte (SAK-act. 21). B.e Mit E-Mail vom 14. März 2018 führte der Versicherte aus, die Beitragsverfügung am 16. Februar 2018 beglichen zu haben. Ebenfalls habe die SAK am 3. November 2017 bestätigt, dass er seit dem 17. Februar 2017 wieder der obligatorischen AHV/IV unterstellt sei. Daran habe sich bisher nichts geändert, weshalb sich eine Einkommens- und Vermögenserklärung für 2017 erübrige (SAK-act. 22). Mit E-Mail vom 22. März 2018 bat die SAK den Versicherten erneut, ihr alle Dokumente für die Periode vom 1. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2017 bis Ende Mai 2018 zurückzusenden, um eine amtliche Verfügung zu vermeiden (SAK-act. 23). Mit E- Mail vom 23. März 2018 teilte der Versicherte der SAK mit, er habe vom 1. Januar 2017 bis 15. Februar 2017 keine Arbeitstätigkeit ausgeübt, weshalb er keine Dokumente zum Versand habe (SAK-act. 24). B.f Mit amtlicher Beitragsverfügung vom 28. Juni 2018, ausgehend von einem massgebenden Einkommen von Fr. 32'800.-, setzte die SAK die Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2017 auf Fr. 3'214.40 fest, zuzüglich Fr. 160.70 (Verwaltungskostenbeitrag von 5 %), insgesamt somit auf Fr. 3'375.10 (SAK-act. 25). B.g Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 wies der Versicherte erneut darauf hin, dass er zwischen Januar und Februar 2017 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und somit kein Einkommen erzielt habe, weshalb auch kein Beitragsanspruch von Fr. 3'375.- habe entstehen können (SAK-act. 26). Mit E-Mail vom 23. Juli 2018 bestätigte die SAK den Eingang der Eingabe des Versicherten vom 5. Juli 2018 und wies diesen darauf hin, dass dieser gemäss Rückseite der Verfügung die Möglichkeit habe, eine Einsprache mittels Brief zusammen mit den nötigen Belegen einzureichen, damit die AHV/IV-Beiträge neu berechnet werden (SAK-act. 27). Mit E-Mail vom 24. Juli 2018 stellte der Versicherte der SAK in Aussicht, ein Schreiben mit den Belegen baldmöglichst einzureichen (SAK-act. 28). B.h Mit Schreiben vom 28. Juli 2018 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Beitragsverfügung der SAK vom 28. Juni 2018 und reichte das ausgefüllte Formular «Einkommens- und Vermögenserklärung 2017» bei der SAK ein. Zur Begründung führte er erneut aus, dass aufgrund des fehlenden Einkommens kein freiwilliger Beitragsanspruch an die AHV/AVS entstehen könne (SAK-act. 30). B.i Die SAK mahnte den Versicherten mit Schreiben vom 28. August 2018 sowie vom 28. Oktober 2018 und forderte ihn jeweils zur Begleichung der Beiträge an die freiwillige AHV/IV betreffend das Jahr 2017 auf (SAK-act. 31 und 33). B.j Die Einsprache des Versicherten vom 28. Juli 2018 wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 ab (SAK-act. 34). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Versicherte habe die Einkommens- und Vermögenserklärung nicht vollständig ausgefüllt. Insbesondere sei die Vermögenssektion vollkommen ausgelassen worden. Die Einsprache würde es nicht ermöglichen, die amtliche Taxation 2017 aufzuheben, weshalb sie als unbegründet abgewiesen werde. C. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Einschätzung eines fiktiven Einkommens durch die Vorinstanz - trotz mehrmaliger Mitteilung eines vertragslosen Zustandes zu Beginn 2017 und fehlender Anhaltspunkte (z.B. Lohnabrechnungen, Bank-Zahlungen) für eine Erwerbstätigkeit - sei willkürlich und beruhe weder auf nachvollziehbaren noch logischen Elementen. Sodann sei die Vorinstanz von einer Zeitspanne vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 für die Veranlagung ausgegangen, während seinerseits stets auf die massgebliche Periode vom 1. Januar 2017 bis 15. Februar 2017 Bezug genommen worden sei. Die Bemessung der Veranlagung sei bereits aus diesem Grund falsch. Es fehlten überdies bei der Einschätzung jegliche Anhaltspunkte oder Dokumente, welche die Veranlagung begründen oder untermauern würden. Auch die Vermögensermittlung sei fragwürdig, da im Jahr 2016 kein Vermögen deklariert und soweit nachvollziehbar auch nicht in die Veranlagung einbezogen worden sei, womit unklar sei, weshalb im Jahr 2017 auf einmal Vermögenswerte angenommen würden (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2018 (BVGer-act. 5). E. Nachdem der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik innert Frist keinen Gebrauch gemacht hatte, schloss die Instruktionsrichterin den Schriftwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, am 11. Juni 2019 ab (BVGer-act. 4). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2018 durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018, mit welchem die Vorinstanz den am 28. Juni 2018 verfügten Beitrag für das Jahr 2017 in Höhe von Fr. 3'899.90 bestätigt hat.

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit des Entscheides (Art. 49 VwVG).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Thailand. Zwischen der Schweiz und Thailand besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Die Festsetzung der Beiträge an die freiwillige Versicherung richtet sich demnach ausschliesslich nach schweizerischem Recht.

E. 3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 21. Dezember 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.).

E. 3.4 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Daher ist vorliegend auf die im strittigen Beitragszeitraum (Kalenderjahr 2017) geltende Rechtslage abzustellen (vgl. Urteil des BVGer C-7025/2015 vom 16. August 2017 E. 3 mit Hinweisen).

E. 4.1 Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG).

E. 4.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 AHVG). Der Bundesrat hat in Wahrnehmung dieser Kompetenz die der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR 831.111) als entsprechende Ausführungsverordnung erlassen. Soweit die VFV keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) Anwendung (Art. 25 VFV).

E. 4.3 Zur Bemessung der Beiträge unterscheidet das Gesetz zwischen erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Versicherten. Während die Beiträge Erwerbstätiger in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt werden (Art. 4 Abs. 1 AHVG), zahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG), konkret nach Vermögen und allfälligen Renteneinkommen (Art. 28 AHVV). Nur geringfügig oder nicht dauernd voll erwerbstätige Personen gelten als nichterwerbstätig, wenn ihr Beitrag als Erwerbstätiger nicht den Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 AHVG) oder nicht die Hälfte des Beitrags für Nichterwerbstätige (Art. 28bis Abs. 1 AHVV) erreichen würde.

E. 4.4 Die Beiträge der erwerbstätigten Versicherten an die freiwillige Versicherung belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 914 Franken im Jahr entrichten (Art. 13b Abs. 1 VFV). Nichterwerbstätige freiwillig Versicherte bezahlen für die AHV/IV einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Der Beitrag liegt zwischen Fr. 914.- und Fr. 22'850.- im Jahr. Dabei wird das Vermögen und das mit 20 multiplizierte jährliche Renteneinkommen in Franken zum Vermögen addiert (Art. 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 VFV; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 AHVV).

E. 4.5 Gemäss Art. 18a Abs. 1 VFV belaufen sich die Verwaltungskostenbeiträge auf den in der Verordnung vom 19. Oktober 2011 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV festgesetzten Maximalansatz (Verordnung Verwaltungskostenbeiträge [SR 831.143.41]). Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den Beiträgen zu erheben (Art. 18a Abs. 2 VFV). Die von den Ausgleichskassen nach Art. 69 Abs. 1 AHVG zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge dürfen 5 Prozent der Beitragssumme, die ein Arbeitgeber, eine selbstständig erwerbende Person, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers oder eine nichterwerbstätige Person zu entrichten hat, nicht übersteigen (Art. 1 Verordnung Verwaltungskostenbeiträge).

E. 4.6 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 Bst. c VFV). Nach der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2017, Rz. 4036-4038 und 4041-4042 WFV) sind Einkommen und Vermögen der Versicherten von der Ausgleichskasse anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular «Erklärung über Einkommen und Vermögen» zu machen. Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätestens Anfang Dezember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben diese innert 30 Tagen seit Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an die Ausgleichskasse zurückzuschicken. Unselbstständigerwerbende haben zu diesem Zweck, wenn immer möglich, Lohnausweise ihrer Arbeitgeber oder Steuerveranlagungen vorzulegen (Rz. 4039 WFV). Nichterwerbstätige Beitragspflichtige haben ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen (z.B. Steuerrechnungen) zu belegen (Rz. 4041 WFV). Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen (Rz. 4043 WFV).

E. 4.7 Macht die versicherte Person die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss, so ist sie innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV; Rz. 3014, 4044 WFV). Werden die entsprechenden Angaben bzw. Unterlagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu unterscheiden (Rz. 4045 WFV): Hat die versicherte Person bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Hat die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 VFV; Rz. 3015 WFV). Der Ausgleichskasse muss bei der Beitragsermittlung von Amtes wegen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden, besonders wenn sie - namentlich für eine Veranlagung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV - im Ausland operiert, wo sie über eine beschränkte Abklärungsbefugnis verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beitragsermittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolgt, die Versicherten zu motivieren, ihren Pflichten nachzukommen, weshalb eine entsprechende Beitragsbemessung streng und einschneidend sein darf; eine schematische Erhöhung um jeweils 30 % wurde dabei als zulässig erachtet (vgl. BGE 113 V 81 E. 5b).

E. 4.8 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H. auf 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes trägt folglich die beweisbelastete Partei (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 208).

E. 4.9 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; 103 V 63 E. 2a). Gleiches gilt für die Zustellung einer Mahnung, da es auch hier grundsätzlich die Vorinstanz ist, die Rechte daraus ableiten will. Der Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a).

E. 5 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 zu Recht mittels amtlicher Veranlagung festgelegt hat.

E. 5.1 Die Festsetzung der Beiträge aufgrund einer amtlichen Veranlagung infolge ungenügender Angabe seitens des Versicherten setzt eine rechtskonforme Durchführung des Mahnverfahrens gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV voraus (vgl. E. 4.7 hiervor).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein. Er rügt, die Einschätzung eines fiktiven Einkommens durch die Vorinstanz sei willkürlich, da er diese mehrmals auf seinen vertragslosen Zustand zu Beginn 2017 hingewiesen habe. Überdies fehlten auch Anhaltspunkte (z.B. Lohnabrechnungen, Bankzahlungen) für eine Erwerbstätigkeit. Sodann sei die Vorinstanz von einer Zeitspanne vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2018 für die Veranlagung ausgegangen, während seinerseits stets auf die massgebliche Periode vom 1. Januar 2018 bis 15. Februar 2018 Bezug genommen worden sei (vgl. BVGer-act. 1).

E. 5.3 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, den Beschwerdeführer um die Einreichung der verlangten Dokumente gebeten und hierfür gemahnt zu haben. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er keine Arbeitstätigkeit für die betreffende Periode ausgeübt habe und ihr aus diesem Grund keine Dokumente sende. Eine ordentliche Veranlagung der AHV/IV-Beiträge für einen Nichterwerbstätigen ohne Vermögensinformationen sei auf dieser Grundlage nicht möglich. Auch habe der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren die erneut zugesandte Einkommens- und Vermögenserklärung nicht vollständig ausgefüllt. Insbesondere sei die Vermögenssektion vollkommen ausgelassen worden. Die Einsprache habe es deshalb nicht ermöglicht, die amtliche Taxation 2017 aufzuheben (BVGer-act. 5).

E. 5.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die SAK mit Datum vom 5. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer den Fragebogen zur Erklärung des Einkommens und Vermögens für das Beitragsjahr 2017 zukommen liess. Darin wurde der Beschwerdeführer insbesondere darauf hingewiesen, dass die Erklärung vollständig auszufüllen und alle Angaben zu belegen seien, wobei das Nichteinhalten dieser Vorgaben die amtliche Verfügung oder den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zur Folge habe (SAK-act. 27). Mit nicht eingeschrieben sowie vorab per E-Mail versandtem Mahnschreiben vom 13. März 2018 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass die Einkommens- und Vermögenserklärung inklusive aller notwendigen Beilagen für die Festsetzung der AHV/IV-Beiträge noch nicht eingegangen seien, und setzte ihm eine Nachfrist von 30 Tagen, unter gleichzeitiger Androhung der amtlichen Veranlagung im Unterlassungsfall (SAK-act. 21 und 22, S. 2). Mit E-Mail vom 14. März 2018 erklärte der Beschwerdeführer, die SAK habe eine Einkommens- und Vermögenserklärung für 2016 erhalten, deren Empfang am 12. Januar 2018 bestätigt worden sei. Ebenfalls habe er die entsprechende Beitragsverfügung am 16. Februar 2018 beglichen. Die SAK habe am 3. November 2017 bestätigt, dass er seit dem 17. Februar 2017 wieder der obligatorischen AHV/IV unterstellt sei. Daran habe sich bisher nichts geändert, weshalb sich eine Einkommens- und Vermögenserklärung für 2017 erübrige (SAK-act. 22, S. 1). Mit E-Mail vom 22. März 2018 bat die SAK den Beschwerdeführer erneut, ihr bis Ende Mai 2018 alle Dokumente für die Periode vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 zurückzusenden (SAK-act. 23). Mit E-Mail vom 23. März 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er vom 1. Januar 2017 bis zum 15. Februar 2017 keine Arbeitstätigkeit ausgeübt und deshalb auch keine Dokumente zum Versand habe (SAK-act. 24). Am 28. Juni 2018 verfügte die Vorinstanz die amtliche Veranlagung des Beschwerdeführers (SAK-act. 25).

E. 5.5.1 Aus dem dargelegten Sachverhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz in diversen E-Mails und Schreiben darauf aufmerksam gemacht hatte, dass er im vorliegend massgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 15. Februar 2017 keiner Erwerbstätigkeit nachging und mithin weder über ein entsprechendes Einkommen noch über Vermögen verfüge, weshalb er keine Dokumente einreichen könne (vgl. SAK-act. 22; 24; vgl. auch 26; 30). Unter diesen Umständen wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer unmissverständlich und klar mitzuteilen, dass er für diese Periode auch als Nichterwerbstätiger zur Bezahlung entsprechender Beiträge und zur Einreichung der entsprechenden Belege - auch über das geltend gemachte Nichtvorhandensein von Vermögen (z.B. durch Steuerrechnungen oder Kontoauszüge) - verpflichtet ist (vgl. dazu E. 4.4 und 4.6 hiervor).

E. 5.5.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit der Mahnung vom 13. März 2018 für den Fall des ungenutzten Fristablaufs denn auch lediglich die Erstellung einer «amtlichen Verfügung» angedroht (SAK-act. 21). Unter Berücksichtigung eines im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes, wonach schwere Rechtsnachteile - wozu auch eine amtliche Veranlagung zählen kann - als Folge pflichtwidrigen Verhaltens nur dann Platz greifen dürfen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich und unmissverständlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen), ist der knappe und als solches nicht ohne Weiteres verständliche Hinweis der Vorinstanz es werde eine «amtliche Verfügung erstellt» als ungenügend zu betrachten (vgl. Urteile des BVGer C-1030/2019 vom 15. September 2020 E.4.3; C-4953/2017 vom 27. März 2019 E. 3.4.2).

E. 5.6 Schliesslich ist festzustellen, dass die hier zur Diskussion stehenden aktenkundige Mahnung vom 13. März 2018, die Beitragsverfügung vom 28. Juni 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 dem Beschwerdeführer in Thailand direkt mit der Post und nicht unter Einhaltung des diplomatischen oder konsularischen Weges zugestellt wurden (vgl. SAK-act. 21; 25; 34). Ebenfalls sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgängig aufgefordert worden wäre, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen.

E. 5.6.1 In Ermangelung einer anders lautenden staatsvertraglichen Bestimmung zwischen der Schweiz und Thailand oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates hätte die Zustellung daher auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg erfolgen müssen, da es sich hier nicht bloss um Mitteilungen rein informativen Inhalts - welche keine Rechtswirkungen nach sich ziehen und deshalb direkt per Post zugestellt werden dürfen - gehandelt hat (vgl. dazu 136 V 295 E. 5.1 S. 305; 124 V 47 E. 3a; vgl. auch Urteile des BVGer C-5332/2020 vom 7. Mai 2021 E. 4.2, C-5745/2007 vom 18. Februar 2009 E. 4.5 und C-4121/2008 vom 3. März 2009). Ein anderes Vorgehen verstösst gegen Völkerrecht (BGE 136 V 295 E. 5.1 und 124 V 47 E. 3b, je mit Hinweisen; siehe auch die Verfügung des EVG [heute: BGer] K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.2 sowie das Urteil des BVGer C-2887/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen).

E. 5.6.2 Aus dem Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV folgt der Grundsatz, dass den Rechtsuchenden aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 38 VwVG und Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Aus der gesetzlichen Regelung von Art. 38 VwVG bzw. Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG hat das Eidgenössische Versicherungsgericht geschlossen, dass jedoch nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig ist. Es ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt bzw. benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch im prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 106 V 93 E.2a mit Hinweisen auf BGE 98 V 277 E.1; Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: VwVG-Kommentar, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 38 Rz. 16 m.w.H.). Nichtigkeit im Sinne einer absoluten Unwirksamkeit der Verfügung wird rechtsprechungsgemäss nur in Ausnahmefällen angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird; fehlt einer Verfügung jegliche Rechtsverbindlichkeit in diesem Sinne, ist dies durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; Urteil des BGer 2C_712/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1).

E. 5.6.3 Ob die mangelhafte Eröffnung der Mahnungen - vor dem Hintergrund des hier zu beachtenden Grundsatzes von Treu und Glauben - für sich allein die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides zur Folge hätte, kann vorliegend offenbleiben, da der Einspracheentscheid bereits aus den vorstehend (E. 5.5 hiervor) dargelegten Gründen aufzuheben ist.

E. 5.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Mahnverfahren nach Art. 17 Abs. 1 VFV als Voraussetzung für die amtliche Veranlagung nicht korrekt durchgeführt hat. Daran vermag auch die im Rahmen des Einspracheverfahrens seitens der Vorinstanz an den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23. Juli 2018 ergangene Aufforderung zur Einreichung der nötigen Belege nichts zu ändern (SAK-act. 27). Denn die Verwaltung hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Dazu gehört auch die Durchführung des Mahnverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 VFV (vgl. BGE 132 V 368 E. 4.1 und 6.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 42 Rz. 42 ff. und 46 f.).

E. 5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beitragsverfügung vom 28. Juni 2018 zu Unrecht mittels amtlicher Veranlagung erfolgt ist und deren Bestätigung im Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 nicht rechtens ist. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie das vorstehend dargelegte Mahnverfahren in rechtsgenüglicher Weise durchführe. Hierbei sind die noch ausstehenden Akten respektive Angaben konkret zu bezeichnen und im genannten Mahnverfahren einzuholen. Sollten die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Dokumente auch nach korrekter Durchführung dieses Verfahrens nicht vorliegen, wird sie die Beitragsverfügung erneut mittels amtlicher Veranlagung zu verfügen haben.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren durchführe und anschliessend neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-411/2019 Urteil vom 26. August 2021 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, (Thailand),Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, freiwillige Versicherung; (Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018). Sachverhalt: A. Der am (...) 1957 geborene, verheiratete, in (...), Thailand, lebende Schweizer Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich mit Erklärung vom 2. Oktober 2017 zum Beitritt in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; nachfolgend: freiwillige Versicherung) an und wurde mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 aufgenommen (vgl. Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 4. März 2019 [nachfolgend: SAK-act.] 10; 16). B. B.a Am 21. Dezember 2017 reichte der Versicherte das ausgefüllte Formular «Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2016» mit verschiedenen Belegen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ein (SAK-act. 19). B.b Mit Schreiben vom 3. November 2017 teilte die SAK dem Versicherten mit, dass er seit dem 17. Februar 2017 wieder der obligatorischen AHV/IV unterstellt sei, weshalb die Mitgliedschaft bei der freiwilligen Versicherung AHV/IV am 28. Februar 2018 ende. Er werde die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 am Ende des Jahres erhalten (SAK-act. 17; vgl. auch SAK-act. 18). B.c Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 wurde der Versicherte von der SAK aufgefordert, die Einkommens- und Vermögenserklärung 2017 innert 60 Tagen vollständig ausgefüllt, datiert und unterschrieben, zusammen mit allen nötigen Beilagen zurückzusenden (SAK-act. 27). B.d Mit Schreiben vom 13. März 2018 (vorab per E-Mail) drohte die SAK dem Versicherten mittels Mahnung eine amtliche Verfügung an, sofern dieser nicht innerhalb von 30 Tagen das ausgefüllte Formular «Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2017» inklusive aller notwendigen Beilagen für die Festsetzung der AHV/IV-Beiträge einreichen sollte (SAK-act. 21). B.e Mit E-Mail vom 14. März 2018 führte der Versicherte aus, die Beitragsverfügung am 16. Februar 2018 beglichen zu haben. Ebenfalls habe die SAK am 3. November 2017 bestätigt, dass er seit dem 17. Februar 2017 wieder der obligatorischen AHV/IV unterstellt sei. Daran habe sich bisher nichts geändert, weshalb sich eine Einkommens- und Vermögenserklärung für 2017 erübrige (SAK-act. 22). Mit E-Mail vom 22. März 2018 bat die SAK den Versicherten erneut, ihr alle Dokumente für die Periode vom 1. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2017 bis Ende Mai 2018 zurückzusenden, um eine amtliche Verfügung zu vermeiden (SAK-act. 23). Mit E- Mail vom 23. März 2018 teilte der Versicherte der SAK mit, er habe vom 1. Januar 2017 bis 15. Februar 2017 keine Arbeitstätigkeit ausgeübt, weshalb er keine Dokumente zum Versand habe (SAK-act. 24). B.f Mit amtlicher Beitragsverfügung vom 28. Juni 2018, ausgehend von einem massgebenden Einkommen von Fr. 32'800.-, setzte die SAK die Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2017 auf Fr. 3'214.40 fest, zuzüglich Fr. 160.70 (Verwaltungskostenbeitrag von 5 %), insgesamt somit auf Fr. 3'375.10 (SAK-act. 25). B.g Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 wies der Versicherte erneut darauf hin, dass er zwischen Januar und Februar 2017 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und somit kein Einkommen erzielt habe, weshalb auch kein Beitragsanspruch von Fr. 3'375.- habe entstehen können (SAK-act. 26). Mit E-Mail vom 23. Juli 2018 bestätigte die SAK den Eingang der Eingabe des Versicherten vom 5. Juli 2018 und wies diesen darauf hin, dass dieser gemäss Rückseite der Verfügung die Möglichkeit habe, eine Einsprache mittels Brief zusammen mit den nötigen Belegen einzureichen, damit die AHV/IV-Beiträge neu berechnet werden (SAK-act. 27). Mit E-Mail vom 24. Juli 2018 stellte der Versicherte der SAK in Aussicht, ein Schreiben mit den Belegen baldmöglichst einzureichen (SAK-act. 28). B.h Mit Schreiben vom 28. Juli 2018 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Beitragsverfügung der SAK vom 28. Juni 2018 und reichte das ausgefüllte Formular «Einkommens- und Vermögenserklärung 2017» bei der SAK ein. Zur Begründung führte er erneut aus, dass aufgrund des fehlenden Einkommens kein freiwilliger Beitragsanspruch an die AHV/AVS entstehen könne (SAK-act. 30). B.i Die SAK mahnte den Versicherten mit Schreiben vom 28. August 2018 sowie vom 28. Oktober 2018 und forderte ihn jeweils zur Begleichung der Beiträge an die freiwillige AHV/IV betreffend das Jahr 2017 auf (SAK-act. 31 und 33). B.j Die Einsprache des Versicherten vom 28. Juli 2018 wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 ab (SAK-act. 34). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Versicherte habe die Einkommens- und Vermögenserklärung nicht vollständig ausgefüllt. Insbesondere sei die Vermögenssektion vollkommen ausgelassen worden. Die Einsprache würde es nicht ermöglichen, die amtliche Taxation 2017 aufzuheben, weshalb sie als unbegründet abgewiesen werde. C. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Einschätzung eines fiktiven Einkommens durch die Vorinstanz - trotz mehrmaliger Mitteilung eines vertragslosen Zustandes zu Beginn 2017 und fehlender Anhaltspunkte (z.B. Lohnabrechnungen, Bank-Zahlungen) für eine Erwerbstätigkeit - sei willkürlich und beruhe weder auf nachvollziehbaren noch logischen Elementen. Sodann sei die Vorinstanz von einer Zeitspanne vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 für die Veranlagung ausgegangen, während seinerseits stets auf die massgebliche Periode vom 1. Januar 2017 bis 15. Februar 2017 Bezug genommen worden sei. Die Bemessung der Veranlagung sei bereits aus diesem Grund falsch. Es fehlten überdies bei der Einschätzung jegliche Anhaltspunkte oder Dokumente, welche die Veranlagung begründen oder untermauern würden. Auch die Vermögensermittlung sei fragwürdig, da im Jahr 2016 kein Vermögen deklariert und soweit nachvollziehbar auch nicht in die Veranlagung einbezogen worden sei, womit unklar sei, weshalb im Jahr 2017 auf einmal Vermögenswerte angenommen würden (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2018 (BVGer-act. 5). E. Nachdem der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik innert Frist keinen Gebrauch gemacht hatte, schloss die Instruktionsrichterin den Schriftwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, am 11. Juni 2019 ab (BVGer-act. 4). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2018 durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018, mit welchem die Vorinstanz den am 28. Juni 2018 verfügten Beitrag für das Jahr 2017 in Höhe von Fr. 3'899.90 bestätigt hat. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit des Entscheides (Art. 49 VwVG). 3.2 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Thailand. Zwischen der Schweiz und Thailand besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Die Festsetzung der Beiträge an die freiwillige Versicherung richtet sich demnach ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 21. Dezember 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). 3.4 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Daher ist vorliegend auf die im strittigen Beitragszeitraum (Kalenderjahr 2017) geltende Rechtslage abzustellen (vgl. Urteil des BVGer C-7025/2015 vom 16. August 2017 E. 3 mit Hinweisen). 4. 4.1 Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). 4.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 AHVG). Der Bundesrat hat in Wahrnehmung dieser Kompetenz die der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR 831.111) als entsprechende Ausführungsverordnung erlassen. Soweit die VFV keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) Anwendung (Art. 25 VFV). 4.3 Zur Bemessung der Beiträge unterscheidet das Gesetz zwischen erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Versicherten. Während die Beiträge Erwerbstätiger in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt werden (Art. 4 Abs. 1 AHVG), zahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG), konkret nach Vermögen und allfälligen Renteneinkommen (Art. 28 AHVV). Nur geringfügig oder nicht dauernd voll erwerbstätige Personen gelten als nichterwerbstätig, wenn ihr Beitrag als Erwerbstätiger nicht den Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 AHVG) oder nicht die Hälfte des Beitrags für Nichterwerbstätige (Art. 28bis Abs. 1 AHVV) erreichen würde. 4.4 Die Beiträge der erwerbstätigten Versicherten an die freiwillige Versicherung belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 914 Franken im Jahr entrichten (Art. 13b Abs. 1 VFV). Nichterwerbstätige freiwillig Versicherte bezahlen für die AHV/IV einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Der Beitrag liegt zwischen Fr. 914.- und Fr. 22'850.- im Jahr. Dabei wird das Vermögen und das mit 20 multiplizierte jährliche Renteneinkommen in Franken zum Vermögen addiert (Art. 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 VFV; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 AHVV). 4.5 Gemäss Art. 18a Abs. 1 VFV belaufen sich die Verwaltungskostenbeiträge auf den in der Verordnung vom 19. Oktober 2011 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV festgesetzten Maximalansatz (Verordnung Verwaltungskostenbeiträge [SR 831.143.41]). Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den Beiträgen zu erheben (Art. 18a Abs. 2 VFV). Die von den Ausgleichskassen nach Art. 69 Abs. 1 AHVG zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge dürfen 5 Prozent der Beitragssumme, die ein Arbeitgeber, eine selbstständig erwerbende Person, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers oder eine nichterwerbstätige Person zu entrichten hat, nicht übersteigen (Art. 1 Verordnung Verwaltungskostenbeiträge). 4.6 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 Bst. c VFV). Nach der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2017, Rz. 4036-4038 und 4041-4042 WFV) sind Einkommen und Vermögen der Versicherten von der Ausgleichskasse anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular «Erklärung über Einkommen und Vermögen» zu machen. Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätestens Anfang Dezember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben diese innert 30 Tagen seit Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an die Ausgleichskasse zurückzuschicken. Unselbstständigerwerbende haben zu diesem Zweck, wenn immer möglich, Lohnausweise ihrer Arbeitgeber oder Steuerveranlagungen vorzulegen (Rz. 4039 WFV). Nichterwerbstätige Beitragspflichtige haben ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen (z.B. Steuerrechnungen) zu belegen (Rz. 4041 WFV). Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen (Rz. 4043 WFV). 4.7 Macht die versicherte Person die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss, so ist sie innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV; Rz. 3014, 4044 WFV). Werden die entsprechenden Angaben bzw. Unterlagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu unterscheiden (Rz. 4045 WFV): Hat die versicherte Person bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Hat die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 VFV; Rz. 3015 WFV). Der Ausgleichskasse muss bei der Beitragsermittlung von Amtes wegen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden, besonders wenn sie - namentlich für eine Veranlagung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV - im Ausland operiert, wo sie über eine beschränkte Abklärungsbefugnis verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beitragsermittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolgt, die Versicherten zu motivieren, ihren Pflichten nachzukommen, weshalb eine entsprechende Beitragsbemessung streng und einschneidend sein darf; eine schematische Erhöhung um jeweils 30 % wurde dabei als zulässig erachtet (vgl. BGE 113 V 81 E. 5b). 4.8 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H. auf 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes trägt folglich die beweisbelastete Partei (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 208). 4.9 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; 103 V 63 E. 2a). Gleiches gilt für die Zustellung einer Mahnung, da es auch hier grundsätzlich die Vorinstanz ist, die Rechte daraus ableiten will. Der Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a).

5. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 zu Recht mittels amtlicher Veranlagung festgelegt hat. 5.1 Die Festsetzung der Beiträge aufgrund einer amtlichen Veranlagung infolge ungenügender Angabe seitens des Versicherten setzt eine rechtskonforme Durchführung des Mahnverfahrens gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV voraus (vgl. E. 4.7 hiervor). 5.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein. Er rügt, die Einschätzung eines fiktiven Einkommens durch die Vorinstanz sei willkürlich, da er diese mehrmals auf seinen vertragslosen Zustand zu Beginn 2017 hingewiesen habe. Überdies fehlten auch Anhaltspunkte (z.B. Lohnabrechnungen, Bankzahlungen) für eine Erwerbstätigkeit. Sodann sei die Vorinstanz von einer Zeitspanne vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2018 für die Veranlagung ausgegangen, während seinerseits stets auf die massgebliche Periode vom 1. Januar 2018 bis 15. Februar 2018 Bezug genommen worden sei (vgl. BVGer-act. 1). 5.3 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, den Beschwerdeführer um die Einreichung der verlangten Dokumente gebeten und hierfür gemahnt zu haben. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er keine Arbeitstätigkeit für die betreffende Periode ausgeübt habe und ihr aus diesem Grund keine Dokumente sende. Eine ordentliche Veranlagung der AHV/IV-Beiträge für einen Nichterwerbstätigen ohne Vermögensinformationen sei auf dieser Grundlage nicht möglich. Auch habe der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren die erneut zugesandte Einkommens- und Vermögenserklärung nicht vollständig ausgefüllt. Insbesondere sei die Vermögenssektion vollkommen ausgelassen worden. Die Einsprache habe es deshalb nicht ermöglicht, die amtliche Taxation 2017 aufzuheben (BVGer-act. 5). 5.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die SAK mit Datum vom 5. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer den Fragebogen zur Erklärung des Einkommens und Vermögens für das Beitragsjahr 2017 zukommen liess. Darin wurde der Beschwerdeführer insbesondere darauf hingewiesen, dass die Erklärung vollständig auszufüllen und alle Angaben zu belegen seien, wobei das Nichteinhalten dieser Vorgaben die amtliche Verfügung oder den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zur Folge habe (SAK-act. 27). Mit nicht eingeschrieben sowie vorab per E-Mail versandtem Mahnschreiben vom 13. März 2018 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass die Einkommens- und Vermögenserklärung inklusive aller notwendigen Beilagen für die Festsetzung der AHV/IV-Beiträge noch nicht eingegangen seien, und setzte ihm eine Nachfrist von 30 Tagen, unter gleichzeitiger Androhung der amtlichen Veranlagung im Unterlassungsfall (SAK-act. 21 und 22, S. 2). Mit E-Mail vom 14. März 2018 erklärte der Beschwerdeführer, die SAK habe eine Einkommens- und Vermögenserklärung für 2016 erhalten, deren Empfang am 12. Januar 2018 bestätigt worden sei. Ebenfalls habe er die entsprechende Beitragsverfügung am 16. Februar 2018 beglichen. Die SAK habe am 3. November 2017 bestätigt, dass er seit dem 17. Februar 2017 wieder der obligatorischen AHV/IV unterstellt sei. Daran habe sich bisher nichts geändert, weshalb sich eine Einkommens- und Vermögenserklärung für 2017 erübrige (SAK-act. 22, S. 1). Mit E-Mail vom 22. März 2018 bat die SAK den Beschwerdeführer erneut, ihr bis Ende Mai 2018 alle Dokumente für die Periode vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 zurückzusenden (SAK-act. 23). Mit E-Mail vom 23. März 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er vom 1. Januar 2017 bis zum 15. Februar 2017 keine Arbeitstätigkeit ausgeübt und deshalb auch keine Dokumente zum Versand habe (SAK-act. 24). Am 28. Juni 2018 verfügte die Vorinstanz die amtliche Veranlagung des Beschwerdeführers (SAK-act. 25). 5.5 5.5.1 Aus dem dargelegten Sachverhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz in diversen E-Mails und Schreiben darauf aufmerksam gemacht hatte, dass er im vorliegend massgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 15. Februar 2017 keiner Erwerbstätigkeit nachging und mithin weder über ein entsprechendes Einkommen noch über Vermögen verfüge, weshalb er keine Dokumente einreichen könne (vgl. SAK-act. 22; 24; vgl. auch 26; 30). Unter diesen Umständen wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer unmissverständlich und klar mitzuteilen, dass er für diese Periode auch als Nichterwerbstätiger zur Bezahlung entsprechender Beiträge und zur Einreichung der entsprechenden Belege - auch über das geltend gemachte Nichtvorhandensein von Vermögen (z.B. durch Steuerrechnungen oder Kontoauszüge) - verpflichtet ist (vgl. dazu E. 4.4 und 4.6 hiervor). 5.5.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit der Mahnung vom 13. März 2018 für den Fall des ungenutzten Fristablaufs denn auch lediglich die Erstellung einer «amtlichen Verfügung» angedroht (SAK-act. 21). Unter Berücksichtigung eines im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes, wonach schwere Rechtsnachteile - wozu auch eine amtliche Veranlagung zählen kann - als Folge pflichtwidrigen Verhaltens nur dann Platz greifen dürfen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich und unmissverständlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen), ist der knappe und als solches nicht ohne Weiteres verständliche Hinweis der Vorinstanz es werde eine «amtliche Verfügung erstellt» als ungenügend zu betrachten (vgl. Urteile des BVGer C-1030/2019 vom 15. September 2020 E.4.3; C-4953/2017 vom 27. März 2019 E. 3.4.2). 5.6 Schliesslich ist festzustellen, dass die hier zur Diskussion stehenden aktenkundige Mahnung vom 13. März 2018, die Beitragsverfügung vom 28. Juni 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 dem Beschwerdeführer in Thailand direkt mit der Post und nicht unter Einhaltung des diplomatischen oder konsularischen Weges zugestellt wurden (vgl. SAK-act. 21; 25; 34). Ebenfalls sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgängig aufgefordert worden wäre, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. 5.6.1 In Ermangelung einer anders lautenden staatsvertraglichen Bestimmung zwischen der Schweiz und Thailand oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates hätte die Zustellung daher auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg erfolgen müssen, da es sich hier nicht bloss um Mitteilungen rein informativen Inhalts - welche keine Rechtswirkungen nach sich ziehen und deshalb direkt per Post zugestellt werden dürfen - gehandelt hat (vgl. dazu 136 V 295 E. 5.1 S. 305; 124 V 47 E. 3a; vgl. auch Urteile des BVGer C-5332/2020 vom 7. Mai 2021 E. 4.2, C-5745/2007 vom 18. Februar 2009 E. 4.5 und C-4121/2008 vom 3. März 2009). Ein anderes Vorgehen verstösst gegen Völkerrecht (BGE 136 V 295 E. 5.1 und 124 V 47 E. 3b, je mit Hinweisen; siehe auch die Verfügung des EVG [heute: BGer] K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.2 sowie das Urteil des BVGer C-2887/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen). 5.6.2 Aus dem Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV folgt der Grundsatz, dass den Rechtsuchenden aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 38 VwVG und Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Aus der gesetzlichen Regelung von Art. 38 VwVG bzw. Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG hat das Eidgenössische Versicherungsgericht geschlossen, dass jedoch nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig ist. Es ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt bzw. benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch im prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 106 V 93 E.2a mit Hinweisen auf BGE 98 V 277 E.1; Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: VwVG-Kommentar, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 38 Rz. 16 m.w.H.). Nichtigkeit im Sinne einer absoluten Unwirksamkeit der Verfügung wird rechtsprechungsgemäss nur in Ausnahmefällen angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird; fehlt einer Verfügung jegliche Rechtsverbindlichkeit in diesem Sinne, ist dies durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; Urteil des BGer 2C_712/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1). 5.6.3 Ob die mangelhafte Eröffnung der Mahnungen - vor dem Hintergrund des hier zu beachtenden Grundsatzes von Treu und Glauben - für sich allein die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides zur Folge hätte, kann vorliegend offenbleiben, da der Einspracheentscheid bereits aus den vorstehend (E. 5.5 hiervor) dargelegten Gründen aufzuheben ist. 5.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Mahnverfahren nach Art. 17 Abs. 1 VFV als Voraussetzung für die amtliche Veranlagung nicht korrekt durchgeführt hat. Daran vermag auch die im Rahmen des Einspracheverfahrens seitens der Vorinstanz an den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23. Juli 2018 ergangene Aufforderung zur Einreichung der nötigen Belege nichts zu ändern (SAK-act. 27). Denn die Verwaltung hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Dazu gehört auch die Durchführung des Mahnverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 VFV (vgl. BGE 132 V 368 E. 4.1 und 6.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 42 Rz. 42 ff. und 46 f.). 5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beitragsverfügung vom 28. Juni 2018 zu Unrecht mittels amtlicher Veranlagung erfolgt ist und deren Bestätigung im Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 nicht rechtens ist. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie das vorstehend dargelegte Mahnverfahren in rechtsgenüglicher Weise durchführe. Hierbei sind die noch ausstehenden Akten respektive Angaben konkret zu bezeichnen und im genannten Mahnverfahren einzuholen. Sollten die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Dokumente auch nach korrekter Durchführung dieses Verfahrens nicht vorliegen, wird sie die Beitragsverfügung erneut mittels amtlicher Veranlagung zu verfügen haben.

6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren durchführe und anschliessend neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: