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C-2887/2011

C-2887/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-17 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Mit Veranlagungsverfügungen vom 16. Februar 2010 wurden der 1962 geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) die Beiträge für die freiwillige Versicherung (AHV/IV) der Jahre 2008 und 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'796.75 und Fr. 1'766.45 in Rechnung gestellt (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 12 bis 16). Da diese Beiträge nicht fristgerecht bezahlt worden waren, wurde die Versicherte am 28. Mai 2010 gemahnt resp. übermittelte die SAK der Versicherten einen - alle noch geschuldeten Beiträge beinhaltenden - Kontoauszug vom 1. Januar 2008 bis 28. Mai 2010 (act. 19 und 20). Nachdem diese gemäss den Ausführungen der Vorinstanz (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 9) am 3. Juni 2010 nur die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 1'796.75 beglichen hatte, erliess die SAK betreffend jene für das Jahr 2009 (Fr. 1'766.45) - unter Beilage eines neuen Kontoauszuges (1. Januar 2008 bis 29. Juli 2010) - am 29. Juli 2010 eine zweite Mahnung. Darin wurde die Versicherte darüber orientiert, dass die Nichtbezahlung von Beiträgen zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führe; dieser erfolge, sofern die Jahresbeiträge bis zum 31. Dezember des Folgejahres nicht vollständig entrichtet seien (act. 21). Da die Versicherte daraufhin die von der SAK geforderten Beiträge nicht bezahlt hatte, erliess diese am 14. Januar 2011 eine Ausschlussverfügung (act. 23). B. B.a Hiergegen erhob die Versicherte am 3. Februar 2011 Einsprache (act. 24 bis 26). Sie machte geltend, aus Versehen die Beiträge für das Jahr 2009 nicht bezahlt zu haben, weil sie die Informationen der SAK missverstanden habe. Sie sei, als sie die Zahlung getätigt habe, der Auffassung gewesen, die Beiträge für beide Jahre entrichtet zu haben. Deshalb habe sie auch die Mahnungen nicht verstanden (act. 26). B.b Mit Entscheid vom 28. März 2011 wies die SAK die Einsprache der Versicherten ab (act. 28). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Versicherte habe die am 16. Februar 2010 verfügten Beiträge für das Beitragsjahr 2009 von insgesamt Fr. 1'766.45 nicht bis zum 31. Dezember 2010 entrichtet, weshalb der Ausschluss zu Recht erfolgt sei. Jene habe diese Umstände auch nicht bestreitet, mache jedoch geltend, die Informationen und Mahnungen falsch verstanden zu haben. Allerdings vermöge ein Irrtum über offene Beiträge einen Ausschluss nicht zu verhindern. Die aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossene Versicherte sei weder verpflichtet noch berechtigt, weiterhin Beiträge zu zahlen, auch nicht für die Zeit vor dem Ausschluss. C. Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 29. April 2011 erneut an die SAK gelangt war, wurde diese Eingabe am 17. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als mögliche Beschwerde übermittelt (act. 29; B-act. 1 und 2). Die Versicherte führte zusammengefasst aus, es handle sich um ein ungewolltes Versehen. Erstens sei die gewöhnliche Post nicht immer rechtzeitig oder überhaupt nicht angekommen, und sie habe keine absolute Gewissheit, mittels Mahnung zur Zahlung des letzten Jahres aufgefordert worden zu sein. Zweitens seien die Angaben der SAK (bspw. deren Kontoauszug) ohne Kenntnisse im Rechnungswesen nicht einfach zu verstehen. Drittens sei die Kommunikation mit der SAK schon immer schwierig gewesen, da unter anderem E-Mails nicht umgehend beantwortet worden seien und Telefongespräche aus Argentinien in die Schweiz extrem teuer seien. D. In ihrer vom 24. April 2011 datierenden, beim Bundesverwaltungsgericht am 11. Juli 2011 eingegangenen Eingabe bestätigte die Versicherte ihren Willen zur Beschwerdeführung und machte ergänzende Ausführungen (B-act. 4). E. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 6 bis 8). F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Mahnungen und die Kontostandsmeldungen seien zweifellos verständlich. Wenn die Beschwerdeführerin die Mahnungen und Informationen aus sprachlichen Schwierigkeiten heraus nicht verstanden gehabt habe, hätte sie ihre entsprechenden Fragen umgehend an die SAK richten müssen. Spätestens nach Erhalt der zweiten Mahnung, in welcher unter anderem auch auf die Ausschlussfolgen hingewiesen worden sei, wäre sie dazu verpflichtet gewesen. Der im Beschwerdeschreiben vom 29. April 2011 zum Ausdruck gebrachte plötzliche Zweifel, im vergangenen Jahr jeweils Mahnungen erhalten zu haben, gehe an den Tatsachen vorbei, habe sie doch einspracheweise noch klar und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, die erhaltenen Mahnungen nicht verstanden zu haben. Sie habe auch tatsächlich nach Empfang der ersten Mahnung für die Beiträge 2008 vom 28. Mai 2010 am 3. Juni 2010 die entsprechende Summe einbezahlt. Dass die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin "schwierig" gewesen wäre, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Im Gegenteil, ihre per E-Mail gestellten Fragen seien prompt, spätestens am nächsten Tag, beantwortet worden. Die Beschwerdeführerin sei bis zum Ablauf der Ausschlussfrist Ende Dezember 2010 den Betrag von Fr. 1'766.45 schuldig geblieben. Der Ausschluss vom 14. Januar 2011 sei daher zu Recht verfügt worden. G. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. September 2011 mitgeteilt hatte, über kein Zustelldomizil in der Schweiz zu verfügen (B-act. 10), wurde ihr mit prozessleitender Verfügung vom 4. Oktober 2011 mitgeteilt, dass künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Weiter wurde ihr Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Replik einzureichen (B-act. 11 bis 13); in der Folge liess sich die Versicherte nicht mehr vernehmen. H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 28. März 2011 (act. 28) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 AHVG), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2.2 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. März 2011 (act. 28) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 28. März 2011 (act. 28). Da dieser Entscheid insgesamt angefochten wird und sich die Beschwerde nicht nur auf einzelne der durch die Einspracheverfügung bestimmten Rechtsverhältnisse bezieht, sind Anfechtungs- und Streitgegenstand identisch (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 2a; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen AHV/IV-Versicherung ausgeschlossen hat.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass­gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Recht­sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 2.1 Die in Argentinien wohnhafte Beschwerdeführerin verfügt über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Da die Schweiz mit Argentinien keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen hat, gelangen vorliegend einzig die schweizerischen Rechtsvorschriften zur Anwendung.

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar.

E. 2.3 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).

E. 2.4 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nöti­gen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht be­zahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu (Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfest­setzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schrift­lich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Bei­träge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Aus­schluss aus der freiwilligen Versiche­rung einen äusserst schwerwie­genden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (vgl. BGE 117 V 103 E. 2c und Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3).

E. 3.1 Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9, BGE 124 V 400 E. 2a, BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E. 2a). Die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b; s. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Dieser Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung/Urteile als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man aber in einem solchen Fall den Angaben des Empfängers die Glaubwürdigkeit absprechen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen, deren Folge die Vorinstanz zu tragen hat (BGE 122 I 97 E. 3, BGE 117 V 261 E. 3c und BGE 114 III 51 E. 3c je mit weiteren Hinweisen; s. auch Urteil des Bundesgerichts H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2) .

E. 3.2 Ist ein gerichtliches Schriftstück oder eine Verwaltungsverfügung im Ausland zuzustellen, so hat dies mangels einer anderslautenden staatsvertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnis des betroffenen Staates (was mit Argentinien fehlt bzw. von der Vorinstanz nicht behauptet wird) auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu erfolgen (BGE 124 V 47 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 5 mit Hinweisen), soweit es sich nicht um eine Mitteilung rein informativen Inhalts handelt, die keine Rechtswirkungen nach sich zieht und deshalb direkt per Post zugestellt werden darf. Ein anderes Vorgehen verstösst gegen Völkerrecht (BGE 124 V 51 E. 3b; siehe auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: BGer] K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.1. mit Hinweisen [dieses Urteils wurde auch in BGE 135 V 293 E. 2.2.3 zitiert]).

E. 3.3 Entscheidend ist vorliegend, dass an die Nichtbeachtung der unter An­drohung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegen­de Folgen geknüpft sind, weshalb auch an den Nachweis der ordnungs­gemässen Zustellung der Mahnungen entsprechende Anforde­rungen zu stellen sind.

E. 4.1 Am 16. Februar 2010 stellte die Vorinstanz der Versicherten die Beiträge für die Jahre 2008 und 2009 in Rechnung, wobei der Kontoauszug vom 1. Januar 2008 bis 18. Februar 2010 vom 18. Februar 2010 datierte (act. 13 bis 16). Mit Datum vom 23. Mai 2010 gelangte die Beschwerdeführerin per E-Mail an die Vorinstanz und bat diese, ihr nochmals die entsprechenden Dokumente zu schicken. Dieser Bitte wurde am 25. Mai 2010 nachgekommen (act. 17). Nachdem die Beschwerdeführerin - unter Beilage des Kontoauszuges vom 1. Januar 2008 bis 28. Mai 2010 - am 28. Mai 2010 für die fälligen Beiträge der Jahre 2008 und 2009 ein erstes Mal gemahnt worden war (act. 19 und 20), bezahlte sie unbestrittenermassen am 3. Juni 2010 die Beiträge für das Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 1'796.75 (B-act. 9). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann - insbesondere mit Blick auf die Beförderungszeit von Briefen aus der Schweiz nach Argentinien von 3 bis 5 Tagen ("Priority") resp. 10 bis 15 Tagen ("Economy; vgl. www.post.ch Privatkunden versenden Briefe Ausland Länderinformationen zu Preiszone und Beförderungszeit; zuletzt abgerufen am 4. Oktober 2012) - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Zahlung von Fr. 1'796.75 nach Erhalt der mit gewöhnlicher Post versandten Mahnungen vom 28. Mai 2010 getätigt hatte. Viel näher liegt der Schluss, dass dies aufgrund des Erhalts der E-Mail vom 25. Mai 2010 geschah. Da die Beschwerde aus anderen Gründe gutzuheissen ist, kann letztlich offen bleiben, ob die ersten Mahnungen vom 28. Mai 2010 ordnungsgemäss zugestellt worden sind und ob sie die Beschwerdeführerin auch erhalten hat.

E. 4.2 Auf dem Kontoauszug vom 1. Januar 2008 bis 18. Februar 2010, welcher der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2010 per E-Mail zugesandt wurde (act. 17), war ein Gesamtguthaben der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 3'563.20 ausgewiesen. Weiter wurde darin explizit das Soll für zwei Beitragsverfügungen in der Höhe von 1'744.40 (zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag von Fr. 52.35) und Fr. 1'715.- (zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag von Fr. 51.45) aufgelistet. Die Beschwerdeführerin hätte zwar erkennen können, dass die von ihr am 3. Juni 2010 beglichenen Beiträge einzig ein Beitragsjahr bzw. das Jahr 2008 betrafen. Mit Blick auf die Ähnlichkeit der in Rechnung gestellten bzw. gemahnten Beiträge von Fr. 1'796.75 (Beiträge 2008) und 1'766.45 (Beiträge 2009) scheinen jedoch ihre nach der Zahlung von Fr. 1'796.75 gemachten Ausführungen (act. 26) durchaus plausibel. Die Frage, ob der Beschwerdeführerin ihr Irrtum zum Nachteil gereicht, kann aufgrund des Folgenden jedoch offen gelassen werden.

E. 4.3 In der am 29. Juli 2010 erstellten zweiten Mahnung, die per Einschreiben versandt worden war, teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin - unter Beilage eines Kontoauszugs vom 1. Januar 2008 bis 29. Juli 2010 - mit, dass die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2009 nach Ablauf der Zahlungsfrist am 29. Juli 2010 trotz der Mahnung nicht beglichen worden seien (act. 21). Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass die direkte postalische Zustellung der Mahnung vom 29. Juli 2010 in Argentinien gegen Völkerrecht verstossen hatte (vgl. E. 3.2 hiervor). Andererseits ist - obwohl diese Mahnung eingeschrieben versandt worden war - mit Blick auf die Akten (keine postalischen oder anderweitigen Belege und/oder konkrete und genügende Indizien aktenkundig) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass diese zweite Mahnung je in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangt war. Aus den von ihr am 3. Februar 2011 gemachten Ausführungen, sie habe "die Mahnungen" nicht verstanden, kann jedenfalls nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass diese Aussage auch die zweite Mahnung vom 29. Juli 2010 betraf. Dies insbesondere auch mit Blick auf das am 29. April 2011 beschwerdeweise Vorgebrachte, wonach die Versicherte keine absolute Gewissheit darüber habe, gemahnt worden zu sein (B-act. 1). Daran ändert nichts, dass sie im Zeitpunkt des Einspracheverfahrens die Ungewissheit betreffend Erhalt der Mahnungen nicht erwähnt hatte.

E. 4.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz der ihr obliegende Beweis der ordnungsgemässen Zustellung der zweiten Mahnung vom 29. Juli 2010 zufolge Fehlens von postalischen oder anderen Belegen/genügender Indizien nicht mit dem Beweisgrad der überwiegende Wahrscheinlichkeit und somit nicht rechtsgenüglich erbracht (vgl. BGE 124 V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b). Dass keine postalischen oder anderen Belege, welche die tatsächliche Zustellung bzw. den Empfang beweisen, aktenkundig sind, hat die Vorinstanz zu verantworten, sind doch in den Akten auch keine anderen genügenden Indizien vorhanden, die den Empfang der zweiten Mahnung vom 29. Juli 2010 belegen würden. Einfache Annahmen in dieser Richtung, basierend auf der Tatsache, dass die eingeschriebene Mahnung ins Ausland nicht zurück gesandt worden wäre, genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6346/2009 vom 18. Mai 2010 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Da vor dem geschilderten Hintergrund ernsthafte Zweifel an der Zustellung bzw. am Empfang der zweiten Mahnung vom 29. Juli 2010 bestehen, muss auf die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie keine Gewissheit über den Erhalt der Mahnung habe, abgestellt werden (vgl. BGE 124 V 400 E. 2a mit Hinweis). Auch wenn man den Angaben der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit absprechen würde, wäre die Zustellung/Empfang der zweiten Mahnung immer noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, so dass hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen wäre, deren Folgen die Vorinstanz zu tragen hätte (BGE 122 I 97 E. 3, 117 V 261 E. 3c, 114 III 51 E. 3c u. 4, je mit weiteren Hinweisen). Da, wie bereits erwähnt, die Zustellung der Mahnung vom 29. Juli 2010 mangels einer anders lautenden staatsvertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu geschehen gehabt hätte (oder dann durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt [Art. 36 VwVG], was aber vorausgesetzt hätte, dass der Partei, welche nicht von sich aus eine Zustelladresse in der Schweiz angegeben hätte, von der Behörde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen aufgefordert worden wäre, ein solche anzugeben) - und auch erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob der Beschwerdeführerin diese zweite Mahnung überhaupt zugestellt bzw. diese von jener in Empfang genommen wurde, fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung.

E. 4.5 Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kommunikationsschwierigkeiten mit der Vorinstanz. Dies gilt auch für die angeführten mangelnden Kenntnisse im Rechnungswesen und hinsichtlich der Kosten von Auslandstelefonaten aus Argentinien in die Schweiz.

E. 5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der am 14. Januar 2011 erfolgte (act. 23) und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. März 2011 bestätigte Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV-Versicherung (act. 28) zu Unrecht erfolgte. Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde vom 29. April 2011 der Einspracheentscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine neue Mahnung zur Bezahlung der Beiträge für das Jahr 2009 zu erstellen und diese der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen ordnungsgemäss zuzustellen.

E. 6.1 Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

E. 6.2 Da der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. ihr die Darlegung solcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gelungen ist, kann ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Als Bundesbehörde, auch unbesehen vom Ausgang des Verfahrens, hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 205; vgl. auch Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. März 2011 aufgehoben.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine neue Mahnung zur Bezahlung der Beiträge für das Jahr 2009 zu erstellen und diese der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen ordentlich zuzustellen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (auf diplomatischem Weg sowie Kopie - ohne Rechtswirkung - mit gewöhnlicher Post) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2887/2011 Urteil vom 17. Oktober 2012 Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Argentinien, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Freiwillige Versicherung AHV/IV (Einspracheentscheid vom 28. März 2011). Sachverhalt: A. Mit Veranlagungsverfügungen vom 16. Februar 2010 wurden der 1962 geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) die Beiträge für die freiwillige Versicherung (AHV/IV) der Jahre 2008 und 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'796.75 und Fr. 1'766.45 in Rechnung gestellt (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 12 bis 16). Da diese Beiträge nicht fristgerecht bezahlt worden waren, wurde die Versicherte am 28. Mai 2010 gemahnt resp. übermittelte die SAK der Versicherten einen - alle noch geschuldeten Beiträge beinhaltenden - Kontoauszug vom 1. Januar 2008 bis 28. Mai 2010 (act. 19 und 20). Nachdem diese gemäss den Ausführungen der Vorinstanz (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 9) am 3. Juni 2010 nur die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 1'796.75 beglichen hatte, erliess die SAK betreffend jene für das Jahr 2009 (Fr. 1'766.45) - unter Beilage eines neuen Kontoauszuges (1. Januar 2008 bis 29. Juli 2010) - am 29. Juli 2010 eine zweite Mahnung. Darin wurde die Versicherte darüber orientiert, dass die Nichtbezahlung von Beiträgen zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führe; dieser erfolge, sofern die Jahresbeiträge bis zum 31. Dezember des Folgejahres nicht vollständig entrichtet seien (act. 21). Da die Versicherte daraufhin die von der SAK geforderten Beiträge nicht bezahlt hatte, erliess diese am 14. Januar 2011 eine Ausschlussverfügung (act. 23). B. B.a Hiergegen erhob die Versicherte am 3. Februar 2011 Einsprache (act. 24 bis 26). Sie machte geltend, aus Versehen die Beiträge für das Jahr 2009 nicht bezahlt zu haben, weil sie die Informationen der SAK missverstanden habe. Sie sei, als sie die Zahlung getätigt habe, der Auffassung gewesen, die Beiträge für beide Jahre entrichtet zu haben. Deshalb habe sie auch die Mahnungen nicht verstanden (act. 26). B.b Mit Entscheid vom 28. März 2011 wies die SAK die Einsprache der Versicherten ab (act. 28). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Versicherte habe die am 16. Februar 2010 verfügten Beiträge für das Beitragsjahr 2009 von insgesamt Fr. 1'766.45 nicht bis zum 31. Dezember 2010 entrichtet, weshalb der Ausschluss zu Recht erfolgt sei. Jene habe diese Umstände auch nicht bestreitet, mache jedoch geltend, die Informationen und Mahnungen falsch verstanden zu haben. Allerdings vermöge ein Irrtum über offene Beiträge einen Ausschluss nicht zu verhindern. Die aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossene Versicherte sei weder verpflichtet noch berechtigt, weiterhin Beiträge zu zahlen, auch nicht für die Zeit vor dem Ausschluss. C. Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 29. April 2011 erneut an die SAK gelangt war, wurde diese Eingabe am 17. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als mögliche Beschwerde übermittelt (act. 29; B-act. 1 und 2). Die Versicherte führte zusammengefasst aus, es handle sich um ein ungewolltes Versehen. Erstens sei die gewöhnliche Post nicht immer rechtzeitig oder überhaupt nicht angekommen, und sie habe keine absolute Gewissheit, mittels Mahnung zur Zahlung des letzten Jahres aufgefordert worden zu sein. Zweitens seien die Angaben der SAK (bspw. deren Kontoauszug) ohne Kenntnisse im Rechnungswesen nicht einfach zu verstehen. Drittens sei die Kommunikation mit der SAK schon immer schwierig gewesen, da unter anderem E-Mails nicht umgehend beantwortet worden seien und Telefongespräche aus Argentinien in die Schweiz extrem teuer seien. D. In ihrer vom 24. April 2011 datierenden, beim Bundesverwaltungsgericht am 11. Juli 2011 eingegangenen Eingabe bestätigte die Versicherte ihren Willen zur Beschwerdeführung und machte ergänzende Ausführungen (B-act. 4). E. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 6 bis 8). F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Mahnungen und die Kontostandsmeldungen seien zweifellos verständlich. Wenn die Beschwerdeführerin die Mahnungen und Informationen aus sprachlichen Schwierigkeiten heraus nicht verstanden gehabt habe, hätte sie ihre entsprechenden Fragen umgehend an die SAK richten müssen. Spätestens nach Erhalt der zweiten Mahnung, in welcher unter anderem auch auf die Ausschlussfolgen hingewiesen worden sei, wäre sie dazu verpflichtet gewesen. Der im Beschwerdeschreiben vom 29. April 2011 zum Ausdruck gebrachte plötzliche Zweifel, im vergangenen Jahr jeweils Mahnungen erhalten zu haben, gehe an den Tatsachen vorbei, habe sie doch einspracheweise noch klar und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, die erhaltenen Mahnungen nicht verstanden zu haben. Sie habe auch tatsächlich nach Empfang der ersten Mahnung für die Beiträge 2008 vom 28. Mai 2010 am 3. Juni 2010 die entsprechende Summe einbezahlt. Dass die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin "schwierig" gewesen wäre, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Im Gegenteil, ihre per E-Mail gestellten Fragen seien prompt, spätestens am nächsten Tag, beantwortet worden. Die Beschwerdeführerin sei bis zum Ablauf der Ausschlussfrist Ende Dezember 2010 den Betrag von Fr. 1'766.45 schuldig geblieben. Der Ausschluss vom 14. Januar 2011 sei daher zu Recht verfügt worden. G. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. September 2011 mitgeteilt hatte, über kein Zustelldomizil in der Schweiz zu verfügen (B-act. 10), wurde ihr mit prozessleitender Verfügung vom 4. Oktober 2011 mitgeteilt, dass künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Weiter wurde ihr Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Replik einzureichen (B-act. 11 bis 13); in der Folge liess sich die Versicherte nicht mehr vernehmen. H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 28. März 2011 (act. 28) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 AHVG), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.2 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. März 2011 (act. 28) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 28. März 2011 (act. 28). Da dieser Entscheid insgesamt angefochten wird und sich die Beschwerde nicht nur auf einzelne der durch die Einspracheverfügung bestimmten Rechtsverhältnisse bezieht, sind Anfechtungs- und Streitgegenstand identisch (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 2a; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen AHV/IV-Versicherung ausgeschlossen hat. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass­gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Recht­sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Die in Argentinien wohnhafte Beschwerdeführerin verfügt über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Da die Schweiz mit Argentinien keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen hat, gelangen vorliegend einzig die schweizerischen Rechtsvorschriften zur Anwendung. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. 2.3 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). 2.4 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nöti­gen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht be­zahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu (Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfest­setzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schrift­lich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Bei­träge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Aus­schluss aus der freiwilligen Versiche­rung einen äusserst schwerwie­genden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (vgl. BGE 117 V 103 E. 2c und Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3). 3. 3.1 Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9, BGE 124 V 400 E. 2a, BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E. 2a). Die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b; s. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Dieser Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung/Urteile als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man aber in einem solchen Fall den Angaben des Empfängers die Glaubwürdigkeit absprechen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen, deren Folge die Vorinstanz zu tragen hat (BGE 122 I 97 E. 3, BGE 117 V 261 E. 3c und BGE 114 III 51 E. 3c je mit weiteren Hinweisen; s. auch Urteil des Bundesgerichts H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2) . 3.2 Ist ein gerichtliches Schriftstück oder eine Verwaltungsverfügung im Ausland zuzustellen, so hat dies mangels einer anderslautenden staatsvertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnis des betroffenen Staates (was mit Argentinien fehlt bzw. von der Vorinstanz nicht behauptet wird) auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu erfolgen (BGE 124 V 47 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 5 mit Hinweisen), soweit es sich nicht um eine Mitteilung rein informativen Inhalts handelt, die keine Rechtswirkungen nach sich zieht und deshalb direkt per Post zugestellt werden darf. Ein anderes Vorgehen verstösst gegen Völkerrecht (BGE 124 V 51 E. 3b; siehe auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: BGer] K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.1. mit Hinweisen [dieses Urteils wurde auch in BGE 135 V 293 E. 2.2.3 zitiert]). 3.3 Entscheidend ist vorliegend, dass an die Nichtbeachtung der unter An­drohung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegen­de Folgen geknüpft sind, weshalb auch an den Nachweis der ordnungs­gemässen Zustellung der Mahnungen entsprechende Anforde­rungen zu stellen sind. 4. 4.1 Am 16. Februar 2010 stellte die Vorinstanz der Versicherten die Beiträge für die Jahre 2008 und 2009 in Rechnung, wobei der Kontoauszug vom 1. Januar 2008 bis 18. Februar 2010 vom 18. Februar 2010 datierte (act. 13 bis 16). Mit Datum vom 23. Mai 2010 gelangte die Beschwerdeführerin per E-Mail an die Vorinstanz und bat diese, ihr nochmals die entsprechenden Dokumente zu schicken. Dieser Bitte wurde am 25. Mai 2010 nachgekommen (act. 17). Nachdem die Beschwerdeführerin - unter Beilage des Kontoauszuges vom 1. Januar 2008 bis 28. Mai 2010 - am 28. Mai 2010 für die fälligen Beiträge der Jahre 2008 und 2009 ein erstes Mal gemahnt worden war (act. 19 und 20), bezahlte sie unbestrittenermassen am 3. Juni 2010 die Beiträge für das Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 1'796.75 (B-act. 9). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann - insbesondere mit Blick auf die Beförderungszeit von Briefen aus der Schweiz nach Argentinien von 3 bis 5 Tagen ("Priority") resp. 10 bis 15 Tagen ("Economy; vgl. www.post.ch Privatkunden versenden Briefe Ausland Länderinformationen zu Preiszone und Beförderungszeit; zuletzt abgerufen am 4. Oktober 2012) - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Zahlung von Fr. 1'796.75 nach Erhalt der mit gewöhnlicher Post versandten Mahnungen vom 28. Mai 2010 getätigt hatte. Viel näher liegt der Schluss, dass dies aufgrund des Erhalts der E-Mail vom 25. Mai 2010 geschah. Da die Beschwerde aus anderen Gründe gutzuheissen ist, kann letztlich offen bleiben, ob die ersten Mahnungen vom 28. Mai 2010 ordnungsgemäss zugestellt worden sind und ob sie die Beschwerdeführerin auch erhalten hat. 4.2 Auf dem Kontoauszug vom 1. Januar 2008 bis 18. Februar 2010, welcher der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2010 per E-Mail zugesandt wurde (act. 17), war ein Gesamtguthaben der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 3'563.20 ausgewiesen. Weiter wurde darin explizit das Soll für zwei Beitragsverfügungen in der Höhe von 1'744.40 (zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag von Fr. 52.35) und Fr. 1'715.- (zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag von Fr. 51.45) aufgelistet. Die Beschwerdeführerin hätte zwar erkennen können, dass die von ihr am 3. Juni 2010 beglichenen Beiträge einzig ein Beitragsjahr bzw. das Jahr 2008 betrafen. Mit Blick auf die Ähnlichkeit der in Rechnung gestellten bzw. gemahnten Beiträge von Fr. 1'796.75 (Beiträge 2008) und 1'766.45 (Beiträge 2009) scheinen jedoch ihre nach der Zahlung von Fr. 1'796.75 gemachten Ausführungen (act. 26) durchaus plausibel. Die Frage, ob der Beschwerdeführerin ihr Irrtum zum Nachteil gereicht, kann aufgrund des Folgenden jedoch offen gelassen werden. 4.3 In der am 29. Juli 2010 erstellten zweiten Mahnung, die per Einschreiben versandt worden war, teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin - unter Beilage eines Kontoauszugs vom 1. Januar 2008 bis 29. Juli 2010 - mit, dass die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2009 nach Ablauf der Zahlungsfrist am 29. Juli 2010 trotz der Mahnung nicht beglichen worden seien (act. 21). Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass die direkte postalische Zustellung der Mahnung vom 29. Juli 2010 in Argentinien gegen Völkerrecht verstossen hatte (vgl. E. 3.2 hiervor). Andererseits ist - obwohl diese Mahnung eingeschrieben versandt worden war - mit Blick auf die Akten (keine postalischen oder anderweitigen Belege und/oder konkrete und genügende Indizien aktenkundig) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass diese zweite Mahnung je in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangt war. Aus den von ihr am 3. Februar 2011 gemachten Ausführungen, sie habe "die Mahnungen" nicht verstanden, kann jedenfalls nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass diese Aussage auch die zweite Mahnung vom 29. Juli 2010 betraf. Dies insbesondere auch mit Blick auf das am 29. April 2011 beschwerdeweise Vorgebrachte, wonach die Versicherte keine absolute Gewissheit darüber habe, gemahnt worden zu sein (B-act. 1). Daran ändert nichts, dass sie im Zeitpunkt des Einspracheverfahrens die Ungewissheit betreffend Erhalt der Mahnungen nicht erwähnt hatte. 4.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz der ihr obliegende Beweis der ordnungsgemässen Zustellung der zweiten Mahnung vom 29. Juli 2010 zufolge Fehlens von postalischen oder anderen Belegen/genügender Indizien nicht mit dem Beweisgrad der überwiegende Wahrscheinlichkeit und somit nicht rechtsgenüglich erbracht (vgl. BGE 124 V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b). Dass keine postalischen oder anderen Belege, welche die tatsächliche Zustellung bzw. den Empfang beweisen, aktenkundig sind, hat die Vorinstanz zu verantworten, sind doch in den Akten auch keine anderen genügenden Indizien vorhanden, die den Empfang der zweiten Mahnung vom 29. Juli 2010 belegen würden. Einfache Annahmen in dieser Richtung, basierend auf der Tatsache, dass die eingeschriebene Mahnung ins Ausland nicht zurück gesandt worden wäre, genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6346/2009 vom 18. Mai 2010 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Da vor dem geschilderten Hintergrund ernsthafte Zweifel an der Zustellung bzw. am Empfang der zweiten Mahnung vom 29. Juli 2010 bestehen, muss auf die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie keine Gewissheit über den Erhalt der Mahnung habe, abgestellt werden (vgl. BGE 124 V 400 E. 2a mit Hinweis). Auch wenn man den Angaben der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit absprechen würde, wäre die Zustellung/Empfang der zweiten Mahnung immer noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, so dass hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen wäre, deren Folgen die Vorinstanz zu tragen hätte (BGE 122 I 97 E. 3, 117 V 261 E. 3c, 114 III 51 E. 3c u. 4, je mit weiteren Hinweisen). Da, wie bereits erwähnt, die Zustellung der Mahnung vom 29. Juli 2010 mangels einer anders lautenden staatsvertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu geschehen gehabt hätte (oder dann durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt [Art. 36 VwVG], was aber vorausgesetzt hätte, dass der Partei, welche nicht von sich aus eine Zustelladresse in der Schweiz angegeben hätte, von der Behörde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen aufgefordert worden wäre, ein solche anzugeben) - und auch erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob der Beschwerdeführerin diese zweite Mahnung überhaupt zugestellt bzw. diese von jener in Empfang genommen wurde, fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung. 4.5 Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kommunikationsschwierigkeiten mit der Vorinstanz. Dies gilt auch für die angeführten mangelnden Kenntnisse im Rechnungswesen und hinsichtlich der Kosten von Auslandstelefonaten aus Argentinien in die Schweiz.

5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der am 14. Januar 2011 erfolgte (act. 23) und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. März 2011 bestätigte Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV-Versicherung (act. 28) zu Unrecht erfolgte. Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde vom 29. April 2011 der Einspracheentscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine neue Mahnung zur Bezahlung der Beiträge für das Jahr 2009 zu erstellen und diese der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen ordnungsgemäss zuzustellen. 6. 6.1 Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 6.2 Da der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. ihr die Darlegung solcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gelungen ist, kann ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Als Bundesbehörde, auch unbesehen vom Ausgang des Verfahrens, hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 205; vgl. auch Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. März 2011 aufgehoben.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine neue Mahnung zur Bezahlung der Beiträge für das Jahr 2009 zu erstellen und diese der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen ordentlich zuzustellen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (auf diplomatischem Weg sowie Kopie - ohne Rechtswirkung - mit gewöhnlicher Post)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: