Freiwillige Versicherung
Sachverhalt
A. Die am (...) geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in B._______, wurde mit Wirkung ab 1. Februar 2015 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgenommen (nachfolgend: freiwillige AHV/IV oder freiwillige Versicherung; Akten der Vorinstanz [act.] 15 und 69). Sie bezieht seit 1. Juni 2015 eine ordentliche halbe Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung (act. 18). B. B.a Mit Mahnschreiben vom 8. März 2016 ersuchte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Versicherte, ihr die ausstehende Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2015 inklusive aller notwendigen Beilagen innert 30 Tagen zukommen zu lassen (act. 26). B.b Mit E-Mail vom 29. März 2016 teilte die Versicherte der Vorinstanz mit, dass sie während des ganzen Jahres (2015) in B._______ gelebt habe und - abgesehen von einer bescheidenen Rente - über kein Einkommen verfüge. Ferner ersuchte sie die SAK, ihr mitzuteilen, welche Unterlagen sie wo einverlangen soll (act. 27). B.c Mit Antwort-E-Mail vom 8. April 2016 forderte die SAK die Versicherte auf, ihr die beigefügte Einkommens- und Vermögenserklärung 2015 vollständig ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren und ihr samt einer Kopie des letzten Steuerentscheids in der Schweiz und allfälligen Lohnbelegen (Erwerbstätigkeit im Januar 2015) bis Ende April 2016 einzureichen (act. 28). B.d Am 25. April 2016 ging die von der Versicherten am 14. April 2016 ausgefüllte und unterzeichnete Einkommens- und Vermögenserklärung 2015 bei der Vorinstanz ein (act. 33). B.e Mit uneingeschrieben versandter Briefpostsendung vom 22. Juli 2016 forderte die SAK die Versicherte auf, ihr bis spätestens 20. September 2016 im Einzelnen bezeichnete Belege einzureichen und entsprechende Angaben zu machen (act. 37). B.f Mit E-Mail-Antwort vom 24. August 2016 machte die Versicherte weitere Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation, ohne indes weitere Belege einzureichen (act. 38). B.g Mit (nicht eingeschrieben versandtem) Mahnschreiben vom 21. September 2016 forderte die Vorinstanz die Versicherte erneut auf, die fehlenden Unterlagen innert 30 Tagen nachzureichen (act. 41). B.h Am 12. Oktober 2016 teilte die Vorinstanz der Versicherten per Einschreiben mit, dass ihr das versandte Lebensbescheinigungsformular nicht fristgerecht retourniert worden sei, weshalb die Auszahlung der Invalidenrente habe sistiert werden müssen. Gleichzeitig forderte sie die Versicherte auf, ihr das beigefügte Formular innert 30 Tagen zurückzusenden (act. 46). B.i Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 forderte die SAK die Versicherte auf, ihr die Einkommens- und Vermögenserklärung 2016 innert 60 Tagen ab Versanddatum einzureichen (act. 60, S. 9). B.j Am 28. Dezember 2016 (Posteingang) übermittelte die Versicherte der Vorinstanz weitere Beweismittel (Schlussrechnung 2013 betreffend Staats- und Gemeindesteuern der Stadt Uster, Konto-Auszug Staats- und Gemeindesteuern 2013, Kontoauszug betreffend UBS Freizügigkeitskonto 240380, Wohnsitzbestätigung der Stadt C._______ für die Zeit vom 17. September 2014 bis 15. Januar 2015; act. 49, S. 1 - 9). B.k Mit eingeschriebener Briefpostsendung vom 17. Januar 2017 forderte die Vorinstanz die Versicherte auf, ihr die für die Berechnung der Beiträge unentbehrlichen Belege innert 30 Tagen einzureichen. Überdies wies sie die Versicherte auf die Möglichkeit des rückwirkenden Ausschlusses von der freiwilligen Versicherung im Sinne von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) hin (act. 53). B.l Mit E-Mail vom 8. Februar 2017 liess die Versicherte der SAK die vervollständigte und unterzeichnete Einkommens- und Vermögenserklärung 2016 zukommen (act. 60); am 3. März 2017 ging diese zudem auf dem ordentlichen Postweg bei der SAK ein (act. 62). B.m Mit E-Mail vom 21. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Vertreter der Versicherten mit, dass sie nach wie vor die Kontoauszüge mit Saldo per 31. Dezember 2015 noch nicht erhalten habe (act. 65). B.n Am 2. Juni 2017 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Vorinstanz und überreichte dieser eine Lebensbescheinigung und einen Arztbericht von Dr. med. E._______ (act. 66 f.). B.o Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 schloss die SAK die Versicherte aus der freiwilligen AHV/IV aus mit der Begründung, sie habe die von ihr verlangten Belege innert der Frist bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht eingereicht (act. 76). B.p Mit E-Mail vom 24. Januar 2018 teilte die Versicherte der Vorinstanz mit, dass sie gegen die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2018 «Rekurs» erhebe, im Wesentlichen mit der Begründung, sie habe am 15. Juni 2017 alle verlangten Unterlagen persönlich am Schalter der SAK in Genf abgegeben (act. 83). B.q Mit als Einschreiben mit Rückschein zugestellter Briefpost vom 4. Mai 2018 forderte die SAK die Versicherte auf, ihr bis zum 25. Mai 2018 eine rechtsgültige, d.h. eine schriftliche und unterzeichnete, Einsprache zu übermitteln (act. 91). B.r Am 14. Mai 2018 teilte die SAK der Versicherten mit, dass sie ihrem mit E-Mai vom 8. Mai 2018 gestellten Gesuch um Erstreckung der Frist bis Ende Mai 2018 nicht entsprechen könne (act. 94, S. 2; 95, S. 1). B.s Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 reichte die Versicherte aufforderungsgemäss eine schriftliche und persönlich unterzeichnete Einsprache bei der Vorinstanz ein. Ferner teilte sie der SAK mit, dass künftige Korrespondenzen an Dieter Schmidt, (...) , zu richten seien (act. 98). B.t Mit Entscheid vom 20. Juni 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und führte zur Begründung an, sie habe die Versicherte mit Schreiben vom 22. Juli 2016 um Nachreichung zusätzlicher Angaben und Belege ersucht. Nach unbenütztem Ablauf der angesetzten Frist sei sie am 17. Januar 2017 ein zweites Mal - unter Hinweis auf die Säumnisfolge des Ausschlusses - gemahnt worden. Schliesslich habe auch der von der Versicherten mit der Vertretung mandatierte Treuhänder die notwendigen Belege trotz gegenteiliger Zusicherungen nicht eingereicht. Ohne die fehlenden Angaben und Unterlagen sei es nicht möglich gewesen, die Versicherte zu veranlagen, weshalb die Ausschlussverfügung zu Recht erfolgt sei (act. 103). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2018 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dieter Schmid, mit Eingabe vom 10. Juli 2018 (Poststempel: 11. Juli 2018) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von einem Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV abzusehen. Unter Verweis auf ein E-Mail-Schreiben an ihren Vertreter vom 9. Juli 2018 und die eingereichten Beweismittel führt sie zur Begründung insbesondere aus, sie habe alle von ihr verlangten notwendigen Unterlagen Anfang Juni 2017 am Schalter der SAK in Genf persönlich überreicht (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beilage). C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 22. August 2018 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, die Beschwerdeführerin habe die von ihr verlangten, zur Veranlagung der Beiträge für 2015 notwendigen Belege bis zum 31. Dezember 2017 nicht eingereicht, weshalb der verfügte Ausschluss gerechtfertigt sei (BVGer act. 4). C.c Mit undatierter Replik (Eingang: 25. September 2018) liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel zukommen, verbunden mit dem Hinweis, sie habe dieselben Akten bereits am Schalter der SAK persönlich überreicht (BVGer act. 6 samt Beilagen). C.d Mit Duplik vom 9. November 2018 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides fest (BVGer act. 12). D. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerde vom 10. Juli 2018 (Poststempel: 11. Juli 2018) wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass auf sie einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in B._______. Sie wurde per 1. Februar 2015 in die freiwillige AHV/IV aufgenommen. Zwischen der Schweiz und B._______ besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV richtet sich nach schweizerischem Recht.
E. 2.2 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
E. 2.3 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
E. 2.4 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Nach der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2018, Rz. 4036 - 4038 und 4041 - 4042 WFV) sind Einkommen und Vermögen der Versicherten von der Ausgleichskasse anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" zu machen. Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätestens Anfang Dezember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben diese innert 30 Tagen seit Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an die Ausgleichskasse zurückzuschicken. Nichterwerbstätige Beitragspflichtige haben ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen (z.B. Steuerrechnungen) zu belegen. Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen.
E. 2.5 Macht die versicherte Person die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss, so ist sie innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV; Rz. 3014, 4044 WFV). Werden die entsprechenden Angaben bzw. Unterlagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu unterscheiden (Rz. 4045 WFV): Hat die versicherte Person bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Hat die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 VFV; Rz. 3015 WFV). Diese unterschiedliche Behandlung der Versicherten durch den Verordnungsgeber ist letztlich Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips, dem die Verwaltung in ihrem Handeln unterliegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.).
E. 2.6 Art. 2 Abs. 3 AHVG bestimmt, dass Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden. Art. 13 VFV regelt in Abs. 1 Bst. c, dass Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des BGer H 224/04 vom 28. April 2005). Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist eine eingeschriebene Mahnung ergehen muss und gleichzeitig die Androhung des Ausschlusses zu erfolgen hat. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV verbunden werden. Abs. 3 von Art. 13 VFV bestimmt schliesslich, dass der Ausschluss rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres gilt, für das die Dokumente nicht beigebracht wurden.
E. 2.7 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H. auf 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes trägt folglich die beweisbelastete Partei (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 208).
E. 2.8 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; 103 V 63 E. 2a). Die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b). Der (volle) Beweis kann aber praktisch nur mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügungen/Urteile als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 m.H.).
E. 2.9 Ist ein gerichtliches Schriftstück oder eine Verwaltungsverfügung im Ausland zuzustellen, so hat dies mangels einer anderslautenden staatsvertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu erfolgen (BGE 124 V 47 E. 3a m.H.; vgl. auch Urteil des BVGer C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 5 m.H.), soweit es sich nicht um eine Mitteilung rein informativen Inhalts handelt, die keine Rechtswirkungen nach sich zieht und deshalb direkt per Post zugestellt werden darf. Ein anderes Vorgehen verstösst gegen Völkerrecht (BGE 136 V 295 E. 5.1 und 124 V 47 E. 3b, je m.H.; siehe auch die Verfügung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.2 sowie das Urteil des BVGer C-2887/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2 m.H.).
E. 2.10 Da an die Nichtbeachtung der Mahnung nach Art. 13 Abs. 2 VFV schwerwiegende Folgen geknüpft sind, sind an den Nachweis ihrer ordnungsgemässen Zustellung entsprechend strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Urteile des BVGer C-4046/2016 vom 1. November 2017 E. 3.6; C-3415/2015 vom 14. Dezember 2016 E. 3.8; C-2887/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3).
E. 3.1 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Januar 2018 von der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen mit der Begründung, sie habe die erforderlichen Belege innert der angesetzten Frist nicht eingereicht (act. 76). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juni 2018 führte die Vorinstanz zur ergänzenden Begründung aus, sie habe die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2016 um Einreichung zusätzlicher Angaben und Belege ersucht. Trotz Erhalt dieses Schreibens seien die notwendigen Belege innert Frist nicht eingereicht worden. Auch die mit den Mahnungen vom 21. September 2016 und 17. Januar 2017 angesetzten Fristen habe die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen lassen (act. 103). In ihrer Beschwerdevernehmlassung bringt die Vorinstanz ergänzend vor, trotz regelmässiger und mehrfacher Information habe die Beschwerdeführerin keine Übersicht darüber, welche Dokumente sie geschickt habe und welche noch zu schicken seien (BVGer act. 4).
E. 3.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe alle von der SAK verlangten Unterlagen Anfang Juni 2017 persönlich am Schalter der SAK in Genf übergeben (BVGer act. 1 samt Beilage).
E. 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Versicherte der Vorinstanz das Formular «Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2015» am 25. April 2016 (Posteingang) übermittelt hat. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 680.- pro Monat bezieht und keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (act. 33). Mit nicht eingeschrieben versandter Briefpostsendung vom 22. Juli 2016 forderte die SAK die Beschwerdeführerin auf, ihr bis spätestens 20. September 2016 folgende, im Einzelnen bezeichnete Belege einzureichen und entsprechende Angaben zu machen (act. 37): -«Alle Kontoauszüge von Ihnen in der Schweiz und im Ausland per 31.12.2015.
- Die Belege mit dem Wert der 2. Säule und der Lebensversicherung(en) von Ihnen per 31.12.2015. -Wenn Sie Liegenschaften besitzen, den Steuerwert der Immobilien in der Schweiz und im Ausland per 31.12.2015. -Die Belege Ihrer Hypothekarschulden per 31.12.2015. -Wenn Sie Mieter sind, eine Kopie des Mietvertrages.
- Die Belege zum Renteneinkommen (Renten aller Art, Pensionen und Zulagen) von Ihnen für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2015. -Die Belege der erhaltenen Unterhaltsleistungen Ihres Ex-Partners für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 (Unterhaltsleistungen für Kinder sind nicht zu deklarieren). -Eine Bestätigung der von Dritten erhaltenen Unterstützung mit Betragsangabe für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2015. -Die Belege der von Ihnen einbezahlten Beiträge an die obligatorische AHV/IV (Lohnausweise/Lohnbelege der Schweiz oder die definitive Beitragsverfügung der Ausgleichskasse) für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.01.2015. -Ihren Steuerentscheid der Schweiz für das Jahr 2015. -Bitte geben Sie uns schriftlich eine plausible Erläuterung, wie Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten...» Mit E-Mail-Antwort vom 24. August 2016 beantwortete die Beschwerdeführerin das Schreiben der Vorinstanz vom 22. Juli 2016 dahingehend, dass sie seit (...) geschieden sei, weder über eine Lebensversicherung noch über eine Liegenschaft oder ein Guthaben der zweiten Säule verfüge. Ferner seien die Unterhaltszahlungen ihrer Kinder per 2014 abgegolten. Sie beziehe lediglich eine monatliche Invalidenrente von Fr. 660.- (act. 38). Mit (nicht eingeschrieben versandtem) Mahnschreiben vom 21. September 2016 forderte die Vorinstanz die Versicherte erneut auf, die fehlenden Unterlagen innert 30 Tagen nachzureichen, ohne die noch fehlenden Belege im Einzelnen zu bezeichnen (act. 41). Mit Einschreiben vom 12. Oktober 2016 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass die Auszahlung der Rente habe eingestellt werden müssen, da die an sie versandte Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung nicht retourniert worden sei. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, ihr das ausstehende Lebensbescheinigungsformular innert 30 Tagen amtlich beglaubigt zurückzusenden (act. 46). Am 28. Dezember 2016 (Posteingang) übermittelte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz weitere Beweismittel (Schlussrechnung 2013 betreffend Staats- und Gemeindesteuern der Stadt D.______, Konto-Auszug Staats- und Gemeindesteuern 2013, Kontoauszug betreffend UBS Freizügigkeitskonto 240380, Wohnsitzbestätigung der Stadt C._______ für die Zeit vom 17. September 2014 bis 15. Januar 2015; act. 49, S. 1 - 9). Mit Einschreiben vom 17. Januar 2017 forderte die Vorinstanz die Versicherte auf, ihr die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Belege innert 30 Tagen einzureichen, ohne diese im Einzelnen aufzuführen. Überdies machte sie die Versicherte - unter Verweis auf Art. 13 Abs. 3 VFV - darauf aufmerksam, dass alle angeschlossenen Personen, welche noch nie Beiträge an die freiwillige AV/IV geleistet hätten oder im vorherigen Jahr von der Beitragspflicht befreit worden seien, rückwirkend von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen würden (act. 53). Am 3. März 2017 ging die von der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2017 vervollständigte Einkommens- und Vermögenserklärung 2016 bei der Vorinstanz ein. Darin wies sie darauf hin, dass sie über keinerlei Vermögen verfüge und lediglich von einer kleinen Rente und einem Naturallohn (Wohnen) als Abgeltung für von ihr erbrachte Haushaltsarbeiten lebe (act. 62). Mit E-Mail vom 21. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass sie nach wie vor die Kontoauszüge mit Saldo per 31. Dezember 2015 noch nicht erhalten habe (act. 65). Am 2. Juni 2017 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Vorinstanz und überreichte dieser eine Lebensbescheinigung und einen Arztbericht von Dr. med. E._______ (act. 66 f.). Am 10. Januar 2018 verfügte die Vorinstanz den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung (act. 76).
E. 3.4 Aus dem vorstehend dargelegten Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der SAK im Anschluss an die erste Mahnung vom 22. Juli 2016 diverse weitere Angaben und Belege übermittelt hat. Unter diesen Umständen wäre die SAK gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin mit der zweiten Mahnung im Einzelnen unmissverständlich und klar mitzuteilen, welche weiteren Angaben und Beweismittel von ihr zur Festsetzung der Beiträge noch verlangt würden. Denn mit Blick auf den mit dem Ausschluss verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen muss die bedrohte Versicherte genau wissen, wie sie den Ausschluss abwenden kann (vgl. dazu E. 2.6 hievor). Daraus folgt, dass die Vorinstanz kein rechtsgenügliches Mahnverfahren durchgeführt und dadurch Bundesrecht verletzt hat, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Juni 2018 führt.
E. 3.5.1 Darüber hinaus ist festzustellen, dass die hier zur Diskussion stehenden aktenkundigen Mahnungen der Beschwerdeführerin in B._______ direkt mit der Post und nicht unter Einhaltung des diplomatischen oder konsularischen Weges zugestellt wurden. Dies gilt insbesondere auch für die zweite Mahnung mit Ausschlussandrohung. In Ermangelung einer anders lautenden staatsvertraglichen Bestimmung zwischen der Schweiz und B._______ oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates hätte die Zustellung daher auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg erfolgen müssen, da es sich hier nicht bloss um Mitteilungen rein informativen Inhalts - welche keine Rechtswirkungen nach sich ziehen und deshalb direkt per Post zugestellt werden dürfen - gehandelt hat (vgl. dazu 136 V 295 E. 5.1 S. 305; 124 V 47 E. 3a; vgl. auch Urteile des BVGer C-5745/2007 vom 18. Februar 2009 E. 4.5 und C-4121/2008 vom 3. März 2009).
E. 3.5.2 Aus dem Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV folgt der Grundsatz, dass den Rechtsuchenden aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Vertrauensschutz verdienen dabei nur Rechtsuchende, die den Mangel nicht erkannten und bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätten erkennen können (BGE 139 IV 228 E. 1.3 S. 231 f.; 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.; Urteil des BGer 2C_309/2018 vom 10. September 2018 E. 4.1). Nichtigkeit im Sinne einer absoluten Unwirksamkeit der Verfügung wird rechtsprechungsgemäss nur in Ausnahmefällen angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird; fehlt einer Verfügung jegliche Rechtsverbindlichkeit in diesem Sinne, ist dies durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; Urteil des BGer 2C_712/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1).
E. 3.5.3 Ob die mangelhafte Eröffnung der Mahnungen - vor dem Hintergrund des hier zu beachtenden Grundsatzes von Treu und Glauben - für sich allein die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides zur Folge hätte, kann vorliegend offenbleiben, da der Einspracheentscheid bereits aus den vorstehend (E. 3.4 hievor) dargelegten Gründen aufzuheben ist.
E. 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein rechtsgenügliches Mahnverfahren durchgeführt hat. Der angeordnete Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung verletzt demnach Bundesrecht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juni 2018 aufzuheben ist. Die Streitsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das vorstehend dargelegte Mahnverfahren in rechtsgenüglicher Weise durchführe. Dabei wird sie zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls welche Angaben respektive Belege sie - abgesehen von den im laufenden Beschwerdeverfahren nachgereichten Akten (BVGer act. 6) - zur Festsetzung der Beiträge noch benötigt. Hierbei sind allfällige noch ausstehende Akten respektive Angaben konkret zu bezeichnen und im genannten Mahnverfahren einzuholen. Sollten die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Dokumente auch nach korrekter Durchführung dieses Verfahrens nicht vorliegen, wird sie den Ausschluss rechtsgültig verfügen. Die Vorinstanz ist demnach aufzufordern, die Beschwerdeführerin wieder in die freiwillige Versicherung aufzunehmen, allfällige noch ausstehende Akten konkret zu bezeichnen und gegebenenfalls im genannten Mahnverfahren einzuholen.
E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die obsiegende Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juni 2018 wird aufgehoben.
- Die Streitsache wird zum weiteren Vorgehen im Sinn der Erwägung 3.6 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4038/2018 Urteil vom 16. Dezember 2019 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, vertreten durch Dieter Schmidt, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid der SAK vom 20. Juni 2018. Sachverhalt: A. Die am (...) geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in B._______, wurde mit Wirkung ab 1. Februar 2015 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgenommen (nachfolgend: freiwillige AHV/IV oder freiwillige Versicherung; Akten der Vorinstanz [act.] 15 und 69). Sie bezieht seit 1. Juni 2015 eine ordentliche halbe Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung (act. 18). B. B.a Mit Mahnschreiben vom 8. März 2016 ersuchte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Versicherte, ihr die ausstehende Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2015 inklusive aller notwendigen Beilagen innert 30 Tagen zukommen zu lassen (act. 26). B.b Mit E-Mail vom 29. März 2016 teilte die Versicherte der Vorinstanz mit, dass sie während des ganzen Jahres (2015) in B._______ gelebt habe und - abgesehen von einer bescheidenen Rente - über kein Einkommen verfüge. Ferner ersuchte sie die SAK, ihr mitzuteilen, welche Unterlagen sie wo einverlangen soll (act. 27). B.c Mit Antwort-E-Mail vom 8. April 2016 forderte die SAK die Versicherte auf, ihr die beigefügte Einkommens- und Vermögenserklärung 2015 vollständig ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren und ihr samt einer Kopie des letzten Steuerentscheids in der Schweiz und allfälligen Lohnbelegen (Erwerbstätigkeit im Januar 2015) bis Ende April 2016 einzureichen (act. 28). B.d Am 25. April 2016 ging die von der Versicherten am 14. April 2016 ausgefüllte und unterzeichnete Einkommens- und Vermögenserklärung 2015 bei der Vorinstanz ein (act. 33). B.e Mit uneingeschrieben versandter Briefpostsendung vom 22. Juli 2016 forderte die SAK die Versicherte auf, ihr bis spätestens 20. September 2016 im Einzelnen bezeichnete Belege einzureichen und entsprechende Angaben zu machen (act. 37). B.f Mit E-Mail-Antwort vom 24. August 2016 machte die Versicherte weitere Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation, ohne indes weitere Belege einzureichen (act. 38). B.g Mit (nicht eingeschrieben versandtem) Mahnschreiben vom 21. September 2016 forderte die Vorinstanz die Versicherte erneut auf, die fehlenden Unterlagen innert 30 Tagen nachzureichen (act. 41). B.h Am 12. Oktober 2016 teilte die Vorinstanz der Versicherten per Einschreiben mit, dass ihr das versandte Lebensbescheinigungsformular nicht fristgerecht retourniert worden sei, weshalb die Auszahlung der Invalidenrente habe sistiert werden müssen. Gleichzeitig forderte sie die Versicherte auf, ihr das beigefügte Formular innert 30 Tagen zurückzusenden (act. 46). B.i Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 forderte die SAK die Versicherte auf, ihr die Einkommens- und Vermögenserklärung 2016 innert 60 Tagen ab Versanddatum einzureichen (act. 60, S. 9). B.j Am 28. Dezember 2016 (Posteingang) übermittelte die Versicherte der Vorinstanz weitere Beweismittel (Schlussrechnung 2013 betreffend Staats- und Gemeindesteuern der Stadt Uster, Konto-Auszug Staats- und Gemeindesteuern 2013, Kontoauszug betreffend UBS Freizügigkeitskonto 240380, Wohnsitzbestätigung der Stadt C._______ für die Zeit vom 17. September 2014 bis 15. Januar 2015; act. 49, S. 1 - 9). B.k Mit eingeschriebener Briefpostsendung vom 17. Januar 2017 forderte die Vorinstanz die Versicherte auf, ihr die für die Berechnung der Beiträge unentbehrlichen Belege innert 30 Tagen einzureichen. Überdies wies sie die Versicherte auf die Möglichkeit des rückwirkenden Ausschlusses von der freiwilligen Versicherung im Sinne von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) hin (act. 53). B.l Mit E-Mail vom 8. Februar 2017 liess die Versicherte der SAK die vervollständigte und unterzeichnete Einkommens- und Vermögenserklärung 2016 zukommen (act. 60); am 3. März 2017 ging diese zudem auf dem ordentlichen Postweg bei der SAK ein (act. 62). B.m Mit E-Mail vom 21. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Vertreter der Versicherten mit, dass sie nach wie vor die Kontoauszüge mit Saldo per 31. Dezember 2015 noch nicht erhalten habe (act. 65). B.n Am 2. Juni 2017 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Vorinstanz und überreichte dieser eine Lebensbescheinigung und einen Arztbericht von Dr. med. E._______ (act. 66 f.). B.o Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 schloss die SAK die Versicherte aus der freiwilligen AHV/IV aus mit der Begründung, sie habe die von ihr verlangten Belege innert der Frist bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht eingereicht (act. 76). B.p Mit E-Mail vom 24. Januar 2018 teilte die Versicherte der Vorinstanz mit, dass sie gegen die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2018 «Rekurs» erhebe, im Wesentlichen mit der Begründung, sie habe am 15. Juni 2017 alle verlangten Unterlagen persönlich am Schalter der SAK in Genf abgegeben (act. 83). B.q Mit als Einschreiben mit Rückschein zugestellter Briefpost vom 4. Mai 2018 forderte die SAK die Versicherte auf, ihr bis zum 25. Mai 2018 eine rechtsgültige, d.h. eine schriftliche und unterzeichnete, Einsprache zu übermitteln (act. 91). B.r Am 14. Mai 2018 teilte die SAK der Versicherten mit, dass sie ihrem mit E-Mai vom 8. Mai 2018 gestellten Gesuch um Erstreckung der Frist bis Ende Mai 2018 nicht entsprechen könne (act. 94, S. 2; 95, S. 1). B.s Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 reichte die Versicherte aufforderungsgemäss eine schriftliche und persönlich unterzeichnete Einsprache bei der Vorinstanz ein. Ferner teilte sie der SAK mit, dass künftige Korrespondenzen an Dieter Schmidt, (...) , zu richten seien (act. 98). B.t Mit Entscheid vom 20. Juni 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und führte zur Begründung an, sie habe die Versicherte mit Schreiben vom 22. Juli 2016 um Nachreichung zusätzlicher Angaben und Belege ersucht. Nach unbenütztem Ablauf der angesetzten Frist sei sie am 17. Januar 2017 ein zweites Mal - unter Hinweis auf die Säumnisfolge des Ausschlusses - gemahnt worden. Schliesslich habe auch der von der Versicherten mit der Vertretung mandatierte Treuhänder die notwendigen Belege trotz gegenteiliger Zusicherungen nicht eingereicht. Ohne die fehlenden Angaben und Unterlagen sei es nicht möglich gewesen, die Versicherte zu veranlagen, weshalb die Ausschlussverfügung zu Recht erfolgt sei (act. 103). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2018 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dieter Schmid, mit Eingabe vom 10. Juli 2018 (Poststempel: 11. Juli 2018) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von einem Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV abzusehen. Unter Verweis auf ein E-Mail-Schreiben an ihren Vertreter vom 9. Juli 2018 und die eingereichten Beweismittel führt sie zur Begründung insbesondere aus, sie habe alle von ihr verlangten notwendigen Unterlagen Anfang Juni 2017 am Schalter der SAK in Genf persönlich überreicht (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beilage). C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 22. August 2018 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, die Beschwerdeführerin habe die von ihr verlangten, zur Veranlagung der Beiträge für 2015 notwendigen Belege bis zum 31. Dezember 2017 nicht eingereicht, weshalb der verfügte Ausschluss gerechtfertigt sei (BVGer act. 4). C.c Mit undatierter Replik (Eingang: 25. September 2018) liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel zukommen, verbunden mit dem Hinweis, sie habe dieselben Akten bereits am Schalter der SAK persönlich überreicht (BVGer act. 6 samt Beilagen). C.d Mit Duplik vom 9. November 2018 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides fest (BVGer act. 12). D. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerde vom 10. Juli 2018 (Poststempel: 11. Juli 2018) wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass auf sie einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in B._______. Sie wurde per 1. Februar 2015 in die freiwillige AHV/IV aufgenommen. Zwischen der Schweiz und B._______ besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV richtet sich nach schweizerischem Recht. 2.2 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 2.3 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). 2.4 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Nach der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2018, Rz. 4036 - 4038 und 4041 - 4042 WFV) sind Einkommen und Vermögen der Versicherten von der Ausgleichskasse anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" zu machen. Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätestens Anfang Dezember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben diese innert 30 Tagen seit Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an die Ausgleichskasse zurückzuschicken. Nichterwerbstätige Beitragspflichtige haben ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen (z.B. Steuerrechnungen) zu belegen. Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen. 2.5 Macht die versicherte Person die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss, so ist sie innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV; Rz. 3014, 4044 WFV). Werden die entsprechenden Angaben bzw. Unterlagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu unterscheiden (Rz. 4045 WFV): Hat die versicherte Person bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Hat die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 VFV; Rz. 3015 WFV). Diese unterschiedliche Behandlung der Versicherten durch den Verordnungsgeber ist letztlich Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips, dem die Verwaltung in ihrem Handeln unterliegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.). 2.6 Art. 2 Abs. 3 AHVG bestimmt, dass Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden. Art. 13 VFV regelt in Abs. 1 Bst. c, dass Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des BGer H 224/04 vom 28. April 2005). Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist eine eingeschriebene Mahnung ergehen muss und gleichzeitig die Androhung des Ausschlusses zu erfolgen hat. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV verbunden werden. Abs. 3 von Art. 13 VFV bestimmt schliesslich, dass der Ausschluss rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres gilt, für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. 2.7 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H. auf 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes trägt folglich die beweisbelastete Partei (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 208). 2.8 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; 103 V 63 E. 2a). Die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b). Der (volle) Beweis kann aber praktisch nur mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügungen/Urteile als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 m.H.). 2.9 Ist ein gerichtliches Schriftstück oder eine Verwaltungsverfügung im Ausland zuzustellen, so hat dies mangels einer anderslautenden staatsvertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu erfolgen (BGE 124 V 47 E. 3a m.H.; vgl. auch Urteil des BVGer C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 5 m.H.), soweit es sich nicht um eine Mitteilung rein informativen Inhalts handelt, die keine Rechtswirkungen nach sich zieht und deshalb direkt per Post zugestellt werden darf. Ein anderes Vorgehen verstösst gegen Völkerrecht (BGE 136 V 295 E. 5.1 und 124 V 47 E. 3b, je m.H.; siehe auch die Verfügung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.2 sowie das Urteil des BVGer C-2887/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2 m.H.). 2.10 Da an die Nichtbeachtung der Mahnung nach Art. 13 Abs. 2 VFV schwerwiegende Folgen geknüpft sind, sind an den Nachweis ihrer ordnungsgemässen Zustellung entsprechend strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Urteile des BVGer C-4046/2016 vom 1. November 2017 E. 3.6; C-3415/2015 vom 14. Dezember 2016 E. 3.8; C-2887/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3). 3. 3.1 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Januar 2018 von der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen mit der Begründung, sie habe die erforderlichen Belege innert der angesetzten Frist nicht eingereicht (act. 76). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juni 2018 führte die Vorinstanz zur ergänzenden Begründung aus, sie habe die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2016 um Einreichung zusätzlicher Angaben und Belege ersucht. Trotz Erhalt dieses Schreibens seien die notwendigen Belege innert Frist nicht eingereicht worden. Auch die mit den Mahnungen vom 21. September 2016 und 17. Januar 2017 angesetzten Fristen habe die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen lassen (act. 103). In ihrer Beschwerdevernehmlassung bringt die Vorinstanz ergänzend vor, trotz regelmässiger und mehrfacher Information habe die Beschwerdeführerin keine Übersicht darüber, welche Dokumente sie geschickt habe und welche noch zu schicken seien (BVGer act. 4). 3.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe alle von der SAK verlangten Unterlagen Anfang Juni 2017 persönlich am Schalter der SAK in Genf übergeben (BVGer act. 1 samt Beilage). 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Versicherte der Vorinstanz das Formular «Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2015» am 25. April 2016 (Posteingang) übermittelt hat. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 680.- pro Monat bezieht und keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (act. 33). Mit nicht eingeschrieben versandter Briefpostsendung vom 22. Juli 2016 forderte die SAK die Beschwerdeführerin auf, ihr bis spätestens 20. September 2016 folgende, im Einzelnen bezeichnete Belege einzureichen und entsprechende Angaben zu machen (act. 37): -«Alle Kontoauszüge von Ihnen in der Schweiz und im Ausland per 31.12.2015.
- Die Belege mit dem Wert der 2. Säule und der Lebensversicherung(en) von Ihnen per 31.12.2015. -Wenn Sie Liegenschaften besitzen, den Steuerwert der Immobilien in der Schweiz und im Ausland per 31.12.2015. -Die Belege Ihrer Hypothekarschulden per 31.12.2015. -Wenn Sie Mieter sind, eine Kopie des Mietvertrages.
- Die Belege zum Renteneinkommen (Renten aller Art, Pensionen und Zulagen) von Ihnen für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2015. -Die Belege der erhaltenen Unterhaltsleistungen Ihres Ex-Partners für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 (Unterhaltsleistungen für Kinder sind nicht zu deklarieren). -Eine Bestätigung der von Dritten erhaltenen Unterstützung mit Betragsangabe für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2015. -Die Belege der von Ihnen einbezahlten Beiträge an die obligatorische AHV/IV (Lohnausweise/Lohnbelege der Schweiz oder die definitive Beitragsverfügung der Ausgleichskasse) für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.01.2015. -Ihren Steuerentscheid der Schweiz für das Jahr 2015. -Bitte geben Sie uns schriftlich eine plausible Erläuterung, wie Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten...» Mit E-Mail-Antwort vom 24. August 2016 beantwortete die Beschwerdeführerin das Schreiben der Vorinstanz vom 22. Juli 2016 dahingehend, dass sie seit (...) geschieden sei, weder über eine Lebensversicherung noch über eine Liegenschaft oder ein Guthaben der zweiten Säule verfüge. Ferner seien die Unterhaltszahlungen ihrer Kinder per 2014 abgegolten. Sie beziehe lediglich eine monatliche Invalidenrente von Fr. 660.- (act. 38). Mit (nicht eingeschrieben versandtem) Mahnschreiben vom 21. September 2016 forderte die Vorinstanz die Versicherte erneut auf, die fehlenden Unterlagen innert 30 Tagen nachzureichen, ohne die noch fehlenden Belege im Einzelnen zu bezeichnen (act. 41). Mit Einschreiben vom 12. Oktober 2016 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass die Auszahlung der Rente habe eingestellt werden müssen, da die an sie versandte Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung nicht retourniert worden sei. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, ihr das ausstehende Lebensbescheinigungsformular innert 30 Tagen amtlich beglaubigt zurückzusenden (act. 46). Am 28. Dezember 2016 (Posteingang) übermittelte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz weitere Beweismittel (Schlussrechnung 2013 betreffend Staats- und Gemeindesteuern der Stadt D.______, Konto-Auszug Staats- und Gemeindesteuern 2013, Kontoauszug betreffend UBS Freizügigkeitskonto 240380, Wohnsitzbestätigung der Stadt C._______ für die Zeit vom 17. September 2014 bis 15. Januar 2015; act. 49, S. 1 - 9). Mit Einschreiben vom 17. Januar 2017 forderte die Vorinstanz die Versicherte auf, ihr die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Belege innert 30 Tagen einzureichen, ohne diese im Einzelnen aufzuführen. Überdies machte sie die Versicherte - unter Verweis auf Art. 13 Abs. 3 VFV - darauf aufmerksam, dass alle angeschlossenen Personen, welche noch nie Beiträge an die freiwillige AV/IV geleistet hätten oder im vorherigen Jahr von der Beitragspflicht befreit worden seien, rückwirkend von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen würden (act. 53). Am 3. März 2017 ging die von der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2017 vervollständigte Einkommens- und Vermögenserklärung 2016 bei der Vorinstanz ein. Darin wies sie darauf hin, dass sie über keinerlei Vermögen verfüge und lediglich von einer kleinen Rente und einem Naturallohn (Wohnen) als Abgeltung für von ihr erbrachte Haushaltsarbeiten lebe (act. 62). Mit E-Mail vom 21. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass sie nach wie vor die Kontoauszüge mit Saldo per 31. Dezember 2015 noch nicht erhalten habe (act. 65). Am 2. Juni 2017 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Vorinstanz und überreichte dieser eine Lebensbescheinigung und einen Arztbericht von Dr. med. E._______ (act. 66 f.). Am 10. Januar 2018 verfügte die Vorinstanz den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung (act. 76). 3.4 Aus dem vorstehend dargelegten Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der SAK im Anschluss an die erste Mahnung vom 22. Juli 2016 diverse weitere Angaben und Belege übermittelt hat. Unter diesen Umständen wäre die SAK gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin mit der zweiten Mahnung im Einzelnen unmissverständlich und klar mitzuteilen, welche weiteren Angaben und Beweismittel von ihr zur Festsetzung der Beiträge noch verlangt würden. Denn mit Blick auf den mit dem Ausschluss verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen muss die bedrohte Versicherte genau wissen, wie sie den Ausschluss abwenden kann (vgl. dazu E. 2.6 hievor). Daraus folgt, dass die Vorinstanz kein rechtsgenügliches Mahnverfahren durchgeführt und dadurch Bundesrecht verletzt hat, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Juni 2018 führt. 3.5 3.5.1 Darüber hinaus ist festzustellen, dass die hier zur Diskussion stehenden aktenkundigen Mahnungen der Beschwerdeführerin in B._______ direkt mit der Post und nicht unter Einhaltung des diplomatischen oder konsularischen Weges zugestellt wurden. Dies gilt insbesondere auch für die zweite Mahnung mit Ausschlussandrohung. In Ermangelung einer anders lautenden staatsvertraglichen Bestimmung zwischen der Schweiz und B._______ oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates hätte die Zustellung daher auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg erfolgen müssen, da es sich hier nicht bloss um Mitteilungen rein informativen Inhalts - welche keine Rechtswirkungen nach sich ziehen und deshalb direkt per Post zugestellt werden dürfen - gehandelt hat (vgl. dazu 136 V 295 E. 5.1 S. 305; 124 V 47 E. 3a; vgl. auch Urteile des BVGer C-5745/2007 vom 18. Februar 2009 E. 4.5 und C-4121/2008 vom 3. März 2009). 3.5.2 Aus dem Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV folgt der Grundsatz, dass den Rechtsuchenden aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Vertrauensschutz verdienen dabei nur Rechtsuchende, die den Mangel nicht erkannten und bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätten erkennen können (BGE 139 IV 228 E. 1.3 S. 231 f.; 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.; Urteil des BGer 2C_309/2018 vom 10. September 2018 E. 4.1). Nichtigkeit im Sinne einer absoluten Unwirksamkeit der Verfügung wird rechtsprechungsgemäss nur in Ausnahmefällen angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird; fehlt einer Verfügung jegliche Rechtsverbindlichkeit in diesem Sinne, ist dies durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; Urteil des BGer 2C_712/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1). 3.5.3 Ob die mangelhafte Eröffnung der Mahnungen - vor dem Hintergrund des hier zu beachtenden Grundsatzes von Treu und Glauben - für sich allein die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides zur Folge hätte, kann vorliegend offenbleiben, da der Einspracheentscheid bereits aus den vorstehend (E. 3.4 hievor) dargelegten Gründen aufzuheben ist. 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein rechtsgenügliches Mahnverfahren durchgeführt hat. Der angeordnete Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung verletzt demnach Bundesrecht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juni 2018 aufzuheben ist. Die Streitsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das vorstehend dargelegte Mahnverfahren in rechtsgenüglicher Weise durchführe. Dabei wird sie zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls welche Angaben respektive Belege sie - abgesehen von den im laufenden Beschwerdeverfahren nachgereichten Akten (BVGer act. 6) - zur Festsetzung der Beiträge noch benötigt. Hierbei sind allfällige noch ausstehende Akten respektive Angaben konkret zu bezeichnen und im genannten Mahnverfahren einzuholen. Sollten die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Dokumente auch nach korrekter Durchführung dieses Verfahrens nicht vorliegen, wird sie den Ausschluss rechtsgültig verfügen. Die Vorinstanz ist demnach aufzufordern, die Beschwerdeführerin wieder in die freiwillige Versicherung aufzunehmen, allfällige noch ausstehende Akten konkret zu bezeichnen und gegebenenfalls im genannten Mahnverfahren einzuholen.
4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die obsiegende Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juni 2018 wird aufgehoben.
2. Die Streitsache wird zum weiteren Vorgehen im Sinn der Erwägung 3.6 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: