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C-4121/2008

C-4121/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-03 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 15. April 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderlichen weiteren Abklärungen durchführen zu lassen und neu zu verfügen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

E. 3 Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

E. 4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin wird als gegenstandslos abgeschrieben.

E. 5 Ein Doppel der Duplik vom 12. Februar 2009 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.

E. 6 Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (als Gerichtsurkunde; Beilage: Duplik vom 12. Februar 2009) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) das Bundesamt für Sozialversicherungen die Basler Versicherungen, B._______ Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 15. April 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderlichen weiteren Abklärungen durchführen zu lassen und neu zu verfügen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  5. Ein Doppel der Duplik vom 12. Februar 2009 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
  6. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (als Gerichtsurkunde; Beilage: Duplik vom 12. Februar 2009) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) das Bundesamt für Sozialversicherungen die Basler Versicherungen, B._______ Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4121/2008/mes {T 0/2} Urteil vom 3. März 2009 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien X._______, vertreten durch Advokatin lic. iur. Kathrin Bichsel, A._______ Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juni 2008 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 15. April 2008 betreffend revisionsweise Aufhebung der IV-Rente ab dem 1. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legitimiert ist und den einverlangten Verfahrenskostenvorschuss rechtskonform geleistet hat, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2009 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 6. November 2008 (act. 96) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass Dr. med. A._______ für den ärztlichen Dienst der IVSTA in seiner Stellungnahme vom 6. November 2008 zum Schluss kam, angesichts der ungenügenden früheren medizinischen Abklärungen sei die Beurteilung durch den Regionalen ärztlichen Dienst Rhone (RAD) vom 17. Dezember 2007 (act. 84), der sich einzig auf ärztliche Berichte aus Kenia stütze, nicht ausreichend, so dass eine gründliche Nachuntersuchung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erforderlich sei, dass die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Advokatin Kathrin Bichsel, am 6. Januar 2009 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersuchte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 26. Januar 2009 die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen bestritt, da keine Anzeichen für eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes bestünden, und verlangte, es sei ihr weiterhin eine ganze IV-Rente zu gewähren - eventualiter aber auch die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes beantragte, dass sich die IVSTA in ihrer Duplik vom 12. Februar 2009, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, auf den Standpunkt stellte, aus ärztlicher Sicht seien die bisherigen Abklärungen ungenügend, so dass sich eine Begutachtung als dringend indiziert erweise und die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Durchführung einer MEDAS-Begutachtung und zum anschliessenden neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die ausführliche Beurteilung der medizinischen Aktenlage durch Dr. med. A._______ überzeugend und nachvollziehbar ist, dass Dr. med. B._______, Psychiater, in seinem Bericht vom 27. März 2006 (act. 59) festhält, die Beschwerdeführerin sei "mentally well" und frühere psychiatrische Probleme schienen nun "psychologically well adjusted", so dass zur Zeit keine psychiatrische Diagnose zu stellen sei, dass damit durchaus genügende Anhaltspunkte für eine mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes bestehen, so dass weitere ärztliche Abklärungen - wie von Dr. med. A._______ empfohlen - angezeigt sind, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten keinen Entscheid über den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin fällen kann, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass unter diesen Umständen die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 15. April 2008 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 12. Juni 2008 aufzuheben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass darüber hinaus festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin in Kenia direkt und nicht unter Einhaltung des diplomatischen Weges eröffnet worden ist, obwohl kein Staatsvertrag mit Kenia und kein anderweitiges Eingeständnis dieses Staates die direkte Zustellung von Verwaltungsverfügungen erlauben würde, dass damit die Eröffnung der angefochtenen Verfügung völkerrechtswidrig erfolgte, was nach neuerer Praxis zur Folge haben könnte, dass sie als nichtig bzw. nicht rechtwirksam zu gelten hätte (BGE 131 III 448 E. 2; Präsidialverfügung des Bundesgerichts K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 2.4 und 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5745/2007 vom 18. Februar 2009 E. 4.5; vgl. auch KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: Marcel Alexander Niggli/PeterUebersax/Hans Wiprächtiger, Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, N.5 zu Art. 49 BGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und der Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- der Beschwerdeführerin rückerstattet werden kann, dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Parteientschädigung mangels Kostennote gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173. 320. 2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei der anwaltliche Stundenansatz Fr. 200.- bis Fr. 400.- beträgt (Art. 10 VGKE), dass zu beachten ist, dass sich die Beschwerdeführerin erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens vertreten liess, so dass die Rechtsvertreterin nur die Replik und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verfassen hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten einen Anwaltsaufwand von etwa 5 Std. als angemessen und notwendig erachtet, der zu einem Stundenansatz von Fr. 230.- zu entschädigen ist, dass die Mehrwertsteuer für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in Anspruch nehmen, nicht geschuldet ist (Art. 5 lit. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 lit. c MWSTG; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003), dass das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) daher pauschal auf Fr. 1'200.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass unter diesen Umständen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin als gegenstandslos abzuschreiben ist, dass das vorliegende Urteil auch den Basler Versicherungen, die Leistungen aus Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit erbringen (act. 51), zu eröffnen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 15. April 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderlichen weiteren Abklärungen durchführen zu lassen und neu zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin wird als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Ein Doppel der Duplik vom 12. Februar 2009 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin. 6. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (als Gerichtsurkunde; Beilage: Duplik vom 12. Februar 2009) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) das Bundesamt für Sozialversicherungen die Basler Versicherungen, B._______ Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: