Freiwillige Versicherung
Sachverhalt
A. Der am (...) 1962 geborene Schweizer Bürger A._______ erklärte mit Formular vom 12. Juni 2012 (Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 1) den Beitritt zur Schweizerischen freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, nachfolgend: freiwillige Versicherung), nachdem er sich gemäss eigenen Angaben am 6. Juni 2012 in Thailand niedergelassen hatte. Am 20. Juli 2012 bestätigte die SAK die Aufnahme von A._______ (nachfolgend: Versicherter) in die freiwillige Versicherung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 (SAK-act. 5). B. B.a Am 30. Januar 2013 ging bei der SAK die vom Versicherten am 24. Januar 2013 unterzeichnete Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2012 ein (SAK-act. 6). B.b Mit Schreiben vom 7. März 2013 (SAK-act. 7) forderte die SAK den Versicherten auf, die aufgelisteten Dokumente/Informationen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens einzureichen. B.c Die SAK mahnte den Versicherten mit Schreiben vom 14. Mai 2013 (SAK-act. 9) hinsichtlich der angeforderten notwendigen Belege für die Periode 2012 und setzte ihm eine Einreichungsfrist von 30 Tagen. B.d Der Versicherte antwortete der SAK mit Brief vom 29. Mai 2013 (SAK-act. 8/1), er sei nicht erwerbstätig und verfüge weder in der Schweiz noch im Ausland über Vermögen. Sämtliche Belege aus der Schweiz habe er vernichtet. Er habe bereits zweimal freiwillig Fr. 904.- einbezahlt und bitte darum, dass ihm keine weiteren Mahnungen zugestellt würden. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (SAK-act. 10/1) schloss die SAK den Versicherten aus der freiwilligen Versicherung aus mit der Begründung, er habe trotz der zweiten Mahnung die verlangten Belege nicht eingereicht. D. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. März 2014 (SAK-act. 12/5) Einsprache erheben und beantragen, die Einsprache sei gutzuheissen, die Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2014 sei aufzuheben und der Versicherte sei in der freiwilligen Versicherung zu belassen. Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, der Versicherte sei seinen Verpflichtungen, Belege einzureichen und Beiträge zu bezahlen, umfassend und fristgerecht nachgekommen. Es bestehe deshalb kein Grund für einen Versicherungsausschluss. E. Mit Entscheid vom 27. Mai 2014 (SAK-act. 15) wies die SAK die Einsprache ab mit der Begründung, der Versicherte habe die Einkommens- und Vermögenserklärung 2012 ohne jegliche Angaben zurückgesandt; einzig die Frage nach der Erwerbstätigkeit habe er beantwortet bzw. verneint. Mit Schreiben der SAK vom 7. März 2013 seien dem Versicherten die erforderlichen Angaben und Belege nochmals genannt worden. Trotz der Mahnung vom 14. Mai 2013 sei aber bis heute die ordentlich ausgefüllte Erklärung 2012 mit den genannten Angaben und Belegen nicht eingegangen. Eine ordentliche oder amtliche Taxation sei deshalb nicht möglich. F. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Juli 2014 (BVGer-act. 1) via die Schweizerische Botschaft in Z._______/Thailand (Eingang: 4. Juli 2014) beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 14. Juli 2014) Beschwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei (1.) die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, (2.) der Beschwerdeführer in der freiwilligen Versicherung zu belassen, (3.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der SAK. Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe der SAK bereits im Januar 2013 die erforderlichen Unterlagen eingereicht und auch AHV-Beiträge bezahlt, nämlich bis Ende Mai 2012 in der Schweiz aufgrund seiner Erwerbstätigkeit, sodann im August 2012 und Januar 2013 je Fr. 905.- und im Dezember 2013 Fr. 914.-. Angesichts dieser vom Beschwerdeführer geleisteten Beitragszahlungen sei dessen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zu Unrecht erfolgt; vielmehr hätten die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festgesetzt werden müssen. Als Beweise für die geleisteten Zahlungen wurden Post- und Überweisungsbelege eingereicht. Weiter wurde beanstandet, der Beschwerdeführer habe keine zweite Mahnung erhalten, in welcher der Ausschluss aus der Versicherung angedroht worden sei. Schliesslich wurde der SAK widersprüchliches Verhalten vorgeworfen, weil sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2014 als zur Kasse gehörig qualifiziert habe. G. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin (BVGer-act. 2) erneuerte der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 28. Juli 2014 (BVGer-act. 3) seine schweizerische Korrespondenzadresse. H. In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2014 (BVGer-act. 5) stellte die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Die Vorinstanz verwies auf ihre im Einspracheentscheid gemachten Ausführungen und hielt ergänzend Folgendes fest: Die zweite Mahnung vom 16. Juli 2013 sei eingeschrieben verschickt worden, der Empfang aber infolge Zeitablaufs nicht mehr nachweisbar. Dieser Umstand könne jedoch dahingestellt bleiben, nachdem der Beschwerdeführer seinerseits darum ersucht habe, keine weiteren Mahnungen zugesandt zu bekommen. Sodann habe der Beschwerdeführer keine Lohnbestätigung für das Jahr 2012 eingereicht, weshalb eine allfällige Befreiung von der Zahlungspflicht als Nichterwerbstätiger nicht habe geprüft werden können. Es wäre seine Pflicht gewesen, sich um die Beschaffung der erforderlichen Belege zu bemühen. Mangels Einreichung von Vermögensbelegen habe der Beschwerdeführer nicht ordentlich veranlagt werden können und auch eine amtliche Veranlagung sei ausgeschlossen gewesen, da diese voraussetze, bereits veranlagt worden zu sein. Schliesslich handle es sich bei der Empfangsbestätigung vom 4. Februar 2014 um ein automatisches Schreiben, welches auf eine nachfolgende Bearbeitung der eingegangenen Sendung hinweise. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2014 (BVGer-act. 7) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Gewährung von Akteneinsicht, soweit möglich auf elektronischem Weg, da bereits die Beschwerde ohne Einsicht in die Akten habe eingereicht werden müssen. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 (BVGer-act. 8) wurde das Akteneinsichtsgesuch gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sämtliche vorhandenen Akten in Kopie zugestellt. Gleichzeitig wurde antragsgemäss die Frist zur Replikeinreichung erstreckt. J. Mit Replik vom 15. Oktober 2014 (BVGer-act. 9) liess der Beschwerdeführer - offensichtlich vor Erhalt der Verfügung vom 10. Oktober 2014 - an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten und insbesondere ausführen, dass er kein Einkommen erziele und ebenso wenig wie seine Ehefrau über Vermögen verfüge, weshalb er auch keine entsprechende Belege vorlegen könne. Die von ihm unbestrittenermassen geleisteten AHV-Beiträge seien folglich entsprechend dem Mindestansatz erfolgt. Es sei schliesslich davon auszugehen, dass seitens der Vorinstanz gar nie eine zweite Mahnung verschickt worden sei. K. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 (BVGer-act. 10) erklärte der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel als geschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der SAK vom 27. Mai 2014, mit welchem der am 15. Januar 2014 verfügte Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung bestätigt wurde.
E. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Beschwerde geltend, die angefochtene Verfügung sei am 9. Juni 2014 bei der Post Y._______/Thailand eingetroffen und ihm gleichentags von der thailändischen Post ausgehändigt worden (BVGer-act. 1 S. 2). In den Akten fehlt der entsprechende Beleg. Der Beweis der korrekten Zustellung eines Entscheides obliegt der eröffnenden Behörde, weshalb sie die Konsequenzen der Beweislosigkeit zu tragen hat (BGE 136 V 295 E. 5.8; 124 V 47 E. 3). Nachdem vorliegend der entsprechende Beweis seitens der Vorinstanz nicht erbracht wurde, ist von den unbestrittenen Erklärungen des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters auszugehen (BGE 136 V 295 E. 5.9), wonach die Verfügung am 9. Juni 2014 zugestellt wurde. Die Beschwerde gilt somit als fristgemäss und im Übrigen auch formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 27. Mai 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorlie-gende Verfahren sind deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die AHVV (SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind jeweils die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird.
E. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
E. 3 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.
E. 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
E. 3.1.1 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
E. 3.1.2 Nach Art. 13a Abs. 2 VFV sind auch nichterwerbstätige Versicherte beitragspflichtig, und zwar ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (Art. 13b Abs. 2 Satz 1 VFV). Laut Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG gelten bei nichterwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge aber als bezahlt, sofern der ebenfalls versicherte Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (vgl. auch Rz. 4003 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2013 [WFV]). Personen, deren erwerbstätige Ehegattin oder deren erwerbstätiger Ehegatte versichert ist, sind beitragspflichtig, sobald sie eine Erwerbstätigkeit ausüben oder mit Beginn des Jahres, in welchem die Ehegattin oder der Ehegatte weniger als den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Rz. 4006 WFV).
E. 3.1.3 Die Grundlagen der Beitragsberechnung für die freiwillige Versicherung sind in Art. 14 VFV geregelt. Nach dessen Abs. 1 werden die Beiträge in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt. Gemäss Abs. 2 von Art. 14 VFV sowie Rz. 4035 WFV ist bei nichterwerbstätigen Versicherten, welche nicht den Mindestbeitrag schulden oder nicht von der Beitragspflicht befreit sind, das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Reineinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend.
E. 3.1.4 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Gemäss Rz. 4036-4038 und 4041-4042 WFV sind Einkommen und Vermögen der Versicherten von der Ausgleichskasse nämlich anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" zu machen. Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätestens Anfang Dezember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben sie innert 30 Tagen seit Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an die Ausgleichskasse zurückzuschicken. Nichterwerbstätige Beitragspflichtige haben ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen (z.B. Steuerrechnungen) zu belegen. Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen.
E. 3.1.5 Macht die versicherte Person die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV; Rz. 3014, 4044 WFV). Werden die entsprechenden Angaben bzw. Unterlagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu unterscheiden (Rz. 4045 WFV): Hat die versicherte Person bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Hat die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 VFV; Rz. 3015 WFV). Diese unterschiedliche Behandlung der Versicherten durch den Verordnungsgeber ist letztlich Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips, dem die Verwaltung in ihrem Handeln unterliegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 581 ff.).
E. 3.1.6 Art. 2 Abs. 3 AHVG bestimmt, dass Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden. Art. 13 VFV regelt in Abs. 1 Bst. c, dass Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des BGer H 224/04 vom 28. April 2005). Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist eine eingeschriebene Mahnung ergehen muss und gleichzeitig die Androhung des Ausschlusses zu erfolgen hat. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV verbunden werden. Abs. 3 von Art. 13 VFV bestimmt schliesslich, dass der Ausschluss rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres gilt, für das die Dokumente nicht beigebracht wurden.
E. 3.1.7 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweis u.a. auf BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes trägt folglich die beweisbelastete Partei (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 208).
E. 3.2.1 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar 2014 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen mit der Begründung, er habe die einverlangten Unterlagen trotz der zweiten Mahnung nicht eingereicht (SAK-act. 10/1). Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde den Empfang einer zweiten Mahnung, in welcher der Ausschluss aus der Versicherung angedroht worden sei (BVGer-act. 1 S. 4). Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, die (automatisch erfolgte) zweite Mahnung datiere vom 16. Juli 2013 und sei eingeschrieben verschickt worden; allerdings sei deren Empfang infolge Zeitablaufs nicht mehr nachweisbar (BVGer-act. 5). Aktenkundig ist vorliegend aber einzig die Mahnung vom 14. Mai 2013 (SAK-act. 9), mit welcher die Vorinstanz um Einreichung der fehlenden Unterlagen für die Periode 2012 innert 30 Tagen bat. Von einem Versicherungsausschluss ist darin nicht die Rede. Der Empfang dieser ersten Mahnung ist unbestritten (vgl. SAK-act. 8/1). In den Vorakten findet sich zwar ein Auszug mit den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrensschritten, in welcher eine "sommation exclusion" vom 17. Juli 2013 aufgeführt wird (SAK-act. 21). Ob dem Beschwerdeführer eine solche zweite Mahnung mit Ausschlussandrohung ordnungsgemäss zugestellt wurde, geht aus den Akten jedoch nicht hervor und bleibt seitens der Vorinstanz unbewiesen. Zudem ist auch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu schliessen, dass dieser die fragliche zweite Mahnung erhalten hat. Damit fehlt eine der unabdingbar notwendigen Voraussetzungen für den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung (Urteil des BVGer C-1473/2011 vom 30. Juli 2012 E. 3.3 mit Hinweis). Mit dem Argument, der Beschwerdeführer habe darum gebeten, keine weiteren Mahnungen zugestellt zu bekommen, kann sich die Vorinstanz daher nicht entlasten. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um Beitragszahlungen an die freiwillige Versicherung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 VFV handelt, welche gestützt auf bereits eingereichte (eigene) Einkommens- und Vermögenserklärungen bzw. entsprechende vorinstanzliche Beitragsverfügungen erfolgten (vgl. Urteile des BVGer C-3242/2008 vom 7. Juli 2009 E. 5.3 und C-2049/2012 vom 9. Juli 2013), weshalb - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine amtliche Taxation vorzunehmen war. Dies ändert aber nichts am Ergebnis, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mangels eines rechtsgenüglichen Mahnverfahrens zu Unrecht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.
E. 3.2.2 Darüber hinaus ist festzustellen, dass die hier zur Diskussion stehenden Verfügungen sowie die aktenkundige Mahnung dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter in Thailand direkt mit der Post und nicht unter Einhaltung des diplomatischen oder konsularischen Weges zugestellt wurden. Auch die streitige zweite Mahnung mit Ausschlussandrohung soll - laut Angaben der Vorinstanz - mit eingeschriebenem Brief nach Thailand versandt worden sein. Mangels Vorliegen einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Thailand hätten sämtliche Verwaltungsakte, welche Rechtsfolgen nach sich ziehen, aber auf diplomatischem oder konsularischem Weg erfolgen müssen (BGE 136 V 295 E. 5.1; 124 V 47 E. 3a; vgl. auch Urteile des BVGer C-5745/2007 vom 18. Februar 2009 E. 4.5 und C-4121/2008 vom 3. März 2009). Demzufolge wurden die genannten Verwaltungsakte nicht ordnungsgemäss zugestellt, was zur Folge hat, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung bereits aus diesem Grund nicht rechtswirksam ist.
E. 3.3 Die vorliegende Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Mai 2014 sowie die diesem zugrunde liegende Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2014 sind aufzuheben. Der Beschwerdeführer bleibt somit weiterhin der freiwilligen Versicherung angeschlossen.
E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwvG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- ohne die nicht geschuldete Mehrwertsteuer (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]) zulasten der Vorinstanz auszurichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2014 sowie die diesem zugrunde liegende Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2014 werden aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
- Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3908/2014 Urteil vom 29. März 2016 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, vertreten durch lic. iur. Felix Stöckli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV; Einspracheentscheid der SAK vom 27. Mai 2014. Sachverhalt: A. Der am (...) 1962 geborene Schweizer Bürger A._______ erklärte mit Formular vom 12. Juni 2012 (Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 1) den Beitritt zur Schweizerischen freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, nachfolgend: freiwillige Versicherung), nachdem er sich gemäss eigenen Angaben am 6. Juni 2012 in Thailand niedergelassen hatte. Am 20. Juli 2012 bestätigte die SAK die Aufnahme von A._______ (nachfolgend: Versicherter) in die freiwillige Versicherung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 (SAK-act. 5). B. B.a Am 30. Januar 2013 ging bei der SAK die vom Versicherten am 24. Januar 2013 unterzeichnete Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2012 ein (SAK-act. 6). B.b Mit Schreiben vom 7. März 2013 (SAK-act. 7) forderte die SAK den Versicherten auf, die aufgelisteten Dokumente/Informationen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens einzureichen. B.c Die SAK mahnte den Versicherten mit Schreiben vom 14. Mai 2013 (SAK-act. 9) hinsichtlich der angeforderten notwendigen Belege für die Periode 2012 und setzte ihm eine Einreichungsfrist von 30 Tagen. B.d Der Versicherte antwortete der SAK mit Brief vom 29. Mai 2013 (SAK-act. 8/1), er sei nicht erwerbstätig und verfüge weder in der Schweiz noch im Ausland über Vermögen. Sämtliche Belege aus der Schweiz habe er vernichtet. Er habe bereits zweimal freiwillig Fr. 904.- einbezahlt und bitte darum, dass ihm keine weiteren Mahnungen zugestellt würden. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (SAK-act. 10/1) schloss die SAK den Versicherten aus der freiwilligen Versicherung aus mit der Begründung, er habe trotz der zweiten Mahnung die verlangten Belege nicht eingereicht. D. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. März 2014 (SAK-act. 12/5) Einsprache erheben und beantragen, die Einsprache sei gutzuheissen, die Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2014 sei aufzuheben und der Versicherte sei in der freiwilligen Versicherung zu belassen. Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, der Versicherte sei seinen Verpflichtungen, Belege einzureichen und Beiträge zu bezahlen, umfassend und fristgerecht nachgekommen. Es bestehe deshalb kein Grund für einen Versicherungsausschluss. E. Mit Entscheid vom 27. Mai 2014 (SAK-act. 15) wies die SAK die Einsprache ab mit der Begründung, der Versicherte habe die Einkommens- und Vermögenserklärung 2012 ohne jegliche Angaben zurückgesandt; einzig die Frage nach der Erwerbstätigkeit habe er beantwortet bzw. verneint. Mit Schreiben der SAK vom 7. März 2013 seien dem Versicherten die erforderlichen Angaben und Belege nochmals genannt worden. Trotz der Mahnung vom 14. Mai 2013 sei aber bis heute die ordentlich ausgefüllte Erklärung 2012 mit den genannten Angaben und Belegen nicht eingegangen. Eine ordentliche oder amtliche Taxation sei deshalb nicht möglich. F. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Juli 2014 (BVGer-act. 1) via die Schweizerische Botschaft in Z._______/Thailand (Eingang: 4. Juli 2014) beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 14. Juli 2014) Beschwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei (1.) die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, (2.) der Beschwerdeführer in der freiwilligen Versicherung zu belassen, (3.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der SAK. Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe der SAK bereits im Januar 2013 die erforderlichen Unterlagen eingereicht und auch AHV-Beiträge bezahlt, nämlich bis Ende Mai 2012 in der Schweiz aufgrund seiner Erwerbstätigkeit, sodann im August 2012 und Januar 2013 je Fr. 905.- und im Dezember 2013 Fr. 914.-. Angesichts dieser vom Beschwerdeführer geleisteten Beitragszahlungen sei dessen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zu Unrecht erfolgt; vielmehr hätten die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festgesetzt werden müssen. Als Beweise für die geleisteten Zahlungen wurden Post- und Überweisungsbelege eingereicht. Weiter wurde beanstandet, der Beschwerdeführer habe keine zweite Mahnung erhalten, in welcher der Ausschluss aus der Versicherung angedroht worden sei. Schliesslich wurde der SAK widersprüchliches Verhalten vorgeworfen, weil sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2014 als zur Kasse gehörig qualifiziert habe. G. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin (BVGer-act. 2) erneuerte der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 28. Juli 2014 (BVGer-act. 3) seine schweizerische Korrespondenzadresse. H. In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2014 (BVGer-act. 5) stellte die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Die Vorinstanz verwies auf ihre im Einspracheentscheid gemachten Ausführungen und hielt ergänzend Folgendes fest: Die zweite Mahnung vom 16. Juli 2013 sei eingeschrieben verschickt worden, der Empfang aber infolge Zeitablaufs nicht mehr nachweisbar. Dieser Umstand könne jedoch dahingestellt bleiben, nachdem der Beschwerdeführer seinerseits darum ersucht habe, keine weiteren Mahnungen zugesandt zu bekommen. Sodann habe der Beschwerdeführer keine Lohnbestätigung für das Jahr 2012 eingereicht, weshalb eine allfällige Befreiung von der Zahlungspflicht als Nichterwerbstätiger nicht habe geprüft werden können. Es wäre seine Pflicht gewesen, sich um die Beschaffung der erforderlichen Belege zu bemühen. Mangels Einreichung von Vermögensbelegen habe der Beschwerdeführer nicht ordentlich veranlagt werden können und auch eine amtliche Veranlagung sei ausgeschlossen gewesen, da diese voraussetze, bereits veranlagt worden zu sein. Schliesslich handle es sich bei der Empfangsbestätigung vom 4. Februar 2014 um ein automatisches Schreiben, welches auf eine nachfolgende Bearbeitung der eingegangenen Sendung hinweise. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2014 (BVGer-act. 7) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Gewährung von Akteneinsicht, soweit möglich auf elektronischem Weg, da bereits die Beschwerde ohne Einsicht in die Akten habe eingereicht werden müssen. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 (BVGer-act. 8) wurde das Akteneinsichtsgesuch gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sämtliche vorhandenen Akten in Kopie zugestellt. Gleichzeitig wurde antragsgemäss die Frist zur Replikeinreichung erstreckt. J. Mit Replik vom 15. Oktober 2014 (BVGer-act. 9) liess der Beschwerdeführer - offensichtlich vor Erhalt der Verfügung vom 10. Oktober 2014 - an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten und insbesondere ausführen, dass er kein Einkommen erziele und ebenso wenig wie seine Ehefrau über Vermögen verfüge, weshalb er auch keine entsprechende Belege vorlegen könne. Die von ihm unbestrittenermassen geleisteten AHV-Beiträge seien folglich entsprechend dem Mindestansatz erfolgt. Es sei schliesslich davon auszugehen, dass seitens der Vorinstanz gar nie eine zweite Mahnung verschickt worden sei. K. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 (BVGer-act. 10) erklärte der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel als geschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der SAK vom 27. Mai 2014, mit welchem der am 15. Januar 2014 verfügte Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung bestätigt wurde. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Beschwerde geltend, die angefochtene Verfügung sei am 9. Juni 2014 bei der Post Y._______/Thailand eingetroffen und ihm gleichentags von der thailändischen Post ausgehändigt worden (BVGer-act. 1 S. 2). In den Akten fehlt der entsprechende Beleg. Der Beweis der korrekten Zustellung eines Entscheides obliegt der eröffnenden Behörde, weshalb sie die Konsequenzen der Beweislosigkeit zu tragen hat (BGE 136 V 295 E. 5.8; 124 V 47 E. 3). Nachdem vorliegend der entsprechende Beweis seitens der Vorinstanz nicht erbracht wurde, ist von den unbestrittenen Erklärungen des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters auszugehen (BGE 136 V 295 E. 5.9), wonach die Verfügung am 9. Juni 2014 zugestellt wurde. Die Beschwerde gilt somit als fristgemäss und im Übrigen auch formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist. 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 27. Mai 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorlie-gende Verfahren sind deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die AHVV (SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind jeweils die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
3. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 3.1.1 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). 3.1.2 Nach Art. 13a Abs. 2 VFV sind auch nichterwerbstätige Versicherte beitragspflichtig, und zwar ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (Art. 13b Abs. 2 Satz 1 VFV). Laut Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG gelten bei nichterwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge aber als bezahlt, sofern der ebenfalls versicherte Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (vgl. auch Rz. 4003 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2013 [WFV]). Personen, deren erwerbstätige Ehegattin oder deren erwerbstätiger Ehegatte versichert ist, sind beitragspflichtig, sobald sie eine Erwerbstätigkeit ausüben oder mit Beginn des Jahres, in welchem die Ehegattin oder der Ehegatte weniger als den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Rz. 4006 WFV). 3.1.3 Die Grundlagen der Beitragsberechnung für die freiwillige Versicherung sind in Art. 14 VFV geregelt. Nach dessen Abs. 1 werden die Beiträge in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt. Gemäss Abs. 2 von Art. 14 VFV sowie Rz. 4035 WFV ist bei nichterwerbstätigen Versicherten, welche nicht den Mindestbeitrag schulden oder nicht von der Beitragspflicht befreit sind, das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Reineinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend. 3.1.4 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Gemäss Rz. 4036-4038 und 4041-4042 WFV sind Einkommen und Vermögen der Versicherten von der Ausgleichskasse nämlich anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" zu machen. Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätestens Anfang Dezember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben sie innert 30 Tagen seit Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an die Ausgleichskasse zurückzuschicken. Nichterwerbstätige Beitragspflichtige haben ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen (z.B. Steuerrechnungen) zu belegen. Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen. 3.1.5 Macht die versicherte Person die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV; Rz. 3014, 4044 WFV). Werden die entsprechenden Angaben bzw. Unterlagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu unterscheiden (Rz. 4045 WFV): Hat die versicherte Person bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Hat die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 VFV; Rz. 3015 WFV). Diese unterschiedliche Behandlung der Versicherten durch den Verordnungsgeber ist letztlich Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips, dem die Verwaltung in ihrem Handeln unterliegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 581 ff.). 3.1.6 Art. 2 Abs. 3 AHVG bestimmt, dass Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden. Art. 13 VFV regelt in Abs. 1 Bst. c, dass Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des BGer H 224/04 vom 28. April 2005). Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist eine eingeschriebene Mahnung ergehen muss und gleichzeitig die Androhung des Ausschlusses zu erfolgen hat. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV verbunden werden. Abs. 3 von Art. 13 VFV bestimmt schliesslich, dass der Ausschluss rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres gilt, für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. 3.1.7 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweis u.a. auf BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes trägt folglich die beweisbelastete Partei (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 208). 3.2 3.2.1 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar 2014 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen mit der Begründung, er habe die einverlangten Unterlagen trotz der zweiten Mahnung nicht eingereicht (SAK-act. 10/1). Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde den Empfang einer zweiten Mahnung, in welcher der Ausschluss aus der Versicherung angedroht worden sei (BVGer-act. 1 S. 4). Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, die (automatisch erfolgte) zweite Mahnung datiere vom 16. Juli 2013 und sei eingeschrieben verschickt worden; allerdings sei deren Empfang infolge Zeitablaufs nicht mehr nachweisbar (BVGer-act. 5). Aktenkundig ist vorliegend aber einzig die Mahnung vom 14. Mai 2013 (SAK-act. 9), mit welcher die Vorinstanz um Einreichung der fehlenden Unterlagen für die Periode 2012 innert 30 Tagen bat. Von einem Versicherungsausschluss ist darin nicht die Rede. Der Empfang dieser ersten Mahnung ist unbestritten (vgl. SAK-act. 8/1). In den Vorakten findet sich zwar ein Auszug mit den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrensschritten, in welcher eine "sommation exclusion" vom 17. Juli 2013 aufgeführt wird (SAK-act. 21). Ob dem Beschwerdeführer eine solche zweite Mahnung mit Ausschlussandrohung ordnungsgemäss zugestellt wurde, geht aus den Akten jedoch nicht hervor und bleibt seitens der Vorinstanz unbewiesen. Zudem ist auch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu schliessen, dass dieser die fragliche zweite Mahnung erhalten hat. Damit fehlt eine der unabdingbar notwendigen Voraussetzungen für den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung (Urteil des BVGer C-1473/2011 vom 30. Juli 2012 E. 3.3 mit Hinweis). Mit dem Argument, der Beschwerdeführer habe darum gebeten, keine weiteren Mahnungen zugestellt zu bekommen, kann sich die Vorinstanz daher nicht entlasten. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um Beitragszahlungen an die freiwillige Versicherung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 VFV handelt, welche gestützt auf bereits eingereichte (eigene) Einkommens- und Vermögenserklärungen bzw. entsprechende vorinstanzliche Beitragsverfügungen erfolgten (vgl. Urteile des BVGer C-3242/2008 vom 7. Juli 2009 E. 5.3 und C-2049/2012 vom 9. Juli 2013), weshalb - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine amtliche Taxation vorzunehmen war. Dies ändert aber nichts am Ergebnis, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mangels eines rechtsgenüglichen Mahnverfahrens zu Unrecht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. 3.2.2 Darüber hinaus ist festzustellen, dass die hier zur Diskussion stehenden Verfügungen sowie die aktenkundige Mahnung dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter in Thailand direkt mit der Post und nicht unter Einhaltung des diplomatischen oder konsularischen Weges zugestellt wurden. Auch die streitige zweite Mahnung mit Ausschlussandrohung soll - laut Angaben der Vorinstanz - mit eingeschriebenem Brief nach Thailand versandt worden sein. Mangels Vorliegen einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Thailand hätten sämtliche Verwaltungsakte, welche Rechtsfolgen nach sich ziehen, aber auf diplomatischem oder konsularischem Weg erfolgen müssen (BGE 136 V 295 E. 5.1; 124 V 47 E. 3a; vgl. auch Urteile des BVGer C-5745/2007 vom 18. Februar 2009 E. 4.5 und C-4121/2008 vom 3. März 2009). Demzufolge wurden die genannten Verwaltungsakte nicht ordnungsgemäss zugestellt, was zur Folge hat, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung bereits aus diesem Grund nicht rechtswirksam ist. 3.3 Die vorliegende Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Mai 2014 sowie die diesem zugrunde liegende Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2014 sind aufzuheben. Der Beschwerdeführer bleibt somit weiterhin der freiwilligen Versicherung angeschlossen. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwvG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- ohne die nicht geschuldete Mehrwertsteuer (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]) zulasten der Vorinstanz auszurichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2014 sowie die diesem zugrunde liegende Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2014 werden aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: