Freiwillige Versicherung
Sachverhalt
A. Die am (...) 1948 geborene, verheiratete, Schweizerbürgerin X._______ lebt in Frankreich. Sie hat sich mit Erklärung vom 7. Januar 1979 mit Wirkung ab 1. April 1978 zum Beitritt in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; nachfolgend: freiwillige Versicherung) angemeldet (SAK-act. 1) und wurde von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) aufgenommen. B.a Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 (SAK-act. 5) setzte die SAK gestützt auf die eingereichten Belege die Beiträge von X._______ an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2009 fest. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.b Mit Schreiben vom 30. August 2010 (SAK-act. 6) erinnerte die SAK X._______ daran, dass ihr Konto noch einen Saldo von Fr. 1'120.43 zu Gunsten der SAK aufweise und sie diesen Betrag innert 30 Tagen zu überweisen habe, da eine allfällige Verzögerung Verzugszinsen zur Folge hätte. B.c Mit Einschreiben vom 29. Oktober 2010 (SAK-act. 7) mahnte die SAK X._______, dass die Beiträge für das Jahr 2009 immer noch nicht bezahlt worden seien und deshalb eine letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt werde. X._______ wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ein Nichtbezahlen bis zum 31. Dezember 2010 den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zur Folge hätte. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2011 (SAK-act. 8) schloss die SAK X._______ zufolge Nichtbezahlen der Beiträge mit Wirkung ab 1. Januar 2009 aus der freiwilligen Versicherung aus. D. Gegen die Verfügung vom 14. Januar 2011 erhob X._______ mit Schreiben vom 25. Januar 2011 (SAK-act. 10) Einsprache bei der SAK. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und führte zur Begründung aus, sie habe am 21. Dezember 2010 sowie am 12. Januar 2011 einen Betrag von Euro 300.-- respektive Euro 200.-- überwiesen und hoffe, das Ganze bis Anfang Februar 2011 bezahlt zu haben. Da ihr bis zur Altersrente nur noch rund ein Jahr verbleibe, hoffe sie auf eine gütliche Regelung der Angelegenheit. E. Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011 (SAK-act. 11) wies die SAK die Einsprache von X._______ mit der Begründung ab, sie habe trotz Zahlungsaufforderung vom 30. August 2010 sowie eingeschriebener Mahnung mit Androhung des Ausschlusses vom 29. Oktober 2010 den ausstehenden Betrag von Fr. 486.87 bis zum 31. Dezember 2010 nicht bezahlt, weshalb der Ausschluss zu Recht erfolgt sei. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und führte zur Begründung aus, aufgrund der schwierigen finanziellen Lage sei es ihr immer wieder schwer gefallen, die Beiträge zu bezahlen und es sei daher öfters vorgekommen, dass ein Zahlungsrückstand bestanden habe. Sie könne nicht verstehen, weshalb sie nun plötzlich aus der Versicherung ausgeschlossen werden solle, zumal sie kurz vor der Altersrente stehe. Im Übrigen sei dem Schreiben vom 30. August 2010 zu entnehmen, dass verspätetes Bezahlen der Beiträge lediglich Verzugszinsen und nicht den Ausschluss aus der Versicherung zur Folge habe. Ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin die Schreiben der SAK vom 30. August 2010 sowie vom 4., 7. und 10. Februar 2011 bei. G. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2011 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, die Beschwerdeführerin sei gemahnt worden, und da sie keine Adressänderung angegeben habe und die Schreiben von der Post nicht retourniert worden seien, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Schreiben erhalten habe. Der Ausschluss zufolge Beitragsausstand sei daher zu Recht erfolgt. H. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurteilung des am 14. Januar 2011 erfolgten Ausschlusses richtet sich demzufolge nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Juni 2001 geltenden sowie Art. 13 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in der seit 1. Januar 2008 und Art. 13 Abs. 2 VFV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung.
E. 2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. April 2001) weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen (Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000; AS 2000 2677, BBl 1999 4983). Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
E. 2.2 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen (Art. 13 Abs. 1 lit. a VFV). Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu (Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV).
E. 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (vgl. BGE 117 V 103 E. 2c, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts H 224/04vom 28. April 2005 E. 4.3).
E. 2.4 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung obliegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist vorliegend, dass an die Nichtbeachtung der unter Androhung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende Folgen geknüpft sind, weshalb auch an den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der Mahnungen entsprechende Anforderungen zu stellen sind. Die SAK kann sich den Nachweis der Zustellung eingeschriebener Sendungen durch Empfangsbescheinigungen sichern, was mit der Grund dafür ist, dass die unter Androhung des Ausschlusses erforderliche Mahnung mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat. 3.1 Die SAK machte vorliegend geltend, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 30. August 2010 und vom 29. Oktober 2010 gemahnt worden, den offenen Betrag zu begleichen. Die Beschwerdeführerin habe keine Adressänderung gemeldet und die Schreiben seien von der Post auch nicht als unzustellbar retourniert worden; es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den Mahnungen Kenntnis gehabt habe. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestätigt, die Mahnung vom 30. August 2010 erhalten zu haben. Diese legte sie denn auch mit drei weiteren Schreiben der Vorinstanz ihrer Beschwerde bei. Die Beschwerdeführerin machte aber geltend, nicht umfassend über die Folgen der verspäteten Zahlung (Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung) informiert gewesen zu sein; sie sei aufgrund des Schreibens vom 30. August 2010 der Ansicht gewesen, sie habe allenfalls Verzugszinsen zu bezahlen. 3.3 Aus den Akten der SAK geht nicht hervor, ob die Mahnungen der Beschwerdeführerin zugestellt werden konnten. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass diese zwar das Schreiben vom 30. August 2010 erhalten hat, da sie darauf Bezug nimmt und es zusammen mit der Beschwerde eingereicht hat. Indes ist aufgrund der Begründung der Beschwerde davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Mahnung vom 29. Oktober 2010 mit den Hinweisen zu den Folgen der Nichtbezahlung nicht erhalten hat, zumal sie geltend macht, nicht über einen möglichen Ausschluss informiert gewesen zu sein. Die SAK konnte die Zustellung der Mahnungen nicht rechtsgenüglich (mittels Zustellnachweis für den eingeschriebenen Brief) nachweisen und auch aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin ist nicht zu schliessen, dass diese die fragliche Mahnung erhalten hat. Damit fehlt eine der unabdingbar notwendigen Voraussetzungen für den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2973/2006 vom 19. Mai 2008), weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011 ist daher aufzuheben; die Beschwerdeführerin bleibt somit weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und sie zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1473/2011 Urteil vom 30. Juli 2012 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Frankreich, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung). Sachverhalt: A. Die am (...) 1948 geborene, verheiratete, Schweizerbürgerin X._______ lebt in Frankreich. Sie hat sich mit Erklärung vom 7. Januar 1979 mit Wirkung ab 1. April 1978 zum Beitritt in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; nachfolgend: freiwillige Versicherung) angemeldet (SAK-act. 1) und wurde von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) aufgenommen. B.a Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 (SAK-act. 5) setzte die SAK gestützt auf die eingereichten Belege die Beiträge von X._______ an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2009 fest. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.b Mit Schreiben vom 30. August 2010 (SAK-act. 6) erinnerte die SAK X._______ daran, dass ihr Konto noch einen Saldo von Fr. 1'120.43 zu Gunsten der SAK aufweise und sie diesen Betrag innert 30 Tagen zu überweisen habe, da eine allfällige Verzögerung Verzugszinsen zur Folge hätte. B.c Mit Einschreiben vom 29. Oktober 2010 (SAK-act. 7) mahnte die SAK X._______, dass die Beiträge für das Jahr 2009 immer noch nicht bezahlt worden seien und deshalb eine letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt werde. X._______ wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ein Nichtbezahlen bis zum 31. Dezember 2010 den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zur Folge hätte. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2011 (SAK-act. 8) schloss die SAK X._______ zufolge Nichtbezahlen der Beiträge mit Wirkung ab 1. Januar 2009 aus der freiwilligen Versicherung aus. D. Gegen die Verfügung vom 14. Januar 2011 erhob X._______ mit Schreiben vom 25. Januar 2011 (SAK-act. 10) Einsprache bei der SAK. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und führte zur Begründung aus, sie habe am 21. Dezember 2010 sowie am 12. Januar 2011 einen Betrag von Euro 300.-- respektive Euro 200.-- überwiesen und hoffe, das Ganze bis Anfang Februar 2011 bezahlt zu haben. Da ihr bis zur Altersrente nur noch rund ein Jahr verbleibe, hoffe sie auf eine gütliche Regelung der Angelegenheit. E. Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011 (SAK-act. 11) wies die SAK die Einsprache von X._______ mit der Begründung ab, sie habe trotz Zahlungsaufforderung vom 30. August 2010 sowie eingeschriebener Mahnung mit Androhung des Ausschlusses vom 29. Oktober 2010 den ausstehenden Betrag von Fr. 486.87 bis zum 31. Dezember 2010 nicht bezahlt, weshalb der Ausschluss zu Recht erfolgt sei. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und führte zur Begründung aus, aufgrund der schwierigen finanziellen Lage sei es ihr immer wieder schwer gefallen, die Beiträge zu bezahlen und es sei daher öfters vorgekommen, dass ein Zahlungsrückstand bestanden habe. Sie könne nicht verstehen, weshalb sie nun plötzlich aus der Versicherung ausgeschlossen werden solle, zumal sie kurz vor der Altersrente stehe. Im Übrigen sei dem Schreiben vom 30. August 2010 zu entnehmen, dass verspätetes Bezahlen der Beiträge lediglich Verzugszinsen und nicht den Ausschluss aus der Versicherung zur Folge habe. Ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin die Schreiben der SAK vom 30. August 2010 sowie vom 4., 7. und 10. Februar 2011 bei. G. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2011 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, die Beschwerdeführerin sei gemahnt worden, und da sie keine Adressänderung angegeben habe und die Schreiben von der Post nicht retourniert worden seien, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Schreiben erhalten habe. Der Ausschluss zufolge Beitragsausstand sei daher zu Recht erfolgt. H. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2. Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurteilung des am 14. Januar 2011 erfolgten Ausschlusses richtet sich demzufolge nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Juni 2001 geltenden sowie Art. 13 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in der seit 1. Januar 2008 und Art. 13 Abs. 2 VFV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung. 2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. April 2001) weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen (Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000; AS 2000 2677, BBl 1999 4983). Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). 2.2 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen (Art. 13 Abs. 1 lit. a VFV). Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu (Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV). 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (vgl. BGE 117 V 103 E. 2c, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts H 224/04vom 28. April 2005 E. 4.3). 2.4 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung obliegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist vorliegend, dass an die Nichtbeachtung der unter Androhung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende Folgen geknüpft sind, weshalb auch an den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der Mahnungen entsprechende Anforderungen zu stellen sind. Die SAK kann sich den Nachweis der Zustellung eingeschriebener Sendungen durch Empfangsbescheinigungen sichern, was mit der Grund dafür ist, dass die unter Androhung des Ausschlusses erforderliche Mahnung mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat. 3.1 Die SAK machte vorliegend geltend, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 30. August 2010 und vom 29. Oktober 2010 gemahnt worden, den offenen Betrag zu begleichen. Die Beschwerdeführerin habe keine Adressänderung gemeldet und die Schreiben seien von der Post auch nicht als unzustellbar retourniert worden; es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den Mahnungen Kenntnis gehabt habe. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestätigt, die Mahnung vom 30. August 2010 erhalten zu haben. Diese legte sie denn auch mit drei weiteren Schreiben der Vorinstanz ihrer Beschwerde bei. Die Beschwerdeführerin machte aber geltend, nicht umfassend über die Folgen der verspäteten Zahlung (Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung) informiert gewesen zu sein; sie sei aufgrund des Schreibens vom 30. August 2010 der Ansicht gewesen, sie habe allenfalls Verzugszinsen zu bezahlen. 3.3 Aus den Akten der SAK geht nicht hervor, ob die Mahnungen der Beschwerdeführerin zugestellt werden konnten. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass diese zwar das Schreiben vom 30. August 2010 erhalten hat, da sie darauf Bezug nimmt und es zusammen mit der Beschwerde eingereicht hat. Indes ist aufgrund der Begründung der Beschwerde davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Mahnung vom 29. Oktober 2010 mit den Hinweisen zu den Folgen der Nichtbezahlung nicht erhalten hat, zumal sie geltend macht, nicht über einen möglichen Ausschluss informiert gewesen zu sein. Die SAK konnte die Zustellung der Mahnungen nicht rechtsgenüglich (mittels Zustellnachweis für den eingeschriebenen Brief) nachweisen und auch aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin ist nicht zu schliessen, dass diese die fragliche Mahnung erhalten hat. Damit fehlt eine der unabdingbar notwendigen Voraussetzungen für den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2973/2006 vom 19. Mai 2008), weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011 ist daher aufzuheben; die Beschwerdeführerin bleibt somit weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und sie zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: