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C-1522/2013

C-1522/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-16 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. Die am (...) 1957 geborene Schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) lebt in Australien und ist am (...) 1994 der freiwilligen schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beigetreten (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 2). B. Mit Datum vom 13. Oktober 2011 stellte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) der Versicherten die Beitragsverfügung für die Beitragsperiode 2010 über Fr. 6'225.45 zu und setzte ihr eine Frist von 30 Tagen für die Bezahlung (act. 31). C. Mit Schreiben vom 31.Dezember 2011 wurde die Versicherte für die AHV-Beitrage von 2010 gemahnt (act. 32) und sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ihr noch eine Frist von 30 Tagen eingeräumt werde für die Bezahlung und dass nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge die Erhebung von Verzugszinsen verursachten. Dem Schreiben lag ein Kontoauszug bei, woraus ein Guthaben seitens der Vorinstanz von Fr. 6'225.45 hervorging. D. Am 12. Januar 2012 überwies die Beschwerdeführerin 5'142.45 bei einem Kurs von Fr. 1.2106 von einer deutschen Bank an die SAK, welche die Zahlung mit Valuta vom 17. Januar 2012 im Umfang von Fr. 6'148.31 verbuchte. E. Mit eingeschriebenem Brief vom 28. März 2012 (act. 34) mahnte die Vorinstanz die Versicherte für den Betrag von Fr. 77.14 (bezüglich der Beiträge 2010). Sie legte diesem Schreiben eine Kontostandsmeldung bei. Es wurde in der Mahnung darauf hingewiesen, dass die Nichtbezahlung von Beiträgen zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führe. F. Mit Datum vom 11. September 2012 erliess die Vorinstanz die Beitragsverfügung für das Jahr 2011 über Fr. (...) (act. 36, S. 1). Der beigelegte Kontoauszug vom 13. September 2012 (act. 36, S. 4) enthielt sowohl die Restschuld von Fr. 77.14 für 2010, als auch die ausstehenden Beiträge für 2011 und wies eine Gesamtschuld seitens der Beschwerdeführerin von Fr. (...) aus. G. Mit Mail vom 27. November 2012 (act. 37 und 38, S. 2) gelangte die Versicherte an die Vorinstanz und machte geltend, sie habe die Überweisung für das Jahr 2010 bereits im Januar getätigt. H. Die Vorinstanz beantwortete das Mail gleichentags und informierte die Versicherte, dass diese Überweisung für die Beiträge von 2010 verwendet worden sei, sich der ausstehende Betrag jedoch auf die Beitragsverfügung von 2011 vom 11. September 2012 beziehe (act. 37). I. Ebenfalls mit Schreiben vom 27. November 2012 gelangte die Versicherte erneut an die Vorinstanz und wies auf die Beilagen hin, woraus ersichtlich werde, dass die Überweisung am 12. Januar 2012 von ihrer Bank in Deutschland aus erfolgt sei (act. 38). J. Mit Brief vom 7. Dezember 2012 wurde die Versicherte bezüglich der Beiträge 2011 gemahnt (act. 39), wobei angegeben wurde, dass diesbezüglich eine Schuld von Fr. (...) bestehe und diese Summe innert dreissig Tagen zu bezahlen sei. Dem Schreiben wurde ein Kontoauszug beigelegt (act. 39, S. 3), aus welchem wiederum die ausstehenden Fr. 77.14 des Jahres 2010 sowie die gesamthaft geschuldete Summe von Fr. (...) ersichtlich waren. K. Am 13. Dezember 2012 (act. 40) gelangte die Vorinstanz erneut an die Versicherte und übermittelte ihr mit einem nicht eingeschriebenen Schreiben auch eine aktuelle Kontostandsmeldung. In diesem Schreiben wurde sie durch die Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, dass für 2010 noch ein Betrag von Fr. 77.14 offen sei und dass die Beiträge für 2011 bis am 21. Dezember 2012 bezahlt werden müssten. L. Am 15. Januar 2013 (act. 41) schloss die Vorinstanz die Versicherte wegen Nichtbezahlens der Beiträge von der freiwilligen Versicherung gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) aus. M. Im Mail vom 8. Februar 2013 (act. 48) machte die Versicherte gegenüber der Vorinstanz geltend, sie habe die zweite Mahnung nicht erhalten, da über die Weihnachtszeit hin und wieder Post verloren gehe. Da sie sich über sechs Wochen im Ausland befunden habe, habe sie auch die erste Mahnung nicht bekommen. N. Gegen die Ausschlussverfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom 10. Februar 2013 Einsprache (act. 45). Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe eine schwere Zeit hinter sich und sie könne sich erst jetzt wieder um ihre Rechnungen kümmern. Sie habe noch nie in ihrem Leben vom Staat Geld erhalten und habe auch nicht vor, im Alter Sozialhilfeempfängerin zu werden. Sie bitte die SAK, ihre Entscheidung noch einmal zu überdenken; sie werde auch sofort den Betrag bezahlen. O. Daraufhin erliess die Vorinstanz am 19. Februar 2013 ihren Einspracheentscheid, worin die Einsprache abgewiesen wurde (act. 47). Begründet wurde der Ausschluss damit, dass bis Ende Dezember 2012 ein Betrag von Fr. 77.14 offen geblieben war. P. Mit Eingabe vom 15. März 2013 (Posteingang: 25. März 2013) reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ausschlussverfügung (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Sie führte im Wesentlichen aus, es herrsche Unklarheit über die geschuldeten Beträge und die Vorinstanz habe ihre Mahnungen nicht erklärt. Diese hätten verschiedene offene Beträge beinhaltet, weshalb sie verwirrt gewesen sei und nicht verstanden habe, was sie nun wirklich noch schulde. Q. In ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2013 (B-act. 3) machte die Vorinstanz geltend, bis zum Ablauf der Ausschlussfrist Ende Dezember 2012 sei die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 77.14 schuldig geblieben. Die geltend gemachte Zahlung von 5'142.56 bzw. der geltend gemachte Kurs sowie die abgezogenen Spesen seien nicht belegt, sodass die Beschwerde abzuweisen sei. R. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Laut Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfügung vom 19. Februar 2013 (act. 47) berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG).

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

E. 2.1 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Mangels anderslautender einschlägiger Bestimmungen im Abkommen vom 9. Oktober 2006 über die soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien (SR 0.831.109.158.1), und weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine schweizerische Staatsangehörige handelt, finden für das vorliegende Verfahren das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) Anwendung.

E. 2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. Zunächst sind die im vorliegenden Fall anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze aufzuführen.

E. 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).

E. 3.2 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.

E. 3.3 Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VFV werden Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu (Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden fällige Beträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV).

E. 3.4 Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Es ist daher unerlässlich, dass der Betroffene weiss, wie er den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c und Urteil des Bundesgerichts H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3).

E. 3.5 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung der Mahnungen obliegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 15. März 2013 (B-act. 1) geltend, es habe Unklarheit über den ausstehenden Betrag bestanden. Eine Mahnung habe einen Betrag von Fr. 7'285.30 angegeben, die zweite Mahnung dann jedoch nur noch Fr. 77.14. Falls sich dieser Unterschied auf einen "Kurswechsel" zurückführen liesse, so sei dies höhere Gewalt. Wie aus dem Kontoauszug ersichtlich sei, habe sie (für das Jahr 2010) einen Betrag von 5'142.45 zu einem Umrechnungskurs von 1.2106 einbezahlt. Dies ergebe genau den geforderten Betrag von Fr. 6'225.45. Auf Grund der verschiedenen Beträge in den Mahnungen sei sie verwirrt gewesen und habe nicht verstanden, welcher Betrag nun wirklich noch ausstehe. Da sich die Forderungen nicht gedeckt hätten, habe sie keine "acurate" zweite Mahnung erhalten. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, die Zeitpunkte bzw. die Daten der Mahnungen würden nicht stimmen.

E. 4.2.1 Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht zunächst hervor, dass die Vorinstanz am 17. Januar 2012 zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine Zahlung von Fr. 6'148.31 verbuchte (act. 34, S. 3). Ebenso lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2012 5'142.45 an die Vorinstanz überwies. Gemäss dem Überweisungsformular (act. 38, S. 3) wurde für die Überweisung ein Kurs von 1.2106 verrechnet. Es ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz demnach belegt, dass die Bank den besagten Wechselkurs verrechnet hat.

E. 4.2.2 Hingegen ist gerichtsnotorisch, dass solche länderübergreifenden Überweisungen seitens der beauftragten Bank oder evtl. einer Vermittlungsbank Verwaltungskosten (Spesen) nach sich ziehen (so z.B. auch bei der Bezahlung von Kostenvorschüssen). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass deshalb nicht der gesamte Betrag von Fr. 6'225.45, sondern nur Fr. 6'148.31 bei der SAK eingingen.

E. 4.2.3 Dies bedeutet indessen nicht, dass die Beschwerdeführerin den Fehlbetrag von Fr. 77.14 nicht hätte bezahlen müssen (vgl. dazu auch hinten E. 6.3). Mit eingeschriebenem Brief vom 28. März 2012 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin denn auch aufgefordert, den Fehlbetrag von Fr. 77.14 innert 30 Tagen zu bezahlen. Diese Aufforderung wurde mit der Androhung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung verbunden (2. Mahnung: AHV/IV-Beiträge 2010 [act. 34, S. 1 bis 3]). Der Fehlbetrag wurde nicht innert der gesetzten Frist einbezahlt.

E. 5 Es ist zu prüfen, ob sich wegen dem nicht fristgerecht bezahlten Restbetrag von Fr. 77.14 der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung rechtfertigen lässt. Dies ist, wie zu zeigen sein wird, nicht der Fall, da sich die Vorinstanz widersprüchlich verhalten hat.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin durfte nämlich in gutem Glauben davon ausgehen, dass die Vorinstanz auf den angedrohten Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung verzichtet hatte, führte diese den Fehlbetrag von Fr. 77.14 des Jahres 2010 doch in jedem Kontoauszug betreffend Bezahlung der Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2011 als ihr Guthaben auf (vgl. act. 36, S. 1 bis 4; act. 39, S. 1 bis 4; act 40), obwohl die am 28. März 2012 gewährte Nachfrist zur Bezahlung von Fr. 77.14 längst abgelaufen war. Auch war der Beschwerdeführerin nur in der Mahnung vom März 2012 ein Ausschluss angedroht worden, danach war davon keine Rede mehr. Auch hätte die im September 2012 vorgenommene Veranlagung für 2011 (act. 36) keinen Sinn gemacht, wenn die Beschwerdeführerin wegen Nichtbezahlens der Fr. 77.14 für 2010 aus der freiwilligen Versicherung hätte ausgeschlossen werden sollen; diesfalls hätte die Vorinstanz keine Veranlagung für 2011 mehr vornehmen, sondern die Ausschlussverfügung erlassen müssen. Die Beschwerdeführerin durfte also davon ausgehen, dass sie wegen dem Fehlbetrag von 2010 nicht mehr, oder mindestens nicht vor dem Erlass einer neuen Mahnung (unter Androhung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung im Falle der nicht fristgerechten Bezahlung des Fehlbetrages betreffend das Jahr 2010), aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden würde. Zur gänzlichen Verwirrung der Beschwerdeführerin trug auch das Mail der Vorinstanz vom 27. November 2012 (act. 37) und die dieser Auskunft widersprechenden nachfolgenden Schreiben vom 7. bzw. vom 13. Dezem-ber 2012 bei (act. 39 und 40). Im Mail wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich der ausstehende Betrag auf das Jahr 2011 beziehe, während in den Schreiben die Fr. 77.14 weiterhin aufgelistet wurden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war für die Beschwerdeführerin nicht mehr nachvollziehbar, ob sie der Vorinstanz nun überhaupt noch Fr. 77.14 für das Jahr 2010 schuldete oder nicht. Nach dem Gesagten vermochte die 2. Mahnung vom 28. März 2012 (act. 34) - ob diese die Beschwerdeführerin nun erhalten hat oder nicht (wie von ihr behauptet) - nicht (oder mindestens nicht mehr) einen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zu rechtfertigen. Die Vorinstanz scheint sich dessen bewusst zu sein, da sie in der Vernehmlassung vom 18. April 2013 geltend macht, das Schreiben vom 13. Dezember 2012 entspreche einer zusätzlichen Mahnung, der die Beschwerdeführerin keine Folge geleistet habe (B-act. 3). Nur - und entgegen der Auffassung der Vorinstanz - kann das Schreiben vom 13. Dezember 2012 (act. 40) nicht als zusätzliche, rechtsgültige Mahnung für den Fehlbetrag betreffend das Jahr 2010 interpretiert werden. Erstens wurden darin die Beiträge 2010 und 2011 erwähnt. Auch wurde dieses Schreiben (erneut) nicht eingeschrieben zugestellt (wobei die Vorinstanz nicht nachgewiesen hat, dass dieses Schreiben der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, weshalb es auch an dieser Voraussetzung für den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung fehlt [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1473/2011 vom 30. Juli 2012 E. 3.3 mit Hinweis]) und es wurde auch nicht auf einen möglichen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung hingewiesen. Eine solche neuerliche, rechtsgültige Mahnung wäre indessen unabdingbar gewesen, hätte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin immer noch ausschliessen wollen.

E. 5.2 Es ist demnach festzustellen, dass die SAK das vorgeschriebene Mahn- und Ausschlussverfahren letztlich nicht gesetzeskonform durchgeführt hat, weshalb ein Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung ausser Betracht fällt.

E. 6 Überdies hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der vorliegenden Angelegenheit auch das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV verletzt.

E. 6.1 Das Bundesgericht hat im Entscheid H 149/05 vom 7. September 2006 festgehalten, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im gesamten Verwaltungsrecht zu beachten sei. Die Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (E. 3.3.1 des genannten Entscheides m.w.H.). Wie das Bundesgericht im zitierten Entscheid festhält, hat der Ausschluss wegen unvollständiger Bezahlung des Jahresbeitrages zum Ziel, zu verhindern, dass die Verwaltung die Beitragsforderungen im Ausland auf rechtlichem Weg eintreiben muss. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass mit dem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person vorgenommen wird, da sie danach der freiwilligen Versicherung lebenslang nicht mehr beitreten darf.

E. 6.2 Im vorliegenden Fall verblieb nach den obigen Ausführungen eine Restschuld für das Jahr 2010 von Fr. 77.14, welche im Vergleich zu den früheren, ordentlich beglichenen Jahresbeitragsforderungen (2008: Fr. [...]; 2009: Fr. [...]) als relativ geringfügig zu bezeichnen ist. Die Zahlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin lässt sich bereits aus der Zahlung vom Januar 2012 ableiten. Sie konnte wegen des widersprüchlichen Verhaltens der Vorinstanz jedoch nicht nachvollziehen, was sie dieser noch schuldete. Unter solch besonderen Umständen, in welchen die Verwirrung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar erscheint, sowie angesichts des geringfügigen Beitragsausstandes ist festzuhalten, dass der verfügte Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung keine verhältnismässige Massnahme darstellte.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist der Vollständigkeit halber aber darauf hinzuweisen, dass sie bei zukünftigen Überweisungen dafür zu sorgen hat, dass der gesamte geschuldete Betrag der SAK gutgeschrieben und allfällige Spesen zu ihren Lasten verrechnet werden.

E. 7 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der freiwilligen AHV-Versicherung nicht erfüllt, weshalb sich die Beschwerde als begründet erweist und daher gutzuheissen ist. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. Februar 2013 ist aufzuheben und die Beschwerdeführerin bleibt weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt.

E. 8 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 8.1 In Anwendung von Art. 85bis Abs. 2 Satz 1 AHVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Weder die Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. BGE 127 V 205), noch die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin - da aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass dieser unverhältnismässig hohe Kosten entstanden wären - haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. Februar 2013 wird aufgehoben, und die Beschwerdeführerin bleibt weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. April 2013) - die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1522/2013 Urteil vom 16. Juli 2013 Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Michael Beusch und Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV (Einspracheentscheid vom 19. Februar 2013). Sachverhalt: A. Die am (...) 1957 geborene Schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) lebt in Australien und ist am (...) 1994 der freiwilligen schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beigetreten (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 2). B. Mit Datum vom 13. Oktober 2011 stellte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) der Versicherten die Beitragsverfügung für die Beitragsperiode 2010 über Fr. 6'225.45 zu und setzte ihr eine Frist von 30 Tagen für die Bezahlung (act. 31). C. Mit Schreiben vom 31.Dezember 2011 wurde die Versicherte für die AHV-Beitrage von 2010 gemahnt (act. 32) und sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ihr noch eine Frist von 30 Tagen eingeräumt werde für die Bezahlung und dass nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge die Erhebung von Verzugszinsen verursachten. Dem Schreiben lag ein Kontoauszug bei, woraus ein Guthaben seitens der Vorinstanz von Fr. 6'225.45 hervorging. D. Am 12. Januar 2012 überwies die Beschwerdeführerin 5'142.45 bei einem Kurs von Fr. 1.2106 von einer deutschen Bank an die SAK, welche die Zahlung mit Valuta vom 17. Januar 2012 im Umfang von Fr. 6'148.31 verbuchte. E. Mit eingeschriebenem Brief vom 28. März 2012 (act. 34) mahnte die Vorinstanz die Versicherte für den Betrag von Fr. 77.14 (bezüglich der Beiträge 2010). Sie legte diesem Schreiben eine Kontostandsmeldung bei. Es wurde in der Mahnung darauf hingewiesen, dass die Nichtbezahlung von Beiträgen zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führe. F. Mit Datum vom 11. September 2012 erliess die Vorinstanz die Beitragsverfügung für das Jahr 2011 über Fr. (...) (act. 36, S. 1). Der beigelegte Kontoauszug vom 13. September 2012 (act. 36, S. 4) enthielt sowohl die Restschuld von Fr. 77.14 für 2010, als auch die ausstehenden Beiträge für 2011 und wies eine Gesamtschuld seitens der Beschwerdeführerin von Fr. (...) aus. G. Mit Mail vom 27. November 2012 (act. 37 und 38, S. 2) gelangte die Versicherte an die Vorinstanz und machte geltend, sie habe die Überweisung für das Jahr 2010 bereits im Januar getätigt. H. Die Vorinstanz beantwortete das Mail gleichentags und informierte die Versicherte, dass diese Überweisung für die Beiträge von 2010 verwendet worden sei, sich der ausstehende Betrag jedoch auf die Beitragsverfügung von 2011 vom 11. September 2012 beziehe (act. 37). I. Ebenfalls mit Schreiben vom 27. November 2012 gelangte die Versicherte erneut an die Vorinstanz und wies auf die Beilagen hin, woraus ersichtlich werde, dass die Überweisung am 12. Januar 2012 von ihrer Bank in Deutschland aus erfolgt sei (act. 38). J. Mit Brief vom 7. Dezember 2012 wurde die Versicherte bezüglich der Beiträge 2011 gemahnt (act. 39), wobei angegeben wurde, dass diesbezüglich eine Schuld von Fr. (...) bestehe und diese Summe innert dreissig Tagen zu bezahlen sei. Dem Schreiben wurde ein Kontoauszug beigelegt (act. 39, S. 3), aus welchem wiederum die ausstehenden Fr. 77.14 des Jahres 2010 sowie die gesamthaft geschuldete Summe von Fr. (...) ersichtlich waren. K. Am 13. Dezember 2012 (act. 40) gelangte die Vorinstanz erneut an die Versicherte und übermittelte ihr mit einem nicht eingeschriebenen Schreiben auch eine aktuelle Kontostandsmeldung. In diesem Schreiben wurde sie durch die Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, dass für 2010 noch ein Betrag von Fr. 77.14 offen sei und dass die Beiträge für 2011 bis am 21. Dezember 2012 bezahlt werden müssten. L. Am 15. Januar 2013 (act. 41) schloss die Vorinstanz die Versicherte wegen Nichtbezahlens der Beiträge von der freiwilligen Versicherung gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) aus. M. Im Mail vom 8. Februar 2013 (act. 48) machte die Versicherte gegenüber der Vorinstanz geltend, sie habe die zweite Mahnung nicht erhalten, da über die Weihnachtszeit hin und wieder Post verloren gehe. Da sie sich über sechs Wochen im Ausland befunden habe, habe sie auch die erste Mahnung nicht bekommen. N. Gegen die Ausschlussverfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom 10. Februar 2013 Einsprache (act. 45). Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe eine schwere Zeit hinter sich und sie könne sich erst jetzt wieder um ihre Rechnungen kümmern. Sie habe noch nie in ihrem Leben vom Staat Geld erhalten und habe auch nicht vor, im Alter Sozialhilfeempfängerin zu werden. Sie bitte die SAK, ihre Entscheidung noch einmal zu überdenken; sie werde auch sofort den Betrag bezahlen. O. Daraufhin erliess die Vorinstanz am 19. Februar 2013 ihren Einspracheentscheid, worin die Einsprache abgewiesen wurde (act. 47). Begründet wurde der Ausschluss damit, dass bis Ende Dezember 2012 ein Betrag von Fr. 77.14 offen geblieben war. P. Mit Eingabe vom 15. März 2013 (Posteingang: 25. März 2013) reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ausschlussverfügung (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Sie führte im Wesentlichen aus, es herrsche Unklarheit über die geschuldeten Beträge und die Vorinstanz habe ihre Mahnungen nicht erklärt. Diese hätten verschiedene offene Beträge beinhaltet, weshalb sie verwirrt gewesen sei und nicht verstanden habe, was sie nun wirklich noch schulde. Q. In ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2013 (B-act. 3) machte die Vorinstanz geltend, bis zum Ablauf der Ausschlussfrist Ende Dezember 2012 sei die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 77.14 schuldig geblieben. Die geltend gemachte Zahlung von 5'142.56 bzw. der geltend gemachte Kurs sowie die abgezogenen Spesen seien nicht belegt, sodass die Beschwerde abzuweisen sei. R. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Laut Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfügung vom 19. Februar 2013 (act. 47) berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Mangels anderslautender einschlägiger Bestimmungen im Abkommen vom 9. Oktober 2006 über die soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien (SR 0.831.109.158.1), und weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine schweizerische Staatsangehörige handelt, finden für das vorliegende Verfahren das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) Anwendung. 2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3. Vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. Zunächst sind die im vorliegenden Fall anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze aufzuführen. 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). 3.2 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. 3.3 Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VFV werden Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu (Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden fällige Beträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV). 3.4 Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Es ist daher unerlässlich, dass der Betroffene weiss, wie er den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c und Urteil des Bundesgerichts H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3). 3.5 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung der Mahnungen obliegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 15. März 2013 (B-act. 1) geltend, es habe Unklarheit über den ausstehenden Betrag bestanden. Eine Mahnung habe einen Betrag von Fr. 7'285.30 angegeben, die zweite Mahnung dann jedoch nur noch Fr. 77.14. Falls sich dieser Unterschied auf einen "Kurswechsel" zurückführen liesse, so sei dies höhere Gewalt. Wie aus dem Kontoauszug ersichtlich sei, habe sie (für das Jahr 2010) einen Betrag von 5'142.45 zu einem Umrechnungskurs von 1.2106 einbezahlt. Dies ergebe genau den geforderten Betrag von Fr. 6'225.45. Auf Grund der verschiedenen Beträge in den Mahnungen sei sie verwirrt gewesen und habe nicht verstanden, welcher Betrag nun wirklich noch ausstehe. Da sich die Forderungen nicht gedeckt hätten, habe sie keine "acurate" zweite Mahnung erhalten. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, die Zeitpunkte bzw. die Daten der Mahnungen würden nicht stimmen. 4.2 4.2.1 Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht zunächst hervor, dass die Vorinstanz am 17. Januar 2012 zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine Zahlung von Fr. 6'148.31 verbuchte (act. 34, S. 3). Ebenso lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2012 5'142.45 an die Vorinstanz überwies. Gemäss dem Überweisungsformular (act. 38, S. 3) wurde für die Überweisung ein Kurs von 1.2106 verrechnet. Es ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz demnach belegt, dass die Bank den besagten Wechselkurs verrechnet hat. 4.2.2 Hingegen ist gerichtsnotorisch, dass solche länderübergreifenden Überweisungen seitens der beauftragten Bank oder evtl. einer Vermittlungsbank Verwaltungskosten (Spesen) nach sich ziehen (so z.B. auch bei der Bezahlung von Kostenvorschüssen). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass deshalb nicht der gesamte Betrag von Fr. 6'225.45, sondern nur Fr. 6'148.31 bei der SAK eingingen. 4.2.3 Dies bedeutet indessen nicht, dass die Beschwerdeführerin den Fehlbetrag von Fr. 77.14 nicht hätte bezahlen müssen (vgl. dazu auch hinten E. 6.3). Mit eingeschriebenem Brief vom 28. März 2012 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin denn auch aufgefordert, den Fehlbetrag von Fr. 77.14 innert 30 Tagen zu bezahlen. Diese Aufforderung wurde mit der Androhung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung verbunden (2. Mahnung: AHV/IV-Beiträge 2010 [act. 34, S. 1 bis 3]). Der Fehlbetrag wurde nicht innert der gesetzten Frist einbezahlt.

5. Es ist zu prüfen, ob sich wegen dem nicht fristgerecht bezahlten Restbetrag von Fr. 77.14 der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung rechtfertigen lässt. Dies ist, wie zu zeigen sein wird, nicht der Fall, da sich die Vorinstanz widersprüchlich verhalten hat. 5.1 Die Beschwerdeführerin durfte nämlich in gutem Glauben davon ausgehen, dass die Vorinstanz auf den angedrohten Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung verzichtet hatte, führte diese den Fehlbetrag von Fr. 77.14 des Jahres 2010 doch in jedem Kontoauszug betreffend Bezahlung der Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2011 als ihr Guthaben auf (vgl. act. 36, S. 1 bis 4; act. 39, S. 1 bis 4; act 40), obwohl die am 28. März 2012 gewährte Nachfrist zur Bezahlung von Fr. 77.14 längst abgelaufen war. Auch war der Beschwerdeführerin nur in der Mahnung vom März 2012 ein Ausschluss angedroht worden, danach war davon keine Rede mehr. Auch hätte die im September 2012 vorgenommene Veranlagung für 2011 (act. 36) keinen Sinn gemacht, wenn die Beschwerdeführerin wegen Nichtbezahlens der Fr. 77.14 für 2010 aus der freiwilligen Versicherung hätte ausgeschlossen werden sollen; diesfalls hätte die Vorinstanz keine Veranlagung für 2011 mehr vornehmen, sondern die Ausschlussverfügung erlassen müssen. Die Beschwerdeführerin durfte also davon ausgehen, dass sie wegen dem Fehlbetrag von 2010 nicht mehr, oder mindestens nicht vor dem Erlass einer neuen Mahnung (unter Androhung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung im Falle der nicht fristgerechten Bezahlung des Fehlbetrages betreffend das Jahr 2010), aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden würde. Zur gänzlichen Verwirrung der Beschwerdeführerin trug auch das Mail der Vorinstanz vom 27. November 2012 (act. 37) und die dieser Auskunft widersprechenden nachfolgenden Schreiben vom 7. bzw. vom 13. Dezem-ber 2012 bei (act. 39 und 40). Im Mail wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich der ausstehende Betrag auf das Jahr 2011 beziehe, während in den Schreiben die Fr. 77.14 weiterhin aufgelistet wurden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war für die Beschwerdeführerin nicht mehr nachvollziehbar, ob sie der Vorinstanz nun überhaupt noch Fr. 77.14 für das Jahr 2010 schuldete oder nicht. Nach dem Gesagten vermochte die 2. Mahnung vom 28. März 2012 (act. 34) - ob diese die Beschwerdeführerin nun erhalten hat oder nicht (wie von ihr behauptet) - nicht (oder mindestens nicht mehr) einen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zu rechtfertigen. Die Vorinstanz scheint sich dessen bewusst zu sein, da sie in der Vernehmlassung vom 18. April 2013 geltend macht, das Schreiben vom 13. Dezember 2012 entspreche einer zusätzlichen Mahnung, der die Beschwerdeführerin keine Folge geleistet habe (B-act. 3). Nur - und entgegen der Auffassung der Vorinstanz - kann das Schreiben vom 13. Dezember 2012 (act. 40) nicht als zusätzliche, rechtsgültige Mahnung für den Fehlbetrag betreffend das Jahr 2010 interpretiert werden. Erstens wurden darin die Beiträge 2010 und 2011 erwähnt. Auch wurde dieses Schreiben (erneut) nicht eingeschrieben zugestellt (wobei die Vorinstanz nicht nachgewiesen hat, dass dieses Schreiben der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, weshalb es auch an dieser Voraussetzung für den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung fehlt [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1473/2011 vom 30. Juli 2012 E. 3.3 mit Hinweis]) und es wurde auch nicht auf einen möglichen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung hingewiesen. Eine solche neuerliche, rechtsgültige Mahnung wäre indessen unabdingbar gewesen, hätte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin immer noch ausschliessen wollen. 5.2 Es ist demnach festzustellen, dass die SAK das vorgeschriebene Mahn- und Ausschlussverfahren letztlich nicht gesetzeskonform durchgeführt hat, weshalb ein Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung ausser Betracht fällt.

6. Überdies hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der vorliegenden Angelegenheit auch das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV verletzt. 6.1 Das Bundesgericht hat im Entscheid H 149/05 vom 7. September 2006 festgehalten, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im gesamten Verwaltungsrecht zu beachten sei. Die Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (E. 3.3.1 des genannten Entscheides m.w.H.). Wie das Bundesgericht im zitierten Entscheid festhält, hat der Ausschluss wegen unvollständiger Bezahlung des Jahresbeitrages zum Ziel, zu verhindern, dass die Verwaltung die Beitragsforderungen im Ausland auf rechtlichem Weg eintreiben muss. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass mit dem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person vorgenommen wird, da sie danach der freiwilligen Versicherung lebenslang nicht mehr beitreten darf. 6.2 Im vorliegenden Fall verblieb nach den obigen Ausführungen eine Restschuld für das Jahr 2010 von Fr. 77.14, welche im Vergleich zu den früheren, ordentlich beglichenen Jahresbeitragsforderungen (2008: Fr. [...]; 2009: Fr. [...]) als relativ geringfügig zu bezeichnen ist. Die Zahlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin lässt sich bereits aus der Zahlung vom Januar 2012 ableiten. Sie konnte wegen des widersprüchlichen Verhaltens der Vorinstanz jedoch nicht nachvollziehen, was sie dieser noch schuldete. Unter solch besonderen Umständen, in welchen die Verwirrung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar erscheint, sowie angesichts des geringfügigen Beitragsausstandes ist festzuhalten, dass der verfügte Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung keine verhältnismässige Massnahme darstellte. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist der Vollständigkeit halber aber darauf hinzuweisen, dass sie bei zukünftigen Überweisungen dafür zu sorgen hat, dass der gesamte geschuldete Betrag der SAK gutgeschrieben und allfällige Spesen zu ihren Lasten verrechnet werden.

7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der freiwilligen AHV-Versicherung nicht erfüllt, weshalb sich die Beschwerde als begründet erweist und daher gutzuheissen ist. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. Februar 2013 ist aufzuheben und die Beschwerdeführerin bleibt weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt.

8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 In Anwendung von Art. 85bis Abs. 2 Satz 1 AHVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Weder die Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. BGE 127 V 205), noch die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin - da aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass dieser unverhältnismässig hohe Kosten entstanden wären - haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. Februar 2013 wird aufgehoben, und die Beschwerdeführerin bleibt weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. April 2013)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: